Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92;BBl 2019 6305). ↩
38 commentaries
Sind Arbeitgeber nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, bleiben die Versicherten beitragspflichtig; die Ausgleichskassen haben in solchen Fällen das massgebliche Einkommen zu bestimmen (z. B. bei Arbeitgebern ohne Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz).
“1b LAI [loi fédérale du 19 juin 1959 sur l’assurance-invalidité ; RS 831.20]). Le travailleur (art. 10 LPGA) qui est assuré en vertu de la LAVS et qui doit payer des cotisations sur le revenu d’une activité salariée en vertu de cette loi est également tenu de payer des cotisations de l’assurance-chômage (art. 2 al. 1 let. a LACI [loi fédérale du 25 juin 1982 sur l’assurance-chômage obligatoire et l’indemnité en cas d’insolvabilité du 25 juin 1982 ; RS 837.0]). Tant qu’ils exercent une activité lucrative, les assurés sont tenus de payer des cotisations à l’assurance-vieillesse et survivants (art. 3 al. 1 LAVS), des cotisations à l’assurance-invalidité (art. 2 et 3 al. 1 LAI) et des cotisations au régime des allocations pour perte de gain (art. 27 al. 1 LAPG [loi fédérale du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain ; RS 834.1]). b) Les cotisations des assurés qui exercent une activité lucrative sont calculés en pourcent du revenu provenant de l’activité dépendante et indépendante (art. 4 al. 1 LAVS). Le revenu provenant d’une activité lucrative comprend, sous réserve des exceptions mentionnées expressément par la loi, le revenu en espèces ou en nature tiré en Suisse ou à l’étranger de l’exercice d’une activité, y compris les revenus accessoires (art. 6 al. 1 RAVS). Il appartient aux caisses de compensation de déterminer le revenu des salariés dont l’employeur n’est pas tenu de payer des cotisations (cf. Michel Valterio, Droit de l’assurance-vieillesse et survivants et de l’assurance-invalidité, Commentaire thématique, Genève/Zurich/Bâle 2011, no 579). Font partie des salariés dont l’employeur n’est pas tenu de payer des cotisations notamment ceux dont l’employeur n’a ni siège, ni établissement stable en Suisse (cf. art. 12 al. 2 LAVS ; Valterio, op. cit., no 577). c) Les salariés dont l’employeur n’est pas tenu de payer des cotisations versent des cotisations AVS de 8,7 % (art. 6 al. 1 LAVS) ainsi que des cotisations AC de 2,2 % (art. 3 al. 1 et 2 LACI) sur leur salaire déterminant au sens de la législation sur l’AVS.”
Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird aus dem rohen Einkommen unter Abzug der dafür vorgesehenen Kosten ermittelt. Ergibt sich bei einer Tätigkeit keine klare Erwerbsorientierung, ist als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen nur derjenige Anteil anzusetzen, der der Erwerbsorientierung bzw. dem lohnähnlichen Anteil entspricht.
“Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Gemäss Art. 9 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:”
“Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum Kreis der beitragspflichtigen Personen (Art. 3 Abs. 1 AHVG), zur Beitragspflicht der Erwerbstätigen (Art. 4 Abs. 1 AHVG) und der Nichterwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28 AHVV) zutreffend wiedergegeben. Ebenfalls richtig dargelegt wurde, dass nach Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (d.h. entweder nicht während mindestens neun Monaten pro Kalenderjahr [nicht dauernd] oder nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit [nicht voll]; vgl. dazu Rz. 2035 und 2039 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO; BGE 140 V 338 E. 1.2), die Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen (Satz 1). Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Satz 2). Richtig ist auch der im angefochtenen Urteil enthaltene Hinweis, dass nach der Rechtsprechung nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend ist für die Beurteilung der Frage, ob dauernd volle Erwerbstätigkeit vorliegt, wenn nicht nur Erwerbsabsicht vorliegt, sondern eine Tätigkeit auch als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse ausgeübt wird; als Erwerbstätigkeit anzurechnen ist die tatsächlich geleistete Arbeit diesfalls einzig im Umfang der Erwerbsorientierung, welche in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck kommt (BGE 140 V 338 E.”
Der Bundesrat hat von der in Art. 4 Abs. 2 AHVG vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 6quater Abs. 1 AHVV besteht ein Rentnerfreibetrag: Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten je Arbeitgeber erst für den Monatsbetrag, der Fr. 1'400.– (Fr. 16'800.– jährlich) übersteigt, Beiträge.
“Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, Verzugszinsen seien verschuldensunabhängig geschuldet und daher in jedem Fall zu erheben (vgl. die Beschwerdeantwort). 3.2. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 29. August 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022, von der Beschwerdeführerin Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 1'456.40 wegen nicht rechtzeitig bezahlter Lohnbeiträge fordert. 4. 4.1. 4.1.1. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 4.1.2. Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) werden paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 und 12-14 AHVG). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Abs. 1). 4.1.3. Gemäss Art. 4 Abs. 2 AHVG kann der Bundesrat von der Beitragsbemessung ausnehmen: das von Frauen nach Vollendung des 64., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Art. 6quater Abs. 1 AHVV statuiert, dass Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge entrichten, der je Arbeitgeber Fr. 1'400.-- im Monat bzw. Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt (sog. Rentnerfreibetrag). 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 39 AHVV hat die Ausgleichskasse, die Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Abs. 1). 4.2.2. Für fällige Beitragsforderungen sind Verzugszinsen zu leisten (Art.”
“Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe juristischer Personen (Art. 7 lit. h AHVV [SR 831.101]). Demgegenüber wird vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Der sog. Rentnerfreibetrag ist in Art. 6quater AHVV (i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG) geregelt: Danach unterliegt das jeweilige Erwerbseinkommen von Frauen, die das 64., und Männern, die das”
Bei Versicherten, die die Altersgrenze erreicht haben, wird bei der Beitragsbemessung ein Freibetrag von Fr. 1'400 pro Monat (Fr. 16'800 pro Jahr) je Arbeitgeber berücksichtigt (sog. Rentnerfreibetrag). Diese Regelung beruht auf der vom Bundesrat ausgeübten Kompetenzausnahme nach Art. 4 Abs. 2 AHVG (umgesetzt in Art. 6quater Abs. 1 AHVV).
“Mai 2001 (SVGG; SG 154.200). 2.2. Auf die im Übrigen auch rechtzeitig gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, man habe sämtliche Löhne korrekt gemeldet. Aus diesem Grunde sei die Geltendmachung der Verzugszinsen nicht richtig (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, Verzugszinsen seien verschuldensunabhängig geschuldet und daher in jedem Fall zu erheben (vgl. die Beschwerdeantwort). 3.2. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 29. August 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022, von der Beschwerdeführerin Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 1'456.40 wegen nicht rechtzeitig bezahlter Lohnbeiträge fordert. 4. 4.1. 4.1.1. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 4.1.2. Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) werden paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 und 12-14 AHVG). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Abs. 1). 4.1.3. Gemäss Art. 4 Abs. 2 AHVG kann der Bundesrat von der Beitragsbemessung ausnehmen: das von Frauen nach Vollendung des 64., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Art. 6quater Abs. 1 AHVV statuiert, dass Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge entrichten, der je Arbeitgeber Fr. 1'400.-- im Monat bzw. Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt (sog. Rentnerfreibetrag). 4.2. 4.2.”
