Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG1, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. Bei der Vergleichsrechnung werden die 13. Altersrente nach Artikel 34terund gegebenenfalls der Rentenzuschlag nach Artikel 34bisan die jährliche Altersrente angerechnet.2
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Bei bestrittenen Verfügungen ist die Rentenverfügung fristgerecht anzufechten; die Beschwerdefrist (im entschiedenen Fall 30 Tage) ist einzuhalten, andernfalls ist die Anfechtung in der Regel unzulässig.
“Con invio per posta A, il 23 marzo 2021 (doc. 55) l'assicurata si è rivolta alla Cassa di compensazione per un'altra problematica. Tuttavia, in calce alla sua firma si è indirizzata al funzionario che si era occupato della sua domanda di rendita per superstiti, sollecitando, come segue, una risposta al suo scritto del 29 dicembre 2020 (doc. 68-13/20 ed E/D): "in riferimento al vostro scritto del 23.11.2020 - che ho contestato, perché oltre che il secondo foglio è tutto bianco non riporta nulla, la sottoscritta ha chiesto l'intero estratto conto dei contributi della rendita per coniugi - fino al divorzio, perché la rendita di reversibilità non calcolata come da voi comunicato. (…) Vogliate pertanto provvedere in merito". 1.5. In risposta a questo scritto, l'8 aprile 2021 (doc. 57), la Cassa ha fornito ulteriori ragguagli sul calcolo della sua rendita per superstiti e sul fatto che, essendo l'importo inferiore alla rendita AVS che le spettava, "con decisione del 23 ottobre 2020, in applicazione dell'art. 24b LAVS ha correttamente emesso la decisione di diniego della rendita per superstiti poiché la stessa risulta essere più sfavorevole rispetto alla rendita di vecchiaia, continuando pertanto a versare la rendita AVS". 1.6. Con invio raccomandato del 2 dicembre 2021 (doc. 58-1/31) RI 1 ha contestato integralmente le spiegazioni della Cassa di compensazione e gli estratti conto ricevuti e ha fornito una sua dettagliata presa di posizione. 1.7. Il 16 dicembre 2021 (doc. 60) la Cassa di compensazione ha risposto all'assicurata che la decisione del 23 ottobre 2020 poteva essere impugnata entro 30 giorni e che la contestazione del 2 dicembre 2021 non ottemperava i disposti legali relativi al termine di impugnazione, visto che la predetta decisione è stata notificata il 30 ottobre 2020 (doc. 59) e quindi era cresciuta in giudicato. Non essendoci motivi validi per restituire il termine per impugnare quella decisione, la contestazione era irricevibile.”
Streitig ist, ob nach Art. 24b AHVG der der verstorbenen Person wegen Aufschub zustehende Rentenaufschubszuschlag bei der Berechnung bzw. Auszahlung der Hinterlassenenrente (insbesondere Witwenrente) zu berücksichtigen oder mit dieser zu kombinieren ist.
“solange Anspruch, als dass der überlebende Ehegatte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente erfüllt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 23 und 24 AHVG) zur Ausrichtung einer Witwenrente erfüllt. Ebenfalls nicht (mehr) strittig sind die eigentliche Berechnung der Altersrente und die Höhe der Witwenrente an sich. Die Details der Berechnung hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022 einlässlich sowie korrekt dargelegt (act. G.3.1-43). Es besteht daher kein Anlass, die unbestrittenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Überdies ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin den Aufschub der Altersrente am 11. August 2020 rechtsgültig und fristgerecht beantragt hatte und sie nach dem Tod ihres Ehemannes am ___ 2021 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente nach Art. 24 Abs. 1 AHVG erfüllt. Es ist nach dem Gesagten erstellt und im Übrigen ebenfalls unbestritten, dass die Witwenrente höher ausfällt als die Altersrente und nach der (intrasystemischen) Koordinationsregel von Art. 24b AHVG ab dem 1. September 2021 die Erstere ausbezahlt wird. Streitig ist hingegen, ob der der Beschwerdeführerin bei einem Aufschub ihrer Altersrente grundsätzlich zustehende Rentenaufschubszuschlag zur Altersrente mit der Witwenrente kombiniert werden kann (vgl. act. G1). Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie auf ihre Altersrente verzichtet habe, um künftig eine höhere Altersrente zu erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Rentenaufschubszuschlag nicht auch zu ihrer Witwenrente hinzugerechnet werden könne (vgl. act. G1). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 24b AHVG nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet werden könne. Das Gesetz sehe denn auch nicht vor, dass Elemente der Altersrente mit der Hinterlassenenrente kombiniert werden könnten (vgl. act. G3). Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (Auslegung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss der Richter unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen.”
“August 2020 rechtsgültig und fristgerecht beantragt hatte und sie nach dem Tod ihres Ehemannes am ___ 2021 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente nach Art. 24 Abs. 1 AHVG erfüllt. Es ist nach dem Gesagten erstellt und im Übrigen ebenfalls unbestritten, dass die Witwenrente höher ausfällt als die Altersrente und nach der (intrasystemischen) Koordinationsregel von Art. 24b AHVG ab dem 1. September 2021 die Erstere ausbezahlt wird. Streitig ist hingegen, ob der der Beschwerdeführerin bei einem Aufschub ihrer Altersrente grundsätzlich zustehende Rentenaufschubszuschlag zur Altersrente mit der Witwenrente kombiniert werden kann (vgl. act. G1). Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie auf ihre Altersrente verzichtet habe, um künftig eine höhere Altersrente zu erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Rentenaufschubszuschlag nicht auch zu ihrer Witwenrente hinzugerechnet werden könne (vgl. act. G1). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 24b AHVG nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet werden könne. Das Gesetz sehe denn auch nicht vor, dass Elemente der Altersrente mit der Hinterlassenenrente kombiniert werden könnten (vgl. act. G3). Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (Auslegung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss der Richter unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat er insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat der Richter nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrundeliegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 V 224 E.”
Während eines Vorbezugs oder eines Aufschubs der Altersrente schliesst Art. 24b AHVG die gleichzeitige Ausrichtung einer Witwen‑/Witwerrente aus; eine parallele Auszahlung beider Renten für denselben Zeitraum würde dem Überentschädigungsverbot widersprechen (vgl. Rechtsprechung). Im Falle des Aufschubs wird der versicherungstechnische Gegenwert (Zuschlag) der nicht bezogenen Altersrente für die Berechnung der Hinterlassenenrente berücksichtigt, statt dass während der Aufschubsdauer eine zusätzliche Witwen‑/Witwerrente ausgerichtet wird. Stirbt die rentenberechtigte Person während der Aufschubsdauer, wird der Aufschub gesetzlich beendet und der versicherungstechnische Gegenwert relevant (Rückabwicklung bzw. Berücksichtigung nach den einschlägigen Bestimmungen).
“Der versicherungsmässige Gegenwert gemäss Art. 39 Abs. 2 AHV entspricht der Summe der aufgezinsten nicht bezogenen Rente zuzüglich eines Zinsertrags sowie eines Anteils an den Beträgen, die infolge Hinschieds von Versicherten innerhalb der Aufschubsdauer nicht ausbezahlt wurden (vgl. BGE 105 V 50 E. 2.b, mit Verweis auf BGE 98 V 257 E. 1). Die Bestimmung des Art. 24b AHVG findet deshalb nach der Rechtsprechung auch bei einer im Sinne von Art. 40 AHVG vorbezogenen Altersrente während der Dauer des Vorbezugs Anwendung, weil dem Vorbezug mit einer Kürzung der Rente (Art. 40 Abs. 2 AHVG, Art. 56 AHVV) Rechnung getragen wird, so dass sonst im Ergebnis eine Doppelzahlung stattfinden würde. So hielt das Bundesgericht fest, wenn auch der Vorbezug der Altersrente eine Kürzung derselben zur Folge habe (Art. 40 Abs. 2 AHVG, Art. 56 AHVV), so sei doch eine Ausrichtung von Witwen- und vorbezogener Altersrente während der Dauer des Vorbezugs ausgeschlossen, weil ansonsten beide Renten gleichzeitig fliessen würden, was mit Art. 24b AHVG nicht im Einklang stünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2010, 9C_602/2010, E. 3; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 15. Oktober 1999, H 365/98, E. 2). Dass eine Altersrente aufgeschoben wird und die Witwenrente während der Aufschubszeit ausbezahlt werden kann, hat das Bundesgericht ebenfalls ausgeschlossen. Die Möglichkeit des Aufschubs der Rente sei in Art. 39 AHVG und Art. 55bis bis 55quater AHVV geregelt. Im Falle eines Aufschubs werde die Rente um einen versicherungsmathematischen Gegenwert erhöht, der je nach Dauer des Aufschubs variiere. Da die Erhöhung die Summe der während der gleichen Dauer nicht bezogenen Renten berücksichtige, könne die versicherte Person während des Aufschubs nicht weiterhin eine Witwenrente beziehen: Dies würde faktisch zu einer doppelten Zahlung für den gleichen Zeitraum führen, was nicht mit Art. 24b AHVG vereinbar wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Oktober 1999, H 365/98, E. 2). Vorerwähntes bedeutet grundsätzlich, dass der Beschwerdeführerin bei Andauern des Aufschubs bis zum 31.”
