Die Art. 9, Abs. 4, 17, 50, 51, Abs. 4, 53–58, 61–69, 71–73, 75, 77, Abs. 1, letzter Satz, 80, Abs. 1, 82, 85, 91, 93, 94, 96, 97, 100, 101 und 109 traten am 1. Aug. 1947 in Kraft (BRB vom 28. Juli 1947;AS 63 895). ↩
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Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 154 Abs. 2 AHVG Ausführungsbestimmungen zu Verzugszinsen erlassen. Danach beträgt der Verzugszinssatz 5 % jährlich; der Zinsenlauf beginnt in der Regel am 1. Januar nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres. Der Zinsenlauf endet z. B. mit vollständiger Bezahlung, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder – bei Nachforderungen – mit der Rechnungsstellung, sofern binnen Frist bezahlt wird. Die Zinsen werden tageweise berechnet, ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet. Für die Zeit vom 21. März 2020 bis 30. Juni 2020 sind gemäss Verordnung keine Verzugszinsen geschuldet. Nach der Rechtsprechung bezwecken Verzugszinsen in pauschalierter Form den Ausgleich von Zinsverlust des Gläubigers bzw. Zinsgewinn des Schuldners und sind unabhängig vom Verschulden.
“Als Folge davon muss die Beschwerdeführerin, obwohl sie erwerbstätig war, für das Jahr 2019 Beiträge wie eine Nichterwerbstätige bezahlen. Indes sind von den so ermittelten Beiträgen von Fr. 8'251.25 – wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid anerkannt hat – die bereits aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträge von Fr. 1'004.50 abzuziehen. Auf den so ermittelten Betrag von Fr. 7'246.75 sind die Verwaltungskosten von vorliegend 3 % (vgl. hierzu Art. 4 des Beschlusses über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV; sGS 351.13) dazuzuschlagen, sodass eine Beitragsforderung von Fr. 7'464.15 resultiert (siehe zur Berechnung auch SVA-act. 10 und SVA-act. 5-6). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als korrekt. Zu prüfen bleibt die Höhe der Verzugszinsen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der von der Beschwerdegegnerin eingeforderte Verzugszins von 5 % sei unverhältnismässig. Für fällige Beitragsforderungen sind grundsätzlich Verzugszinsen zu leisten (vgl. Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 AHVG). Der Bundesrat erliess dazu in Anwendung von Art. 81 ATSG und Art. 154 Abs. 2 AHVG insbesondere folgende Vorschriften: Beitragspflichtige haben auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV). Für die Zeit vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 sind keine Verzugszinsen zu bezahlen (Art. 41bis Abs. 1ter AHVV). Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 AHVV). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezwecken die Verzugszinsen, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen.”
“, von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Art. 6quater Abs. 1 AHVV statuiert, dass Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge entrichten, der je Arbeitgeber Fr. 1'400.-- im Monat bzw. Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt (sog. Rentnerfreibetrag). 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 39 AHVV hat die Ausgleichskasse, die Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Abs. 1). 4.2.2. Für fällige Beitragsforderungen sind Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 AHVG). Der Bundesrat (vgl. Art. 81 ATSG und Art. 154 Abs. 2 AHVG) erliess dazu insbesondere folgende Vorschriften: Verzugszinsen zu entrichten haben u.a. Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV). Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 4.3. 4.3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezwecken die Verzugszinsen, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Der Verzugszins weist keinen pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet, weshalb es für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich keine Rolle spielt, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297, 305 E.”
“Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG i.V.m. Art. 1 AHVG). Der Bundesrat (vgl. Art. 81 ATSG und Art. 154 Abs. 2 AHVG) erliess dazu insbesondere folgende Vorschriften: Verzugszinsen zu entrichten haben u.a. Selbstständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV [SR 831.101]). Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).”
Der Bundesrat hat gemäss Art. 154 Abs. 2 AHVG in der AHVV die Details zu Verzugszinsen bei Beitragsnachforderungen geregelt. Danach beginnen Verzugszinsen für Nachforderungen aus vergangenen Kalenderjahren ab 1. Januar nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres; der Zinssatz beträgt 5 % p.a. Für die Zeit vom 21. März 2020 bis 30. Juni 2020 sind Verzugszinsen ausgesetzt. Der Zinsenlauf endet u.a. mit vollständiger Bezahlung, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder – bei fehlender Abrechnung – mit Rechnungsstellung; bei Beitragsnachforderungen endet er mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge fristgerecht bezahlt werden. Die Zinsen werden tageweise berechnet, ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet.
“Als Folge davon muss die Beschwerdeführerin, obwohl sie erwerbstätig war, für das Jahr 2019 Beiträge wie eine Nichterwerbstätige bezahlen. Indes sind von den so ermittelten Beiträgen von Fr. 8'251.25 – wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid anerkannt hat – die bereits aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträge von Fr. 1'004.50 abzuziehen. Auf den so ermittelten Betrag von Fr. 7'246.75 sind die Verwaltungskosten von vorliegend 3 % (vgl. hierzu Art. 4 des Beschlusses über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV; sGS 351.13) dazuzuschlagen, sodass eine Beitragsforderung von Fr. 7'464.15 resultiert (siehe zur Berechnung auch SVA-act. 10 und SVA-act. 5-6). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als korrekt. Zu prüfen bleibt die Höhe der Verzugszinsen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der von der Beschwerdegegnerin eingeforderte Verzugszins von 5 % sei unverhältnismässig. Für fällige Beitragsforderungen sind grundsätzlich Verzugszinsen zu leisten (vgl. Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 AHVG). Der Bundesrat erliess dazu in Anwendung von Art. 81 ATSG und Art. 154 Abs. 2 AHVG insbesondere folgende Vorschriften: Beitragspflichtige haben auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV). Für die Zeit vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 sind keine Verzugszinsen zu bezahlen (Art. 41bis Abs. 1ter AHVV). Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 AHVV). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezwecken die Verzugszinsen, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen.”
“Denn für die Jahre, während der die versicherte Person auf den Rentenentscheid und die nachträgliche Rentenleistung warten muss, sind dennoch die Beiträge für Nichterwerbstätige (bzw. bei einer allfälligen teilweisen Erwerbstätigkeit unter Umständen für Erwerbstätige) zu leisten, sodass keine eigentlichen Beitragslücken entstehen sollten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die gesamte Nachzahlung der Pensionskassenrente als Renteneinkommen für das Jahr 2019 berücksichtigen durfte und trotz der Erwerbstätigkeit der Ehefrau im Jahr 2019 zu Recht Beiträge für Nichterwerbstätige vom Beschwerdeführer gefordert und diese im angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund der Hälfte des ehelichen Renteneinkommens und Vermögens (Art. 28 Abs. 4 AHVV) korrekt berechnet hat. Zu prüfen bleibt die Höhe der Verzugszinsen. Der Beschwerdeführer bringt vor, der von der Beschwerdegegnerin eingeforderte Verzugszins von 5 % sei unverhältnismässig. Für fällige Beitragsforderungen sind grundsätzlich Verzugszinsen zu leisten (vgl. Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 AHVG). Der Bundesrat erliess dazu in Anwendung von Art. 81 ATSG und Art. 154 Abs. 2 AHVG insbesondere folgende Vorschriften: Beitragspflichtige haben auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV). Für die Zeit vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 sind keine Verzugszinsen zu bezahlen (Art. 41bis Abs. 1ter AHVV). Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 AHVV). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezwecken die Verzugszinsen, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen.”
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