Betrag gemäss Art. 1 Bst. a der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). ↩
Betrag gemäss Art. 1 Bst. b der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). ↩
Betrag gemäss Art. 2 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). ↩
Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). ↩
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Die Ausgleichskasse setzt die vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit geschuldeten Beiträge jeweils für das Beitragsjahr in einer Verfügung fest. Die Beitragspflichtigen haben periodisch Akontobeiträge zu leisten; die Festsetzung erfolgt in der Regel gestützt auf Meldungen der Steuerbehörden und wird mit den geleisteten Akontobeiträgen verrechnet. Zu wenig entrichtete Beiträge sind ab Rechnungsstellung innert 30 Tagen zu bezahlen.
“Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden prozentuale Beiträge erhoben (Art. 8 Abs. 1 AHVG). Diese sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die BGE 149 V 21 S. 24 Bemessungs- und Beitragsperioden (Art. 14 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat erlässt Vorschriften u.a. über die Zahlungstermine für die Beiträge sowie das Mahn- und Veranlagungsverfahren (Art. 14 Abs. 4 AHVG). Die Festsetzung und Ermittlung der Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden in den Art. 22 bis 27 AHVV (SR 831.101) näher geregelt. Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Die Beitragspflichtigen haben nach den Vorgaben von Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten. Die Ausgleichskassen setzen - in der Regel gestützt auf eine Meldung der Steuerbehörden (vgl. Art. 23 und 27 AHVV) - die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art.”
Liegt eine teilweise unselbständige Tätigkeit vor, ist das von der Steuerverwaltung gemeldete Einkommen für die Beiträge nach Art. 8 Abs. 1 AHVG entsprechend zu proratisieren.
“Entscheid Versicherungsgericht, 15.02.2021 Art. 8 Abs. 1 AHVG. Art. 23 Abs. 4 AHVV. AHVIIV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende. Verbindlichkeit der Steuermeldung. Die Verbindlichkeit der Steuermeldung besteht grundsätzlich auch bei Ermessensveranlagungen. Vorliegend sind jedoch sachliche Umstände zu würdigen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich jedoch bedeutsam sind. So ging die Steuerbehörde ohne nähere Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer das von ihr ermessensweise festgelegte Einkommen während des ganzen Jahres in selbstständig erwerbender Stellung erzielt hat. Demgegenüber ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer teilweise in unselbstständiger Stellung tätig war, weshalb das von der Steuerverwaltung gemeldete Einkommen entsprechend zu proratisieren ist (Erw. 2.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2021, AHV 2020/3). Entscheid vom 15. Februar 2021 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz) und Corinne Schambeck, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 15.02.2021 Art. 8 Abs. 1 AHVG. Art. 23 Abs. 4 AHVV. AHVIIV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende. Verbindlichkeit der Steuermeldung. Die Verbindlichkeit der Steuermeldung besteht grundsätzlich auch bei Ermessensveranlagungen. Vorliegend sind jedoch sachliche Umstände zu würdigen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich jedoch bedeutsam sind. So ging die Steuerbehörde ohne nähere Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer das von ihr ermessensweise festgelegte Einkommen während des ganzen Jahres in selbstständig erwerbender Stellung erzielt hat. Demgegenüber ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer teilweise in unselbstständiger Stellung tätig war, weshalb das von der Steuerverwaltung gemeldete Einkommen entsprechend zu proratisieren ist (Erw. 2.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2021, AHV 2020/3). Entscheid vom 15. Februar 2021 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz) und Corinne Schambeck, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr.”
Beiträge nach Art. 8 AHVG werden vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben. Als solches gilt jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit (massgebender Lohn) ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 AHVG).
“Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn genannt) werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).”
“Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Demgegenüber wird vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).”
Die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind von den Ausgleichskassen als Nettoeinkommen zu betrachten. Steuerrechtlich zulässige Abzüge sind durch die Ausgleichskassen wieder hinzuzurechnen, und das gemeldete Einkommen ist gemäss den anwendbaren Beitragssätzen auf 100 % aufzurechnen.
“17 RAVS (règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.101). c) Les cotisations sont fixées pour chaque année de cotisation, laquelle correspond à l’année civile. Elles se calculent sur la base du revenu découlant du résultat de l’exercice commercial clos au cours de l’année de cotisation et du capital propre investi dans l’entreprise à la fin de l’exercice commercial (art. 22 al. 1 et 2 RAVS). Pour toutes les personnes exerçant une activité indépendante qui leur sont affiliées, les caisses de compensation demandent aux autorités fiscales cantonales de leur communiquer les indications nécessaires au calcul des cotisations ; les autorités fiscales doivent rajouter les cotisations à l’AVS, à l’AI, aux APG et à la LAFam qui ont fait l’objet d’une déduction fiscale (art. 27 al. 1 RAVS). Les caisses de compensation ajoutent au revenu communiqué par les autorités fiscales les déductions admissibles selon le droit fiscal des cotisations dues en vertu de l’art. 8 LAVS, de l’art. 3 al. 1 LAI et de l’art. 27 al. 2 LAPG. Elles reconstituent à 100 % le revenu communiqué en fonction des taux de cotisation applicables (art. 9 al. 4 LAVS). Le revenu provenant de l'exercice d'une activité indépendante communiqué par l'autorité fiscale à la caisse de compensation doit en effet être considéré, du point de vue du droit des cotisations, comme du revenu net et être majoré pour être amené à 100 % pour le calcul des cotisations AVS/AI/APG (ATF 139 V 537 consid. 5.5 ; 141 V 433). Il y a lieu de s'écarter de ce principe lorsque la communication de l'autorité fiscale atteste de façon claire, expresse et dénuée de réserve qu'il n'a été procédé à aucune déduction de cotisations (ATF 139 V 537 consid. 6). d) Les créances de cotisations échues sont soumises à la perception d'intérêts moratoires (art. 26 al. 1 LPGA en relation avec l'art. 41bis RAVS). Le taux des intérêts moratoires s’élève à 5 % par année (art. 42 al. 2 RAVS). Selon le Tribunal fédéral, l'intérêt moratoire n'a pas un caractère de sanction.”
“der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Art. 27 Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % aufzurechnen.”
“Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Art. 27 Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung). Unter dem Titel «Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge» sieht die diesbezügliche Übergangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden. Zudem hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Ausgleichskassen in Rz 1095 WSN (gültig ab 1. Januar 2012) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz 1169 WSN die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten (vgl.”
In der Praxis wurde ein Eigenkapitalabzug vorgenommen und das damit ermittelte Einkommen gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG auf 100 Franken abgerundet; diese Vorgehensweise wurde in der zitierten Rechtssache als korrekt beurteilt.
“% des investierten Eigenkapitals von Fr. 18'000.-- (Fr. 17'971.-- [AB II 15], aufgerundet gemäss Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz AHVV), mithin rund Fr. 90.--, in Abzug, wodurch ein abgerundetes (Art. 8 Abs. 1 AHVG) massgebendes Einkommen von Fr. 34'400.-- resultierte. Ausgehend davon und in Anwendung der sog. sinkenden Beitragsskala (siehe dazu E. 5.2.2 hiervor) ermittelte die Beschwerdegegnerin persönliche AHV/IV/EO-Beiträge zuzüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse und Verwaltungskostenbeiträge von gesamthaft Fr. 2'898.55 (AB II 4/5 Ziff. 4). Die dafür verwendeten Einkommensgrundlagen, der gewährte Eigenkapitalabzug sowie die gestützt darauf ermittelten persönlichen Beiträge sind nach Lage der Akten nicht zu beanstanden und wurden korrekt ermittelt. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber davon ausgeht, dass zufolge einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung in der als Beitragsverfügung betitelten Berechnung vom 5. Februar 2020 (AB II 4/5 f.) sämtliche Beitragsforderungen für das Jahr 2017 hinfällig würden, geht er fehl. Vielmehr handelt es sich dabei – wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.3 und”
“% des investierten Eigenkapitals von Fr. 18'000.-- (Fr. 17'971.-- [AB II 15], aufgerundet gemäss Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz AHVV), mithin rund Fr. 90.--, in Abzug, wodurch ein abgerundetes (Art. 8 Abs. 1 AHVG) massgebendes Einkommen von Fr. 34'400.-- resultierte. Ausgehend davon und in Anwendung der sog. sinkenden Beitragsskala (siehe dazu E. 5.2.2 hiervor) ermittelte die Beschwerdegegnerin persönliche AHV/IV/EO-Beiträge zuzüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse und Verwaltungskostenbeiträge von gesamthaft Fr. 2'898.55 (AB II 4/5 Ziff. 4). Die dafür verwendeten Einkommensgrundlagen, der gewährte Eigenkapitalabzug sowie die gestützt darauf ermittelten persönlichen Beiträge sind nach Lage der Akten nicht zu beanstanden und wurden korrekt ermittelt. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber davon ausgeht, dass zufolge einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung in der als Beitragsverfügung betitelten Berechnung vom 5. Februar 2020 (AB II 4/5 f.) sämtliche Beitragsforderungen für das Jahr 2017 hinfällig würden, geht er fehl. Vielmehr handelt es sich dabei – wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.3 und”
Für Beiträge nach Art. 8 Abs. 1 AHVG beginnt die Frist für die Festsetzung bzw. Rückerstattung von Beiträgen in Abweichung von den allgemeinen Regeln grundsätzlich erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebliche Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Dies gilt auch bei Nachsteuerveranlagungen.
“Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden (Art. 25 Abs. 3 ATSG). Art. 16 Abs. 3 AHVG enthält folgende Vorgaben: Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge insbesondere nach Art. 8 Abs. 1 AHVG endet die Frist in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.”
“Compte tenu des particularités de la procédure de cotisations AVS des indépendants (supra consid. 3.3 et 3.4), le législateur a ensuite posé à l'art. 16 al. 1, 2e phrase, LAVS une règle spécifique en matière de péremption qui s'écarte des règles générales de l'art. 24 al. 1 LPGA. Lorsque les cotisations perçues sur le revenu proviennent d'une activité indépendante (art. 8 al. 1 LAVS), le délai de péremption n'échoit en principe qu'un an après la fin de l'année civile au cours de laquelle la taxation fiscale déterminante est entrée en force (art. 16 al. 1, 2e phrase, LAVS). En choisissant comme point de départ du délai de péremption la fin de l'année civile au cours de laquelle la taxation fiscale déterminante est entrée en force, et non pas le moment effectif de la connaissance du dommage, le législateur a choisi explicitement de faire supporter à l'organisme d'assurance tout retard dans la communication par l'autorité fiscale cantonale de la taxation fiscale déterminante entrée en force. A l'inverse de ce que soutient le recourant, l'art. 16 al. 1 LAVS s'applique ensuite également à la situation dans laquelle une procédure pour soustraction fiscale a été mise en oeuvre (au sens des art. 175 ss de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct [LIFD; RS 642.11]). Si des cotisations doivent être prélevées sur un revenu taxé dans une procédure en soustraction d'impôts, le délai d'un an de l'art.”
“Nach Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Für Beiträge, die aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden - so für Beiträge von selbstständig Erwerbenden nach Art. 8 Abs. 1 AHVG -, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebliche Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (Festsetzungsverjährung; Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie in Rechtskraft erwuchs (Vollstreckungsverjährung; Art. 16 Abs. 2 AHVG). Entgegen dem Wortlaut der Bestimmungen handelt es sich dabei um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 115 V 183 E. 2b, 111 V 89 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2009, 9C_1003/2008, E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).”
Für die Bemessung der AHV-Beiträge bei selbständiger Erwerbstätigkeit wird in der Praxis der Vermögensstandsgewinn zugrunde gelegt; die von den kantonalen Steuerbehörden ermittelten steuerlichen Einkünfte und das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital werden den Ausgleichskassen gemeldet und sind massgeblich für die Beitragsfestsetzung.
“- 49 - 5.3.1.8. Wer in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, ist für die AHV/IV/EO beitragspflichtig (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG, Art. 2 IVG und Art. 27 Abs. 1 EOG). In Übereinstimmung mit dem Bundessteuerrecht wird das Beitragsobjekt (Erwerbseinkommen) gestützt auf Art. 9 AHVG und Art. 17 f. AHVV grundsätzlich so ermittelt, dass der Vermögensstandsgewinn massgebend ist, d.h. der Differenzbetrag zwischen dem Stand des Geschäftsvermögens zu Be- ginn und am Ende der Berechnungsperiode, korrigiert um die Privatbezüge und -einlagen (Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl., 2014, S. 489 f.). Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstä- tigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG), wobei die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG von den Aus- gleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurech- nen sind (Art. 9 Abs. 4 AHVG). Die Regelung der Beitragsbemessung in der AHV gilt auch für die IV (Art. 3 IVG) und EO (Art. 27 Abs. 2 EOG). Der Beitragssatz be- trug bei einem jährlichen Einkommen von über Fr. 56'400.– in den Jahren 2016 bis 2018 bzw. von über Fr. 56'900.– im Jahr 2019”
“17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Mithin gleicht Art. 17 AHVV die AHVbeitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit AHVG und AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 8 AHVG legt die Berechnung der Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest.”
“In applicazione dell'art. 4 cpv. 1 LAVS, i contributi degli assicurati che esercitano un'attività lucrativa sono calcolati in percento del reddito proveniente da qualsiasi attività lucrativa dipendente e indipendente. I contributi AVS degli assicurati esercitanti un'attività lucrativa indipendente sono determinati tenendo conto di qualsiasi reddito che non sia mercede per lavoro a dipendenza d'altri (art. 9 cpv. 1 LAVS). Il reddito proveniente da un'attività lucrativa indipendente è stabilito deducendo dal reddito lordo una serie di spese indicate all'art. 9 cpv. 2 LAVS. Ai sensi dell'art. 9 cpv. 3 LAVS il reddito proveniente da un'attività lucrativa indipendente e il capitale proprio impegnato nell'azienda sono accertati dalle autorità fiscali cantonali e comunicati alle casse di compensazione. Per l'art. 9 cpv. 4 LAVS, le casse di compensazione aggiungono al reddito comunicato dalle autorità fiscali le deduzioni ammissibili secondo il diritto fiscale dei contributi di cui all'art. 8 LAVS, all'art. 3 cpv. 1 LAI e all'art. 27 cpv. 2 LIPG. A tal fine il reddito comunicato è calcolato al 100 per cento in base ai tassi di contribuzione applicabili. L'art. 14 cpv. 2 LAVS prevede che i contributi del reddito proveniente da un'attività lucrativa indipendente devono essere stabiliti e versati periodicamente. Il Consiglio federale fissa i periodi di calcolo e di contribuzione e può inoltre stabilire che sul reddito annuo di un'attività lucrativa indipendente esercitata a titolo accessorio, che non superi l'importo della rendita mensile massima di vecchiaia, i contributi siano prelevati soltanto a richiesta dell'assicurato (art. 14 cpv. 6 LAVS).”
Die Zahlung des doppelten Mindestbeitrags durch den Ehegatten befreit die obligatorisch versicherte Person nicht von ihrer Beitragspflicht; die Voraussetzung für den untersten Satz der sinkenden Skala ist nicht allein durch Beiträge des Ehegatten erfüllt.
“resp. Fr. 378.20), hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG als Selbständigerwerbende Beiträge zu entrichten (vgl. E. 2.4.2-2.4.3), die entsprechend der Höhe ihres selbständigen Erwerbseinkommens dem Mindestbeitrag entsprechen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr Ehemann habe den doppelten Mindestbeitrag entrichtet und ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei entsprechend zum untersten Satz der sinkenden Skala zu erheben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht als Nichterwerbstätige gilt und als obligatorisch Versicherte auf sämtlichem Erwerbseinkommen grundsätzlich beitragspflichtig bleibt (vgl. E. 2.1), unabhängig davon, ob ihr Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag bezahlt. Ferner kommt dem Gesetzeswortlaut nach (vgl. E. 2.4.2) der unterste Satz der sinkenden Skala nur zur Anwendung, sofern die Beschwerdeführerin den Mindestbeitrag auf ihrem massgebenden Lohn bereits entrichtet hat, was in den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht der Fall ist. Die in Art. 8 Abs. 2 AHVG genannte Voraussetzung zur Anwendung des untersten Satzes der sinkenden Skala ist nicht erfüllt, auch wenn die Beschwerdeführerin sich hauptberuflich dem Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung widmet.”
Privilegiert besteuerte Liquidationsgewinne nach Art. 37b DBG sind dem Grunde nach als AHV‑Erwerbseinkommen zu qualifizieren und bleiben in voller Höhe beitragspflichtig. Die im Steuerrecht vorgesehene Progressionsmilderung wirkt im AHV‑Beitragsrecht nicht mit, da dort keine mit der Steuerprogression vergleichbare Staffelung besteht (vgl. Erreichung des Maximalsatzes bereits bei relativ geringem Einkommen nach Art. 8 AHVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AHVV).