“Mai 2001 (SVGG; SG 154.200). 2.2. Auf die im Übrigen auch rechtzeitig gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, man habe sämtliche Löhne korrekt gemeldet. Aus diesem Grunde sei die Geltendmachung der Verzugszinsen nicht richtig (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, Verzugszinsen seien verschuldensunabhängig geschuldet und daher in jedem Fall zu erheben (vgl. die Beschwerdeantwort). 3.2. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 29. August 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022, von der Beschwerdeführerin Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 1'456.40 wegen nicht rechtzeitig bezahlter Lohnbeiträge fordert. 4. 4.1. 4.1.1. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 4.1.2. Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) werden paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 und 12-14 AHVG). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Abs. 1). 4.1.3. Gemäss Art. 4 Abs. 2 AHVG kann der Bundesrat von der Beitragsbemessung ausnehmen: das von Frauen nach Vollendung des 64., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Art. 6quater Abs. 1 AHVV statuiert, dass Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge entrichten, der je Arbeitgeber Fr. 1'400.-- im Monat bzw. Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt (sog. Rentnerfreibetrag). 4.2. 4.2.”
Mitteilungen über massgebende Erwerbseinkommen können fehlerhaft sein, indem sie auch Einkünfte aus privatem Immobilienvermögen ausweisen. Stehen solche Unrichtigkeiten offen zutage, kann die Behörde die Mitteilungen revidieren bzw. korrigieren.
“Elle a retenu, sur la base des explications de ce dernier et des informations de l’AFC, aux termes desquelles celle-ci avait notamment tenu compte de la valeur marchande du logement privé de l’intéressé, que les communications AVS sur lesquelles elle s’était fondée pour déterminer le montant des cotisations dues, comprenaient non seulement les revenus de l’activité indépendante, mais également des revenus provenant de la fortune immobilière privée. Toutefois, l’AFC lui a affirmé, par courriel du 15 septembre 2023, que les montants figurant dans les communications étaient « le résultat de l’activité de viticulture du domaine ». La décision peut donc être qualifiée de manifestement erronée, de sorte que la première condition est réalisée. Il en va de même de la seconde liée à l'importance notable de la rectification, au vu des montants des cotisations et intérêts moratoires en jeu. L’intimée était donc fondée à la reconsidérer, l'irrégularité étant manifeste. 5. Aux termes de l'art. 4 al. 1 LAVS, les cotisations des assurés qui exercent une activité lucrative sont calculées en pour-cent du revenu provenant de l'exercice de l'activité dépendante et indépendante. En vertu de l'art. 9 LAVS, le revenu provenant d'une activité indépendante comprend tout revenu du travail autre que la rémunération pour un travail accompli dans une situation dépendante (al. 1). Le revenu provenant d'une activité indépendante et le capital propre engagé dans l'entreprise sont déterminés par les autorités fiscales cantonales et communiqués aux caisses de compensation (al. 3). L'art. 17 du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants du 31 octobre 1947 (RAVS - RS 831.101) précise, concernant le revenu provenant d'une activité indépendante, qu'il s'agit de tout revenu acquis dans une situation indépendante provenant de l'exploitation d'une entreprise commerciale, industrielle, artisanale, agricole ou sylvicole, de l'exercice d'une profession libérale ou de toute autre activité, y compris les bénéfices en capital et les bénéfices réalisés lors du transfert d'éléments de fortune au sens de l'art.”
Für die Prüfung des nach Art. 4 Abs. 2 AHVG massgebenden Freibetrags ist nicht die Bruttoeinnahme, sondern das deklarierte Erwerbseinkommen (Jahresgewinn) relevant. Von den Einnahmen sind die geschuldeten Ausgaben abzuziehen; als massgeblicher Betrag gilt der ausgewiesene Gewinn.
“Der Beschwerdeführerin würde auch ein Abstellen auf die letzte definitive Beitragsverfügung nicht zum Vorteil gereichen (vgl. Rz. 1065 KS CE und Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00030 vom 12. November 2020 E. 3.3). Die Verfügung vom 2. Juni 2020 betreffend das Beitragsjahr 2017 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 4’700.-- (Urk. 8/99). Darüber hinaus verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Einnahmen nicht dem Erwerbseinkommen gleich zu setzen sind. Zwar erwirtschaftete sie nach eigenen Angaben im 2019 Einnahmen von Fr. 29'399.--. Dem standen jedoch Ausgaben von Fr. 16’213.48 gegenüber. Dementsprechend wies sie einen Gewinn von Fr. 13'185.52 aus (Urk. 8/104), was dem Erwerbseinkommen entspricht. Dies deklarierte sie denn auch so in der Steuerklärung 2019 (Urk. 8/103/2, vgl. auch Urk. 8/103/7). Bei einem somit anzunehmenden Einkommen 2019 von Fr. 13'185.52.-- ist der massgebliche Schwellenwert (von Fr. 10'000.--) bereits mit Blick auf den für Personen im AHV-Alter geltenden Freibetrag von jährlich Fr. 16'800.-- (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 6quater Abs. 2 AHVV) offensichtlich nicht erreicht. So oder anders hat die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung.”
Zum massgebenden Einkommen nach Art. 4 Abs. 1 AHVG gehören Einkommen aus unselbständiger und aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (vgl. Art. 9 Abs. 1 AHVG).
“Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).”
Die Beiträge werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und aus selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Für unselbständig Erwerbstätige beträgt der Versichertenbeitrag 4,35% des massgebenden Lohns; der Arbeitgeberanteil beträgt ebenfalls 4,35%.
“Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Bei unselbstständig Erwerbstätigen wird gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG (in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung) ein Beitrag von 4,35% des massgebenden Lohns erhoben. Nach Art. 13 AHVG beträgt der Arbeitgeberbetrag 4,35% der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.”
“Obligatorisch nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG; für die von der Beschwerdegegnerin miterhobenen Beiträge der IV, der EO und der FamZ siehe auch Art. 2 f. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20], Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1] sowie Art. 14 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Frauen, die das 64., und Männer, die das”
Bei Selbständigerwerbenden werden Beiträge nur auf den Teil des Jahreseinkommens erhoben, der Fr. 16'800.-- übersteigt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 6quater AHVV).
“Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG i.V.m. Art. 6quater Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die IV- und EO-Beiträge werden als Zuschläge der AHV-Beiträge erhoben und die Art. 11 (vgl. dazu E. 2.3 f. nachfolgend) und 14 - 16 AHVG sind sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 2 IVG und Art. 27 Abs. 3 EOG).”
Das von den kantonalen Steuerbehörden gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist AHV-rechtlich als Nettoeinkommen zu betrachten. Soweit die Steuermeldung Abzüge für AHV/IV/EO enthält, sind diese von den Ausgleichskassen wieder hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist ferner nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100% aufzurechnen; hiervon kann abgewichen werden, wenn die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt, dass kein Abzug vorgenommen worden ist.
“Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541). Das von der Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist AHV-beitragsrechtlich als Nettoeinkommen zu betrachten. Zu diesem sind die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der AHV/IV/EO-Beiträge von den Ausgleichskassen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100% aufzurechnen. Davon ist indes abzuweichen, wenn der Ausgleichskasse durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist (Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537 E.”
“Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch 136 I 188 E. 2.2.1). Diesen Kriterien vermag der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse zweifellos zu genügen. So war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, den Entscheid in einer ausführlichen und detaillierten Beschwerde von über mehr als 20 Seiten anzufechten. Damit zielt aber der Einwand der Gehörsverletzung ins Leere. 3. Materiell streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse zu Recht das in der Steuermeldung 2015 ausgewiesene Nettoeinkommen aus Geschäftsvermögen in AHVrechtlicher Hinsicht als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit qualifizierte. 4.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art.”
Selbständigerwerbende, deren Einkommen die in Art. 8 Abs. 2 AHVG genannten Schwellen nicht erreichen, gelten gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG als Nichterwerbstätige und sind zur Entrichtung des Mindestbeitrags verpflichtet.
