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Das BSV erlässt nach Art. 72 AHVG (in Ausübung der Aufsicht) Verwaltungsweisungen, die den Ausgleichskassen den Vollzug weitgehend verbindlich vorgeben und dadurch deren Handlungsspielraum einschränken. Für die Gerichte sind solche Verwaltungsweisungen nicht grundsätzlich verbindlich; sie müssen diese jedoch berücksichtigen, soweit die Weisungen eine dem Einzelfall angepasste und überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben darstellen. Ohne triftigen Grund weicht das Gericht nicht von einer solchen Konkretisierung ab (vgl. BGE 141 V 139 E. 6.3.1 und die angeführten Erläuterungen).
“Weiter sei die einschränkende Praxis des Bundesgerichts, dass eine neue Gerichts- und Verwaltungspraxis nur auf rechtskräftige Entscheide angewendet werde, sofern ihre Nichtbeachtung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Anzahl von Versicherten beibehalten würde, zumindest in Bezug auf Dauerleistungen nicht konventionskonform. Trotz festgestellter Konventionsverletzung werde der Beschwerdeführer weiterhin diskriminiert. Gemäss Art. 13 EMRK müssten jeder Person wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Indem die Übergangsregelung vorsehe, dass auf Gesuche auf Wiederaufleben von bereits rechtskräftig eingestellten Witwerrente nicht einzutreten sei, missachte sie dieses Recht. Analog zu Art. 23 Abs. 3 AHVG entstehe vorliegend ein Anspruch auf unbefristete Wiederausrichtung der Witwerrente ab 1. Januar 2023 im Betrag von Fr. 1'058.-- pro Monat, dies unabhängig davon, ob über die Einstellung der Witwerrente am 11. Oktober 2022 bereits eine rechtskräftige Verfügung vorgelegen habe (act. G 1). Vorab ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) resp. das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion nach Art. 76 ATSG Weisungen für die mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen (Art. 72 AHVG) erlässt. Die präventive Aufsicht dient der Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs (Hans-Jakob Mosimann, BSK ATSG, Art. 76 N 3 und 7 f.). Mit Erlass der RWL nimmt das BSV diese Weisungspflicht wahr und erlässt für die Ausgleichskassen verbindliche Verwaltungsweisungen. Aufgrund derer bestand seitens der Beschwerdegegnerin kein Handlungsspielraum zur Ausrichtung einer Witwerrente (vgl. RWL, Rz. 3401). Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 139 E. 6.3.1 mit Hinweisen).”
“In der Beschwerdeantwort führt sie aus, dass sie in ihrer Praxis an die Weisungen des BSV gebunden sei und der Beschwerdeführer gemäss den Übergangsbestimmungen keinen Anspruch auf Witwerrente habe (RWL, Rz. 3401). Ein solcher bestände bei Witwern mit volljährigen Kindern einzig, wenn die Verwitwung nach dem 11. Oktober 2022 eingetreten sei (act. G 3.1). Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Übergangsregelungen gemäss Mitteilung Nr. 460 grundsätzlich nicht verbindlich seien. Es sei ungeklärt, ob nicht auch bereits aufgehobene Witwerrenten nach dem EGMR-Urteil wieder ausbezahlt werden müssten. Korrekt sei, dass die Schweiz die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen habe und die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden müssten. Es sei allerdings auch immer wieder eine geänderte Gerichtspraxis zum Anlass genommen worden, eine rechtskräftige Verfügung aufzuheben und neu zu entscheiden, wie dies in BGE 99 V 200 geschehen sei. Vorab ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) resp. das BSV in Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion nach Art. 76 ATSG Weisungen für die mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen (Art. 72 AHVG) erlässt. Die präventive Aufsicht dient der Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs (Hans-Jakob Mosimann, BSK ATSG, Art. 76 N 3 und 7 f.). Mit Erlass der RWL nimmt das BSV diese Weisungspflicht wahr und erlässt für die Ausgleichskassen verbindliche Verwaltungsweisungen. Aufgrund derer bestand seitens der Beschwerdegegnerin kein Handlungsspielraum zur Ausrichtung einer Witwerrente über den 31. Dezember 2020 hinaus (vgl. RWL, Rz. 3401). Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 139 E.”
