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Art. 24 Abs. 2 AHVG unterscheidet zwischen Witwen und Witwern, indem das Erlöschen der Witwerrente mit der Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes vorgesehen ist, während dies für die Witwenrente nicht in gleicher Weise gilt. Diese unterschiedliche Behandlung ist in der Rechtsprechung und Literatur als geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung thematisiert worden und wurde im konkreten Fall durch den EGMR (Urteil Beeler) geprüft.
“Oktober 2022 hängig ist; - Männer, deren Anspruch auf eine Witwerrente gestützt auf Artikel 23 Absatz 5 AHVG wiederauflebt, sofern das jüngste Kind, welches Anspruch auf die Witwerrente gab, am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für diese Personen werden die Witwerrenten gemäss Artikel 23 AHVG gewährt und über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus ausbezahlt. Die Leistungen sind also nicht mehr zeitlich befristet und erlöschen nur bei Tod, Wiederverheiratung oder Entstehung des Anspruchs auf eine höhere AHV-Altersrente bzw. IV-Rente. 4. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf eine Witwerrente hat. Vorliegend steht nicht die Weiterausrichtung der Witwerrente nach Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes zur Beurteilung, sondern die erstmalige Ausrichtung einer Witwerrente bei einem Witwer, der schon im Zeitpunkt der Verwitwung keine minderjährigen Kinder mehr hatte. Im Gegensatz dazu haben Witwen auch Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind hatten, welches das 18. Altersjahr bereits erreicht hatte (vgl. Art. 24 Abs. 2 AHVG e contrario). Bei dieser Regelung handelt es sich nach wie vor um geltendes Recht. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass es keinen sachlichen Grund gebe, die Situation mit minderjährigen Kindern anders zu beurteilen als mit erwachsenen Kindern. Kriterium könne einzig die Ausbildung sein, die noch in Bezug auf ein Kind im Gange sei. Dies sei auch das entscheidende Kriterium für die Zusprache einer Witwerrente nach der neuen vorgesehenen Regelung. Mit der Beschwerdebegründung wurde eine Studienbestätigung der Fachhochschule B. vom 28. September 2021 bezüglich der Tochter C. , geboren am XX. Februar 1998, eingereicht. Geltend gemacht wird im Weiteren, dass der Sohn D. , geboren am XX. März 2000, weiterhin in Ausbildung sei und eine Waisenrente der AHV erhalte. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass das BSV zum Erlass der getroffenen Übergangsbestimmungen nicht befugt gewesen wäre. Aus Art. 72 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 176 Abs. 2 AHVV ergibt sich denn auch, dass der Bundesrat das zuständige Bundesamt beauftragen kann, den mit der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen, so dass auf die in der Mittelung Nr.”
“Entsprechend falle diese Konstellation in den Geltungsbereich von Art. 8 EMRK (Urteil der Grossen Kammer des EGMR i.S. Beeler gegen die Schweiz [78630/1] vom 11. Oktober 2022, Ziff. 47 ff.; vgl. zum Ganzen Cardinaux, a.a.O., S. 126). Damit konnte im Lichte von Art. 14 EMRK geprüft werden, ob es diskriminierend war, dass die AHV-Witwerrente des Versicherten erlosch, als seine jüngste Tochter das 18. Altersjahr vollendet hatte, während dies bei einer Witwe nicht der Fall gewesen wäre. Hierbei schloss sich die Grosse Kammer insbesondere der Erkenntnis der Kleinen Kammer an, wonach es für den Versicherten nicht weniger schwierig gewesen sei als für eine Witwe, in fortgeschrittenem Alter auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren, nachdem er so lange keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hatte. Damit gelangte sie zum gleichen Schluss, dass die Schweiz das Recht des Versicherten auf die Achtung seines Familienlebens in diskriminierender Weise verletzt hatte, als die zuständige Ausgleichskasse gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG seine AHV-Witwerrente einstellte, nachdem die jüngste Tochter das 18. Altersjahr vollendet hatte (Urteil der Grossen Kammer des EGMR i.S. Beeler gegen die Schweiz [78630/1] vom 11. Oktober 2022, Ziff. 93 ff.). 6.1 Art. 24 Abs. 1 AHVG bildete nicht Gegenstand der Beurteilung durch den EGMR. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Witwen und Witwern lassen sich im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 AHVG indessen genauso wenig finden. Auch Art. 24 Abs. 1 AHVG sieht eine Ungleichbehandlung zwischen Witwen und Witwern vor und stellt damit eine Diskriminierung des Geschlechts dar (vgl. hierzu auch Kurt Päärli, EGMR-Entscheid B. gegen die Schweiz, Fall-Nr. 78630/12 vom 20. Oktober 2020, SZS 2021, S. 21 ff., S. 26). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Bundesgerichtsurteil, welches den EGMR-Entscheiden zugrunde lag (vgl. E. 5.2 hiervor). Art. 24 Abs. 1 AHVG liegen dieselben historischen Überlegungen des Gesetzgebers zugrunde (vgl. E. 5.2 hiervor). Nach Auffassung von Kurt Päärli (a.”
Art. 24 Abs. 2 AHVG ist auf geschiedene Männer nicht direkt anwendbar. Eine Anwendbarkeit kommt allenfalls nur indirekt in Betracht, nämlich sofern die geschiedene Person nach Art. 24a Abs. 1 AHVG einem Witwer gleichgestellt ist; erst durch diese Gleichstellung können die in Art. 24 Abs. 2 genannten Beendigungsgründe zur Anwendung gelangen.
“Das Bundesgericht hat kürzlich in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil festgestellt, dass der Wortlaut nicht nur von Art. 24a Abs. 1 AHVG, sondern auch von Art. 23 und 24 AHVG (soweit hier von Interesse), klar ist: Für die Aufhebung der Hinterlassenenrente eines geschiedenen - aber einem verwitweten gleichgestellten - Mannes könnte der Beendigungsgrund von Art. 24 Abs. 2 AHVG nur indirekt, mithin über die Gleichstellung geschiedener Männer mit Witwern, zum Tragen kommen (Urteil 9C_344/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen). Auch die teleologischen, historischen und systematischen Aspekte sprechen grundsätzlich dafür, Art. 24 Abs. 2 AHVG auf einen geschiedenen Mann nicht direkt, sondern nur indirekt, im Rahmen von dessen Gleichstellung mit einem Witwer, anzuwenden (a.a.O, E. 4.3.2).”
“Art. 24 AHVG enthält "besondere Bestimmungen" ("dispositions spéciales"; "disposizioni particolari") zu den Vorgaben von Art. 23 AHVG betreffend die "Witwen- und Witwerrente" ("rente de veuve et de veuf"; "rendita vedovile"). Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der "geschiedenen Ehegatten" ("conjoints divorcés"; "coniugi divorziati") - in Abgrenzung zu jenem der "Witwen oder Witwer" ("veuves et [...] veufs"; "vedove e [...] vedovi"; vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVG) - ist in Art. 24a AHVG geregelt. Darüber hinaus stellt der Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 AHVG (in der deutschen, französischen und italienischen Fassung) ausdrücklich klar, dass es sich beim darin statuierten Beendigungsgrund hinsichtlich einer "Witwerrente" ("rente de veuf"; "rendita per vedovi") um eine Ergänzung von Art. 23 Abs. 4 AHVG handelt, wobei in der deutschen Sprachversion zusätzlich der Begriff "Witwer" verwendet wird. Art. 24a Abs. 1 AHVG nennt die Voraussetzungen, unter denen eine geschiedene Person einer verwitweten gleichgestellt ist ("la personne divorcée est assimilée à une veuve ou à un veuf"; "il coniuge divorziato è parificato alla persona vedova"); die Bestimmung enthält keinen (direkten) Verweis auf Art. 24 Abs. 2 AHVG. Damit ist der Wortlaut nicht nur von Art. 24a Abs. 1 AHVG, sondern auch von Art. 23 und 24 AHVG (soweit hier von Interesse), klar: Für die Aufhebung der Hinterlassenenrente eines geschiedenen - aber einem verwitweten gleichgestellten - Mannes könnte der Beendigungsgrund von Art. 24 Abs. 2 AHVG nur indirekt, mithin über die Gleichstellung geschiedener Männer mit Witwern, zum Tragen kommen.”
Teleologische, historische und systematische Erwägungen sprechen dafür, Art. 24 Abs. 2 AHVG bei einem geschiedenen Mann nicht unmittelbar, sondern subsidiär im Rahmen seiner Gleichstellung mit einem Witwer anzuwenden. Art. 24a Abs. 2 AHVG enthält für geschiedene Personen einen eigenen Beendigungsgrund, der nach den Quellen nur anwendbar ist, sofern keine Gleichstellung mit verwitweten Personen vorliegt.
“In Bezug auf bestimmte geschiedene Personen wurde deren Gleichstellung mit verwitweten Personen betont resp. festgelegt (BBl 1990 II 40 Ziff. 315.1; vgl. auch den bundesrätlichen Entwurf zu Art. 24a AHVG in BBl 1990 II 156). In diesem Zusammenhang gaben denn auch lediglich die Voraussetzungen, die zu einer solchen Gleichstellung führen sollten, Anlass zu Diskussionen in den eidgenössischen Räten (vgl. AB S 1991 272; N 1993 253; S 1994 547, 595; N 1994 1353). In systematischer Hinsicht fällt auf, dass der Gesetzgeber mit Art. 24a Abs. 2 AHVG spezifisch für die Hinterlassenenrente geschiedener Personen einen besonderen Beendigungsgrund statuierte. Der Tatbestand ist aber offensichtlich nicht auf die hier gegebene Konstellation - Gleichstellung einer geschiedenen mit einer verwitweten Person - ausgerichtet, sondern nur anwendbar, wenn keine der Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit verwitweten Personen erfüllt ist. Demnach sprechen auch die teleologischen, historischen und systematischen Aspekte grundsätzlich dafür, Art. 24 Abs. 2 AHVG auf einen geschiedenen Mann nicht direkt, sondern nur indirekt, im Rahmen von dessen Gleichstellung mit einem Witwer, anzuwenden.”
“In Bezug auf bestimmte geschiedene Personen wurde deren Gleichstellung mit verwitweten Personen betont resp. festgelegt (BBl 1990 II 40 Ziff. 315.1; vgl. auch den bundesrätlichen Entwurf zu Art. 24a AHVG in BBl 1990 II 156). In diesem Zusammenhang gaben denn auch lediglich die Voraussetzungen, die zu einer solchen Gleichstellung führen sollten, Anlass zu Diskussionen in den eidgenössischen Räten (vgl. AB S 1991 272; N 1993 253; S 1994 547, 595; N 1994 1353). In systematischer Hinsicht fällt auf, dass der Gesetzgeber mit Art. 24a Abs. 2 AHVG spezifisch für die Hinterlassenenrente geschiedener Personen einen besonderen Beendigungsgrund statuierte. Der Tatbestand ist aber offensichtlich nicht auf die hier gegebene Konstellation - Gleichstellung einer geschiedenen mit einer verwitweten Person - ausgerichtet, sondern nur anwendbar, wenn keine der Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit verwitweten Personen erfüllt ist. Demnach sprechen auch die teleologischen, historischen und systematischen Aspekte grundsätzlich dafür, Art. 24 Abs. 2 AHVG auf einen geschiedenen Mann nicht direkt, sondern nur indirekt, im Rahmen von dessen Gleichstellung mit einem Witwer, anzuwenden.”
Das BSV wies am 25. Januar 2021 die Ausgleichskassen an, die Witwerrenten in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 AHVG einzustellen. Mit der Aufnahme der Rz. 3401 in die RWL ergab sich eine unterschiedliche Behandlung von Fällen vor und nach dem 11. Oktober 2022, was in den Quellen als Ursache für Unsicherheit und ungleiche Behandlung beschrieben wird.
“oder wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Art. 43 EMRK abgelehnt hat. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. Oktober 2020 in Sachen Beeler gegen die Schweiz (Beschwerde 78630/12) erwuchs dementsprechend erst mit Bestätigung durch die Grosse Kammer am 11. Oktober 2022 in Rechtskraft (vgl. Art. 44 Abs. 2 lit. b EMRK e contrario). Hätte keine Verweisung an die Grosse Kammer stattgefunden, wäre das Urteil der dritten Sektion am 10. Januar 2021 rechtskräftig geworden (Art. 44 Abs. 2 lit. b EMRK). Am 25. Januar 2021 wies das BSV die Ausgleichskassen an, die Witwerrenten in Anwendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 24 Abs. 2 AHVG, vorschriftsgemäss einzustellen. Für den Fall, dass die Leistungseinstellungen angefochten würden, seien die Versicherten darüber zu informieren, dass ein Entscheid erst in den nächsten Monaten erfolgen könne (act. G 3.1). Die Einstellung der Witwerrente des Beschwerdegegners wurde vor der fraglichen Mail-Anweisung mitgeteilt, jedoch nach dem Urteil der dritten Sektion. In organisatorischer Hinsicht leuchtet zwar ein, dass das BSV die Kassen zunächst anwies, die Renten weiterhin gemäss den gültigen Regelungen einzustellen, jedoch wurde damit die Perpetuierung des nicht konventionskonformen Zustands in Kauf genommen und davon abhängig gemacht, ob ein Witwer die Einstellungsverfügung anficht. Mit der in die RWL übernommenen Rz. 3401 hat das BSV schliesslich festgelegt, dass vor dem 11. Oktober 2022 verwitwete Väter mit bereits volljährigen Kindern anders behandelt werden als nach dem 11. Oktober 2022 verwitwete Väter mit bereits volljährigen Kindern. Für am 11. Oktober 2022 abgeschlossene oder hängige Fälle verweist das BSV im Vorwort zum Nachtrag 21 der RWL auf die AHV/EL-Mitteilung Nr.”
“oder wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Art. 43 EMRK abgelehnt hat. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. Oktober 2020 in Sachen Beeler gegen die Schweiz (Beschwerde 78630/12) erwuchs dementsprechend erst mit Bestätigung durch die Grosse Kammer am 11. Oktober 2022 in Rechtskraft (vgl. Art. 44 Abs. 2 lit. b EMRK e contrario). Hätte keine Verweisung an die Grosse Kammer stattgefunden, wäre das Urteil der dritten Sektion am 10. Januar 2021 rechtskräftig geworden (Art. 44 Abs. 2 lit. b EMRK). Am 25. Januar 2021 wies das BSV die Ausgleichskassen an, die Witwerrenten in Anwendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 24 Abs. 2 AHVG, vorschriftsgemäss einzustellen. Für den Fall, dass die Leistungseinstellungen angefochten würden, seien die Versicherten darüber zu informieren, dass ein Entscheid erst in den nächsten Monaten erfolgen könne (act. G 3.1). Die Einstellung der Witwerrente des Beschwerdegegners wurde vor der fraglichen Mail-Anweisung mitgeteilt, jedoch nach dem Urteil der dritten Sektion. In organisatorischer Hinsicht leuchtet zwar ein, dass das BSV die Kassen zunächst anwies, die Renten weiterhin gemäss den gültigen Regelungen einzustellen, jedoch wurde damit die Perpetuierung des nicht konventionskonformen Zustands in Kauf genommen und davon abhängig gemacht, ob ein Witwer die Einstellungsverfügung anficht. Mit der in die RWL übernommenen Rz. 3401 hat das BSV schliesslich festgelegt, dass vor dem 11. Oktober 2022 verwitwete Väter mit bereits volljährigen Kindern anders behandelt werden als nach dem 11. Oktober 2022 verwitwete Väter mit bereits volljährigen Kindern. Für am 11. Oktober 2022 abgeschlossene oder hängige Fälle verweist das BSV im Vorwort zum Nachtrag 21 der RWL auf die AHV/EL-Mitteilung Nr.”
Bei Auslegung und Übergangsregelungen ist zu beachten, dass eine benachteiligende Ungleichbehandlung von Witwern gegenüber nach Art. 24a Abs. 1 gleichgestellten geschiedenen Männern verfassungs- bzw. gesetzeswidrig wäre. Übergangsregelungen dürfen daher Art. 24 Abs. 2 AHVG nicht so anwenden, dass dadurch die Gleichstellung nach Art. 24a Abs. 1 unterlaufen wird.
“Altersjahr seines jüngsten Kindes Anspruch auf eine Witwerrente hat, weil die gemäss EGMR geschlechterdiskriminierende Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 AHVG auf seinen Fall nicht mehr angewandt wird, so muss das Gleiche auch für den ihm gestützt auf Art. 24a Abs. 1 AHVG gleichgestellten geschiedenen Ehegatten gelten. Die Ungleichbehandlung von Witwern und geschiedenen Männern, wie sie das BSV in seiner Übergangsregelung vorsieht, verletzt somit Art. 24a Abs. 1 AHVG: Sie widerspricht einerseits dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung und unterläuft darüber hinaus deren Sinn und Zweck einer Gleichstellung von Witwern und geschiedenen Männern unter gewissen Voraussetzungen.”
Seit dem EGMR-Urteil Beeler (11.10.2022) gilt beim BSV ein Übergangsregime, wonach auf die Einstellung der Witwerrente allein mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes verzichtet werden soll. Dieses Übergangsregime gilt ab dem 11.10.2022 bis zum Inkrafttreten einer teilweisen Revision der LAVS und kann damit die Fortzahlung der Rente beeinflussen.
“Le recourant ne peut se prévaloir d'aucun motif de reconsidération à cet égard. Aucun autre échange d’écritures n’a été ordonné entre les parties. Il sera fait état des arguments développés par celles-ci à l’appui de leurs conclusions respectives, dans les considérants de droit du présent arrêt, pour autant que cela soit utile à la solution du litige. en droit 1. Interjeté en temps utile et dans les formes légales auprès de l’autorité judiciaire compétente par un assuré, dûment représenté, directement touché par la décision sur opposition attaquée, le recours est recevable. 2. 2.1. Les veuves et les veufs ont droit à une rente si, au décès de leur conjoint, ils ont un ou plusieurs enfants (art. 23 al. 1 LAVS). Ce droit prend naissance le premier jour qui suit le décès du conjoint (cf. art. 23 al. 3 LAVS). Il s'éteint par le mariage ou par le décès de la veuve ou du veuf (cf. art. 23 al. 4 let. a et b LAVS). Outre ces motifs, le droit à la rente de veuf s'éteint lorsque le dernier enfant atteint l'âge de 18 ans (art. 24 al. 2 LAVS); cette disposition ne s'applique pas aux veuves. 2.2. Dans son arrêt Beeler c. Suisse du 11 octobre 2022 (requête n° 78630/12), la CourEDH a constaté une inégalité de traitement entre les hommes et les femmes en matière de rentes de survivants de l'assurance-vieillesse et survivants dans la mesure où le droit à la pension de veuf s'éteint lorsque son plus jeune enfant a 18 ans, contrairement au droit de la veuve. Afin d'établir une situation conforme à la Convention dans des constellations comparables au cas individuel objet de cet arrêt, il convient désormais de s'abstenir de supprimer la rente de veuf au seul motif que le plus jeune enfant a atteint l'âge de la majorité (cf. ATF 143 I 50 consid. 4.1 et 4.2; arrêt TF 591/2024 du 4 décembre 2024 consid. 2.2.1 et les références; régime transitoire de l'OFAS, p. 1). Les dispositions du régime transitoire doivent s'appliquer du 11 octobre 2022 à l'entrée en vigueur d'une prochaine révision partielle de la LAVS en matière de rente de veuf (cf.”
