Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
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Nach gegenwärtiger Rechtslage besteht kein Anspruch auf eine Witwerrente. Der Gerichtsbeschluss weist darauf hin, dass allenfalls der Gesetzgeber (mit der parlamentarischen Initiative Nr. 22.426) eine Änderung zu Gunsten der Gleichstellung vornehmen müsste.
“4 hiervor), besteht de lege lata kein Anspruch auf eine Witwerrente. Bei allem Verständnis für das davon abweichende Rechtsempfinden des Beschwerdeführers ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 (AB 2) unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Rechtslage nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Es wird Aufgabe des Gesetzgebers sein, de lege ferenda der Diskriminierung Abhilfe zu schaffen; entsprechende Bestrebungen sind denn auch im Gange (vgl. dazu die parlamentarische Initiative der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates "Gleichstellung von Witwen und Witwern" [Geschäfts-Nr. 22.426]; Medienmitteilungen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 18. April 2023 bzw. des Bundesrats vom 28. Juni 2023; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2). Da kein Anspruch auf eine Witwerrente besteht, erübrigt sich auch die Beantwortung der Frage, ob die Einkommensteilung gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 36 AHVG eine Diskriminierung darstellt (vgl. Beschwerde S. 2 unten).”
Für die Berechnung der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente sind die Beitragsdauer sowie das aufgrund des ungeteilten Erwerbseinkommens der verstorbenen Person und ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend.
“Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Satz 1). Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG) und erlischt (unter anderem) mit der Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG). Für die Berechnung der Witwenrente sind gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AHVG die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Gemäss Art. 36 AHVG beträgt die volle Witwenrente 80 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Für die Berechnung der Teilrente gilt Art. 38 AHVG. Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG). Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG). Dabei ist die Witwen- oder Witwerrente auf den Berechnungsgrundlagen des verstorbenen Ehegatten nach den allgemeinen Regeln zu ermitteln (Art. 33 Abs. 1 AHVG). Das Gesetz schreibt dabei ausdrücklich die Ausrichtung der höheren Rente vor. Damit ist ein Wahlrecht der versicherten Person ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008, C-3164/2006, E.”
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