“Weiter sei die einschränkende Praxis des Bundesgerichts, dass eine neue Gerichts- und Verwaltungspraxis nur auf rechtskräftige Entscheide angewendet werde, sofern ihre Nichtbeachtung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Anzahl von Versicherten beibehalten würde, zumindest in Bezug auf Dauerleistungen nicht konventionskonform. Trotz festgestellter Konventionsverletzung werde der Beschwerdeführer weiterhin diskriminiert. Gemäss Art. 13 EMRK müssten jeder Person wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Indem die Übergangsregelung vorsehe, dass auf Gesuche auf Wiederaufleben von bereits rechtskräftig eingestellten Witwerrente nicht einzutreten sei, missachte sie dieses Recht. Analog zu Art. 23 Abs. 3 AHVG entstehe vorliegend ein Anspruch auf unbefristete Wiederausrichtung der Witwerrente ab 1. Januar 2023 im Betrag von Fr. 1'058.-- pro Monat, dies unabhängig davon, ob über die Einstellung der Witwerrente am 11. Oktober 2022 bereits eine rechtskräftige Verfügung vorgelegen habe (act. G 1). Vorab ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) resp. das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion nach Art. 76 ATSG Weisungen für die mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen (Art. 72 AHVG) erlässt. Die präventive Aufsicht dient der Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs (Hans-Jakob Mosimann, BSK ATSG, Art. 76 N 3 und 7 f.). Mit Erlass der RWL nimmt das BSV diese Weisungspflicht wahr und erlässt für die Ausgleichskassen verbindliche Verwaltungsweisungen. Aufgrund derer bestand seitens der Beschwerdegegnerin kein Handlungsspielraum zur Ausrichtung einer Witwerrente (vgl. RWL, Rz. 3401). Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 139 E. 6.3.1 mit Hinweisen).”
Das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) bzw. das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) übt nach Art. 76 ATSG die Aufsicht über die Durchführung der Versicherung aus (Art. 72 AHVG) und erlässt in diesem Zusammenhang Weisungen für die mit der Durchführung betrauten Stellen. Mit Erlass solcher Weisungen (z. B. RWL) nimmt das BSV seine Pflicht zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs wahr; diese Verwaltungsweisungen sind für die Ausgleichskassen verbindlich. Für die Gerichtspraxis sind Verwaltungsweisungen grundsätzlich nicht verbindlich; sie sind jedoch bei der richterlichen Entscheidung zu berücksichtigen, soweit sie eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben darstellen.
“Weiter sei die einschränkende Praxis des Bundesgerichts, dass eine neue Gerichts- und Verwaltungspraxis nur auf rechtskräftige Entscheide angewendet werde, sofern ihre Nichtbeachtung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Anzahl von Versicherten beibehalten würde, zumindest in Bezug auf Dauerleistungen nicht konventionskonform. Trotz festgestellter Konventionsverletzung werde der Beschwerdeführer weiterhin diskriminiert. Gemäss Art. 13 EMRK müssten jeder Person wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Indem die Übergangsregelung vorsehe, dass auf Gesuche auf Wiederaufleben von bereits rechtskräftig eingestellten Witwerrente nicht einzutreten sei, missachte sie dieses Recht. Analog zu Art. 23 Abs. 3 AHVG entstehe vorliegend ein Anspruch auf unbefristete Wiederausrichtung der Witwerrente ab 1. Januar 2023 im Betrag von Fr. 1'058.-- pro Monat, dies unabhängig davon, ob über die Einstellung der Witwerrente am 11. Oktober 2022 bereits eine rechtskräftige Verfügung vorgelegen habe (act. G 1). Vorab ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) resp. das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion nach Art. 76 ATSG Weisungen für die mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen (Art. 72 AHVG) erlässt. Die präventive Aufsicht dient der Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs (Hans-Jakob Mosimann, BSK ATSG, Art. 76 N 3 und 7 f.). Mit Erlass der RWL nimmt das BSV diese Weisungspflicht wahr und erlässt für die Ausgleichskassen verbindliche Verwaltungsweisungen. Aufgrund derer bestand seitens der Beschwerdegegnerin kein Handlungsspielraum zur Ausrichtung einer Witwerrente (vgl. RWL, Rz. 3401). Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 139 E. 6.3.1 mit Hinweisen).”
