Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG1) durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch die Verbandsausgleichskassen, kantonalen Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle (Durchführungsstellen).
SR 830.1 ↩
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Eine Klägerin, die die erste Säule gemäss Art. 49 AHVG bildet, kann als subrogierender Versicherungsträger i.S. v. Art. 72 ATSG auftreten.
“Rechtsmittelstreitwert ................................................................................... 79 - 5 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin 1 bildet die erste Säule der schweizerischen Altersvorsorge i.S.v. Art. 111 Abs. 1 Satz 2 und Art. 112 BV, welche unter der Aufsicht des Bundes durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Verbandsausgleichskassen, kantonalen Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichs- stelle erfolgt (Art. 49 AHVG). Sie ist subrogierender Versicherungsträger i.S.v. Art. 72 Abs. 1 ATSG (BGE 143 III 79 E. 3.3.2 S. 86; BGE 112 II 87 E. 1b S. 90; U ELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 26 zu Art. 72 ATSG; vgl. auch act. 1 Rz. 4). Die Klägerin 2 ist eine Stiftung schweizerischen Rechts mit Sitz in Bern BE und bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungs- bestimmungen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität (act. 1 Rz. 5; act. 4/4). Sie ist als Vorsorgeeinrichtung i.S.v. Art. 48 BVG bei der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) registriert (act. 1 Rz. 5; vgl. act. 4/3 Zif f.”
Die Durchführung der AHV erfolgt durch die kantonale Ausgleichskasse im eigenen Namen. Eine Durchführung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich liegt demgegenüber nicht vor.
“Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt insbesondere durch die kantonale Ausgleichskasse (im eigenen Namen) und nicht durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (vgl. Art. 49 AHVG; § 2 Abs. 2 des zürcherischen Einführungsgesetzes vom 20. Februar 1994 zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVG/IVG; ZH-Lex 831.1]). Die entsprechende vorinstanzliche Parteibezeichnung ist in diesem Sinn zu korrigieren.”
“Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt insbesondere durch die kantonale Ausgleichskasse (im eigenen Namen) und nicht durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (vgl. Art. 49 AHVG; § 2 Abs. 2 des zürcherischen Einführungsgesetzes vom 20. Februar 1994 zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVG/IVG; ZH-Lex 831.1]). Die entsprechende vorinstanzliche Parteibezeichnung ist in diesem Sinn zu korrigieren.”
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