“2a mit weiteren Hinweisen; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1 zu Art. 4 AHVG). Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem daraus resultierenden Zufluss geldwerter Leistungen (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f.). Des Weiteren sind die Gründe, weshalb eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird – sei es, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, aus Idealismus oder aus sonstigen Gründen – ohne Bedeutung (Peter Forster, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 62). Aus welchen Mitteln die versicherte Person ihre Existenzmittel schöpft, ist ausserdem unmassgeblich (BGE 115 V 170 E. 7b). 3.3 Wie bereits hiervor erwähnt, werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit vor, wird vom Einkommen aus den Jahren 2017 bis 2019 jeweils ein Betrag von 7,8 % und aus dem Jahr 2020 ein Betrag von 8,1 % erhoben (Art. 8 Abs. 1 AHVG). Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2017 und 2018 Fr. 9‘400.-- oder weniger im Jahr und in den Jahren 2019 und 2020 Fr. 9‘500.-- oder weniger im Jahr, so hat die versicherte Person den Mindestbeitrag von Fr. 392.-- für 2017 und 2018, Fr. 395.-- für 2019 und Fr. 409.-- für 2020 zu entrichten (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass Selbständigerwerbende, welche die genannten Einkommensgrenzen nicht erreichen, als Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG gelten (vgl. dazu BGE 115 V 161 E. 5b und 6). 3.4 Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinn ausüben. Die Beiträge von Nichterwerbstätigen werden gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG nach deren sozialen Verhältnissen bemessen.”
“Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit vor, wird vom Einkommen ein Betrag von 7,8% erhoben (Art. 8 Abs. 1 AHVG). Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 9‘300.-- oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von Fr. 392.-- im Jahr zu entrichten (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass Selbständigerwerbende, welche die Einkommensgrenze von Fr. 9‘300.-- nicht erreichen, als Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG gelten (vgl. dazu BGE 115 V 161 E. 5b und 6). Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbetrag beträgt Fr. 392.--, der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbetrag. Erwerbstätige, die weniger als Fr. 392.-- entrichten, gelten als Nichterwerbstätige.”
Bei Selbständigerwerbenden wird vom Einkommen ein Beitrag nach Art. 8 AHVG erhoben; der Beitragssatz richtet sich nach der sinkenden Beitragsskala gemäss Art. 21 AHVV.
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird nach Art. 8 AHVG ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben. Für Selbständigerwerbende wird der Beitragssatz nach Massgabe der sinkenden Beitragsskala gemäss Art. 21 AHVV (SR 831.101) bestimmt.”
Bei im Ausland erzieltem Erwerbseinkommen fällt dieses — nebst dem in der Schweiz erzielten Lohn — in das Beitragssubstrat nach Art. 4 AHVG; dabei sind einschlägige Freibeträge (vgl. Art. 6quater AHVV) sowie Verhältnismässigkeitsaspekte zu berücksichtigen.
“3.4.4.1. Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände bzw. des aktuellen sozialen Hintergrunds objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGE 142 I 49 E. 9.1; 142 I 76E. 3.5.1; Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1). Die Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften resp. die Beitragserhebung gemäss AHVG auf dem (in der Schweiz und in Deutschland erzielten; vgl. Art. 4 AHVG i.V.m. Art. 6ter AHVV [SR 831.101] e contrario) Einkommen von Erwerbstätigen nach Erreichen des Rentenalters dient der gleichmässigen Finanzierung von Sozialversicherungsleistungen nach dem Solidaritätsprinzip. Dass die Massnahme ungeeignet oder nicht erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Bezüglich der Zumutbarkeit im engeren Sinn ist Folgendes zu berücksichtigen: Für den Beschwerdeführer resultiert aus seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz wohl eine erhebliche Beitragslast; das massgebliche Beitragssubstrat ist aber - nach Abzug eines Freibetrags (vgl. Art. 6quater AHVV) - nicht nur der in der Schweiz erzielte Lohn, sondern auch das in Deutschland erzielte (und dort nicht beitragsbelastete; vgl. SVR 2020 AHV Nr. 12 S. 32, 9C_603/2019 E. 4.3) Erwerbseinkommen. Weshalb mit Blick darauf von prohibitiver Beitragserhebung gesprochen werden müsste, erhellt nicht und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Dass die Beiträge nach AHVG für ihn untragbar sein sollen, bringt er ebenfalls nicht vor.”
Grundsätzlich sind Beiträge gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG nur auf tatsächlich geflossene Einkünfte zu erheben. Liegt die Erwerbsorientierung einer Tätigkeit im Streit, ist auf das objektiv angemessene Verhältnis zwischen erbrachter Leistung und erhaltenem Lohn abzustellen; eine rein behauptete Erwerbsabsicht genügt nicht. Unentgeltliche eheliche Mithilfe ohne erkennbar verwirklichte Erwerbsabsicht begründet in der Regel kein massgebliches Erwerbseinkommen.
“Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 16e Abs. 1 EOG). Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 erster Satz EOG). Grundlage für die Ermittlung dieses Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (Art. 16e Abs. 2 zweiter Satz i.V.m. Art. 11 Abs. 1 erster Satz EOG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden Beiträge auf dem Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben. Für die Beiträge auf Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 138 V 463 E. 6.1 S. 469).”
“Die vor 2020 von der Beigeladenen geleistete gelegentliche Mithilfe im Betrieb der Beschwerdeführerin war unbestritten unbezahlt, womit es bereits an der Ausrichtung eines Erwerbsentgelts mangelt. Vielmehr erfolgte die Mithilfe nach den insoweit glaubhaften und unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 13 f.) im Rahmen und Umfang der unentgeltlichen ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Beigelande bezog im Jahr 2019 denn auch keinen Lohn (vgl. act. II 16, 18). Ebenso lässt sich weder den Akten noch den Angaben der Parteien eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht, etwa in Form einer regelmässig wiederkehrenden Tätigkeit oder einer anderweitig betriebsorganisatorisch geregelten Einsatzplanung, erkennen, womit auch dieses Merkmal einer Erwerbstätigkeit nicht erstellt ist. Im Einklang mit der sozialversicherungsrechtlichen Definition der Erwerbstätigkeit, wie er namentlich Art. 4 Abs. 1 AHVG zugrunde liegt, werden von KS CE Rz.”
“Aber selbst wenn man entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers von einem 51%igen Tätigsein für die Y.___ ausgehen würde, ergäbe dies nichts zu seinen Gunsten. So ist bei der Beurteilung der Frage, ob dauernd volle Erwerbstätigkeit gegeben ist, die tatsächlich geleistete Arbeit einzig im Umfang der Erwerbsorientierung als Erwerbstätigkeit anzurechnen, welche Erwerbsabsicht nach der Rechtsprechung in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck gelangt (BGE 140 V 338 E. 2.2.3; vgl. auch etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 25. März 2019, E. 5.1). Da es vorliegend vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten - verglichen mit den entsprechenden Löhnen der LSE - an einem angemessenen Verhältnis zwischen Entgelt und Erwerbstätigkeit fehlt, wäre nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Umfang des ausgeübten Pensums auch eine volle Erwerbsabsicht bzw. eine plausible Erwerbsorientierung (und somit eine Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 AHVG; E. 1.5 hievor) besteht. Daher und da es (wo die Erwerbsabsicht in ihrem Ausmass fraglich ist) nach der Rechtsprechung auf das (objektiv) angemessene Verhältnis zwischen Leistung und Lohn ankommt und eine (subjektiv) für sich in Anspruch genommene bzw. behauptete Erwerbsabsicht allein nicht genügt, könnte der Beschwerdeführer selbst bei einer effektiv im Umfang von mindestens der halben üblichen Arbeitszeit ausgeübten Tätigkeit nicht als voll erwerbstätig im Sinne des AHV-Rechts gelten. Ist jedoch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im vorliegend streitigen Zeitraum dauernd voll erwerbstätig war, ist gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Ausführungen auf seinem Gehalt Lohnbeiträge von rund Fr. 1‘600.-- pro Jahr geleistet (einschliesslich Arbeitgeberbeitrag; vgl. Urk. 1 S. 7 sowie Urk. 13 S. 3). Damit ist jedoch offensichtlich, dass er die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge von rund Fr.”