“Die unterschiedliche Behandlung der Liquidationsgewinne im Steuer- und im Sozialversicherungsrecht erscheint denn auch erklärbar: Sinn und Zweck von Art. 37b DBG ist es, die Besteuerung der realisierten stillen Reserven bei Geschäftsaufgabe zu mildern (vgl. Urteil 2C_40/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 6.3). In der Botschaft erläuterte der Bundesrat zur Einführung von Art. 37b DBG, dass es infolge der Progression des Steuertarifes zu einer oft als stossend empfundenen steuerlichen Belastung führen kann, wenn die im Laufe der Zeit akkumulierten stillen Reserven im Zuge der Unternehmensliquidation auf einen Schlag aufgelöst werden (Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], BBl 2005 4824). Eine mit dem Steuerrecht vergleichbare Progression gibt es im AHV-Beitragsrecht nicht. So ist der Maximalsatz von 8,1 % bereits bei einem Einkommen von Fr. 57'400.- erreicht (Art. 8 AHVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AHVV [Stand: 1. Juli 2021]). Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die nach Art. 37b DBG privilegiert besteuerten Liquidationsgewinne im vollem Umfang als beitragspflichtiges Einkommen im Sinne von Art. 17 AHVV zu qualifizieren sind.”
Art. 8 AHVG betrifft das vom Selbständigerwerbenden zu entrichtende Beitragsrecht für Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dem steht das Beitragsregime für unselbständige Erwerbstätigkeit gegenüber, wonach vom massgebenden Lohn paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben werden (Art. 5 Abs. 1, Art. 13 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
“Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (sog. massgebender Lohn) werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbe-stimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Demgegenüber wird vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).”
“Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit resp. vom massgebenden Lohn werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe juristischer Personen (Art. 7 lit. h AHVV [SR 831.101]). Demgegenüber wird vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Der sog. Rentnerfreibetrag ist in Art. 6quater AHVV (i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG) geregelt: Danach unterliegt das jeweilige Erwerbseinkommen von Frauen, die das 64., und Männern, die das”
“Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. vom massgebenden Lohn werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).”
Bei gemischtem Einkommen ist zu bestimmen, welcher Anteil als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt, weil auf diesen Anteil Art. 8 AHVG Anwendung findet; der unselbständige Anteil unterliegt den paritätischen Bestimmungen von Art. 5 ff. AHVG.
“Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).”
Für Beitragsstreitigkeiten ist grundsätzlich die Gesetzesfassung massgeblich, die zum Zeitpunkt des relevanten Sachverhalts gilt. Soweit das Beitragsjahr 2015 betroffen ist, galt nach der zitierten Rechtsprechung die bis zum 31.12.2015 in Kraft stehende Fassung der LAVS.
“La législation applicable est en principe celle en vigueur lors de la réalisation de l'état de fait qui doit être apprécié juridiquement ou qui a des conséquences juridiques (ATF 136 V 24 consid. 4.3 ; 130 V 445 consid. 1.2 ; 129 V 1 consid. 1.2). Le cas d'espèce reste ainsi régi, sauf indication contraire, par les dispositions de la LAVS en vigueur jusqu'au 31 décembre 2015, dans la mesure où le litige concerne la question des cotisations dues pour l'année 2015 (voir en ce sens les arrêts du TF H 174/04 du 2 décembre 2004 consid. 2 et du TAF C-2264/2016 du 29 mai 2017 consid. 2). 5. 5.1 Selon l'art. 3 al. 1 LAVS, les assurés sont tenus de payer des cotisations tant qu'ils exercent une activité lucrative. La qualité d'assuré est définie à l'art. 1a LAVS. En particulier, sont assurées les personnes physiques domiciliés en Suisse et celles qui exercent en Suisse une activité lucrative (art. 1a al. 1 let a et b LAVS). 5.2 Une cotisation de 7,8% est perçue sur le revenu provenant d'une activité indépendante (art. 8 al. 1 LAVS, état au 31 décembre 2015). 5.3 Selon l'art 17 du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants, du 31 octobre 1947 (RAVS ; RS 831.101), est réputé revenu provenant d'une activité lucrative indépendante au sens de l'art. 9 al. 1 LAVS, tout revenu acquis dans une situation indépendante provenant de l'exploitation d'une entreprise commerciale, industrielle, artisanale, agricole ou sylvicole, de l'exercice d'une profession libérale ou de toute autre activité, y compris les bénéfices en capital et les bénéfices réalisés lors du transfert d'éléments de fortune au sens de l'art. 18 al. 2 de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct, du 14 décembre 1990 (LIFD ; RS 642.11), et les bénéfices provenant de l'aliénation d'immeubles agricoles ou sylvicoles conformément à l'art. 18 al. 4 LIFD, à l'exception des revenus provenant de participations déclarées comme fortune commerciale selon l'art. 18 al. 2 LIFD. L'art. 22 RAVS précise que l'année de cotisation correspond à l'année civile et que les cotisations se calculent sur la base du revenu découlant du résultat de l'exercice commercial clos au cours de l'année de cotisation et du capital propre investi dans l'entreprise à la fin de l'exercice commercial.”
Für Selbständigerwerbende wurde der Beitrag in den in den Quellen betrachteten Jahren verschiedentlich festgelegt (z. B. 7,8 % in den Jahren vor 2020 und 8,1 % für 2020). Für Einkommen unterhalb einer oberern Schwelle und oberhalb einer Mindestsumme vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat festgelegten sinkenden Skala (in den zitierten Fassungen bis auf rund 4,2 %). Die Quellen nennen für die relevanten Jahre als untere Einkommensgrenze etwa Fr. 9'400 (teilweise Fr. 9'500) und als obere Schwelle Werte in der Grössenordnung von etwa Fr. 56'200 bis Fr. 56'900; für sehr geringe Einkommen bestehen Mindestbeiträge (je nach Jahr unterschiedlich festgesetzt).
“Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100.-- Franken abgerundet. Beträgt es weniger als Fr. 56'200.--, aber mindestens Fr. 9'400.-- im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent (Art. 8 Abs. 1 AHVG in der vorliegend massgebenden, vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 in Kraft stehenden Fassung; vgl. jeweils Art. 1 der V 13 vom 21. September 2012 und der V 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Januar 2013 [V 13] bzw. seit 1. Januar 2015 [V 15]). Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 9'300.-- oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von Fr. 392.-- im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird (Art. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 21 AHVV). Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige obligatorische Versicherte an die Invalidenversicherung gemäss Art. 3 Abs. 1bis IVG betrug in den Jahren 2013/14 Fr.”
“% für die AHV (aArt. 8 Abs. 1 AHVG), bei einem jährlichen Einkommen von über Fr. 56'400.– in den Jahren 2016 bis 2018 bzw. von über Fr. 56'900.– in den Jahren 2019 und 2020”
“Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem daraus resultierenden Zufluss geldwerter Leistungen (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f.). Des Weiteren sind die Gründe, weshalb eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird – sei es, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, aus Idealismus oder aus sonstigen Gründen – ohne Bedeutung (Peter Forster, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 62). Aus welchen Mitteln die versicherte Person ihre Existenzmittel schöpft, ist ausserdem unmassgeblich (BGE 115 V 170 E. 7b). 3.3 Wie bereits hiervor erwähnt, werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit vor, wird vom Einkommen aus den Jahren 2017 bis 2019 jeweils ein Betrag von 7,8 % und aus dem Jahr 2020 ein Betrag von 8,1 % erhoben (Art. 8 Abs. 1 AHVG). Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2017 und 2018 Fr. 9‘400.-- oder weniger im Jahr und in den Jahren 2019 und 2020 Fr. 9‘500.-- oder weniger im Jahr, so hat die versicherte Person den Mindestbeitrag von Fr. 392.-- für 2017 und 2018, Fr. 395.-- für 2019 und Fr. 409.-- für 2020 zu entrichten (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass Selbständigerwerbende, welche die genannten Einkommensgrenzen nicht erreichen, als Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG gelten (vgl. dazu BGE 115 V 161 E. 5b und 6). 3.4 Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinn ausüben. Die Beiträge von Nichterwerbstätigen werden gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG nach deren sozialen Verhältnissen bemessen. Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatus einer Erwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art.”
Wurde der Mindestbeitrag bereits auf dem massgebenden Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit entrichtet, kann der Beitrag für die selbstständige Tätigkeit auf den untersten Satz der sinkenden Skala festgesetzt werden. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Invalidenversicherung und im Anwendungsbereich des EOG.
“Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Fr. 9'400.-- bzw. Fr. 9'300.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung bzw. aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) oder weniger im Jahr, so hat die versicherte Person den Mindestbeitrag von Fr. 409.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) bzw. Fr. 395.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassung) bzw. von Fr. 392.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf ihrem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann sie verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird. In der Invalidenversicherung und im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) gilt sinngemäss das AHVG zur Beitragsbemessung (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 27 Abs. 2 EOG). Der Mindestbeitrag beträgt in der Invalidenversicherung Fr. 66.-- (Art. 3 Abs. 1bis IVG) und gemäss aArt. 27 Abs. 2 EOG (in der vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) Fr. 21.--. Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen.”