“In der Beschwerdeantwort führt sie aus, dass sie in ihrer Praxis an die Weisungen des BSV gebunden sei und der Beschwerdeführer gemäss den Übergangsbestimmungen keinen Anspruch auf Witwerrente habe (RWL, Rz. 3401). Ein solcher bestände bei Witwern mit volljährigen Kindern einzig, wenn die Verwitwung nach dem 11. Oktober 2022 eingetreten sei (act. G 3.1). Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Übergangsregelungen gemäss Mitteilung Nr. 460 grundsätzlich nicht verbindlich seien. Es sei ungeklärt, ob nicht auch bereits aufgehobene Witwerrenten nach dem EGMR-Urteil wieder ausbezahlt werden müssten. Korrekt sei, dass die Schweiz die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen habe und die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden müssten. Es sei allerdings auch immer wieder eine geänderte Gerichtspraxis zum Anlass genommen worden, eine rechtskräftige Verfügung aufzuheben und neu zu entscheiden, wie dies in BGE 99 V 200 geschehen sei. Vorab ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) resp. das BSV in Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion nach Art. 76 ATSG Weisungen für die mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen (Art. 72 AHVG) erlässt. Die präventive Aufsicht dient der Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs (Hans-Jakob Mosimann, BSK ATSG, Art. 76 N 3 und 7 f.). Mit Erlass der RWL nimmt das BSV diese Weisungspflicht wahr und erlässt für die Ausgleichskassen verbindliche Verwaltungsweisungen. Aufgrund derer bestand seitens der Beschwerdegegnerin kein Handlungsspielraum zur Ausrichtung einer Witwerrente über den 31. Dezember 2020 hinaus (vgl. RWL, Rz. 3401). Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 139 E.”
Aufgrund von Art. 72 Abs. 1 AHVG konnte der Bundesrat das zuständige Bundesamt beauftragen, den mit der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen. Vor diesem Hintergrund wurden die vom BSV getroffenen Übergangsregelungen als einheitliche Vollzugsweisungen angewendet.
“Im Gegensatz dazu haben Witwen auch Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind hatten, welches das 18. Altersjahr bereits erreicht hatte (vgl. Art. 24 Abs. 2 AHVG e contrario). Bei dieser Regelung handelt es sich nach wie vor um geltendes Recht. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass es keinen sachlichen Grund gebe, die Situation mit minderjährigen Kindern anders zu beurteilen als mit erwachsenen Kindern. Kriterium könne einzig die Ausbildung sein, die noch in Bezug auf ein Kind im Gange sei. Dies sei auch das entscheidende Kriterium für die Zusprache einer Witwerrente nach der neuen vorgesehenen Regelung. Mit der Beschwerdebegründung wurde eine Studienbestätigung der Fachhochschule B. vom 28. September 2021 bezüglich der Tochter C. , geboren am XX. Februar 1998, eingereicht. Geltend gemacht wird im Weiteren, dass der Sohn D. , geboren am XX. März 2000, weiterhin in Ausbildung sei und eine Waisenrente der AHV erhalte. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass das BSV zum Erlass der getroffenen Übergangsbestimmungen nicht befugt gewesen wäre. Aus Art. 72 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 176 Abs. 2 AHVV ergibt sich denn auch, dass der Bundesrat das zuständige Bundesamt beauftragen kann, den mit der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen, so dass auf die in der Mittelung Nr. 460 angeführte Übergangsregelung abzustellen ist. Auf diese Mitteilung hat sich im Übrigen auch das Bundesgericht mehrfach gestützt (so im Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2023, 9C_248/2023). Sachverhaltsmässig zeigt sich, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Urteils des EGMR vom 11. Oktober 2022 keine Witwerrente ausbezahlt wurde. Zudem hatte sein jüngstes Kind das 18. Altersjahr bereits vollendet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verstarb am 15. Mai 2020, also vor dem 11. Oktober 2022. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die angeführten Übergangsbestimmungen keinen Anspruch auf eine Witwerrente hat. 5. Des Weiteren ist – wie sich nachfolgend ergibt – auch nicht davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung der EMRK vorliegt.”
Nach Art. 72 Abs. 1 AHVG kann der Bundesrat das zuständige Bundesamt beauftragen, den mit der Versicherung betrauten Vollzugsstellen Weisungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Praxis zu erteilen. Er kann das Amt ferner ermächtigen, Tabellen und ähnliche Instrumente zu erstellen, deren Gebrauch verpflichtend sein kann.
