29 commentaries
Wird der Wille zum Aufschub verspätet erklärt, erfolgt eine Nachzahlung der Rente nach Anmeldung nur innerhalb der Verwirkungsfristen gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 AHVG. In diesem Fall wird die Rente ohne Aufschubszuschlag und ohne Verzugszins nachbezahlt (vgl. E.64).
“Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Nach Art. 46 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Wenn der Wille zum Rentenaufschub verspätet erklärt wird, so wird die Rente nach erfolgter Anmeldung im Rahmen der Verwirkungsfristen von Art. 24 Abs. 1 ATSG ohne Aufschubszuschlag und Verzugszins nachbezahlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2013 vom 30.”
“Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Nach Art. 46 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Wenn der Wille zum Rentenaufschub verspätet erklärt wird, so wird die Rente nach erfolgter Anmeldung im Rahmen der Verwirkungsfristen von Art. 24 Abs. 1 ATSG ohne Aufschubszuschlag und Verzugszins nachbezahlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2013 vom 30.”
Die Aufschubfrist beginnt in der Regel am ersten Tag des Monats, der auf das Erreichen des ordentlichen Rentenalters folgt. Die Erklärung des Aufschubs ist schriftlich einzureichen; hierfür gilt eine Frist von einem Jahr ab Beginn der Aufschubperiode. Auch der Widerruf des Aufschubs muss schriftlich erfolgen.
“1 LAVS), que le droit à une rente prend en principe naissance le premier jour du mois suivant celui où a été atteint l'âge de la retraite (art. 21 al. 2 LAVS), que le calcul de la rente est déterminé par les années de cotisations, les revenus provenant d'une activité lucrative ainsi que les bonifications pour tâches éducatives ou pour tâches d'assistance entre le 1er janvier qui suit la date où l'ayant droit a eu 20 ans révolus et le 31 décembre qui précède la réalisation du risque assuré (âge de la retraite ou décès ; art. 29bis al. 1 LAVS), que plus précisément, la rente est calculée sur la base du revenu annuel moyen (RAM), qui se compose des revenus de l'activité lucrative, des bonifications pour tâches éducatives et des bonifications pour tâches d'assistance et qui s'obtient en divisant par le nombre d'années de cotisations la somme des bonifications et des revenus revalorisés provenant d'une activité lucrative (art. 29quater et 30 al. 2 LAVS), qu'en l'occurrence, la recourante étant née le (...) 1957, elle a atteint l'âge de la retraite le (...) 2021, que l'art. 39 al. 1 LAVS prévoit la possibilité pour les personnes qui ont droit à une rente ordinaire de vieillesse d'en ajourner le début du versement d'une année au moins et de cinq au plus ; elles ont la faculté de révoquer l'ajournement à compter d'un mois déterminé durant ce délai, que le Conseil fédéral fixe, d'une manière uniforme le taux d'augmentation pour les hommes et femmes et règle la procédure ; il peut exclure l'ajournement de certains genres de rentes (art. 39 al. 3 LAVS), que l'art. 55quater al. 1 du règlement du 31 octobre 1947 sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS, RS 831.101) dispose que la période d'ajournement commence le premier jour du mois qui suit celui où l'âge de la retraite selon l'art. 21 al. 1 LAVS a été atteint. La déclaration d'ajournement doit être présentée par écrit dans un délai d'un an à compter du début de la période d'ajournement. Si aucune déclaration d'ajournement n'intervient dans ce délai, la rente de vieillesse doit être fixée et versée selon les prescriptions générales en vigueur, que la révocation doit se faire par écrit (art.”
Der Bundesrat kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausnehmen. Die nähere Regelung hierzu findet sich in den Art. 55bis–55quater AHVV.
“Altersjahres folgt (Art. 21 AHVG). Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie beim Tod der rentenberechtigten Person allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen (Art. 39 Abs. 3 AHVG). Die auf diese gesetzlichen Bestimmungen gestützte nähere Regelung des Rentenaufschubes findet sich in den Art. 55bis bis 55quater AHVV. Während Art. 55bis AHVV den Ausschluss vom Rentenaufschub und Art. 55quater AHVV die Aufschubserklärung und den Abruf der aufgeschobenen Rente ordnen, bestimmt Art. 55ter AHVV die Berechnung des Zuschlages beim Rentenaufschub. Dieser bemisst sich nach einem variablen, mit zunehmender Aufschubsdauer ansteigenden Prozentsatz des Grundbetrages. Er beläuft sich, je nach einer Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren, auf 8,4 bis 50,0 %. Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Art. 21 AHVG erreicht wurde. Wird vor Ablauf der mindestens einjährigen Aufschubsdauer die Rente abgerufen oder tritt in diesem Zeitpunkt ein gesetzlicher Beendigungsgrund ein, so wird der Rentenfall behandelt, wie wenn kein Aufschub der Rente erklärt worden wäre. Die Altersrente wird vom Beginn der Rentenberechtigung an ohne Zuschlag nachbezahlt (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz.”
“Altersjahres folgt (Art. 21 AHVG). Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie beim Tod der rentenberechtigten Person allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen (Art. 39 Abs. 3 AHVG). Die auf diese gesetzlichen Bestimmungen gestützte nähere Regelung des Rentenaufschubes findet sich in den Art. 55bis bis 55quater AHVV. Während Art. 55bis AHVV den Ausschluss vom Rentenaufschub und Art. 55quater AHVV die Aufschubserklärung und den Abruf der aufgeschobenen Rente ordnen, bestimmt Art. 55ter AHVV die Berechnung des Zuschlages beim Rentenaufschub. Dieser bemisst sich nach einem variablen, mit zunehmender Aufschubsdauer ansteigenden Prozentsatz des Grundbetrages. Er beläuft sich, je nach einer Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren, auf 8,4 bis 50,0 %. Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Art. 21 AHVG erreicht wurde. Wird vor Ablauf der mindestens einjährigen Aufschubsdauer die Rente abgerufen oder tritt in diesem Zeitpunkt ein gesetzlicher Beendigungsgrund ein, so wird der Rentenfall behandelt, wie wenn kein Aufschub der Rente erklärt worden wäre. Die Altersrente wird vom Beginn der Rentenberechtigung an ohne Zuschlag nachbezahlt (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz.”
Der Begriff «Rentenart» ist als offener Rechtsbegriff zu verstehen. Eine Altersrente, die eine Invalidenrente ablöst, kann demnach als «Rentenart» im Sinne von Art. 39 Abs. 3 AHVG subsumiert werden, sodass eine solche übergeleitete Rente grundsätzlich vom Aufschub beziehungsweise von der versicherungsmathematischen Erhöhung erfasst werden kann. Angesichts des Zwecks der ersten Säule ist zu beachten, dass die Anwendung des Aufschubs in Konstellationen, in denen der Bezüger nicht erwerbstätig ist und damit nicht über eine gesicherte Existenz verfügt, sinnwidrig erscheinen kann.
“Aus dem fraglichen Gesetzeskontext ergibt sich - wie auch die voranstehenden Ausführungen (E. 3.1) aufzeigen - dass der Begriff «Rentenart» («certains genres de rentes» bzw. «certi generi di rendite») als offener Rechtsbegriff benutzt wird und nicht im Sinne der gängigen Unterscheidung der Renten nach sozialem Risiko oder nach Sozialversicherungszweig zu verstehen ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die eine Invalidenrente ablösende Altersrente im Zuge der verpflichtenden Berechnungsregeln gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG zwangslos - wie die Teilrente oder die ausserordentliche Altersrente - als Rentenart im Sinne der Delegationsbestimmung von Art. 39 Abs. 3 AHVG zu subsumieren ist. Dass ein Aufschub der Altersrente bei einem Bezüger einer (ganzen) Invalidenrente, der nicht erwerbstätig war und, jedenfalls kaum lebensunterhaltssichernd, erwerbstätig ist, sinnwidrig wäre, leuchtet angesichts des Zweckes der ersten Säule sodann ein. Sinn und Zweck des Aufschubs ist es, den in erster Linie weiterhin erwerbstätigen Altersrentnern und -rentnerinnen, deren Lebensunterhalt auch nach Vollendung des AHV-Alters gesichert ist, eine gewisse Dispositionsfreiheit einzuräumen, wobei diese Möglichkeit insgesamt zu keiner höheren Belastung der AHV führen soll (AB 1968 S. 112 ff., 142 f., S. 453 ff.). Bei Konstellationen, in welchen die Versicherten eine Teilrente beziehen und in einem Teilzeitpensum erwerbstätig sind, lässt sich der Ausschluss vom Aufschub der Altersrente damit rechtfertigen, dass – wie aus der Botschaft zur”
Die konkrete Berechnungsformel für den Aufschubzuschlag ist in Art. 55ter AHVV geregelt; die dort und in Rz. 6301 ff. RWL konkretisierte Methode zur Berechnung des Zuschlags beim Rentenaufschub hat das Bundesgericht als bundesrechtskonform beurteilt.
