SR 830.1 ↩
1 commentary
Im Rahmen der nach Art. 68b AHVG durchgeführten Arbeitgeberkontrolle können pauschale Unkostenvergütungen ganz oder teilweise als massgebender Lohn aufgerechnet werden. In den vorliegenden Entscheiden wurde für die AHV/ALV‑Berechnung 25% der Lohnzahlung als Spesenersatz berücksichtigt (d.h. 75% als beitragspflichtiger Lohn), während steuerlich in den Veranlagungen 100% als pflichtig galt, da effektive Barauslagen separat geltend gemacht wurden.
“Aus diesem Grund gilt für die AHV-ALV-Berechnung 25% der Lohnzahlung als Spesenersatz, d.h. nur der Anteil von 75% als AHV/ALV-pflichtiger Lohn. Für die Steuern gilt 100% als pflichtig, weil die effektiven Barauslagen durch B.________ selbst geltend gemacht werden". In den Lohnausweisen betreffend den Beigeladenen für die Steuerjahre 2018 bis 2022 (act. I 10 = act. IIB 12) wurden weder effektive Spesen noch Pauschalspesen aufgeführt (Ziff. 13), jedoch unter Bemerkungen erwähnt, "AHV/ALV-Abzüge: auf 75% der verdienten Provisionen: 25% als Spesenersatz" (Ziff. 15). In den Steuerveranlagungen der besagten Perioden (act. IIA 9), wurden hingegen jeweils die deklarierten Berufskosten gemäss Aufstellung (teilweise nach Korrektur durch die kantonale Steuerverwaltung [KSTV]) bzw. der steuerrechtliche Pauschalabzug (falls höher) als Abzug berücksichtigt (Ziff. 6 und Begründung Korrekturen/Änderungen). Anlässlich der durch die E.________ AG im Juni bzw. Juli 2023 (betreffend die hier streitige Beitragsperiode) durchgeführten Arbeitgeberkontrolle (vgl. Art. 68b AHVG; Art. 162 f. AHVV; Rz. 1002 des Kreisschreiben an die Ausgleichkassen über die Kontrolle der Arbeitgeber [KAA]; Rz. 5001 der Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen [WRA]) wurden die pauschalen Unkostenvergütungen betreffend den Beigeladenen teilweise als massgebenden Lohn aufgerechnet (act. IIB 1). Schliesslich erfolgte mit dem angefochtenen Einspracheentscheid eine Schlechterstellung, indem die gesamten pauschalen Unkostenvergütungen als Lohn aufgerechnet und einzig die Berufskosten gemäss den Steuerveranlagungen als Unkostenauslagen berücksichtigt wurden (act. IIA 13).”
“Aus diesem Grund gilt für die AHV-ALV-Berechnung 25% der Lohnzahlung als Spesenersatz, d.h. nur der Anteil von 75% als AHV/ALV-pflichtiger Lohn. Für die Steuern gilt 100% als pflichtig, weil die effektiven Barauslagen durch B.________ selbst geltend gemacht werden". In den Lohnausweisen betreffend den Beigeladenen für die Steuerjahre 2018 bis 2022 (act. I 10 = act. IIB 12) wurden weder effektive Spesen noch Pauschalspesen aufgeführt (Ziff. 13), jedoch unter Bemerkungen erwähnt, "AHV/ALV-Abzüge: auf 75% der verdienten Provisionen: 25% als Spesenersatz" (Ziff. 15). In den Steuerveranlagungen der besagten Perioden (act. IIA 9), wurden hingegen jeweils die deklarierten Berufskosten gemäss Aufstellung (teilweise nach Korrektur durch die kantonale Steuerverwaltung [KSTV]) bzw. der steuerrechtliche Pauschalabzug (falls höher) als Abzug berücksichtigt (Ziff. 6 und Begründung Korrekturen/Änderungen). Anlässlich der durch die E.________ AG im Juni bzw. Juli 2023 (betreffend die hier streitige Beitragsperiode) durchgeführten Arbeitgeberkontrolle (vgl. Art. 68b AHVG; Art. 162 f. AHVV; Rz. 1002 des Kreisschreiben an die Ausgleichkassen über die Kontrolle der Arbeitgeber [KAA]; Rz. 5001 der Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen [WRA]) wurden die pauschalen Unkostenvergütungen betreffend den Beigeladenen teilweise als massgebenden Lohn aufgerechnet (act. IIB 1). Schliesslich erfolgte mit dem angefochtenen Einspracheentscheid eine Schlechterstellung, indem die gesamten pauschalen Unkostenvergütungen als Lohn aufgerechnet und einzig die Berufskosten gemäss den Steuerveranlagungen als Unkostenauslagen berücksichtigt wurden (act. IIA 13).”
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