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Strittig ist, ob das Wiederaufleben der wegen Wiederverheiratung erloschenen Witwen‑/Witwerrente nur nach Auflösung der unmittelbar folgenden (zweiten) Ehe oder auch nach Auflösung weiterer nach der Verwitwung geschlossener Ehen (dritte, vierte usw.) eintreten kann.
“In der vorliegenden Streitigkeit stellt sich vorab die Rechtsfrage, ob eine zufolge Wiederverheiratung erloschene Witwen- oder Witwerrente gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nicht nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben kann, sondern auch im Falle weiterer danach eingegangener und später geschiedener oder als ungültig erklärter Ehen (d.h. dritter, vierter etc. Ehen). Ist sie zu bejahen, bedarf mit Blick auf die in Art. 46 Abs. 3 AHVV statuierte Zehnjahresfrist als weitere Rechtsfrage der Klärung, ob es für das Wiederaufleben der Witwen- oder Witwerrente nach einer Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe ausreicht, dass die letzte Ehe vor der Scheidung oder Ungültigerklärung weniger als zehn Jahre gedauert hat, oder ob die Gesamtdauer aller weiteren nach der Verwitwung eingegangener Ehen weniger als zehn Jahre betragen muss.”
“Eine Art. 23 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 AHVV nachempfundene Regelung findet sich sodann in Art. 33 UVG (vgl. dazu Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, BBl 1976 III 141 ff., 196), wo ebenfalls vorgesehen ist, dass der wegen Wiederverheiratung erloschene Anspruch auf Witwenrente wieder auflebt, wenn die neue Ehe nach weniger als zehn Jahren geschieden oder als ungültig erklärt wird. Allerdings fehlen auch hier Anhaltspunkte dafür, was gilt, wenn der Verwitwung mehrere Ehen folgen.”
In den zitierten Entscheiden wurde bei Wiederanmeldung bzw. Revisionsgesuch gestützt auf die vom Gericht anerkannte unechte Rückwirkung der neuen Rechtsprechung die Witwerrente ab dem ersten Tag des dem Gesuch folgenden Monats neu bzw. wieder ausgerichtet (Art. 23 Abs. 3 AHVG).
“Altersjahrs des jüngsten Kindes vor Fällung des EGMR-Urteils eintrafen, wäre es stossend, wenn gerade in den Fällen, die Anlass zur vom EGMR festgestellten Diskriminierung gegeben haben, die Aus- bzw. Weiterausrichtung der Leistung verweigert würde (vgl. BGE 99 V 205 E. 3b). Die Übergangsbestimmung des BSV in der AHV/EL-Mitteilung Nr. 460, welche Witwer mit einer rechtskräftig eingestellten Rente von der Ausrichtung einer Witwerrente ausschliesst bzw. vorgibt entsprechende Wiedererwägungsgesuche generell nicht gutzuheissen, erweist sich als nicht konventionskonform. Mit seinem Begehren vom 24. November 2022 hat der Beschwerdeführer nicht nur ein Revisionsgesuch gestellt, sondern auch oder zumindest eine Wiederanmeldung getätigt. In Nachachtung der in Konstellationen wie der vorliegenden anzuerkennenden unechten Rückwirkung der neuen Rechtsprechung rechtfertigt es sich, ihm die Witwerrente ab dem 11. Oktober 2022 bzw. ab dem 1. November 2022 (auf den ersten Tag des folgenden Monats im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AHVG) wieder auszurichten. Insofern wird in diesem noch nicht rechtskräftig entschiedenen und damit noch im Verfahren der Wiederanmeldung die neue Gerichtspraxis des Bundesgerichts angewendet. Der angefochtene Entscheid ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Witwerrente ab dem 1. November 2022 (wieder) auszurichten. Die Sache wird zur Festsetzung und Auszahlung der Witwerrente an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.”
“Altersjahrs des jüngsten Kindes vor Fällung des EGMR-Urteils eintrafen, wäre es stossend, wenn gerade in den Fällen, die Anlass zur vom EGMR festgestellten Diskriminierung gegeben haben, die Aus- bzw. Weiterausrichtung der Leistung verweigert würde (vgl. BGE 99 V 205 E. 3b). Die Übergangsbestimmung des BSV in der AHV/EL-Mitteilung Nr. 460, welche Witwer mit einer rechtskräftig eingestellten Rente von der Ausrichtung einer Witwerrente ausschliesst bzw. vorgibt, entsprechende Wiedererwägungsgesuche generell nicht gutzuheissen, erweist sich als nicht konventionskonform. Mit seinem Begehren vom 30. November 2022 hat der Beschwerdeführer nicht nur ein Revisionsgesuch gestellt, sondern auch oder zumindest eine Wiederanmeldung getätigt. In Nachachtung der in Konstellationen wie der vorliegenden anzuerkennenden unechten Rückwirkung der neuen Rechtsprechung rechtfertigt es sich, ihm die Witwerrente ab dem 11. Oktober 2022 bzw. ab dem 1. November 2022 (auf den ersten Tag des folgenden Monats im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AHVG) wieder auszurichten. Insofern wird in diesem noch nicht rechtskräftig entschiedenen und damit noch im Verfahren der Wiederanmeldung die neue Gerichtspraxis des Bundesgerichts angewendet. Der angefochtene Entscheid ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Witwerrente ab dem 1. November 2022 (wieder) auszurichten. Die Sache wird zur Festsetzung und Auszahlung der Witwerrente an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr.”
Der Bundesrat hat die Einzelheiten geregelt; Art. 46 Abs. 3 AHVV bestimmt, dass der Anspruch in einem solchen Fall wieder auflebt (beginnend am ersten Tag des dem Auflösungsmonat folgenden Monats), wenn die neue Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wurde.
“Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG) und erlischt (unter anderem) mit der Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG). Er lebt wieder auf, wenn die neue Ehe geschieden oder als ungültig erklärt wird; der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 23 Abs. 5 AHVG). Gestützt auf diese Kompetenzdelegation wurde die Bestimmung des Art. 46 Abs. 3 AHVV (SR 831.101) erlassen, wonach der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auflebt, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird.”
“Nach der zu Art. 23 Abs. 5 AHVG erlassenen Ausführungsbestimmung des Art. 46 Abs. 3 AHVV erfordert das Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente, dass die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird. Wie in der Gesetzesnorm ist von der (einen) Ehe die Rede und findet der Fall mehrmaliger Wiederverheiratung keine Erwähnung.”
“1 Aux termes de celle-ci, les veuves et les veufs ont droit à une rente si, au décès de leur conjoint, ils ont un ou plusieurs enfants (art. 23 al. 1 LAVS). Sont assimilés aux enfants de veuves ou de veufs (let. a) les enfants du conjoint décédé qui, lors du décès, vivaient en ménage commun avec la veuve ou le veuf et qui sont recueillis par le survivant, au sens de l'art. 25, al. 3, (let. b) les enfants recueillis au sens de l'art. 25, al. 3, qui, lors du décès, vivaient en ménage commun avec la veuve ou le veuf et qui sont adoptés par le conjoint survivant (art. 23 al. 2 LAVS). Le droit à la rente de veuve ou de veuf prend naissance le premier jour du mois qui suit le décès du conjoint et, lorsqu'un enfant recueilli est adopté conformément à l'al. 2, let. b, le premier jour du mois suivant l'adoption (art. 23 al. 3 LAVS). Le droit s'éteint (let. a) par le remariage ou (let. b) par le décès de la veuve ou du veuf (art. 23 al. 4 LAVS). Le droit renaît en cas d'annulation du mariage ou de divorce. Le Conseil fédéral règle les détails (art. 23 al. 5 LAVS). En ce sens, l'art. 46 al. 3 RAVS précise que le droit à la rente de veuve ou de veuf qui s'éteint lors du remariage de la veuve ou du veuf renaît au premier jour du mois qui suit la dissolution de son nouveau mariage par divorce ou annulation si cette dissolution est survenue moins de dix ans après la conclusion du mariage 7.2.2 Pour les veuves sans enfants, l'art. 24 al. 1 LAVS dispose que les veuves ont droit à une rente si, au décès de leur conjoint, elles n'ont pas d'enfant ou d'enfant recueilli au sens de l'art. 23, mais qu'elles ont atteint 45 ans révolus et ont été mariées pendant cinq ans au moins. Si une veuve a été mariée plusieurs fois, il sera tenu compte, dans le calcul, de la durée totale des différents mariages. 7.2.3 S'agissant des conjoins divorcés, l'art. 24a LAVS prescrit que la personne divorcée est assimilée à une veuve ou à un veuf (let. a) si elle a un ou plusieurs enfants et que le mariage a duré au moins dix ans, (let. b) si le mariage a duré au moins dix ans et si le divorce a eu lieu après que la personne divorcée a atteint 45 ans révolus, (let.”
Die Grosse Kammer des EGMR stellte in Beeler v. Schweiz fest, dass die Bestimmung, wonach der Anspruch auf eine Witwerrente — nebst in Art. 23 Abs. 4 AHVG genannten Beendigungsgründen — mit der Volljährigkeit des letzten Kindes erlischt (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 AHVG), eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung darstellt und eine Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK begründet.
“Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1964, war seit dem 13. Februar 1998 mit Y.___, geboren 1964, verheiratet (Urk. 6/11-13). Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren 1999 und 2002, hervorgegangen (Urk. 6/14). Y.___ starb am 9. Juni 2021 (Urk. 6/12). Mit Urteil 78630/12 in Sachen Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 befasste sich die grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), wonach der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers) endet, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Der EGMR entschied, dass durch diese Bestimmung Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), welcher ein Diskriminierungsverbot statuiert, in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Unter Hinweis auf dieses Urteil meldete sich X.___ am 20. Juni 2023 (Eingangsdatum) bei der medisuisse Ausgleichskasse zum Bezug einer Witwerrente an (Urk. 6/1-10). Dazu führte er überdies aus, dass sich sein 2002 geborener Sohn noch in Ausbildung befinde und aufgrund des Todes seiner Mutter eine Waisenrente beziehe (Urk. 6/10). Die medisuisse Ausgleichskasse lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 22.”
“Die Grosse Kammer des EGMR entschied im Urteil Beeler gegen Schweiz, die Schweizer Regierung habe nicht nachgewiesen, dass es zwingende Gründe oder besonders stichhaltige und überzeugende Argumente gebe, die geeignet seien, die in Art. 24 Abs. 2 AHVG verankerte Ungleichbehandlung von Witwern und Witwen auf Grund des Geschlechts zu rechtfertigen. Nach dieser Bestimmung erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente neben den in Art. 23 Abs. 4 AHVG genannten Beendigungsgründen (Wiederverheiratung [lit. a], Tod der Witwe oder des Witwers [lit. b]) auch, wenn das letzte Kind des Witwers das”
Die Witwen‑/Witwerrente erlischt durch Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG). Sie lebt nach den bundesgerichtlichen Ausführungen gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur wieder auf, wenn die nach der Wiederverheiratung eingegangene (zweite) Ehe durch Scheidung oder als ungültig erklärt wird; ein Wiederaufleben nach Auflösung späterer Ehen (dritte, vierte etc.) ist ausgeschlossen. Die Einzelheiten, namentlich der Zeitpunkt des Wiederauflebens, regelt Art. 46 Abs. 3 AHVV (Wiederaufleben am ersten Tag des dem Auflösungsmonat folgenden Monats, wenn die zweite Ehe weniger als zehn Jahre gedauert hat).
“Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG) und erlischt (unter anderem) mit der Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG). Er lebt wieder auf, wenn die neue Ehe geschieden oder als ungültig erklärt wird; der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 23 Abs. 5 AHVG). Gestützt auf diese Kompetenzdelegation wurde die Bestimmung des Art. 46 Abs. 3 AHVV (SR 831.101) erlassen, wonach der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auflebt, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird.”
“Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das grammatikalische und das systematische Auslegungselement nichts ergeben, während das historische und das teleologische Element zum Ergebnis führen, dass der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der zufolge Wiederverheiratung erloschen ist (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG), gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben kann. Werden danach weitere Ehen eingegangen (d.h. eine dritte, vierte etc. Ehe) und später geschieden oder als ungültig erklärt, ist ein Wiederaufleben ausgeschlossen. In diesem Sinne ist die erste der sich gemäss E. 5.1 stellenden Rechtsfragen zu bejahen. Die zweite wird damit obsolet.”
Das EVG hat festgestellt, dass auch Witwen, welche die Voraussetzungen nach Art. 23 Abs. 1 lit. c AHVG bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung erfüllt hatten, mit rückwirkender Wirkung Anspruch auf die Witwenrente der AHV haben (Wirkung ab 1. Januar 1973).
“Die Betroffenen hätten daher zu Recht erwarten dürfen, dass Leistungen auch dann ausgerichtet würden, wenn die hierfür geltenden Anspruchsvoraussetzungen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts erfüllt gewesen seien. Tatsächlich hätte es als stossend betrachtet werden müssen, wenn gerade in Fällen, die Anlass zur Änderung des Gesetzes gegeben hätten, die Leistungen weiterhin verweigert würden. Daher stellte das EVG fest, dass auch Witwen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. c AHVG bereits vor Inkrafttreten erfüllt hätten, mit Wirkung ab 1. Januar 1973 ein Anspruch auf Witwenrente der AHV zustehe (E. 3b). Nordmann/Burckhardt gehen davon aus, die vorliegende Gesetzesrevision unterscheide sich insofern von diesem Beispiel, als es nicht um das Beseitigen einer Deckungslücke im Zusammenhang mit einer bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Entschädigung gehe, sondern um die Einführung einer neuen Entschädigung (vgl. Nordmann/Burckhardt, a.a.O., S. 1528). Dies mag zwar auf die Einführung von Art. 23 Abs. 1 lit. c AHVG zutreffen. Demgegenüber erwähnte das EVG unter seinen Beispielen auch die Einführung von Art. 43bis AHVG, welche mit Wirkung ab 1. Januar 1969 Altersrentnern Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades gab. Obgleich eine diesbezügliche Übergangsbestimmung fehlte, wurde diese neue Leistung auch den vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle in schwerem Grade hilflos gewordenen Altersrentnern ausgerichtet (vgl. BGE 99 V 104 E. 3a). Somit vermag die Argumentation von Nordmann/Burckhardt nicht zu überzeugen. Ralph Jöhl interpretiert in seiner Dissertation "Übergangsrechtliche Probleme im Leistungsrecht der Sozialversicherung" (herausgegeben von: Yvo Hangartner, St. Gallen 1996, S. 33) den Pflegekinderfall dahingehend, als für das EVG übergangsrechtlich nicht die Erfüllung der Voraussetzungen im Zeitpunkt der Verwitwung, sondern der aktuelle Leistungsbedarf massgebend gewesen sei. Dies lasse sich wohl dadurch erklären, dass hier eine Rente, also eine Dauerleistung zur Diskussion gestanden habe.”
Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente wegen des Todes eines früheren Ehegatten kann gegenüber der geschiedenen und wiederverheirateten Person nur geltend gemacht werden, wenn dieser Anspruch bereits vor der erneuten Eheschliessung entstanden ist. Fehlt ein solcher vorbestehender Anspruch, besteht nach der Scheidung der zweiten Ehe kein Rentenanspruch wegen des Todes des ersten Ehegatten.
“Art. 23 Abs. 3 AHVG und Art. 46 Abs. 3 AHVV räumen der geschiedenen und wiederverheirateten Frau keinen Anspruch auf eine Witwenrente ein, wenn nach Scheidung der zweiten Ehe der erste Ex-Mann stirbt. Die Anerkennung eines Witwenrentenanspruchs nach Scheidung der zweiten Ehe aufgrund des Todes des früheren Ehemannes setzt voraus, dass ein solcher Anspruch vor der zweiten Eheschliessung entstanden ist (BGE 116 V 67).”
