SR 830.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259;BBl 2006 501). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259;BBl 2006 501). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758;BBl 2019 7359). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259;BBl 2006 501). ↩
SR 431.01 ↩
Eingefügt durch Art. 36 des Krebsregistrierungsgesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2005;BBl 2014 8727). ↩
SR 818.33 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745;BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 14 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095;BBl 2014 2105). ↩
SR 121 ↩
SR 281.1 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 26 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725;BBl 2006 7001). ↩
SR 210 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745;BBl 2007 5037, 2010 7841). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 14 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095;BBl 2014 2105). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413;BBl 2018 1685). ↩
SR 142.20 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453;BBl 2002 803). ↩
SR 822.41 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359;BBl 2002 3605). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453;BBl 2002 803). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453;BBl 2002 803). ↩
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Die Unterlagen und Personendaten werden im personalisierten Aktendossier aufbewahrt und erst nach Abschluss des gesamten zusatzleistungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens beim zuständigen Träger gelöscht.
“Damit hat die Beschwerdegegnerin insbesondere auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten (Art. 33 ATSG) und auf die Pflicht zur Aktenführung, wonach alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind (Art. 46 ATSG), hingewiesen. Die in einem Verfahren eingehenden Akten und persönlichen Daten dürfen danach nicht ohne gesetzliche Grundlage an Dritte herausgegeben werden und sind gesetzesgemäss systematisch geordnet aufzubewahren. Aufgrund von Art. 26 ELG sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), namentlich Art. 50a AHVG zur Datenbekanntgabe, mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 26 Abs. 1 ELG, in der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Nach Art. 50a AHVG dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG an die in Art. 50a AHVG genannten Stellen, Behörden und Organe unter bestimmten Voraussetzungen bekannt geben. Auch wenn die Antwort der Beschwerdegegnerin nicht im Einzelnen auf die Fragen des Beschwerdeführers einging und lediglich auf gesetzliche Bestimmungen verwies, hat sie damit indes zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verwaltung der Daten und eingereichten Unterlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen vornimmt. Damit versteht sich auch, dass die Beschwerdegegnerin die Unterlagen und Personendaten des Beschwerdeführers in dessen personalisiertem Aktendossier aufbewahrt und nicht an unbefugte Dritte herausgegeben werden sowie dass das Aktendossier erst nach Abschluss des gesamten zusatzleistungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin gelöscht wird. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG ist im Verhalten der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht zu sehen, zumal keine anspruchsrelevante Information und (dementsprechend) auch kein anfechtbarer Entscheid (Art.”
Die Weitergabe von Daten nach Art. 50a AHVG ist nur unter den im Gesetz vorausgesetzten Voraussetzungen zulässig, namentlich soweit kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht. Die Verwaltung hat die Unterlagen systematisch zu erfassen; personenbezogene Akten werden nicht an unbefugte Dritte herausgegeben und bleiben bis zum Abschluss des zuständigen Verwaltungsverfahrens im Aktendossier erhalten.
“September 2021 geantwortet und hierzu erklärt, ihre Schweigepflicht und Aktenführung richte sich nach dem ATSG, insbesondere nach Art. 33 und Art. 46 ATSG (Urk. 9/40). In ihrer E-Mail vom 17. September 2021 (Urk. 9/44) hat sie hinsichtlich der erneut gestellten Fragen betreffend Daten- und Aktenverwaltung auf ebendiese E-Mail vom 7. September 2021 verwiesen. Damit hat die Beschwerdegegnerin insbesondere auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten (Art. 33 ATSG) und auf die Pflicht zur Aktenführung, wonach alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind (Art. 46 ATSG), hingewiesen. Die in einem Verfahren eingehenden Akten und persönlichen Daten dürfen danach nicht ohne gesetzliche Grundlage an Dritte herausgegeben werden und sind gesetzesgemäss systematisch geordnet aufzubewahren. Aufgrund von Art. 26 ELG sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), namentlich Art. 50a AHVG zur Datenbekanntgabe, mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 26 Abs. 1 ELG, in der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Nach Art. 50a AHVG dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG an die in Art. 50a AHVG genannten Stellen, Behörden und Organe unter bestimmten Voraussetzungen bekannt geben. Auch wenn die Antwort der Beschwerdegegnerin nicht im Einzelnen auf die Fragen des Beschwerdeführers einging und lediglich auf gesetzliche Bestimmungen verwies, hat sie damit indes zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verwaltung der Daten und eingereichten Unterlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen vornimmt. Damit versteht sich auch, dass die Beschwerdegegnerin die Unterlagen und Personendaten des Beschwerdeführers in dessen personalisiertem Aktendossier aufbewahrt und nicht an unbefugte Dritte herausgegeben werden sowie dass das Aktendossier erst nach Abschluss des gesamten zusatzleistungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin gelöscht wird.”