“Die Renten für ihre Hinterlassenen werden um den versicherungstechnischen Gegenwert der von ihr nicht bezogenen Leistungen erhöht. Deren Hinterlassenenrente basiert mithin allein auf den vorgängig erwähnten Berechnungselementen der verstorbenen Person, zu welchen auch der Zuschlag für den bis dahin für deren Altersrente erfolgten Aufschub gehört. Vorliegend hatte nicht der Verstorbene seine Altersrente aufgeschoben, sondern die Beschwerdeführerin als dessen Hinterlassene. Aus der historischen Auslegung lässt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges gewinnen. Weder der Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990 (vgl. BBI 1990 II 88), mit welcher die Bestimmung von Art. 24b AHVG eingeführt wurde, noch den neueren Materialien zum AHVG sind der Bestimmung etwaige Erläuterungen gewidmet. Dass der Rentenaufschubszuschlag nicht unter die Plafonierung nach Art. 35 Abs. 1 AHVG gefallen wäre (vgl. RWL, Rz. 6339), führt ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn der Gesetzgeber hat mit Blick auf das Überentschädigungsverbot der Einfachheit halber in Art. 24b AHVG vorgesehen, dass entweder die eine oder die andere Rente ausbezahlt wird, damit keine Doppelzahlungen – auch nicht teilweise – fliessen. Zu beachten ist ebenfalls, dass verwitweten Bezügerinnen und Bezügern von Altersrenten (im Gegensatz zu verwitweten Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenrenten) gemäss Art. 35bis AHVG ein Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente gewährt wird. Dieser Zuschlag soll Splittingverluste von Verwitweten, die eine Altersrente beziehen, ausgleichen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 2007: Bundesgericht] vom 15. Oktober 1999, H 365/98, E. 2). Nach dem Gesagten steht fest, dass Art. 24b AHVG gerade verhindern möchte, dass Elemente der Altersrente mit den Hinterlassenenrenten kumuliert werden und einer Witwenrente grundsätzlich kein Zuschlag aus einer aufgeschobenen eigenen Altersrente der hinterlassenen Person hinzugerechnet werden kann. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin korrekt vorgegangen ist, indem sie der Beschwerdeführerin die Witwenrente – trotz des laufenden Aufschubs der Altersrente – ab dem 1.”
“Dort ist festgelegt, dass die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht wird. Stirbt eine rentenberechtigte Person während der Aufschubsdauer ihrer eigenen Rente, so gilt ihre Altersrente als abgerufen und der Aufschub wird von Gesetzes wegen beendet (Art. 55quater Abs. 4 AHVV). Die Renten für ihre Hinterlassenen werden um den versicherungstechnischen Gegenwert der von ihr nicht bezogenen Leistungen erhöht. Deren Hinterlassenenrente basiert mithin allein auf den vorgängig erwähnten Berechnungselementen der verstorbenen Person, zu welchen auch der Zuschlag für den bis dahin für deren Altersrente erfolgten Aufschub gehört. Vorliegend hatte nicht der Verstorbene seine Altersrente aufgeschoben, sondern die Beschwerdeführerin als dessen Hinterlassene. Aus der historischen Auslegung lässt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges gewinnen. Weder der Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990 (vgl. BBI 1990 II 88), mit welcher die Bestimmung von Art. 24b AHVG eingeführt wurde, noch den neueren Materialien zum AHVG sind der Bestimmung etwaige Erläuterungen gewidmet. Dass der Rentenaufschubszuschlag nicht unter die Plafonierung nach Art. 35 Abs. 1 AHVG gefallen wäre (vgl. RWL, Rz. 6339), führt ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn der Gesetzgeber hat mit Blick auf das Überentschädigungsverbot der Einfachheit halber in Art. 24b AHVG vorgesehen, dass entweder die eine oder die andere Rente ausbezahlt wird, damit keine Doppelzahlungen – auch nicht teilweise – fliessen. Zu beachten ist ebenfalls, dass verwitweten Bezügerinnen und Bezügern von Altersrenten (im Gegensatz zu verwitweten Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenrenten) gemäss Art. 35bis AHVG ein Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente gewährt wird. Dieser Zuschlag soll Splittingverluste von Verwitweten, die eine Altersrente beziehen, ausgleichen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 2007: Bundesgericht] vom 15. Oktober 1999, H 365/98, E. 2). Nach dem Gesagten steht fest, dass Art.”
Der niedrigere Anspruch erlischt nicht, sondern ruht lediglich und kann wieder geltend gemacht werden, wenn die höhere Rente wegfällt. Ein Übertragen der Rentenskala des verstorbenen Ehegatten (Skalentransfer) ist nicht zulässig.
“ATSG, welche nur die Leistungen verschiedener Sozialversicherungen koordinieren, nicht zur Anwendung gelangen. Eine Koordination der Leistungen hat somit ausschliesslich über das AHVG zu erfolgen (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Auflage 2012, Art. 24b Rz. 1). Mit Art. 24b AHVG wurde in Bezug auf die Koordination von Witwen- oder Witwerrenten mit Altersrenten die Regel aufgestellt, dass bei deren Zusammentreffen lediglich die höhere der beiden Renten ausbezahlt wird. Die Kumulation der beiden Renten – oder auch nur von Teilen davon – würde dem Sinn und Zweck der Bestimmung klar widersprechen. Denn aus der systematischen und teleologischen Auslegung ergibt sich das Folgende: Die Altersrente soll der berechtigten Person einen weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben ermöglichen, wohingegen die Witwen- oder Witwerrente verhindern soll, dass die Ehegattin oder der Ehegatte in eine finanzielle Notlage geraten. Die Alters- und die Hinterlassenenrente verfolgen jedoch denselben Zweck: die Existenzsicherung. Mit der Einführung von Art. 24b AHVG wollte der Gesetzgeber gerade die Kumulation von Rentenleistungen verhindern, die denselben Zweck verfolgen (Existenzsicherung), damit im Ergebnis nicht eine Doppelzahlung erfolgt. Bei dieser Bestimmung handelt sich somit um eine Art Überentschädigungsverbot. Die Besonderheit ist jedoch, dass auf eine konkrete Berechnung einer allfälligen Überentschädigung (wie z.B. in Art. 35 Abs. 1 AHVG [Summe der beiden Renten für Ehepaare]) verzichtet wird und von Gesetzes wegen einfach die Ausrichtung der höheren Rente vorgeschrieben ist, wobei der andere Anspruch nicht erlischt, sondern lediglich zwischenzeitlich ruht und beim Wegfallen der bisher ausgerichteten Rente zum Zug käme (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008, C-3164/2006, E. 2.6.2 m.w.H., bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2010, 9C_83/2009). Zwar ist dem vordergründig klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, ob Elemente der Altersrente der hinterlassenen Person mit der Witwen- oder Witwerrente kombiniert werden können.”