“Vielmehr ist von einem deutlich niedrigeren Pensum auszugehen und damit davon, dass die Beschwerdeführerin nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig war. Aber selbst wenn man entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin von einem geleisteten 51%igen Pensum ausgehen würde, ergäbe dies nichts zu ihren Gunsten. So ist nach der Rechtsprechung die tatsächlich geleistete Arbeit einzig im Umfang ihrer Erwerbsorientierung zu berücksichtigen, welche wiederum in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck gelangt (BGE 140 V 338 E. 2.2.3; vgl. etwa wiederum auch Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2018 vom 25. März 2019 E. 5.1). Da es vorliegend mit Blick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten – verglichen mit Löhnen auf Grundlage der LSE - an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lohn und Erwerbstätigkeit fehlt, wäre daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Umfang des geleisteten Pensums auch eine volle Erwerbsabsicht bzw. eine plausible Erwerbsorientierung und somit letztlich im Umfang von 51 % eine (anrechenbare) Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 AHVG (E. 1.5 hievor) besteht. Daher und da es (wo die Erwerbsabsicht in ihrem Ausmass fraglich ist) nach der Rechtsprechung auf das (objektiv) angemessene Verhältnis zwischen Leistung und Lohn ankommt und eine subjektiv für sich in Anspruch genommene bzw. behauptete Erwerbsabsicht im Rahmen der unternehmerischen Planung der Z.___ AG (Urk. 11 S. 3 und 4) allein nicht genügt, könnte die Beschwerdeführerin auch bei einer effektiv im Umfang von mindestens der halben üblichen Arbeitszeit ausgeübten Beschäftigung nicht als voll erwerbstätig im Sinne des AHV-Rechts gelten. Anzumerken ist, dass diese Ausführungen auch für das Jahr 2015 gelten, in welchem die Beschwerdeführerin – entgegen den an sich unbestrittenen Ausführungen im Einspracheentscheid - nach Lage der Akten ein leicht höheres Jahreseinkommen von Fr. 21‘150.-- erzielt hat (vgl. Urk. 7/23). Denn auch hier resultiert für die qualifizierte Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin kein angemessener Lohn (Fr. 1‘762.50 pro Monat bzw.”
Kinderzulagen gehören nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen und sind bei der Bemessung der Beiträge nicht zu berücksichtigen.
“Januar 1988 in Kraft getretenen aArt. 25 Abs. 1 lit. c IVV durch das BSV zu entnehmen (ZAK 1987 S. 456), wonach es sich bei den Arbeitslosenentschädigungen nicht um eigentliche Einkommen, sondern um Ersatzeinkommen handle. In Abgrenzung zu den Arbeitslosenentschädigungen spiegelt die Kurzarbeitsentschädigung sehr wohl die effektive Leistungsfähigkeit der versicherten Person wider bzw. stellt die Kurzarbeitsentschädigung kein blosses Ersatzeinkommen dar, woran nichts ändert, dass die Kurzarbeitsentschädigung etwas tiefer ausfällt als das ordentliche Einkommen. Ein Abzug der im Jahr 2020 ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von Fr. 2'942.45 fällt somit ausser Betracht. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C/Ziff. 8), dass auf den Bruttolohn gemäss Lohnausweis 2020 (act. II 69/2) nicht abgestellt werden kann, da im Bruttolohn auch die Kinderzulagen enthalten sind, welche nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen gehören (aArt. 25 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Unter Auslassung der Kinderzulagen beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 30'312.-- (Fr. 33'072.-- [Bruttolohn gemäss Lohnausweis 2020] - Fr. 2'760.-- [Kinderzulagen; 12 x Fr. 230.--]; act. II 69/2; act. I 5).”
“Januar 1988 in Kraft getretenen aArt. 25 Abs. 1 lit. c IVV durch das BSV zu entnehmen (ZAK 1987 S. 456), wonach es sich bei den Arbeitslosenentschädigungen nicht um eigentliche Einkommen, sondern um Ersatzeinkommen handle. In Abgrenzung zu den Arbeitslosenentschädigungen spiegelt die Kurzarbeitsentschädigung sehr wohl die effektive Leistungsfähigkeit der versicherten Person wider bzw. stellt die Kurzarbeitsentschädigung kein blosses Ersatzeinkommen dar, woran nichts ändert, dass die Kurzarbeitsentschädigung etwas tiefer ausfällt als das ordentliche Einkommen. Ein Abzug der im Jahr 2020 ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von Fr. 2'942.45 fällt somit ausser Betracht. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C/Ziff. 8), dass auf den Bruttolohn gemäss Lohnausweis 2020 (act. II 69/2) nicht abgestellt werden kann, da im Bruttolohn auch die Kinderzulagen enthalten sind, welche nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen gehören (aArt. 25 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Unter Auslassung der Kinderzulagen beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 30'312.-- (Fr. 33'072.-- [Bruttolohn gemäss Lohnausweis 2020] - Fr. 2'760.-- [Kinderzulagen; 12 x Fr. 230.--]; act. II 69/2; act. I 5).”
Bei der Neuberechnung bzw. Festsetzung der persönlichen Beiträge ist der Freibetrag für Personen im AHV-Alter gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG (i.V.m. Art. 6quater AHVV) zu berücksichtigen.
“Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2014, 2015 und 2016 sind entsprechend der in E. 6 aufgelisteten massgebenden selbständigen Erwerbseinkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals neu zu berechnen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Aufrechnung persönlicher Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG nicht zu erfolgen hat (Urk. 8), worüber übereinstimmende Parteianträge vorliegen (vgl. Urk. 6). Selbstredend ist ferner der Freibetrag für Personen im AHV-Alter zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG i.V.m. mit Art. 6quater AHVV). Entsprechend wird auch eine Neuberechnung der Verzugszinsen zu erfolgen haben. Zur Beitragsberechnung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.”
“1941, noch im Pensionierungsalter – in concreto in den Jahren 2009 bis 2017 – steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit generiert hat, worüber die Beschwerdegegnerin mangels Anmeldung durch den Beschwerdeführer erst nach erfolgten Veranlagungen durch die zuständige Steuerbehörde in Kenntnis gesetzt wurde (AB 15; vgl. auch AB 18 f. betr. die Steuerjahre 2012 und 2017). Gestützt auf diese Steuermeldungen forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 4. Mai 2018 auf, sich bei ihr als Selbständigerwerbender anzumelden (AB 16). Die entsprechende Anmeldung, ausgefüllt und unterzeichnet durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter B.________, ging am 18. Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein; darin deklarierte er ein durchschnittliches Nettoerwerbseinkommen von jährlich ca. Fr. 10'000.‑‑ und ein investiertes Eigenkapital von ca. Fr. 50'000.-- (AB 17). Unter Berufung auf die von der zuständigen Steuerbehörde gemeldeten, um ein Vielfaches höheren Einkommenszahlen (im Durchschnitt jeweils mehr als Fr. 60'000.-- jährlich; vgl. AB 15 und 18 f.) setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen AHV-/IV-EO-Beiträge des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender (unter Aufrechnung der steuerrechtlich zulässigen Abzüge nach Art. 9 Abs. 4 AHVG und nach Abzug des Freibetrags für Altersrentner nach Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG sowie zuzüglich Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse) fest (AB 20). Die persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2009 bis 2017 sind rechtskräftig veranlagt (vgl. AB 2/1, 3/1, 4/1) und entsprechend zu bezahlen. Dies ist auch seitens des Beschwerdeführers (inzwischen) unbestritten.”
Familieninterne Kinderbetreuung wird nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG qualifiziert.