“Die Festlegung der in Art. 39 Abs. 3 AHVG genannten Erhöhungsfaktoren ist mithin offenkundig Bestandteil der dem Bundesrat obliegenden Ausgestaltung der Berechnung des Aufschubszuschlags. Den solcherart definierten gesetzgeberischen Auftrag setzte der Bundesrat im Rahmen der Ausführungsverordnung in dem Sinne um, als in Art. 55ter AHVV die Berechnung des betreffenden Zuschlags beim Rentenaufschub geregelt wurde. Dieser bemisst sich gemäss Abs. 1 der Bestimmung nach einem variablen, mit zunehmender Aufschubsdauer ansteigenden Prozentsatz des Grundbetrags.”
Art. 39 gestattet den Aufschub der Altersrente auch bei Teilrenten; der Aufschub ist innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist widerruflich und auf den Beginn eines Monats abrufbar. Die Vollzugsbestimmungen (Art. 55bis–55quater OAVS) konkretisieren die Einzelheiten des Aufschubs.
“a); le persone fisiche che esercitano un'attività lucrativa nella Svizzera (lett. b); i cittadini svizzeri che lavorano all'estero a determinate condizioni. Per l'art. 3 cpv. 1 LAVS, gli assicurati sono tenuti al pagamento dei contributi fintanto che esercitano un'attività lucrativa. Se non esercitano un'attività lucrativa, l'obbligo contributivo inizia il 1° gennaio dell'anno successivo a quello in cui compiono i 20 anni e dura sino alla fine del mese in cui le donne compiono i 64 anni, gli uomini i 65 anni. Hanno diritto alle rendite di vecchiaia e superstiti i cittadini svizzeri, gli stranieri e gli apolidi (art. 18 cpv. 1 LAVS) che hanno compiuto 65 anni se uomini (art. 21 cpv. 1 lett. a LAVS), rispettivamente 64 anni se donne (art. 21 cpv. 1 lett. b LAVS). Il diritto alla rendita di vecchiaia nasce il primo giorno del mese successivo a quello in cui è stata compiuta l'età stabilita nel capoverso 1. Esso si estingue con la morte del beneficiario (art. 21 cpv. 2 LAVS). 2.2. La LAVS dà la possibilità di rinviare (art. 39 LAVS) o di anticipare (art. 40 LAVS) il godimento della rendita grazie all'età flessibile (cfr. a questo proposito: Anne Meier “La retraite anticipée, la retraite progressive et la retraite differée en droit suisse des assurances sociales” in: SJ 2016 II p. 95-124). L'art. 39 LAVS regola la possibilità e l'effetto del rinvio della rendita: " 1 Le persone aventi diritto a una rendita di vecchiaia possono rinviare, di un anno almeno e di cinque anni al massimo, l'inizio del godimento della rendita, con facoltà di revocare il rinvio durante tale periodo, per la scadenza di un determinato mese. 2 La rendita di vecchiaia rinviata e, se del caso, la rendita per superstite a essa succedente, sono aumentate del controvalore attuariale della prestazione non ricevuta. 3 Il Consiglio federale stabilisce, in modo uniforme, le aliquote d'aumento per gli uomini e per le donne, e istituisce la procedura. Può escludere il rinvio per certi generi di rendite." Gli art. 55bis-55quater OAVS concretizzano il diritto al rinvio della rendita, mentre gli artt.”
Führt eine unrichtige Auskunft dazu, dass der Rentenaufschub verspätet geltend gemacht wird, kann die betroffene Person so gestellt werden, als habe sie den Aufschub innert Jahresfrist geltend gemacht; dadurch entsteht Anspruch auf den prozentualen Zuschlag nach Art. 39 Abs. 2 AHVG.
“Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung, unter denen eine rechtsuchende Person aufgrund einer unrichtigen Auskunft vom materiellen Recht abweichend zu behandeln ist (vgl. E. 1.3 hiervor), erfüllt sind. Mithin ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn er den Rentenaufschub innert einem Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht hätte. Dies hat zur Folge, dass er Anspruch auf eine Altersrente mit entsprechendem Zuschlag gemäss Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 55ter Abs. 1 AHVV hat. Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 3 AHVV). Der Beschwerdeführer hat noch nicht erklärt, ab wann er die Altersrente beziehen möchte. Sobald er eine solche Erklärung abgibt, wird er ab dem darauffolgenden Monat an - spätestens aber ab dem 1. Juni 2024 - Anspruch auf eine Altersrente mit prozentualem Zuschlag zur aufgeschobenen Rente haben. Das Gericht erkennt:”
Während der Aufschubsdauer (mindestens 1 Jahr, höchstens 5 Jahre) verzichtet die rentenberechtigte Person auf den Bezug der Rente. Innerhalb dieser Frist kann der Aufschub für den Beginn eines bestimmten Monats widerrufen bzw. die Rente für einen bestimmten Monat abgerufen werden.
“Konkretisierend hält das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung, das Folgende fest: Gemäss Rz. 6301 verzichtet die versicherte Person beim Rentenaufschub während der Dauer des Aufschubs auf den Bezug der ihr zustehenden ordentlichen Altersrente. Die Aufschubsdauer BGE 150 V 73 S. 76 beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Innerhalb dieser Frist kann die Rente auf einen bestimmten Monat abgerufen werden (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Der Rentenaufschub bewirkt - so Rz. 6304 RWL -, dass die rentenberechtigte Person zur ordentlichen Altersrente einen Zuschlag erhält, der dem versicherungsmässigen Gegenwert der während der Aufschubsdauer nicht bezogenen Leistungen entspricht (BGE 98 V 255 E. 1). Der frankenmässige Zuschlag ist ein Festbetrag, der einem Prozentsatz des Durchschnitts der aufgeschobenen Rente entspricht (Art. 55ter Abs. 1 AHVV). Mit zunehmender Aufschubsdauer steigt der Prozentsatz an. Der prozentuale Zuschlag zur aufgeschobenen Rente bemisst sich - laut Tabelle in Art. 55ter Abs. 1 AHVV - je nach einer Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf 5,2 bis 31,5 % (Rz. 6305 RWL). Nach Rz. 6332 RWL setzt sich der Monatsbetrag der aufgeschobenen Rente somit zusammen aus dem Monatsbetrag der zutreffenden aufgeschobenen Rente (Rentengrundbetrag) und dem Aufschubszuschlag. Der Rentengrundbetrag entspricht dem zu Beginn der Aufschubsdauer errechneten und laufend den Rentenerhöhungen angepassten Monatsbetrag der ordentlichen Altersrente (Rz.”
“Ces précisions figurent aux articles 55bis à 55quater RAVS (règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.101). L'art. 55ter RAVS définit le calcul du supplément en cas d'ajournement de la rente et prévoit en particulier que le montant de l'augmentation sera déterminé en divisant la somme des montants des rentes ajournées par le nombre de mois correspondants. Cette somme est multipliée par le taux d'augmentation correspondant en vertu de l'alinéa 1. d) L'Office fédéral des assurances sociales (OFAS) précise ce qui suit dans ses Directives concernant les rentes (DR) de l'assurance vieillesse, survivants et invalidité fédérale, dans la version en vigueur du 1er janvier 2023 au 31 décembre 2023 : selon le ch. 6301, en cas d'ajournement de la rente, la personne ayant droit à la rente ordinaire de vieillesse renonce à son versement pendant la durée de l'ajournement. La durée de l'ajournement s'élève à une année au moins et à cinq ans au plus. Durant ce délai, il est possible de révoquer l'ajournement à compter d'un mois déterminé (art. 39 al. 1 LAVS). L'ajournement a pour effet - comme le précise le ch. 6304 DR - d'augmenter la rente ordinaire de vieillesse de la personne ayant droit à la rente de la contrevaleur actuarielle des prestations non touchées pendant la période d'ajournement (RCC 1973, p. 404). Le supplément en francs est un montant fixe qui correspond à un pourcentage de la moyenne des rentes ajournées (art. 55ter al. 1 RAVS). La prolongation de la durée d'ajournement a pour effet d'augmenter le pourcentage. Le supplément d'ajournement, exprimé en pour cent, est déterminé à l'aide de la table de l'art. 55ter al. 1 RAVS, entre 5,2 % et 31,5 % (ch. 6305 DR). Selon le ch. 6332 DR, le montant mensuel de la rente ajournée se compose du montant mensuel de la rente correspondante, non ajournée (montant de base de la rente), auquel s'ajoute le supplément d'ajournement. Le montant de base de la rente correspond au montant mensuel de la rente ordinaire de vieillesse au début de la période d'ajournement adapté aux augmentations découlant de révisions intermédiaires (ch.”