“1'582.- (2021: Fr. 1'596.-). Die Rentenskala des verstorbenen Ehemannes sei die 42, und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen habe im Jahr 2020 Fr. 61'146.- betragen. Die sich daraus ergebende Witwenrente belaufe sich auf Fr. 1'534.- und falle somit tiefer aus als die - auf IV-Grundlagen berechnete - "Verwitwetenrentenleistung" der Beschwerdeführerin. Folglich sei ihr zurecht ab dem 1. April 2020 die beitragsmässig höhere (auf den Invalidenrentenberechnungsgrundlagen basierende) Rente mit Verwitwetenzuschlag (Rentenskala 30) anstelle der Witwenrente (Rentenskala 42 des verstorbenen Ehegatten) ausgerichtet worden. Einer "Überführung" der Rentenskala des verstorbenen Ehegatten auf den Versicherungsfall "Verwitwung" der Beschwerdeführerin stünden zwingende gesetzliche Vorschriften entgegen (kein Skalentransfer möglich). Es sei der SAK somit von Gesetzes wegen verwehrt, die Rentenleistung der Beschwerdeführerin gestützt auf die Rentenskala des verstorbenen Ehegatten festzusetzen (Art. 24b AHVG). Auch enthalte die festgesetzte Rentenleistung den von Gesetzes wegen vorgesehenen 20%igen Zuschlag für die Verwitwung.”
Kann eine versicherte Person gleichzeitig Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente und auf eine Alters- oder IV-Rente erheben, führt Art. 24b AHVG zur Auszahlung nur der höheren Rente. In der Praxis kann dies bedeuten, dass bei einer höheren eigenen Altersrente auch damit verbundene Elemente (z. B. ein Aufschubszuschlag) in die Vergleichsberechnung einbezogen werden; ist hingegen die Witwenrente höher, wird diese vorrangig ausbezahlt.
“Dezember 2021 erklärten Aufschubes – zur Auszahlung gebracht hat, hat sie den Aufschub faktisch rückgängig gemacht. Konsequenter Weise hat sie der Beschwerdeführerin denn auch angeboten, ihr die von ihr noch nicht bezogene Altersrente nachzuzahlen. Dieses Angebot hat die Beschwerdeführerin abgelehnt. Dabei übersieht sie jedoch, dass sie somit auf acht Monate ihrer Altersrente verzichten würde, ohne dass sie später einen Anspruch auf einen Aufschubszuschlag hätte. Indem die Beschwerdeführerin so gestellt wird, wie wenn sie ihre Altersrente nicht aufgeschoben hätte, geht sie keinerlei Ansprüchen verlustig und profitiert ohne Einschränkungen von der Günstigkeitsregelung gemäss Art. 24b AHVG. Mit vorstehenden Ausführungen ist auch dargetan, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin das Gleichheitsgebot nicht verletzt wird. Sie vertritt die Auffassung, dass – hätte sie mehr verdient als ihr verstorbener Ehegatte – ihr der Aufschubszuschlag gewährt werden würde (vgl. act. G1). Dabei übersieht sie, dass ihr – sofern ihre Altersrente höher gewesen wäre als die Witwenrente – gemäss Art. 24b AHVG ausschliesslich ihre Altersrente mitsamt Aufschubszuschlag hätte ausbezahlt werden können und zwar ab dem Abrufdatum am 1. Januar”
“Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. November 2021 berechnete die Vorinstanz vorab die Altersrente der Beschwerdeführerin und ermittelte eine monatliche Rentenleistung in der Höhe von Fr. 1'582.-. Anschliessend stellte sie der entsprechenden Berechnung in Anwendung von Art. 24b AHVG die Berechnung der Witwenrente auf den Berechnungsgrundlagen des verstorbenen Ehemannes gegenüber und ermittelte so ein Rentenbetreffnis in der Höhe von Fr. 1'534.- pro Monat. Weiter machte sie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 24b AHVG darauf aufmerksam, dass es ihr von Gesetzes wegen verwehrt sei, die Rentenleistung gestützt auf die Rentenskala des Ehemannes selig festzusetzen. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass gestützt auf Art. 24b AHVG die höhere Altersrente von Fr. 1'582.- (Fr. 1'596.- ab 2021) zur Auszahlung gelange, da die eigene Altersrente unter Berücksichtigung des Zuschlags für Verwitwung vorteilhafter sei als der Maximalbetrag der Witwenrente.”
“Dans la mesure où une consolidation complète n'est jamais intervenue, il convient de constater que la recourante n'a pu recouvrer une capacité de travail partielle qu'au plus tôt neuf mois après l'opération, soit en octobre 2022. L'amélioration de son état de santé est à prendre en considération seulement trois mois après cette date, soit dans le courant du mois de janvier 2023 (cf art. 88a al. 1 du règlement sur l’assurance-invalidité du 17 janvier 1961 – RS 831.201 ; RAI). Il s'ensuit que la recourante peut prétendre à une rente entière jusqu'en janvier 2022, puis à une demi-rente dès février 2022. Il sied toutefois de relever que, dans la mesure où la recourante bénéficie déjà d'une rente de veuve, représentant 80% de la rente de vieillesse correspondant au revenu moyen annuel du parent défunt (art. 36 de la loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants du 20 décembre 1946 – LAVS - RS 831.10), elle ne pourrait éventuellement bénéficier que de la rente de veuve. En effet, selon l'art. 24b LAVS, si une personne remplit simultanément les conditions d’octroi d’une rente de veuve ou de veuf et d’une rente de vieillesse ou d’une rente d'invalidité, seule la rente la plus élevée sera versée. 11. Cela étant, le recours sera partiellement admis et la décision du 2 mai 2022 réformée dans le sens que la recourante a droit à une rente entière du 1er avril 2020 au 31 janvier 2022, puis à une demi-rente, sous réserve de l'art. 24b relatif au concours des rentes de veuves ou de veufs et des rentes de vieillesse ou d'invalidité, ainsi qu'à une rente pour enfant liée à celle de la recourante. 12. La recourante obtenant partiellement gain de cause, l'émolument de justice, fixé à CHF 200.-, est mis à la charge de l'intimé. 13. L'intimé sera par ailleurs condamné à verser à la recourante une indemnité de CHF 800.- à titre de dépens. *** PAR CES MOTIFS, LA CHAMBRE DES ASSURANCES SOCIALES : Statuant À la forme : 1. Déclare le recours recevable. Au fond : 2.”
Bei der Vergleichsrechnung nach Art. 24b AHVG sind die tatsächlich für die anspruchsberechtigte Person geltenden Berechnungsgrundlagen massgeblich (insbesondere ihre auf sie anwendbare Rentenskala); zugunsten der Anspruchsberechtigten dürfen keine günstigeren Rentenskalen Dritter herangezogen werden.
“Da die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes am (...) 2020 (vgl. Bst. C.a hiervor) gleichzeitig die Voraussetzungen sowohl für eine Witwen- als auch für eine Altersrente erfüllt hatte, führte die Vorinstanz aufgrund des Umstands, dass gemäss Art. 24b AHVG nur die höhere Rente ausbezahlt wird, zurecht eine Vergleichsrechnung zwischen der Alters- und der Witwenrente durch. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich jedoch - nebst dem Einverständnis zu den restlichen Rentenberechnungselementen (vgl. E. 1.6.3.3 hiervor) - der Ansicht, dass anstelle der Rentenskala 30 - basierend auf den Berechnungsgrundlagen des verstorbenen Ehemannes - die für sie günstigere Rentenskala 42 des verstorbenen Ehepartners zur Anwendung zu gelangen hat. Dieser Auffassung kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht beigepflichtet werden.”
Stirbt eine rentenberechtigte Person während der Aufschubdauer ihrer Altersrente, gilt die Altersrente als abgerufen und der Aufschub endet. Die Hinterlassenenrenten werden um den versicherungstechnischen Gegenwert der von der Verstorbenen nicht bezogenen Leistungen erhöht. Die Berechnung der Hinterlassenenrente stützt sich somit auf die Berechnungselemente der verstorbenen Person, zu denen auch ein bereits entstandener Aufschubzuschlag gehören kann.