“Die Arbeitslosenkasse hatte am 10. Dezember 2019 verfügungsweise die Eröffnung einer Folgerahmenfrist zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 29. November 2019 bestätigt und dabei unter anderem die Betreuungstätigkeit des Beschwerdeführers als Zwischenverdienst, mithin das von der Ehefrau bezahlte Entgelt für die Kinderbetreuung als Beitragszeit bildendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit qualifiziert. Wie die Vorinstanz dazu zutreffend festhält, fällt rechtsprechungsgemäss unter den AHV-rechtlichen Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV, der auch für die Arbeitslosenversicherung gilt (BGE 128 V 20 E. 3b mit Hinweisen), die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird (BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 V 177 E. 3.1). Die Betreuung der Kinder stellt eine gesetzliche, den Kindseltern obliegende Pflicht dar (Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 159 und Art. 163 ZGB). Der betreuende Elternteil ist kein Arbeitnehmer; er übt keine auf Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit aus, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird, sondern erbringt seinen Anteil am Unterhalt in natura.”
Das Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein Anerkenntnis vorliegt; ein solches macht das Verfahren in der Regel nicht gegenstandslos. Materiell ist zu prüfen, ob bestimmte Einnahmen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG gelten.
“Toutefois, un tel acquiescement est en principe inopérant en droit des assurances sociales, en ce sens qu’il ne rend pas le litige sans objet et ne dispense ainsi pas le juge de se prononcer sur le recours (TF 8C_18/2009 du 31 juillet 2009 consid. 3 ; Margit Moser-Szeless, in Dupont/Moser-Szeless [édit.], Loi sur la partie générale des assurances sociales, Commentaire romand, Bâle 2018, p. 647, note de bas de page n° 168 ad art. 53 LPGA [loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale des assurances sociales ; RS 830.1]), si bien qu’il y a lieu de rendre un arrêt statuant sur le sort de la présente procédure. 3. La question qui reste litigieuse est de savoir si le montant prélevé mensuellement par les époux F.U.________ et B.U.________ sur le compte courant de la recourante constitue un revenu soumis à cotisation ou non. 4. a) Les cotisations des assurés qui exercent une activité lucrative sont calculées en pour-cent du revenu provenant de l’exercice de l’activité dépendante et indépendante (art. 4 al. 1 LAVS [loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10] et, par renvoi, application analogue des dispositions de la LAVS à la LAPG [loi fédérale du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain en cas de service et de maternité ; RS 834.1] selon les art. 26 ss LAPG, à la LAI [loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité ; RS 831.20] selon l’art. 3 LAI, à la LACI [loi fédérale du 25 juin 1982 sur l'assurance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité ; RS 837.0] selon les art. 2 ss LACI, et à la LAFam [loi fédérale du 24 mars 2006 sur les allocations familiales ; RS 836.2] en vertu des art. 16 ss LAFam ; ATF 137 V 51 consid. 3.1). b) Selon l’art. 6 al. 1 RAVS (règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.101), le revenu provenant d’une activité lucrative comprend, sous réserve des exceptions mentionnées expressément dans les dispositions qui suivent dite disposition, le revenu en espèces ou en nature tiré en Suisse ou à l’étranger de l’exercice d’une activité, y compris les revenus accessoires.”
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG liegt vor, wenn eine bestimmte persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, die auf die Erzielung von Einkommen gerichtet ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht. Kennzeichnend ist die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung; diese Erwerbsabsicht ist anhand der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachzuweisen.
“Im Vordergrund steht die Frage, ob die Beschwerdeführerin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht oder nichterwerbstätig ist und ob sie – im Falle der Erwerbstätigkeit –gemäss Art. 28bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 als Person, die nicht dauernd voll erwerbstätig ist, einzustufen ist und ihre Beiträge somit wie Nichterwerbstätige zu leisten hätte. Ausserdem ist zu prüfen, ob und gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die Beschwerdegegnerin auf die ursprünglichen Beitragsverfügungen vom 8. Mai 2019, 21. August 2020, 7. Februar 2022 und 9. Juni 2022, die in Rechtskraft erwachsen sind, zurückkommen durfte. 3.1 Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 3.2 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2; BGE 139 V 12 E. 4.3 und 125 V 383 ff. E. 2a; Ueli Kieser, Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76). Für die Beantwortung der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, was rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl.”
“Les assurés qui exercent en Suisse une activité lucrative (art. 1a al. 1 let. b LAVS) sont tenus de payer des cotisations tant qu'ils y exercent celle-ci (art. 3 al. 1, 1ère phrase, LAVS). Les cotisations des assurés qui exercent une activité lucrative sont calculées en pour-cent du revenu provenant de l'exercice de l'activité dépendante et indépendante (art. 4 al. 1 LAVS). L'activité lucrative au sens de cette dernière disposition s'entend de l'exercice d'une activité (personnelle) déterminée visant l'obtention d'un revenu et destinée à accroître le rendement économique. Peu importe à cet égard que la personne concernée ait subjectivement l'intention de gagner de l'argent pour elle-même. Il s'agit au contraire d'établir l'existence de cette intention sur la base des faits économiques concrets. L'élément caractéristique essentiel d'une activité lucrative réside dans la concrétisation planifiée d'une volonté correspondante sous la forme d'une prestation de travail, ce dernier élément devant également être établi à satisfaction de droit (ATF 139 V 12 consid. 4.3 et réf. cit.). La qualité de personne exerçant une activité lucrative ou n'en exerçant pas doit en définitive être déterminée en établissant si l'assuré verse des cotisations sur le revenu de son travail à hauteur de la cotisation minimale prévue par l'art. 10 al. 1 LAVS (ATF 139 V 12 consid. 5.2 et réf.”
“Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt er die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (Urteil BGer 9C_428/2016 vom 22.”
“Der Wortlaut von Art. 16d Abs. 3 EOG betreffend "Erwerbstätigkeit", "activité lucrative" und "attività lucrativa" stimmt in allen drei Amtssprachen überein. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne meint der Begriff der Erwerbstätigkeit, wie er namentlich Art. 4 Abs. 1 AHVG (sowie den auf das AHVG verweisenden Art. 3 IVG und Art. 27 EOG) zu Grunde liegt, die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) BGE 148 V 253 S. 256 Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 125 V 383 E. 2a mit Hinweisen). Dieser AHV-rechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit hat auch für andere Sozialversicherungszweige, so namentlich für die Erwerbsersatzordnung, Geltung (BGE 128 V 20 E. 3b). Zwar sind die Bestimmungen zur Mutterschaftsentschädigung im Zeitpunkt von BGE 128 V 20 noch nicht in Kraft gewesen.”
Im vorliegenden Entscheid setzte die Ausgleichskasse das für die Beitragsberechnung massgebliche Einkommen einer selbständig Erwerbstätigen Person auf Fr. 25'000.-- fest; hiergegen ist der Streit gerichtet.
“Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Vorliegend ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft strittig, so dass die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit beim Kantonsgericht liegt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 25. Januar 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Der vorliegend umstrittene Betrag von Fr. 1'961.60 erreicht diese Streitwertgrenze nicht, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Berechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 25'000.-- ermittelte. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art.”
“Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Vorliegend ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft strittig, so dass die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit beim Kantonsgericht liegt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 25. Januar 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Der vorliegend umstrittene Betrag von Fr. 1'961.60 erreicht diese Streitwertgrenze nicht, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Berechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 25'000.-- ermittelte. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art.”
Für die Qualifikation als Erwerbstätiger nach Art. 4 Abs. 1 AHVG kommt es nicht auf die subjektive Selbstbezeichnung an. Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und die darauf gerichtete, auf die Erzielung von Erwerbseinkommen ausgerichtete Tätigkeit; die behauptete Erwerbsabsicht muss sich anhand konkreter wirtschaftlicher Tatsachen nachweisen lassen.
