Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466;BBl 1990 II 1). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466;BBl 1990 II 1). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688;BBl 2020 1). ↩
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Die Angaben zur Zusammensetzung und zur Funktion von Organen einer Verbandsausgleichskasse (als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt i.S.v. Art. 53 Abs. 1bis AHVG) können als offenkundige Tatsachen gelten, soweit sie aus offiziellen, allgemein zugänglichen Quellen (z. B. Staatskalender oder Webseiten schweizerischer Behörden bzw. öffentlich-rechtlicher Körperschaften) ersichtlich sind. Nicht jede im Internet abrufbare Information gilt jedoch als offenkundig; die Rechtsprechung verlangt eine restriktive Handhabung.
“Nicht erforderlich ist, dass die Allgemeinheit die notorische Tatsache unmittelbar kennt; es genügt wenn sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen erschliessen lässt (Urteile 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2; 5A_904/2022 E. 3.5.2). Dies gilt auch dann, wenn das Gericht sie ermitteln muss (BGE 128 III 4 E. 4c/bb mit Hinweis; Urteil 5A_904/2022 E. 3.5.2.). Allerdings gilt nicht jede im Internet verfügbare Information als offenkundig im Sinne von Art. 151 ZPO (BGE 138 I 1 E. 2.4; Urteil E. 3.6.6; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.2). Vielmehr ist eine restriktive Handhabe nötig, um die Verhandlungsmaxime nicht auf dem Weg einer allzu weit gezogenen Annahme von Notorietät aus den Angeln zu heben (Urteil 4A_639/2023 vom 3. April 2024 E. 2.3). Die Zusammensetzung und die Funktion der Mitglieder schweizerischer Behörden und öffentlich-rechtlicher Anstalten gelten als notorisch, soweit sie aus einem offiziellen Staatskalender ersichtlich oder auf Webseiten schweizerischer Bundesbehörden bzw. öffentlich-rechtlicher Körperschaften abrufbar sind. Die Beschwerdegegnerin ist eine Verbandsausgleichkasse und damit eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 53 Abs. 1bis AHVG). Sie untersteht der Aufsicht des Bundes und ist mit dem Vollzug des AHVG betraut (Art. 49, Art. 53 AHVG). Sie nimmt damit eine öffentliche Aufgabe wahr, die unter anderem den Einzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei den ihr angeschlossenen Unternehmen umfasst (Art. 63 Abs. 1 lit. e AHVG; Urteil 5A_1014/2019 vom 25. März 2020 E. 2.5.1). Die auf ihrer Webseite öffentlich zugänglichen Angaben zur Zusammensetzung und Funktion ihrer Mitglieder sind als offenkundige Tatsachen zu qualifizieren.”
“Nicht erforderlich ist, dass die Allgemeinheit die notorische Tatsache unmittelbar kennt; es genügt wenn sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen erschliessen lässt (Urteile 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2; 5A_904/2022 E. 3.5.2). Dies gilt auch dann, wenn das Gericht sie ermitteln muss (BGE 128 III 4 E. 4c/bb mit Hinweis; Urteil 5A_904/2022 E. 3.5.2.). Allerdings gilt nicht jede im Internet verfügbare Information als offenkundig im Sinne von Art. 151 ZPO (BGE 138 I 1 E. 2.4; Urteil E. 3.6.6; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.2). Vielmehr ist eine restriktive Handhabe nötig, um die Verhandlungsmaxime nicht auf dem Weg einer allzu weit gezogenen Annahme von Notorietät aus den Angeln zu heben (Urteil 4A_639/2023 vom 3. April 2024 E. 2.3). Die Zusammensetzung und die Funktion der Mitglieder schweizerischer Behörden und öffentlich-rechtlicher Anstalten gelten als notorisch, soweit sie aus einem offiziellen Staatskalender ersichtlich oder auf Webseiten schweizerischer Bundesbehörden bzw. öffentlich-rechtlicher Körperschaften abrufbar sind. Die Beschwerdegegnerin ist eine Verbandsausgleichkasse und damit eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 53 Abs. 1bis AHVG). Sie untersteht der Aufsicht des Bundes und ist mit dem Vollzug des AHVG betraut (Art. 49, Art. 53 AHVG). Sie nimmt damit eine öffentliche Aufgabe wahr, die unter anderem den Einzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei den ihr angeschlossenen Unternehmen umfasst (Art. 63 Abs. 1 lit. e AHVG; Urteil 5A_1014/2019 vom 25. März 2020 E. 2.5.1). Die auf ihrer Webseite öffentlich zugänglichen Angaben zur Zusammensetzung und Funktion ihrer Mitglieder sind als offenkundige Tatsachen zu qualifizieren.”