Art. 8 Abs. 2 sieht gestaffelte Mindestbeiträge für sehr niedrige Einkommen vor. Die in den jeweiligen Jahresfassungen festgesetzten Beträge änderten sich (z. B. Fr. 392.– für 1.1.2015–31.12.2018; Fr. 395.– für 1.1.2019–31.12.2019; Fr. 409.– für 1.1.2020–31.12.2020). Diese historischen Beträge sind bei Jahresvergleichen und der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.
“Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Fr. 9'400.-- bzw. Fr. 9'300.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung bzw. aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) oder weniger im Jahr, so hat die versicherte Person den Mindestbeitrag von Fr. 409.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) bzw. Fr. 395.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassung) bzw. von Fr. 392.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf ihrem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann sie verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird. In der Invalidenversicherung und im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) gilt sinngemäss das AHVG zur Beitragsbemessung (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 27 Abs. 2 EOG). Der Mindestbeitrag beträgt in der Invalidenversicherung Fr. 66.-- (Art. 3 Abs. 1bis IVG) und gemäss aArt. 27 Abs. 2 EOG (in der vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) Fr. 21.--. Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag entspricht dem jeweiligen Mindestbeitrag von Art.”
Eine Schadenersatzforderung wegen nicht bezahlter Lohnbeiträge kann nicht durch eine Herabsetzung oder einen Erlass «ersetzt» werden. Die Herabsetzung nach Art. 11 AHVG ist auf die dort genannten Beitragsarten (u. a. Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG) beschränkt und bildet eine abschliessende Ordnung; der Erlass nach Art. 40 AHVV betrifft die Nachzahlung nicht abgelieferter Lohnbeiträge, nicht aber den Ersatz eines durch Nichtbezahlung entstandenen Schadens.
“Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen aus den Jahren 2016 bis 2017 als zumindest grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich. Die geschilderte schwierige persönliche und finanzielle Situation vermag nicht von den gesetzlichen Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberorgan zu befreien. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einen Härtefall geltend macht (Urk. 1), ist er darauf hinzuweisen, dass eine Schadenersatzforderung keiner Herabsetzung nach Art. 11 AHVG oder einem Erlass nach Art. 40 AHVV zugänglich ist. Herabgesetzt werden können gemäss Art. 11 AHVG lediglich die Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Art. 6 AHVG), die Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 1 AHVG) sowie die Beiträge nicht erwerbstätiger Versicherter (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Dabei handelt es sich um eine abschliessende Ordnung (BGE 113 V 251 E. 2b). Die einem Arbeitgeber – sowohl einer natürlichen als auch einer juristischen Person beziehungsweise einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft – grundsätzlich offen stehende Erlassmöglichkeit gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVV (BGE 113 V 251 E. 2c) betrifft die Nachzahlung nicht abgelieferter Lohnbeiträge und nicht den Ersatz eines durch Nichtbezahlung solcher entstandenen Schadens.”
Der Beitragssatz der Selbständigerwerbenden richtet sich nach der sinkenden Beitragsskala gemäss Art. 21 AHVV.
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird nach Art. 8 AHVG ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben. Für Selbständigerwerbende wird der Beitragssatz nach Massgabe der sinkenden Beitragsskala gemäss Art. 21 AHVV (SR 831.101) bestimmt.”
Erzielte die versicherte Person kein Einkommen, hat die Ausgleichskasse die Beiträge nach Art. 8 Abs. 1 AHVG auf den gesetzlichen Mindestbetrag festzusetzen; im entschiedenen Fall wurde so verfahren und zudem Verzugszinsen verlangt (Art. 41bis Abs. 1 lit. b RAVS).
“b) Cela étant, le recourant ne met en évidence, dans ses différentes écritures, aucun élément qui justifierait de s’écarter des décisions précitées de l’intimée. En ce qui concerne plus particulièrement le revenu retenu pour l’année 2020, il sied de rappeler que la décision de taxation d’office relative à cette période fiscale est désormais entrée en force, après que les deux recours interjetés à son encontre aient été déclarés irrecevables successivement par la CDAP et le TF dans leurs arrêts respectifs des 25 janvier et 4 mars 2024. L’intimée était donc liée par le contenu de cette décision en l’absence d’allégation d’erreurs manifestes et dûment prouvées qu’il aurait été possible de rectifier immédiatement (cf. supra consid. 3b et 3c). On ne saurait de surcroît reprocher à cette autorité d’avoir réclamé au recourant le paiement de cotisations personnelles pour l’année 2021, étant donné que celui était encore affilié chez elle durant cette période. Le recourant n’a par ailleurs réalisé aucun revenu en 2021, si bien que c’est à juste titre que lesdites cotisations ont été arrêtées à leur montant minimal (cf. art. 8 al. 1 LAVS, art. 3 al. 1bis LAI [loi fédérale du 19 juin 1959 sur l’assurance-invalidité ; RS 831.20] et art. 27 al. 2 LAPG [loi fédérale du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain en cas de service et de maternité ; RS 834.1], dans leur teneur en vigueur au 1er janvier 2021). L’intimée était au demeurant légitimée à réclamer, sur la base de l’art. 41bis al. 1 let. b RAVS, des intérêts moratoires – à hauteur de 5 % par année – sur les cotisations arriérées de 2020 et 2021 (cf. supra consid. 3d). Pour le reste, les différents calculs opérés par la caisse intimée ne prêtent pas le flanc à la critique. Le recourant n’a d’ailleurs formulé aucune remarque à leur encontre. c) Dans ces conditions, c’est à bon droit que l’intimée a fixé le montant des cotisations personnelles dues pour les années 2020 et 2021 – durant lesquelles le recourant était affilié auprès d’elle à titre indépendant – à 15'181 fr. et le montant des intérêts moratoires dû sur cette somme à 1'956 fr.”
Bei nebenberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit kann die Beitragserhebung für das Jahreseinkommen, das eine vom Bundesrat bestimmte Grenze (die maximale monatliche Altersrente) nicht überschreitet, nach Art. 14 Abs. 6 LAVS nur auf Antrag des Versicherten erfolgen.
“In applicazione dell'art. 4 cpv. 1 LAVS, i contributi degli assicurati che esercitano un'attività lucrativa sono calcolati in percento del reddito proveniente da qualsiasi attività lucrativa dipendente e indipendente. I contributi AVS degli assicurati esercitanti un'attività lucrativa indipendente sono determinati tenendo conto di qualsiasi reddito che non sia mercede per lavoro a dipendenza d'altri (art. 9 cpv. 1 LAVS). Il reddito proveniente da un'attività lucrativa indipendente è stabilito deducendo dal reddito lordo una serie di spese indicate all'art. 9 cpv. 2 LAVS. Ai sensi dell'art. 9 cpv. 3 LAVS il reddito proveniente da un'attività lucrativa indipendente e il capitale proprio impegnato nell'azienda sono accertati dalle autorità fiscali cantonali e comunicati alle casse di compensazione. Per l'art. 9 cpv. 4 LAVS, le casse di compensazione aggiungono al reddito comunicato dalle autorità fiscali le deduzioni ammissibili secondo il diritto fiscale dei contributi di cui all'art. 8 LAVS, all'art. 3 cpv. 1 LAI e all'art. 27 cpv. 2 LIPG. A tal fine il reddito comunicato è calcolato al 100 per cento in base ai tassi di contribuzione applicabili. L'art. 14 cpv. 2 LAVS prevede che i contributi del reddito proveniente da un'attività lucrativa indipendente devono essere stabiliti e versati periodicamente. Il Consiglio federale fissa i periodi di calcolo e di contribuzione e può inoltre stabilire che sul reddito annuo di un'attività lucrativa indipendente esercitata a titolo accessorio, che non superi l'importo della rendita mensile massima di vecchiaia, i contributi siano prelevati soltanto a richiesta dell'assicurato (art. 14 cpv. 6 LAVS).”
Bei der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse an, nicht auf die formale Rechtsnatur des Vertrags. Im Allgemeinen spricht wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit zusammen mit dem Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für unselbständige Tätigkeit. Häufig treffen Merkmale beider Kategorien zu; dann ist die beitragsrechtliche Stellung nach Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen; in Grenzfällen kann die tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit ausschlaggebend sein.
“Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.”
“Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E.”
“Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.”