“a et b LAVS, les rentes ordinaires sont servies sous forme de rentes complètes aux assurés qui comptent une durée complète de cotisations ou bien sous forme de rentes partielles aux assurés qui comptent une durée incomplète de cotisations. Selon l'art. 29ter al. 1 LAVS, la durée de cotisations est réputée complète lorsqu'une personne présente le même nombre d'années de cotisations que les assurés de sa classe d'âge. Conformément à l'art. 38 al. 1 LAVS, la rente partielle correspond à une fraction de la rente complète. Selon son al. 2, lors du calcul de cette fraction il est notamment tenu compte du rapport existant entre les années entières de cotisations de l'assuré et celles de sa classe d'âge. Le taux de l'échelonnement des rentes partielles est réglé dans l'art. 52 du règlement du 31 octobre 1947 sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS, RS 831.101) ; à ce sujet, pour une application plus simple, l'Office fédéral des assurances sociales (OFAS) publie dans les Tables des rentes une table d'indicateur d'échelles (cf. considérant ci-dessous). 6.3 Au regard de l'art. 72 al. 1 LAVS, le Conseil fédéral peut charger l'OFAS de donner aux organes d'exécution de l'assurance des instructions garantissant une pratique uniforme du droit. Il peut en outre autoriser l'office à établir des tables de calcul des cotisations et des prestations dont l'usage est obligatoire. Dans ce sens, l'OFAS a notamment établi des Tables des rentes (art. 52 al. 1bis et art. 53 RAVS), qui tiennent compte de tous les genres de rentes prévues par la loi et contiennent différents indicateurs utiles pour le calcul de la rente. Elles ont le caractère de directives et, en tant que telles, visent à assurer une application uniforme et égale du droit et de la pratique administrative (cf. notamment : arrêts du TAF C-5915/2016 du 13 juin 2018 consid. 5.4 et C-6574/2013 du 4 décembre 2014 consid. 7.2). 7. 7.1 S'agissant des années de cotisations, dont dépend le montant de la rente de vieillesse (cf. ci-dessus, consid. 6.1), l'art 29ter al. 2 LAVS prévoit que sont considérées comme années de cotisations les périodes durant lesquelles une personne a payé des cotisations (let.”
“Im Gegensatz dazu haben Witwen auch Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind hatten, welches das 18. Altersjahr bereits erreicht hatte (vgl. Art. 24 Abs. 2 AHVG e contrario). Bei dieser Regelung handelt es sich nach wie vor um geltendes Recht. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass es keinen sachlichen Grund gebe, die Situation mit minderjährigen Kindern anders zu beurteilen als mit erwachsenen Kindern. Kriterium könne einzig die Ausbildung sein, die noch in Bezug auf ein Kind im Gange sei. Dies sei auch das entscheidende Kriterium für die Zusprache einer Witwerrente nach der neuen vorgesehenen Regelung. Mit der Beschwerdebegründung wurde eine Studienbestätigung der Fachhochschule B. vom 28. September 2021 bezüglich der Tochter C. , geboren am XX. Februar 1998, eingereicht. Geltend gemacht wird im Weiteren, dass der Sohn D. , geboren am XX. März 2000, weiterhin in Ausbildung sei und eine Waisenrente der AHV erhalte. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass das BSV zum Erlass der getroffenen Übergangsbestimmungen nicht befugt gewesen wäre. Aus Art. 72 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 176 Abs. 2 AHVV ergibt sich denn auch, dass der Bundesrat das zuständige Bundesamt beauftragen kann, den mit der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen, so dass auf die in der Mittelung Nr. 460 angeführte Übergangsregelung abzustellen ist. Auf diese Mitteilung hat sich im Übrigen auch das Bundesgericht mehrfach gestützt (so im Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2023, 9C_248/2023). Sachverhaltsmässig zeigt sich, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Urteils des EGMR vom 11. Oktober 2022 keine Witwerrente ausbezahlt wurde. Zudem hatte sein jüngstes Kind das 18. Altersjahr bereits vollendet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verstarb am 15. Mai 2020, also vor dem 11. Oktober 2022. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die angeführten Übergangsbestimmungen keinen Anspruch auf eine Witwerrente hat. 5. Des Weiteren ist – wie sich nachfolgend ergibt – auch nicht davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung der EMRK vorliegt.”
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