“Hinsichtlich der Gleichstellung gemäss Art. 24a Abs. 1 AHVG ist die seit dem 11. Oktober 2022 geltende Übergangsregelung des BSV (vgl. vorangehende E. 2.3) in folgenden zwei Punkten näher zu betrachten. Es ist unbestritten, dass gestützt auf die Übergangsregelung der besondere Rentenbeendigungsgrund von Art. 24 Abs. 2 AHVG auf Witwer - und zwar auch wenn deren jüngstes Kind (im massgeblichen Zeitpunkt der Verwitwung) nur kurz vor Vollendung des”
Auch wenn Art. 24 Abs. 2 AHVG zur Verneinung einer Witwerrente führt, kann in einzelnen Fällen dennoch ein konkreter Versorgerschaden des Überlebenden bestehen. Dies ist gegeben, wenn die verstorbene Ehepartnerin massgeblich zum Familieneinkommen beigetragen hat und ihr Wegfall eine erhebliche finanzielle Lücke sowie Auswirkungen auf die Organisation des Familienlebens verursacht. So lagen die Verhältnisse im zugrunde liegenden Verfahren (Ehepartnerin hatte regelmässig Erwerbseinkommen), weshalb der Beschwerdeführer trotz Volljährigkeit des jüngsten Kindes einen Versorgerschaden erlitt und sein Rentenanspruch verneint wurde.
“Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass die Ehepartnerin des Beschwerdeführers bereits vor der Geburt des jüngsten Kindes im Jahr 2000 ununterbrochen und in unterschiedlichem Ausmass erwerbstätig war, teilweise Arbeitslosenentschädigung bezog, und dabei Einkommen von Fr. 12'000.-- bis maximal Fr. 32'029.-- jährlich generierte (vgl. IK-Auszug vom 21. April 2020, Beschwerdebeilage [BB] 5). Weiter ist ersichtlich, dass der jüngste 2000 geborene Sohn als die Mutter im März 2020 verstarb sich noch in Ausbildung befand (BB 3). Dementsprechend bestand zum Zeitpunkt des Versterbens der Mutter eine Unterhaltspflicht gegenüber dem jüngsten Kind (Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210). Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass die Ehepartnerin des Beschwerdeführers massgeblich zum Familieneinkommen beigetragen hat. Mit ihrem Versterben hat sie eine erhebliche finanzielle Lücke hinterlassen, die sich auf die finanziellen Verhältnisse der Familie und auf deren Organisation auswirkt. Aufgrund der fehlenden Einkünfte der Ehepartnerin erlitt der Beschwerdeführer folglich einen Versorgerschaden. Indem die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG den Anspruch auf eine Witwerrente verneint hat, lehnte sie den (teilweisen) Ausgleich des vorerwähnten Versorgerschadens des Beschwerdeführers ab. Damit ist diese Ausgangslage vergleichbar mit derjenigen, welche dem Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde lag. Zwar wurde vorliegend nicht eine bestehende Witwerrente infolge Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufgehoben, sondern es wurde ein Anspruch auf eine Witwerrente verneint, da das jüngste Kind zum Zeitpunkt des Versterbens der Mutter volljährig war. Jedoch sah sich der Beschwerdeführer - durch das Versterben seiner Ehepartnerin - ebenfalls mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert und war einzig auf sein Erwerbseinkommen zurückgeworfen. Um den finanziellen Bedürfnissen der Familie nachzukommen, musste er deshalb sein Familienleben entsprechend anpassen. Die Verneinung des Anspruchs auf eine Witwerrente wirkte sich somit auf die Organisation des Familienlebens des Beschwerdeführers aus. Damit entspricht die Situation in den Auswirkungen derjenigen, welche im Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11.”
“Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass die Ehepartnerin des Beschwerdeführers bereits vor der Geburt des jüngsten Kindes im Jahr 2000 ununterbrochen und in unterschiedlichem Ausmass erwerbstätig war, teilweise Arbeitslosenentschädigung bezog, und dabei Einkommen von Fr. 12'000.-- bis maximal Fr. 32'029.-- jährlich generierte (vgl. IK-Auszug vom 21. April 2020, Beschwerdebeilage [BB] 5). Weiter ist ersichtlich, dass der jüngste 2000 geborene Sohn als die Mutter im März 2020 verstarb sich noch in Ausbildung befand (BB 3). Dementsprechend bestand zum Zeitpunkt des Versterbens der Mutter eine Unterhaltspflicht gegenüber dem jüngsten Kind (Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210). Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass die Ehepartnerin des Beschwerdeführers massgeblich zum Familieneinkommen beigetragen hat. Mit ihrem Versterben hat sie eine erhebliche finanzielle Lücke hinterlassen, die sich auf die finanziellen Verhältnisse der Familie und auf deren Organisation auswirkt. Aufgrund der fehlenden Einkünfte der Ehepartnerin erlitt der Beschwerdeführer folglich einen Versorgerschaden. Indem die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG den Anspruch auf eine Witwerrente verneint hat, lehnte sie den (teilweisen) Ausgleich des vorerwähnten Versorgerschadens des Beschwerdeführers ab. Damit ist diese Ausgangslage vergleichbar mit derjenigen, welche dem Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde lag. Zwar wurde vorliegend nicht eine bestehende Witwerrente infolge Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufgehoben, sondern es wurde ein Anspruch auf eine Witwerrente verneint, da das jüngste Kind zum Zeitpunkt des Versterbens der Mutter volljährig war. Jedoch sah sich der Beschwerdeführer - durch das Versterben seiner Ehepartnerin - ebenfalls mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert und war einzig auf sein Erwerbseinkommen zurückgeworfen. Um den finanziellen Bedürfnissen der Familie nachzukommen, musste er deshalb sein Familienleben entsprechend anpassen. Die Verneinung des Anspruchs auf eine Witwerrente wirkte sich somit auf die Organisation des Familienlebens des Beschwerdeführers aus. Damit entspricht die Situation in den Auswirkungen derjenigen, welche im Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11.”
Der EGMR‑Entscheid hat in der Praxis zur Folge, dass Art. 24 Abs. 2 AHVG nicht mehr ohne Weiteres angewendet wird; das Bundesgericht hat diese Praxis in zwei anhängigen Fällen umgesetzt, was in diesen Fällen zur Wiederaufnahme bzw. Wiederausrichtung der Witwerrenten geführt hat. Damit ist die zukünftige Ausgestaltung der Ansprüche offen, und unterschiedliche Verwaltungspositionen (z. B. Einschränkungen nach dem Stichtag) werden in den Quellen diskutiert.
“November 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin die Wiederaufnahme der Auszahlung der Rente, was die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf die Verwaltungsweisung ablehnte. Fraglich ist nun, ob die geschilderte geänderte Gerichtspraxis auch auf die Witwerrente des Beschwerdeführers zur Anwendung kommen kann, obschon seine Rente bereits rechtskräftig eingestellt wurde. Unstrittig ist das EGMR-Urteil für die Schweiz verbindlich und von dieser umzusetzen. Das Bundesgericht hat es in den erwähnten Urteilen auf zwei hängige Fälle ohne Weiteres angewendet und somit eine neue Gerichtspraxis geschaffen (E. 3.2). Obwohldie künftige Ausgestaltung der Ansprüche auf Witwen- und Witwerrenten noch offen ist (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 28. Juni 2023 "Bundesrat konkretisiert Revision der AHV-Hinterlassenenrenten", abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/ dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-96171.html), sind Witwen und Witwer betreffend die Beendigung des Anspruchs gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG gleichzustellen. Während das BSV die Gleichstellung nur Witwern mit am 11. Oktober 2022 hängigen Fällen oder mit nach dem 11. Oktober 2022 eingetretener Verwitwung gewähren will, macht der Beschwerdeführer geltend, dass ab der Ablehnung der Wiederaufnahme weiterhin eine Diskriminierung vorliege und beantragt ab dem 22. Oktober 2022 bzw. ab dem 1. Januar 2023 die Wiederausrichtung der Witwerrente. Der EGMR hat den fraglichen Artikel 24 Abs. 2 AHVG faktisch ausser Kraft gesetzt (vgl. zur Nichtanwendung von Bundesgesetzen wegen Verletzung der EMRK: Hangartner/Looser, St. Galler Kommentar zu Art. 190 BV, Rz. 38), was durch das Bundesgericht für die vorerwähnten beiden damals bei ihm anhängigen Verfahren mit den Urteilen vom 9. Januar 2023 umgesetzt wurde. Die zu beurteilende Situation entspräche jener, welcher dem EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde gelegen habe (9C_749/2020 und 9C_481/2021, bei vom 9. Januar 2023, jeweils E. 2), weswegen die vorgenommenen Rentenaufhebungen rechtswidrig seien.”
“Dort hatte das höchste Gericht die damaligen neuen Gesetzesbestimmungen zu Art. 23 Abs. 2 AHVG (Witwe oder Witwer mit Pflegekindern) ex nunc et pro futuro angewendet. Eine unechte Rückwirkung sei als zulässig zu erachten, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen. Eine generelle rückwirkende Anwendung neuen Rechts sei hingegen abzulehnen und ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage an strenge Voraussetzungen geknüpft. So sei einzig eine klar gewollte, durch triftige Gründe veranlasste und zeitlich beschränkte Rückwirkung zulässig (BGE 99 V 203, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend stützt sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückwirkung – in Abweichung des Sachverhalts im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 99 V 200 ff.) – nicht auf eine gesetzliche Grundlage, sondern auf eine in Sinne der Unterwerfungserklärung gemäss Art. 46 Abs. 1 EMRK notwendige zukünftige Gesetzesrevision des AHVG zur Beseitigung der festgestellten Diskriminierung von Witwern mit volljährigen Kindern (Art. 24 Abs. 2 AHVG). Der EGMR hat den fraglichen Artikel 24 Abs. 2 AHVG faktisch ausser Kraft gesetzt (vgl. zur Nichtanwendung von Bundesgesetzen wegen Verletzung der EMRK: Hangartner/Looser, St. Galler Kommentar zu Art. 190 BV, Rz. 38), was durch das Bundesgericht für die vorerwähnten beiden damals bei ihm anhängigen Verfahren mit den Urteilen vom 9. Januar 2023 umgesetzt wurde. Die zu beurteilende Situation entspräche jener, welcher dem EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde gelegen habe (9C_749/2020 und 9C_481/2021, bei vom 9. Januar 2023, jeweils E. 2), weswegen die vorgenommenen Rentenaufhebungen rechtswidrig seien. Bei beiden betroffenen Witwern gelangen die Renten folglich wieder zur Auszahlung. Es ist nicht ohne Weiteres einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer folglich zum Nachteil gereichen sollte, dass er die Renteneinstellung vom 25. November 2020 nicht angefochten hatte, dies umso mehr als die Renteneinstellung nach dem EGMR-Urteil der dritten Sektion vom 20.”
“November 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin die Wiederaufnahme der Auszahlung der Rente, was die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf die Verwaltungsweisung ablehnte. Fraglich ist nun, ob die geschilderte geänderte Gerichtspraxis auch auf die Witwerrente des Beschwerdeführers zur Anwendung kommen kann, obschon seine Rente bereits rechtskräftig eingestellt wurde. Unstrittig ist das EGMR-Urteil für die Schweiz verbindlich und von dieser umzusetzen. Das Bundesgericht hat es in den erwähnten Urteilen auf zwei hängige Fälle ohne Weiteres angewendet und somit eine neue Gerichtspraxis geschaffen (E. 3.2). Obwohldie künftige Ausgestaltung der Ansprüche auf Witwen- und Witwerrenten noch offen ist (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 28. Juni 2023 "Bundesrat konkretisiert Revision der AHV-Hinterlassenenrenten", abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/ dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-96171.html), sind Witwen und Witwer betreffend die Beendigung des Anspruchs gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG gleichzustellen. Während das BSV die Gleichstellung nur Witwern mit am 11. Oktober 2022 hängigen Fällen oder mit nach dem 11. Oktober 2022 eingetretener Verwitwung gewähren will, macht der Beschwerdeführer geltend, dass ab der Ablehnung der Wiederaufnahme weiterhin eine Diskriminierung vorliege und beantragt ab dem 22. Oktober 2022 bzw. ab dem 1. Januar 2023 die Wiederausrichtung der Witwerrente. Der EGMR hat den fraglichen Artikel 24 Abs. 2 AHVG faktisch ausser Kraft gesetzt (vgl. zur Nichtanwendung von Bundesgesetzen wegen Verletzung der EMRK: Hangartner/Looser, St. Galler Kommentar zu Art. 190 BV, Rz. 38), was durch das Bundesgericht für die vorerwähnten beiden damals bei ihm anhängigen Verfahren mit den Urteilen vom 9. Januar 2023 umgesetzt wurde. Die zu beurteilende Situation entspräche jener, welcher dem EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde gelegen habe (9C_749/2020 und 9C_481/2021, bei vom 9. Januar 2023, jeweils E. 2), weswegen die vorgenommenen Rentenaufhebungen rechtswidrig seien.”
Nach Art. 16 der einschlägigen bilateralen Vereinbarungen steht Angehörigen der Vertragsstaaten und deren Überlebenden das Recht auf Leistungen der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen zu wie Schweizerinnen und Schweizern. Dies gilt auch für die zur Anrechnung kommenden Versicherungszeiten im Rahmen des Anspruchs nach Art. 24 AHVG, soweit die betreffenden Abkommens‑ und Gesetzesbestimmungen dies vorsehen.
“5, les périodes d'assurance accomplies avant son date d'entrée en vigueur - comme en l'occurrence, l'assuré ayant cotisé en Suisse en 1979, 1980 et 1986 (CSC pce 6) - peuvent être prises en considération pour la détermination du droit aux prestations en application de la Convention. Par ailleurs, l'objectif de la Convention est de garantir le plus largement possible l'égalité de traitement des ressortissants suisses et macédoniens en ce qui concerne leurs droits et obligations (cf. art. 4 de la Convention). 4. En l'espèce, il sied d'examiner si l'intéressée a droit à une prestation de survivants suite au décès de l'assuré. La CSC a rejeté la demande y relative par sa décision sur opposition attaquée. 5. 5.1 Selon l'art. 16 al. 1 de la Convention bilatérale entre la Suisse et la République de Macédoine citée, les ressortissants macédoniens et leurs survivants ont droit aux rentes ordinaires et aux allocations pour impotent de l'assurance-vieillesse et survivants suisse aux mêmes conditions que les ressortissants suisses. 5.2 En vertu de l'art. 23 LAVS, les veuves et les veufs ont droit à une rente si, au décès de leur conjoint, ils ont un ou plusieurs enfants. Conformément à l'art. 24 LAVS, les veuves ont droit à une rente si, au décès de leur conjoint, elles n'ont pas d'enfant ou d'enfant recueilli au sens de l'art. 23 LAVS, mais qu'elles ont atteint 45 ans révolus et ont été mariées pendant cinq ans au moins. L'art. 13a LPGA prévoit par ailleurs que pendant toute sa durée, le partenariat enregistré est assimilé au mariage dans le droit des assurances sociales et le partenaire enregistré survivant est assimilé à un veuf (al. 1 et 2). Enfin, selon l'art. 29 al. 1 LAVS, peuvent prétendre à une rente ordinaire de vieillesse et de survivants tous les ayants droit auxquels il est possible de porter en compte au moins une année entière de revenus, de bonifications pour tâches éducatives ou pour tâches d'assistance, ou leurs survivants. 6. 6.1 Dans le cas concret est en particulier litigieux entre les parties le point de savoir ce qu'il faut entendre par la notion de « veuve » au sens des art. 23 et 24 LAVS cités. Singulièrement, il se pose la question de savoir si l'union que l'intéressée a entretenue avec l'assuré jusqu'à son décès lui confère un droit à une rente de veuve suisse.”
Art. 24 Abs. 2 AHVG trifft eine geschlechtsspezifische Unterscheidung beim Erlöschen des Anspruchs auf die Witwerrente und verletzt damit das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 3 BV. Eine verfassungskonforme Auslegung kommt den Quellen zufolge nicht in Betracht; die Bestimmung bleibt dennoch aufgrund von Art. 190 BV anzuwenden.
“Der hier im Zentrum des Interesses stehende Art. 24 Abs. 2 AHVG trifft bezüglich des Erlöschens des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente eine geschlechtsspezifische Unterscheidung, ohne dass sich diese wegen biologischer oder funktionaler Verschiedenheiten zwischen Mann und Frau aufdrängen würde. Die Bestimmung verstösst damit unbestrittenermassen gegen das in Art. 8 Abs. 3 BV normierte Diskriminierungsverbot (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Mai 2012, 9C_617/2011, E. 3.5). Allerdings ist diese verfassungswidrige Norm gestützt auf Art. 190 BV anzuwenden (vgl. Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 199 § 11 N. 501; E. 3.3 hiervor), zumal eine verfassungskonforme Auslegung (vgl. Tschannen, a.a.O., S. 149 § 8 N. 377, S. 152 f. N. 383) hier ausser Betracht fällt (vgl. etwa SVR 2010 AHV Nr. 2 S. 3). Art. 190 BV ändert jedoch nichts daran, dass einem völkerrechtswidrigen Bundesgesetz regelmässig die Anwendung zu versagen ist (Tschannen, a.a.O., S. 172 ff. § 9 N. 432 ff.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3.”