Ein Wiederaufleben des Anspruchs ist nach Ansicht der Rechtsprechung nicht in ausdehnender Weise für dritte, vierte etc. Ehen zu bejahen; Sinn und Zweck der Norm rechtfertigt eine solche Auslegung nicht. Zudem ist ein Wiederaufleben in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die aufgelöste neue Ehe mehr als zehn Jahre gedauert hat (Art. 23 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 46 Abs. 3 AHVV), weil dann das schutzwürdige Vertrauen in die frühere Versorgungslage entfällt.
“Nach dem in E. 5.1 Gesagten ist in einem ersten Schritt durch Auslegung zu ermitteln, ob eine zufolge Wiederverheiratung erloschene Witwen- oder Witwerrente gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nicht nur nach Auflösung der zweiten Ehe (durch Scheidung oder Ungültigerklärung) wieder aufleben kann, sondern auch im Falle weiterer danach eingegangener (d.h. dritter, vierter etc.) und später geschiedener oder als ungültig erklärter Ehen.”
“399, mit Hinweis auf das Urteil 5C.49/2005 vom 23. Juni 2005 E. 2.5). Wenn der Gesetzgeber dessen ungeachtet ein Wiederaufleben des Witwen- oder Witwerrentenanspruchs vorsah, entfernte er sich (um die verwitweten Partner zu schützen, deren neue Ehe seiner Auffassung nach möglicherweise mit einem höheren Risiko des Scheiterns behaftet war; vgl. dazu E. 6.3.2.2) mithin erheblich vom System des Unterhaltsrechts. Lässt sich in diesem Sinne bereits nach der zweiten, durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelösten Ehe ein Wiederaufleben des Hinterlassenenrentenanspruches aus erster Ehe dogmatisch (insbesondere aufgrund der fehlenden Parallelen zum Unterhaltsrecht) kaum rechtfertigen, erlauben Sinn und Zweck der Norm erst recht keine ausdehnende Auslegung im Sinne eines Wiederauflebens des Witwen- oder Witwerrentenanspruchs auch nach Auflösung der dritten, vierten etc. Ehe (vgl. auch HÜRZELER, a.a.O., S. 400). Dass ein Wiederaufleben in jedem Fall ausgeschlossen ist, wenn die neue Ehe mehr als zehn Jahre gedauert hat (Art. 23 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 AHVV), lässt sich ohne weiteres damit begründen, dass das Vertrauen des überlebenden Ehegatten, die während bzw. nach der ersten Ehe genossene Versorgungslage nach Auflösung der zweiten Ehe (durch Scheidung oder BGE 147 V 297 S. 307 Ungültigerklärung) weiterhin fortführen zu können, nach einer derart langen Zeitspanne keinen Schutz mehr verdient. Umso mehr fehlt eine Rechtfertigung, die Versorgungssituation der ersten Ehe durch eine wiederauflebende Witwen- oder Witwerrente abzusichern, wenn die Witwe oder der Witwer inzwischen nicht nur ein zweites, sondern ein drittes oder viertes etc. Mal verheiratet war und sich erneut scheiden liess oder die Ehe als ungültig erklärt wurde. Denn auch diesfalls ist die Verbindung zur während der ersten Ehe genossenen Versorgungslage so lose, dass ein Wiederaufleben des von dieser ersten Ehe herrührenden Witwen- oder Witwerrentenanspruchs nicht mehr dem Sinn und Zweck der Norm entsprechen würde.”
Liegt der Beginn der Schwangerschaft erst nach dem Tod des Ehegatten — etwa durch einen Embryotransfer, der mehr als 300 Tage nach dem Todesfall erfolgt — begründet dies nach der zitierten Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine Witwenrente nach Art. 23 Abs. 1 AHVG. Das Gericht betont, dass bereits eingetretene Risiken grundsätzlich nicht versicherbar sind und die 300‑Tage‑Regelung (Art. 46 Abs. 1 AHVV) verhindert, dass späte nach dem Tod vorgenommene Eingriffe zu einer solchen Leistung führen.
“Im Moment des Embryonentransfers im September 2022 war die Beschwerdeführerin bereits seit über 7 Monaten Witwe. Insofern war der Todesfall ihres Ehemanns bereits eingetreten, womit die Beschwerdeführerin wusste, dass ihr Kind ohne Vater wird aufwachsen müssen (Tod am [...]. Januar 2022; vgl. Familienausweis, Stand per [...]. Januar 2022, Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1; Mail vom 21. November 2023, AB 1). Demnach bestand im Moment des Beginns der Schwangerschaft keine Ungewissheit über den Eintritt des versicherten Ereignisses und insofern bestand keine Sachverhaltskonstellation, welche nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung in Art. 46 AHVV die Auszahlung einer Witwenrente rechtfertigen würde. Grundsätzlich lassen sich bereits eingetretene Risiken nicht versichern (vgl. die hier nicht einschlägigen Ausnahmen bei Gabriela Riemer Kafka, a.a.O., S. 52). Handlungen nach Eintritt des versicherten Ereignisses (Tod des Ehemannes) können deshalb keine Versicherungsleistungen erzeugen, weshalb der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 AHVV keinen Anspruch auf eine Witwenrente zukommen kann. Am vorliegenden fehlenden Eintritt des versicherten Risikos ändert auch nicht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach eigenen Angaben bereits vor dessen Tod den Entschluss gefasst haben sollen, ein gemeinsamen Kind zu haben und bereits dreimal erfolglos einen Embryonentransfer versucht hatten (vgl. Beschwerde, Rz. 32). Nicht erfüllt ist somit anders als hinsichtlich der Waisenrente für die Tochter D____ (vgl. Art. 47 AHVV und E. 3.1.2. hiervor) die gemäss Gesetzes- und Verordnungsrecht definierte Leistungsvoraussetzung für die Auszahlung einer Hinterlassenen- respektive Witwenrente an die Beschwerdeführerin (Schwangerschaft im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes). 5.4. Damit war die Situation der Beschwerdeführerin im Todeszeitpunkt ihres Ehemanns auch nicht mit jener einer schwangeren Frau vergleichbar (vgl. Art. 8 BV), brauchte es doch mit der Implantierung der befruchteten Embryos einer zusätzlichen Handlung, um eine Schwangerschaft zu etablieren.”
“Massgebend nach geltendem Recht sei, dass die Ehefrau im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses, d. h. im Zeitpunkt der Verwitwung, ein Kind gehabt habe oder schwanger gewesen sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall, weshalb kein Anspruch auf eine Witwenrente bestehe. Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wäre die in Art. 46 Abs. 1 AHVV genannte 300-Tage-Regel obsolet. Es würde dann genügen, wenn sich eine Witwe zu einem x-beliebigen Zeitpunkt nach dem Tod ihres Ehemannes Embryonen transferieren lassen würde, um einen Anspruch auf eine Witwenrente geltend machen zu können. Das könne nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein (Duplik, S. 1). 2.4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 15. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Februar 2022 abgewiesen hat. 3. 3.1. 3.1.1. Anspruch auf eine Witwenrente haben Witwen, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Artikel 23 Abs. 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwenrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats. 3.1.2. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Gemäss Art. 47 AHVV hat das nach dem Tod des Vaters geborene Kind Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des der Geburt folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). 3.2. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) konkretisierte diese Bestimmungen in der RWL und legte in Rz. 3141 in Bezug auf Art. 46 Abs.”
Art. 23 Abs. 5 AHVG spricht nur von der (einen) folgenden Ehe und regelt das Wiederaufleben der Witwen-/Witwerrente nicht für den Fall mehrerer aufeinanderfolgender Wiederverheiratungen. Die vorhandenen Rechtsprechungsstellen weisen darauf hin, dass offenbleibt, welche Wirkungen frühere nachfolgende Ehen (z. B. zweite, dritte Ehe) auf das Wiederaufleben haben.
“Eine Art. 23 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 AHVV nachempfundene Regelung findet sich sodann in Art. 33 UVG (vgl. dazu Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, BBl 1976 III 141 ff., 196), wo ebenfalls vorgesehen ist, dass der wegen Wiederverheiratung erloschene Anspruch auf Witwenrente wieder auflebt, wenn die neue Ehe nach weniger als zehn Jahren geschieden oder als ungültig erklärt wird. Allerdings fehlen auch hier Anhaltspunkte dafür, was gilt, wenn der Verwitwung mehrere Ehen folgen.”
“Nach der zu Art. 23 Abs. 5 AHVG erlassenen Ausführungsbestimmung des Art. 46 Abs. 3 AHVV erfordert das Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente, dass die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird. Wie in der Gesetzesnorm ist von der (einen) Ehe die Rede und findet der Fall mehrmaliger Wiederverheiratung keine Erwähnung.”
“Altersjahres eine Ehedauer von mindestens fünf Jahren (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AHVG), wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass auf die Gesamtdauer der Ehen abzustellen ist, wenn die Witwe mehrmals verheiratet war (Satz 2). Dass der Gesetzgeber im Unterschied dazu in Art. 23 Abs. 5 AHVG nicht ausdrücklich geregelt hat, was gilt, wenn der Verwitwung mehrere Ehen folgen, lässt keine eindeutige Schlussfolgerung zu. Es bleibt offen, ob ein Wiederaufleben nach der dritten, vierten etc. Ehe damit ausgeschlossen sein sollte.”
Das BSV hat in den Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 eine Übergangsregelung getroffen. Demnach werden Witwer und ihnen gleichgestellte überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner mit Kindern interimistisch nach Art. 23 AHVG behandelt: Die auf dieser Grundlage gewährte Witwen-/Witwerrente endet nicht mehr mit der Vollendung des 18. Altersjahrs des jüngsten Kindes, sondern wird weiter ausgerichtet und erlischt nur bei Tod, Wiederverheiratung oder Entstehung einer höheren Rente. Die Regelung gilt nur für Situationen, die mit dem vom EGMR entschiedenen Fall identisch sind; von der Übergangsregelung ausgenommen sind in den Quellen genannte Fälle, in denen Renten aufgrund einer vor dem 11. Oktober 2022 rechtskräftigen Verfügung bereits eingestellt wurden.
“Im Nachgang an das Urteil Beeler hielt das BSV in seinen "Mitteilungen vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460" (nachfolgend: Mitteilung Nr. 460) fest, die Schweiz müsse dem Urteil Folge leisten und die festgestellte Rechtsverletzung beenden. Bis zur Anpassung der gesetzlichen Grundlagen gelte eine Übergangsregelung zur Aufhebung der Rechtsverletzung. Da sich das Urteil der Grossen Kammer auf einen Einzelfall beziehe, komme die Übergangsregelung nur in Situationen zum Tragen, die mit der beurteilten Situation identisch seien, weshalb lediglich Witwer mit Kindern die Witwerrente zu denselben Bedingungen erhielten wie Witwen in einer vergleichbaren Situation. So ende die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des”
“Daraus folge, dass in Fällen, in denen eine Ungleichbehandlung auf dem Geschlecht beruhe, der staatliche Ermessensspielraum eng sei (Ziff. 95f.). Der Beschwerdeführer sei einer Ungleichbehandlung (einzig) aufgrund des Geschlechts ausgesetzt gewesen (Ziff. 101f.), die nicht objektiv und hinreichend gerechtfertigt gewesen sei (Ziff. 111ff.). Die Schweiz habe damit Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt (Ziff. 116). 4.4. Das BSV stellte mit Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 fest, dass die Schweiz dem verbindlichen Urteil des EGMR Folge leisten und die festgestellte Rechtsverletzung beenden müsse. Da die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, würden folgende Übergangsregelungen getroffen: Für Witwer und ihnen gleichgestellte überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner mit Kindern (vgl. Details zu dieser Personengruppe auf S. 2 der Mitteilungen Nr. 460) würden die Witwerrenten nunmehr gemäss Art. 23 AHVG gewährt und über das 18. Altersjahr des jüngsten Kindes hinaus ausbezahlt. Die Leistungen seien also nicht mehr zeitlich befristet und erlöschten nur bei Tod, Wiederverheiratung oder Entstehung des Anspruchs auf eine höhere AHV-Altersrente bzw. Rente der Invalidenversicherung. Witwer, deren Renten aufgrund einer am 11. Oktober 2022 rechtskräftigen Verfügung nicht mehr gezahlt würden, seien von dieser Übergangsregelung nicht betroffen. Da eine Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung keinen Grund für eine Wiedererwägung darstelle, seien Anträge auf Wiederaufleben einer Witwerrente, die vor dem 11. Oktober 2022 aufgrund der Volljährigkeit des Kindes erloschen und über die rechtskräftig verfügt worden sei, demzufolge abzulehnen. 5. Nachdem sich die tatsächlichen Grundlagen des ursprünglichen Aufhebungsentscheids offensichtlich nicht (nachträglich) geändert haben, fällt eine Revision im Sinn von Art. 17 Abs. 2 ATSG ausser Betracht (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 17 ATSG N 9 f.). Als mögliche Rückkommenstitel sind Art.”
“Oktober 2022 hat das BSV festgehalten, dass die Schweiz dem verbindlichen Urteil des EGMR Folge leisten und die festgestellte Rechtsverletzung mit Rechtskraft des entsprechenden Urteils vom 11. Oktober 2022 beheben müsse. Die gesetzlichen Grundlagen seien daher unter Einhaltung des Gesetzgebungsverfahrens anzupassen. Dieses Verfahren könne relativ langwierig sein und werde daher erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Mit einer Übergangsregelung solle die vom EGMR festgestellte Rechtsverletzung jedoch schnellstmöglich behoben werden. Weil sich das Urteil der Grossen Kammer auf einen Einzelfall beziehe, würde es nur in Situationen zum Tragen kommen, die mit der beurteilten Situation identisch seien (vgl. zu den einzelnen Personengruppen von Witwern, die von der Übergangsregelung betroffen sind: Seite 2 der zitierten Mitteilung). Konkret bedeute dies, dass lediglich Witwer mit Kindern die Witwerrente zu denselben Bedingungen erhalten wie Witwen in einer vergleichbaren Situation. So ende die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes, sondern werde weiterhin ausgerichtet. Diese Übergangsregelung stelle die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 und Art. 24a AHVG nicht in Frage. Dies bedeute, dass kinderlosen Witwern auf der Grundlage dieses Urteils auch weiterhin kein Anspruch auf eine Witwerrente erwachse und bei geschiedenen Männern der Anspruch auf die Witwerrente in jedem Fall mit der Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes ende. 4. Zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass der Beschwerdeführer nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf eine Witwerrente hat. Vorliegend steht nicht die Weiterausrichtung der Witwerrente nach Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes zur Beurteilung, sondern die erstmalige Ausrichtung einer Witwerrente bei einem Witwer, der schon im Zeitpunkt der Verwitwung keine minderjährigen Kinder mehr hatte. Diese Konstellation entspricht dem”
Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod folgenden Monats. Gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVG erlischt er insbesondere mit der Wiederverheiratung und mit dem Tod der Witwe bzw. des Witwers. Zusätzlich zu diesen in Art. 23 Abs. 4 genannten Beendigungsgründen kann der Anspruch weitergehend erlöschen (z. B. entfällt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers wegfällt, wie in Art. 24 Abs. 2 näher geregelt).
“Nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 23 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1). Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Abs. 3). Der Anspruch erlischt: (a.) mit der Wiederverheiratung; (b.) mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Abs. 4). Die besondere Bestimmung in Art. 24 Abs. 2 AHVG sieht vor, dass der Anspruch auf die Witwerrente zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Beendigungsgründen erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das”
“Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 erster Teilsatz AHVG). Der Anspruch erlischt: a. mit der Wiederverheiratung; b. mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 AHVG).”
“Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (vgl. auch Rz. 3407 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung; gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2020 [Version 14]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen siehe BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tage des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 erster Halbsatz AHVG) und erlischt mit der Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG) sowie mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 lit. b AHVG). Zusätzlich zu diesen Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das”
Mit der Wiederverheiratung fällt der Zweck der Witwen‑ bzw. Witwerrente — den aus der vorangehenden Ehe resultierenden nachehelichen Unterhalt zu ersetzen — weg, weil der Lebensunterhalt der Betroffenen künftig durch die neue Ehegemeinschaft getragen wird. Daher erlischt der Rentenanspruch in diesem Fall.