“Dort ist festgelegt, dass die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht wird. Stirbt eine rentenberechtigte Person während der Aufschubsdauer ihrer eigenen Rente, so gilt ihre Altersrente als abgerufen und der Aufschub wird von Gesetzes wegen beendet (Art. 55quater Abs. 4 AHVV). Die Renten für ihre Hinterlassenen werden um den versicherungstechnischen Gegenwert der von ihr nicht bezogenen Leistungen erhöht. Deren Hinterlassenenrente basiert mithin allein auf den vorgängig erwähnten Berechnungselementen der verstorbenen Person, zu welchen auch der Zuschlag für den bis dahin für deren Altersrente erfolgten Aufschub gehört. Vorliegend hatte nicht der Verstorbene seine Altersrente aufgeschoben, sondern die Beschwerdeführerin als dessen Hinterlassene. Aus der historischen Auslegung lässt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges gewinnen. Weder der Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990 (vgl. BBI 1990 II 88), mit welcher die Bestimmung von Art. 24b AHVG eingeführt wurde, noch den neueren Materialien zum AHVG sind der Bestimmung etwaige Erläuterungen gewidmet. Dass der Rentenaufschubszuschlag nicht unter die Plafonierung nach Art. 35 Abs. 1 AHVG gefallen wäre (vgl. RWL, Rz. 6339), führt ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn der Gesetzgeber hat mit Blick auf das Überentschädigungsverbot der Einfachheit halber in Art. 24b AHVG vorgesehen, dass entweder die eine oder die andere Rente ausbezahlt wird, damit keine Doppelzahlungen – auch nicht teilweise – fliessen. Zu beachten ist ebenfalls, dass verwitweten Bezügerinnen und Bezügern von Altersrenten (im Gegensatz zu verwitweten Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenrenten) gemäss Art. 35bis AHVG ein Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente gewährt wird. Dieser Zuschlag soll Splittingverluste von Verwitweten, die eine Altersrente beziehen, ausgleichen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 2007: Bundesgericht] vom 15. Oktober 1999, H 365/98, E. 2). Nach dem Gesagten steht fest, dass Art.”
Wird die höhere Witwenrente bereits während eines erklärten Aufschubs ausgezahlt, kann dadurch der Aufschub faktisch rückgängig gemacht werden. In dem in den Quellen geschilderten Fall bot die Verwaltung an, die nicht bezogene Altersrente nachzuzahlen; die Betroffene lehnte dies ab und würde damit auf mehrere Monate Altersrente verzichten, ohne später Anspruch auf einen Aufschubszuschlag zu haben. Die betroffene Person wird dadurch so gestellt, als hätte sie nicht aufgeschoben; sie profitiert jedoch von der Günstigkeitsregelung gemäss Art. 24b AHVG.
“" (Ich habe ihr erklärt, wie die Rente berechnet wird, was im zweiten Fall passiert, warum sie keine Skala 44 hat, warum es eine Witwenrente und keine Altersrente ist, auf die sie Anspruch hat, warum sie die Rente nicht aufschieben kann (Witwenschaft während des ersten Jahres des Aufschubs; act. G3.1.24). Indem die Beschwerdegegnerin die höhere Witwenrente bereits ab dem 1. September 2021 – mithin vor Ende des bis zum 31. Dezember 2021 erklärten Aufschubes – zur Auszahlung gebracht hat, hat sie den Aufschub faktisch rückgängig gemacht. Konsequenter Weise hat sie der Beschwerdeführerin denn auch angeboten, ihr die von ihr noch nicht bezogene Altersrente nachzuzahlen. Dieses Angebot hat die Beschwerdeführerin abgelehnt. Dabei übersieht sie jedoch, dass sie somit auf acht Monate ihrer Altersrente verzichten würde, ohne dass sie später einen Anspruch auf einen Aufschubszuschlag hätte. Indem die Beschwerdeführerin so gestellt wird, wie wenn sie ihre Altersrente nicht aufgeschoben hätte, geht sie keinerlei Ansprüchen verlustig und profitiert ohne Einschränkungen von der Günstigkeitsregelung gemäss Art. 24b AHVG. Mit vorstehenden Ausführungen ist auch dargetan, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin das Gleichheitsgebot nicht verletzt wird. Sie vertritt die Auffassung, dass – hätte sie mehr verdient als ihr verstorbener Ehegatte – ihr der Aufschubszuschlag gewährt werden würde (vgl. act. G1). Dabei übersieht sie, dass ihr – sofern ihre Altersrente höher gewesen wäre als die Witwenrente – gemäss Art. 24b AHVG ausschliesslich ihre Altersrente mitsamt Aufschubszuschlag hätte ausbezahlt werden können und zwar ab dem Abrufdatum am 1. Januar”
“" (Ich habe ihr erklärt, wie die Rente berechnet wird, was im zweiten Fall passiert, warum sie keine Skala 44 hat, warum es eine Witwenrente und keine Altersrente ist, auf die sie Anspruch hat, warum sie die Rente nicht aufschieben kann (Witwenschaft während des ersten Jahres des Aufschubs; act. G3.1.24). Indem die Beschwerdegegnerin die höhere Witwenrente bereits ab dem 1. September 2021 – mithin vor Ende des bis zum 31. Dezember 2021 erklärten Aufschubes – zur Auszahlung gebracht hat, hat sie den Aufschub faktisch rückgängig gemacht. Konsequenter Weise hat sie der Beschwerdeführerin denn auch angeboten, ihr die von ihr noch nicht bezogene Altersrente nachzuzahlen. Dieses Angebot hat die Beschwerdeführerin abgelehnt. Dabei übersieht sie jedoch, dass sie somit auf acht Monate ihrer Altersrente verzichten würde, ohne dass sie später einen Anspruch auf einen Aufschubszuschlag hätte. Indem die Beschwerdeführerin so gestellt wird, wie wenn sie ihre Altersrente nicht aufgeschoben hätte, geht sie keinerlei Ansprüchen verlustig und profitiert ohne Einschränkungen von der Günstigkeitsregelung gemäss Art. 24b AHVG. Mit vorstehenden Ausführungen ist auch dargetan, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin das Gleichheitsgebot nicht verletzt wird. Sie vertritt die Auffassung, dass – hätte sie mehr verdient als ihr verstorbener Ehegatte – ihr der Aufschubszuschlag gewährt werden würde (vgl. act. G1). Dabei übersieht sie, dass ihr – sofern ihre Altersrente höher gewesen wäre als die Witwenrente – gemäss Art. 24b AHVG ausschliesslich ihre Altersrente mitsamt Aufschubszuschlag hätte ausbezahlt werden können und zwar ab dem Abrufdatum am 1. Januar”
Art. 24b AHVG schliesst den gleichzeitigen Bezug einer Altersrente und einer Witwen‑ bzw. Witwerrente aus; es wird ausschliesslich die höhere der beiden Renten ausgerichtet. Damit ist ein Wahlrecht der versicherten Person ausgeschlossen.
“der eigenen Altersrente der Beschwerdeführerin, auf welche sie Anspruch habe, wenn diese auf den neusten Stand gebracht und mit dem Verwitwetenzuschlag versehen werde, wobei gemäss Art. 24b AHVG einzig die höhere Rente - und nicht gleichzeitig eine Alters- und eine Hinterlassenenrente - ausbezahlt werde. Es soll ein doppelter Rentenbezug ausgeschlossen und nur die höhere Rente ausbezahlt werden (Günstigkeitsprinzip), wenn eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und eine Altersrente erfülle. Damit werde dem Gedanken Rechnung getragen, dass mit der Versicherung betreffend die Risiken "Alter" und "Verwitwung" derselbe Zweck (Existenzsicherung) verfolgt werde. Im vorliegenden Fall treffe eine auf einer Invalidenrente basierende Witwenrente mit einer Hinterlassenenrente zusammen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sei in einem solchen Fall nur die höhere der beiden Renten auszurichten. Indem das Gesetz ausdrücklich die Ausrichtung der höheren Rente vorschreibe, werde ein Wahlrecht der berechtigten Person ausgeschlossen. Das AHVG sehe weder die Möglichkeit eines Skalentransfers noch die Berechnung der Altersrente der Witwe auf der Grundlage der Skala des verstorbenen Ehepartners vor.”
“Wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 3.5 hiervor), schliesst Art. 24b AHVG als innersystemische koordinationsrechtliche Norm - in welcher das Günstigkeitsprinzip verankert ist (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_83/2009 vom 14. April 2010 E. 3.1) - den gleichzeitigen Bezug einer Alters- und einer Witwenrente aus, und es kann einzig die höhere Rente ausbezahlt werden (vgl. hierzu auch BGE 128 V 5 E. 2). Dabei steht bei beiden Renten die Existenzsicherungsfunktion im Fokus (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Ein Wahlrecht der berechtigten Person ist ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer C-4429/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2 und”
“3 AHVG) und erlischt (unter anderem) mit der Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG). Für die Berechnung der Witwenrente sind gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AHVG die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Gemäss Art. 36 AHVG beträgt die volle Witwenrente 80 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Für die Berechnung der Teilrente gilt Art. 38 AHVG. Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG). Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG). Dabei ist die Witwen- oder Witwerrente auf den Berechnungsgrundlagen des verstorbenen Ehegatten nach den allgemeinen Regeln zu ermitteln (Art. 33 Abs. 1 AHVG). Das Gesetz schreibt dabei ausdrücklich die Ausrichtung der höheren Rente vor. Damit ist ein Wahlrecht der versicherten Person ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008, C-3164/2006, E. 2.6.3). Auf die allenfalls höhere Witwen- oder Witwerrente besteht aber nur in jenen Fällen bzw. solange Anspruch, als dass der überlebende Ehegatte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente erfüllt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 23 und 24 AHVG) zur Ausrichtung einer Witwenrente erfüllt. Ebenfalls nicht (mehr) strittig sind die eigentliche Berechnung der Altersrente und die Höhe der Witwenrente an sich. Die Details der Berechnung hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022 einlässlich sowie korrekt dargelegt (act.”
Nach Art. 24b AHVG sind Alters- und Witwenrente getrennt zu berechnen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass das in Art. 24b AHVG verankerte Günstigkeitsprinzip sowohl bei im Ausland wohnhaften als auch bei in der Schweiz wohnhaften Versicherten gleichermassen Anwendung findet; eine Benachteiligung im Ausland wohnhafter Versicherter wird demnach verneint.
“Die Vorinstanz nahm somit in nicht zu beanstandender Weise zwei voneinander getrennte, separate Berechnungen - einmal für die Alters- und einmal für die Witwenrente - unter Berücksichtigung der jeweiligen gesetzesmässigen Berechnungsgrundlagen vor. Dabei trug sie dem in Art. 24b AHVG verankerten Günstigkeitsprinzip ohne Zweifel Rechnung, und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt im Umstand, dass sie "in Sachen Rentenskala/Beitragsjahre nicht ihrem verstorbenen Ehemann gleichgestellt" werden kann, keineswegs eine unnötige und unfaire Benachteiligung. Mit Blick auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin ist an dieser Stelle ergänzend darauf hinzuweisen, dass das in Art. 24b AHVG verankerte Günstigkeitsprinzip sowohl bei im Ausland wohnhaften Versicherten wie der Beschwerdeführerin als auch für solche in der Schweiz gleichermassen Anwendung findet und somit Versicherte im Ausland gegenüber versicherten Personen in der Schweiz nicht benachteiligt werden. Insofern führen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Auslotung des Günstigkeitsprinzips durch Auslegung ins Leere.”
Art. 24b AHVG enthält eine intrasystemische Koordinationsregel: Zur Vermeidung von Doppelzahlungen wird entweder die höhere Altersrente oder die höhere Hinterlassenenrente ausgerichtet, eine (auch teilweise) Kumulation der beiden Renten ist damit ausgeschlossen.
“24b AHVG eingeführt wurde, noch den neueren Materialien zum AHVG sind der Bestimmung etwaige Erläuterungen gewidmet. Dass der Rentenaufschubszuschlag nicht unter die Plafonierung nach Art. 35 Abs. 1 AHVG gefallen wäre (vgl. RWL, Rz. 6339), führt ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn der Gesetzgeber hat mit Blick auf das Überentschädigungsverbot der Einfachheit halber in Art. 24b AHVG vorgesehen, dass entweder die eine oder die andere Rente ausbezahlt wird, damit keine Doppelzahlungen – auch nicht teilweise – fliessen. Zu beachten ist ebenfalls, dass verwitweten Bezügerinnen und Bezügern von Altersrenten (im Gegensatz zu verwitweten Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenrenten) gemäss Art. 35bis AHVG ein Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente gewährt wird. Dieser Zuschlag soll Splittingverluste von Verwitweten, die eine Altersrente beziehen, ausgleichen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 2007: Bundesgericht] vom 15. Oktober 1999, H 365/98, E. 2). Nach dem Gesagten steht fest, dass Art. 24b AHVG gerade verhindern möchte, dass Elemente der Altersrente mit den Hinterlassenenrenten kumuliert werden und einer Witwenrente grundsätzlich kein Zuschlag aus einer aufgeschobenen eigenen Altersrente der hinterlassenen Person hinzugerechnet werden kann. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin korrekt vorgegangen ist, indem sie der Beschwerdeführerin die Witwenrente – trotz des laufenden Aufschubs der Altersrente – ab dem 1. September 2021 ausbezahlt und ihr die Nachzahlung der ihr zustehenden Altersrente ab dem 1. Dezember 2020 bis zum 31. August 2021 angeboten hat. Die Beschwerdeführerin gibt an, eine rückwirkende Auszahlung der nicht bezogenen Rentenleistung ab Erreichung ihres ordentlichen Rentenalters habe nicht stattgefunden und sei auch nicht der Sinn eines Rentenaufschubs. Ihr könne ausserdem nicht vorgeworfen werden, sie würde sich durch den Aufschub unrechtmässig bereichern. Sie habe ihren Rentenaufschub bis Ende 2021 bereits vor dem Tod ihres Ehemannes mitgeteilt. Vorab ist zu beachten, dass der Aufschub einer Altersrente gar keine eigentliche Leistungsverbesserung zur Folge hat.”
“August 2020 rechtsgültig und fristgerecht beantragt hatte und sie nach dem Tod ihres Ehemannes am ___ 2021 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente nach Art. 24 Abs. 1 AHVG erfüllt. Es ist nach dem Gesagten erstellt und im Übrigen ebenfalls unbestritten, dass die Witwenrente höher ausfällt als die Altersrente und nach der (intrasystemischen) Koordinationsregel von Art. 24b AHVG ab dem 1. September 2021 die Erstere ausbezahlt wird. Streitig ist hingegen, ob der der Beschwerdeführerin bei einem Aufschub ihrer Altersrente grundsätzlich zustehende Rentenaufschubszuschlag zur Altersrente mit der Witwenrente kombiniert werden kann (vgl. act. G1). Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie auf ihre Altersrente verzichtet habe, um künftig eine höhere Altersrente zu erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Rentenaufschubszuschlag nicht auch zu ihrer Witwenrente hinzugerechnet werden könne (vgl. act. G1). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 24b AHVG nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet werden könne. Das Gesetz sehe denn auch nicht vor, dass Elemente der Altersrente mit der Hinterlassenenrente kombiniert werden könnten (vgl. act. G3). Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (Auslegung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss der Richter unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat er insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat der Richter nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrundeliegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 V 224 E.”
Nach Art. 24b wird nur die höhere von gleichzeitig möglichen Renten ausbezahlt. In der Praxis kann dies zu zeitlich gestuften Zahlungen führen (z. B. voller Rentenbezug für einen Zeitraum, anschliessend reduzierte Leistung), wie die angeführte Rechtsprechung zeigt.