“2 LAVS cum 52c RAVS [RS 831.101]). 4.2 Les rentes de vieillesse ordinaires sont servies sous forme de rentes complètes aux assurés qui comptent une durée complète de cotisations et sous forme de rentes partielles aux assurés qui comptent une durée incomplète de cotisations (29 al. 2 LAVS). La durée de cotisation est réputée complète lorsqu'une personne présente le même nombre d'années de cotisations que les assurés de sa classe d'âge (art. 29ter al. 1 LAVS). La rente partielle correspond à une fraction de la rente complète (art. 38 al. 1 LAVS) et est calculée en tenant compte du rapport existant entre les années entières de cotisations de l'assuré et celles de sa classe d'âge (art. 38 al. 2 LAVS). Le taux de l'échelonnement des rentes partielles est réglé à l'art. 52 RAVS (art. 38 al. 3 LAVS). L'échelle de rente afférente à une durée de cotisation complète est l'échelle 44. Une durée de cotisation incomplète donne lieu à une échelle de rente 1-43 (cf. art. 52 RAVS). 4.3 Conformément à l'art. 39 al. 1 LAVS, les personnes qui ont droit à une rente ordinaire de vieillesse peuvent ajourner d'une année au moins et de cinq ans au plus le début du versement de la rente ; elles ont la faculté de révoquer l'ajournement à compter d'un mois déterminé durant ce délai. 4.4 4.4.1 Sous l'angle des revenus, la rente est calculée sur la base du revenu annuel moyen (RAM), qui se compose des revenus de l'activité lucrative, des bonifications pour tâches éducatives et des bonifications pour tâches d'assistance et qui s'obtient en divisant par le nombre d'années de cotisations la somme des bonifications et des revenus revalorisés provenant d'une activité lucrative (art. 29quater et 30 al. 2 LAVS). 4.4.2 Sont pris en considération les revenus d'une activité lucrative sur lesquels des cotisations ont été versées (art. 29quinquies al. 1 LAVS). Les revenus que les époux ont réalisés pendant les années civiles de mariage commun sont répartis pour moitié à chacun des époux. La répartition est effectuée lorsque (a.”
Erfolgt die schriftliche Aufschubserklärung nicht innert der einjährigen Frist, wird die Altersrente nach den allgemeinen Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.
“Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat ordnet das Verfahren (Art. 39 Abs. 3 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 AHVV).”
“Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).”
Berechnung: Der Aufschubzuschlag bemisst sich als versicherungstechnischer Gegenwert der nicht bezogenen Leistung. Die Einzelheiten regeln die Art. 55bis–55quater AHVV. Für eine Aufschubdauer von fünf Jahren wird in der Praxis ein prozentualer Zuschlag angewendet (bei den genannten Fällen 31,5 %).
“Die aufgeschobene Altersrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Die nähere Regelung des Rentenaufschubs findet sich in den Art. 55bis bis 55quater der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach einer Aufschubsdauer von fünf Jahren beträgt der prozentuale Zuschlag zur aufgeschobenen Rente”
“- pro Monat, den sie entsprechend einem für eine fünfjährige Aufschubsdauer geltenden prozentualen Zuschlag von 31,5 % auf der Summe der tatsächlich aufgeschobenen Rentenbeträge dividiert durch die Anzahl aufgeschobener Monate festsetzte, woraus eine Rente im Betrag von insgesamt Fr. 3'198.- monatlich resultierte (Verfügung vom 10. Februar 2023). Dagegen erhob A. Einsprache mit der Begründung, der ihm angerechnete Zuschlag belaufe sich nicht auf die ihm zugesicherten 31,5 % der aktuellen Vollrente, die vielmehr Fr. 772.- betrügen. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 kam die Ausgleichskasse zum Schluss, die Rente, namentlich der Aufschubszuschlag, sei nach Massgabe der relevanten rechtlichen Bestimmungen korrekt ermittelt worden, weshalb es bei der verfügten Rentenhöhe bleibe. B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 31. August 2023). C. A. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihr "eigenes Ermessen des 'versicherungstechnischen Gegenwerts' von Art. 39 Abs. 2 AHVG über das des Bundesrates" setze, dem es obliege, die Einzelheiten betreffend Form und Wirkung des Rentenaufschubs in der Verordnung, also in Art. 55ter AHVV (SR 831.101), zu regeln, und damit Bundesrecht verletze. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. BGE 150 V 73 S. 75”
Die Erklärung des Aufschubs muss schriftlich mittels der offiziellen Formularvorgabe erfolgen und ist innerhalb eines Jahres ab Beginn der Aufschubperiode einzureichen (vgl. Art. 55quater RAVS, wie in den zitierten Entscheiden wiedergegeben).
“A titre initial, il est incontesté que le droit du recourant à une rente de vieillesse ordinaire suisse est né le 1er septembre 2020. En effet, au regard de l'art. 21 al. 1 let. a LAVS, l'intéressé, né le (...) 1955, a atteint l'âge de la retraite suisse, soit 65 ans révolus, le (...) 2020 et conformément à l'art. 21 al. 2 LAVS, son droit à la rente de vieillesse est né le 1er jour du mois suivant, soit le 1er septembre 2020. En outre, ayant cotisé en Suisse pendant 27 mois entre 1980 et 1981 et de 1989 à 1990 (CSC pce 57 p. 20), le recourant remplit l'exigence de la durée minimale de cotisations d'une année, donnant droit à une rente ordinaire de vieillesse aux termes de l'art. 29 al. 1 LAVS. 6. Le recourant fait notamment valoir avoir demandé que sa rente de vieillesse ne lui soit versée qu'à partir du 1er novembre 2021. Il s'agit ainsi de déterminer, dans un premier temps, si l'intéressé a valablement requis un ajournement de la rente. 6.1 6.1.1 Sous le titre de l'âge flexible de la rente, l'art. 39 LAVS dispose que les personnes qui ont droit à une rente ordinaire de vieillesse peuvent ajourner le début du versement de la rente de vieillesse d'une année au moins et de 5 ans au plus (al. 1, 1ère partie de la phrase). La rente de vieillesse ajournée et, le cas échéant, la rente de survivant qui lui succède sont augmentées de la contrevaleur actuarielle de la prestation non touchée (al. 2) ; il s'agit du supplément d'ajournement. Selon l'al. 3 de la disposition, le Conseil fédéral fixe, d'une manière uniforme, les taux d'augmentation pour hommes et femmes et règle la procédure. Il peut exclure l'ajournement de certains genres de rente. 6.1.2 Au regard de la délégation législative de l'art. 39 al. 3 LAVS, le Conseil fédéral a prévu dans l'art. 55quater al. 1 RAVS que la période d'ajournement commence le premier jour du mois qui suit celui où l'âge de la retraite selon l'art. 21 al. 1 LAVS est atteint. La déclaration d'ajournement doit être présentée au moyen de la formule officielle dans un délai d'un an à compter du début de la période d'ajournement.”