“Der Grund, weshalb die Witwen- oder Witwerrente mit der Wiederverheiratung untergeht (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG), liegt darin, dass ihr Zweck, den sich aus der vorangehenden Ehe ergebenden nachehelichen Unterhalt zu ersetzen (E. 6.5.1), mit diesem Ereignis dahinfällt. Da der Lebensunterhalt der Witwe oder des Witwers fortan durch die neue Ehegemeinschaft getragen wird, muss er nicht mehr über Rentenleistungen abgedeckt werden.”
“Der Grund, weshalb die Witwen- oder Witwerrente mit der Wiederverheiratung untergeht (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG), liegt darin, dass ihr Zweck, den sich aus der vorangehenden Ehe ergebenden nachehelichen Unterhalt zu ersetzen (E. 6.5.1), mit diesem Ereignis dahinfällt. Da der Lebensunterhalt der Witwe oder des Witwers fortan durch die neue Ehegemeinschaft getragen wird, muss er nicht mehr über Rentenleistungen abgedeckt werden.”
Bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzung (z. B. wenn das jüngste Kind die Volljährigkeit erreicht) ist die Beendigung der Rente europarechtlich sensibel zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Rente des Witwers nicht ohne differenzierte Prüfung allein mit dem Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes zu beenden.
“En outre, le recourant ne saurait rien tirer du projet de modification de la LAVS, et notamment pas un effet anticipé des normes y figurant. La seconde demande de rente devait être rejetée au vu des circonstances du cas d'espèce; que l'enfant de l'assuré reprenne ou poursuive des études est sans pertinence; ce qui l'est, c'est la première décision, non contestée, d'octroi de rente. Le recourant ne peut se prévaloir d'aucun motif de reconsidération à cet égard. Aucun autre échange d’écritures n’a été ordonné entre les parties. Il sera fait état des arguments développés par celles-ci à l’appui de leurs conclusions respectives, dans les considérants de droit du présent arrêt, pour autant que cela soit utile à la solution du litige. en droit 1. Interjeté en temps utile et dans les formes légales auprès de l’autorité judiciaire compétente par un assuré, dûment représenté, directement touché par la décision sur opposition attaquée, le recours est recevable. 2. 2.1. Les veuves et les veufs ont droit à une rente si, au décès de leur conjoint, ils ont un ou plusieurs enfants (art. 23 al. 1 LAVS). Ce droit prend naissance le premier jour qui suit le décès du conjoint (cf. art. 23 al. 3 LAVS). Il s'éteint par le mariage ou par le décès de la veuve ou du veuf (cf. art. 23 al. 4 let. a et b LAVS). Outre ces motifs, le droit à la rente de veuf s'éteint lorsque le dernier enfant atteint l'âge de 18 ans (art. 24 al. 2 LAVS); cette disposition ne s'applique pas aux veuves. 2.2. Dans son arrêt Beeler c. Suisse du 11 octobre 2022 (requête n° 78630/12), la CourEDH a constaté une inégalité de traitement entre les hommes et les femmes en matière de rentes de survivants de l'assurance-vieillesse et survivants dans la mesure où le droit à la pension de veuf s'éteint lorsque son plus jeune enfant a 18 ans, contrairement au droit de la veuve. Afin d'établir une situation conforme à la Convention dans des constellations comparables au cas individuel objet de cet arrêt, il convient désormais de s'abstenir de supprimer la rente de veuf au seul motif que le plus jeune enfant a atteint l'âge de la majorité (cf.”
“Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend handelt es sich aber bei der Beschwerdegegnerin nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse. Dementsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung den Wohnsitz hatte. Im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss Art. 57 ATSG zuständig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in X. , weshalb auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht und im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen-bzw. Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Witwen haben gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder haben, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. 2.2 Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. 3.1 Mit Urteil 78630/12 in Sachen Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt.”
Für die Praxis ist der genaue Tag des Entstehens des Anspruchs nach Art. 23 Abs. 3 AHVG relevant, weil dies Auswirkungen auf die Anwendung und Überprüfung von Auslauf‑/Übergangsregelungen haben kann. Vor dem Hintergrund des EGMR‑Urteils Beeler (vgl. Quelle) können hiervon auch Folgeentscheidungen wie Rentenaufhebungen und die Fortzahlung der Witwerrente über die Volljährigkeit des letzten Kindes hinaus betroffen sein.
“Verfügungen über die Rentenaufhebung, die nach dem 11. Oktober 2022 eröffnet worden seien, müssten demzufolge annulliert werden. Ebenfalls müssten Verfügungen, die am 11. Oktober 2022 noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, annulliert werden. Es seien neue Verfügungen zu erlassen und die Witwerrente müsse über die Volljährigkeit des Kindes hinaus weitergezahlt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei am 21. März 2020 verstorben. Damals sei das jüngste Kind des Beschwerdeführers gut 20 Jahre alt gewesen. Damit habe dem Beschwerdeführer nie eine Witwerrente zugestanden und die zitierte Übergangsregelung gelte nicht für ihn. Insbesondere sei keine Rentenverfügung aufgehoben worden. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen (Eingabe vom 9. Dezember 2022). 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Witwerrente ab April 2020 hat. 3. 3.1. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b AHVG am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats. Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Bei Witwen gilt diese Regelung hingegen nicht (Art. 24 Abs. 2 e contrario AHVG). 3.2. Mit Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest.”
Die Rechtsprechung prüft, ob eine aufgrund Wiederverheiratung erloschene Witwen‑/Witwerrente nach der Auflösung dieser neuen Ehe wieder aufleben kann; dies kann auch für weitere, nachfolgende Ehen thematisiert werden. In einzelnen Entscheidungen und im Übergangsregime wird zudem berücksichtigt, dass der Anspruch wegen der Minderjährigkeit des jüngsten Kindes bzw. im Rahmen des Übergangsrechts weiterwirken oder nicht unter Zugrundelegung der Nichtbeendigung bei Eintritt der Mehrjährigkeit des Kindes erhalten bleiben kann.
“Nach dem in E. 5.1 Gesagten ist in einem ersten Schritt durch Auslegung zu ermitteln, ob eine zufolge Wiederverheiratung erloschene Witwen- oder Witwerrente gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nicht nur nach Auflösung der zweiten Ehe (durch Scheidung oder Ungültigerklärung) wieder aufleben kann, sondern auch im Falle weiterer danach eingegangener (d.h. dritter, vierter etc.) und später geschiedener oder als ungültig erklärter Ehen.”
“S’agissant des hommes divorcés, le droit à la rente de veuf s’éteint dans tous les cas aux 18 ans de l’enfant cadet. Le régime transitoire déploie ses effets du 11 octobre 2022 jusqu’à l’entrée en vigueur d’une prochaine révision de la LAVS en matière de rentes de survivants. Les catégories de veufs suivantes sont concernées par le régime transitoire : - les veufs avec enfants mineurs dont la rente de veuf était en cours de versement au moment de l’arrêt définitif de la CourEDH, les cas dans lesquels une demande est déposée après le 11 octobre 2022 étant également concernés ; - les hommes non divorcés avec enfants, devenus veufs après le 11 octobre 2022. La présence d’un ou plusieurs enfant(s) au moment du décès suffit, l’âge de celui-ci ou ceux-ci étant sans importance, comme pour les veuves ; - les veufs avec enfants ayant contesté la décision de suppression de leur rente de veuf et dont l’affaire est pendante au 11 octobre 2022 ; - les hommes dont le droit à la rente de veuf renaît sur la base de l’art. 23 al. 5 LAVS, pour autant que l’enfant cadet donnant droit à la rente n’ait pas encore atteint l’âge de 18 ans en date du 11 octobre 2022. d) En application de l’arrêt Beeler c. Suisse, le Tribunal fédéral a retenu qu’afin d’établir une situation conforme à la CEDH dans des constellations similaires, il y a lieu de renoncer à l’avenir à supprimer la rente de veuf lorsque son versement cesse uniquement en raison de la majorité du dernier enfant (TF 9C_248/2023 du 2 août 2023 consid. 3.2.2). Il a ainsi admis le recours d’un assuré contre une décision du 17 juillet 2019 supprimant sa rente de veuf en raison de la majorité de sa fille cadette en décembre 2018, relevant que la situation était similaire à celle de l’arrêt Beeler c. Suisse (TF 9C_749/2020 du 9 janvier 2023 consid. 2.2). Il a abouti au même résultat dans le cadre d’un recours contre une décision du 7 avril 2021 de suppression de rente à fin octobre 2020 en raison de la majorité du plus jeune enfant de l’assuré à cette date (TF 9C_481/2021 du 9 janvier 2023 consid.”
Bei verspäteter Meldung (z. B. Wiederverheiratung) kann die Verwaltung unrechtmässig ausgerichtete Renten zurückfordern. Entsteht die Unrechtmässigkeit durch einen Verwaltungsfehler, beginnt die relative Verwirkungsfrist erst mit dem sogenannten «zweiten Anlass». Ergibt sich die Unrechtmässigkeit jedoch unmittelbar aus den Akten, löst die zumutbare Kenntnisnahme der Ausgleichskasse die Frist aus.
“Die Beschwerdeführerin sprach dem Beschwerdegegner in der Verfügung vom 23. Dezember 2009, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, eine Witwerrente zu. Mit der Wiederverheiratung des Beschwerdegegners am 11. Juni 2015 erlöschte der an sich berechtigte Rentenanspruch (vgl. Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG), womit die Leistungsausrichtung (nachträglich) objektiv unrechtmässig wurde. Dannzumal konnte der Beschwerdeführerin jedoch kein allfälliger erster Fehler vorgeworfen werden, indem sie die Rentenleistungen weiterhin ausrichtete, war doch eine Meldung über die Wiederverheiratung seitens des Beschwerdegegners noch gar nicht erfolgt. Sodann kommt dem Zivilstandsregister, welches aus Sicht der Verwaltung eine Informationsquelle hätte bilden können, keine mit dem Handelsregister vergleichbare Publizitätswirkung zu. Von einem entsprechenden Eintrag musste die Beschwerdeführerin somit nicht wissen (BGE 139 V 6 E. 5.1; SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5, I 678/00 E. 3b). Indessen fand die Zivilstandsänderung des Beschwerdegegners, welche grundsätzlich einen unmittelbar zur Rentenrückforderung BGE 148 V 217 S. 225 Anlass gebenden Sachverhalt bilden kann (vgl. E. 5.2.2 hiervor), aufgrund der von den Parteien thematisierten Meldepflichtverletzung erst - aber immerhin - im Dezember 2016 Eingang in die Akten.”
“Regeste Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG; Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenleistungen; Auslösung der Verwirkungsfrist. Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, so beginnt die relative Verwirkungsfrist erst beim sog. "zweiten Anlass". Hingegen ist bereits die zumutbare Kenntnisnahme fristauslösend, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten ergibt, mithin hinsichtlich des Rückforderungstatbestands kein Abklärungsbedarf (mehr) besteht. Präzisierung der Rechtsprechung (E. 5). Im konkreten Fall Fristauslösung mit zumutbarer Kenntnisnahme der leistungserbringenden Behörde. Massgeblich ist der Zeitpunkt, in welchem die Wiederverheiratung des Bezügers einer Witwerrente Eingang in die Akten der Ausgleichskasse fand, nachdem bezüglich des von Gesetzes wegen erloschenen Rentenanspruchs keine ungeklärten Aspekte vorhanden waren. Eines "zweiten Anlasses" bedarf es unter diesen Umständen nicht (E. 6).”
Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe bzw. des Witwers.
“Nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Abs. 3). Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tode der Witwe oder des Witwers (Abs. 4). Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das”
“Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 erster Teilsatz AHVG). Der Anspruch erlischt: a. mit der Wiederverheiratung; b. mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 AHVG).”
“Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung und mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das”
Im Rahmen der präventiven Aufsicht erlässt das BSV verbindliche Verwaltungsweisungen (RWL) für die Ausgleichskassen, wodurch der Vollzug einheitlich gelenkt und den Kassen der Handlungsspielraum eingeschränkt werden kann. Solche Verwaltungsweisungen sind für die Gerichte grundsätzlich nicht verbindlich, können aber die Verwaltungspraxis beeinflussen.
“Im Übrigen handle es sich bei der Übergangsregelung ohnehin nur um eine blosse Mitteilung seitens des BSV an die ihr unterstellten Verwaltungsbehörden, an welche das Gericht nicht gebunden sei. Weiter sei die einschränkende Praxis des Bundesgerichts, dass eine neue Gerichts- und Verwaltungspraxis nur auf rechtskräftige Entscheide angewendet werde, sofern ihre Nichtbeachtung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Anzahl von Versicherten beibehalten würde, zumindest in Bezug auf Dauerleistungen nicht konventionskonform. Trotz festgestellter Konventionsverletzung werde der Beschwerdeführer weiterhin diskriminiert. Gemäss Art. 13 EMRK müssten jeder Person wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Indem die Übergangsregelung vorsehe, dass auf Gesuche auf Wiederaufleben von bereits rechtskräftig eingestellten Witwerrente nicht einzutreten sei, missachte sie dieses Recht. Analog zu Art. 23 Abs. 3 AHVG entstehe vorliegend ein Anspruch auf unbefristete Wiederausrichtung der Witwerrente ab 1. Januar 2023 im Betrag von Fr. 1'058.-- pro Monat, dies unabhängig davon, ob über die Einstellung der Witwerrente am 11. Oktober 2022 bereits eine rechtskräftige Verfügung vorgelegen habe (act. G 1). Vorab ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) resp. das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion nach Art. 76 ATSG Weisungen für die mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen (Art. 72 AHVG) erlässt. Die präventive Aufsicht dient der Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs (Hans-Jakob Mosimann, BSK ATSG, Art. 76 N 3 und 7 f.). Mit Erlass der RWL nimmt das BSV diese Weisungspflicht wahr und erlässt für die Ausgleichskassen verbindliche Verwaltungsweisungen. Aufgrund derer bestand seitens der Beschwerdegegnerin kein Handlungsspielraum zur Ausrichtung einer Witwerrente (vgl. RWL, Rz. 3401). Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich.”
Nach Art. 23 Abs. 4 AHVG erlischt der Anspruch auf Witwen‑ bzw. Witwerrente insbesondere bei Wiederverheiratung und beim Tod der anspruchsberechtigten Person. Zusätzlich ist in Rechtsprechung und Literatur festgehalten, dass bei Witwerrenten der Anspruch auch entfällt, wenn die für den Rentenanspruch massgeblichen kindbezogenen Voraussetzungen wegfallen.