“Der hier im Zentrum des Interesses stehende Art. 24 Abs. 2 AHVG trifft bezüglich des Erlöschens des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente eine geschlechtsspezifische Unterscheidung, ohne dass sich diese wegen biologischer oder funktionaler Verschiedenheiten zwischen Mann und Frau aufdrängen würde. Die Bestimmung verstösst damit unbestrittenermassen gegen das in Art. 8 Abs. 3 BV normierte Diskriminierungsverbot (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Mai 2012, 9C_617/2011, E. 3.5). Allerdings ist diese verfassungswidrige Norm gestützt auf Art. 190 BV anzuwenden (vgl. Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 199 § 11 N. 501; E. 3.3 hiervor), zumal eine verfassungskonforme Auslegung (vgl. Tschannen, a.a.O., S. 149 § 8 N. 377, S. 152 f. N. 383) hier ausser Betracht fällt (vgl. etwa SVR 2010 AHV Nr. 2 S. 3). Art. 190 BV ändert jedoch nichts daran, dass einem völkerrechtswidrigen Bundesgesetz regelmässig die Anwendung zu versagen ist (Tschannen, a.a.O., S. 172 ff. § 9 N. 432 ff.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 2.”
Art. 24 Abs. 1 AHVG sieht eine unterschiedliche Regelung für Witwen und Witwer vor. Nach Auffassung der zitierten Lehre und Judikatur begründet diese Ungleichbehandlung eine geschlechtsbezogene Diskriminierung und ist vor dem Hintergrund von Art. 14 EMRK als problematisch bzw. nicht mehr zeitgemäss angesehen worden. Der EGMR hat Art. 24 Abs. 1 AHVG jedoch nicht selbst beurteilt.
“Damit konnte im Lichte von Art. 14 EMRK geprüft werden, ob es diskriminierend war, dass die AHV-Witwerrente des Versicherten erlosch, als seine jüngste Tochter das 18. Altersjahr vollendet hatte, während dies bei einer Witwe nicht der Fall gewesen wäre. Hierbei schloss sich die Grosse Kammer insbesondere der Erkenntnis der Kleinen Kammer an, wonach es für den Versicherten nicht weniger schwierig gewesen sei als für eine Witwe, in fortgeschrittenem Alter auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren, nachdem er so lange keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hatte. Damit gelangte sie zum gleichen Schluss, dass die Schweiz das Recht des Versicherten auf die Achtung seines Familienlebens in diskriminierender Weise verletzt hatte, als die zuständige Ausgleichskasse gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG seine AHV-Witwerrente einstellte, nachdem die jüngste Tochter das 18. Altersjahr vollendet hatte (Urteil der Grossen Kammer des EGMR i.S. Beeler gegen die Schweiz [78630/1] vom 11. Oktober 2022, Ziff. 93 ff.). 6.1 Art. 24 Abs. 1 AHVG bildete nicht Gegenstand der Beurteilung durch den EGMR. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Witwen und Witwern lassen sich im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 AHVG indessen genauso wenig finden. Auch Art. 24 Abs. 1 AHVG sieht eine Ungleichbehandlung zwischen Witwen und Witwern vor und stellt damit eine Diskriminierung des Geschlechts dar (vgl. hierzu auch Kurt Päärli, EGMR-Entscheid B. gegen die Schweiz, Fall-Nr. 78630/12 vom 20. Oktober 2020, SZS 2021, S. 21 ff., S. 26). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Bundesgerichtsurteil, welches den EGMR-Entscheiden zugrunde lag (vgl. E. 5.2 hiervor). Art. 24 Abs. 1 AHVG liegen dieselben historischen Überlegungen des Gesetzgebers zugrunde (vgl. E. 5.2 hiervor). Nach Auffassung von Kurt Päärli (a.a.O., S. 26) sei nicht oder kaum streitig, dass die heutige Rechtslage in diskriminierungsrechtlicher Hinsicht (Art. 14 EMRK) nicht zulässig und die Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern nicht mehr zeitgemäss sei. Fraglich sei vielmehr, ob das akzessorische Diskriminierungsverbot in Art.”
“Damit gelangte sie zum gleichen Schluss, dass die Schweiz das Recht des Versicherten auf die Achtung seines Familienlebens in diskriminierender Weise verletzt hatte, als die zuständige Ausgleichskasse gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG seine AHV-Witwerrente einstellte, nachdem die jüngste Tochter das 18. Altersjahr vollendet hatte (Urteil der Grossen Kammer des EGMR i.S. Beeler gegen die Schweiz [78630/1] vom 11. Oktober 2022, Ziff. 93 ff.). 6.1 Art. 24 Abs. 1 AHVG bildete nicht Gegenstand der Beurteilung durch den EGMR. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Witwen und Witwern lassen sich im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 AHVG indessen genauso wenig finden. Auch Art. 24 Abs. 1 AHVG sieht eine Ungleichbehandlung zwischen Witwen und Witwern vor und stellt damit eine Diskriminierung des Geschlechts dar (vgl. hierzu auch Kurt Päärli, EGMR-Entscheid B. gegen die Schweiz, Fall-Nr. 78630/12 vom 20. Oktober 2020, SZS 2021, S. 21 ff., S. 26). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Bundesgerichtsurteil, welches den EGMR-Entscheiden zugrunde lag (vgl. E. 5.2 hiervor). Art. 24 Abs. 1 AHVG liegen dieselben historischen Überlegungen des Gesetzgebers zugrunde (vgl. E. 5.2 hiervor). Nach Auffassung von Kurt Päärli (a.a.O., S. 26) sei nicht oder kaum streitig, dass die heutige Rechtslage in diskriminierungsrechtlicher Hinsicht (Art. 14 EMRK) nicht zulässig und die Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern nicht mehr zeitgemäss sei. Fraglich sei vielmehr, ob das akzessorische Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK überhaupt zur Anwendung gelange. 6.2 Damit eine Diskriminierung geltend gemacht werden kann, muss die Regelung den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangieren (vgl. E. 5.3 hiervor). Das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK hat akzessorischen Charakter. Es kann nur in Verbindung mit einem Freiheits-recht gerügt werden. Die daraus resultierende Begrenzung des Anwendungsbereichs wird unter anderem dadurch relativiert, dass der EGMR die Freiheiten auf der Schutzbereichsebene tendenziell weit fasst (vgl. Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK - Kommentar, 3.”
Trotz des EGMR-Urteils (Beeler v. Schweiz) und der darauf bezogenen bundesgerichtlichen Entscheidungen kam es in der Praxis zu Einstellungen von Witwerrenten. In den Quellen werden dadurch aufgeworfene praktische Probleme beschrieben, namentlich Fragen zur Wiederaufnahme bereits eingestellter Renten, zu Übergangsregelungen sowie zur konkreten Verwaltungspraxis.
“Was insbesondere den Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) angeht, ist dieser zwar vollumfänglich in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (Kieser, a.a.O., Art. 53 ATSG N 69); der Versicherungsträger kann weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einem Eintreten auf ein entsprechendes Gesuch verhalten werden (BGE 133 V 50 E. 4). Tritt der Versicherungsträger aber auf ein entsprechendes Gesuch ein und lehnt er in der Folge die Wiedererwägung ab, hat das Gericht im nachfolgenden Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind (BGE 117 V 8 E. 2a). Nachdem sich die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung zum Fehlen eines Wiedererwägungsgrunds sinngemäss geäussert und diesen verneint hat, steht der Ausdehnung des Streitgegenstands auch in dieser Hinsicht nichts entgegen (vgl. demgegenüber BGer-Urteil 9C_281/2022 vom 28.6.2023 E. 4.2). 4. 4.1. Die dem Beschwerdeführer seit 1. Juni 2008 ausgerichtete Witwerrente wurde gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG per 31. August 2020 eingestellt (Verfügung vom 26.6.2008; Schreiben vom 4.8.2020). 4.2. Nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 23 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1). Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Abs. 3). Der Anspruch erlischt: (a.) mit der Wiederverheiratung; (b.) mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Abs. 4). Die besondere Bestimmung in Art. 24 Abs. 2 AHVG sieht vor, dass der Anspruch auf die Witwerrente zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Beendigungsgründen erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. 4.3. Mit Urteil 78630/12 vom 11. Oktober 2022 (abrufbar auf der Website des EGMR; https://www.echr.coe.int/hudoc-database, besucht am 28.8.2023) hatte der EGMR zu beurteilen, ob die Einstellung einer Witwerrente gemäss Art.”
“November 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin die Wiederaufnahme der Auszahlung der Rente, was die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf die Verwaltungsweisung ablehnte. Fraglich ist nun, ob die geschilderte geänderte Gerichtspraxis auch auf die Witwerrente des Beschwerdeführers zur Anwendung kommen kann, obschon seine Rente bereits rechtskräftig eingestellt wurde. Unstrittig ist das EGMR-Urteil für die Schweiz verbindlich und von dieser umzusetzen. Das Bundesgericht hat es in den erwähnten Urteilen auf zwei hängige Fälle ohne Weiteres angewendet und somit eine neue Gerichtspraxis geschaffen (E. 3.2). Obwohldie künftige Ausgestaltung der Ansprüche auf Witwen- und Witwerrenten noch offen ist (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 28. Juni 2023 "Bundesrat konkretisiert Revision der AHV-Hinterlassenenrenten", abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/ dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-96171.html), sind Witwen und Witwer betreffend die Beendigung des Anspruchs gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG gleichzustellen. Während das BSV die Gleichstellung nur Witwern mit am 11. Oktober 2022 hängigen Fällen oder mit nach dem 11. Oktober 2022 eingetretener Verwitwung gewähren will, macht der Beschwerdeführer geltend, dass ab der Ablehnung der Wiederaufnahme weiterhin eine Diskriminierung vorliege und beantragt ab dem 22. Oktober 2022 bzw. ab dem 1. Januar 2023 die Wiederausrichtung der Witwerrente. Der EGMR hat den fraglichen Artikel 24 Abs. 2 AHVG faktisch ausser Kraft gesetzt (vgl. zur Nichtanwendung von Bundesgesetzen wegen Verletzung der EMRK: Hangartner/Looser, St. Galler Kommentar zu Art. 190 BV, Rz. 38), was durch das Bundesgericht für die vorerwähnten beiden damals bei ihm anhängigen Verfahren mit den Urteilen vom 9. Januar 2023 umgesetzt wurde. Die zu beurteilende Situation entspräche jener, welcher dem EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde gelegen habe (9C_749/2020 und 9C_481/2021, bei vom 9. Januar 2023, jeweils E. 2), weswegen die vorgenommenen Rentenaufhebungen rechtswidrig seien.”
“Dezember 2022). 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Witwerrente ab April 2020 hat. 3. 3.1. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b AHVG am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats. Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Bei Witwen gilt diese Regelung hingegen nicht (Art. 24 Abs. 2 e contrario AHVG). 3.2. Mit Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. die Urteile 9C_481/2021 und 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 je E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3). Das erkannte auch das BSV in seinen Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen. Die Mitteilungen sehen unter anderem für Witwer mit Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist, eine Übergangsregelung vor. Gemäss dieser soll die auf der Grundlage von Art.”
Das BSV hat Mitteilungen und die RWL in Reaktion auf die Rechtsprechung angepasst und Anweisungen an die Ausgleichskassen erlassen (insb. zu Fällen vor bzw. nach dem 11.10.2022). Gerichte messen Verwaltungsweisungen Bedeutung bei, weichen aber ab, wenn diese zu unzulässigen Ungleichbehandlungen führen. Die Versicherungsträger verfügen indes über ein Ermessen hinsichtlich Wiedererwägung bzw. Rückkommen auf rechtskräftige Entscheide, sodass ein generelles Verbot des Rückkommens auf rechtskräftig beendete Witwerrenten aus den Quellen nicht hervorgeht.
“Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten (E. 3.4 soeben) beinhalten die Mitteilungen des BSV nicht bloss eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben, sondern sie halten (teilweise) an der unterschiedlichen Behandlung von Witwern und Witwen (resp. geschiedenen Männer und Frauen) fest und schaffen neue Ungleichheiten (Witwer und geschiedene Männer), die der vom Gesetzgeber in Art. 24a Abs. 1 AHVG vorgesehenen Gleichstellung unter gewissen Voraussetzungen zuwiderlaufen. Sofern die Mitteilungen bestimmen, dass die Übergangsregelung nicht auf geschiedene Männer anwendbar sei und Art. 24 Abs. 2 AHVG auf sie weiterhin Anwendung finde, kann deshalb darauf nicht abgestellt werden (mit einem anderen Ergebnis: Urteil VGer AG VBE.2023.384 vom”
“oder wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Art. 43 EMRK abgelehnt hat. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. Oktober 2020 in Sachen Beeler gegen die Schweiz (Beschwerde 78630/12) erwuchs dementsprechend erst mit Bestätigung durch die Grosse Kammer am 11. Oktober 2022 in Rechtskraft (vgl. Art. 44 Abs. 2 lit. b EMRK e contrario). Hätte keine Verweisung an die Grosse Kammer stattgefunden, wäre das Urteil der dritten Sektion am 10. Januar 2021 rechtskräftig geworden (Art. 44 Abs. 2 lit. b EMRK). Am 25. Januar 2021 wies das BSV die Ausgleichskassen an, die Witwerrenten in Anwendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 24 Abs. 2 AHVG, vorschriftsgemäss einzustellen. Für den Fall, dass die Leistungseinstellungen angefochten würden, seien die Versicherten darüber zu informieren, dass ein Entscheid erst in den nächsten Monaten erfolgen könne (act. G 3.1). Die Einstellung der Witwerrente des Beschwerdegegners wurde vor der fraglichen Mail-Anweisung mitgeteilt, jedoch nach dem Urteil der dritten Sektion. In organisatorischer Hinsicht leuchtet zwar ein, dass das BSV die Kassen zunächst anwies, die Renten weiterhin gemäss den gültigen Regelungen einzustellen, jedoch wurde damit die Perpetuierung des nicht konventionskonformen Zustands in Kauf genommen und davon abhängig gemacht, ob ein Witwer die Einstellungsverfügung anficht. Mit der in die RWL übernommenen Rz. 3401 hat das BSV schliesslich festgelegt, dass vor dem 11. Oktober 2022 verwitwete Väter mit bereits volljährigen Kindern anders behandelt werden als nach dem 11. Oktober 2022 verwitwete Väter mit bereits volljährigen Kindern. Für am 11. Oktober 2022 abgeschlossene oder hängige Fälle verweist das BSV im Vorwort zum Nachtrag 21 der RWL auf die AHV/EL-Mitteilung Nr.”
“Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG). Die Beschwerdegegnerin teilte am 8. Juni 2015 (act. G 3.1/27) in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 AHVG die Einstellung des Anspruchs auf Witwerrente des Beschwerdeführers per Ende August 2015 mit. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 wies sie den "erneuten Antrag auf Witwerrente" des Beschwerdeführers (act. G 3.1/15) vom 25. November 2022 ab. Eine geänderte Rechtsprechung stelle für sich allein keinen Neuanmeldungs-, Revisions- oder Wiedererwägungsgrund dar, womit sie auf das Wiederwägungsgesuch nicht eintrat und das Revisionsgesuch abwies (act. G 3.1/10). Am 22. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Dort führt sie aus, der Entscheid über eine Wiedererwägung sei in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt und es bestehe kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf. Ein entsprechendes Nichteintreten des Versicherungsträgers könne nicht angefochten werden. Eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis sei wohl auf noch nicht rechtskräftig entschiedene Fälle anzuwenden, könne aber nicht ohne weiteres ein Rückkommen auf rechtskräftig entschiedene Fälle rechtfertigen.”
Der Anspruch auf Witwenrente bemisst sich nach dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Verwitwung. Eine nach dem Tod des Ehegatten eintretende Schwangerschaft bzw. die Geburt eines Kindes, die erst nach Ablauf der 300‑Tage‑Frist seit dem Todeszeitpunkt erfolgt, kann den Anspruch nicht begründen.
“Durch die Bezugnahme auf ein versichertes Risiko unterscheidet sich die Sozialversicherung von einem Vorsorgesystem. Kennzeichnend für die Versicherung ist der anfänglich festgelegte Leistungsanspruch beim zukünftigen, unbestimmten Eintritt des versicherten Risikos. Dass die Sozialversicherungen als Versicherungssystem und nicht als Vorsorgesystem auszugestalten sind (vgl. Ueli Kieser/Miriam Lendfers, Sozialversicherungsrecht in a nutshell, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021), ist durch die Bundesverfassung festgelegt (vgl. Art. 112 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Kennzeichnend für die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist somit der anfänglich festgelegte Leistungsanspruch beim zukünftigen, unbestimmten Eintritt des versicherten Risikos, d. h. des Tods eines Ehegatten, geschiedenen Ehegatten (vgl. Art. 24a AHVG) oder eingetragene Partners, sofern die verwitwete Person im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hatte (Art. 23 AHVG), schwanger war (Art. 46 Abs. 1 AHVV und Rz. 3141 RWL) oder die besonderen Bestimmungen in Art. 24 AHVG erfüllt sind. 5.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes keine Kinder hatte und nicht schwanger war. Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am [...]. Januar 2022 verstarb und die Tochter der Beschwerdeführerin am [...]. Mai 2023 und damit nicht innerhalb von 300 Tagen seit dessen Tod auf die Welt kam. Der Ehegatte verstarb am [...]. Januar 2022 und die 300 Tage seit dessen Tod sind am [...]. November 2022 abgelaufen. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist am [...]. Mai 2023 auf die Welt gekommen, also rund 475 Tage nach dem Tod des Ehegatten. Die Anknüpfung an den Todeszeitpunkt ist wie erwähnt (vgl. E. 3.1.1. und E. 3.2. hiervor) Voraussetzung für den Witwenrentenanspruch. Die Hinterlassenenleistungen für Witwen finden ihren Ursprung im Todesfall und schöpfen ihre Daseinsberechtigung gerade aus dem todesfallbedingten Verlust von Unterhaltsleistungen. Vorliegend war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten unbestrittenermassen nicht schwanger.”
Ob eine Witwenrente nach Art. 24 Abs. 1 AHVG zu gewähren ist, ist in concreto und im Rahmen einer umfassenden Gesamtprüfung dahingehend zu beurteilen, ob die Leistung darauf abzielt, das Familienleben zu fördern und ob sie notwendigerweise Einfluss auf die Organisation der Familie hat. Liegen keine derartigen Auswirkungen vor (z. B. wenn die Kinder bereits seit längerer Zeit volljährig sind), kann die Frage der Rentenzuerkennung anders zu beurteilen sein.