“A titre initial, il est incontesté que le droit de l'assuré à une rente de vieillesse ordinaire suisse est né le 1er mai 2020. En effet, au regard de l'art. 21 al. 1 let. a LAVS, l'assuré, né le (...) 1955, a atteint l'âge de la retraite suisse, soit 65 ans révolus, le (...) 2020 et conformément à l'art. 21 al. 2 LAVS, son droit à la rente de vieillesse est né le 1er jour du mois suivant, soit le 1er mai 2020. En outre, ayant cotisé en Suisse pendant 8 années et 9 mois (CSC pces 13 et 15), l'assuré remplit l'exigence de la durée minimale de cotisations d'une année, donnant droit à une rente ordinaire de vieillesse aux termes de l'art. 29 al. 1 LAVS. 6. La CSC, dans la décision sur opposition contestée, s'est référée aux art. 39 LAVS et 55quater RAVS et a exposé qu'elle ne pouvait pas ajourner le versement de la rente jusqu'au 31 octobre 2021, la demande de l'assuré ayant été déposée tardivement. Cet argument est examiné ci-après. 7. 7.1 Sous le titre de l'âge flexible de la rente, l'art. 39 LAVS dispose que les personnes qui ont droit à une rente ordinaire de vieillesse peuvent ajourner le début du versement de la rente de vieillesse d'une année au moins et de 5 ans au plus (al. 1, 1ère partie de la phrase). La rente de vieillesse ajournée et, le cas échéant, la rente de survivant qui lui succède sont augmentées de la contrevaleur actuarielle de la prestation non touchée (al. 2) ; il s'agit du supplément d'ajournement. Selon l'al. 3 de la disposition, le Conseil fédéral fixe, d'une manière uniforme, les taux d'augmentation pour hommes et femmes et règle la procédure. Il peut exclure l'ajournement de certains genres de rente. 7.2 Au regard de la délégation législative de l'art. 39 al. 3 LAVS cité, le Conseil fédéral a prévu dans l'art. 55quater al. 1 du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS, RS 831.101) que la période d'ajournement commence le premier jour du mois qui suit celui où l'âge de la retraite selon l'art. 21 al. 1 LAVS est atteint. La déclaration d'ajournement doit être présentée par écrit dans un délai d'un an à compter du début de la période d'ajournement.”
Der Aufschub ist innert Jahresfrist schriftlich zu erklären; wird diese Frist versäumt, wird die Rente nach den allgemeinen Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (vgl. Art. 55quater AHVV). Wird der Wille zum Rentenaufschub verspätet angezeigt, können Nachzahlungen innerhalb der Verwirkungsfristen gemäss Art. 46 AHVG in Verbindung mit Art. 24 ATSG erfolgen, jedoch ohne Aufschubszuschlag und ohne Verzugszins.
“Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Nach Art. 46 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Wenn der Wille zum Rentenaufschub verspätet erklärt wird, so wird die Rente nach erfolgter Anmeldung im Rahmen der Verwirkungsfristen von Art. 24 Abs. 1 ATSG ohne Aufschubszuschlag und Verzugszins nachbezahlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2013 vom 30. Januar 2014 E. 5-7).”
Stirbt eine rentenberechtigte Person während der Aufschubsdauer ihrer Altersrente, werden die Hinterlassenenrenten um den versicherungstechnischen Gegenwert der von der verstorbenen Person nicht bezogenen, aufgeschobenen Leistungen erhöht. Die Hinterlassenenrente stützt sich dabei auf die Berechnungselemente der verstorbenen Person, zu denen auch der Zuschlag für den bis dahin erfolgten Aufschub gehört.
“Zwar ist dem vordergründig klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, ob Elemente der Altersrente der hinterlassenen Person mit der Witwen- oder Witwerrente kombiniert werden können. Zu beachten ist nebst dem Vorgenannten jedoch auch, dass die Witwen- bzw. Witwerrente und die Altersrente auch versicherungs- sowie rententechnisch gestützt auf ganz unterschiedliche Parameter festgelegt werden. Die Altersrente wird grundsätzlich einzig anhand der eigenen Beitragsjahre und des eigenen erzielten Erwerbseinkommens (sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) berechnet (vgl. vorstehende E. 2.1). Für die Berechnung der Witwen- oder Witwerrente sind demgegenüber einzig die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person (sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend (vgl. vorstehende E. 2.2). Mithin ergibt sich, dass eine Kombination der beiden Renten oder von Elementen davon bereits aus versicherungs- sowie rententechnischer Sicht nicht sachgerecht ist. Nichts Anderes ergibt sich aus Art. 39 Abs. 2 AHVG. Dort ist festgelegt, dass die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht wird. Stirbt eine rentenberechtigte Person während der Aufschubsdauer ihrer eigenen Rente, so gilt ihre Altersrente als abgerufen und der Aufschub wird von Gesetzes wegen beendet (Art. 55quater Abs. 4 AHVV). Die Renten für ihre Hinterlassenen werden um den versicherungstechnischen Gegenwert der von ihr nicht bezogenen Leistungen erhöht. Deren Hinterlassenenrente basiert mithin allein auf den vorgängig erwähnten Berechnungselementen der verstorbenen Person, zu welchen auch der Zuschlag für den bis dahin für deren Altersrente erfolgten Aufschub gehört. Vorliegend hatte nicht der Verstorbene seine Altersrente aufgeschoben, sondern die Beschwerdeführerin als dessen Hinterlassene. Aus der historischen Auslegung lässt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges gewinnen. Weder der Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5.”
Der Aufschub nach Art. 39 AHVG darf nicht dazu dienen, die Anmeldung bei der Sozialhilfe zu verzögern. Anspruchsberechtigte sind nach den dargestellten Erwägungen verpflichtet, erforderliche Abklärungen selbst vorzunehmen; unterlassenes oder verspätetes Handeln kann zu nachteiligen Folgen führen, die die betroffene Person zu tragen hat.
“Aufgrund der unterlassenen Anmeldung kürzte der Beschwerdegegner die Leistungen mit Verfügungen vom 20. September 2021 (act. IIA, Dokumente, pag. 30-32) bzw. vom 14. April (richtig wohl: Juni) 2022 (act. IIA, Dokumente, pag. 20-22; vgl. dazu vorne Sachverhalt, Ziff. A.). In diesen Verfügungen erläuterte der Beschwerdegegner die Rechtslage erneut. Der Beschwerdeführer war damit – entgegen seiner Auffassung in der Beschwerde, S. 1 und 2 – genügend über den Rentenbezug und die ungefähre Rentenhöhe informiert. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eigenverantwortung nach Art. 6 BV gehalten gewesen, selber entsprechende Abklärungen zu treffen. Nachdem der Beschwerdegegner ihn bereits im Juni 2021 auf die Rechtslage aufmerksam gemacht hatte (act. IIA, Dokumente, pag. 30 Ziff. 3), hatte der Beschwerdeführer hierfür bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Sozialhilfe mehr als genügend Zeit. Wenn er diese Abklärungen nicht oder nicht rechtzeitig macht (vgl. Beschwerde, S. 2, "Schlussargumentation") bzw. den Rentenbezug gemäss aArt. 39 AHVG (in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) sogar aufschiebt (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5), hat er auch die entsprechenden Folgen zu tragen, zumal – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor) – bei einer betragsmässig tiefen Altersrente der Existenzbedarf durch die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen gesichert wird und die Höhe der Altersrente damit für die Frage der Anmeldung nicht entscheidend sein kann.”
Ein Rentenaufschub nach Art. 39 AHVG muss ausdrücklich geltend gemacht werden; eine verspätete Anmeldung begründet nicht automatisch einen rückwirkenden Aufschub auf einen gewünschten späteren Beginn (vgl. BVGer C-1547/2022). In der Praxis wurde bereits entschieden, dass bei einem tatsächlich gewollten Aufschub für die aufgeschobene Zeit keine Nachzahlungen vorgenommen werden (vgl. Quelle 0). Wird kein Aufschub geltend gemacht, bleibt der Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruchs massgeblich und die Ausgleichskasse hat unverjährte Rentenbeträge nachzuzahlen (vgl. Quelle 0).
“L'objet du présent litige porte sur le début du versement de la rente de vieillesse de l'assuré. Singulièrement, il s'agit d'examiner si la rente peut être payée dès le 1er novembre 2021 ce que le recourant réclame alors que la CSC a fixé le début de l'octroi au 1er mai 2020. 5. A titre initial, il est incontesté que le droit de l'assuré à une rente de vieillesse ordinaire suisse est né le 1er mai 2020. En effet, au regard de l'art. 21 al. 1 let. a LAVS, l'assuré, né le (...) 1955, a atteint l'âge de la retraite suisse, soit 65 ans révolus, le (...) 2020 et conformément à l'art. 21 al. 2 LAVS, son droit à la rente de vieillesse est né le 1er jour du mois suivant, soit le 1er mai 2020. En outre, ayant cotisé en Suisse pendant 8 années et 9 mois (CSC pces 13 et 15), l'assuré remplit l'exigence de la durée minimale de cotisations d'une année, donnant droit à une rente ordinaire de vieillesse aux termes de l'art. 29 al. 1 LAVS. 6. La CSC, dans la décision sur opposition contestée, s'est référée aux art. 39 LAVS et 55quater RAVS et a exposé qu'elle ne pouvait pas ajourner le versement de la rente jusqu'au 31 octobre 2021, la demande de l'assuré ayant été déposée tardivement. Cet argument est examiné ci-après. 7. 7.1 Sous le titre de l'âge flexible de la rente, l'art. 39 LAVS dispose que les personnes qui ont droit à une rente ordinaire de vieillesse peuvent ajourner le début du versement de la rente de vieillesse d'une année au moins et de 5 ans au plus (al. 1, 1ère partie de la phrase). La rente de vieillesse ajournée et, le cas échéant, la rente de survivant qui lui succède sont augmentées de la contrevaleur actuarielle de la prestation non touchée (al. 2) ; il s'agit du supplément d'ajournement. Selon l'al. 3 de la disposition, le Conseil fédéral fixe, d'une manière uniforme, les taux d'augmentation pour hommes et femmes et règle la procédure. Il peut exclure l'ajournement de certains genres de rente. 7.2 Au regard de la délégation législative de l'art. 39 al. 3 LAVS cité, le Conseil fédéral a prévu dans l'art.”