“2 Le 1er janvier 1997 est entrée en vigueur la Xe révision de l'assurance-vieillesse et survivants du 5 mars 1990 (FF 1990 II 1). 7.2.1 Aux termes de celle-ci, les veuves et les veufs ont droit à une rente si, au décès de leur conjoint, ils ont un ou plusieurs enfants (art. 23 al. 1 LAVS). Sont assimilés aux enfants de veuves ou de veufs (let. a) les enfants du conjoint décédé qui, lors du décès, vivaient en ménage commun avec la veuve ou le veuf et qui sont recueillis par le survivant, au sens de l'art. 25, al. 3, (let. b) les enfants recueillis au sens de l'art. 25, al. 3, qui, lors du décès, vivaient en ménage commun avec la veuve ou le veuf et qui sont adoptés par le conjoint survivant (art. 23 al. 2 LAVS). Le droit à la rente de veuve ou de veuf prend naissance le premier jour du mois qui suit le décès du conjoint et, lorsqu'un enfant recueilli est adopté conformément à l'al. 2, let. b, le premier jour du mois suivant l'adoption (art. 23 al. 3 LAVS). Le droit s'éteint (let. a) par le remariage ou (let. b) par le décès de la veuve ou du veuf (art. 23 al. 4 LAVS). Le droit renaît en cas d'annulation du mariage ou de divorce. Le Conseil fédéral règle les détails (art. 23 al. 5 LAVS). En ce sens, l'art. 46 al. 3 RAVS précise que le droit à la rente de veuve ou de veuf qui s'éteint lors du remariage de la veuve ou du veuf renaît au premier jour du mois qui suit la dissolution de son nouveau mariage par divorce ou annulation si cette dissolution est survenue moins de dix ans après la conclusion du mariage 7.2.2 Pour les veuves sans enfants, l'art. 24 al. 1 LAVS dispose que les veuves ont droit à une rente si, au décès de leur conjoint, elles n'ont pas d'enfant ou d'enfant recueilli au sens de l'art. 23, mais qu'elles ont atteint 45 ans révolus et ont été mariées pendant cinq ans au moins. Si une veuve a été mariée plusieurs fois, il sera tenu compte, dans le calcul, de la durée totale des différents mariages. 7.2.3 S'agissant des conjoins divorcés, l'art. 24a LAVS prescrit que la personne divorcée est assimilée à une veuve ou à un veuf (let. a) si elle a un ou plusieurs enfants et que le mariage a duré au moins dix ans, (let.”
“Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung, dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 AHVG) und - im Fall von Witwern, nicht aber von Witwen - wenn das letzte Kind das”
“Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (vgl. auch Rz. 3407 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung; gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2020 [Version 14]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen siehe BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tage des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 erster Halbsatz AHVG) und erlischt mit der Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG) sowie mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 lit. b AHVG). Zusätzlich zu diesen Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das”
Bei grenzübersreitenden Fällen ist für den Beginn der Leistungen auf das materielle Recht abzustellen, das zum Zeitpunkt der Öffnung des Anspruchs gilt; dies entspricht der in der Rechtsprechung bestätigten Grundregel zur zeitlichen Anwendbarkeit des Rechts. Bei internationaler Sachlage sind zudem die anwendbaren Vorschriften der internationalen Koordination (z.B. zwischenstaatliche Abkommen bzw. das einschlägige Koordinationsrecht des Auslands) zu berücksichtigen.
“Sur le plan intertemporel, il y a en principe lieu d'appliquer le droit matériel en vigueur au moment de la décision sur opposition entreprise, respectivement à l'ouverture du droit aux prestations, eu égard au principe selon lequel la législation applicable est en principe celle qui était en vigueur lors de la réalisation de l'état de fait qui doit être apprécié juridiquement ou qui a des conséquences juridiques, sous réserve de dispositions particulières de droit transitoire (cf. notamment : ATF 143 V 446 consid. 3.3 ; 139 V 297 consid. 2.1 ; 136 V 24 consid. 4.3 et les références ; 130 V 445 consid. 1.2.1). Lors d'un changement de législation durant la période déterminante, le droit éventuel à des prestations se détermine selon l'ancien droit pour la période antérieure et selon le nouveau dès ce moment-là (application pro rata temporis ; ATF 130 V 445). Dans le cas d'espèce, la LAVS et le Règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants du 31 octobre 1947 (RAVS, RS 831.101) sont en principe applicables dans leur teneur en vigueur à l'ouverture hypothétique du droit éventuel de la recourante à une rente de veuve, laquelle survient le premier jour du mois suivant le décès du conjoint (cf. art. 23 al. 3 LAVS), soit en l'occurrence le 1er février 1990. 5. La recourante étant une ressortissante française domiciliée en France et réclamant l'octroi d'une rente de veuve à la suite du décès d'un ressortissant français ayant exercé une activité lucrative en Suisse et cotisé aux assurances sociales suisses, l'affaire présente des éléments d'extranéité de sorte qu'elle doit être tranchée non seulement à l'aune des normes de droit suisse, mais également à la lumière des dispositions de droit international. 6. 6.1 Avant l'entrée en vigueur de l'Accord entre la Suisse et la Communauté européenne et ses Etats membres sur la libre circulation des personnes du 21 juin 1999 (ci-après : l'ALCP, RS 0.142.112.681), la coordination des régimes de sécurité sociale entre la Suisse et la France était régie par la Convention de sécurité sociale entre la Confédération suisse et la République française du 3 juillet 1975 (RS 0.831.109.349.1; ci-après: Convention franco-suisse). 6.2 Depuis son entrée en vigueur le 1er juin 2002 (cf.”
“In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente entstand am 1. Dezember 2017 (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG; vgl. Bst. A), weshalb diesbezüglich auf diejenigen Bestimmungen abzustellen ist, welche zu jenem Zeitpunkt gültig waren.”
Nach der Rechtsprechung (BGE 147 V 297) kann eine aufgrund Wiederverheiratung erloschene Witwen‑/Witwerrente gemäss Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben. Ein erneutes Wiederaufleben nach der Auflösung weiterer, danach eingegangener Ehen (dritte, vierte etc.) ist ausgeschlossen.
“Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das grammatikalische und das systematische Auslegungselement nichts ergeben, während das historische und das teleologische Element zum Ergebnis führen, dass der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der zufolge Wiederverheiratung erloschen ist (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG), gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben kann. Werden danach weitere Ehen eingegangen (d.h. eine dritte, vierte etc. Ehe) und später geschieden oder als ungültig erklärt, ist ein Wiederaufleben ausgeschlossen. In diesem Sinne ist die erste der sich gemäss E. 5.1 stellenden Rechtsfragen zu bejahen. Die zweite wird damit obsolet.”
“Die Beschwerdegegnerin verwitwete am 2. August 1994 und war danach ein zweites (vom 22. Januar 2003 bis zur Scheidung am 11. September 2008) und ein drittes Mal (vom 11. Dezember 2009 bis zur Scheidung am 17. August 2019) verheiratet. Ab 1. September 1994 hatte sie Anspruch auf eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, welcher mit der Wiederverheiratung erlosch (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG). Gemäss dem in E. 6.6 Gesagten lebte der Anspruch auf die Witwenrente nach der Scheidung ihrer dritten Ehe nicht wieder auf (vgl. Art. 23 Abs. 5 AHVG). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Ausgleichskasse zu Unrecht verpflichtet, der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. September 2019 erneut eine Witwenrente auszurichten. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.”
Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder eine IV-Rente, so wird nur die höhere der beiden Renten ausbezahlt.
“Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Satz 1). Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG) und erlischt (unter anderem) mit der Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG). Für die Berechnung der Witwenrente sind gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AHVG die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Gemäss Art. 36 AHVG beträgt die volle Witwenrente 80 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Für die Berechnung der Teilrente gilt Art. 38 AHVG. Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG). Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art.”
Der Anspruch erlischt unter anderem bei Wiederverheiratung und lebt wieder auf, wenn die neue Ehe geschieden oder als ungültig erklärt wird. Gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG hat der Bundesrat die Einzelheiten geregelt; Art. 46 Abs. 3 AHVV bestimmt, dass eine mit der Wiederverheiratung erloschene Witwen‑ oder Witwerrente bei Auflösung einer nach weniger als zehnjähriger Dauer geschlossenen neuen Ehe ab dem ersten Tag des der Auflösung folgenden Monats wieder auflebt.
“Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG) und erlischt (unter anderem) mit der Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG). Er lebt wieder auf, wenn die neue Ehe geschieden oder als ungültig erklärt wird; der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 23 Abs. 5 AHVG). Gestützt auf diese Kompetenzdelegation wurde die Bestimmung des Art. 46 Abs. 3 AHVV (SR 831.101) erlassen, wonach der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auflebt, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird.”
Die Mitteilungen Nr. 460 des BSV vom 21. Oktober 2022 sehen eine Übergangsregelung mit Gültigkeit ab dem 11. Oktober 2022 vor, die insbesondere für Witwer mit Kindern gilt, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11.10.2022 noch hängig war. Danach soll die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente in diesen angefochtenen, am 11.10.2022 hängigen Fällen nicht unmittelbar mit der Vollendung der Minderjährigkeit des jüngsten Kindes bzw. nicht sofort entfallen.
“Nach Erlass des Urteils 78630/12 statuierte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in den Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen eine "Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV in Folge Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) " mit Gültigkeit vom 11. Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten einer nächsten Revision des AHVG betreffend die Hinterlassenenrenten (nachfolgend: Mitteilungen Nr. 460, abrufbar unter: www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/grundlagen-gesetze/witwerrente.html, besucht am 19. November 2024). Diese sehen übergangsrechtlich unter anderem für Witwer mit Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 noch hängig ist, vor, dass die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des”
“Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch diese Bestimmung Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3; vgl. auch die Urteile 9C_481/2021 und 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 je E. 2.1). Das erkannte auch das BSV in seinen Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen. Die Mitteilungen sehen unter anderem für Witwer mit Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist, eine Übergangsregelung vor. Gemäss dieser soll die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des”
“Dies erkannte auch das BSV in seinen Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen. Die Mitteilungen sehen unter anderem für Witwer mit Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist, eine Übergangsregelung vor. Gemäss dieser soll die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des”
Kinder des verstorbenen Ehegatten, die zum Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von dieser bzw. diesem als Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 aufgenommen worden sind, werden nach Art. 23 Abs. 2 AHVG den Kindern der Witwe bzw. des Witwers gleichgestellt.
“4), so hat sich dazu - soweit ersichtlich - weder die Rechtsprechung noch die Literatur klar und eindeutig geäussert, auch in den Materialien finden sich dazu keine einschlägigen Angaben. Rz. 3419 RWL hält dazu fest, es sei keine Bedingung, dass es sich um Kinder des Verstorbenen handle (ohne Quellenangabe). Demgegenüber setzt Art. 23 Abs. 1 AHVG für den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente voraus, dass die Witwe bzw. der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat. Nach dieser Bestimmung ist mithin einzig von Bedeutung, dass die Witwe resp. der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat. Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird (Art. 46 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach der klaren Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmung sind somit Kinder resp. eine Schwangerschaft jeweils im Zeitpunkt der Verwitwung Voraussetzung für die Leistungszusprache. Dies deckt sich auch mit Art. 23 Abs. 2 AHVG, wonach Kindern von Witwen oder Witwern gleichgestellt sind: Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 aufgenommen werden (lit.”
“4), so hat sich dazu - soweit ersichtlich - weder die Rechtsprechung noch die Literatur klar und eindeutig geäussert, auch in den Materialien finden sich dazu keine einschlägigen Angaben. Rz. 3419 RWL hält dazu fest, es sei keine Bedingung, dass es sich um Kinder des Verstorbenen handle (ohne Quellenangabe). Demgegenüber setzt Art. 23 Abs. 1 AHVG für den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente voraus, dass die Witwe bzw. der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat. Nach dieser Bestimmung ist mithin einzig von Bedeutung, dass die Witwe resp. der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat. Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird (Art. 46 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach der klaren Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmung sind somit Kinder resp. eine Schwangerschaft jeweils im Zeitpunkt der Verwitwung Voraussetzung für die Leistungszusprache. Dies deckt sich auch mit Art. 23 Abs. 2 AHVG, wonach Kindern von Witwen oder Witwern gleichgestellt sind: Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 aufgenommen werden (lit.”
Für die Bestimmung der anwendbaren Rechtssätze ist auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs abzustellen. Da der Anspruch hier am 1. Dezember 2017 entstanden ist, sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen massgeblich.
“In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente entstand am 1. Dezember 2017 (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG; vgl. Bst. A), weshalb diesbezüglich auf diejenigen Bestimmungen abzustellen ist, welche zu jenem Zeitpunkt gültig waren.”
Ist die Ehefrau im Zeitpunkt der Verwitwung schwanger, gilt sie der Rechtsprechung zufolge einer Witwe mit Kind im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AHVG gleichgestellt, sofern das Kind lebend geboren wird; der Rentenanspruch entsteht damit erst mit der lebend geborenen Geburt.
“ob auch nicht gemeinsame Kinder, die nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten das Licht der Welt erblicken, für ihre Mutter oder ihren Vater noch einen Rentenanspruch begründen können oder einen bereits laufenden befristeten Rentenanspruch zu einem unbefristeten Rentenanspruch nach Art. 24a Abs. 1 lit. c AHVG (vgl. E. 2.2 hiervor) zu mutieren vermögen (vgl. Replik, S. 3 Ziff. I.2, und Duplik, S. 3 Rz. 4), so hat sich dazu - soweit ersichtlich - weder die Rechtsprechung noch die Literatur klar und eindeutig geäussert, auch in den Materialien finden sich dazu keine einschlägigen Angaben. Rz. 3419 RWL hält dazu fest, es sei keine Bedingung, dass es sich um Kinder des Verstorbenen handle (ohne Quellenangabe). Demgegenüber setzt Art. 23 Abs. 1 AHVG für den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente voraus, dass die Witwe bzw. der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat. Nach dieser Bestimmung ist mithin einzig von Bedeutung, dass die Witwe resp. der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat. Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird (Art. 46 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach der klaren Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmung sind somit Kinder resp. eine Schwangerschaft jeweils im Zeitpunkt der Verwitwung Voraussetzung für die Leistungszusprache. Dies deckt sich auch mit Art. 23 Abs. 2 AHVG, wonach Kindern von Witwen oder Witwern gleichgestellt sind: Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 aufgenommen werden (lit.”
Der Anspruch auf die Witwen‑/Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Todesmonat folgenden Monats.
“Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Satz 1). Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG) und erlischt (unter anderem) mit der Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG). Für die Berechnung der Witwenrente sind gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AHVG die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Gemäss Art. 36 AHVG beträgt die volle Witwenrente 80 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Für die Berechnung der Teilrente gilt Art. 38 AHVG. Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG). Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art.”
“Laut Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG). Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird (Art. 46 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung, AHVV).”
“Laut Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG). Nach Art. 24a Abs. 1 AHVG ist eine geschiedene Person einer verwitweten gleichgestellt (und hat somit nach dem Tod des früheren Ehepartners Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente im Sinne der Art. 23 f. AHVG), wenn sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit.”
Als Ausnahme zur im Gesetz genannten Voraussetzung gilt, dass die beim Todeszeitpunkt schwangere Ehefrau einer Witwe mit Kind im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AHVG gleichgestellt ist, sofern das Kind lebend zur Welt kommt (Art. 46 AHVV).
“Was die von den Parteien aufgeworfenen Fragen betrifft, ob es sich bei den in Art. 24a AHVG aufgeführten Kindern um gemeinsame Kinder der geschiedenen Ehegatten handeln müsse resp. ob auch nicht gemeinsame Kinder, die nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten das Licht der Welt erblicken, für ihre Mutter oder ihren Vater noch einen Rentenanspruch begründen können oder einen bereits laufenden befristeten Rentenanspruch zu einem unbefristeten Rentenanspruch nach Art. 24a Abs. 1 lit. c AHVG (vgl. E. 2.2 hiervor) zu mutieren vermögen (vgl. Replik, S. 3 Ziff. I.2, und Duplik, S. 3 Rz. 4), so hat sich dazu - soweit ersichtlich - weder die Rechtsprechung noch die Literatur klar und eindeutig geäussert, auch in den Materialien finden sich dazu keine einschlägigen Angaben. Rz. 3419 RWL hält dazu fest, es sei keine Bedingung, dass es sich um Kinder des Verstorbenen handle (ohne Quellenangabe). Demgegenüber setzt Art. 23 Abs. 1 AHVG für den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente voraus, dass die Witwe bzw. der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat. Nach dieser Bestimmung ist mithin einzig von Bedeutung, dass die Witwe resp. der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat. Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird (Art. 46 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach der klaren Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmung sind somit Kinder resp. eine Schwangerschaft jeweils im Zeitpunkt der Verwitwung Voraussetzung für die Leistungszusprache. Dies deckt sich auch mit Art. 23 Abs. 2 AHVG, wonach Kindern von Witwen oder Witwern gleichgestellt sind: Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs.”