“Ce qui est décisif, c’est le point de savoir, sur la base d’un examen global et concret de la situation, si la prestation litigieuse vise à favoriser la vie familiale et si elle a nécessairement une incidence sur l’organisation de celle-ci. bb) Pour autant, les circonstances de la présente affaire, diffèrent notablement de la situation jugée dans l’affaire Beeler. Dans le cadre de celle-ci, la rente de veuf avait été octroyée alors que les enfants étaient mineurs et cette prestation avait eu, dans ce contexte, pour but clair et évident d’alléger la situation du conjoint survivant et son impact sur l’organisation de la vie familiale en lui offrant une marge de manœuvre plus étendue pour l’organisation de la vie familiale. Or tel n’est en l’occurrence pas le cas. En revanche, la constellation de la présente affaire est similaire à celle ayant fait l’objet d’un arrêt rendu le 3 avril 2024 par le Tribunal fédéral (cause 9C_491/2023). cc) Dans cet arrêt, le Tribunal fédéral a considéré que, dans la mesure où il opère une distinction entre hommes et femmes, l’art. 24 al. 1 LAVS, qui ne prévoit le droit à une rente de conjoint survivant, en l’absence d’enfant à charge, qu’en faveur des secondes, est contraire à l’art. 8 al. 3 Cst. Cependant, il a estimé que, au regard des circonstances du cas d’espèce, le droit à la rente de conjoint survivant ne tombait pas dans le champ d’application de l’art. 8 CEDH, dans la mesure où la prestation sociale n’avait ici pas d’impact sur l’organisation de la vie familiale selon les critères dégagés par la CourEDH dans l’affaire Beeler c. Suisse. C’était donc à bon droit qu’un homme de 59 ans dont les enfants étaient tous deux majeurs depuis un certain temps au moment du décès de son épouse s’était vu refuser le droit à une rente de veuf. Au demeurant, dans la mesure où elle se calquait sur la jurisprudence européenne, la lettre-circulaire n° 460 fixant le régime transitoire à la suite de l’arrêt Beeler c. Suisse n’était pas lacunaire en excluant implicitement mais sans ambiguïté de son champ d’application les conjoints devenus veufs avant le 11 octobre 2022 et qui n’avaient plus d’enfant mineur à cette date (TF 9C_491/2023 du 3 avril 2024 consid.”
Streitig ist, ob der bei Aufschub der Altersrente entstehende Rentenaufschubszuschlag der Altersrente der Witwenrente hinzugerechnet werden kann. Die Praxis lehnt dies häufig ab und beruft sich dabei auf Art. 24b AHVG, wonach nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet werde.
“Dezember 2008, C-3164/2006, E. 2.6.3). Auf die allenfalls höhere Witwen- oder Witwerrente besteht aber nur in jenen Fällen bzw. solange Anspruch, als dass der überlebende Ehegatte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente erfüllt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 23 und 24 AHVG) zur Ausrichtung einer Witwenrente erfüllt. Ebenfalls nicht (mehr) strittig sind die eigentliche Berechnung der Altersrente und die Höhe der Witwenrente an sich. Die Details der Berechnung hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022 einlässlich sowie korrekt dargelegt (act. G.3.1-43). Es besteht daher kein Anlass, die unbestrittenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Überdies ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin den Aufschub der Altersrente am 11. August 2020 rechtsgültig und fristgerecht beantragt hatte und sie nach dem Tod ihres Ehemannes am ___ 2021 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente nach Art. 24 Abs. 1 AHVG erfüllt. Es ist nach dem Gesagten erstellt und im Übrigen ebenfalls unbestritten, dass die Witwenrente höher ausfällt als die Altersrente und nach der (intrasystemischen) Koordinationsregel von Art. 24b AHVG ab dem 1. September 2021 die Erstere ausbezahlt wird. Streitig ist hingegen, ob der der Beschwerdeführerin bei einem Aufschub ihrer Altersrente grundsätzlich zustehende Rentenaufschubszuschlag zur Altersrente mit der Witwenrente kombiniert werden kann (vgl. act. G1). Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie auf ihre Altersrente verzichtet habe, um künftig eine höhere Altersrente zu erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Rentenaufschubszuschlag nicht auch zu ihrer Witwenrente hinzugerechnet werden könne (vgl. act. G1). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 24b AHVG nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet werden könne. Das Gesetz sehe denn auch nicht vor, dass Elemente der Altersrente mit der Hinterlassenenrente kombiniert werden könnten (vgl.”
“Dezember 2008, C-3164/2006, E. 2.6.3). Auf die allenfalls höhere Witwen- oder Witwerrente besteht aber nur in jenen Fällen bzw. solange Anspruch, als dass der überlebende Ehegatte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente erfüllt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 23 und 24 AHVG) zur Ausrichtung einer Witwenrente erfüllt. Ebenfalls nicht (mehr) strittig sind die eigentliche Berechnung der Altersrente und die Höhe der Witwenrente an sich. Die Details der Berechnung hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022 einlässlich sowie korrekt dargelegt (act. G.3.1-43). Es besteht daher kein Anlass, die unbestrittenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Überdies ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin den Aufschub der Altersrente am 11. August 2020 rechtsgültig und fristgerecht beantragt hatte und sie nach dem Tod ihres Ehemannes am ___ 2021 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente nach Art. 24 Abs. 1 AHVG erfüllt. Es ist nach dem Gesagten erstellt und im Übrigen ebenfalls unbestritten, dass die Witwenrente höher ausfällt als die Altersrente und nach der (intrasystemischen) Koordinationsregel von Art. 24b AHVG ab dem 1. September 2021 die Erstere ausbezahlt wird. Streitig ist hingegen, ob der der Beschwerdeführerin bei einem Aufschub ihrer Altersrente grundsätzlich zustehende Rentenaufschubszuschlag zur Altersrente mit der Witwenrente kombiniert werden kann (vgl. act. G1). Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie auf ihre Altersrente verzichtet habe, um künftig eine höhere Altersrente zu erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Rentenaufschubszuschlag nicht auch zu ihrer Witwenrente hinzugerechnet werden könne (vgl. act. G1). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 24b AHVG nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet werden könne. Das Gesetz sehe denn auch nicht vor, dass Elemente der Altersrente mit der Hinterlassenenrente kombiniert werden könnten (vgl.”
Ob die Aufhebung einer Witwerrente nach Art. 24 Abs. 2 AHVG verfassungskonform ist, lässt sich erst nach Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zuverlässig beantworten. Verwaltungsinterne Weisungen dürfen die materielle Rechtslage nicht über Gesetz und Verordnung hinausgehend verändern.
“Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung Rechnung getragen, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 148 V 385 E. 5.2; 147 V 79 E. 7.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Anders als die Beschwerdeführerin glauben machen will, erkannte das Bundesgericht im Urteil 9C_491/2023 vom 3. April 2024 E. 4.4 nicht implizit die Vorgaben des BSV in den Mitteilungen Nr. 460 resp. Rz. 3401 ff. aRWL als generell verfassungskonform. Vielmehr hielt es fest, dass die Übergangsregelung des BSV nicht unvollständig ist, nur weil von deren Geltungsbereich Ehegatten ausgenommen sind, die vor dem 11. Oktober 2022 verwitweten und zu diesem Zeitpunkt kein minderjähriges Kind mehr hatten. Aus der angerufenen Rechtsprechung ergibt sich somit nicht, ob die Weisungen des BSV betreffend geschiedene Männer gesetzmässig sind, resp. - genauer - ob die Vorinstanz in der hier gegebenen Konstellation die auf Art. 24 Abs. 2 AHVG gestützte Rentenaufhebung zu Recht als Verstoss gegen Art. 24a Abs. 1 AHVG betrachtet hat. Die Frage wird auch nicht durch die Ausführungen des Bundesrates im Erläuternden Bericht vom 8. Dezember 2023 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens betreffend Teilrevision des AHVG präjudiziert. Sie lässt sich erst nach Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zuverlässig beantworten.”
Nach der Rechtsprechung/Lehre endet die Befristung nach Art. 24 Abs. 2 AHVG auch, wenn sämtlichen Kinder des Witwers gestorben sind; die Bestimmung ist nach dem Wortlaut dementsprechend anzuwenden.
“Altersjahr vollendet hat oder wenn alle Kinder gestorben sind (Thomas Koller, Ehescheidung und AHV, in: AJP 1998, S. 303). Eine vergleichbare zeitliche Begrenzung von Hinterlassenenrenten enthält Art. 24 Abs. 2 AHVG. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente ebenfalls im Zeitpunkt, in welchem das letzte Kind des Witwers das”
Eine Gleichstellung der überlebenden Konkubinatspartnerin mit einer Witwe ist im Schweizer Recht nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorgesehen; dementsprechend wird die Dauer des Konkubinats nicht auf die für Art. 24 Abs. 1 AHVG massgebliche Ehedauer angerechnet.
“Darin hatte das Bundesgericht eine Gesamtbetrachtung des Sozialversicherungssystems vorgenommen und die im Gesamtsystem vorgesehenen Bevorzugungen von Ehepaaren - denen auch Benachteiligungen, wie etwa die im konkreten Fall geprüfte Rentenplafonierung der Ehegatten, gegenüberstehen - als mit der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101; Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 9 BV) wie auch der für die Schweiz am 28. November 1974 in Kraft getretenen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; Art. 14 EMRK) vereinbar erklärt (vgl. BGE 140 I 77 E. 9). Mit anderen Worten stellt die abweichende Behandlung einer im Konkubinat lebenden Person weder eine rechtsungleiche Behandlung des Konkubinats gegenüber der Ehe noch eine Diskriminierung dieser Lebensform dar (vgl. Urteil des BVGer C-994/2021 vom 12. Mai 2022 E. 3.3.3). Im Urteil 9C_413/2015 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass eine Gleichstellung der überlebenden Konkubinatspartnerin mit einer Witwe im Schweizer Recht grundsätzlich nicht vorgesehen sei. Es verneinte daher die im konkreten Fall zu prüfende Anrechnung des Konkubinats an die Ehedauer gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG (vgl. E. 4.2 in fine).”
Die Grosse Kammer des EGMR (Beeler, 11.10.2022) hat Art. 24 Abs. 2 AHVG insoweit als diskriminierend beurteilt, als bei Witwern die Hinterlassenenrente mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes endet, während dies für Witwen nicht gilt. Das Bundesgericht sowie kantonale Entscheide und das Bundesamt für Sozialversicherungen ziehen daraus den Schluss, dass in mit dem Fall Beeler vergleichbaren Konstellationen künftig davon abzusehen ist, die Witwerrente allein aus dem Grund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben, um einen konventionskonformen Zustand herzustellen.
“Mit dem Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022, das einen ("nicht geschiedenen") Witwer betraf, entschied der EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist somit zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3; vgl. auch die Urteile 9C_334/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2; 9C_644/2023 vom 10. Juni 2024 E. 3.2.2; 9C_281/2022 vom 28. Juni 2023 E. 3).”
“Mit dem Urteil Beeler, das einen ("nicht geschiedenen") Witwer betraf, entschied der EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist somit zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3; vgl. auch die Urteile 9C_644/2023 vom 10. Juni 2024 E. 3.2.2; 9C_281/2022 vom 28. Juni 2023 E. 3).”
“Mit Urteil 78630/12 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Es wurde in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) festgestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustands in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein auf Grund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2, 60 E. 3.3; ferner Urteile 9C_644/2023 vom 10. Juni 2024 E. 3.2.2, 9C_491/2023 vom 3. April 2024 E. 2.2, je mit Hinweisen).”
“Mit Urteil 78630/12 B.________ gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 (nachfolgend: Urteil 78630/12) entschied die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3; vgl. auch die Urteile 9C_491/2023 vom 3. April 2024 E. 2.2, 9C_281/2022 vom 28. Juni 2023 E. 3 und 9C_481/2021 E. 2.1 f.).”
“La Grande Chambre de la CourEDH a jugé dans l'arrêt Beeler c. Suisse que le Gouvernement suisse n'avait pas démontré qu'il existait des considérations très fortes ou des "raisons particulièrement solides et convaincantes" propres à justifier à l'art. 24 al. 2 LAVS la différence de traitement fondée sur le sexe entre les veufs et les veuves. Selon cette disposition, outre les causes d'extinction mentionnées à l'art. 23 al. 4 LAVS, le droit à la rente de veuf s'éteint lorsque le dernier enfant atteint l'âge de 18 ans. La Grande Chambre de la CourEDH a retenu dès lors que l'inégalité de traitement entre les veufs et les veuves ne saurait reposer sur une justification raisonnable et objective (au sens de l'art. 14 CEDH, combiné avec l'art. 8 CEDH). Il convient de prendre acte de l'interprétation de l'art. 14 CEDH, combiné avec l'art. 8 par. 1 CEDH, donnée par la Grande Chambre de la CourEDH. Appliqué à la lumière de ces principes, l'art. 24 al. 2 LAVS ne repose dès lors pas sur une justification raisonnable et objective susceptible de permettre un traitement différent du requérant et recourant après le 18 e anniversaire de son plus jeune enfant. Aussi, la rente de veuf de A.________ octroyée sur la base de l'art. 23 LAVS ne devait pas prendre fin lorsque le dernier de ses enfants a atteint l'âge de 18 ans et devait continuer à être versée (cf. Bulletin de l'OFAS n° 460 du 21 octobre 2022 à l'intention des caisses de compensation AVS et des organes d'exécution des PC, ch. 2). Le droit à sa rente de veuf est maintenu au-delà du 31 mars”
“Dezember 2023, den Antrag auf Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Juli 2019 abgewiesen hat. 3. 3.1. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b AHVG am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats. 3.2. Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Bei Witwen gilt diese Regelung hingegen nicht (Art. 24 Abs. 2 e contrario AHVG). 3.3. Die Grosse Kammer des EGMR hat mit Urteil 78630/12 vom 11. Oktober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) entschieden, dass Witwer durch Art. 24 Abs. 2 AHVG diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Der EGMR stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in Fällen, die mit dem Fall Beeler gegen die Schweiz vergleichbare Konstellationen aufweisen, fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_644/2023 vom 10. Juni 2024 E. 4 und 9C_491/2023 vom 3. April 2024, je mit Hinweis auf BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2 sowie BGE 143 I 60 E. 3.3). Das erkannte auch das BSV in seinen Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen (nachfolgend: Mitteilungen BSV Nr.”
Verwaltungsentscheide über die Witwerrente können den Beginn und das konkrete Enddatum des Anspruchs angeben. Solche Entscheide sind formell und begründen die entsprechenden Rechte für die angegebene Dauer; in der Praxis wird das Erlöschen der Rente ausdrücklich mit dem Eintritt des in Art. 24 Abs. 2 AHVG genannten Ereignisses (Vollendung des 18. Altersjahrs des letzten Kindes) vermerkt.
“La décision n'avait pas à être désignée comme telle; si elle ne faisait pas entièrement droit à la demande de l'assuré, elle devait être motivée de façon que le destinataire (et tout intéressé) puisse la comprendre et l'attaquer utilement en connaissance de cause; elle devait indiquer les voies de droit. L'assureur n'était pas tenu d'user du courrier recommandé pour notifier sa décision (cf. art. 49 al. 3 LPGA; Défago Gaudin in CR LPGA, art. 49 n. 35, 38 et 40). La décision d'octroi de la rente de veuf du 23 janvier 2009 remplit ces prérequis. Expressément intitulée décision, elle comporte, tout en faisant droit à la demande de prestations de l’assuré, une motivation suffisante; singulièrement, les éléments pris en compte pour déterminer le droit à la rente (revenu annuel moyen déterminant, durée de cotisations et échelle de rentes de la défunte), ainsi que le début du droit et le montant de chaque rente. La nature de ce droit y a été mentionnée ("droit à une rente de survivants"). La durée du droit à la rente de veuf était en outre donnée puisqu'y figurait notamment le contenu légal (cf. art. 24 al. 2 LAVS) selon lequel le droit au versement de cette rente s'éteindrait aux 18 ans du dernier enfant. La voie de droit idoine était inscrite. Il s'agissait bien d'une décision formelle; et complète. 3.3. La décision du 23 janvier 2009 était formatrice, génératrice de droit, dans la mesure où il y était statué sur le droit à des rentes de survivants de l'assuré et de ses enfants. Il s'agissait d'une décision portant sur une prestation durable, produisant donc des effets pour une certaine période, en fonction d'une situation de fait établie à un moment déterminé, ici avec une limitation temporelle prévue, singulièrement celle des 18 ans du dernier enfant (cf. Moser-Szeless in CR LPGA, art. 53 n. 14). En d'autres termes, l'assureur, par sa décision formelle, a fait naître ces droits dans la mesure fixée par lui. Autre aura été la cessation des rentes de veuf et d'orphelins: elle est intervenue de par la loi (cf. art. 23 ss LAVS). L'assureur n'a en particulier pas modifié ou annulé le droit à la rente de veuf – et n'avait pas à le faire – mais celui-ci s'est éteint ipso iure.”
“Par décision du 7 mars 2016, confirmée sur opposition le 15 juin 2017, la caisse de compensation a, en application de l'art. 24 al. 2 LAVS (RS 831.10), mis fin au versement de la prestation au 31 mars 2016, au motif que la benjamine de l'intéressé avait atteint l'âge de 18 ans révolus. Les recours formés par A.________ successivement contre cette décision devant la Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre des assurances sociales, puis contre l'arrêt de celle-ci du 21 décembre 2017 devant le Tribunal fédéral (arrêt 9C_119/2018 du 4 avril 2018) ont été rejetés.”
“Altersjahr vollendet hat oder wenn alle Kinder gestorben sind (Thomas Koller, Ehescheidung und AHV, in: AJP 1998, S. 303). Eine vergleichbare zeitliche Begrenzung von Hinterlassenenrenten enthält Art. 24 Abs. 2 AHVG. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente ebenfalls im Zeitpunkt, in welchem das letzte Kind des Witwers das”
Nach der herrschenden Rechtsprechung umfasst der Anspruch nach Art. 24 Abs. 1 AHVG nur «Witwen» im Sinne einer verheirateten Frau, deren Ehemann während der Ehe verstorben ist. Konkubinatspartnerinnen fallen nicht unter den Begriff «Witwen».