“Gemäss Vertreter hat die Rekurrentin ihre AHV-Rente bewusst erst später bezogen, obwohl sie (Jg. 1945) die AHV-Rente bereits ab dem Jahr 2009 hätte beziehen können. Die Rekurrentin hat aber nicht den Aufschub des Bezugs der Altersrente um die Maximaldauer von fünf Jahren gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) verlangt. Bei einem solchen Rentenaufschub hätte die rentenberechtigte Rekurrentin während der Dauer des Aufschubs auf den Bezug der ihr zustehenden ordentlichen Altersrente verzichtet (vgl. hierzu Rz. 6301 der Wegleitung [des Bundesamts für Sozialversicherungen] über die Renten in der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], in der damals ab Januar 2014 gültigen Fassung). Anschliessend hätte sie zur ordentlichen Altersrente einen Zuschlag erhalten, der dem versicherungsmässigen Gegenwert der während der Aufschubsdauer nicht bezogenen Leistungen entsprochen hätte (vgl. Rz. 6304 der RWL). Für einen Aufschub des Rentenbezugs i.S.v. Art. 39 AHVG gibt es vorliegend keine Hinweise (vgl. Verfügung vom 28.10.2014; pag. 27-25). Vielmehr wird die Auszahlung in der Verfügung der AHV explizit als Nachzahlung bezeichnet. Nachzahlungen wären bei einem Aufschub des Rentenbezugs nicht erlaubt gewesen (vgl. Dieter Widmer, Die Sozialversicherung in der Schweiz, 12. Aufl., 2019, S. 62). Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die leistungsberechtigte Rekurrentin erst nach der Entstehung des Rentenanspruchs (ab der Vollendung des Rentenalters) bei der Ausgleichskasse angemeldet hat. In einem solchen Fall hat die Ausgleichskasse grundsätzlich alle unverjährten Rentenbeträge von sich aus nachzuzahlen (Rz. 10201 der RWL). Geschuldete, aber nicht geleistete AHV-Renten werden im Rahmen einer fünfjährigen Frist nachbezahlt (Art. 46 Abs. 1 AHVG i.V.m Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 77 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.”
Eine Kombination von Elementen einer aufgeschobenen Altersrente mit den eigenen Berechnungsbestandteilen der Hinterlassenenrente ist aus versicherungs- und rententechnischer Sicht nicht sachgerecht. Art. 39 Abs. 2 AHVG führt lediglich dazu, dass – wenn die verstorbene Person ihre Altersrente aufgeschoben hatte – die Hinterlassenenrente um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistungen erhöht wird; die Berechnungsgrundlagen der Altersrente und der Hinterlassenenrente bleiben jedoch getrennt.
“Zwar ist dem vordergründig klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, ob Elemente der Altersrente der hinterlassenen Person mit der Witwen- oder Witwerrente kombiniert werden können. Zu beachten ist nebst dem Vorgenannten jedoch auch, dass die Witwen- bzw. Witwerrente und die Altersrente auch versicherungs- sowie rententechnisch gestützt auf ganz unterschiedliche Parameter festgelegt werden. Die Altersrente wird grundsätzlich einzig anhand der eigenen Beitragsjahre und des eigenen erzielten Erwerbseinkommens (sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) berechnet (vgl. vorstehende E. 2.1). Für die Berechnung der Witwen- oder Witwerrente sind demgegenüber einzig die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person (sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend (vgl. vorstehende E. 2.2). Mithin ergibt sich, dass eine Kombination der beiden Renten oder von Elementen davon bereits aus versicherungs- sowie rententechnischer Sicht nicht sachgerecht ist. Nichts Anderes ergibt sich aus Art. 39 Abs. 2 AHVG. Dort ist festgelegt, dass die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht wird. Stirbt eine rentenberechtigte Person während der Aufschubsdauer ihrer eigenen Rente, so gilt ihre Altersrente als abgerufen und der Aufschub wird von Gesetzes wegen beendet (Art. 55quater Abs. 4 AHVV). Die Renten für ihre Hinterlassenen werden um den versicherungstechnischen Gegenwert der von ihr nicht bezogenen Leistungen erhöht. Deren Hinterlassenenrente basiert mithin allein auf den vorgängig erwähnten Berechnungselementen der verstorbenen Person, zu welchen auch der Zuschlag für den bis dahin für deren Altersrente erfolgten Aufschub gehört. Vorliegend hatte nicht der Verstorbene seine Altersrente aufgeschoben, sondern die Beschwerdeführerin als dessen Hinterlassene. Aus der historischen Auslegung lässt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges gewinnen. Weder der Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5.”
Wird die Erwerbstätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus fortgesetzt, werden Vorsorgeleistungen (z. B. Säule 3a, Altersrente) grundsätzlich am ersten Tag des Monats fällig, der auf das 70. Altersjahr folgt; massgeblich ist der Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit. Dies kann insbesondere zur Auflösung von Säule‑3a‑Konten und zu entsprechenden Steuerfolgen führen.
“Altersjahr, so muss die Auflösung sämtlicher noch bestehender Säule 3a-Konten im Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit erfolgen, was die Steuerbarkeit all dieser Leistungen auslöst. Wird die Tätigkeit über das Alter von 70 Jahren hinaus fortgesetzt, kann davon ausgegangen werden, dass die Vorsorgeleistung der Säule 3a in Übereinstimmung mit Art. 39 AHVG am ersten Tag des Monats, der auf das Alter von 70 Jahren folgt, vollständig fällig ist, vorbehältlich des Falls, dass der Versicherte bereits zuvor die Auszahlung der Altersrente beantragt hat (vgl. KoSS-Schneider/Geiser/Gächter, 2. Aufl. 2019, Art. 84 BVG N 32; Kreisschreiben Nr. 18, Ziff. 6.1). Der Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe ist daher – entgegen den Vorbringen der Rekurrenten – entscheidend. Denn mit der Auflösung des Säule 3a-Kontos entfällt die Möglichkeit, weitere Einzahlungen zu tätigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Besteuerung der Leistungen bei Fälligkeit erfolgt, wobei die Altersleistungen am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, sofern nicht spezielle Aufschubtatbestände zu berücksichtigen sind (vgl. Steiner/Lang, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 22 DBG N 7; BGer 2P.389/1998 vom 3. März 2000 E. 3a = StE 2001 A”
Bei unrichtiger Auskunft kann die betroffene Person so gestellt werden, als hätte sie den Rentenaufschub innert Jahresfrist geltend gemacht. Folglich besteht Anspruch auf die aufgeschobene Altersrente mit dem entsprechenden prozentualen Zuschlag nach Art. 39 Abs. 2 AHVG; wird die aufgeschobene Rente abgerufen, erfolgt die Auszahlung ab dem folgenden Monat.
“Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung, unter denen eine rechtsuchende Person aufgrund einer unrichtigen Auskunft vom materiellen Recht abweichend zu behandeln ist (vgl. E. 1.3 hiervor), erfüllt sind. Mithin ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn er den Rentenaufschub innert einem Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht hätte. Dies hat zur Folge, dass er Anspruch auf eine Altersrente mit entsprechendem Zuschlag gemäss Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 55ter Abs. 1 AHVV hat. Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 3 AHVV). Der Beschwerdeführer hat noch nicht erklärt, ab wann er die Altersrente beziehen möchte. Sobald er eine solche Erklärung abgibt, wird er ab dem darauffolgenden Monat an - spätestens aber ab dem 1. Juni 2024 - Anspruch auf eine Altersrente mit prozentualem Zuschlag zur aufgeschobenen Rente haben. Das Gericht erkennt:”
“Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung, unter denen eine rechtsuchende Person aufgrund einer unrichtigen Auskunft vom materiellen Recht abweichend zu behandeln ist, erfüllt sind (vgl. E. 2.3 vorstehend). Mithin ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn er den Rentenaufschub innert einem Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht hätte. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Altersrente mit entsprechendem Zuschlag gemäss Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 55ter Abs. 1 AHVV hat. Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 3 AHVV). Der Beschwerdeführer hat sich im August 2019 zum Bezug einer Altersrente angemeldet (Urk. 9/27), mithin er ab 1. September 2019 Anspruch auf eine Altersrente mit prozentualem Zuschlag zur aufgeschobenen Rente hat.”