Im Unterschied zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit, für die paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge gelten, wird bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitrag dem Selbstständigerwerbenden allein auferlegt.
“Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Demgegenüber wird vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).”
“Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Demgegenüber wird vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).”
“Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn genannt) werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).”
Für die Berechnung des Beitrags nach Art. 8 Abs. 1 AHVG ist grundsätzlich die Gesetzesfassung massgebend, die im streitigen Beitragsjahr in Kraft stand. Entsprechende Jahres‑/Fassungsbezüge sind bei der Anwendung zu beachten.
“La législation applicable est en principe celle en vigueur lors de la réalisation de l'état de fait qui doit être apprécié juridiquement ou qui a des conséquences juridiques (ATF 136 V 24 consid. 4.3 ; 130 V 445 consid. 1.2 ; 129 V 1 consid. 1.2). Le cas d'espèce reste ainsi régi, sauf indication contraire, par les dispositions de la LAVS en vigueur jusqu'au 31 décembre 2015, dans la mesure où le litige concerne la question des cotisations dues pour l'année 2015 (voir en ce sens les arrêts du TF H 174/04 du 2 décembre 2004 consid. 2 et du TAF C-2264/2016 du 29 mai 2017 consid. 2). 5. 5.1 Selon l'art. 3 al. 1 LAVS, les assurés sont tenus de payer des cotisations tant qu'ils exercent une activité lucrative. La qualité d'assuré est définie à l'art. 1a LAVS. En particulier, sont assurées les personnes physiques domiciliés en Suisse et celles qui exercent en Suisse une activité lucrative (art. 1a al. 1 let a et b LAVS). 5.2 Une cotisation de 7,8% est perçue sur le revenu provenant d'une activité indépendante (art. 8 al. 1 LAVS, état au 31 décembre 2015). 5.3 Selon l'art 17 du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants, du 31 octobre 1947 (RAVS ; RS 831.101), est réputé revenu provenant d'une activité lucrative indépendante au sens de l'art. 9 al. 1 LAVS, tout revenu acquis dans une situation indépendante provenant de l'exploitation d'une entreprise commerciale, industrielle, artisanale, agricole ou sylvicole, de l'exercice d'une profession libérale ou de toute autre activité, y compris les bénéfices en capital et les bénéfices réalisés lors du transfert d'éléments de fortune au sens de l'art. 18 al. 2 de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct, du 14 décembre 1990 (LIFD ; RS 642.11), et les bénéfices provenant de l'aliénation d'immeubles agricoles ou sylvicoles conformément à l'art. 18 al. 4 LIFD, à l'exception des revenus provenant de participations déclarées comme fortune commerciale selon l'art. 18 al. 2 LIFD. L'art. 22 RAVS précise que l'année de cotisation correspond à l'année civile et que les cotisations se calculent sur la base du revenu découlant du résultat de l'exercice commercial clos au cours de l'année de cotisation et du capital propre investi dans l'entreprise à la fin de l'exercice commercial.”
Fehlt für das Jahr eine definitive Beitragsverfügung und wurde keine Anpassung der provisorischen Akontobeiträge verlangt, ist für die Anwendung von Art. 8 Abs. 2 AHVG auf die auf den Akontorechnungen bzw. provisorischen Beiträgen basierende Beitragsbemessung abzustellen.
“Die Vorinstanz hat erwogen, das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 (im Sinne von Art. 2 aAbs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) sei nicht mit dem im gleichen Jahr aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielten reinen Einkommen und schon gar nicht mit den steuerbaren Einkünften gleichzusetzen. Für das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 sei somit auf das Einkommen abzustellen, das entweder den provisorischen Beiträgen (Akontorechnungen) oder aber den definitiven Beiträgen (Beitragsverfügung) zugrunde lag. In concreto gebe es für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung. Die Ausgleichskasse habe die (provisorischen) Akontobeiträge für das Jahr 2019 mit Mitteilung vom 29. Januar 2019 auf einem beitragspflichtigen Einkommen von voraussichtlich Fr. 400.- (resp. weniger als Fr. 9400.-) erhoben, was dem Mindestbeitrag gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG (in der vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) entspreche. Der Beschwerdeführer habe keine Anpassung dieser Akontobeiträge verlangt. Er habe der Ausgleichskasse im Einspracheverfahren die Veranlagungsverfügung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 3. Juni 2021 eingereicht. Darin sei für die direkte Bundessteuer des Jahres 2019 das steuerbare Einkommen auf Fr. 120'000.- und das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 160'000.- festgelegt worden. Diese Einkommen seien, wie auch jene anderer Jahre (zumindest 2013, 2017 und 2018), mangels einer Steuererklärung des Beschwerdeführers ermessensweise festgesetzt worden. Zwar sei (nach Art. 23 AHVV [SR 831.101]) auch eine Steuermeldung, die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruht, für die Festlegung der Sozialversicherungsbeiträge verbindlich. Hier sei aber auf die provisorische Beitragserhebung abzustellen. In den ermessensweise festgesetzten steuerbaren Einkommen seien Einkünfte enthalten, die nicht der direkten Bundessteuer unterliegen.”
Fehlen Nachweise über geleistete Sozialversicherungsbeiträge, kann bei der Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens auf gesetzliche Beitragssätze beziehungsweise gesetzliche Annahmen abgestellt werden. Wird so verfahren, muss die Behörde die gewählte Grundlage (z. B. den angewandten Prozentsatz) ausdrücklich nennen und begründen.
“00 656.00 1'124.00 Total 2'996.30 2'777.00 1'993.30 ./. part aux charges maison payées directement par l’appelant ./. 323.85 (647.65 : 2) ./. 323.85 (647 :2) ./. 97.15 Total dû 2'672.45, arrondis à 2'675 fr. 2'453.15, arrondis à 2'455 fr. 1'892.15, arrondis à 1'895 fr. D. a) Contre cet arrêt, B._______ a interjeté un recours en matière civile devant le Tribunal fédéral. b) Par arrêt du 19 mai 2022, la IIe Cour de droit civil du Tribunal fédéral a partiellement admis le recours interjeté par B._______ dans la mesure où il était recevable, a annulé l’arrêt attaqué sur la question des contributions d’entretien en faveur des enfants, a renvoyé la cause à l’autorité cantonale pour nouvelle décision dans les sens des considérants, ainsi que sur les frais et dépens. Le Tribunal fédéral a considéré que la motivation de la juge unique ne permettait pas d’établir sur quelle base elle avait estimé que les charges sociales du recourant s’élevait à 6% de son chiffre d’affaires et qu’il ressortait des art. 8 al. 1 LAVS (loi sur l’assurance-vieillesse et survivants du 20 décembre 1946 ; RS 831.10), 3 al. 1 LAI (loi sur l’assurance-invalidité du 19 juin 1959; RS 831.20) et 27 al .2 LAPG (loi sur l’assurance perte de gain du 25 septembre 1952; RS 834.1), cité par le recourant, que les cotisations AVS/AI/APG s’élevaient à 10% pour un indépendant si le revenu annuel était d’au moins 57'400 fr., ce qui était le cas en l’espèce. Dans la mesure où il s’agissait de cotisations légales, il importait peu que le recourant n’ait pas produit les preuves de ses versements, cela d’autant que le principe même de la déduction des charges sociales n’était pas contesté par l’intimée, qui n’invoquait par ailleurs pas un défaut de preuve. En définitive, le Tribunal fédéral a annulé l’arrêt attaqué sur la question des contributions dues par le recourant pour l’entretien des enfants et a renvoyé la cause à la juge de céans pour qu’elle établisse à nouveau le montant des charges sociales à déduire du chiffre d’affaires du recourant afin d’arrêter son revenu hypothétique et en conséquence le montant des contributions dues à l’entretien de ses enfants ou du moins qu’elle expose sur quelle base elle a arrêté les charges sociales à 6%.”
Bei Rückwirkung sind die in den massgebenden Jahren geltenden Rechtssätze anzuwenden. Dies betrifft insbesondere die damals gültigen Beitragssätze sowie die zugehörigen Mindestbeiträge (Art. 8 AHVG i.d.F.).
“Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Anwendbar sind die in den Jahren 2009 bis 2017 geltenden Bestimmungen, was sich im vorliegenden Fall indes einzig auf die Höhe der AHV/IV/EO-Beitragssätze und der zugehörenden Mindestbeiträge auswirkt (vgl. Art. 8 AHVG in der jeweils gültigen Fassung; vgl. auch E. 2.2.1 f. nachfolgend), nicht jedoch auf die hier zur Diskussion stehende Herabsetzung und den Erlass.”
“Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Anwendbar sind die in den Jahren 2009 bis 2017 geltenden Bestimmungen, was sich im vorliegenden Fall indes einzig auf die Höhe der AHV/IV/EO-Beitragssätze und der zugehörenden Mindestbeiträge auswirkt (vgl. Art. 8 AHVG in der jeweils gültigen Fassung; vgl. auch E. 2.2.1 f. nachfolgend), nicht jedoch auf die hier zur Diskussion stehende Herabsetzung und den Erlass.”
Das von den kantonalen Steuerbehörden gemeldete Einkommen bildet die Grundlage für die Beitragsbemessung. Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge (Art. 8 AHVG bzw. entsprechende Bestimmungen für IV/EO) werden von den Ausgleichskassen dem gemeldeten Einkommen wieder hinzugerechnet; das so ermittelte gemeldete Einkommen ist gemäss den anwendbaren Beitragssätzen auf 100% aufzurechnen.
“Alsdann sind die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG).”
“- 49 - 5.3.1.8. Wer in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, ist für die AHV/IV/EO beitragspflichtig (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG, Art. 2 IVG und Art. 27 Abs. 1 EOG). In Übereinstimmung mit dem Bundessteuerrecht wird das Beitragsobjekt (Erwerbseinkommen) gestützt auf Art. 9 AHVG und Art. 17 f. AHVV grundsätzlich so ermittelt, dass der Vermögensstandsgewinn massgebend ist, d.h. der Differenzbetrag zwischen dem Stand des Geschäftsvermögens zu Be- ginn und am Ende der Berechnungsperiode, korrigiert um die Privatbezüge und -einlagen (Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl., 2014, S. 489 f.). Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstä- tigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG), wobei die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG von den Aus- gleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurech- nen sind (Art. 9 Abs. 4 AHVG). Die Regelung der Beitragsbemessung in der AHV gilt auch für die IV (Art. 3 IVG) und EO (Art. 27 Abs. 2 EOG). Der Beitragssatz be- trug bei einem jährlichen Einkommen von über Fr. 56'400.– in den Jahren 2016 bis 2018 bzw. von über Fr. 56'900.– im Jahr 2019”
“i versamenti personali fatti a istituzioni di previdenza, per quanto equivalgano alla quota generalmente assunta dal datore di lavoro; f. l'interesse del capitale proprio impegnato nell'azienda; il tasso d'interesse corrisponde al rendimento medio annuo dei prestiti in franchi svizzeri dei debitori svizzeri che non sono enti pubblici. Il Consiglio federale può accordare, all’occorrenza, altre deduzioni dal reddito lordo proveniente dall’attività lucrativa indipendente. Ai sensi dell’art. 9 cpv. 3 LAVS il reddito proveniente da un’attività lucrativa indipendente e il capitale proprio impegnato nell’azienda sono accertati dalle autorità fiscali cantonali e comunicati alle casse di compensazione. Per l’art. 9 cpv. 4 LAVS, nel tenore in vigore dal 1° gennaio 2012, le casse di compensazione aggiungono al reddito comunicato dalle autorità fiscali le deduzioni ammissibili secondo il diritto fiscale dei contributi di cui all’art. 8 LAVS, all’art. 3 cpv. 1 LAI e all’art. 27 cpv. 2 LIPG. A tal fine il reddito comunicato è calcolato al 100 per cento in base ai tassi di contribuzione applicabili.”
Bei der Festsetzung des massgebenden Einkommens nach Art. 8 Abs. 1 AHVG sind die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige (AVS/AI/APG) in der Regel mit 10 % zu berücksichtigen. Soweit es sich um gesetzliche Abzüge handelt und die Gegenseite dies nicht bestreitet, ist ihr Ansatz auch ohne Vorlage einzelner Zahlungsbelege zulässig.
“En dernier lieu, dans la mesure où l’appelante a travaillé à plein temps avant la séparation, on ne saurait sérieusement considérer qu’elle ne pouvait pas s’attendre à devoir continuer à exercer un travail lui permettant de mettre intégralement à profit sa capacité de gain, en particulier au regard des dettes importantes des parties. Compte tenu de ce qui précède, aucun délai d’adaptation ne lui sera octroyé. 9. 9.1 9.1.1 Pour arrêter le montant du salaire, le juge peut éventuellement se baser sur l’Enquête suisse sur la structure des salaires (ci-après : ESS), réalisée par l’Office fédéral de la statistique, ou sur d’autres sources, comme des conventions collectives de travail (ATF 137 III 118 précité consid. 3.2 ; TF 5A_782/2016 du 31 mai 2017 consid. 5.3), pour autant qu’elles soient pertinentes par rapport aux circonstances d’espèce (TF 5A_690/2019 du 23 juin 2020 consid. 4.3.1 ; TF 5A_461/2019 du 6 mars 2020 consid. 3, publié in FamPra.ch 2020 p. 488 ; TF 5A_112/2013 du 25 mars 2013 consid. 4.1.3). L’utilisation de statistiques pour arrêter le salaire hypothétique n’est nullement impérative, en particulier lorsqu’un revenu concrètement existant peut fournir un point de départ (ATF 147 III 265 consid. 3.2 et les réf. citées). En application des art. 8 al. 1 LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10), 3 al. 1 LAI (loi fédérale du 19 juin 1959 sur l’assurance-invalidité ; RS 831.20) et 27 al. 2 LAPG (loi fédérale du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain en cas de service et de maternité ; RS 834.1), le montant des charges sociales à déduire pour un indépendant s'élèvent à 10 % (TF 5A_944/2021 du 19 mai 2022 consid. 7.2 ; TF 5A_944/2021 du 19 mai 2022 consid. 7.3). 9.1.2 Le revenu d'un indépendant est constitué par son bénéfice net, à savoir la différence entre les produits et les charges. En cas de revenus fluctuants, pour obtenir un résultat fiable, il convient de tenir compte, en général, du bénéfice net moyen réalisé durant plusieurs années. Plus les fluctuations de revenus sont importantes et les données fournies par l'intéressé incertaines, plus la période de comparaison doit être longue. Dans certaines circonstances, il peut être fait abstraction des bilans présentant des situations comptables exceptionnelles, à savoir des bilans attestant de résultats particulièrement bons ou spécialement mauvais.”
“00 656.00 1'124.00 Total 2'996.30 2'777.00 1'993.30 ./. part aux charges maison payées directement par l’appelant ./. 323.85 (647.65 : 2) ./. 323.85 (647 :2) ./. 97.15 Total dû 2'672.45, arrondis à 2'675 fr. 2'453.15, arrondis à 2'455 fr. 1'892.15, arrondis à 1'895 fr. D. a) Contre cet arrêt, B._______ a interjeté un recours en matière civile devant le Tribunal fédéral. b) Par arrêt du 19 mai 2022, la IIe Cour de droit civil du Tribunal fédéral a partiellement admis le recours interjeté par B._______ dans la mesure où il était recevable, a annulé l’arrêt attaqué sur la question des contributions d’entretien en faveur des enfants, a renvoyé la cause à l’autorité cantonale pour nouvelle décision dans les sens des considérants, ainsi que sur les frais et dépens. Le Tribunal fédéral a considéré que la motivation de la juge unique ne permettait pas d’établir sur quelle base elle avait estimé que les charges sociales du recourant s’élevait à 6% de son chiffre d’affaires et qu’il ressortait des art. 8 al. 1 LAVS (loi sur l’assurance-vieillesse et survivants du 20 décembre 1946 ; RS 831.10), 3 al. 1 LAI (loi sur l’assurance-invalidité du 19 juin 1959; RS 831.20) et 27 al .2 LAPG (loi sur l’assurance perte de gain du 25 septembre 1952; RS 834.1), cité par le recourant, que les cotisations AVS/AI/APG s’élevaient à 10% pour un indépendant si le revenu annuel était d’au moins 57'400 fr., ce qui était le cas en l’espèce. Dans la mesure où il s’agissait de cotisations légales, il importait peu que le recourant n’ait pas produit les preuves de ses versements, cela d’autant que le principe même de la déduction des charges sociales n’était pas contesté par l’intimée, qui n’invoquait par ailleurs pas un défaut de preuve. En définitive, le Tribunal fédéral a annulé l’arrêt attaqué sur la question des contributions dues par le recourant pour l’entretien des enfants et a renvoyé la cause à la juge de céans pour qu’elle établisse à nouveau le montant des charges sociales à déduire du chiffre d’affaires du recourant afin d’arrêter son revenu hypothétique et en conséquence le montant des contributions dues à l’entretien de ses enfants ou du moins qu’elle expose sur quelle base elle a arrêté les charges sociales à 6%.”