Ein infolge Wiederverheiratung erloschener Anspruch (Art. 23 Abs. 4 AHVG) kann gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben. Ein Wiederaufleben nach Auflösung später geschlossener Ehen (dritte, vierte etc.) ist ausgeschlossen. Nach Art. 46 Abs. 3 AHVV tritt das Wiederaufleben — bei einer Ehedauer von unter zehn Jahren — am ersten Tag des dem Auflösungsmonat folgenden Monats ein.
“Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG) und erlischt (unter anderem) mit der Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG). Er lebt wieder auf, wenn die neue Ehe geschieden oder als ungültig erklärt wird; der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 23 Abs. 5 AHVG). Gestützt auf diese Kompetenzdelegation wurde die Bestimmung des Art. 46 Abs. 3 AHVV (SR 831.101) erlassen, wonach der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auflebt, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird.”
“Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das grammatikalische und das systematische Auslegungselement nichts ergeben, während das historische und das teleologische Element zum Ergebnis führen, dass der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der zufolge Wiederverheiratung erloschen ist (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG), gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben kann. Werden danach weitere Ehen eingegangen (d.h. eine dritte, vierte etc. Ehe) und später geschieden oder als ungültig erklärt, ist ein Wiederaufleben ausgeschlossen. In diesem Sinne ist die erste der sich gemäss E. 5.1 stellenden Rechtsfragen zu bejahen. Die zweite wird damit obsolet.”
“Die Beschwerdegegnerin verwitwete am 2. August 1994 und war danach ein zweites (vom 22. Januar 2003 bis zur Scheidung am 11. September 2008) und ein drittes Mal (vom 11. Dezember 2009 bis zur Scheidung am 17. August 2019) verheiratet. Ab 1. September 1994 hatte sie Anspruch auf eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, welcher mit der Wiederverheiratung erlosch (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG). Gemäss dem in E. 6.6 Gesagten lebte der Anspruch auf die Witwenrente nach der Scheidung ihrer dritten Ehe nicht wieder auf (vgl. Art. 23 Abs. 5 AHVG). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Ausgleichskasse zu Unrecht verpflichtet, der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. September 2019 erneut eine Witwenrente auszurichten. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.”
Der mit der Wiederverheiratung erloschene Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente lebt wieder auf am ersten Tag des Monats, der auf die Auflösung der neuen Ehe folgt, wenn diese Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung beendet wurde und die Ehe weniger als zehn Jahre gedauert hat (vgl. Art. 23 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 46 Abs. 3 AHVV).
“1 Aux termes de celle-ci, les veuves et les veufs ont droit à une rente si, au décès de leur conjoint, ils ont un ou plusieurs enfants (art. 23 al. 1 LAVS). Sont assimilés aux enfants de veuves ou de veufs (let. a) les enfants du conjoint décédé qui, lors du décès, vivaient en ménage commun avec la veuve ou le veuf et qui sont recueillis par le survivant, au sens de l'art. 25, al. 3, (let. b) les enfants recueillis au sens de l'art. 25, al. 3, qui, lors du décès, vivaient en ménage commun avec la veuve ou le veuf et qui sont adoptés par le conjoint survivant (art. 23 al. 2 LAVS). Le droit à la rente de veuve ou de veuf prend naissance le premier jour du mois qui suit le décès du conjoint et, lorsqu'un enfant recueilli est adopté conformément à l'al. 2, let. b, le premier jour du mois suivant l'adoption (art. 23 al. 3 LAVS). Le droit s'éteint (let. a) par le remariage ou (let. b) par le décès de la veuve ou du veuf (art. 23 al. 4 LAVS). Le droit renaît en cas d'annulation du mariage ou de divorce. Le Conseil fédéral règle les détails (art. 23 al. 5 LAVS). En ce sens, l'art. 46 al. 3 RAVS précise que le droit à la rente de veuve ou de veuf qui s'éteint lors du remariage de la veuve ou du veuf renaît au premier jour du mois qui suit la dissolution de son nouveau mariage par divorce ou annulation si cette dissolution est survenue moins de dix ans après la conclusion du mariage 7.2.2 Pour les veuves sans enfants, l'art. 24 al. 1 LAVS dispose que les veuves ont droit à une rente si, au décès de leur conjoint, elles n'ont pas d'enfant ou d'enfant recueilli au sens de l'art. 23, mais qu'elles ont atteint 45 ans révolus et ont été mariées pendant cinq ans au moins. Si une veuve a été mariée plusieurs fois, il sera tenu compte, dans le calcul, de la durée totale des différents mariages. 7.2.3 S'agissant des conjoins divorcés, l'art. 24a LAVS prescrit que la personne divorcée est assimilée à une veuve ou à un veuf (let. a) si elle a un ou plusieurs enfants et que le mariage a duré au moins dix ans, (let. b) si le mariage a duré au moins dix ans et si le divorce a eu lieu après que la personne divorcée a atteint 45 ans révolus, (let.”
“Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats und erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tode der Witwe oder des Witwers (vgl. Art. 23 Abs. 3 und 4 AHVG). Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird (Art. 23 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 46 Abs. 3 AHVV). Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das”
“Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG) und erlischt (unter anderem) mit der Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG). Er lebt wieder auf, wenn die neue Ehe geschieden oder als ungültig erklärt wird; der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 23 Abs. 5 AHVG). Gestützt auf diese Kompetenzdelegation wurde die Bestimmung des Art. 46 Abs. 3 AHVV (SR 831.101) erlassen, wonach der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auflebt, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird.”
Wenn die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten und dieses abgelehnt hat (oder sich in der Vernehmlassung zum Fegehlen eines Wiedererwägungsgrunds geäussert hat), hat das Gericht im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind.
“2 ATSG) angeht, ist dieser zwar vollumfänglich in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (Kieser, a.a.O., Art. 53 ATSG N 69); der Versicherungsträger kann weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einem Eintreten auf ein entsprechendes Gesuch verhalten werden (BGE 133 V 50 E. 4). Tritt der Versicherungsträger aber auf ein entsprechendes Gesuch ein und lehnt er in der Folge die Wiedererwägung ab, hat das Gericht im nachfolgenden Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind (BGE 117 V 8 E. 2a). Nachdem sich die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung zum Fehlen eines Wiedererwägungsgrunds sinngemäss geäussert und diesen verneint hat, steht der Ausdehnung des Streitgegenstands auch in dieser Hinsicht nichts entgegen (vgl. demgegenüber BGer-Urteil 9C_281/2022 vom 28.6.2023 E. 4.2). 4. 4.1. Die dem Beschwerdeführer seit 1. Juni 2008 ausgerichtete Witwerrente wurde gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG per 31. August 2020 eingestellt (Verfügung vom 26.6.2008; Schreiben vom 4.8.2020). 4.2. Nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 23 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1). Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Abs. 3). Der Anspruch erlischt: (a.) mit der Wiederverheiratung; (b.) mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Abs. 4). Die besondere Bestimmung in Art. 24 Abs. 2 AHVG sieht vor, dass der Anspruch auf die Witwerrente zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Beendigungsgründen erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. 4.3. Mit Urteil 78630/12 vom 11. Oktober 2022 (abrufbar auf der Website des EGMR; https://www.echr.coe.int/hudoc-database, besucht am 28.8.2023) hatte der EGMR zu beurteilen, ob die Einstellung einer Witwerrente gemäss Art.24 Abs.2 AHVG die Garantien der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verletze. Der EGMR erkannte zunächst, dass Art.”
Die Aufhebung der Witwerrente darf nicht automatisch allein am Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes festgemacht werden. Nach der neueren Rechtsprechung — namentlich dem Urteil Beeler v. Schweiz — ist von einer solchen alleinigen Streichung Abstand zu nehmen; bei der Beurteilung sind die konkrete Erstentscheidslage und Gleichbehandlungsaspekte zu berücksichtigen.
“En outre, le recourant ne saurait rien tirer du projet de modification de la LAVS, et notamment pas un effet anticipé des normes y figurant. La seconde demande de rente devait être rejetée au vu des circonstances du cas d'espèce; que l'enfant de l'assuré reprenne ou poursuive des études est sans pertinence; ce qui l'est, c'est la première décision, non contestée, d'octroi de rente. Le recourant ne peut se prévaloir d'aucun motif de reconsidération à cet égard. Aucun autre échange d’écritures n’a été ordonné entre les parties. Il sera fait état des arguments développés par celles-ci à l’appui de leurs conclusions respectives, dans les considérants de droit du présent arrêt, pour autant que cela soit utile à la solution du litige. en droit 1. Interjeté en temps utile et dans les formes légales auprès de l’autorité judiciaire compétente par un assuré, dûment représenté, directement touché par la décision sur opposition attaquée, le recours est recevable. 2. 2.1. Les veuves et les veufs ont droit à une rente si, au décès de leur conjoint, ils ont un ou plusieurs enfants (art. 23 al. 1 LAVS). Ce droit prend naissance le premier jour qui suit le décès du conjoint (cf. art. 23 al. 3 LAVS). Il s'éteint par le mariage ou par le décès de la veuve ou du veuf (cf. art. 23 al. 4 let. a et b LAVS). Outre ces motifs, le droit à la rente de veuf s'éteint lorsque le dernier enfant atteint l'âge de 18 ans (art. 24 al. 2 LAVS); cette disposition ne s'applique pas aux veuves. 2.2. Dans son arrêt Beeler c. Suisse du 11 octobre 2022 (requête n° 78630/12), la CourEDH a constaté une inégalité de traitement entre les hommes et les femmes en matière de rentes de survivants de l'assurance-vieillesse et survivants dans la mesure où le droit à la pension de veuf s'éteint lorsque son plus jeune enfant a 18 ans, contrairement au droit de la veuve. Afin d'établir une situation conforme à la Convention dans des constellations comparables au cas individuel objet de cet arrêt, il convient désormais de s'abstenir de supprimer la rente de veuf au seul motif que le plus jeune enfant a atteint l'âge de la majorité (cf.”
“Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend handelt es sich aber bei der Beschwerdegegnerin nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse. Dementsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung den Wohnsitz hatte. Im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss Art. 57 ATSG zuständig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in X. , weshalb auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht und im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen-bzw. Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Witwen haben gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder haben, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. 2.2 Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. 3.1 Mit Urteil 78630/12 in Sachen Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt.”
Art. 23 Abs. 1 AHVG richtet sich auf tatsächlich verwitwete Personen. Ansprüche geschiedener Ehegatten sind durch die speziellen Vorschriften in Art. 24a AHVG geregelt, wonach eine geschiedene Person unter den dort genannten Voraussetzungen einer verwitweten gleichgestellt werden kann.
“Art. 24 AHVG enthält "besondere Bestimmungen" ("dispositions spéciales"; "disposizioni particolari") zu den Vorgaben von Art. 23 AHVG betreffend die "Witwen- und Witwerrente" ("rente de veuve et de veuf"; "rendita vedovile"). Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der "geschiedenen Ehegatten" ("conjoints divorcés"; "coniugi divorziati") - in Abgrenzung zu jenem der "Witwen oder Witwer" ("veuves et [...] veufs"; "vedove e [...] vedovi"; vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVG) - ist in Art. 24a AHVG geregelt. Darüber hinaus stellt der Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 AHVG (in der deutschen, französischen und italienischen Fassung) ausdrücklich klar, dass es sich beim darin statuierten Beendigungsgrund hinsichtlich einer "Witwerrente" ("rente de veuf"; "rendita per vedovi") um eine Ergänzung von Art. 23 Abs. 4 AHVG handelt, wobei in der deutschen Sprachversion zusätzlich der Begriff "Witwer" verwendet wird. Art. 24a Abs. 1 AHVG nennt die Voraussetzungen, unter denen eine geschiedene Person einer verwitweten gleichgestellt ist ("la personne divorcée est assimilée à une veuve ou à un veuf"; "il coniuge divorziato è parificato alla persona vedova"); die Bestimmung enthält keinen (direkten) Verweis auf Art. 24 Abs. 2 AHVG. Damit ist der Wortlaut nicht nur von Art. 24a Abs. 1 AHVG, sondern auch von Art. 23 und 24 AHVG (soweit hier von Interesse), klar: Für die Aufhebung der Hinterlassenenrente eines geschiedenen - aber einem verwitweten gleichgestellten - Mannes könnte der Beendigungsgrund von Art.”
Art. 23 Abs. 4 AHVG nennt als Erlöschensgründe des Anspruchs die Wiederverheiratung sowie den Tod der Witwe oder des Witwers.
“Nachdem sich die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung zum Fehlen eines Wiedererwägungsgrunds sinngemäss geäussert und diesen verneint hat, steht der Ausdehnung des Streitgegenstands auch in dieser Hinsicht nichts entgegen (vgl. demgegenüber BGer-Urteil 9C_281/2022 vom 28.6.2023 E. 4.2). 4. 4.1. Die dem Beschwerdeführer seit 1. Juni 2008 ausgerichtete Witwerrente wurde gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG per 31. August 2020 eingestellt (Verfügung vom 26.6.2008; Schreiben vom 4.8.2020). 4.2. Nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 23 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1). Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Abs. 3). Der Anspruch erlischt: (a.) mit der Wiederverheiratung; (b.) mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Abs. 4). Die besondere Bestimmung in Art. 24 Abs. 2 AHVG sieht vor, dass der Anspruch auf die Witwerrente zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Beendigungsgründen erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. 4.3. Mit Urteil 78630/12 vom 11. Oktober 2022 (abrufbar auf der Website des EGMR; https://www.echr.coe.int/hudoc-database, besucht am 28.8.2023) hatte der EGMR zu beurteilen, ob die Einstellung einer Witwerrente gemäss Art.24 Abs.2 AHVG die Garantien der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verletze. Der EGMR erkannte zunächst, dass Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zwar kein Recht auf Gewährung einer Sozialleistung garantiere. Schaffe ein Staat aber ein solches Recht, so dürfe er dabei keine diskriminierenden Massnahmen im Sinn von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) treffen. Der Anwendungsbereich von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK könne daher weiter sein als derjenige von Art. 8 EMRK allein (Ziff. 61f.). Um den Anwendungsbereich von Art. 14 EMRK zu eröffnen, müsse der Inhalt des behaupteten Nachteils eine Bedingung für die Ausübung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art.”
“Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das”
“Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung und mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das”
Die Rechtsprechung bestätigt, dass das Fehlen von Kindern im Zeitpunkt der Verwitwung den Anspruch nach Art. 23 Abs. 1 AHVG verneint.
“Betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf eine Witwerrente ist vorliegend unbestritten, dass er weder minder- noch volljährige Kinder hatte resp. hat (SAK-act. 13 S. 2 und SAK-act. 20). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 AHVG abgewiesen hat.”
“Unstreitig ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder hatte und somit die Voraussetzungen für eine Witwenrente gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt.”
“Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben, Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Überdies haben Witwen nach Art. 24 Abs. 1 AHVG Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Art. 23 AHVG, jedoch das”
Die Witwen‑ bzw. Witwerrente bezweckt als Hinterlassenenleistung, den durch den Tod des Ehegatten entstandenen Versorgerschaden auszugleichen. Sie substituiert die ehelichen Fortwirkungen, indem sie den durch die Ehe vermittelten gesetzlichen Unterhalt ersetzt, und schützt damit den überlebenden Ehegatten in seinem Vertrauen, die während der Ehe bestehende Versorgungslage fortführen zu können.
“Der Witwen- bzw. Witwerrente nach Art. 23 AHVG liegt als Hinterlassenenleistung die sozialpolitische Zielsetzung zugrunde, die Witwe oder den Witwer gegen den mit dem Eintritt des Todes des Ehegatten erlittenen Verlust abzusichern (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1367 Rz. 617; MARC HÜRZELER, System und Dogmatik der Hinterlassenenversicherung im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht, 2014, S. 58 f.; vgl. auch BBl 1946 II 411). Die Witwen- bzw. Witwerrente soll den Versorgerschaden ausgleichen, den eine verheiratete Person durch den Tod des Ehepartners erleidet ( BGE 139 V 473 E. 5.5). Als Hinterlassenenleistung substituiert sie die ehelichen Fortwirkungen, indem sie den durch die Ehe vermittelten gesetzlichen Unterhalt ersetzt; sie schützt den überlebenden Ehegatten in seinem Vertrauen, die während der Ehe genossene Versorgungslage fortführen zu können (HÜRZELER, a.a.O., S. 82 f. und 399 f.).”