Art. 39 Abs. 3 AHVG delegiert die Regelung des Verfahrens zum Rentenaufschub umfassend an den Bundesrat. Dieser legt insb. Form, Fristen (z. B. Anmeldefrist) und die Wirkungen der Aufschubserklärung in der Vollzugsverordnung fest.
“Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat ordnet das Verfahren (Art. 39 Abs. 3 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 AHVV).”
“Der Bundesrat präzisierte in seiner Botschaft an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Volksbegehren für den weiteren Ausbau von Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung vom 4. März 1968, dass die Einzelheiten (über Form und Wirkung) des Aufschubs in der Vollzugsverordnung geregelt werden (vgl. BBl 1968 I 602, 635 und 660). Die Ausgestaltung der Frist ist Bestandteil des Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ist es zweckmässig, im Rahmen der Festlegung der Form und Wirkung der Aufschubserklärung die Bestimmungen zur Anmeldefrist zu beschliessen. Im Übrigen ist die Gesetzmässigkeit von Art. 55quater Abs. 1 AHVV (gestützt auf Art. 39 Abs. 3 AHVG) vom Bundesgericht seit jeher als gegeben vorausgesetzt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2016 vom 19. August 2016 E. 2; BGE 105 V 50).”
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 AHVG hat der Gesetzgeber die Regelung des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Rentenaufschub umfassend und ohne Einschränkung an den Bundesrat delegiert ("le Conseil fédéral [...] règle la procédure"; "il Consiglio federale [...] istituisce la procedura"). Vorschriften, wonach ein Recht nur innert einer bestimmten Frist (und allenfalls in einer bestimmten Form) rechtswirksam geltend gemacht werden kann, sind häufig vorkommende verfahrensrechtliche Bestimmungen. So sind etwa Art. 29 Abs. 3 ATSG, der die Einhaltung von Fristen und daran geknüpfte Rechtswirkungen bei der Geltendmachung eines Anspruchs betrifft, sowie Art. 52 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG, die materielle Fristvorgaben enthalten, im”
Bei der Festlegung der Erhöhungsfaktoren und der Regelung zur Berechnung des Aufschubszuschlags steht dem Bundesrat ein weiter Ermessensspielraum zu. Dabei hat er sich jedoch an die gesetzlichen Vorgaben zu halten.
“Daraus ergibt sich ohne Weiteres - und ist auch unbestritten -, dass es in der bundesrätlichen Kompetenz liegt, im Rahmen der Festlegung der Erhöhungsfaktoren eine Regelung bezüglich die Berechnung des Aufschubszuschlags vorzusehen, wie dies mit Art. 55ter AHVV geschehen ist. Dabei hat sich der Bundesrat an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Auf Grund der Delegationsnorm von Art. 39 Abs. 3 AHVG wurde ihm nach dem Gesagten indessen ein weiter Spielraum gewährt, in dem er über die Erhöhungsfaktoren und deren Umsetzung grundsätzlich frei befinden kann.”
Legt eine versicherte Person eine behauptete Erklärung über den Aufschub der Altersrente nicht vor oder erweist sie diese nicht bzw. verweigert sie die zur Beweiserhebung erforderliche Mitwirkung, kann die Verwaltung für Zwecke der finanziellen Prognose eine volle AVS-Altersrente zugrunde legen.
“S'agissant du montant de la rente, la Cour d'appel a en effet considéré que la recourante avait atteint l'âge légal de la retraite et qu'il fallait donc prendre en considération, pour l'examen de sa situation financière, une rente AVS individuelle correspondant à une durée maximale de cotisation, soit 2'370 fr. par mois. La recourante tient cette constatation pour arbitraire dans la mesure où il ressortirait " de la procédure " qu'elle ne s'était établie et avait commencé à travailler en Suisse qu'en 1999, de sorte qu'il était parfaitement impossible qu'elle perçoive une rente complète. Or, contrairement aux allégations de la recourante, l'état de fait de l'arrêt querellé ne comporte aucune indication s'agissant de la date à laquelle elle est arrivée en Suisse ou a commencé à y exercer une activité salariée, sans qu'elle se plaigne d'arbitraire dans l'établissement des faits sur ce point. Il n'appartient au demeurant pas au Tribunal de céans de fouiller le dossier cantonal pour vérifier la véracité des allégations de la recourante (cf. arrêt 5A_325/2020 du 16 juin 2020 consid. 3.3 et les arrêts cités). S'agissant du fait qu'elle aurait décidé de différer le versement de sa rente AVS au jour de ses septante ans comme l'y autorise l'art. 39 LAVS, de sorte qu'elle ne percevrait en l'état aucun montant de l'AVS, la cour cantonale a retenu que de telles allégations n'étaient nullement établies et que la recourante avait refusé de collaborer à l'administration des preuves tendant au calcul prévisionnel de sa future rente AVS. La recourante ne s'en prend pas à cette motivation mais se contente d'affirmer à nouveau, sans citer aucune preuve à l'appui, qu'elle aurait décidé de différer le versement de sa rente AVS. Dans ces circonstances, on ne discerne aucun arbitraire en tant que la cour cantonale a tenu compte d'une rente AVS individuelle complète dans la situation financière de la recourante.”
Der Aufschub ist vom Beginn der Aufschubsdauer an innert eines Jahres schriftlich zu erklären.
“Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 AHVV).”
“Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).”
“Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären (Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV).”
Durch den Aufschub des AHV-Altersrentenbezugs nach Art. 39 Abs. 1 AHVG entsteht grundsätzlich nur eine zeitliche Verlagerung des Versorgungsschadens. Dadurch verändert sich das Verhältnis von Direkt- zu Regressschaden (Regress wird relativ grösser, Direktschaden kleiner), ohne dass der Regressanspruch dadurch automatisch vermindert wird. Die Vorschrift verhält sich in dieser Frage neutral; die Schadensminderungspflicht wird dadurch nicht berührt, und der regressierende Sozialversicherungsträger übernimmt den Ersatzanspruch mit den damit verbundenen Vor- und Nachteilen.
“Der höheren Versorgungsquote der Versorgerin in der Gegenwart steht so- mit eine niedrigere Versorgungsquote in der Zukunft gegenüber. Durch den Auf- schub des Rentenbezugs entsteht lediglich eine zeitliche Verschiebung des Ver- sorgungsschadens. Da die künftige Erhöhung der AHV-Altersrente nach versiche- rungstechnischen Grundsätzen erfolgt, gleichen sich Mehr- und Minderansprüche aus. Die Schadensminderungspflicht ist durch den Aufschub deshalb nicht be- rührt. Der regressierende Sozialversicherungsträger übernimmt den Ersatzan- spruch mit allen damit verbundenen Vor- und Nachteilen (B ECK, a.a.O., N 6.100). Im Gegenzug muss sich der Geschädigte die kongruenten sozialversicherungs- rechtlichen Leistungen anrechnen lassen (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323-324). Durch den Aufschub des Rentenbezugs verändert sich vorliegend lediglich das Verhältnis zwischen Direkt- und Regressschaden. Der Regressschaden wird grösser, der Direktschaden kleiner. Der Haftpflichtige hat weder ein Recht darauf, dass der Reflexgeschädigte das Aufschubrecht aus Art. 39 Abs. 1 AHVG in sei- nem Sinne ausübt, noch darauf, in erster Linie durch die Direktgeschädigten in Anspruch genommen zu werden. Die Bestimmungen über das flexible AHV- Rentenalter bezwecken weder eine Verminderung noch eine Vergrösserung eines allfällig dadurch beeinflussten Regresssubstrats. Sie verhalten sich zu dieser Fra- ge neutral. Selbst wenn die Verschiebung des Rentenbezugs nicht nur zu einer - 34 - zeitlichen Verlagerung, sondern zu einer Minderung des Schadenersatzanspruchs insgesamt führen würde, wäre das Bestehen einer Schadenminderungsobliegen- heit zu verneinen. Die Altersrente, welche auch beim System des Umlageverfah- rens eine Gegenleistung für in der Aktivphase geleistete AHV-Beiträge darstellt, dient der Sicherung des Lebensunterhalts des Reflexgeschädigten und nicht der Entlastung eines allfälligen Schädigers (vgl. BGE 103 II 330 E. 4b/dd S. 337-338; B REHM, in: Berner Kommentar, N. 53 zu Art. 44 OR). Das Pensionseinkommen des Witwers ist deshalb nicht um ein hypothetisches Einkommen in der Höhe der aufgeschobenen AHV-Altersrente zu erhöhen.”