Wenn der im Gesetz vorgesehene Mindestbeitrag bereits auf dem massgebenden Lohn entrichtet wurde, kann die versicherte Person verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht als Mindestbeitrag, sondern zum untersten Satz der vom Bundesrat aufgestellten sinkenden Skala erhoben wird.
“Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Fr. 9'400.-- bzw. Fr. 9'300.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung bzw. aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) oder weniger im Jahr, so hat die versicherte Person den Mindestbeitrag von Fr. 409.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) bzw. Fr. 395.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassung) bzw. von Fr. 392.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf ihrem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann sie verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird. In der Invalidenversicherung und im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) gilt sinngemäss das AHVG zur Beitragsbemessung (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 27 Abs. 2 EOG). Der Mindestbeitrag beträgt in der Invalidenversicherung Fr.”
“Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 56’400 Franken, aber mindestens 9’400 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent (Art. 8 Abs. 1 AHVG; in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen und vorliegend für die Periode 2016 anwendbaren Fassung; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 AHVV). Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9’300 Franken oder weniger im Jahr, so hat die versicherte Person den Mindestbeitrag von 392 Franken (zuzüglich IV/EO-Beiträge: 480 Franken) im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf ihrem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann sie verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird (Art. 8 Abs. 2 AHVG; in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen und vorliegend für die Periode 2016 anwendbaren Fassung). Der unterste Satz der sinkenden Skala betrug in der Periode 2016 für die Beiträge an die AHV 4,2 % (Art. 21 Abs. 2 AHVV), an die IV 0,754 % (Art. 3 IVG in Verbindung mit Art. 1bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und an die EO 0,242 % (Art. 27 EOG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz, EOV), insgesamt demnach 5,196 %.”
“Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100.-- Franken abgerundet. Beträgt es weniger als Fr. 56'200.--, aber mindestens Fr. 9'400.-- im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent (Art. 8 Abs. 1 AHVG in der vorliegend massgebenden, vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 in Kraft stehenden Fassung; vgl. jeweils Art. 1 der V 13 vom 21. September 2012 und der V 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Januar 2013 [V 13] bzw. seit 1. Januar 2015 [V 15]). Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 9'300.-- oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von Fr. 392.-- im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird (Art. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 21 AHVV). Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige obligatorische Versicherte an die Invalidenversicherung gemäss Art. 3 Abs. 1bis IVG betrug in den Jahren 2013/14 Fr. 65.-- und an die Erwerbsersatzordnung gemäss Art. 27 Abs. 2 EOG Fr. 23.-- (vgl. Art. 6 und Art. 9 der V 13 vom 21. September 2012 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Januar 2013). Daraus ergibt sich für diese Periode ein AHV/IV/EO-Mindestbeitrag von Fr. 480.--.”
Freiwillige Einmalzahlungen an Personen ohne bestehendes Arbeitsverhältnis können im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 AHVG als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen zu prüfen sein. Entscheidend ist, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang bzw. der Charakter der Zahlung als Vergütung vorliegt; für die Qualifikation ist nicht entscheidend, welche Person die Zahlung leistet.
“Rechtsprechungsgemäss gilt nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, als beitragspflichtiges Einkommen, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2 und BGE 137 V 321, 326 E. 2.1. mit Hinweis, vgl. auch WML N 1008). Dies entspricht dem Grundsatz der objektbezogenen Betrachtungsweise. Massgebend ist also, ob die betreffende Zuwendung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht. Nicht entscheidend ist hingegen, welche Person die Zahlung erbringt (vgl. BGE 137 V 321 sowie Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 5 N 137). Im Weiteren ist der Charakter der Vergütung und nicht die vom Arbeitgebenden verwendete Bezeichnung für die Zuordnung zum massgebenden Lohn entscheidend (WML N 2003). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV sowie vgl. auch BGE 144 V 111, 112 E. 4.1). Auf diesem Einkommen wird ein Beitrag von 7.8 % erhoben (Art. 8 Abs. 1 AHVG). 4. 4.1. Unumstritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen im Jahr 2020 einen Betrag von Fr. 117'490.00 zukommen liess und zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen kein Arbeitsverhältnis bestand. Gemäss den Ausführungen von Seiten der Beschwerdegegnerin erfolgte die Zahlung an den Beigeladenen auf freiwilliger Basis und ohne vertragliche Verpflichtung. Als die Beschwerdeführerin zusammen mit dem zweiten Teilhaber entschieden habe, die F____ AG zu verkaufen, habe der Beigeladene (im Hinblick auf den Verkauf) alles so gut aufbereitet, dass ein guter Verkaufspreis habe erzielt werden können. Mit der Zahlung habe die Beschwerdeführerin diese gute Arbeit anerkennen wollen (vgl. Beschwerde, S. 3 und Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 3). Die Beschwerdegegnerin stellt diese Darstellung ebenfalls nicht in Frage. 4.2. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Argumentation namentlich auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2017 vom 15. März 2019. In diesem habe das Bundesgericht festgehalten, dass es möglich sei, dass Einkünfte durchaus steuerpflichtig seien, zugleich aber nicht AHV-pflichtig seien.”
In früheren Fassungen von Art. 8 Abs. 2 AHVG lagen die Einkommensgrenzen bei Fr. 9'300 bzw. Fr. 9'400 und waren entsprechend gestaffelte Jahres-Mindestbeiträge von Fr. 392 bis Fr. 409 (je nach Geltungszeitraum) vorgesehen, wie in den Quellen dokumentiert.
“Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Fr. 9'400.-- bzw. Fr. 9'300.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung bzw. aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) oder weniger im Jahr, so hat die versicherte Person den Mindestbeitrag von Fr. 409.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) bzw. Fr. 395.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassung) bzw. von Fr. 392.-- (aArt. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf ihrem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann sie verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird. In der Invalidenversicherung und im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) gilt sinngemäss das AHVG zur Beitragsbemessung (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.”
Herabsetzungen gemäss Art. 11 AHVG können sich auch auf die Beiträge aus Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 1 AHVG) beziehen; die Regelung bildet eine abschliessende Ordnung. Die Erlassbefugnis nach Art. 40 AHVV betrifft die Nachzahlung nicht abgelieferter Lohnbeiträge durch Arbeitgeber und nicht den Ersatz eines durch Nichtbezahlung entstandenen Schadens.
“Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen aus den Jahren 2016 bis 2017 als zumindest grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich. Die geschilderte schwierige persönliche und finanzielle Situation vermag nicht von den gesetzlichen Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberorgan zu befreien. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einen Härtefall geltend macht (Urk. 1), ist er darauf hinzuweisen, dass eine Schadenersatzforderung keiner Herabsetzung nach Art. 11 AHVG oder einem Erlass nach Art. 40 AHVV zugänglich ist. Herabgesetzt werden können gemäss Art. 11 AHVG lediglich die Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Art. 6 AHVG), die Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 1 AHVG) sowie die Beiträge nicht erwerbstätiger Versicherter (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Dabei handelt es sich um eine abschliessende Ordnung (BGE 113 V 251 E. 2b). Die einem Arbeitgeber – sowohl einer natürlichen als auch einer juristischen Person beziehungsweise einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft – grundsätzlich offen stehende Erlassmöglichkeit gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVV (BGE 113 V 251 E. 2c) betrifft die Nachzahlung nicht abgelieferter Lohnbeiträge und nicht den Ersatz eines durch Nichtbezahlung solcher entstandenen Schadens.”
Ob eine Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung des Vertrages, sondern nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Entscheidung erfolgt durch Gesamtwürdigung des Einzelfalls unter Abwägung der massgeblichen Umstände.
“Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.”
“Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E.”
“Ferner hätten die Beschwerdeführer bei der Automobilherstellerin E____, für welche sie ihre Dienstleistungen erbracht hatten, Schulungen absolvieren müssen (Duplik, Rz. 1). Die Beschwerdeführer seien deshalb in Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl als Unselbständigerwerbende zu qualifizieren. 2.3. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. November 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. August 2023, die Tätigkeit der Beschwerdeführer als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl zu Recht als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert hat. 3. 3.1. Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 3.2. Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57 E. 6.2; 146 V 139 E.”
Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich in der Regel am Netto-Betriebsgewinn (Produkte abzüglich Aufwendungen). Bei schwankenden Erträgen ist zur Ermittlung eines verlässlichen Einkommens typischerweise ein Mehrjahresdurchschnitt heranzuziehen. Je stärker die Schwankungen und je unsicherer die vom Betroffenen vorgelegten Angaben sind, desto länger sollte die Vergleichsperiode gewählt werden. In einzelnen Fällen kann von Jahresabschlüssen mit ungewöhnlichen Ergebnissen (insbesondere besonders guten oder besonders schlechten Geschäftsjahren) abgesehen werden.