“Der Witwen- bzw. Witwerrente nach Art. 23 AHVG liegt als Hinterlassenenleistung die sozialpolitische Zielsetzung zugrunde, die Witwe oder den Witwer gegen den mit dem Eintritt des Todes des Ehegatten erlittenen Verlust abzusichern (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1367 Rz. 617; MARC HÜRZELER, System und Dogmatik der Hinterlassenenversicherung im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht, 2014, S. 58 f.; vgl. auch BBl 1946 II 411). Die Witwen- bzw. Witwerrente soll den Versorgerschaden ausgleichen, den eine verheiratete Person durch den Tod des Ehepartners erleidet ( BGE 139 V 473 E. 5.5). Als Hinterlassenenleistung substituiert sie die ehelichen Fortwirkungen, indem sie den durch die Ehe vermittelten gesetzlichen Unterhalt ersetzt; sie schützt den überlebenden Ehegatten in seinem Vertrauen, die während der Ehe genossene Versorgungslage fortführen zu können (HÜRZELER, a.a.O., S. 82 f. und 399 f.).”
Die obergerichtliche Rechtsprechung und die Mitteilungen des BSV legen dar, dass die Witwerrente nach Art. 23 AHVG in den betreffenden Konstellationen über das 18. Altersjahr des jüngsten Kindes hinaus weiterzuzahlen ist. Diese Praxis stützt sich auf die Auslegung im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung (EGMR) und wurde in den zitierten Entscheiden und den BSV-Übergangsregeln bestätigt.
“Altersjahrs seines jüngsten, am 20. August 1997 geborenen Sohnes im Vergleich zu einer Witwe in derselben Situation legitimierte. Die auf der Basis von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente ist daher weiterhin - über Ende August 2015 hinaus - auszurichten (vgl. auch "Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen" Nr. 460 des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] vom 21. Oktober 2022 [nachfolgend: Mitteilungen Nr. 460], Ziff. 2). Dies führt zur Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2017 und des Einspracheentscheids der SAK vom 2. Dezember”
“Suisse que le Gouvernement suisse n'avait pas démontré qu'il existait des considérations très fortes ou des "raisons particulièrement solides et convaincantes" propres à justifier à l'art. 24 al. 2 LAVS la différence de traitement fondée sur le sexe entre les veufs et les veuves. Selon cette disposition, outre les causes d'extinction mentionnées à l'art. 23 al. 4 LAVS, le droit à la rente de veuf s'éteint lorsque le dernier enfant atteint l'âge de 18 ans. La Grande Chambre de la CourEDH a retenu dès lors que l'inégalité de traitement entre les veufs et les veuves ne saurait reposer sur une justification raisonnable et objective (au sens de l'art. 14 CEDH, combiné avec l'art. 8 CEDH). Il convient de prendre acte de l'interprétation de l'art. 14 CEDH, combiné avec l'art. 8 par. 1 CEDH, donnée par la Grande Chambre de la CourEDH. Appliqué à la lumière de ces principes, l'art. 24 al. 2 LAVS ne repose dès lors pas sur une justification raisonnable et objective susceptible de permettre un traitement différent du requérant et recourant après le 18 e anniversaire de son plus jeune enfant. Aussi, la rente de veuf de A.________ octroyée sur la base de l'art. 23 LAVS ne devait pas prendre fin lorsque le dernier de ses enfants a atteint l'âge de 18 ans et devait continuer à être versée (cf. Bulletin de l'OFAS n° 460 du 21 octobre 2022 à l'intention des caisses de compensation AVS et des organes d'exécution des PC, ch. 2). Le droit à sa rente de veuf est maintenu au-delà du 31 mars”
“Daraus folge, dass in Fällen, in denen eine Ungleichbehandlung auf dem Geschlecht beruhe, der staatliche Ermessensspielraum eng sei (Ziff. 95f.). Der Beschwerdeführer sei einer Ungleichbehandlung (einzig) aufgrund des Geschlechts ausgesetzt gewesen (Ziff. 101f.), die nicht objektiv und hinreichend gerechtfertigt gewesen sei (Ziff. 111ff.). Die Schweiz habe damit Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt (Ziff. 116). 4.4. Das BSV stellte mit Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 fest, dass die Schweiz dem verbindlichen Urteil des EGMR Folge leisten und die festgestellte Rechtsverletzung beenden müsse. Da die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, würden folgende Übergangsregelungen getroffen: Für Witwer und ihnen gleichgestellte überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner mit Kindern (vgl. Details zu dieser Personengruppe auf S. 2 der Mitteilungen Nr. 460) würden die Witwerrenten nunmehr gemäss Art. 23 AHVG gewährt und über das 18. Altersjahr des jüngsten Kindes hinaus ausbezahlt. Die Leistungen seien also nicht mehr zeitlich befristet und erlöschten nur bei Tod, Wiederverheiratung oder Entstehung des Anspruchs auf eine höhere AHV-Altersrente bzw. Rente der Invalidenversicherung. Witwer, deren Renten aufgrund einer am 11. Oktober 2022 rechtskräftigen Verfügung nicht mehr gezahlt würden, seien von dieser Übergangsregelung nicht betroffen. Da eine Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung keinen Grund für eine Wiedererwägung darstelle, seien Anträge auf Wiederaufleben einer Witwerrente, die vor dem 11. Oktober 2022 aufgrund der Volljährigkeit des Kindes erloschen und über die rechtskräftig verfügt worden sei, demzufolge abzulehnen. 5. Nachdem sich die tatsächlichen Grundlagen des ursprünglichen Aufhebungsentscheids offensichtlich nicht (nachträglich) geändert haben, fällt eine Revision im Sinn von Art. 17 Abs. 2 ATSG ausser Betracht (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 17 ATSG N 9 f.). Als mögliche Rückkommenstitel sind Art.”
Die Grosse Kammer des EGMR (Beeler) hat Art. 24 Abs. 2 AHVG als diskriminierend beurteilt (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK). Bundesgerichtliche und kantonale Entscheidungen haben hieraus geschlossen, dass in mit dem Fall Beeler vergleichbaren Konstellationen grundsätzlich darauf zu verzichten ist, die Witwerrente allein mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben.
“La Grande Chambre de la CourEDH a jugé dans l'arrêt Beeler c. Suisse que le Gouvernement suisse n'avait pas démontré qu'il existait des considérations très fortes ou des "raisons particulièrement solides et convaincantes" propres à justifier à l'art. 24 al. 2 LAVS la différence de traitement fondée sur le sexe entre les veufs et les veuves. Selon cette disposition, outre les causes d'extinction mentionnées à l'art. 23 al. 4 LAVS, le droit à la rente de veuf s'éteint lorsque le dernier enfant atteint l'âge de 18 ans. La Grande Chambre de la CourEDH a retenu dès lors que l'inégalité de traitement entre les veufs et les veuves ne saurait reposer sur une justification raisonnable et objective (au sens de l'art. 14 CEDH, combiné avec l'art. 8 CEDH). Il convient de prendre acte de l'interprétation de l'art. 14 CEDH, combiné avec l'art. 8 par. 1 CEDH, donnée par la Grande Chambre de la CourEDH. Appliqué à la lumière de ces principes, l'art. 24 al. 2 LAVS ne repose dès lors pas sur une justification raisonnable et objective susceptible de permettre un traitement différent du requérant et recourant après le 18 e anniversaire de son plus jeune enfant. Aussi, la rente de veuf de A.________ octroyée sur la base de l'art. 23 LAVS ne devait pas prendre fin lorsque le dernier de ses enfants a atteint l'âge de 18 ans et devait continuer à être versée (cf. Bulletin de l'OFAS n° 460 du 21 octobre 2022 à l'intention des caisses de compensation AVS et des organes d'exécution des PC, ch.”
“a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss Art. 57 ATSG zuständig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in X. , weshalb auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht und im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen-bzw. Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Witwen haben gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder haben, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. 2.2 Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. 3.1 Mit Urteil 78630/12 in Sachen Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 28. Juni 2023, 9C_281/2022, vom 9.”
“a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss Art. 56 ATSG zuständig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in X. (BL). Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht und im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen-bzw. Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Witwen haben gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder haben, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. 2.2 Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. 3.1 Mit Urteil in Sachen Beeler gegen die Schweiz (Nr. 78630/12) vom 11. Oktober 2022 erkannte die Grosse Kammer des EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) durch die Schweiz fest. Damit wurde der Entscheid der Kleinen Kammer vom 20. Oktober 2020 bestätigt. Das Bundesgericht hat dem Entscheid des EGMR in seinen Urteilen 9C_481/2021 und 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 bereits Nachachtung verschafft, indem es daraus abgeleitet hat, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustands in vergleichbaren Konstellationen künftig darauf zu verzichten sei, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl.”
Aufgrund der vom BSV bekanntgemachten Übergangsregelung ist in konkreten Fällen die auf Art. 23 AHVG gestützte Witwen‑ bzw. Witwerrente weiterhin über den früheren Stichtag (z. B. Ende August 2015) hinaus auszurichten. In der zitierten Entscheidung führte dies zur Aufhebung früherer Verwaltungsentscheide.
“Altersjahrs seines jüngsten, am 20. August 1997 geborenen Sohnes im Vergleich zu einer Witwe in derselben Situation legitimierte. Die auf der Basis von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente ist daher weiterhin - über Ende August 2015 hinaus - auszurichten (vgl. auch "Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen" Nr. 460 des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] vom 21. Oktober 2022 [nachfolgend: Mitteilungen Nr. 460], Ziff. 2). Dies führt zur Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2017 und des Einspracheentscheids der SAK vom 2. Dezember”
Aus Sinn und Zweck sowie aus dem System des Unterhaltsrechts lässt sich ein Wiederaufleben des Witwen- oder Witwerrentenanspruchs nach einer zweiten durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelösten Ehe nur schwer rechtfertigen. Entsprechend spricht die Rechtsprechung auch gegen eine ausdehnende Auslegung, die ein Wiederaufleben nach Auflösung einer dritten, vierten etc. Ehe zulassen würde; die Verbindung zur in der ersten Ehe bestandenen Versorgungslage wäre zu losgelöst, um dem Normzweck zu entsprechen.
“399, mit Hinweis auf das Urteil 5C.49/2005 vom 23. Juni 2005 E. 2.5). Wenn der Gesetzgeber dessen ungeachtet ein Wiederaufleben des Witwen- oder Witwerrentenanspruchs vorsah, entfernte er sich (um die verwitweten Partner zu schützen, deren neue Ehe seiner Auffassung nach möglicherweise mit einem höheren Risiko des Scheiterns behaftet war; vgl. dazu E. 6.3.2.2) mithin erheblich vom System des Unterhaltsrechts. Lässt sich in diesem Sinne bereits nach der zweiten, durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelösten Ehe ein Wiederaufleben des Hinterlassenenrentenanspruches aus erster Ehe dogmatisch (insbesondere aufgrund der fehlenden Parallelen zum Unterhaltsrecht) kaum rechtfertigen, erlauben Sinn und Zweck der Norm erst recht keine ausdehnende Auslegung im Sinne eines Wiederauflebens des Witwen- oder Witwerrentenanspruchs auch nach Auflösung der dritten, vierten etc. Ehe (vgl. auch HÜRZELER, a.a.O., S. 400). Dass ein Wiederaufleben in jedem Fall ausgeschlossen ist, wenn die neue Ehe mehr als zehn Jahre gedauert hat (Art. 23 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 AHVV), lässt sich ohne weiteres damit begründen, dass das Vertrauen des überlebenden Ehegatten, die während bzw. nach der ersten Ehe genossene Versorgungslage nach Auflösung der zweiten Ehe (durch Scheidung oder BGE 147 V 297 S. 307 Ungültigerklärung) weiterhin fortführen zu können, nach einer derart langen Zeitspanne keinen Schutz mehr verdient. Umso mehr fehlt eine Rechtfertigung, die Versorgungssituation der ersten Ehe durch eine wiederauflebende Witwen- oder Witwerrente abzusichern, wenn die Witwe oder der Witwer inzwischen nicht nur ein zweites, sondern ein drittes oder viertes etc. Mal verheiratet war und sich erneut scheiden liess oder die Ehe als ungültig erklärt wurde. Denn auch diesfalls ist die Verbindung zur während der ersten Ehe genossenen Versorgungslage so lose, dass ein Wiederaufleben des von dieser ersten Ehe herrührenden Witwen- oder Witwerrentenanspruchs nicht mehr dem Sinn und Zweck der Norm entsprechen würde.”
Im Rahmen der Übergangsregelung erliess das BSV verbindliche Verwaltungsweisungen (RWL), die den Ausgleichskassen nach Aktenlage keinen Handlungsspielraum zur Ausrichtung einer Witwerrente liessen. Verwaltungsweisungen sind für die Gerichte allerdings grundsätzlich nicht verbindlich.
“Im Übrigen handle es sich bei der Übergangsregelung ohnehin nur um eine blosse Mitteilung seitens des BSV an die ihr unterstellten Verwaltungsbehörden, an welche das Gericht nicht gebunden sei. Weiter sei die einschränkende Praxis des Bundesgerichts, dass eine neue Gerichts- und Verwaltungspraxis nur auf rechtskräftige Entscheide angewendet werde, sofern ihre Nichtbeachtung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Anzahl von Versicherten beibehalten würde, zumindest in Bezug auf Dauerleistungen nicht konventionskonform. Trotz festgestellter Konventionsverletzung werde der Beschwerdeführer weiterhin diskriminiert. Gemäss Art. 13 EMRK müssten jeder Person wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Indem die Übergangsregelung vorsehe, dass auf Gesuche auf Wiederaufleben von bereits rechtskräftig eingestellten Witwerrente nicht einzutreten sei, missachte sie dieses Recht. Analog zu Art. 23 Abs. 3 AHVG entstehe vorliegend ein Anspruch auf unbefristete Wiederausrichtung der Witwerrente ab 1. Januar 2023 im Betrag von Fr. 1'058.-- pro Monat, dies unabhängig davon, ob über die Einstellung der Witwerrente am 11. Oktober 2022 bereits eine rechtskräftige Verfügung vorgelegen habe (act. G 1). Vorab ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) resp. das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion nach Art. 76 ATSG Weisungen für die mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen (Art. 72 AHVG) erlässt. Die präventive Aufsicht dient der Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs (Hans-Jakob Mosimann, BSK ATSG, Art. 76 N 3 und 7 f.). Mit Erlass der RWL nimmt das BSV diese Weisungspflicht wahr und erlässt für die Ausgleichskassen verbindliche Verwaltungsweisungen. Aufgrund derer bestand seitens der Beschwerdegegnerin kein Handlungsspielraum zur Ausrichtung einer Witwerrente (vgl. RWL, Rz. 3401). Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich.”
Die Grosse Kammer des EGMR (Beeler, 11.10.2022) befand eine geschlechtsbezogene Diskriminierung in Zusammenhang mit der Aufhebung der Witwerrente bei Volljährigkeit des jüngsten Kindes (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK). In vergleichbaren Konstellationen ist daher darauf zu verzichten, die Witwerrente allein wegen Erreichens der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben. Das BSV hat in seinen Mitteilungen Nr. 460 vom 21.10.2022 Übergangsregelungen getroffen, wonach betroffene Witwerrenten in den genannten Fällen über das 18. Altersjahr des jüngsten Kindes hinaus weitergezahlt werden sollen, bis eine gesetzliche Regelung erfolgt.