Auch bei einem nach Art. 39 Abs. 1 AHVG aufgeschobenen Rentenbeginn bleibt die (garantierte) Höhe der bisherigen Invalidenrente Ausgangsgrösse für die Neuberechnung der nach dem Aufschub zu zahlenden Rente.
“Die Höhe der ordentlichen Altersrente wird nach den Vorgaben der Art. 29bis ff. AHVG berechnet. Löst die Altersrente eine Invalidenrente ab, bemisst sich deren Höhe nach Art. 33bis AHVG, der im Wesentlichen eine Besitzstandsgarantie auf der Höhe der bisherigen Invalidenrente enthält (vgl. BGE 131 V 371 E. 3.2). Weshalb diese oder eine andere Bestimmung der Aufschubsmöglichkeit nach Art. 39 Abs. 1 AHVG entgegenstehen soll, leuchtet nicht ein und begründet auch das BSV nicht weiter. Insbesondere erhellt nicht, weshalb Art. 33bis AHVG durch den Aufschub der Altersrente seines Sinnes entleert würde (wie die Vorinstanz festhält), behält doch die (garantierte) Rentenhöhe auch bei einem Rentenaufschub ihre Bedeutung als Ausgangsgrösse für die Berechnung der nach dem Aufschub zu zahlenden Rente.”
Der Rentenaufschub bewirkt einen Zuschlag auf die spätere Altersrente; dieser Zuschlag ist ein fester Frankenbetrag, der als Prozentsatz des Durchschnitts der während der Aufschubdauer aufgeschobenen Renten berechnet wird. Mit längerer Aufschubdauer erhöht sich der Prozentsatz. In den amtlichen Regelungen (Art. 55ter AHVV / entsprechenden Wegleitungen) ist der prozentuale Zuschlag für eine Aufschubdauer von einem bis fünf Jahren mit rund 5,2–31,5 % angegeben; eine andere veröffentlichte Angabe nennt für denselben Zeitraum 8,4–50,0 %.
“Konkretisierend hält das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung, das Folgende fest: Gemäss Rz. 6301 verzichtet die versicherte Person beim Rentenaufschub während der Dauer des Aufschubs auf den Bezug der ihr zustehenden ordentlichen Altersrente. Die Aufschubsdauer BGE 150 V 73 S. 76 beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Innerhalb dieser Frist kann die Rente auf einen bestimmten Monat abgerufen werden (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Der Rentenaufschub bewirkt - so Rz. 6304 RWL -, dass die rentenberechtigte Person zur ordentlichen Altersrente einen Zuschlag erhält, der dem versicherungsmässigen Gegenwert der während der Aufschubsdauer nicht bezogenen Leistungen entspricht (BGE 98 V 255 E. 1). Der frankenmässige Zuschlag ist ein Festbetrag, der einem Prozentsatz des Durchschnitts der aufgeschobenen Rente entspricht (Art. 55ter Abs. 1 AHVV). Mit zunehmender Aufschubsdauer steigt der Prozentsatz an. Der prozentuale Zuschlag zur aufgeschobenen Rente bemisst sich - laut Tabelle in Art. 55ter Abs. 1 AHVV - je nach einer Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf 5,2 bis 31,5 % (Rz. 6305 RWL). Nach Rz. 6332 RWL setzt sich der Monatsbetrag der aufgeschobenen Rente somit zusammen aus dem Monatsbetrag der zutreffenden aufgeschobenen Rente (Rentengrundbetrag) und dem Aufschubszuschlag. Der Rentengrundbetrag entspricht dem zu Beginn der Aufschubsdauer errechneten und laufend den Rentenerhöhungen angepassten Monatsbetrag der ordentlichen Altersrente (Rz.”
“Ces précisions figurent aux articles 55bis à 55quater RAVS (règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.101). L'art. 55ter RAVS définit le calcul du supplément en cas d'ajournement de la rente et prévoit en particulier que le montant de l'augmentation sera déterminé en divisant la somme des montants des rentes ajournées par le nombre de mois correspondants. Cette somme est multipliée par le taux d'augmentation correspondant en vertu de l'alinéa 1. d) L'Office fédéral des assurances sociales (OFAS) précise ce qui suit dans ses Directives concernant les rentes (DR) de l'assurance vieillesse, survivants et invalidité fédérale, dans la version en vigueur du 1er janvier 2023 au 31 décembre 2023 : selon le ch. 6301, en cas d'ajournement de la rente, la personne ayant droit à la rente ordinaire de vieillesse renonce à son versement pendant la durée de l'ajournement. La durée de l'ajournement s'élève à une année au moins et à cinq ans au plus. Durant ce délai, il est possible de révoquer l'ajournement à compter d'un mois déterminé (art. 39 al. 1 LAVS). L'ajournement a pour effet - comme le précise le ch. 6304 DR - d'augmenter la rente ordinaire de vieillesse de la personne ayant droit à la rente de la contrevaleur actuarielle des prestations non touchées pendant la période d'ajournement (RCC 1973, p. 404). Le supplément en francs est un montant fixe qui correspond à un pourcentage de la moyenne des rentes ajournées (art. 55ter al. 1 RAVS). La prolongation de la durée d'ajournement a pour effet d'augmenter le pourcentage. Le supplément d'ajournement, exprimé en pour cent, est déterminé à l'aide de la table de l'art. 55ter al. 1 RAVS, entre 5,2 % et 31,5 % (ch. 6305 DR). Selon le ch. 6332 DR, le montant mensuel de la rente ajournée se compose du montant mensuel de la rente correspondante, non ajournée (montant de base de la rente), auquel s'ajoute le supplément d'ajournement. Le montant de base de la rente correspond au montant mensuel de la rente ordinaire de vieillesse au début de la période d'ajournement adapté aux augmentations découlant de révisions intermédiaires (ch.”
“Altersjahres folgt (Art. 21 AHVG). Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie beim Tod der rentenberechtigten Person allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen (Art. 39 Abs. 3 AHVG). Die auf diese gesetzlichen Bestimmungen gestützte nähere Regelung des Rentenaufschubes findet sich in den Art. 55bis bis 55quater AHVV. Während Art. 55bis AHVV den Ausschluss vom Rentenaufschub und Art. 55quater AHVV die Aufschubserklärung und den Abruf der aufgeschobenen Rente ordnen, bestimmt Art. 55ter AHVV die Berechnung des Zuschlages beim Rentenaufschub. Dieser bemisst sich nach einem variablen, mit zunehmender Aufschubsdauer ansteigenden Prozentsatz des Grundbetrages. Er beläuft sich, je nach einer Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren, auf 8,4 bis 50,0 %. Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Art.”
Die Vollzugsverordnung legt die Einzelheiten zur Form und zur Wirkung des Rentenaufschubs sowie die damit zusammenhängende Anmeldefrist fest.
“Der Bundesrat präzisierte in seiner Botschaft an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Volksbegehren für den weiteren Ausbau von Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung vom 4. März 1968, dass die Einzelheiten (über Form und Wirkung) des Aufschubs in der Vollzugsverordnung geregelt werden (vgl. BBl 1968 I 602, 635 und 660). Die Ausgestaltung der Frist ist Bestandteil des Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ist es zweckmässig, im Rahmen der Festlegung der Form und Wirkung der Aufschubserklärung die Bestimmungen zur Anmeldefrist zu beschliessen. Im Übrigen ist die Gesetzmässigkeit von Art. 55quater Abs. 1 AHVV (gestützt auf Art. 39 Abs. 3 AHVG) vom Bundesgericht seit jeher als gegeben vorausgesetzt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2016 vom 19. August 2016 E. 2; BGE 105 V 50).”