“En dernier lieu, dans la mesure où l’appelante a travaillé à plein temps avant la séparation, on ne saurait sérieusement considérer qu’elle ne pouvait pas s’attendre à devoir continuer à exercer un travail lui permettant de mettre intégralement à profit sa capacité de gain, en particulier au regard des dettes importantes des parties. Compte tenu de ce qui précède, aucun délai d’adaptation ne lui sera octroyé. 9. 9.1 9.1.1 Pour arrêter le montant du salaire, le juge peut éventuellement se baser sur l’Enquête suisse sur la structure des salaires (ci-après : ESS), réalisée par l’Office fédéral de la statistique, ou sur d’autres sources, comme des conventions collectives de travail (ATF 137 III 118 précité consid. 3.2 ; TF 5A_782/2016 du 31 mai 2017 consid. 5.3), pour autant qu’elles soient pertinentes par rapport aux circonstances d’espèce (TF 5A_690/2019 du 23 juin 2020 consid. 4.3.1 ; TF 5A_461/2019 du 6 mars 2020 consid. 3, publié in FamPra.ch 2020 p. 488 ; TF 5A_112/2013 du 25 mars 2013 consid. 4.1.3). L’utilisation de statistiques pour arrêter le salaire hypothétique n’est nullement impérative, en particulier lorsqu’un revenu concrètement existant peut fournir un point de départ (ATF 147 III 265 consid. 3.2 et les réf. citées). En application des art. 8 al. 1 LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10), 3 al. 1 LAI (loi fédérale du 19 juin 1959 sur l’assurance-invalidité ; RS 831.20) et 27 al. 2 LAPG (loi fédérale du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain en cas de service et de maternité ; RS 834.1), le montant des charges sociales à déduire pour un indépendant s'élèvent à 10 % (TF 5A_944/2021 du 19 mai 2022 consid. 7.2 ; TF 5A_944/2021 du 19 mai 2022 consid. 7.3). 9.1.2 Le revenu d'un indépendant est constitué par son bénéfice net, à savoir la différence entre les produits et les charges. En cas de revenus fluctuants, pour obtenir un résultat fiable, il convient de tenir compte, en général, du bénéfice net moyen réalisé durant plusieurs années. Plus les fluctuations de revenus sont importantes et les données fournies par l'intéressé incertaines, plus la période de comparaison doit être longue. Dans certaines circonstances, il peut être fait abstraction des bilans présentant des situations comptables exceptionnelles, à savoir des bilans attestant de résultats particulièrement bons ou spécialement mauvais.”
“En dernier lieu, dans la mesure où l’appelante a travaillé à plein temps avant la séparation, on ne saurait sérieusement considérer qu’elle ne pouvait pas s’attendre à devoir continuer à exercer un travail lui permettant de mettre intégralement à profit sa capacité de gain, en particulier au regard des dettes importantes des parties. Compte tenu de ce qui précède, aucun délai d’adaptation ne lui sera octroyé. 9. 9.1 9.1.1 Pour arrêter le montant du salaire, le juge peut éventuellement se baser sur l’Enquête suisse sur la structure des salaires (ci-après : ESS), réalisée par l’Office fédéral de la statistique, ou sur d’autres sources, comme des conventions collectives de travail (ATF 137 III 118 précité consid. 3.2 ; TF 5A_782/2016 du 31 mai 2017 consid. 5.3), pour autant qu’elles soient pertinentes par rapport aux circonstances d’espèce (TF 5A_690/2019 du 23 juin 2020 consid. 4.3.1 ; TF 5A_461/2019 du 6 mars 2020 consid. 3, publié in FamPra.ch 2020 p. 488 ; TF 5A_112/2013 du 25 mars 2013 consid. 4.1.3). L’utilisation de statistiques pour arrêter le salaire hypothétique n’est nullement impérative, en particulier lorsqu’un revenu concrètement existant peut fournir un point de départ (ATF 147 III 265 consid. 3.2 et les réf. citées). En application des art. 8 al. 1 LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10), 3 al. 1 LAI (loi fédérale du 19 juin 1959 sur l’assurance-invalidité ; RS 831.20) et 27 al. 2 LAPG (loi fédérale du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain en cas de service et de maternité ; RS 834.1), le montant des charges sociales à déduire pour un indépendant s'élèvent à 10 % (TF 5A_944/2021 du 19 mai 2022 consid. 7.2 ; TF 5A_944/2021 du 19 mai 2022 consid. 7.3). 9.1.2 Le revenu d'un indépendant est constitué par son bénéfice net, à savoir la différence entre les produits et les charges. En cas de revenus fluctuants, pour obtenir un résultat fiable, il convient de tenir compte, en général, du bénéfice net moyen réalisé durant plusieurs années. Plus les fluctuations de revenus sont importantes et les données fournies par l'intéressé incertaines, plus la période de comparaison doit être longue. Dans certaines circonstances, il peut être fait abstraction des bilans présentant des situations comptables exceptionnelles, à savoir des bilans attestant de résultats particulièrement bons ou spécialement mauvais.”
Für die Bemessung der AHV-Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird der einkommensrechtliche Begriff in Übereinstimmung mit dem Steuerrecht herangezogen; die AHVV (Art. 17) knüpft ausdrücklich an steuerrechtliche Vorschriften an. Art. 8 AHVG regelt sodann die konkrete Beitragserhebung für dieses Einkommen.
“Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 3.1.2. Die AHV stellt für die Beantwortung der Frage, ob Einkünfte und Vermögenszuwächse der AHV-Beitragspflicht unterstehen, auf bundessteuerrechtliche Grund-sätze ab; es ist also der AHV-rechtlich massgebende Einkommensbegriff in Übereinstimmung gebracht worden mit demjenigen der direkten Bundessteuer (BGE 125 V 218 E. 5). Entsprechend gleicht Art. 17 AHVV die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an und verweist denn auch ausdrücklich auf Art. 18 Abs. 2 und Abs. 4 DBG. Soweit AHVG und AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 8 AHVG legt die Berechnung der Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest. 3.2. Die AHV-Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 AHVV für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2 AHVV). 3.3. 3.3.1. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114 E. 3.4.1). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27.”
“17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Mithin gleicht Art. 17 AHVV die AHVbeitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit AHVG und AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 8 AHVG legt die Berechnung der Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest.”
Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens kann ein Aufschlag von insgesamt 9,7 % vorgenommen werden, um die Beiträge an die AVS (7,8 %), AI (1,4 %) und APG (0,5 %) zu berücksichtigen.
“La moyenne de ces chiffres donne un montant de 69'703 fr., montant qu’il convient d’augmenter de 9,7 % afin de tenir compte des cotisations à l’AVS (7,8 % ; art. 8 LAVS), à l’AI (1,4 % ; art. 3 LAI) et aux APG (0,5 % ; art. 27 LAPG). Le revenu brut que le recourant a concrètement obtenu entre 2008 et 2013 s’élève par conséquent à 76'464 francs.”
Der unterste Satz der sinkenden Skala kommt nur zur Anwendung, wenn der Versicherte den in Art. 8 Abs. 2 AHVG genannten Mindestbeitrag bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet hat. Fehlt diese Vorauszahlung, ist der unterste Satz nicht anwendbar.
“Fr. 378.20), hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG als Selbständigerwerbende Beiträge zu entrichten (vgl. E. 2.4.2-2.4.3), die entsprechend der Höhe ihres selbständigen Erwerbseinkommens dem Mindestbeitrag entsprechen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr Ehemann habe den doppelten Mindestbeitrag entrichtet und ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei entsprechend zum untersten Satz der sinkenden Skala zu erheben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht als Nichterwerbstätige gilt und als obligatorisch Versicherte auf sämtlichem Erwerbseinkommen grundsätzlich beitragspflichtig bleibt (vgl. E. 2.1), unabhängig davon, ob ihr Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag bezahlt. Ferner kommt dem Gesetzeswortlaut nach (vgl. E. 2.4.2) der unterste Satz der sinkenden Skala nur zur Anwendung, sofern die Beschwerdeführerin den Mindestbeitrag auf ihrem massgebenden Lohn bereits entrichtet hat, was in den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht der Fall ist. Die in Art. 8 Abs. 2 AHVG genannte Voraussetzung zur Anwendung des untersten Satzes der sinkenden Skala ist nicht erfüllt, auch wenn die Beschwerdeführerin sich hauptberuflich dem Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung widmet. Dieser Umstand kommt nur bei einem Erwerbseinkommen, das Fr. 2'300.-- nicht übersteigt, zum tragen (vgl. E. 2.4.2).”