“Suisse du 11 octobre 2022 (requête n° 78630/12), la Grande chambre de la CourEDH a examiné le cas d’un assuré qui s’était vu supprimer sa rente de veuf une fois que sa fille cadette avait atteint l’âge de 18 ans, alors qu’il avait renoncé à une activité lucrative au décès de son épouse afin de s’occuper de ses deux filles, alors respectivement âgées de quatre et presque deux ans. La CourEDH a notamment retenu que l’octroi initial d’une rente de veuf avait eu une incidence sur la manière dont le requérant avait organisé sa vie de famille, de sorte que sa situation tombait dans le champ d’application de l’art. 8 CEDH, ce qui permettait d’examiner à la lumière de l’art. 14 CEDH si le traitement différent d’un veuf et d’une veuve était discriminatoire. Au terme de son analyse, la CourEDH a admis une violation de l’art. 14 CEDH en relation avec l’art. 8 CEDH par la LAVS, s’agissant de la suppression de la rente de veuf (§ 116 de son arrêt). c) Dans son Bulletin à l'intention des caisses de compensation AVS et des organes d'exécution des prestations complémentaires n° 460 du 21 octobre 2022, l’Office fédéral des assurances sociales a retenu que l’arrêt Beeler c. Suisse n’aurait d’effets que dans les situations identiques à celle qui avait été jugée par la CourEDH. Ainsi, la rente de veuf octroyée sur la base de l’art. 23 LAVS ne prendrait plus fin lorsque le dernier enfant atteindrait l’âge de 18 ans et continuerait à être versée. Ce régime transitoire ne remet pas en cause l’application des art. 24 al. 1 et 24a LAVS, de sorte que les veufs sans enfant ne peuvent prétendre à une rente de veuf sur la base de cet arrêt. S’agissant des hommes divorcés, le droit à la rente de veuf s’éteint dans tous les cas aux 18 ans de l’enfant cadet. Le régime transitoire déploie ses effets du 11 octobre 2022 jusqu’à l’entrée en vigueur d’une prochaine révision de la LAVS en matière de rentes de survivants. Les catégories de veufs suivantes sont concernées par le régime transitoire : - les veufs avec enfants mineurs dont la rente de veuf était en cours de versement au moment de l’arrêt définitif de la CourEDH, les cas dans lesquels une demande est déposée après le 11 octobre 2022 étant également concernés ; - les hommes non divorcés avec enfants, devenus veufs après le 11 octobre 2022. La présence d’un ou plusieurs enfant(s) au moment du décès suffit, l’âge de celui-ci ou ceux-ci étant sans importance, comme pour les veuves ; - les veufs avec enfants ayant contesté la décision de suppression de leur rente de veuf et dont l’affaire est pendante au 11 octobre 2022 ; - les hommes dont le droit à la rente de veuf renaît sur la base de l’art.”
“Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch diese Bestimmung Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3; vgl. auch die Urteile 9C_481/2021 und 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 je E. 2.1). Das erkannte auch das BSV in seinen Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen. Die Mitteilungen sehen unter anderem für Witwer mit Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist, eine Übergangsregelung vor. Gemäss dieser soll die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des”
“Daraus folge, dass in Fällen, in denen eine Ungleichbehandlung auf dem Geschlecht beruhe, der staatliche Ermessensspielraum eng sei (Ziff. 95f.). Der Beschwerdeführer sei einer Ungleichbehandlung (einzig) aufgrund des Geschlechts ausgesetzt gewesen (Ziff. 101f.), die nicht objektiv und hinreichend gerechtfertigt gewesen sei (Ziff. 111ff.). Die Schweiz habe damit Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt (Ziff. 116). 4.4. Das BSV stellte mit Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 fest, dass die Schweiz dem verbindlichen Urteil des EGMR Folge leisten und die festgestellte Rechtsverletzung beenden müsse. Da die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, würden folgende Übergangsregelungen getroffen: Für Witwer und ihnen gleichgestellte überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner mit Kindern (vgl. Details zu dieser Personengruppe auf S. 2 der Mitteilungen Nr. 460) würden die Witwerrenten nunmehr gemäss Art. 23 AHVG gewährt und über das 18. Altersjahr des jüngsten Kindes hinaus ausbezahlt. Die Leistungen seien also nicht mehr zeitlich befristet und erlöschten nur bei Tod, Wiederverheiratung oder Entstehung des Anspruchs auf eine höhere AHV-Altersrente bzw. Rente der Invalidenversicherung. Witwer, deren Renten aufgrund einer am 11. Oktober 2022 rechtskräftigen Verfügung nicht mehr gezahlt würden, seien von dieser Übergangsregelung nicht betroffen. Da eine Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung keinen Grund für eine Wiedererwägung darstelle, seien Anträge auf Wiederaufleben einer Witwerrente, die vor dem 11. Oktober 2022 aufgrund der Volljährigkeit des Kindes erloschen und über die rechtskräftig verfügt worden sei, demzufolge abzulehnen. 5. Nachdem sich die tatsächlichen Grundlagen des ursprünglichen Aufhebungsentscheids offensichtlich nicht (nachträglich) geändert haben, fällt eine Revision im Sinn von Art. 17 Abs. 2 ATSG ausser Betracht (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 17 ATSG N 9 f.). Als mögliche Rückkommenstitel sind Art.”
Art. 24 AHVG enthält besondere Bestimmungen zu den Regelungen von Art. 23 AHVG über die Witwen- und Witwerrente. Art. 24a AHVG regelt den Anspruch von geschiedenen Ehegatten. Nach dem Wortlaut stellt Art. 24 Abs. 2 eine Ergänzung von Art. 23 Abs. 4 dar. Art. 24a Abs. 1 nennt die Voraussetzungen, unter denen eine geschiedene Person einer verwitweten Person gleichgestellt ist.
“Art. 24 AHVG enthält "besondere Bestimmungen" ("dispositions spéciales"; "disposizioni particolari") zu den Vorgaben von Art. 23 AHVG betreffend die "Witwen- und Witwerrente" ("rente de veuve et de veuf"; "rendita vedovile"). Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der "geschiedenen Ehegatten" ("conjoints divorcés"; "coniugi divorziati") - in Abgrenzung zu jenem der "Witwen oder Witwer" ("veuves et [...] veufs"; "vedove e [...] vedovi"; vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVG) - ist in Art. 24a AHVG geregelt. Darüber hinaus stellt der Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 AHVG (in der deutschen, französischen und italienischen Fassung) ausdrücklich klar, dass es sich beim darin statuierten Beendigungsgrund hinsichtlich einer "Witwerrente" ("rente de veuf"; "rendita per vedovi") um eine Ergänzung von Art. 23 Abs. 4 AHVG handelt, wobei in der deutschen Sprachversion zusätzlich der Begriff "Witwer" verwendet wird. Art. 24a Abs. 1 AHVG nennt die Voraussetzungen, unter denen eine geschiedene Person einer verwitweten gleichgestellt ist ("la personne divorcée est assimilée à une veuve ou à un veuf"; "il coniuge divorziato è parificato alla persona vedova"); die Bestimmung enthält keinen (direkten) Verweis auf Art.”
“Art. 24 AHVG enthält "besondere Bestimmungen" ("dispositions spéciales"; "disposizioni particolari") zu den Vorgaben von Art. 23 AHVG betreffend die "Witwen- und Witwerrente" ("rente de veuve et de veuf"; "rendita vedovile"). Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der "geschiedenen Ehegatten" ("conjoints divorcés"; "coniugi divorziati") - in Abgrenzung zu jenem der "Witwen oder Witwer" ("veuves et [...] veufs"; "vedove e [...] vedovi"; vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVG) - ist in Art. 24a AHVG geregelt. Darüber hinaus stellt der Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 AHVG (in der deutschen, französischen und italienischen Fassung) ausdrücklich klar, dass es sich beim darin statuierten Beendigungsgrund hinsichtlich einer "Witwerrente" ("rente de veuf"; "rendita per vedovi") um eine Ergänzung von Art. 23 Abs. 4 AHVG handelt, wobei in der deutschen Sprachversion zusätzlich der Begriff "Witwer" verwendet wird. Art. 24a Abs. 1 AHVG nennt die Voraussetzungen, unter denen eine geschiedene Person einer verwitweten gleichgestellt ist ("la personne divorcée est assimilée à une veuve ou à un veuf"; "il coniuge divorziato è parificato alla persona vedova"); die Bestimmung enthält keinen (direkten) Verweis auf Art.”
Das Bundesamt/Office fédéral des assurances sociales (BSV/OFAS) hat in Mitteilung Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 eine Übergangsregelung getroffen: Bei Witwern mit Kindern wird die nach Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr automatisch mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes beendet, sondern über das 18. Altersjahr des jüngsten Kindes hinaus weitergezahlt. Die Übergangsregelung gilt ab dem 11. Oktober 2022 bis zu einer Gesetzesrevision; auf Fälle, in denen die Witwerrente am 11. Oktober 2022 bereits durch eine rechtskräftige Verfügung endgültig aufgehoben war, findet die Übergangsregelung nach den Mitteilungen grundsätzlich keine Anwendung (Anträge auf Wiederaufleben solcher vor dem 11.10.2022 definitiv eingestellten Renten werden in der Regel abgelehnt).
“Suisse du 11 octobre 2022 (requête n° 78630/12), la Grande chambre de la CourEDH a examiné le cas d’un assuré qui s’était vu supprimer sa rente de veuf une fois que sa fille cadette avait atteint l’âge de 18 ans, alors qu’il avait renoncé à une activité lucrative au décès de son épouse afin de s’occuper de ses deux filles, alors respectivement âgées de quatre et presque deux ans. La CourEDH a notamment retenu que l’octroi initial d’une rente de veuf avait eu une incidence sur la manière dont le requérant avait organisé sa vie de famille, de sorte que sa situation tombait dans le champ d’application de l’art. 8 CEDH, ce qui permettait d’examiner à la lumière de l’art. 14 CEDH si le traitement différent d’un veuf et d’une veuve était discriminatoire. Au terme de son analyse, la CourEDH a admis une violation de l’art. 14 CEDH en relation avec l’art. 8 CEDH par la LAVS, s’agissant de la suppression de la rente de veuf (§ 116 de son arrêt). c) Dans son Bulletin à l'intention des caisses de compensation AVS et des organes d'exécution des prestations complémentaires n° 460 du 21 octobre 2022, l’Office fédéral des assurances sociales a retenu que l’arrêt Beeler c. Suisse n’aurait d’effets que dans les situations identiques à celle qui avait été jugée par la CourEDH. Ainsi, la rente de veuf octroyée sur la base de l’art. 23 LAVS ne prendrait plus fin lorsque le dernier enfant atteindrait l’âge de 18 ans et continuerait à être versée. Ce régime transitoire ne remet pas en cause l’application des art. 24 al. 1 et 24a LAVS, de sorte que les veufs sans enfant ne peuvent prétendre à une rente de veuf sur la base de cet arrêt. S’agissant des hommes divorcés, le droit à la rente de veuf s’éteint dans tous les cas aux 18 ans de l’enfant cadet. Le régime transitoire déploie ses effets du 11 octobre 2022 jusqu’à l’entrée en vigueur d’une prochaine révision de la LAVS en matière de rentes de survivants. Les catégories de veufs suivantes sont concernées par le régime transitoire : - les veufs avec enfants mineurs dont la rente de veuf était en cours de versement au moment de l’arrêt définitif de la CourEDH, les cas dans lesquels une demande est déposée après le 11 octobre 2022 étant également concernés ; - les hommes non divorcés avec enfants, devenus veufs après le 11 octobre 2022. La présence d’un ou plusieurs enfant(s) au moment du décès suffit, l’âge de celui-ci ou ceux-ci étant sans importance, comme pour les veuves ; - les veufs avec enfants ayant contesté la décision de suppression de leur rente de veuf et dont l’affaire est pendante au 11 octobre 2022 ; - les hommes dont le droit à la rente de veuf renaît sur la base de l’art.”
“2 LAVS discriminait les veufs en ce que leur rente de survivant, contrairement à celle des veuves, s'éteignait à la majorité du plus jeune enfant. Elle a constaté dans ce contexte une violation de l'article 14 (interdiction de discrimination) en relation avec l'article 8 CEDH (droit au respect de la vie privée et familiale). Ainsi, afin de rétablir une situation conforme à la Convention dans des constellations comparables, il convient de renoncer dorénavant à supprimer la rente de veuf au seul motif que le plus jeune enfant est majeur (cf. ATF 143 I 50 consid. 4.1 et 4.2 ; 143 I 60 consid. 3.3 ; cf. également les arrêts du Tribunal fédéral 9C_481/2021 et 9C_749/2020 du 9 janvier 2023, consid. 2.1 chacun). L'OFAS l'a également reconnu dans ses communications n°460 du 21 octobre 2022 aux caisses de compensation AVS et aux organes d'exécution des PC. Ces communications prévoient notamment une réglementation transitoire pour les veufs avec enfants qui ont contesté la décision de suppression de la rente et dont le cas est en suspens au 11 octobre 2022. Selon celle-ci, la rente de veuf accordée sur la base de l'art. 23 LAVS ne doit plus prendre fin lorsque le plus jeune des enfants atteint l'âge de 18 ans. 3.3 Sous réserve d'un motif de révision procédurale (art. 53 al. 1 LPGA) et de la reconsidération (art. 53 al. 2 LPGA), les veufs dont la rente a déjà été définitivement supprimée avant le 11 octobre 2022 en raison du fait que le plus jeune enfant était devenu majeur n'ont pas non plus droit à la reprise du versement de la rente à la suite de l'arrêt précité de la CEDH du 11 octobre 2022 (cf. arrêt du Tribunal fédéral 9C_543/2023 du 29 février 2024 consid. 3.3). En vertu de l'art. 53 LPGA, intitulé « révision et reconsidération », les décisions et les décisions sur opposition formellement passées en force sont soumises à révision si l'assuré ou l'assureur découvre subséquemment des faits nouveaux importants ou trouve des nouveaux moyens de preuve qui ne pouvaient être produits auparavant (al. 1). L'assureur peut revenir sur les décisions ou les décisions sur opposition formellement passées en force lorsqu'elles sont manifestement erronées et que leur rectification revêt une importance notable (al.”
“Daraus folge, dass in Fällen, in denen eine Ungleichbehandlung auf dem Geschlecht beruhe, der staatliche Ermessensspielraum eng sei (Ziff. 95f.). Der Beschwerdeführer sei einer Ungleichbehandlung (einzig) aufgrund des Geschlechts ausgesetzt gewesen (Ziff. 101f.), die nicht objektiv und hinreichend gerechtfertigt gewesen sei (Ziff. 111ff.). Die Schweiz habe damit Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt (Ziff. 116). 4.4. Das BSV stellte mit Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 fest, dass die Schweiz dem verbindlichen Urteil des EGMR Folge leisten und die festgestellte Rechtsverletzung beenden müsse. Da die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, würden folgende Übergangsregelungen getroffen: Für Witwer und ihnen gleichgestellte überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner mit Kindern (vgl. Details zu dieser Personengruppe auf S. 2 der Mitteilungen Nr. 460) würden die Witwerrenten nunmehr gemäss Art. 23 AHVG gewährt und über das 18. Altersjahr des jüngsten Kindes hinaus ausbezahlt. Die Leistungen seien also nicht mehr zeitlich befristet und erlöschten nur bei Tod, Wiederverheiratung oder Entstehung des Anspruchs auf eine höhere AHV-Altersrente bzw. Rente der Invalidenversicherung. Witwer, deren Renten aufgrund einer am 11. Oktober 2022 rechtskräftigen Verfügung nicht mehr gezahlt würden, seien von dieser Übergangsregelung nicht betroffen. Da eine Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung keinen Grund für eine Wiedererwägung darstelle, seien Anträge auf Wiederaufleben einer Witwerrente, die vor dem 11. Oktober 2022 aufgrund der Volljährigkeit des Kindes erloschen und über die rechtskräftig verfügt worden sei, demzufolge abzulehnen. 5. Nachdem sich die tatsächlichen Grundlagen des ursprünglichen Aufhebungsentscheids offensichtlich nicht (nachträglich) geändert haben, fällt eine Revision im Sinn von Art. 17 Abs. 2 ATSG ausser Betracht (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 17 ATSG N 9 f.). Als mögliche Rückkommenstitel sind Art.”