“Cela étant, le recours sera partiellement admis et la décision du 2 mai 2022 réformée dans le sens que la recourante a droit à une rente entière du 1er avril 2020 au 31 janvier 2022, puis à une demi-rente, sous réserve de l'art. 24b relatif au concours des rentes de veuves ou de veufs et des rentes de vieillesse ou d'invalidité, ainsi qu'à une rente pour enfant liée à celle de la recourante. 12. La recourante obtenant partiellement gain de cause, l'émolument de justice, fixé à CHF 200.-, est mis à la charge de l'intimé. 13. L'intimé sera par ailleurs condamné à verser à la recourante une indemnité de CHF 800.- à titre de dépens. *** PAR CES MOTIFS, LA CHAMBRE DES ASSURANCES SOCIALES : Statuant À la forme : 1. Déclare le recours recevable. Au fond : 2. L'admet partiellement 3. Réforme la décision du 2 mai 2022 dans le sens que la recourante a droit à une rente entière du 1er avril 2020 au 31 janvier 2022, puis à une demi-rente dès le 1er février 2022, sous réserve de l'art. 24b LAVS relatif au concours des rentes de veuves ou de veufs et des rentes de vieillesse ou d'invalidité, ainsi qu'à une rente pour enfant liée à celle de la recourante. 4. Met un émolument de CHF 200.- à la charge de l'intimé. 5. Condamne l'intimé à verser à la recourante une indemnité de CHF 800.- à titre de dépens. 6. Informe les parties de ce qu’elles peuvent former recours contre le présent arrêt dans un délai de 30 jours dès sa notification auprès du Tribunal fédéral (Schweizerhofquai 6, 6004 LUCERNE), par la voie du recours en matière de droit public, conformément aux art. 82 ss de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral, du 17 juin 2005 (LTF - RS 173.110); le mémoire de recours doit indiquer les conclusions, motifs et moyens de preuve et porter la signature du recourant ou de son mandataire; il doit être adressé au Tribunal fédéral par voie postale ou par voie électronique aux conditions de l'art. 42 LTF. Le présent arrêt et les pièces en possession du recourant, invoquées comme moyens de preuve, doivent être joints à l'envoi.”
“Dal giudizio cantonale impugnato emerge che la rendita di vecchiaia è stata fissata tenendo conto della ripartizione dei redditi dei coniugi, il cosiddetto splitting, solo fino all'anno in cui il marito ha raggiunto l'età del pensionamento, e non fino al 1998, anno in cui egli è deceduto, cessando di svolgere attività lucrativa. Essendo la rendita di vecchiaia inferiore alla rendita per vedove percepita in precedenza e già calcolata in base alle norme della decima revisione dell'AVS, all'assicurata è stata quindi assegnata una rendita di importo pari a quest'ultima prestazione ai sensi dell'art. 24b LAVS succitato.”
Bei der Berechnung von Renten sind die Ausgleichskassen verpflichtet, bestehende Rentenansprüche (z. B. Witwen- oder Witwerrenten) zu überprüfen und die Koordination nach Art. 24b AHVG zu berücksichtigen. Unterlassene Prüfungen können zu Rückforderungsansprüchen führen.
“Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten und zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1 lit. a, b und c IVG; vgl. ferner BGE 139 V 106 E. 7.2.1). Nach Erlass des Vorbescheids vom 1. Juni 2018 forderte die IV-Stelle die Beschwerdegegnerin zur Vorbereitung der Leistungsberechnung auf (Urk. 10/51), woraufhin diese im Juli 2018 Abklärungen zum Zivilstand der Beschwerdeführerin tätigte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie sich um den zur Rentenrückforderung Anlass gebenden Sachverhalt gewahr werden müssen. Sie hätte erkennen müssen, dass sie der Beschwerdeführerin zu Unrecht eine Witwenrente ausrichtete, da von Anfang an eine anspruchsverhinderte Konstellation vorgelegen hatte (vgl. auch E. 2.4). Der Einwand der Beschwerdegegnerin, es sei damals lediglich um die Berechnung der Invalidenrente gegangen (Urk. 9), ist unbehelflich und trifft nicht zu. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG, Art. 43 Abs. 1 IVG). Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Berechnung der Invalidenrente bereits Bezügerin einer Witwenrente war, hätte die Beschwerdegegnerin somit auch diese überprüfen müssen. Dies unterliess sie im Juli 2018 offensichtlich respektive nahm die Überprüfung erst im Januar 2021 vor (Urk. 10/77-79). Dass die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 1. Juni 2018 Einwand erhoben hatte (vgl. dazu Urk. 2 S. 2), ändert nichts daran, dass es der Beschwerdegegnerin im Juli 2018 ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, den Witwenrentenanspruch zumindest im Grundsatz summarisch zu überprüfen.”
Art. 24b AHVG bezweckt die Verhinderung der Kumulation gleichzweckiger Rentenleistungen. Alters- und Hinterlassenenrenten verfolgen beide primär die Existenzsicherung; mit Art. 24b wollte der Gesetzgeber deshalb Doppelzahlungen vermeiden. Die Regel ist als eine Form des Überentschädigungsverbots zu verstehen. Die Koordination der betreffenden Leistungen erfolgt nach dem AHVG (nicht über die allgemeinen Koordinationsregeln des ATSG).
“Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 V 224 E. 4.5.1, 146 V 95 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz (Art. 63 Abs. 3 ATSG). Bei den vorliegend in Frage stehenden Leistungen (Bezug einer Witwenrente sowie einer Altersrente) handelt es sich um Leistungen derselben Sozialversicherung, weshalb die Koordinationsbestimmungen der Art. 63 ff. ATSG, welche nur die Leistungen verschiedener Sozialversicherungen koordinieren, nicht zur Anwendung gelangen. Eine Koordination der Leistungen hat somit ausschliesslich über das AHVG zu erfolgen (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Auflage 2012, Art. 24b Rz. 1). Mit Art. 24b AHVG wurde in Bezug auf die Koordination von Witwen- oder Witwerrenten mit Altersrenten die Regel aufgestellt, dass bei deren Zusammentreffen lediglich die höhere der beiden Renten ausbezahlt wird. Die Kumulation der beiden Renten – oder auch nur von Teilen davon – würde dem Sinn und Zweck der Bestimmung klar widersprechen. Denn aus der systematischen und teleologischen Auslegung ergibt sich das Folgende: Die Altersrente soll der berechtigten Person einen weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben ermöglichen, wohingegen die Witwen- oder Witwerrente verhindern soll, dass die Ehegattin oder der Ehegatte in eine finanzielle Notlage geraten. Die Alters- und die Hinterlassenenrente verfolgen jedoch denselben Zweck: die Existenzsicherung. Mit der Einführung von Art. 24b AHVG wollte der Gesetzgeber gerade die Kumulation von Rentenleistungen verhindern, die denselben Zweck verfolgen (Existenzsicherung), damit im Ergebnis nicht eine Doppelzahlung erfolgt. Bei dieser Bestimmung handelt sich somit um eine Art Überentschädigungsverbot.”
“ATSG, welche nur die Leistungen verschiedener Sozialversicherungen koordinieren, nicht zur Anwendung gelangen. Eine Koordination der Leistungen hat somit ausschliesslich über das AHVG zu erfolgen (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Auflage 2012, Art. 24b Rz. 1). Mit Art. 24b AHVG wurde in Bezug auf die Koordination von Witwen- oder Witwerrenten mit Altersrenten die Regel aufgestellt, dass bei deren Zusammentreffen lediglich die höhere der beiden Renten ausbezahlt wird. Die Kumulation der beiden Renten – oder auch nur von Teilen davon – würde dem Sinn und Zweck der Bestimmung klar widersprechen. Denn aus der systematischen und teleologischen Auslegung ergibt sich das Folgende: Die Altersrente soll der berechtigten Person einen weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben ermöglichen, wohingegen die Witwen- oder Witwerrente verhindern soll, dass die Ehegattin oder der Ehegatte in eine finanzielle Notlage geraten. Die Alters- und die Hinterlassenenrente verfolgen jedoch denselben Zweck: die Existenzsicherung. Mit der Einführung von Art. 24b AHVG wollte der Gesetzgeber gerade die Kumulation von Rentenleistungen verhindern, die denselben Zweck verfolgen (Existenzsicherung), damit im Ergebnis nicht eine Doppelzahlung erfolgt. Bei dieser Bestimmung handelt sich somit um eine Art Überentschädigungsverbot. Die Besonderheit ist jedoch, dass auf eine konkrete Berechnung einer allfälligen Überentschädigung (wie z.B. in Art. 35 Abs. 1 AHVG [Summe der beiden Renten für Ehepaare]) verzichtet wird und von Gesetzes wegen einfach die Ausrichtung der höheren Rente vorgeschrieben ist, wobei der andere Anspruch nicht erlischt, sondern lediglich zwischenzeitlich ruht und beim Wegfallen der bisher ausgerichteten Rente zum Zug käme (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008, C-3164/2006, E. 2.6.2 m.w.H., bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2010, 9C_83/2009). Zwar ist dem vordergründig klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, ob Elemente der Altersrente der hinterlassenen Person mit der Witwen- oder Witwerrente kombiniert werden können.”
“Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 V 224 E. 4.5.1, 146 V 95 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz (Art. 63 Abs. 3 ATSG). Bei den vorliegend in Frage stehenden Leistungen (Bezug einer Witwenrente sowie einer Altersrente) handelt es sich um Leistungen derselben Sozialversicherung, weshalb die Koordinationsbestimmungen der Art. 63 ff. ATSG, welche nur die Leistungen verschiedener Sozialversicherungen koordinieren, nicht zur Anwendung gelangen. Eine Koordination der Leistungen hat somit ausschliesslich über das AHVG zu erfolgen (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Auflage 2012, Art. 24b Rz. 1). Mit Art. 24b AHVG wurde in Bezug auf die Koordination von Witwen- oder Witwerrenten mit Altersrenten die Regel aufgestellt, dass bei deren Zusammentreffen lediglich die höhere der beiden Renten ausbezahlt wird. Die Kumulation der beiden Renten – oder auch nur von Teilen davon – würde dem Sinn und Zweck der Bestimmung klar widersprechen. Denn aus der systematischen und teleologischen Auslegung ergibt sich das Folgende: Die Altersrente soll der berechtigten Person einen weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben ermöglichen, wohingegen die Witwen- oder Witwerrente verhindern soll, dass die Ehegattin oder der Ehegatte in eine finanzielle Notlage geraten. Die Alters- und die Hinterlassenenrente verfolgen jedoch denselben Zweck: die Existenzsicherung. Mit der Einführung von Art. 24b AHVG wollte der Gesetzgeber gerade die Kumulation von Rentenleistungen verhindern, die denselben Zweck verfolgen (Existenzsicherung), damit im Ergebnis nicht eine Doppelzahlung erfolgt. Bei dieser Bestimmung handelt sich somit um eine Art Überentschädigungsverbot.”
Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 24b AHVG die gleichzeitige Auszahlung von Witwen‑/Witwerrente und Altersrente. Dies gilt auch während eines Vorbezugs der Altersrente (wegen der dadurch eintretenden Kürzung) und bei einem Aufschub der Altersrente: Eine während der Aufschubszeit ausbezahlte Witwenrente kann nicht mit der aufgeschobenen Altersrente kombiniert werden, sodass Doppelzahlungen vermieden werden.
“Die Beschwerdeführerin gibt an, eine rückwirkende Auszahlung der nicht bezogenen Rentenleistung ab Erreichung ihres ordentlichen Rentenalters habe nicht stattgefunden und sei auch nicht der Sinn eines Rentenaufschubs. Ihr könne ausserdem nicht vorgeworfen werden, sie würde sich durch den Aufschub unrechtmässig bereichern. Sie habe ihren Rentenaufschub bis Ende 2021 bereits vor dem Tod ihres Ehemannes mitgeteilt. Vorab ist zu beachten, dass der Aufschub einer Altersrente gar keine eigentliche Leistungsverbesserung zur Folge hat. Die Summe der monatlichen Renten, die während der Zeit des Aufschubes nicht ausbezahlt wurden, erhält die versicherte Person später umgerechnet in monatlichen Teilzahlungen zusätzlich zu ihrer "normalen" Rente ausbezahlt. Der versicherungsmässige Gegenwert gemäss Art. 39 Abs. 2 AHV entspricht der Summe der aufgezinsten nicht bezogenen Rente zuzüglich eines Zinsertrags sowie eines Anteils an den Beträgen, die infolge Hinschieds von Versicherten innerhalb der Aufschubsdauer nicht ausbezahlt wurden (vgl. BGE 105 V 50 E. 2.b, mit Verweis auf BGE 98 V 257 E. 1). Die Bestimmung des Art. 24b AHVG findet deshalb nach der Rechtsprechung auch bei einer im Sinne von Art. 40 AHVG vorbezogenen Altersrente während der Dauer des Vorbezugs Anwendung, weil dem Vorbezug mit einer Kürzung der Rente (Art. 40 Abs. 2 AHVG, Art. 56 AHVV) Rechnung getragen wird, so dass sonst im Ergebnis eine Doppelzahlung stattfinden würde. So hielt das Bundesgericht fest, wenn auch der Vorbezug der Altersrente eine Kürzung derselben zur Folge habe (Art. 40 Abs. 2 AHVG, Art. 56 AHVV), so sei doch eine Ausrichtung von Witwen- und vorbezogener Altersrente während der Dauer des Vorbezugs ausgeschlossen, weil ansonsten beide Renten gleichzeitig fliessen würden, was mit Art. 24b AHVG nicht im Einklang stünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2010, 9C_602/2010, E. 3; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 15. Oktober 1999, H 365/98, E. 2). Dass eine Altersrente aufgeschoben wird und die Witwenrente während der Aufschubszeit ausbezahlt werden kann, hat das Bundesgericht ebenfalls ausgeschlossen. Die Möglichkeit des Aufschubs der Rente sei in Art.”
Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Alters- oder eine Invalidenrente, wird gemäss Art. 24b AHVG nur die höhere der beiden Renten ausbezahlt. Ein Wahlrecht der versicherten Person besteht nicht.
“Wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 3.5 hiervor), schliesst Art. 24b AHVG als innersystemische koordinationsrechtliche Norm - in welcher das Günstigkeitsprinzip verankert ist (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_83/2009 vom 14. April 2010 E. 3.1) - den gleichzeitigen Bezug einer Alters- und einer Witwenrente aus, und es kann einzig die höhere Rente ausbezahlt werden (vgl. hierzu auch BGE 128 V 5 E. 2). Dabei steht bei beiden Renten die Existenzsicherungsfunktion im Fokus (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Ein Wahlrecht der berechtigten Person ist ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer C-4429/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2 und”
“3 AHVG) und erlischt (unter anderem) mit der Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG). Für die Berechnung der Witwenrente sind gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AHVG die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Gemäss Art. 36 AHVG beträgt die volle Witwenrente 80 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Für die Berechnung der Teilrente gilt Art. 38 AHVG. Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG). Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG). Dabei ist die Witwen- oder Witwerrente auf den Berechnungsgrundlagen des verstorbenen Ehegatten nach den allgemeinen Regeln zu ermitteln (Art. 33 Abs. 1 AHVG). Das Gesetz schreibt dabei ausdrücklich die Ausrichtung der höheren Rente vor. Damit ist ein Wahlrecht der versicherten Person ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008, C-3164/2006, E. 2.6.3). Auf die allenfalls höhere Witwen- oder Witwerrente besteht aber nur in jenen Fällen bzw. solange Anspruch, als dass der überlebende Ehegatte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente erfüllt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 23 und 24 AHVG) zur Ausrichtung einer Witwenrente erfüllt. Ebenfalls nicht (mehr) strittig sind die eigentliche Berechnung der Altersrente und die Höhe der Witwenrente an sich. Die Details der Berechnung hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022 einlässlich sowie korrekt dargelegt (act.”