“Gegen die Auffassung der Beschwerdeführerin spricht indessen schon der Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 AHVG. Demnach haben einzig "Witwen" Anspruch auf eine Witwenrente. Sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch im juristischen Sinne ist unter Witwe eine verheiratete Frau zu verstehen, deren Ehemann während der Ehe verstorben ist. Konkubinatspartnerinnen fallen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht darunter (vgl. Urteil des BGer 9C_413/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4.2). Im Urteil 9C_413/2015 vom 2. Mai 2016 in Erwägung”
Art. 24 enthält besondere Bestimmungen zur Witwen‑ und Witwerrente. Art. 24 Abs. 2 ist als Ergänzung von Art. 23 Abs. 4 zu verstehen und regelt einen zusätzlichen Beendigungsgrund für die Witwerrente. Die Regelungen zur Gleichstellung geschiedener Ehegatten mit Hinterlassenen sind gesondert in Art. 24a AHVG geregelt.
“Art. 24 AHVG enthält "besondere Bestimmungen" ("dispositions spéciales"; "disposizioni particolari") zu den Vorgaben von Art. 23 AHVG betreffend die "Witwen- und Witwerrente" ("rente de veuve et de veuf"; "rendita vedovile"). Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der "geschiedenen Ehegatten" ("conjoints divorcés"; "coniugi divorziati") - in Abgrenzung zu jenem der "Witwen oder Witwer" ("veuves et [...] veufs"; "vedove e [...] vedovi"; vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVG) - ist in Art. 24a AHVG geregelt. Darüber hinaus stellt der Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 AHVG (in der deutschen, französischen und italienischen Fassung) ausdrücklich klar, dass es sich beim darin statuierten Beendigungsgrund hinsichtlich einer "Witwerrente" ("rente de veuf"; "rendita per vedovi") um eine Ergänzung von Art. 23 Abs. 4 AHVG handelt, wobei in der deutschen Sprachversion zusätzlich der Begriff "Witwer" verwendet wird. Art. 24a Abs. 1 AHVG nennt die Voraussetzungen, unter denen eine geschiedene Person einer verwitweten gleichgestellt ist ("la personne divorcée est assimilée à une veuve ou à un veuf"; "il coniuge divorziato è parificato alla persona vedova"); die Bestimmung enthält keinen (direkten) Verweis auf Art.”
“Art. 24 AHVG enthält "besondere Bestimmungen" ("dispositions spéciales"; "disposizioni particolari") zu den Vorgaben von Art. 23 AHVG betreffend die "Witwen- und Witwerrente" ("rente de veuve et de veuf"; "rendita vedovile"). Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der "geschiedenen Ehegatten" ("conjoints divorcés"; "coniugi divorziati") - in Abgrenzung zu jenem der "Witwen oder Witwer" ("veuves et [...] veufs"; "vedove e [...] vedovi"; vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVG) - ist in Art. 24a AHVG geregelt. Darüber hinaus stellt der Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 AHVG (in der deutschen, französischen und italienischen Fassung) ausdrücklich klar, dass es sich beim darin statuierten Beendigungsgrund hinsichtlich einer "Witwerrente" ("rente de veuf"; "rendita per vedovi") um eine Ergänzung von Art. 23 Abs. 4 AHVG handelt, wobei in der deutschen Sprachversion zusätzlich der Begriff "Witwer" verwendet wird. Art. 24a Abs. 1 AHVG nennt die Voraussetzungen, unter denen eine geschiedene Person einer verwitweten gleichgestellt ist ("la personne divorcée est assimilée à une veuve ou à un veuf"; "il coniuge divorziato è parificato alla persona vedova"); die Bestimmung enthält keinen (direkten) Verweis auf Art.”
Die Grosse Kammer des EGMR hat in Beeler v. Schweiz (11.10.2022) festgestellt, dass Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer gegenüber Witwen diskriminiert (Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK). In vergleichbaren Fällen ist deshalb künftig darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben.
“Altersjahres bedürfe einer Feststellung durch eine Verfügung (Beschwerdeantwort [BA], S. 2). Ferner stehe dem Beschwerdeführer aufgrund der Übergangsbestimmungen des BSV keine Witwerrente zu, da dieser bereits vor dem 11. Oktober 2022 verwitwet gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt kein minderjähriges Kind mehr gehabt habe (Duplik, S. 1). 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 27. Oktober 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023, den Antrag auf Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Juli 2019 abgewiesen hat. 3. 3.1. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b AHVG am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats. 3.2. Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Bei Witwen gilt diese Regelung hingegen nicht (Art. 24 Abs. 2 e contrario AHVG). 3.3. Die Grosse Kammer des EGMR hat mit Urteil 78630/12 vom 11. Oktober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) entschieden, dass Witwer durch Art. 24 Abs. 2 AHVG diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Der EGMR stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in Fällen, die mit dem Fall Beeler gegen die Schweiz vergleichbare Konstellationen aufweisen, fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl.”
“Mit dem Urteil Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 (Nr. 78630/12) entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass der Rechtsstreit betreffend den Anspruch auf eine Witwerrente der schweizerischen AHV über die Volljährigkeit des jüngsten Kindes hinaus unter dem Blickwinkel des Rechts auf Achtung des Familienlebens den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiere (§§ 73 ff.; vgl. auch zu den relevanten Kriterien für die Frage, was unter Art. 8 EMRK in Bezug auf Sozialleistungen fällt, §§ 66 ff.). Der Gerichtshof kam in der Folge zum Schluss, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert würden - und daher Art. 14 EMRK verletzt werde -, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes dahinfalle. Nachdem der Gesuchsteller seine Beschwerde Mitte Oktober 2017 beim EGMR deponiert hatte, war im Rahmen einer Erklärung der Schweiz vom 15. Februar 2023 erkannt worden, dass der vorliegende Fall eine ähnliche Frage aufwerfe wie derjenige, welcher mit dem Urteil Beeler gegen Schweiz entschieden und in dem eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK festgestellt worden sei. In der Folge einigten sich die Schweiz und der Gesuchsteller gütlich (vgl. Entscheidung des EGMR vom 17. Mai 2023 [betreffend Beschwerde Nr. 74063/17], berichtigt am 29. Juni 2023). Vorbehalten blieb dabei ausdrücklich die Frage der Wiedergutmachung des materiellen Schadens des Gesuchstellers, der aus der Unterbrechung der Auszahlung der Witwerrente zu dem Zeitpunkt resultiert, an dem sein jüngstes Kind volljährig geworden war.”
“1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung den Wohnsitz hatte. Im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss Art. 57 ATSG zuständig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in X. , weshalb auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht und im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen-bzw. Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Witwen haben gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder haben, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. 2.2 Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. 3.1 Mit Urteil 78630/12 in Sachen Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E.”
“November 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin die Wiederaufnahme der Auszahlung der Rente, was die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf die Verwaltungsweisung ablehnte. Fraglich ist nun, ob die geschilderte geänderte Gerichtspraxis auch auf die Witwerrente des Beschwerdeführers zur Anwendung kommen kann, obschon seine Rente bereits rechtskräftig eingestellt wurde. Unstrittig ist das EGMR-Urteil für die Schweiz verbindlich und von dieser umzusetzen. Das Bundesgericht hat es in den erwähnten Urteilen auf zwei hängige Fälle ohne Weiteres angewendet und somit eine neue Gerichtspraxis geschaffen (E. 3.2). Obwohldie künftige Ausgestaltung der Ansprüche auf Witwen- und Witwerrenten noch offen ist (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 28. Juni 2023 "Bundesrat konkretisiert Revision der AHV-Hinterlassenenrenten", abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/ dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-96171.html), sind Witwen und Witwer betreffend die Beendigung des Anspruchs gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG gleichzustellen. Während das BSV die Gleichstellung nur Witwern mit am 11. Oktober 2022 hängigen Fällen oder mit nach dem 11. Oktober 2022 eingetretener Verwitwung gewähren will, macht der Beschwerdeführer geltend, dass ab der Ablehnung der Wiederaufnahme weiterhin eine Diskriminierung vorliege und beantragt ab dem 22. Oktober 2022 bzw. ab dem 1. Januar 2023 die Wiederausrichtung der Witwerrente. Der EGMR hat den fraglichen Artikel 24 Abs. 2 AHVG faktisch ausser Kraft gesetzt (vgl. zur Nichtanwendung von Bundesgesetzen wegen Verletzung der EMRK: Hangartner/Looser, St. Galler Kommentar zu Art. 190 BV, Rz. 38), was durch das Bundesgericht für die vorerwähnten beiden damals bei ihm anhängigen Verfahren mit den Urteilen vom 9. Januar 2023 umgesetzt wurde. Die zu beurteilende Situation entspräche jener, welcher dem EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde gelegen habe (9C_749/2020 und 9C_481/2021, bei vom 9. Januar 2023, jeweils E. 2), weswegen die vorgenommenen Rentenaufhebungen rechtswidrig seien.”
“Dezember 2022). 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Witwerrente ab April 2020 hat. 3. 3.1. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b AHVG am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats. Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Bei Witwen gilt diese Regelung hingegen nicht (Art. 24 Abs. 2 e contrario AHVG). 3.2. Mit Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. die Urteile 9C_481/2021 und 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 je E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3). Das erkannte auch das BSV in seinen Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen. Die Mitteilungen sehen unter anderem für Witwer mit Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist, eine Übergangsregelung vor. Gemäss dieser soll die auf der Grundlage von Art.”
Auch bei Volljährigkeit des jüngsten Kindes können beim Überleben der Ehefrau erhebliche finanzielle Lücken (Versorgerschaden) entstehen. Im vorliegenden Entscheid wird dies festgehalten und die Ausgangslage hinsichtlich der Auswirkungen auf die Familienorganisation mit dem Urteil Beeler gegen Schweiz verglichen.
“Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass die Ehepartnerin des Beschwerdeführers bereits vor der Geburt des jüngsten Kindes im Jahr 2000 ununterbrochen und in unterschiedlichem Ausmass erwerbstätig war, teilweise Arbeitslosenentschädigung bezog, und dabei Einkommen von Fr. 12'000.-- bis maximal Fr. 32'029.-- jährlich generierte (vgl. IK-Auszug vom 21. April 2020, Beschwerdebeilage [BB] 5). Weiter ist ersichtlich, dass der jüngste 2000 geborene Sohn als die Mutter im März 2020 verstarb sich noch in Ausbildung befand (BB 3). Dementsprechend bestand zum Zeitpunkt des Versterbens der Mutter eine Unterhaltspflicht gegenüber dem jüngsten Kind (Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210). Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass die Ehepartnerin des Beschwerdeführers massgeblich zum Familieneinkommen beigetragen hat. Mit ihrem Versterben hat sie eine erhebliche finanzielle Lücke hinterlassen, die sich auf die finanziellen Verhältnisse der Familie und auf deren Organisation auswirkt. Aufgrund der fehlenden Einkünfte der Ehepartnerin erlitt der Beschwerdeführer folglich einen Versorgerschaden. Indem die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG den Anspruch auf eine Witwerrente verneint hat, lehnte sie den (teilweisen) Ausgleich des vorerwähnten Versorgerschadens des Beschwerdeführers ab. Damit ist diese Ausgangslage vergleichbar mit derjenigen, welche dem Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde lag. Zwar wurde vorliegend nicht eine bestehende Witwerrente infolge Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufgehoben, sondern es wurde ein Anspruch auf eine Witwerrente verneint, da das jüngste Kind zum Zeitpunkt des Versterbens der Mutter volljährig war. Jedoch sah sich der Beschwerdeführer - durch das Versterben seiner Ehepartnerin - ebenfalls mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert und war einzig auf sein Erwerbseinkommen zurückgeworfen. Um den finanziellen Bedürfnissen der Familie nachzukommen, musste er deshalb sein Familienleben entsprechend anpassen. Die Verneinung des Anspruchs auf eine Witwerrente wirkte sich somit auf die Organisation des Familienlebens des Beschwerdeführers aus. Damit entspricht die Situation in den Auswirkungen derjenigen, welche im Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11.”
Lehnt die Verwaltung nach Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch dessen Gewährung ab, hat das Gericht im nachfolgenden Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung vorliegen; dies gilt auch bei der Einstellung einer Witwerrente gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG.
“Was insbesondere den Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) angeht, ist dieser zwar vollumfänglich in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (Kieser, a.a.O., Art. 53 ATSG N 69); der Versicherungsträger kann weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einem Eintreten auf ein entsprechendes Gesuch verhalten werden (BGE 133 V 50 E. 4). Tritt der Versicherungsträger aber auf ein entsprechendes Gesuch ein und lehnt er in der Folge die Wiedererwägung ab, hat das Gericht im nachfolgenden Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind (BGE 117 V 8 E. 2a). Nachdem sich die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung zum Fehlen eines Wiedererwägungsgrunds sinngemäss geäussert und diesen verneint hat, steht der Ausdehnung des Streitgegenstands auch in dieser Hinsicht nichts entgegen (vgl. demgegenüber BGer-Urteil 9C_281/2022 vom 28.6.2023 E. 4.2). 4. 4.1. Die dem Beschwerdeführer seit 1. Juni 2008 ausgerichtete Witwerrente wurde gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG per 31. August 2020 eingestellt (Verfügung vom 26.6.2008; Schreiben vom 4.8.2020). 4.2. Nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 23 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1). Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Abs. 3). Der Anspruch erlischt: (a.) mit der Wiederverheiratung; (b.) mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Abs. 4). Die besondere Bestimmung in Art. 24 Abs. 2 AHVG sieht vor, dass der Anspruch auf die Witwerrente zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Beendigungsgründen erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. 4.3. Mit Urteil 78630/12 vom 11. Oktober 2022 (abrufbar auf der Website des EGMR; https://www.echr.coe.int/hudoc-database, besucht am 28.8.2023) hatte der EGMR zu beurteilen, ob die Einstellung einer Witwerrente gemäss Art.”
Die Grosse Kammer des EGMR (Beeler, Nr. 78630/12) hat entschieden, dass die Einstellung einer Witwerrente nach Art. 24 Abs. 2 AHVG unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen kann und dass in diesem Zusammenhang das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK zu prüfen ist. Der Gerichtshof präzisierte die einschlägigen Kriterien (vgl. §§ 66 ff.): Entscheidend sind namentlich, ob die Leistung auf die Förderung des Familienlebens abzielt und sich notwendigerweise auf die Organisation des Familienlebens auswirkt (zu prüfen sind u. a. die tatsächlichen Auswirkungen der Witwerrente auf den Witwer und sein Familienleben). Im konkreten Fall gelangte der EGMR zu Verletzungsfeststellungen wegen geschlechtsbezogener Ungleichbehandlung (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK).
“Mit EGMR 78630/12 stellte die Grosse Kammer des EGMR fest, dass Art. 24 Abs. 2 AHVG Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt (vgl. dazu auch Basile Cardinaux, Das EGMR-Urteil Beeler und seine Folgen, in: SZS 2023 S. 115 ff.). Im Entscheid präzisierte der EGMR die relevanten Kriterien für die Frage, was in Bezug auf Sozialleistungen unter Art. 8 EMRK fällt (EGMR 78630/12, § 66 ff.). Er erwog, damit Art. 14 EMRK anwendbar sei, müsse die in Frage stehende Leistung in dem Sinne mit der Ausübung der in Art. 8 EMRK garantierten Achtung des Familienlebens verknüpft sein, als sie auf die Förderung des Familienlebens abziele und sich notwendigerweise auf die Organisation des Familienlebens auswirke. Als relevantes Prüfelement stellte er u.a. auf die tatsächlichen Auswirkungen ab, welche die Witwerrente auf den Witwer und sein Familienleben während des Rentenbezugs hatte (EGMR 78630/12, § 72). Der EGMR berücksichtigte dabei, dass das Alter der gemeinsamen Kinder (ein Jahr und neun Monate bzw. vier Jahre) im Todeszeitpunkt der Mutter schwierige Entscheidungen des Witwers hinsichtlich der Organisation des Familienlebens erforderte und dieser schliesslich seine Erwerbstätigkeit aufgab, um sich vollumfänglich seiner Familie zu widmen und die Kinderbetreuung bzw.”
“Mit dem Urteil Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 (Nr. 78630/12) entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass der Rechtsstreit betreffend den Anspruch auf eine Witwerrente der schweizerischen AHV über die Volljährigkeit des jüngsten Kindes hinaus unter dem Blickwinkel des Rechts auf Achtung des Familienlebens den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiere (§§ 73 ff.; vgl. auch zu den relevanten Kriterien für die Frage, was unter Art. 8 EMRK in Bezug auf Sozialleistungen fällt, §§ 66 ff.). Der Gerichtshof kam in der Folge zum Schluss, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert würden - und daher Art. 14 EMRK verletzt werde -, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes dahinfalle. Nachdem der Gesuchsteller seine Beschwerde Mitte Oktober 2017 beim EGMR deponiert hatte, war im Rahmen einer Erklärung der Schweiz vom 15. Februar 2023 erkannt worden, dass der vorliegende Fall eine ähnliche Frage aufwerfe wie derjenige, welcher mit dem Urteil Beeler gegen Schweiz entschieden und in dem eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK festgestellt worden sei. In der Folge einigten sich die Schweiz und der Gesuchsteller gütlich (vgl. Entscheidung des EGMR vom 17. Mai 2023 [betreffend Beschwerde Nr. 74063/17], berichtigt am 29. Juni 2023). Vorbehalten blieb dabei ausdrücklich die Frage der Wiedergutmachung des materiellen Schadens des Gesuchstellers, der aus der Unterbrechung der Auszahlung der Witwerrente zu dem Zeitpunkt resultiert, an dem sein jüngstes Kind volljährig geworden war.”
“2 AHVG per 31. August 2020 eingestellt (Verfügung vom 26.6.2008; Schreiben vom 4.8.2020). 4.2. Nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 23 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1). Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Abs. 3). Der Anspruch erlischt: (a.) mit der Wiederverheiratung; (b.) mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Abs. 4). Die besondere Bestimmung in Art. 24 Abs. 2 AHVG sieht vor, dass der Anspruch auf die Witwerrente zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Beendigungsgründen erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. 4.3. Mit Urteil 78630/12 vom 11. Oktober 2022 (abrufbar auf der Website des EGMR; https://www.echr.coe.int/hudoc-database, besucht am 28.8.2023) hatte der EGMR zu beurteilen, ob die Einstellung einer Witwerrente gemäss Art.24 Abs.2 AHVG die Garantien der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verletze. Der EGMR erkannte zunächst, dass Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zwar kein Recht auf Gewährung einer Sozialleistung garantiere. Schaffe ein Staat aber ein solches Recht, so dürfe er dabei keine diskriminierenden Massnahmen im Sinn von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) treffen. Der Anwendungsbereich von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK könne daher weiter sein als derjenige von Art. 8 EMRK allein (Ziff. 61f.). Um den Anwendungsbereich von Art. 14 EMRK zu eröffnen, müsse der Inhalt des behaupteten Nachteils eine Bedingung für die Ausübung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK darstellen, und zwar insoweit, als die Massnahmen die Förderung des Familienlebens und zwangsläufig die Art und Weise seiner Organisation beträfen (Ziff. 72). Im konkreten Fall treffe dies zu (Ziff. 73ff.). Des Weiteren hielt der EGMR fest, die Förderung der Geschlechtergerechtigkeit stelle ein Hauptziel der Mitgliedstaaten des Europarats dar.”