“Daraus folge, dass in Fällen, in denen eine Ungleichbehandlung auf dem Geschlecht beruhe, der staatliche Ermessensspielraum eng sei (Ziff. 95f.). Der Beschwerdeführer sei einer Ungleichbehandlung (einzig) aufgrund des Geschlechts ausgesetzt gewesen (Ziff. 101f.), die nicht objektiv und hinreichend gerechtfertigt gewesen sei (Ziff. 111ff.). Die Schweiz habe damit Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt (Ziff. 116). 4.4. Das BSV stellte mit Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 fest, dass die Schweiz dem verbindlichen Urteil des EGMR Folge leisten und die festgestellte Rechtsverletzung beenden müsse. Da die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, würden folgende Übergangsregelungen getroffen: Für Witwer und ihnen gleichgestellte überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner mit Kindern (vgl. Details zu dieser Personengruppe auf S. 2 der Mitteilungen Nr. 460) würden die Witwerrenten nunmehr gemäss Art. 23 AHVG gewährt und über das 18. Altersjahr des jüngsten Kindes hinaus ausbezahlt. Die Leistungen seien also nicht mehr zeitlich befristet und erlöschten nur bei Tod, Wiederverheiratung oder Entstehung des Anspruchs auf eine höhere AHV-Altersrente bzw. Rente der Invalidenversicherung. Witwer, deren Renten aufgrund einer am 11. Oktober 2022 rechtskräftigen Verfügung nicht mehr gezahlt würden, seien von dieser Übergangsregelung nicht betroffen. Da eine Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung keinen Grund für eine Wiedererwägung darstelle, seien Anträge auf Wiederaufleben einer Witwerrente, die vor dem 11. Oktober 2022 aufgrund der Volljährigkeit des Kindes erloschen und über die rechtskräftig verfügt worden sei, demzufolge abzulehnen. 5. Nachdem sich die tatsächlichen Grundlagen des ursprünglichen Aufhebungsentscheids offensichtlich nicht (nachträglich) geändert haben, fällt eine Revision im Sinn von Art. 17 Abs. 2 ATSG ausser Betracht (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 17 ATSG N 9 f.). Als mögliche Rückkommenstitel sind Art.”
Nach der Rechtsprechung der Grossen Kammer des EGMR darf die auf Art. 23 AHVG gestützte Witwerrente in vergleichbaren Fällen nicht allein deshalb mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes eingestellt werden, weil dies eine geschlechts‑bezogene Ungleichbehandlung darstellt (Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK). Das Bundesamt/OFAS hat in Bulletin Nr. 460 vom 21.10.2022 darauf hingewiesen und für entsprechende Fälle eine Übergangsregelung vorgesehen.
“Suisse du 11 octobre 2022 (requête n° 78630/12), la Grande chambre de la CourEDH a examiné le cas d’un assuré qui s’était vu supprimer sa rente de veuf une fois que sa fille cadette avait atteint l’âge de 18 ans, alors qu’il avait renoncé à une activité lucrative au décès de son épouse afin de s’occuper de ses deux filles, alors respectivement âgées de quatre et presque deux ans. La CourEDH a notamment retenu que l’octroi initial d’une rente de veuf avait eu une incidence sur la manière dont le requérant avait organisé sa vie de famille, de sorte que sa situation tombait dans le champ d’application de l’art. 8 CEDH, ce qui permettait d’examiner à la lumière de l’art. 14 CEDH si le traitement différent d’un veuf et d’une veuve était discriminatoire. Au terme de son analyse, la CourEDH a admis une violation de l’art. 14 CEDH en relation avec l’art. 8 CEDH par la LAVS, s’agissant de la suppression de la rente de veuf (§ 116 de son arrêt). c) Dans son Bulletin à l'intention des caisses de compensation AVS et des organes d'exécution des prestations complémentaires n° 460 du 21 octobre 2022, l’Office fédéral des assurances sociales a retenu que l’arrêt Beeler c. Suisse n’aurait d’effets que dans les situations identiques à celle qui avait été jugée par la CourEDH. Ainsi, la rente de veuf octroyée sur la base de l’art. 23 LAVS ne prendrait plus fin lorsque le dernier enfant atteindrait l’âge de 18 ans et continuerait à être versée. Ce régime transitoire ne remet pas en cause l’application des art. 24 al. 1 et 24a LAVS, de sorte que les veufs sans enfant ne peuvent prétendre à une rente de veuf sur la base de cet arrêt. S’agissant des hommes divorcés, le droit à la rente de veuf s’éteint dans tous les cas aux 18 ans de l’enfant cadet. Le régime transitoire déploie ses effets du 11 octobre 2022 jusqu’à l’entrée en vigueur d’une prochaine révision de la LAVS en matière de rentes de survivants. Les catégories de veufs suivantes sont concernées par le régime transitoire : - les veufs avec enfants mineurs dont la rente de veuf était en cours de versement au moment de l’arrêt définitif de la CourEDH, les cas dans lesquels une demande est déposée après le 11 octobre 2022 étant également concernés ; - les hommes non divorcés avec enfants, devenus veufs après le 11 octobre 2022. La présence d’un ou plusieurs enfant(s) au moment du décès suffit, l’âge de celui-ci ou ceux-ci étant sans importance, comme pour les veuves ; - les veufs avec enfants ayant contesté la décision de suppression de leur rente de veuf et dont l’affaire est pendante au 11 octobre 2022 ; - les hommes dont le droit à la rente de veuf renaît sur la base de l’art.”
“Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch diese Bestimmung Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3; vgl. auch die Urteile 9C_481/2021 und 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 je E. 2.1). Das erkannte auch das BSV in seinen Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen. Die Mitteilungen sehen unter anderem für Witwer mit Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist, eine Übergangsregelung vor. Gemäss dieser soll die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des”
“Suisse que le Gouvernement suisse n'avait pas démontré qu'il existait des considérations très fortes ou des "raisons particulièrement solides et convaincantes" propres à justifier à l'art. 24 al. 2 LAVS la différence de traitement fondée sur le sexe entre les veufs et les veuves. Selon cette disposition, outre les causes d'extinction mentionnées à l'art. 23 al. 4 LAVS, le droit à la rente de veuf s'éteint lorsque le dernier enfant atteint l'âge de 18 ans. La Grande Chambre de la CourEDH a retenu dès lors que l'inégalité de traitement entre les veufs et les veuves ne saurait reposer sur une justification raisonnable et objective (au sens de l'art. 14 CEDH, combiné avec l'art. 8 CEDH). Il convient de prendre acte de l'interprétation de l'art. 14 CEDH, combiné avec l'art. 8 par. 1 CEDH, donnée par la Grande Chambre de la CourEDH. Appliqué à la lumière de ces principes, l'art. 24 al. 2 LAVS ne repose dès lors pas sur une justification raisonnable et objective susceptible de permettre un traitement différent du requérant et recourant après le 18 e anniversaire de son plus jeune enfant. Aussi, la rente de veuf de A.________ octroyée sur la base de l'art. 23 LAVS ne devait pas prendre fin lorsque le dernier de ses enfants a atteint l'âge de 18 ans et devait continuer à être versée (cf. Bulletin de l'OFAS n° 460 du 21 octobre 2022 à l'intention des caisses de compensation AVS et des organes d'exécution des PC, ch. 2). Le droit à sa rente de veuf est maintenu au-delà du 31 mars”
Die Grosse Kammer des EGMR hat im Urteil Beeler gegen die Schweiz (11.10.2022) festgestellt, dass Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert, weil ihre Hinterlassenenrente mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt, anders als bei Witwen. Diese Entscheidung betrifft die Auslegung und die Anwendung der Anspruchsregeln im Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 1 AHVG.
“Letzteres sei nicht möglich gewesen, da die gesetzlich vorgesehene Beendigung des Anspruchs davon abhängig gewesen sei, ob der Beschwerdeführer Kinder unter 18 Jahren habe. Wenn ein Kind unter 18 Jahren versterbe und der Versicherte kein weiteres Kind unter 18 Jahren habe, erlösche der Anspruch auf die Witwerrente. Weder der Tod eines Kindes noch das Erreichen des 18. Altersjahres bedürfe einer Feststellung durch eine Verfügung (Beschwerdeantwort [BA], S. 2). Ferner stehe dem Beschwerdeführer aufgrund der Übergangsbestimmungen des BSV keine Witwerrente zu, da dieser bereits vor dem 11. Oktober 2022 verwitwet gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt kein minderjähriges Kind mehr gehabt habe (Duplik, S. 1). 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 27. Oktober 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023, den Antrag auf Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Juli 2019 abgewiesen hat. 3. 3.1. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b AHVG am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats. 3.2. Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Bei Witwen gilt diese Regelung hingegen nicht (Art. 24 Abs. 2 e contrario AHVG). 3.3. Die Grosse Kammer des EGMR hat mit Urteil 78630/12 vom 11. Oktober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) entschieden, dass Witwer durch Art. 24 Abs. 2 AHVG diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Der EGMR stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in Kraft getreten für die Schweiz am 28.”
“Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend handelt es sich aber bei der Beschwerdegegnerin nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse. Dementsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung den Wohnsitz hatte. Im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss Art. 56 ATSG zuständig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in X. (BL). Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht und im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen-bzw. Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Witwen haben gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder haben, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. 2.2 Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. 3.1 Mit Urteil in Sachen Beeler gegen die Schweiz (Nr. 78630/12) vom 11. Oktober 2022 erkannte die Grosse Kammer des EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt.”
“Verfügungen über die Rentenaufhebung, die nach dem 11. Oktober 2022 eröffnet worden seien, müssten demzufolge annulliert werden. Ebenfalls müssten Verfügungen, die am 11. Oktober 2022 noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, annulliert werden. Es seien neue Verfügungen zu erlassen und die Witwerrente müsse über die Volljährigkeit des Kindes hinaus weitergezahlt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei am 21. März 2020 verstorben. Damals sei das jüngste Kind des Beschwerdeführers gut 20 Jahre alt gewesen. Damit habe dem Beschwerdeführer nie eine Witwerrente zugestanden und die zitierte Übergangsregelung gelte nicht für ihn. Insbesondere sei keine Rentenverfügung aufgehoben worden. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen (Eingabe vom 9. Dezember 2022). 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Witwerrente ab April 2020 hat. 3. 3.1. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b AHVG am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats. Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Bei Witwen gilt diese Regelung hingegen nicht (Art. 24 Abs. 2 e contrario AHVG). 3.2. Mit Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art.”
Für die Gleichstellung ist nach der Rechtsprechung eine eindeutige Feststellung der Unterhaltsverpflichtung erforderlich. Diese muss klar aus dem Scheidungsurteil, der Scheidungsvereinbarung oder aus ergänzenden Beweismitteln hervorgehen; das Bestehen der Unterhaltspflicht ist eine Beweisfrage, die im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gesondert zu prüfen ist.
“Selon la jurisprudence, il convient d'appliquer par analogie à l'art. 29 al. 4 LAA, en relation avec l'art. 39 OLAA, l'exigence d'une preuve univoque de l'obligation légale de verser des contributions d'entretien, telle qu'elle a elle-même été développée par la jurisprudence relative à l'art. 23 al. 2 LAVS dans sa version en vigueur jusqu'au 31 décembre 1996 (arrêt U 201/00 du 9 février 2001). L'ancien art. 23 al. 2 LAVS assimilait la femme divorcée à la veuve après le décès de son mari divorcé, pour autant que ce dernier ait été tenu de lui verser des contributions d'entretien (et que le mariage ait duré au moins dix ans). En ce qui concerne la première condition, soit précisément l'obligation de verser des contributions d'entretien, le Tribunal fédéral des assurances avait décidé, dans une jurisprudence longue et bien établie, qu'il devait ressortir clairement du jugement de divorce ou de la convention de divorce, ou encore de moyens de preuve supplémentaires, que les prestations versées par le mari compensaient les droits de la femme divorcée à des contributions d'entretien personnelles conformément aux art. 151 ou 152 CC (dans leur teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 1999). L'existence d'une obligation d'entretien au sens de l'art. 23 al. 2 LAVS constituait une question de preuve qui devait être examinée de manière indépendante dans le cadre de la procédure de droit des assurances sociales.”
In der zitierten Entscheidung wurde der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente im konkreten Fall als am 1. Februar 2006 beginnend festgestellt (Anwendung von Art. 23 Abs. 3 AHVG).
“Der Höchstbetrag der Witwer- rente entspricht 160 % des Mindestbetrags der vollen Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG (Art. 36 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 AHVG). Der Höchstbetrag der Waisen- - 65 - rente entspricht 80 % des Mindestbetrags der vollen Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 AHVG). Die Rentenbe- träge werden jeweils durch Verordnung der Lohn- und Preisentwicklung ange- passt (Art. 9bis i.V.m. 33ter Abs. 1 AHVG). In Übereinstimmung mit den Parteien bestehen die folgenden monatlichen gesetzlichen Leistungsansprüche: Jahre Gültige Fassung von Art. 34 Abs. 5 AHVG Mindestrente Maximale Witwerrente Maximale Waisenrente 2005-2006 AS 2004 4363 1'075 1'720 860 2007-2008 AS 2006 4145 1'105 1'768 884 2009-2010 AS 2008 4715 1'140 1'824 912 2011-2012 AS 2010 4577 1'160 1'856 928 2013-2014 AS 2012 6333 1'170 nicht relevant 936 2015-2018 AS 2014 3335 1'175 nicht relevant 940 Der Rentenanspruch beginnt am 1. Februar 2006 (Art. 23 Abs. 3 AHVG; Art. 25 Abs. 4 AHVG). Der Anspruch auf die Witwerrente erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das”
Früher umstritten war, ob die Witwen‑/Witwerrente nach Auflösung auch dritter, vierter etc. Ehen wieder aufleben könne. Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Wiederaufleben nur nach Auflösung der zweiten Ehe (erste Wiederverheiratung) in Betracht kommt; sind danach weitere Ehen eingegangen, schliessen diese ein Wiederaufleben aus.
“In der vorliegenden Streitigkeit stellt sich vorab die Rechtsfrage, ob eine zufolge Wiederverheiratung erloschene Witwen- oder Witwerrente gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nicht nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben kann, sondern auch im Falle weiterer danach eingegangener und später geschiedener oder als ungültig erklärter Ehen (d.h. dritter, vierter etc. Ehen). Ist sie zu bejahen, bedarf mit Blick auf die in Art. 46 Abs. 3 AHVV statuierte Zehnjahresfrist als weitere Rechtsfrage der Klärung, ob es für das Wiederaufleben der Witwen- oder Witwerrente nach einer Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe ausreicht, dass die letzte Ehe vor der Scheidung oder Ungültigerklärung weniger als zehn Jahre gedauert hat, oder ob die Gesamtdauer aller weiteren nach der Verwitwung eingegangener Ehen weniger als zehn Jahre betragen muss.”
“Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das grammatikalische und das systematische Auslegungselement nichts ergeben, während das historische und das teleologische Element zum Ergebnis führen, dass der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der zufolge Wiederverheiratung erloschen ist (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG), gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben kann. Werden danach weitere Ehen eingegangen (d.h. eine dritte, vierte etc. Ehe) und später geschieden oder als ungültig erklärt, ist ein Wiederaufleben ausgeschlossen. In diesem Sinne ist die erste der sich gemäss E. 5.1 stellenden Rechtsfragen zu bejahen. Die zweite wird damit obsolet.”
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