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Der Kassenleiter führt die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit damit nicht die dem Kassenvorstand gesetzlich zugewiesenen Aufgaben vorbehalten sind (z. B. interne Organisation, Ernennung des Kassenleiters, Genehmigung der Jahresrechnung).
“Die Beschwerdegegnerin ist als Verbandsausgleichskasse eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 53 Abs. 1 bis AHVG). Oberstes Organ der Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand (Art. 58 Abs. 1 AHVG). Ihm obliegen von Gesetzes wegen (Art. 58 Abs. 4 AHVG) die interne Organisation der Kasse (lit. a), die Ernennung des Kassenleiters (lit. b), die Wahl der Revisionsstelle (lit. b bis), die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge (lit. c), die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen (lit. d), die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht (lit. e). Weitere Aufgaben und Befugnisse können ihm durch das Kassenreglement übertragen werden (Art. 58 Abs. 5 AHVG). Demgegenüber führt der Kassenleiter die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der Kassenvorstand zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 AHVG). Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen (Art. 106 Abs. 2 AHVV). Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen dem Kassenleiter und den Bundesstellen sowie zwischen dem Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen (Art. 106 Abs. 2 AHVV).”
Der Kassenleiter gilt im Prozess als Organ der Ausgleichskasse; eine besondere Prozessvollmacht ist daher nicht erforderlich, sofern seine Funktionsstellung aus öffentlich zugänglichen und hinreichend vertrauenswürdigen Quellen ersichtlich ist.
“Die Vorinstanz stellte fest, die Eingaben der Beschwerdegegnerin seien von Dr. C.________ als Kassenleiter der Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden. Der Webseite der Beschwerdegegnerin wie auch diversen anderen öffentlich einsehbaren und hinreichend vertrauenswürdigen Internetquellen lasse sich entnehmen, dass Dr. C.________ die Funktion des Kassenleiters der Beschwerdegegnerin innehabe. Damit sei gestützt auf Art. 59 Abs. 1 AHVG und Art. 106 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) rechtsgenüglich nachgewiesen, dass Dr. C.________ als Organ der Beschwerdegegnerin zu deren Prozessvertretung befugt sei. Als Organ der Beschwerdegegnerin habe er keine Prozessvollmacht einreichen müssen.”
“Die Vorinstanz stellte fest, die Eingaben der Beschwerdegegnerin seien von Dr. C.________ als Kassenleiter der Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden. Der Webseite der Beschwerdegegnerin wie auch diversen anderen öffentlich einsehbaren und hinreichend vertrauenswürdigen Internetquellen lasse sich entnehmen, dass Dr. C.________ die Funktion des Kassenleiters der Beschwerdegegnerin innehabe. Damit sei gestützt auf Art. 59 Abs. 1 AHVG und Art. 106 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) rechtsgenüglich nachgewiesen, dass Dr. C.________ als Organ der Beschwerdegegnerin zu deren Prozessvertretung befugt sei. Als Organ der Beschwerdegegnerin habe er keine Prozessvollmacht einreichen müssen.”
Der Kassenleiter führt die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit nicht der Kassenvorstand zuständig ist. Die Vertretungsbefugnis ist im Kassenreglement zu regeln; dieses darf jedoch nicht die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfall sowie den direkten Verkehr zwischen dem Kassenleiter und den Bundesstellen sowie den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten ausschliessen.
“Die Beschwerdegegnerin ist als Verbandsausgleichskasse eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 53 Abs. 1 bis AHVG). Oberstes Organ der Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand (Art. 58 Abs. 1 AHVG). Ihm obliegen von Gesetzes wegen (Art. 58 Abs. 4 AHVG) die interne Organisation der Kasse (lit. a), die Ernennung des Kassenleiters (lit. b), die Wahl der Revisionsstelle (lit. b bis), die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge (lit. c), die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen (lit. d), die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht (lit. e). Weitere Aufgaben und Befugnisse können ihm durch das Kassenreglement übertragen werden (Art. 58 Abs. 5 AHVG). Demgegenüber führt der Kassenleiter die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der Kassenvorstand zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 AHVG). Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen (Art. 106 Abs. 2 AHVV). Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen dem Kassenleiter und den Bundesstellen sowie zwischen dem Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen (Art. 106 Abs. 2 AHVV).”
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