Fehlen zum Zeitpunkt der Verwitwung minderjährige Kinder, kann — je nach konkreter Gesamtbetrachtung der Lage — der Anspruch auf eine Witwenrente nach Art. 24 Abs. 1 AHVG verneint werden, wenn die Leistung im konkreten Fall keine Auswirkungen auf die Organisation der familiären Lebensführung hat.
“Ce qui est décisif, c’est le point de savoir, sur la base d’un examen global et concret de la situation, si la prestation litigieuse vise à favoriser la vie familiale et si elle a nécessairement une incidence sur l’organisation de celle-ci. bb) Pour autant, les circonstances de la présente affaire, diffèrent notablement de la situation jugée dans l’affaire Beeler. Dans le cadre de celle-ci, la rente de veuf avait été octroyée alors que les enfants étaient mineurs et cette prestation avait eu, dans ce contexte, pour but clair et évident d’alléger la situation du conjoint survivant et son impact sur l’organisation de la vie familiale en lui offrant une marge de manœuvre plus étendue pour l’organisation de la vie familiale. Or tel n’est en l’occurrence pas le cas. En revanche, la constellation de la présente affaire est similaire à celle ayant fait l’objet d’un arrêt rendu le 3 avril 2024 par le Tribunal fédéral (cause 9C_491/2023). cc) Dans cet arrêt, le Tribunal fédéral a considéré que, dans la mesure où il opère une distinction entre hommes et femmes, l’art. 24 al. 1 LAVS, qui ne prévoit le droit à une rente de conjoint survivant, en l’absence d’enfant à charge, qu’en faveur des secondes, est contraire à l’art. 8 al. 3 Cst. Cependant, il a estimé que, au regard des circonstances du cas d’espèce, le droit à la rente de conjoint survivant ne tombait pas dans le champ d’application de l’art. 8 CEDH, dans la mesure où la prestation sociale n’avait ici pas d’impact sur l’organisation de la vie familiale selon les critères dégagés par la CourEDH dans l’affaire Beeler c. Suisse. C’était donc à bon droit qu’un homme de 59 ans dont les enfants étaient tous deux majeurs depuis un certain temps au moment du décès de son épouse s’était vu refuser le droit à une rente de veuf. Au demeurant, dans la mesure où elle se calquait sur la jurisprudence européenne, la lettre-circulaire n° 460 fixant le régime transitoire à la suite de l’arrêt Beeler c. Suisse n’était pas lacunaire en excluant implicitement mais sans ambiguïté de son champ d’application les conjoints devenus veufs avant le 11 octobre 2022 et qui n’avaient plus d’enfant mineur à cette date (TF 9C_491/2023 du 3 avril 2024 consid.”
Eine formelle Rentenzusprechungs‑Verfügung kann einen befristeten Anspruch begründen; dieser Anspruch erlischt ipso jure mit dem Vollenden des 18. Altersjahrs des letzten Kindes (Art. 24 Abs. 2 AHVG).
“La décision n'avait pas à être désignée comme telle; si elle ne faisait pas entièrement droit à la demande de l'assuré, elle devait être motivée de façon que le destinataire (et tout intéressé) puisse la comprendre et l'attaquer utilement en connaissance de cause; elle devait indiquer les voies de droit. L'assureur n'était pas tenu d'user du courrier recommandé pour notifier sa décision (cf. art. 49 al. 3 LPGA; Défago Gaudin in CR LPGA, art. 49 n. 35, 38 et 40). La décision d'octroi de la rente de veuf du 23 janvier 2009 remplit ces prérequis. Expressément intitulée décision, elle comporte, tout en faisant droit à la demande de prestations de l’assuré, une motivation suffisante; singulièrement, les éléments pris en compte pour déterminer le droit à la rente (revenu annuel moyen déterminant, durée de cotisations et échelle de rentes de la défunte), ainsi que le début du droit et le montant de chaque rente. La nature de ce droit y a été mentionnée ("droit à une rente de survivants"). La durée du droit à la rente de veuf était en outre donnée puisqu'y figurait notamment le contenu légal (cf. art. 24 al. 2 LAVS) selon lequel le droit au versement de cette rente s'éteindrait aux 18 ans du dernier enfant. La voie de droit idoine était inscrite. Il s'agissait bien d'une décision formelle; et complète. 3.3. La décision du 23 janvier 2009 était formatrice, génératrice de droit, dans la mesure où il y était statué sur le droit à des rentes de survivants de l'assuré et de ses enfants. Il s'agissait d'une décision portant sur une prestation durable, produisant donc des effets pour une certaine période, en fonction d'une situation de fait établie à un moment déterminé, ici avec une limitation temporelle prévue, singulièrement celle des 18 ans du dernier enfant (cf. Moser-Szeless in CR LPGA, art. 53 n. 14). En d'autres termes, l'assureur, par sa décision formelle, a fait naître ces droits dans la mesure fixée par lui. Autre aura été la cessation des rentes de veuf et d'orphelins: elle est intervenue de par la loi (cf. art. 23 ss LAVS). L'assureur n'a en particulier pas modifié ou annulé le droit à la rente de veuf – et n'avait pas à le faire – mais celui-ci s'est éteint ipso iure.”
“Was insbesondere den Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) angeht, ist dieser zwar vollumfänglich in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (Kieser, a.a.O., Art. 53 ATSG N 69); der Versicherungsträger kann weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einem Eintreten auf ein entsprechendes Gesuch verhalten werden (BGE 133 V 50 E. 4). Tritt der Versicherungsträger aber auf ein entsprechendes Gesuch ein und lehnt er in der Folge die Wiedererwägung ab, hat das Gericht im nachfolgenden Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind (BGE 117 V 8 E. 2a). Nachdem sich die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung zum Fehlen eines Wiedererwägungsgrunds sinngemäss geäussert und diesen verneint hat, steht der Ausdehnung des Streitgegenstands auch in dieser Hinsicht nichts entgegen (vgl. demgegenüber BGer-Urteil 9C_281/2022 vom 28.6.2023 E. 4.2). 4. 4.1. Die dem Beschwerdeführer seit 1. Juni 2008 ausgerichtete Witwerrente wurde gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG per 31. August 2020 eingestellt (Verfügung vom 26.6.2008; Schreiben vom 4.8.2020). 4.2. Nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 23 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1). Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Abs. 3). Der Anspruch erlischt: (a.) mit der Wiederverheiratung; (b.) mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Abs. 4). Die besondere Bestimmung in Art. 24 Abs. 2 AHVG sieht vor, dass der Anspruch auf die Witwerrente zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Beendigungsgründen erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. 4.3. Mit Urteil 78630/12 vom 11. Oktober 2022 (abrufbar auf der Website des EGMR; https://www.echr.coe.int/hudoc-database, besucht am 28.8.2023) hatte der EGMR zu beurteilen, ob die Einstellung einer Witwerrente gemäss Art.”
Die Aufhebung der Witwerrente mit Vollendung des 18. Altersjahrs des jüngsten Kindes kann Fragen nach Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK aufwerfen. Die Grosse Kammer des EGMR hat in Beeler ausgeführt, die Witwerrente könne einen «familiären» Charakter haben, weil sie die Organisation des Familienlebens fördere und tatsächliche Betreuungsentscheidungen des überlebenden Ehegatten beeinflusse; dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Witwer die Kinder überwiegend bzw. vollzeitlich betreut oder die Kinder zum Zeitpunkt des Todes sehr jung waren.
“Mit EGMR 78630/12 stellte die Grosse Kammer des EGMR fest, dass Art. 24 Abs. 2 AHVG Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt (vgl. dazu auch Basile Cardinaux, Das EGMR-Urteil Beeler und seine Folgen, in: SZS 2023 S. 115 ff.). Im Entscheid präzisierte der EGMR die relevanten Kriterien für die Frage, was in Bezug auf Sozialleistungen unter Art. 8 EMRK fällt (EGMR 78630/12, § 66 ff.). Er erwog, damit Art. 14 EMRK anwendbar sei, müsse die in Frage stehende Leistung in dem Sinne mit der Ausübung der in Art. 8 EMRK garantierten Achtung des Familienlebens verknüpft sein, als sie auf die Förderung des Familienlebens abziele und sich notwendigerweise auf die Organisation des Familienlebens auswirke. Als relevantes Prüfelement stellte er u.a. auf die tatsächlichen Auswirkungen ab, welche die Witwerrente auf den Witwer und sein Familienleben während des Rentenbezugs hatte (EGMR 78630/12, § 72). Der EGMR berücksichtigte dabei, dass das Alter der gemeinsamen Kinder (ein Jahr und neun Monate bzw. vier Jahre) im Todeszeitpunkt der Mutter schwierige Entscheidungen des Witwers hinsichtlich der Organisation des Familienlebens erforderte und dieser schliesslich seine Erwerbstätigkeit aufgab, um sich vollumfänglich seiner Familie zu widmen und die Kinderbetreuung bzw.”
“Mit EGMR 78630/12 stellte die Grosse Kammer des EGMR fest, dass Art. 24 Abs. 2 AHVG Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt (vgl. dazu auch Basile Cardinaux, Das EGMR-Urteil Beeler und seine Folgen, in: SZS 2023 S. 115 ff.). Im Entscheid präzisierte der EGMR die relevanten Kriterien für die Frage, was in Bezug auf Sozialleistungen unter Art. 8 EMRK fällt (EGMR 78630/12, § 66 ff.). Er erwog, damit Art. 14 EMRK anwendbar sei, müsse die in Frage stehende Leistung in dem Sinne mit der Ausübung der in Art. 8 EMRK garantierten Achtung des Familienlebens verknüpft sein, als sie auf die Förderung des Familienlebens abziele und sich notwendigerweise auf die Organisation des Familienlebens auswirke. Als relevantes Prüfelement stellte er u.a. auf die tatsächlichen Auswirkungen ab, welche die Witwerrente auf den Witwer und sein Familienleben während des Rentenbezugs hatte (EGMR 78630/12, § 72). Der EGMR berücksichtigte dabei, dass das Alter der gemeinsamen Kinder (ein Jahr und neun Monate bzw. vier Jahre) im Todeszeitpunkt der Mutter schwierige Entscheidungen des Witwers hinsichtlich der Organisation des Familienlebens erforderte und dieser schliesslich seine Erwerbstätigkeit aufgab, um sich vollumfänglich seiner Familie zu widmen und die Kinderbetreuung bzw.”
“Die Mitteilungen sehen unter anderem für Witwer mit Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist, eine Übergangsregelung vor. Gemäss dieser soll die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes enden. 4. 4.1. Vorliegend fragt es sich, ob die hier zu beurteilende Situation derjenigen entspricht, welche dem EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde lag. Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die in diesem Zusammenhang entwickelte Übergangsregelung des BSV auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist. 4.2. Im EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 hatte das Gericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der Versicherte erhielt nach dem Tod seiner Ehepartnerin eine Witwerrente zugesprochen. In der Folge kümmerte er sich vollzeitlich um seine Töchter. Mit der Volljährigkeit der jüngsten Tochter verfügte die zuständige Ausgleichskasse gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG die Einstellung der Witwerrente. Der Versicherte wehrte sich dagegen. Er machte geltend, im Vergleich zu Witwen von einer Diskriminierung betroffen zu sein. Die grosse Kammer des EGMR hielt in diesem Zusammenhang fest, dass der Witwerrente eindeutig ein "familiärer" Charakter zukomme, da sie sich tatsächlich auf die Organisation des Familienlebens auswirke. Sie habe Auswirkungen auf die Art und Weise, wie der Betroffene sein Familienleben organisiert und gestaltet habe. Die fragliche Rente solle in Wirklichkeit das Familienleben des überlebenden Ehegatten fördern. Sie ermögliche es ihm nämlich, sich vollzeitlich um seine Kinder zu kümmern, wenn dies zuvor die Rolle des verstorbenen Elternteils war, oder sich in jedem Fall mehr den Kindern zu widmen, ohne sich mit finanziellen Schwierigkeiten auseinandersetzen zu müssen, die ihn dazu zwingen würden, eine Berufstätigkeit auszuüben. Entsprechend falle diese Konstellation in den Geltungsbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens).”
Die fünfjährige Ehedauer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine vom Gesetz gewollte und damit zwingende Anspruchsvoraussetzung für das Entstehen der Witwenrente nach Art. 24 Abs. 1 AHVG. Das Bundesgericht knüpft die Voraussetzungen ausdrücklich am zivilrechtlichen Ehebegriff (und an die eingetragene Partnerschaft) an und betrachtet die hieraus resultierende Bevorzugung der Ehe gegenüber dem Konkubinat als im Gesamtsystem der Sozialversicherung vom Gesetzgeber gewollt und mitverantwortet.
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (resp. des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts) ist die fünfjährige Ehedauer eine vom Gesetzgeber gewollte Voraussetzung, deren vollständige Erfüllung Anspruchsvoraussetzung für die Entstehung der Witwenrente gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG ist (BGE 115 V 77 E. 4c; Urteil des BGer 9C_293/2012 vom 22. August 2012 E. 4). Im Urteil des BGer 9C_413/2015 vom 2. Mai 2016 (insb. E. 4.2) hält das Bundesgericht ausdrücklich daran fest, dass die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 AHVG dem Wortlaut entsprechend am zivilrechtlichen Begriff der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13a Abs. 1 ATSG) anknüpft. Dies ist im Rahmen einer durch den Gesetzgeber konsequent verwirklichten Bevorzugung dieser Institute gegenüber dem Konkubinat zu sehen. Dabei stützt sich das Bundesgericht auf ein im Jahr 2013 ergangenes Leiturteil, in welchem das Bundesgericht eine Gesamtbetrachtung des Sozialversicherungssystems vornahm und die im Gesamtsystem vorgesehenen Bevorzugungen von Ehepaaren - denen auch Benachteiligungen, wie etwa die Rentenplafonierung der Ehegatten gegenüberstehen (vgl. Urteil des BVGer C-419/2017 vom 15. November 2018 E. 3.4) - als mit der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, Art. 9 BV) wie auch der EMRK (Art. 14 EMRK) vereinbar erklärte (BGE 140 I 77 E. 6.2ff.). Es ist damit mit Blick auf das gesamte Sozialversicherungssystem hinzunehmen, dass die konsequente Anknüpfung am zivilrechtlichen Ehebegriff zu einer Ungleichbehandlung der Lebensformen der Ehe einerseits und des Konkubinats anderseits führt (BGE 140 I 77 E.”
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in mit dem EGMR‑Fall Beeler vergleichbaren Konstellationen künftig darauf zu verzichten, die Witwerrente allein wegen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat hierzu Mitteilungen mit Übergangsregelungen erlassen. Die dauerhafte Beseitigung des konventionswidrigen Zustands liegt beim Gesetzgeber; ob und in welchem Umfang eine Neuregelung rückwirkend gelten kann, ist rechtlich nur unter engen Voraussetzungen möglich und umstritten.
“Mit dem Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022, das einen ("nicht geschiedenen") Witwer betraf, entschied der EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist somit zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3; vgl. auch die Urteile 9C_334/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2; 9C_644/2023 vom 10. Juni 2024 E. 3.2.2; 9C_281/2022 vom 28. Juni 2023 E. 3).”
“, weshalb auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht und im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen-bzw. Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Witwen haben gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder haben, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. 2.2 Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. 3.1 Mit Urteil 78630/12 in Sachen Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 28. Juni 2023, 9C_281/2022, vom 9. Januar 2023, 9C_481/2021, E. 3, und vom 2. August 2023, 9C_248/2023, E. 3.2.2). 3.2 Das erkannte auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in seinen Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen. Diese sehen für folgende Personen eine Übergangsregelung vor: - Witwer mit minderjährigen Kindern, deren Rente zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils (11.”
“Oktober 2022 hängig ist; - Männer, deren Anspruch auf eine Witwerrente gestützt auf Artikel 23 Absatz 5 AHVG wiederauflebt, sofern das jüngste Kind, welches Anspruch auf die Witwerrente gab, am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für diese Personen werden die Witwerrenten gemäss Artikel 23 AHVG gewährt und über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus ausbezahlt. Die Leistungen sind also nicht mehr zeitlich befristet und erlöschen nur bei Tod, Wiederverheiratung oder Entstehung des Anspruchs auf eine höhere AHV-Altersrente bzw. IV-Rente. 4. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf eine Witwerrente hat. Vorliegend steht nicht die Weiterausrichtung der Witwerrente nach Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes zur Beurteilung, sondern die erstmalige Ausrichtung einer Witwerrente bei einem Witwer, der schon im Zeitpunkt der Verwitwung keine minderjährigen Kinder mehr hatte. Im Gegensatz dazu haben Witwen auch Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind hatten, welches das 18. Altersjahr bereits erreicht hatte (vgl. Art. 24 Abs. 2 AHVG e contrario). Bei dieser Regelung handelt es sich nach wie vor um geltendes Recht. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass es keinen sachlichen Grund gebe, die Situation mit minderjährigen Kindern anders zu beurteilen als mit erwachsenen Kindern. Kriterium könne einzig die Ausbildung sein, die noch in Bezug auf ein Kind im Gange sei. Dies sei auch das entscheidende Kriterium für die Zusprache einer Witwerrente nach der neuen vorgesehenen Regelung. Mit der Beschwerdebegründung wurde eine Studienbestätigung der Fachhochschule B. vom 28. September 2021 bezüglich der Tochter C. , geboren am XX. Februar 1998, eingereicht. Geltend gemacht wird im Weiteren, dass der Sohn D. , geboren am XX. März 2000, weiterhin in Ausbildung sei und eine Waisenrente der AHV erhalte. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass das BSV zum Erlass der getroffenen Übergangsbestimmungen nicht befugt gewesen wäre. Aus Art. 72 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 176 Abs. 2 AHVV ergibt sich denn auch, dass der Bundesrat das zuständige Bundesamt beauftragen kann, den mit der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen, so dass auf die in der Mittelung Nr.”