Daten unterliegen dem Verschwiegenheitsgebot und dürfen grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben werden. Nach der zitierten Rechtsprechung ist eine Herausgabe zu verweigern, wenn der Antragstellende nicht als formal Berechtigter gilt und keine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
“Detto diversamente, il ricorrente ha in parte versato salari in nero, eludendo di conseguenza il pagamento dei contributi. Dal giudizio penale risulta anche il suo ruolo di organo di fatto della società essendo stato “responsabile del reparto operativo della società FA 1”. In tal senso, interrogato dalla Procuratrice pubblica il 15 settembre 2017, TERZ 1, con riferimento alla posizione di RI 1 all’interno della FA 1, ha dichiarato che “(…) era quest’ultimo a gestire in toto la società a livello operativo e anche amministrativo: di fatto io gestivo solo la carta e i conti riconducibili alla società” (doc. G pag. 2). Né del resto in questa sede l’insorgente ha portato validi elementi che possano sovvertire le succitate conclusioni. Al riguardo non soccorre il ricorrente fare riferimento alla risposta 3 ottobre 2019 della Cassa in merito alla sua richiesta di ricevere documentazione relativa alla società. Tale richiesta è stata (rettamente) rifiutata a motivo dell’obbligo di segreto nei confronti di terzi (art. 33 LPGA e art. 50a LAVS) non risultando il ricorrente formalmente amministratore della società ed essendo sprovvisto di un’autorizzazione da parte delle persone interessate (doc. D), circostanza di cui egli stesso ne era consapevole (cfr. sua lettera 30 settembre 2019 sub doc. D). 2.6. Il ricorrente ritiene che la decisione impugnata deve essere annullata, poiché la Cassa ha già avviato una procedura di risarcimento danni ex art. 52 LAVS nei confronti di TERZ 1, al quale è stato concesso il pagamento rateale del danno. Come detto (cfr. consid. 2.2), l’art. 52 cpv. 2 LAVS prevede che se il datore di lavoro è una persona giuridica, rispondono sussidiariamente i membri dell’amministrazione e tutte le persone che si occupano della gestione (inclusi quindi anche gli organi di fatto; cfr. consid. 2.4) o della liquidazione. Se più persone sono responsabili dello stesso danno, esse rispondono solidalmente per l’intero danno. Occorre poi evidenziare che, secondo giurisprudenza, se più organi (formali o di fatto) di una persona giuridica hanno provocato il danno, essi rispondono solidalmente e spetta alla Cassa decidere se pretendere l’intero risarcimento nei confronti di uno solo, di alcuni oppure di tutti gli organi (DTF 119 V 86, 108 V 195; SVR 2003 AHV Nr.”
Die Beschwerdegegnerin hat erklärt, dass sie Daten und Unterlagen in personalisierten Aktendossiers systematisch führt, nicht an Unbefugte weitergibt und das Dossier erst nach Abschluss des gesamten verwaltungsrechtlichen Verfahrens löscht. Sie beruft sich dabei auf die Schweigepflicht und Aktenführung nach Art. 33 und Art. 46 ATSG; die Anwendbarkeit von Art. 50a AHVG (sinngemäss, gestützt auf Art. 26 ELG) zur Datenbekanntgabe wurde ebenfalls angeführt.
“In ihrer E-Mail vom 17. September 2021 (Urk. 9/44) hat sie hinsichtlich der erneut gestellten Fragen betreffend Daten- und Aktenverwaltung auf ebendiese E-Mail vom 7. September 2021 verwiesen. Damit hat die Beschwerdegegnerin insbesondere auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten (Art. 33 ATSG) und auf die Pflicht zur Aktenführung, wonach alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind (Art. 46 ATSG), hingewiesen. Die in einem Verfahren eingehenden Akten und persönlichen Daten dürfen danach nicht ohne gesetzliche Grundlage an Dritte herausgegeben werden und sind gesetzesgemäss systematisch geordnet aufzubewahren. Aufgrund von Art. 26 ELG sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), namentlich Art. 50a AHVG zur Datenbekanntgabe, mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 26 Abs. 1 ELG, in der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Nach Art. 50a AHVG dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG an die in Art. 50a AHVG genannten Stellen, Behörden und Organe unter bestimmten Voraussetzungen bekannt geben. Auch wenn die Antwort der Beschwerdegegnerin nicht im Einzelnen auf die Fragen des Beschwerdeführers einging und lediglich auf gesetzliche Bestimmungen verwies, hat sie damit indes zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verwaltung der Daten und eingereichten Unterlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen vornimmt. Damit versteht sich auch, dass die Beschwerdegegnerin die Unterlagen und Personendaten des Beschwerdeführers in dessen personalisiertem Aktendossier aufbewahrt und nicht an unbefugte Dritte herausgegeben werden sowie dass das Aktendossier erst nach Abschluss des gesamten zusatzleistungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin gelöscht wird.”
“September 2021 geantwortet und hierzu erklärt, ihre Schweigepflicht und Aktenführung richte sich nach dem ATSG, insbesondere nach Art. 33 und Art. 46 ATSG (Urk. 9/40). In ihrer E-Mail vom 17. September 2021 (Urk. 9/44) hat sie hinsichtlich der erneut gestellten Fragen betreffend Daten- und Aktenverwaltung auf ebendiese E-Mail vom 7. September 2021 verwiesen. Damit hat die Beschwerdegegnerin insbesondere auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten (Art. 33 ATSG) und auf die Pflicht zur Aktenführung, wonach alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind (Art. 46 ATSG), hingewiesen. Die in einem Verfahren eingehenden Akten und persönlichen Daten dürfen danach nicht ohne gesetzliche Grundlage an Dritte herausgegeben werden und sind gesetzesgemäss systematisch geordnet aufzubewahren. Aufgrund von Art. 26 ELG sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), namentlich Art. 50a AHVG zur Datenbekanntgabe, mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 26 Abs. 1 ELG, in der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Nach Art. 50a AHVG dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG an die in Art. 50a AHVG genannten Stellen, Behörden und Organe unter bestimmten Voraussetzungen bekannt geben. Auch wenn die Antwort der Beschwerdegegnerin nicht im Einzelnen auf die Fragen des Beschwerdeführers einging und lediglich auf gesetzliche Bestimmungen verwies, hat sie damit indes zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verwaltung der Daten und eingereichten Unterlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen vornimmt. Damit versteht sich auch, dass die Beschwerdegegnerin die Unterlagen und Personendaten des Beschwerdeführers in dessen personalisiertem Aktendossier aufbewahrt und nicht an unbefugte Dritte herausgegeben werden sowie dass das Aktendossier erst nach Abschluss des gesamten zusatzleistungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin gelöscht wird.”