“b) (al. 2). Le droit à la rente de veuve ou de veuf prend naissance le premier jour du mois qui suit le décès du conjoint et, lorsqu’un enfant recueilli est adopté conformément à l’al. 2, let. b, le premier jour du mois suivant l’adoption (al. 3). Le droit s’éteint: par le remariage (let. a) ; par le décès de la veuve ou du veuf (let. b) (al. 4). Le droit renaît en cas d’annulation du mariage ou de divorce. Le Conseil fédéral règle les détails (al. 5). b) Aux termes de l’art. 24 LAVS, les veuves ont droit à une rente si, au décès de leur conjoint, elles n’ont pas d’enfant ou d’enfant recueilli au sens de l’art. 23, mais qu’elles ont atteint 45 ans révolus et ont été mariées pendant cinq ans au moins. Si une veuve a été mariée plusieurs fois, il sera tenu compte, dans le calcul, de la durée totale des différents mariages (al. 1). Outre les causes d’extinction mentionnées à l’art. 23, al. 4, le droit à la rente de veuf s’éteint lorsque le dernier enfant atteint l’âge de 18 ans (al. 2). c) L’art. 24b LAVS dispose que si une personne remplit simultanément les conditions d’octroi d’une rente de veuve ou de veuf et d’une rente de vieillesse ou d’une rente en vertu de la LAI, seule la rente la plus élevée sera versée. Cela s’applique notamment aux cas où une personne veuve ou divorcée – a seulement droit à une rente partielle d’un faible montant en raison de lacunes de cotisations, – a droit, avec une durée de cotisations complète, à une rente de vieillesse ou d’invalidité qui est inférieure au montant maximal de la rente de veuve ou de veuf. d) Si, au moment du veuvage, une personne est déjà au bénéfice d’une rente de l’AVS ou de l’AI, la comparaison est uniquement effectuée lorsque la rente de vieillesse ou d’invalidité (y compris le supplément pour les veuves et les veufs selon l’art. 35bis LAVS) est inférieure au montant maximal de la rente de veuve ou de veuf. e) Le droit à une rente de veuve ou de veuf éventuellement plus élevée n’existe que et aussi longtemps que le conjoint survivant remplit les conditions d’octroi pour une rente de veuve ou de veuf (Directives concernant les rentes [DR] de l’assurance vieillesse, survivants et invalidité fédérale dans leur version au 1er janvier 2022, ch.”
Nach Art. 24b AHVG wird in der Praxis in Fällen des Zusammenfalls von Anspruchsvoraussetzungen nur die höhere der betroffenen Renten ausbezahlt. Ein Wahlrecht der anspruchsberechtigten Person und ein Übertrag der Rentenskala des verstorbenen Ehegatten sind ausgeschlossen; die auszurichtende, höhere Leistung kann dabei einen allenfalls vorgesehenen Verwitwetenzuschlag enthalten.
“1'582.- (2021: Fr. 1'596.-). Die Rentenskala des verstorbenen Ehemannes sei die 42, und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen habe im Jahr 2020 Fr. 61'146.- betragen. Die sich daraus ergebende Witwenrente belaufe sich auf Fr. 1'534.- und falle somit tiefer aus als die - auf IV-Grundlagen berechnete - "Verwitwetenrentenleistung" der Beschwerdeführerin. Folglich sei ihr zurecht ab dem 1. April 2020 die beitragsmässig höhere (auf den Invalidenrentenberechnungsgrundlagen basierende) Rente mit Verwitwetenzuschlag (Rentenskala 30) anstelle der Witwenrente (Rentenskala 42 des verstorbenen Ehegatten) ausgerichtet worden. Einer "Überführung" der Rentenskala des verstorbenen Ehegatten auf den Versicherungsfall "Verwitwung" der Beschwerdeführerin stünden zwingende gesetzliche Vorschriften entgegen (kein Skalentransfer möglich). Es sei der SAK somit von Gesetzes wegen verwehrt, die Rentenleistung der Beschwerdeführerin gestützt auf die Rentenskala des verstorbenen Ehegatten festzusetzen (Art. 24b AHVG). Auch enthalte die festgesetzte Rentenleistung den von Gesetzes wegen vorgesehenen 20%igen Zuschlag für die Verwitwung.”
“Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. November 2021 berechnete die Vorinstanz vorab die Altersrente der Beschwerdeführerin und ermittelte eine monatliche Rentenleistung in der Höhe von Fr. 1'582.-. Anschliessend stellte sie der entsprechenden Berechnung in Anwendung von Art. 24b AHVG die Berechnung der Witwenrente auf den Berechnungsgrundlagen des verstorbenen Ehemannes gegenüber und ermittelte so ein Rentenbetreffnis in der Höhe von Fr. 1'534.- pro Monat. Weiter machte sie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 24b AHVG darauf aufmerksam, dass es ihr von Gesetzes wegen verwehrt sei, die Rentenleistung gestützt auf die Rentenskala des Ehemannes selig festzusetzen. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass gestützt auf Art. 24b AHVG die höhere Altersrente von Fr. 1'582.- (Fr. 1'596.- ab 2021) zur Auszahlung gelange, da die eigene Altersrente unter Berücksichtigung des Zuschlags für Verwitwung vorteilhafter sei als der Maximalbetrag der Witwenrente.”
“der eigenen Altersrente der Beschwerdeführerin, auf welche sie Anspruch habe, wenn diese auf den neusten Stand gebracht und mit dem Verwitwetenzuschlag versehen werde, wobei gemäss Art. 24b AHVG einzig die höhere Rente - und nicht gleichzeitig eine Alters- und eine Hinterlassenenrente - ausbezahlt werde. Es soll ein doppelter Rentenbezug ausgeschlossen und nur die höhere Rente ausbezahlt werden (Günstigkeitsprinzip), wenn eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und eine Altersrente erfülle. Damit werde dem Gedanken Rechnung getragen, dass mit der Versicherung betreffend die Risiken "Alter" und "Verwitwung" derselbe Zweck (Existenzsicherung) verfolgt werde. Im vorliegenden Fall treffe eine auf einer Invalidenrente basierende Witwenrente mit einer Hinterlassenenrente zusammen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sei in einem solchen Fall nur die höhere der beiden Renten auszurichten. Indem das Gesetz ausdrücklich die Ausrichtung der höheren Rente vorschreibe, werde ein Wahlrecht der berechtigten Person ausgeschlossen. Das AHVG sehe weder die Möglichkeit eines Skalentransfers noch die Berechnung der Altersrente der Witwe auf der Grundlage der Skala des verstorbenen Ehepartners vor.”
“Dans la mesure où une consolidation complète n'est jamais intervenue, il convient de constater que la recourante n'a pu recouvrer une capacité de travail partielle qu'au plus tôt neuf mois après l'opération, soit en octobre 2022. L'amélioration de son état de santé est à prendre en considération seulement trois mois après cette date, soit dans le courant du mois de janvier 2023 (cf art. 88a al. 1 du règlement sur l’assurance-invalidité du 17 janvier 1961 – RS 831.201 ; RAI). Il s'ensuit que la recourante peut prétendre à une rente entière jusqu'en janvier 2022, puis à une demi-rente dès février 2022. Il sied toutefois de relever que, dans la mesure où la recourante bénéficie déjà d'une rente de veuve, représentant 80% de la rente de vieillesse correspondant au revenu moyen annuel du parent défunt (art. 36 de la loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants du 20 décembre 1946 – LAVS - RS 831.10), elle ne pourrait éventuellement bénéficier que de la rente de veuve. En effet, selon l'art. 24b LAVS, si une personne remplit simultanément les conditions d’octroi d’une rente de veuve ou de veuf et d’une rente de vieillesse ou d’une rente d'invalidité, seule la rente la plus élevée sera versée. 11. Cela étant, le recours sera partiellement admis et la décision du 2 mai 2022 réformée dans le sens que la recourante a droit à une rente entière du 1er avril 2020 au 31 janvier 2022, puis à une demi-rente, sous réserve de l'art. 24b relatif au concours des rentes de veuves ou de veufs et des rentes de vieillesse ou d'invalidité, ainsi qu'à une rente pour enfant liée à celle de la recourante. 12. La recourante obtenant partiellement gain de cause, l'émolument de justice, fixé à CHF 200.-, est mis à la charge de l'intimé. 13. L'intimé sera par ailleurs condamné à verser à la recourante une indemnité de CHF 800.- à titre de dépens. *** PAR CES MOTIFS, LA CHAMBRE DES ASSURANCES SOCIALES : Statuant À la forme : 1. Déclare le recours recevable. Au fond : 2.”
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