“In Betracht fällt vor diesem Hintergrund einzig eine allfällige Wiedererwägung aufgrund geänderter Praxis (E. 7.2.2 f.). Der EGMR erkannte im Urteil 78630/12 vom 11. Oktober 2022, dass Art. 24 Abs. 2 AHVG die Konventionsgarantien (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) verletze (E. 4.3 hiervor). Es handelt sich um ein strukturelles Problem; die Ursache des Konventionsverstosses ist auf legislativer Ebene anzusiedeln. Entsprechend hat der Gesetzgeber eine Anpassung der konventionswidrigen Bestimmungen an die Hand zu nehmen (zu den allgemeinen Schwierigkeiten vgl. Besson, a.a.O., S. 184). In der Ausgestaltung der neuen Bestimmungen steht ihm allerdings ein grosser Ermessensspielraum zu. Es sind zahlreiche Möglichkeiten denkbar, wie die derzeitige Diskriminierung behoben werden könnte (für einen Überblick vgl. Cosandey, in: Avenir Suisse, Zukunftsgerechte Witwer- und Witwenleistungen, Blog-Eintrag vom 19.10.2022, abrufbar unter https://www.avenir-suisse.ch/zukunftsgerechte-witwer-und-witwenleistungen, besucht am 13.7.2023). Wie die neue Regelung dereinst aussehen wird, wann sie in Kraft tritt und ob bzw. inwiefern sie Rückwirkung entfalten wird, ist zurzeit noch völlig offen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich AB.”
“Diese sieht bei bereits rechtskräftigen Verfügungen über die Einstellung der Witwerrente aufgrund Volljährigkeit des jüngsten Kindes vor 11. Oktober 2022 weiterhin keinen Anspruch auf Witwerrente vor. Anträge auf Wiedererwägung seien abzulehnen. Unstrittig ist das EGMR-Urteil für Schweiz verbindlich und von dieser umzusetzen. Das Bundesgericht hat es in den erwähnten Urteilen auf zwei laufende Fälle ohne Weiteres angewendet und somit eine neue Gerichtspraxis geschaffen (vgl. E. 3.2). Obwohl diekünftige Ausgestaltung der Ansprüche auf Witwen- und Witwerrenten noch offen ist (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 28. Juni 2023 "Bundesrat konkretisiert Revision der AHV-Hinterlassenenrenten", abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/ dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-96171.html) sind Witwen und Witwer betreffend die Beendigung des Anspruchs gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG gleichzustellen. Während das BSV die Gleichstellung nur Witwern mit am 11. Oktober 2022 hängigen Fällen oder mit nach dem 11. Oktober 2022 eingetretener Verwitwung gewähren will, macht der Beschwerdeführer geltend, dass die neue Gerichtspraxis auch rückwirkend anzuwenden sei und beruft sich dabei auf den "Pflegekindfall" (BGE 99 V 200). Dort hatte das höchste Gericht die damaligen neuen Gesetzesbestimmungen zu Art. 23 Abs. 2 AHVG (Witwe oder Witwer mit Pflegekindern) ex nunc et pro futuro angewendet. Eine unechte Rückwirkung sei als zulässig zu erachten, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen. Eine generelle rückwirkende Anwendung neuen Rechts sei hingegen abzulehnen und ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage an strenge Voraussetzungen geknüpft. So sei einzig eine klar gewollte, durch triftige Gründe veranlasste und zeitlich beschränkte Rückwirkung zulässig (BGE 99 V 203, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend stützt sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückwirkung – in Abweichung des Sachverhalts im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 99 V 200 ff.”
“oder wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Art. 43 EMRK abgelehnt hat. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. Oktober 2020 in Sachen Beeler gegen die Schweiz (Beschwerde 78630/12) erwuchs dementsprechend erst mit Bestätigung durch die Grosse Kammer am 11. Oktober 2022 in Rechtskraft (vgl. Art. 44 Abs. 2 lit. b EMRK e contrario). Hätte keine Verweisung an die Grosse Kammer stattgefunden, wäre das Urteil der dritten Sektion am 10. Januar 2021 rechtskräftig geworden (Art. 44 Abs. 2 lit. b EMRK). Am 25. Januar 2021 wies das BSV die Ausgleichskassen an, die Witwerrenten in Anwendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 24 Abs. 2 AHVG, vorschriftsgemäss einzustellen. Für den Fall, dass die Leistungseinstellungen angefochten würden, seien die Versicherten darüber zu informieren, dass ein Entscheid erst in den nächsten Monaten erfolgen könne (act. G 3.1). Die Einstellung der Witwerrente des Beschwerdegegners wurde vor der fraglichen Mail-Anweisung mitgeteilt, jedoch nach dem Urteil der dritten Sektion. In organisatorischer Hinsicht leuchtet zwar ein, dass das BSV die Kassen zunächst anwies, die Renten weiterhin gemäss den gültigen Regelungen einzustellen, jedoch wurde damit die Perpetuierung des nicht konventionskonformen Zustands in Kauf genommen und davon abhängig gemacht, ob ein Witwer die Einstellungsverfügung anficht. Mit der in die RWL übernommenen Rz. 3401 hat das BSV schliesslich festgelegt, dass vor dem 11. Oktober 2022 verwitwete Väter mit bereits volljährigen Kindern anders behandelt werden als nach dem 11. Oktober 2022 verwitwete Väter mit bereits volljährigen Kindern. Für am 11. Oktober 2022 abgeschlossene oder hängige Fälle verweist das BSV im Vorwort zum Nachtrag 21 der RWL auf die AHV/EL-Mitteilung Nr.”
Die Grosse Kammer des EGMR hat in Beeler v. Switzerland (11.10.2022) entschieden, dass Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer gegenüber Witwen benachteiligt, weil die Witwerrente mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes entfällt, was die Grosse Kammer als Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK angesehen hat. Es fehle an einer objektiv vertretbaren Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung. Infolgedessen ist in vergleichbaren Fällen darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes einzustellen.
“Mit dem Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022, das einen ("nicht geschiedenen") Witwer betraf, entschied der EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist somit zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3; vgl. auch die Urteile 9C_334/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2; 9C_644/2023 vom 10. Juni 2024 E. 3.2.2; 9C_281/2022 vom 28. Juni 2023 E. 3).”
“Diese Auslegung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die Grosse Kammer des EGMR ist zur Kenntnis zu nehmen und es ist ihr Rechnung zu tragen. Der in Art. 24 Abs. 2 AHVG stipulierten Ausnahmeregelung fehlt es somit an einer objektiv vertretbaren Grundlage, die eine unterschiedliche Behandlung der dem Gesuchsteller zugesprochenen Witwerrente nach Vollendung des”
“Mit dem Urteil Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 (Nr. 78630/12) entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass der Rechtsstreit betreffend den Anspruch auf eine Witwerrente der schweizerischen AHV über die Volljährigkeit des jüngsten Kindes hinaus unter dem Blickwinkel des Rechts auf Achtung des Familienlebens den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiere (§§ 73 ff.; vgl. auch zu den relevanten Kriterien für die Frage, was unter Art. 8 EMRK in Bezug auf Sozialleistungen fällt, §§ 66 ff.). Der Gerichtshof kam in der Folge zum Schluss, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert würden - und daher Art. 14 EMRK verletzt werde -, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes dahinfalle. Nachdem der Gesuchsteller seine Beschwerde Mitte Oktober 2017 beim EGMR deponiert hatte, war im Rahmen einer Erklärung der Schweiz vom 15. Februar 2023 erkannt worden, dass der vorliegende Fall eine ähnliche Frage aufwerfe wie derjenige, welcher mit dem Urteil Beeler gegen Schweiz entschieden und in dem eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK festgestellt worden sei. In der Folge einigten sich die Schweiz und der Gesuchsteller gütlich (vgl. Entscheidung des EGMR vom 17. Mai 2023 [betreffend Beschwerde Nr. 74063/17], berichtigt am 29. Juni 2023). Vorbehalten blieb dabei ausdrücklich die Frage der Wiedergutmachung des materiellen Schadens des Gesuchstellers, der aus der Unterbrechung der Auszahlung der Witwerrente zu dem Zeitpunkt resultiert, an dem sein jüngstes Kind volljährig geworden war.”
Das BSV wies die Ausgleichskassen an, die Witwerrenten nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 24 Abs. 2 AHVG) einzustellen. In der Praxis beriefen sich die Kassen darauf, an die Weisungen des BSV gebunden zu sein, und verwiesen bei Gesuch auf die vom BSV im Vorwort/Nachtrag der RWL getroffenen Übergangsregelungen (Rz. 3401). Damit wurden Fälle, je nach Zeitpunkt der Verwitwung (vor bzw. nach dem 11. Oktober 2022), unterschiedlich behandelt.
“Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG). Die Beschwerdegegnerin teilte am 25. November 2020 (act. G 3.1/19) in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 AHVG die Einstellung des Anspruchs auf Witwerrente des Beschwerdeführers mit. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 wies sie dessen Antrag auf Wiederaufnahme der Witwerrente vom 24. Oktober 2022 unter Berufung auf die gültige gesetzliche Regelung sowie die vom BSV getroffenen Übergangsregelungen ab. In der Beschwerdeantwort führt sie aus, dass sie in ihrer Praxis an die Weisungen des BSV gebunden sei und der Beschwerdeführer gemäss den Übergangsbestimmungen keinen Anspruch auf Witwerrente habe (RWL, Rz. 3401). Ein solcher bestände bei Witwern mit volljährigen Kindern einzig, wenn die Verwitwung nach dem 11. Oktober 2022 eingetreten sei (act. G 3.1). Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Übergangsregelungen gemäss Mitteilung Nr. 460 grundsätzlich nicht verbindlich seien. Es sei ungeklärt, ob nicht auch bereits aufgehobene Witwerrenten nach dem EGMR-Urteil wieder ausbezahlt werden müssten.”
“oder wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Art. 43 EMRK abgelehnt hat. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. Oktober 2020 in Sachen Beeler gegen die Schweiz (Beschwerde 78630/12) erwuchs dementsprechend erst mit Bestätigung durch die Grosse Kammer am 11. Oktober 2022 in Rechtskraft (vgl. Art. 44 Abs. 2 lit. b EMRK e contrario). Hätte keine Verweisung an die Grosse Kammer stattgefunden, wäre das Urteil der dritten Sektion am 10. Januar 2021 rechtskräftig geworden (Art. 44 Abs. 2 lit. b EMRK). Am 25. Januar 2021 wies das BSV die Ausgleichskassen an, die Witwerrenten in Anwendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 24 Abs. 2 AHVG, vorschriftsgemäss einzustellen. Für den Fall, dass die Leistungseinstellungen angefochten würden, seien die Versicherten darüber zu informieren, dass ein Entscheid erst in den nächsten Monaten erfolgen könne (act. G 3.1). Die Einstellung der Witwerrente des Beschwerdegegners wurde vor der fraglichen Mail-Anweisung mitgeteilt, jedoch nach dem Urteil der dritten Sektion. In organisatorischer Hinsicht leuchtet zwar ein, dass das BSV die Kassen zunächst anwies, die Renten weiterhin gemäss den gültigen Regelungen einzustellen, jedoch wurde damit die Perpetuierung des nicht konventionskonformen Zustands in Kauf genommen und davon abhängig gemacht, ob ein Witwer die Einstellungsverfügung anficht. Mit der in die RWL übernommenen Rz. 3401 hat das BSV schliesslich festgelegt, dass vor dem 11. Oktober 2022 verwitwete Väter mit bereits volljährigen Kindern anders behandelt werden als nach dem 11. Oktober 2022 verwitwete Väter mit bereits volljährigen Kindern. Für am 11. Oktober 2022 abgeschlossene oder hängige Fälle verweist das BSV im Vorwort zum Nachtrag 21 der RWL auf die AHV/EL-Mitteilung Nr.”
“Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG). Die Beschwerdegegnerin teilte am 25. November 2020 (act. G 3.1/19) in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 AHVG die Einstellung des Anspruchs auf Witwerrente des Beschwerdeführers mit. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 wies sie dessen Antrag auf Wiederaufnahme der Witwerrente vom 24. Oktober 2022 unter Berufung auf die gültige gesetzliche Regelung sowie die vom BSV getroffenen Übergangsregelungen ab. In der Beschwerdeantwort führt sie aus, dass sie in ihrer Praxis an die Weisungen des BSV gebunden sei und der Beschwerdeführer gemäss den Übergangsbestimmungen keinen Anspruch auf Witwerrente habe (RWL, Rz. 3401). Ein solcher bestände bei Witwern mit volljährigen Kindern einzig, wenn die Verwitwung nach dem 11. Oktober 2022 eingetreten sei (act. G 3.1). Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Übergangsregelungen gemäss Mitteilung Nr. 460 grundsätzlich nicht verbindlich seien. Es sei ungeklärt, ob nicht auch bereits aufgehobene Witwerrenten nach dem EGMR-Urteil wieder ausbezahlt werden müssten. Korrekt sei, dass die Schweiz die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen habe und die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden müssten.”
Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden festgehalten, dass in vergleichbaren Fällen künftig darauf zu verzichten ist, eine Witwerrente zu streichen, wenn deren Auszahlung allein wegen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes eingestellt wurde. In den Entscheiden wird zudem anerkannt, dass das System der Hinterlassenenleistungen eine geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung enthält. (Bezieht sich auf Art. 24 Abs. 1 AHVG.)
“Suisse, le Tribunal fédéral a retenu qu’afin d’établir une situation conforme à la CEDH dans des constellations similaires, il y a lieu de renoncer à l’avenir à supprimer la rente de veuf lorsque son versement cesse uniquement en raison de la majorité du dernier enfant (TF 9C_248/2023 du 2 août 2023 consid. 3.2.2). Il a ainsi admis le recours d’un assuré contre une décision du 17 juillet 2019 supprimant sa rente de veuf en raison de la majorité de sa fille cadette en décembre 2018, relevant que la situation était similaire à celle de l’arrêt Beeler c. Suisse (TF 9C_749/2020 du 9 janvier 2023 consid. 2.2). Il a abouti au même résultat dans le cadre d’un recours contre une décision du 7 avril 2021 de suppression de rente à fin octobre 2020 en raison de la majorité du plus jeune enfant de l’assuré à cette date (TF 9C_481/2021 du 9 janvier 2023 consid. 2.2). 6. a) En l’occurrence, il n’est pas contesté par les parties ainsi que par l’autorité de surveillance que le régime des prestations de survivants de l’assurance-vieillesse et survivants contient une inégalité de traitement entre les hommes et les femmes contraire à la Constitution, dans la mesure où celui-ci ne prévoit pas les mêmes prestations pour les uns et pour les autres. Contrairement à un veuf, la veuve a droit, en vertu de l’art. 24 al. 1 LAVS, à une rente si, au décès de son conjoint, elle n’a pas d’enfant ou d’enfant recueilli au sens de l’art. 23 LAVS, mais qu’elle a atteint 45 ans révolus et a été mariée pendant cinq ans au moins (voir ATF 139 I 257 consid. 4.1 et considérant 4b supra). b) Cela étant, il y a lieu d’examiner si la prestation réclamée, à savoir une rente de veuf de l’AVS, vise à favoriser la vie familiale et a nécessairement une incidence sur l’organisation de celle-ci. aa) A cet égard, la CourEDH a précisé que toute prestation pécuniaire avait généralement certaines incidences sur la gestion de la vie familiale de la personne concernée, sans que cela suffise à la faire tomber sous l’empire de l’art. 8 CEDH (arrêt Beeler précité, § 67). Ce qui est décisif, c’est le point de savoir, sur la base d’un examen global et concret de la situation, si la prestation litigieuse vise à favoriser la vie familiale et si elle a nécessairement une incidence sur l’organisation de celle-ci. bb) Pour autant, les circonstances de la présente affaire, diffèrent notablement de la situation jugée dans l’affaire Beeler.”
“Suisse, le Tribunal fédéral a retenu qu’afin d’établir une situation conforme à la CEDH dans des constellations similaires, il y a lieu de renoncer à l’avenir à supprimer la rente de veuf lorsque son versement cesse uniquement en raison de la majorité du dernier enfant (TF 9C_248/2023 du 2 août 2023 consid. 3.2.2). Il a ainsi admis le recours d’un assuré contre une décision du 17 juillet 2019 supprimant sa rente de veuf en raison de la majorité de sa fille cadette en décembre 2018, relevant que la situation était similaire à celle de l’arrêt Beeler c. Suisse (TF 9C_749/2020 du 9 janvier 2023 consid. 2.2). Il a abouti au même résultat dans le cadre d’un recours contre une décision du 7 avril 2021 de suppression de rente à fin octobre 2020 en raison de la majorité du plus jeune enfant de l’assuré à cette date (TF 9C_481/2021 du 9 janvier 2023 consid. 2.2). 6. a) En l’occurrence, il n’est pas contesté par les parties ainsi que par l’autorité de surveillance que le régime des prestations de survivants de l’assurance-vieillesse et survivants contient une inégalité de traitement entre les hommes et les femmes contraire à la Constitution, dans la mesure où celui-ci ne prévoit pas les mêmes prestations pour les uns et pour les autres. Contrairement à un veuf, la veuve a droit, en vertu de l’art. 24 al. 1 LAVS, à une rente si, au décès de son conjoint, elle n’a pas d’enfant ou d’enfant recueilli au sens de l’art. 23 LAVS, mais qu’elle a atteint 45 ans révolus et a été mariée pendant cinq ans au moins (voir ATF 139 I 257 consid. 4.1 et considérant 4b supra). b) Cela étant, il y a lieu d’examiner si la prestation réclamée, à savoir une rente de veuf de l’AVS, vise à favoriser la vie familiale et a nécessairement une incidence sur l’organisation de celle-ci. aa) A cet égard, la CourEDH a précisé que toute prestation pécuniaire avait généralement certaines incidences sur la gestion de la vie familiale de la personne concernée, sans que cela suffise à la faire tomber sous l’empire de l’art. 8 CEDH (arrêt Beeler précité, § 67). Ce qui est décisif, c’est le point de savoir, sur la base d’un examen global et concret de la situation, si la prestation litigieuse vise à favoriser la vie familiale et si elle a nécessairement une incidence sur l’organisation de celle-ci. bb) Pour autant, les circonstances de la présente affaire, diffèrent notablement de la situation jugée dans l’affaire Beeler.”