Verordnungsrechtlich wurden Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen, vom Rentenaufschub nach Art. 39 Abs. 1 AHVG ausgenommen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat eine derartige Verordnungsbestimmung (Art. 55bis lit. b AHVV) für nicht anwendbar erklärt, weil sie gegen gesetzliche und verfassungsrechtliche Vorgaben verstösst.
“Regeste Art. 39 Abs. 1 AHVG; Art. 55bis lit. b AHVV (je in der vom 1. Januar 1997 bis Ende 2023 geltenden Fassung); Aufschub der Altersrente, die eine Invalidenrente ablöst. Laut Art. 55bis lit. b AHVV sind Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen, von der Möglichkeit eines Rentenaufschubs gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVG ausgenommen. Die Verordnungsbestimmung verstösst gegen gesetzliche und verfassungsmässige Vorgaben, weshalb ihr die Anwendung versagt wird (E. 3.3-3.5).”
“Regeste Art. 39 Abs. 1 AHVG; Art. 55bis lit. b AHVV (je in der vom 1. Januar 1997 bis Ende 2023 geltenden Fassung); Aufschub der Altersrente, die eine Invalidenrente ablöst. Laut Art. 55bis lit. b AHVV sind Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen, von der Möglichkeit eines Rentenaufschubs gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVG ausgenommen. Die Verordnungsbestimmung verstösst gegen gesetzliche und verfassungsmässige Vorgaben, weshalb ihr die Anwendung versagt wird (E. 3.3-3.5).”
Durch den nach Art. 39 AHVG möglichen Aufschub wird die Altersrente um einen versicherungsmathematischen Gegenwert erhöht. Nach der Rechtsprechung ist während der Aufschubszeit die Auszahlung einer Witwenrente ausgeschlossen, weil die Erhöhung die während dieser Dauer nicht bezogenen Renten berücksichtigt und eine gleichzeitige Auszahlung zu einer faktischen Doppelzahlung führen würde.
“24b AHVG findet deshalb nach der Rechtsprechung auch bei einer im Sinne von Art. 40 AHVG vorbezogenen Altersrente während der Dauer des Vorbezugs Anwendung, weil dem Vorbezug mit einer Kürzung der Rente (Art. 40 Abs. 2 AHVG, Art. 56 AHVV) Rechnung getragen wird, so dass sonst im Ergebnis eine Doppelzahlung stattfinden würde. So hielt das Bundesgericht fest, wenn auch der Vorbezug der Altersrente eine Kürzung derselben zur Folge habe (Art. 40 Abs. 2 AHVG, Art. 56 AHVV), so sei doch eine Ausrichtung von Witwen- und vorbezogener Altersrente während der Dauer des Vorbezugs ausgeschlossen, weil ansonsten beide Renten gleichzeitig fliessen würden, was mit Art. 24b AHVG nicht im Einklang stünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2010, 9C_602/2010, E. 3; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 15. Oktober 1999, H 365/98, E. 2). Dass eine Altersrente aufgeschoben wird und die Witwenrente während der Aufschubszeit ausbezahlt werden kann, hat das Bundesgericht ebenfalls ausgeschlossen. Die Möglichkeit des Aufschubs der Rente sei in Art. 39 AHVG und Art. 55bis bis 55quater AHVV geregelt. Im Falle eines Aufschubs werde die Rente um einen versicherungsmathematischen Gegenwert erhöht, der je nach Dauer des Aufschubs variiere. Da die Erhöhung die Summe der während der gleichen Dauer nicht bezogenen Renten berücksichtige, könne die versicherte Person während des Aufschubs nicht weiterhin eine Witwenrente beziehen: Dies würde faktisch zu einer doppelten Zahlung für den gleichen Zeitraum führen, was nicht mit Art. 24b AHVG vereinbar wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Oktober 1999, H 365/98, E. 2). Vorerwähntes bedeutet grundsätzlich, dass der Beschwerdeführerin bei Andauern des Aufschubs bis zum 31. Dezember 2021 bis dahin weder ihre eigene Altersrente noch die Witwenrente hätte ausbezahlt werden können. Nach dem 1. Januar 2022 hätte sie anschliessend entweder Anspruch auf ihre eigene Altersrente samt Zuschlag oder unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips Anspruch auf die höhere Witwenrente gehabt. Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin den Abruf zwar auf den 1.”
“24b AHVG findet deshalb nach der Rechtsprechung auch bei einer im Sinne von Art. 40 AHVG vorbezogenen Altersrente während der Dauer des Vorbezugs Anwendung, weil dem Vorbezug mit einer Kürzung der Rente (Art. 40 Abs. 2 AHVG, Art. 56 AHVV) Rechnung getragen wird, so dass sonst im Ergebnis eine Doppelzahlung stattfinden würde. So hielt das Bundesgericht fest, wenn auch der Vorbezug der Altersrente eine Kürzung derselben zur Folge habe (Art. 40 Abs. 2 AHVG, Art. 56 AHVV), so sei doch eine Ausrichtung von Witwen- und vorbezogener Altersrente während der Dauer des Vorbezugs ausgeschlossen, weil ansonsten beide Renten gleichzeitig fliessen würden, was mit Art. 24b AHVG nicht im Einklang stünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2010, 9C_602/2010, E. 3; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 15. Oktober 1999, H 365/98, E. 2). Dass eine Altersrente aufgeschoben wird und die Witwenrente während der Aufschubszeit ausbezahlt werden kann, hat das Bundesgericht ebenfalls ausgeschlossen. Die Möglichkeit des Aufschubs der Rente sei in Art. 39 AHVG und Art. 55bis bis 55quater AHVV geregelt. Im Falle eines Aufschubs werde die Rente um einen versicherungsmathematischen Gegenwert erhöht, der je nach Dauer des Aufschubs variiere. Da die Erhöhung die Summe der während der gleichen Dauer nicht bezogenen Renten berücksichtige, könne die versicherte Person während des Aufschubs nicht weiterhin eine Witwenrente beziehen: Dies würde faktisch zu einer doppelten Zahlung für den gleichen Zeitraum führen, was nicht mit Art. 24b AHVG vereinbar wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Oktober 1999, H 365/98, E. 2). Vorerwähntes bedeutet grundsätzlich, dass der Beschwerdeführerin bei Andauern des Aufschubs bis zum 31. Dezember 2021 bis dahin weder ihre eigene Altersrente noch die Witwenrente hätte ausbezahlt werden können. Nach dem 1. Januar 2022 hätte sie anschliessend entweder Anspruch auf ihre eigene Altersrente samt Zuschlag oder unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips Anspruch auf die höhere Witwenrente gehabt. Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin den Abruf zwar auf den 1.”
Ein Aufschub des Rentenbezugs erhöht die spätere ordentliche Altersrente um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung; diese künftige höhere Rente ist bei der Bemessung des Versorgungsschadens zu berücksichtigen und kann den Schaden mindern.
“Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforder- - 33 - lich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird" (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437-438 m.Nw.; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.1). Die Bestreitung der Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Zudem liegt die Behauptungs- und Beweislast, wie im vorstehenden Absatz dargelegt, bei der Beklagten. Schliesslich ergibt sich aus der Anlageverfügung der Staatssteuer 2016 keine Ausrichtung einer AHV-Rente an den Witwer, obschon er das ordentliche AHV- Alter bereits erreicht hatte (act. 24/113). Der Aufschub des Beginns des Rentenbezugs führt zur Erhöhung der späteren ordentlichen Altersrente um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Ab dem – späteren – Bezug der AHV-Rente wird sich der Witwer deshalb ein höheres eigenes Versorgungsein- kommen anrechnen lassen müssen, was seinen Versorgungsschaden mindern wird. Der höheren Versorgungsquote der Versorgerin in der Gegenwart steht so- mit eine niedrigere Versorgungsquote in der Zukunft gegenüber. Durch den Auf- schub des Rentenbezugs entsteht lediglich eine zeitliche Verschiebung des Ver- sorgungsschadens. Da die künftige Erhöhung der AHV-Altersrente nach versiche- rungstechnischen Grundsätzen erfolgt, gleichen sich Mehr- und Minderansprüche aus. Die Schadensminderungspflicht ist durch den Aufschub deshalb nicht be- rührt. Der regressierende Sozialversicherungsträger übernimmt den Ersatzan- spruch mit allen damit verbundenen Vor- und Nachteilen (B ECK, a.a.O., N 6.100). Im Gegenzug muss sich der Geschädigte die kongruenten sozialversicherungs- rechtlichen Leistungen anrechnen lassen (BGE 132 III 321 E.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.