Liegt nur eine sehr kurze Ehe ohne gemeinsame Haushaltsführung vor und ist dadurch das Familienleben bzw. die Versorgungssituation nicht beeinträchtigt, besteht kein Anspruch nach Art. 24 Abs. 1 AHVG. Eine analoge Anwendung der Bestimmung auf solche Fälle hat das Gericht verneint; die Beschwerde wurde abgewiesen.
“Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die im Falle des Versicherten eine abweichende Beurteilung von diesen Überlegungen bzw. die Annahme eines entsprechenden Versorgerschadens rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer hat Kinder aus früheren Partnerschaften, die schon lange volljährig sind und nicht bei ihm wohnen. Seine Ehegemeinschaft von einem Monat Dauer bzw. sein Familienleben und seine Entscheide bezüglich seiner Erwerbstätigkeit sind davon in keiner Art tangiert gewesen. Der Beschwerdeführer macht denn auch in keiner Weise geltend, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären. Vielmehr gründen seine Vorbringen im Wesentlichen auf der Argumentation, dass mit Blick auf den EGMR-Entscheid auch die geltende Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 AHVG diskriminierend sei. Darin ist dem Beschwerdeführer zwar wie dargelegt (vgl. E. 6.1 hiervor) durchaus beizupflichten. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist indessen klarerweise nicht tangiert, so dass eine Verletzung von Art. 14 EMRK nicht gerügt werden kann. Damit besteht aber für eine analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVG auf den vorliegenden Fall kein Raum. In Nachachtung von Art. 190 BV hat der Beschwerdeführer nach Art. 24 Abs. 1 AHVG daher keinen Anspruch auf eine Witwerrente. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.”
Soweit der Aufhebungsgrund des Art. 24 Abs. 2 AHVG bei Witwern nicht (mehr) anwendbar ist, kann er nach der Rechtsprechung auch für nach Art. 24a Abs. 1 AHVG gleichgestellte geschiedene Männer nicht gelten. Entgegenstehende Weisungen des BSV sind nach den erwähnten Entscheiden rechtswidrig und nicht zu beachten.
“Nach dem Gesagten fehlt ein triftiger Grund, um vom klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (vgl. vorangehende E. 4.3.1 in fine) abzuweichen und die Gleichstellung (bestimmter) geschiedener Männer mit Witwern nur hinsichtlich der Entstehung und Höhe des Rentenanspruchs, nicht aber bezüglich dessen Beendigung zu berücksichtigen. Das führt ohne Weiteres zu folgendem Schluss: Soweit der Rentenaufhebungsgrund von Art. 24 Abs. 2 AHVG nicht (mehr) auf Witwer anwendbar ist, kann er auch für einen geschiedenen Mann, der (im Sinne von Art. 24a Abs. 1 AHVG) einem Witwer gleichgestellt ist, keine Rolle spielen (so auch BASILE CARDINAUX, Das EGMR-Urteil Beeler und seine Folgen, SZS 2023 S. 128 f.). Entgegenstehende Weisungen des BSV sind gesetzeswidrig und daher nicht zu beachten.”
“Nach dem Gesagten fehlt ein triftiger Grund, um vom klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen abzuweichen und die Gleichstellung (bestimmter) geschiedener Männer mit Witwern nur hinsichtlich der Entstehung und Höhe des Rentenanspruchs, nicht aber bezüglich dessen Beendigung zu berücksichtigen. Das führt ohne Weiteres zu folgendem Schluss: Soweit der Rentenaufhebungsgrund von Art. 24 Abs. 2 AHVG nicht (mehr) auf Witwer anwendbar ist, kann er auch für einen geschiedenen Mann, der (im Sinne von Art. 24a Abs. 1 AHVG) einem Witwer gleichgestellt ist, keine Rolle spielen (so auch BASILE CARDINAUX, Das EGMR-Urteil Beeler und seine Folgen, SZS 2023 S. 128 f.). Entgegenstehende Weisungen des BSV sind gesetzeswidrig und daher nicht zu beachten (vgl. Urteil 9C_334/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4).”
Bei mehrmaliger Ehe ist die für Art. 24 Abs. 1 AHVG erforderliche Mindest-Ehedauer von fünf Jahren kumulativ zu prüfen: frühere Ehen werden in die Gesamtdauer einbezogen, und die vollständige Erfüllung der fünfjährigen Ehedauer ist Anspruchsvoraussetzung für die Entstehung der Witwenrente.
“Vorliegend handelt es sich aber bei der Beschwerdegegnerin nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse. Dementsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung den Wohnsitz hatte. Im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss Art. 57 ATSG zuständig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in X. , weshalb auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht und im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen-bzw. Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Witwen haben gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder haben, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. 2.2 Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. 3.1 Mit Urteil 78630/12 in Sachen Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest.”
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (resp. des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts) ist die fünfjährige Ehedauer eine vom Gesetzgeber gewollte Voraussetzung, deren vollständige Erfüllung Anspruchsvoraussetzung für die Entstehung der Witwenrente gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG ist (BGE 115 V 77 E. 4c; Urteil des BGer 9C_293/2012 vom 22. August 2012 E. 4). Im Urteil des BGer 9C_413/2015 vom 2. Mai 2016 (insb. E. 4.2) hält das Bundesgericht ausdrücklich daran fest, dass die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 AHVG dem Wortlaut entsprechend am zivilrechtlichen Begriff der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13a Abs. 1 ATSG) anknüpft. Dies ist im Rahmen einer durch den Gesetzgeber konsequent verwirklichten Bevorzugung dieser Institute gegenüber dem Konkubinat zu sehen. Dabei stützt sich das Bundesgericht auf ein im Jahr 2013 ergangenes Leiturteil, in welchem das Bundesgericht eine Gesamtbetrachtung des Sozialversicherungssystems vornahm und die im Gesamtsystem vorgesehenen Bevorzugungen von Ehepaaren - denen auch Benachteiligungen, wie etwa die Rentenplafonierung der Ehegatten gegenüberstehen (vgl. Urteil des BVGer C-419/2017 vom 15. November 2018 E. 3.4) - als mit der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, Art. 9 BV) wie auch der EMRK (Art. 14 EMRK) vereinbar erklärte (BGE 140 I 77 E.”
Die Rechtsprechung (insbesondere die Grosse Kammer des EGMR in Beeler sowie inländische Entscheide) hat festgestellt, dass Art. 24 Abs. 2 AHVG eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung zwischen Witwern und Witwen begründet, für die keine objektiv vertretbare oder besonders starke sachliche Rechtfertigung dargelegt worden ist. Insbesondere wurde anerkannt, dass die Rückkehrchancen auf den Arbeitsmarkt für einen Witwer im fortgeschrittenen Alter nicht weniger problematisch sein können als für eine Witwe, sodass die Ausnahmeregelung des Art. 24 Abs. 2 AHVG die betroffene Person diskriminierend treffen kann.
“8 CEDH assure à l'individu la possibilité de poursuivre librement le développement et l'accomplissement de sa personnalité. Il garantit le droit de toute personne de choisir son mode de vie, d'organiser ses loisirs et celui de nouer et de développer des relations avec ses semblables. Il protège notamment l'intégrité physique et morale d'une personne ; il est destiné à assurer le développement sans ingérences extérieures de la personnalité de chaque individu dans les relations avec ses semblables (TF 9C_592/2021 du 24 janvier 2023 consid. 5.1 et les références citées). L'art. 14 CEDH, qui prohibe toute forme de discrimination, n'a pas de portée propre et indépendante, en ce sens qu'il ne peut être invoqué qu'en relation avec d'autres droits et libertés reconnus par la Convention européenne (ATF 148 I 160 consid. 8.1 ; 139 I 155 consid. 4.3). d) La Grande Chambre de la CourEDH a jugé, dans l'arrêt Beeler contre la Suisse, que le Gouvernement suisse n'avait pas démontré qu'il existait des considérations très fortes ou des "raisons particulièrement solides et convaincantes" propres à justifier à l'art. 24 al. 2 LAVS la différence de traitement fondée sur le sexe entre les veufs et les veuves. Selon cette disposition, outre les causes d'extinction mentionnées à l'art. 23 al. 4 LAVS, le droit à la rente de veuf s'éteint lorsque le dernier enfant atteint l'âge de 18 ans. La Grande Chambre de la CourEDH a retenu dès lors que l'inégalité de traitement entre les veufs et les veuves ne saurait reposer sur une justification raisonnable et objective (au sens de l'art. 14 CEDH, combiné avec l'art. 8 CEDH). Dans l’arrêt Wessels-Bergervoet contre les Pays-Bas du 4 juin 2002, la CourEDH a considéré que la seule raison pour laquelle la requérante avait été exclue des droits à une pension tenait au fait qu'elle était mariée à un homme qui n'était pas affilié en raison d'un emploi à l'étranger. Il n'était pas contesté qu'un homme marié dans la même situation que la requérante n'aurait pas été victime d'une telle mesure et que la réduction appliquée à la pension de l'intéressée se fondait donc exclusivement sur le fait qu'il s'agissait d'une femme mariée.”
“Altersjahr vollendet hatte, während dies bei einer Witwe nicht der Fall gewesen wäre. Nicht überraschend stellte die grosse Kammer fest, dass es sich dabei um eine (offene) Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gehandelt habe, für die eine ausreichende sachliche Rechtfertigung gefehlt habe, was im Übrigen auch schon vom Bundesgericht in der vorliegenden Angelegenheit festgestellt worden war. Die grosse Kammer schloss sich insbesondere der Erkenntnis der kleinen (dritten) Kammer an, wonach es für Herrn Beeler nicht weniger schwierig gewesen sei als für eine Witwe, in fortgeschrittenem Alter auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren, nachdem er so lange keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Damit ergab sich, dass die Schweiz das Recht Herrn Beelers auf die Achtung seines Familienlebens in diskriminierender Weise verletzt habe, als die zuständige Ausgleichskasse gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG nach Vollendung des”
“La Grande Chambre de la CourEDH a jugé dans l'arrêt Beeler c. Suisse que le Gouvernement suisse n'avait pas démontré qu'il existait des considérations très fortes ou des "raisons particulièrement solides et convaincantes" propres à justifier à l'art. 24 al. 2 LAVS la différence de traitement fondée sur le sexe entre les veufs et les veuves. Selon cette disposition, outre les causes d'extinction mentionnées à l'art. 23 al. 4 LAVS, le droit à la rente de veuf s'éteint lorsque le dernier enfant atteint l'âge de 18 ans. La Grande Chambre de la CourEDH a retenu dès lors que l'inégalité de traitement entre les veufs et les veuves ne saurait reposer sur une justification raisonnable et objective (au sens de l'art. 14 CEDH, combiné avec l'art. 8 CEDH). Il convient de prendre acte de l'interprétation de l'art. 14 CEDH, combiné avec l'art. 8 par. 1 CEDH, donnée par la Grande Chambre de la CourEDH. Appliqué à la lumière de ces principes, l'art. 24 al. 2 LAVS ne repose dès lors pas sur une justification raisonnable et objective susceptible de permettre un traitement différent du requérant et recourant après le 18 e anniversaire de son plus jeune enfant. Aussi, la rente de veuf de A.________ octroyée sur la base de l'art. 23 LAVS ne devait pas prendre fin lorsque le dernier de ses enfants a atteint l'âge de 18 ans et devait continuer à être versée (cf.”
“Diese Auslegung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die Grosse Kammer des EGMR ist zur Kenntnis zu nehmen und es ist ihr Rechnung zu tragen. Der in Art. 24 Abs. 2 AHVG stipulierten Ausnahmeregelung fehlt es somit an einer objektiv vertretbaren Grundlage, die eine unterschiedliche Behandlung der dem Gesuchsteller zugesprochenen Witwerrente nach Vollendung des”
In Einzelfällen wurden Anträge auf Wiederaufnahme von Witwerrenten (etwa wegen Wiederaufnahme der Ausbildung des Kindes) unter Hinweis auf das vom BSV erlassene Übergangsregime abgelehnt. Entscheidungen stützen sich dabei auf Art. 24 Abs. 2 AHVG und die entsprechenden Übergangsbestimmungen.
“2 de la loi du 20 décembre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS; RS 831.10), la rente de veuf était limitée aux 18 ans du plus jeune enfant; il était spécifié que le droit à cette rente courait du 1er juin 2019 (mois du dépôt de la demande) au 31 juillet 2019 (mois des 18 ans du second enfant). Un décompte pour toute cette période était établi dans la décision, avec l'indication que la somme correspondante serait versée dans les 10 jours. L'assuré n'a pas contesté cette décision. Les décisions octroyant à ses deux enfants des rentes d'orphelin n'ont pas non plus été attaquées. C. Le 8 novembre 2023, l'assuré, représenté par Me Charles Guerry, avocat, a déposé une demande de rente de veuf du fait de la reprise des études de son plus jeune enfant, âgé de 22 ans. Par décision du 22 janvier 2024, la Caisse a refusé à l'assuré une rente de veuf. Ce dernier s'y est opposé le 13 février 2024. La Caisse a rejeté cette opposition le 17 juin 2024. Elle se fondait pour cela sur l'art. 24 al. 2 LAVS ainsi que sur le régime transitoire de l'OFAS en matière de rentes de veufs de l’AVS établi ensuite de l'arrêt, définitif, de la Grande Chambre de la Cour européenne des droits de l'homme (ci-après: CourEDH), du 11 octobre 2022, dans l'affaire Beeler c. Suisse (cf. Bulletin de l'Office fédéral des assurances sociales à l'intention des caisses de compensation AVS et des organes d'exécution des PC No 460 du 21 octobre 2022; ci-après: régime transitoire de l'OFAS). Elle considérait qu'au vu des circonstances du cas d'espèce, l'assuré n'était pas éligible audit régime transitoire de l'OFAS. D. Contre cette décision sur opposition, l'assuré, toujours représenté par Me Guerry, recourt auprès du Tribunal cantonal, le 15 juillet 2024, concluant, sous suite de frais et dépens, principalement, à l'octroi d'une rente de veuf à partir du 1er août 2019; subsidiairement, à cet octroi à partir du 1er septembre 2023, date de la reprise des études de son second enfant. Il se plaint d'une violation de l'égalité de traitement (art.”
“Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG). Die Beschwerdegegnerin teilte am 25. November 2020 (act. G 3.1/19) in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 AHVG die Einstellung des Anspruchs auf Witwerrente des Beschwerdeführers mit. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 wies sie dessen Antrag auf Wiederaufnahme der Witwerrente vom 24. Oktober 2022 unter Berufung auf die gültige gesetzliche Regelung sowie die vom BSV getroffenen Übergangsregelungen ab. In der Beschwerdeantwort führt sie aus, dass sie in ihrer Praxis an die Weisungen des BSV gebunden sei und der Beschwerdeführer gemäss den Übergangsbestimmungen keinen Anspruch auf Witwerrente habe (RWL, Rz. 3401). Ein solcher bestände bei Witwern mit volljährigen Kindern einzig, wenn die Verwitwung nach dem 11. Oktober 2022 eingetreten sei (act. G 3.1). Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Übergangsregelungen gemäss Mitteilung Nr. 460 grundsätzlich nicht verbindlich seien. Es sei ungeklärt, ob nicht auch bereits aufgehobene Witwerrenten nach dem EGMR-Urteil wieder ausbezahlt werden müssten.”
In der zitierten Entscheidung wurde die Witwerrente nach Art. 24 Abs. 2 AHVG durch Verfügung mit einem konkreten Wirksamkeitsdatum eingestellt (eingestellt per 31. August 2020; Verfügung vom 26.6.2008; Schreiben vom 4.8.2020).
“Die dem Beschwerdeführer seit 1. Juni 2008 ausgerichtete Witwerrente wurde gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG per 31. August 2020 eingestellt (Verfügung vom 26.6.2008; Schreiben vom 4.8.2020).”
De lege lata besteht gemäss der zitierten Rechtsprechung kein Anspruch auf die Witwerrente nach Art. 24 Abs. 2 AHVG; der angefochtene Einspracheentscheid wurde unter Hinweis auf die gegenwärtige Rechtslage nicht beanstandet. Der Entscheid hält fest, dass es Sache des Gesetzgebers ist, de lege ferenda eine Beseitigung der Diskriminierung herbeizuführen; hierzu hat der Bundesrat am 8. Dezember 2023 einen Vorentwurf zur Teilrevision des AHV-Gesetzes in die Vernehmlassung gegeben.
“Da Art. 24 Abs. 2 AHVG unbesehen der offensichtlichen Verfassungswidrigkeit anzuwenden (vgl. E. 3.4 hiervor) und der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall nicht betroffen – die Völkerrechtswidrigkeit demnach nicht gegeben – ist (vgl. E. 4.3 hiervor), besteht de lege lata kein Anspruch auf eine Witwerrente. Bei allem Verständnis für das davon abweichende Rechtsempfinden des Beschwerdeführers ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 (AB 6) unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Rechtslage nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, de lege ferenda bezüglich der Diskriminierung Abhilfe zu schaffen; entsprechende Bestrebungen sind denn auch im Gange. So gab der Bundesrat am 8. Dezember 2023 einen Vorentwurf zur Teilrevision des AHV-Gesetzes betreffend Anpassung der Hinterlassenenrenten in die Vernehmlassung. Dieser Vorentwurf enthält Massnahmen, welche die Rechtsgleichheit zwischen Witwen und Witwern wiederherstellen und das System an die heutigen sozialen Realitäten anpassen sollen.”
“Da Art. 24 Abs. 2 AHVG unbesehen der offensichtlichen Verfassungswidrigkeit anzuwenden (vgl. E. 3.4 hiervor) und der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall nicht betroffen – die Völkerrechtswidrigkeit demnach nicht gegeben – ist (vgl. E. 4.3 hiervor), besteht de lege lata kein Anspruch auf eine Witwerrente. Bei allem Verständnis für das davon abweichende Rechtsempfinden des Beschwerdeführers ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 (AB 6) unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Rechtslage nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, de lege ferenda bezüglich der Diskriminierung Abhilfe zu schaffen; entsprechende Bestrebungen sind denn auch im Gange. So gab der Bundesrat am 8. Dezember 2023 einen Vorentwurf zur Teilrevision des AHV-Gesetzes betreffend Anpassung der Hinterlassenenrenten in die Vernehmlassung. Dieser Vorentwurf enthält Massnahmen, welche die Rechtsgleichheit zwischen Witwen und Witwern wiederherstellen und das System an die heutigen sozialen Realitäten anpassen sollen.”
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