“Im Vordergrund steht die Frage, ob die Beschwerdeführerin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht oder nichterwerbstätig ist und ob sie – im Falle der Erwerbstätigkeit –gemäss Art. 28bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 als Person, die nicht dauernd voll erwerbstätig ist, einzustufen ist und ihre Beiträge somit wie Nichterwerbstätige zu leisten hätte. Ausserdem ist zu prüfen, ob und gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die Beschwerdegegnerin auf die ursprünglichen Beitragsverfügungen vom 8. Mai 2019, 21. August 2020, 7. Februar 2022 und 9. Juni 2022, die in Rechtskraft erwachsen sind, zurückkommen durfte. 3.1 Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 3.2 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2; BGE 139 V 12 E. 4.3 und 125 V 383 ff. E. 2a; Ueli Kieser, Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76). Für die Beantwortung der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein.”
“Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2; BGE 139 V 12 E. 4.3 und 125 V 383 E. 2a; Ueli Kieser, Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl.”
“Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ist mangels Behandlung des Verzugszinses im Einspracheentscheid nicht einzutreten (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2021, UV 2021/3, E. 1, und vom 21. Juni 2022, IV 2021/234, E. 1). Es ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 2016 AHV-rechtlich als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig ist. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, er habe im Jahr 2016 auf einem AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 10'208.45 Beiträge als Erwerbstätiger geleistet und damit mehr als den Mindestbetrag für Nichterwerbstätige bezahlt. Entsprechend sei er als Erwerbstätiger zu qualifizieren. Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (Urteil des Bundesgerichts vom 1.”
Als Erwerbstätige gelten Personen, die eine Erwerbstätigkeit dauernd und voll ausüben und daraus Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrags oder mehr entrichten. Bei der Einstufung ist unbeachtlich, ob die betroffene Person über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt oder welche Beweggründe sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit hat.
“Als nicht voll erwerbstätig gelten Versicherte, die nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig sind (vgl. BGE 140 V 338 E. 1.2). Fällt eine versicherte Person nicht unter die Verordnungsbestimmung von Art. 28bis Abs. 1 AHVV, kommt es nicht auf die Beweggründe an, weshalb sie nicht eine besser entlöhnte Tätigkeit oder lediglich eine solche in Teilzeit ausübt. Darin kann kein missbräuchliches Verhalten erblickt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 4.2). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist als Erwerbstätiger zu erfassen, wer gestützt auf eine Erwerbstätigkeit, welche er dauernd und voll ausübt, Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr entrichtet und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt und darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hätte. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass allen Versicherten, die es sich leisten könnten, überhaupt nicht (mehr) erwerbstätig zu sein, von vornherein der Erwerbstätigenstatus abzuerkennen wäre, was offensichtlich weder dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG (und Art. 6 Abs. 1 AHVV) noch Sinn und Zweck dieser Regelung entsprechen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 4.1).”
“Als nicht voll erwerbstätig gelten Versicherte, die nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig sind (vgl. BGE 140 V 338 E. 1.2). Fällt eine versicherte Person nicht unter die Verordnungsbestimmung von Art. 28bis Abs. 1 AHVV, kommt es nicht auf die Beweggründe an, weshalb sie nicht eine besser entlöhnte Tätigkeit oder lediglich eine solche in Teilzeit ausübt. Darin kann kein missbräuchliches Verhalten erblickt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 4.2). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist als Erwerbstätiger zu erfassen, wer gestützt auf eine Erwerbstätigkeit, welche er dauernd und voll ausübt, Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr entrichtet und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt und darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hätte. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass allen Versicherten, die es sich leisten könnten, überhaupt nicht (mehr) erwerbstätig zu sein, von vornherein der Erwerbstätigenstatus abzuerkennen wäre, was offensichtlich weder dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG (und Art. 6 Abs. 1 AHVV) noch Sinn und Zweck dieser Regelung entsprechen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 4.1).”
Bei selbständig Erwerbenden stützt sich die Beitragsermittlung nicht auf eine freie Schätzung der Ausgleichskasse, sondern auf die von den Steuerbehörden bestimmten und übermittelten Werte. Für die Beiträge werden das steuerlich festgesetzte, in Rechtskraft erwachsene Erwerbseinkommen und der von den Steuerbehörden gemeldete Kapitaleinsatz herangezogen; die Behörden orientieren sich dabei an der in der Steuertaxation in Rechtskraft stehenden Veranlagung. Die Ausgleichskassen verlangen die diesbezüglichen Angaben bei den kantonalen Steuerbehörden.
“b) En l’occurrence, par décisions des 21 et 23 août 2024, l’intimée a annulé et remplacé les décisions litigieuses du 17 avril 2023, estimant que l’affiliation du recourant auprès d’elle s’était clôturée le 31 décembre 2021. Dès lors, au vu de la reconsidération pendente lite des décisions attaquées, le litige a pour objet le montant des cotisations dues par le recourant sur les revenus réalisés en qualité d’indépendant en 2020 et 2021, ainsi que le montant des intérêts moratoires dus sur la somme à payer. 3. a) En vertu de l’art. 1a al. 1 LAVS, sont obligatoirement assurés conformément à la LAVS notamment les personnes domiciliées en Suisse (let. a) et les personnes physiques qui exercent en Suisse une activité lucrative (let. b). L’art. 3 al. 1 LAVS prévoit que les assurés sont tenus de payer des cotisations tant qu’ils exercent une activité lucrative. Leurs cotisations sont calculées en pour-cent du revenu provenant de l’exercice de l’activité dépendante ou indépendante (art. 4 al. 1 LAVS). Les cotisations provenant d’une activité indépendante sont fixées pour chaque année de cotisation, laquelle correspond à l’année civile. Elles se calculent sur la base du revenu découlant du résultat de l’exercice commercial clos au cours de l’année de cotisation et du capital propre investi dans l’entreprise à la fin de l’exercice commercial (art. 22 al. 1 et 2 RAVS [règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.101]). b) Pour toutes les personnes exerçant une activité indépendante qui leur sont affiliées, les caisses de compensation demandent aux autorités fiscales cantonales de leur communiquer les indications nécessaires au calcul des cotisations (art. 27 al. 1 RAVS). Le revenu provenant d’une activité indépendante et le capital propre engagé dans l’entreprise sont ainsi déterminés par les autorités fiscales cantonales et communiquées aux caisses de compensation (art. 9 al. 3 LAVS). Pour établir le revenu déterminant, les autorités fiscales cantonales se fondent sur la taxation passée en force de l’impôt fédéral direct (art.”
“Aucun autre échange d'écriture n'a été ordonné entre les parties. F. Il sera fait état des arguments, développés par elles à l'appui de leurs conclusions, dans les considérants en droit du présent arrêt, pour autant que cela soit utile à la solution du litige. en droit 1. Recevabilité Interjeté en temps utile et dans les formes légales auprès de l'autorité judiciaire compétente par un assuré directement touché par la décision attaquée, le recours est recevable en ce qui concerne le calcul des cotisations AVS/AI/APG/AF et les intérêts moratoires. 2. Règles relatives à la fixation des cotisations, aux intérêts moratoires et à la prescription 2.1. En vertu de l'art. 3 al. 1 de la loi du 20 décembre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS; RS 831.10), les assurés sont tenus de payer des cotisations tant qu'ils exercent une activité lucrative. D'après l'art. 9 al. 1 LAVS, le revenu provenant d'une activité indépendante comprend tout revenu du travail autre que la rémunération pour un travail accompli dans une situation dépendante. Selon l’art. 4 al. 1 LAVS, les cotisations des assurés qui exercent une activité lucrative sont calculées en pour-cent du revenu provenant de l’exercice de l’activité dépendante et indépendante. 2.2. Dans ce cadre, l'art. 9 al. 3 LAVS prévoit que le revenu provenant d'une activité indépendante et le capital propre engagé dans l’entreprise sont déterminés par les autorités fiscales cantonales et communiqués au caisses de compensation. 2.2.1. L’art. 23 al. 1 du règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants (RAVS; RS 831.101) précise que les autorités fiscales cantonales se fondent sur la taxation passée en force de l’impôt fédéral direct pour établir le revenu déterminant et qu’elles tirent le capital propre engagé dans l’entreprise de la taxation passée en force de l’impôt cantonal, adaptée aux valeurs de répartition intercantonale. Selon l’art. 23 al. 3 RAVS, cette règle est applicable par analogie si l’autorité procède à une taxation fiscale consécutive à une procédure de soustraction d’impôts.”
“Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das massgebliche Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung. Die Angaben der kantonalen Steuerverwaltung seien für sie verbindlich, weshalb die persönlichen Beiträge für das Jahr 2018 gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'055'521.00 nicht zu beanstanden sei. Eine per E-Mail vom 2. September 2021 vorgenommene Anfrage bei der kantonalen Steuerbehörde habe ferner ergeben, dass das aus der Steuermeldung vom 5. Juli 2021 ersichtliche Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit korrekt erhoben worden sei. Der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 sei vor diesem Hintergrund zu Recht erfolgt. 2.3. Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin die Berechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'055'521.00 ermittelte. 3. 3.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit generierten Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art.”
Erwerbstätige, deren im Kalenderjahr entrichtete Beiträge (gegebenenfalls einschliesslich des Arbeitgeberanteils) unter dem jeweiligen Mindestbeitrag liegen, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag für Personen erhöhen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind. Versicherten, die für ein Jahr als Nichterwerbstätige gelten, können auf Verlangen die vom Erwerbseinkommen bereits bezahlten Beiträge auf die als Nichterwerbstätige geschuldeten Beiträge angerechnet werden.
“Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt Fr. 435.- (2018: Fr. 392.-; 2019: Fr. 395.-), der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 435.- (2018: Fr. 392.-; 2019: Fr. 395.-) entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG in der aktuellen resp. 2018 und 2019 geltenden Fassung). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet (Art.”
“Juni 2022 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Beitragspflichten von Belang sind. 5.2 Weiter sind die vorliegend massgebenden rechtlichen Grundlagen darzulegen: 5.2.1 Hinsichtlich der AHV-Beiträge gilt Folgendes: 5.2.1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch nach dem AHVG versichert. 5.2.1.2 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, wobei die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres beginnt und bis zum Ende des Monats dauert, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG [in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung]). Während die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 AHVG), zahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Als Nichterwerbstätige gelten auch Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als den jeweiligen Mindestbeitrag entrichten (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG). Art. 28bis AHVV hält in diesem Zusammenhang weiter fest, dass Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.1.3 zweiter Absatz) entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Abs. 1). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 AHVV anwendbar (Abs. 2). Nach Art. 30 Abs. 1 AHVV können Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben.”
“Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum Kreis der beitragspflichtigen Personen (Art. 3 Abs. 1 AHVG), zur Beitragspflicht der Erwerbstätigen (Art. 4 Abs. 1 AHVG) und der Nichterwerbstätigen (Art. 28 AHVV) zutreffend wiedergegeben. Ebenfalls richtig dargelegt wurde, dass nach Art. 28 bis Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 AHVG Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (d.h. entweder nicht während mindestens neun Monaten pro Kalenderjahr [nicht dauernd] oder nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit [nicht voll]; vgl. dazu Rz. 2035 und 2039 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO; BGE 140 V 338 E. 1.2), die Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen (Satz 1). Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Satz 2). Rechtsprechungsgemäss ist nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgeblich, wenn nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, sondern die Tätigkeit etwa (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird.”
Bei Abgrenzungs- oder Qualifikationsfragen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG kann auf steuerliche Veranlagungen, Mitteilungen sowie auf die steuerrechtliche Betrachtungsweise und die dort angewandten Methoden abzustellen sein. Steuerrechtliche Auffassungen und Methoden sind in Zweifelsfällen besonders heranzuziehen, wobei Steuerpflicht und AHV-Beitragspflicht nicht immer deckungsgleich sind. Die Ausgleichskasse darf sich auf steuerliche Mitteilungen stützen, soweit dies für die Beurteilung der AHV-Beitragspflicht aussagekräftig ist.
“Ungeachtet der steuerlichen Behandlung des KiTa-Beitrages und der darauf fussenden Auskunft der Ausgleichskasse E____ (vgl. die E-Mail vom 20. August 2014; Beschwerdebeilage 2) bleibt gleichwohl zu prüfen, ob die fragliche Subvention der AHV-Pflicht unterliegt oder nicht. Denn Steuerpflicht und AHV-Beitragspflicht sind nicht in jedem Fall deckungsgleich. Es kann daher ein Vorgang durchaus steuerbefreit sein, aber der AHV-Beitragspflicht unterliegen und umgekehrt. Allerdings ist in Zweifelsfällen, wo das AHVG und die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) selber nicht weiterführen, auf die Betrachtungsweise anderer Rechtsgebiete abzustellen, soweit diese für die spezifischen Belange der AHV aussagekräftig sind. Im Vordergrund stehen dabei die steuerrechtlichen Auffassungen und Methoden (vgl. u.a. Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 66 f. Rz 3.5). 4. 4.1. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden nach Art. 4 Abs. 1 AHVG in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Die Beiträge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden vom massgebenden Lohn erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. 4.2.2. Gemäss der Rechtsprechung bilden sämtliche Bezüge von Arbeitnehmern, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist nach der objektbezogenen Konzeption von Art.”
“2 En l’occurrence, si les décisions de cotisation du 25 octobre 2023 se limitent à indiquer au recourant qu’il était soumis en tant que personne de condition indépendante pour ses revenus perçus dans le domaine de l’immobilier, il est rappelé que l’intéressé avait préalablement été informé que cette appréciation reposait sur les communications fiscales. De plus, le recourant a parfaitement saisi la portée de ces décisions, comme l’atteste le contenu de son opposition du 25 novembre 2022. Enfin, il sied de constater que la décision sur opposition est dûment motivée et que l’intimée a clairement exposé les motifs sur lesquels elle a fondé son prononcé, étant rappelé qu’elle n’était pas tenue de répondre à tous les arguments avancés par le recourant. Ainsi, la question de savoir si les décisions de cotisations du 25 octobre 2022 respectaient les exigences de motivation peut rester ouverte, l’éventuelle violation du droit d’être entendu ayant de toute façon été réparée par l’intimée dans le cadre de la procédure d’opposition. 4. En vertu de l'art. 1a al. 1 let. b LAVS, les personnes physiques qui exercent en Suisse une activité lucrative sont assurés à la LAVS. Selon l’art. 3 al. 1 LAVS, les assurés sont tenus de payer des cotisations tant qu'ils exercent une activité lucrative. L’art. 4 al. 1 LAVS prévoit que les cotisations des assurés qui exercent une activité lucrative sont calculées en pour-cent du revenu provenant de l’exercice de l’activité dépendante et indépendante. L’art 9 al. 1 LAVS prescrit que le revenu provenant d’une activité indépendante comprend tout revenu du travail autre que la rémunération pour un travail accompli dans une situation dépendante. À teneur de l’art. 17 du règlement sur l’assurance-vieillesse et survivants du 31 octobre 1947 (RAVS - RS 831.101), est réputé revenu provenant d’une activité indépendante au sens de l’art. 9 al. 1 LAVS – et dès lors soumis à cotisations AVS – notamment tout revenu acquis dans une situation indépendante provenant de l’exploitation d’une entreprise commerciale, industrielle, artisanale, agricole ou sylvicole ou de l’exercice d’une profession libérale ou de toute autre activité y compris les bénéfices en capital et les bénéfices réalisés lors du transfert d’éléments de fortune au sens de l’art. 18 al. 2 de la loi fédérale sur l’impôt fédéral direct du 14 décembre 1990 (LIFD - RS 642.”
“Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch 136 I 188 E. 2.2.1). Diesen Kriterien vermag der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse zweifellos zu genügen. So war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, den Entscheid in einer ausführlichen und detaillierten Beschwerde von über mehr als 20 Seiten anzufechten. Damit zielt aber der Einwand der Gehörsverletzung ins Leere. 3. Materiell streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse zu Recht das in der Steuermeldung 2015 ausgewiesene Nettoeinkommen aus Geschäftsvermögen in AHVrechtlicher Hinsicht als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit qualifizierte. 4.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art.”
Regelmässige Entschädigungen des Arbeitgebers für die Fahrt vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
“Art. 4 Abs. 1 AHVG entsprechend werden die Beiträge von erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Anstellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Art. 6 AHVV sieht vor, dass zum Erwerbseinkommen das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge gehört. Gemäss Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen. Ebenfalls nicht zum massgebenden Lohn gehören gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV Unkosten. Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung zählen aber die regelmässige Entschädigung des Arbeitgebers für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie diejenige für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort grundsätzlich zum massgebenden Lohn.”
Der Rentnerfreibetrag wird als separat zum einzelnen Erwerbseinkommen bestehender Freibetrag gewährt und mindert das beitragspflichtige Einkommen von Rentnern.
“8 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (SR 834.11; abgekürzt: EOV [vgl. auch Rz 5050 - 5054 WEO]). Nachdem es bei der Regelung des vorliegend massgebenden Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall wie gesagt um die Entschädigung spezifisch aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit resultierender Risiken - und nicht um die Entschädigung eines Lohnausfalls einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit oder um den Ausgleich der Gesamteinkünfte - geht, kann der Beschwerdeführer auch aus der Regelung des EOG bzw. aus den Ziff. 5050 - 5054 WEO nichts für seinen Standpunkt ableiten. Als weiteres Zwischenergebnis steht mit der eingereichten Steuerveranlagung fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 11'581.-- erzielt hatte, wie er dies auch selbst deklarierte (act. G 3.1). Wie sich aus den Beitragsverfügungen 2018 und 2019 ergibt, wurde dem Beschwerdeführer infolge seiner Pensionierung im April 2018 ab 1. Mai 2019 der Rentnerfreibetrag gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 6quater Abs. 2 AHVV gewährt. Dabei ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem separat (zusätzlich zu den einzelnen Arbeitsverhältnissen) bestehenden Freibetrag aus (vgl. Rz 1004 des Kreisschreibens über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO [KSR]), sodass sich für 2018 noch zu zahlende Beiträge von Fr.”
Kapital- und Überführungsgewinne sowie die in Art. 18 DBG genannten Veräusserungsgewinne werden gemäss Art. 17 AHVV als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert und unterliegen damit der Beitragspflicht nach Art. 4 Abs. 1 AHVG (vgl. Verweis in Art. 17 AHVV auf Art. 18 DBG).
“84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die − im Übrigen frist- und formgerecht erhobene − Laienbeschwerde vom 2. Oktober 2023 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art.”
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Art. 17 AHVV (SR 831.101) enthält folgende Begriffsdefinition: Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung gelten alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG (SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.”
“Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Darunter fallen "alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG (SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG" (Art. 17 AHVV).”
Wird eine Beteiligung dem Geschäftsvermögen zugerechnet, sind die daraus erzielten Einkünfte als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei der Festsetzung der Beiträge nach Art. 4 Abs. 1 AHVG zu berücksichtigen.
“Mai 2023, AB 16) und verweist dabei auf die Ausführungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 17. November 2022 zur Steuermeldung für das Jahr 2018 (AB 12), die sinngemäss auch für das Jahr 2019 gelten würden. Die Beschwerdegegnerin wies zudem auf ihr Telefonat mit Frau D____ von der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 14. März 2023 hin (Aktennotiz vom 14. März 2023, AB 15). Im Ergebnis seien Beteiligungen des Beschwerdeführers an der B____ AG richtigerweise dessen Geschäftsvermögen zugewiesen worden, weshalb an der Verfügung vom 11. April 2022 festgehalten werde (vgl. Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023, AB 16). 2.3. Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers zu Recht auf ein (gerundetes) beitragspflichtiges Einkommen von total Fr. 698'400.00 (Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von Fr. 647'820.00, abzüglich Rentnerfreibetrag von Fr. 16'800.00, zuzüglich Aufrechnung der persönlichen Beiträge in Höhe von Fr. 67'397.25) abstellte. 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit generierten Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art.”
Bei Nichterwerbstätigen werden die Beiträge nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und des Renteneinkommens bemessen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 02.11.2022 Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 1 AHVV; Art. 10 AHVG; Art. 28bis Abs. 1 AHVV; Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Der Beschwerdeführer wurde zu Recht als Nichterwerbstätiger qualifiziert. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu berechnen sind, ist nicht zu beanstanden. Der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV wird unabhängig vom Begriff des Einkommens im Sinne des Steuerrechts bestimmt. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 2. November 2022, AHV 2021/14). Entscheid vom 2. November 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. AHV 2021/14 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 02.11.2022 Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 1 AHVV; Art. 10 AHVG; Art. 28bis Abs. 1 AHVV; Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Der Beschwerdeführer wurde zu Recht als Nichterwerbstätiger qualifiziert. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu berechnen sind, ist nicht zu beanstanden. Der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV wird unabhängig vom Begriff des Einkommens im Sinne des Steuerrechts bestimmt. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 2. November 2022, AHV 2021/14). Entscheid vom 2. November 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. AHV 2021/14 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.”
Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 AHVG können Beiträge auch auf Einkommen erhoben werden, das aus vereinbarten bzw. nicht übertragbaren Tätigkeiten von Mitgliedern (z. B. innerverbandliche Tätigkeiten) stammt, sofern diese Tätigkeiten nach dem AHV‑Recht als Erwerbstätigkeit einzuordnen sind.
“Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung ab dem 23. Dezember 2018 (Geburt der Tochter; AB 20) erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor) und die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt Mutterschaftsentschädigung ausgerichtet hat (AB 16). Mutterschaftsentschädigung kann nur auf Einkommen ausgerichtet werden, welches mit einer Erwerbstätigkeit erzielt wird. Grundlage für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung bildet gemäss Art. 16e Abs. 2 zweiter Satz i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Laut dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge auf dem Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (vgl. E. 2.3 hiervor). Gestützt auf die Abrechnungen ab Dezember 2017 (AB 20) steht fest (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 4), dass auf dem Einkommen für die ... sowie auf den … für die ... Beiträge nach Art. 4 f. AHVG erhoben wurden, was unter Berücksichtigung des AHV-rechtlichen Begriffs der Erwerbstätigkeit nicht zu beanstanden ist. Folglich stellt die ...tätigkeit eine Erwerbstätigkeit dar. Inwiefern der Begriff der Erwerbstätigkeit im AHVG ein anderer sein soll als im EOG, ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 4) – nicht ersichtlich, zumal das EOG explizit auf das AHVG verweist (vgl. Art. 11 Abs. 1 erster Satz EOG). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als ... … Rechte und Pflichten wahrnimmt (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 4), ändert nichts daran, dass es sich vorliegend um eine Erwerbstätigkeit handelt. Unerheblich ist zudem, dass die Ausübung des … nicht an eine Drittperson übertragen werden kann und allen Mitgliedern des .”
Unentgeltliche bzw. ehrenamtlich ausgeübte Funktionen gelten mangels Erwerbsabsicht nicht als Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 4 AHVG; für solche Tätigkeiten entfällt die Beitragspflicht bzw. Beitragsbemessung. Entschädigte Tätigkeiten sind dagegen dahingehend zu prüfen, ob sie als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 4 AHVG zu qualifizieren sind.
“Der Beschwerdeführer war im streitbetroffenen Zeitraum nicht nur Geschäftsführer der Y.___, sondern auch deren Verwaltungsratspräsident (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 3/15), welche Funktion er nach eigenen Angaben unentgeltlich ausgeübt hat (Urk. 1 S. 4). Da aufgrund der Unentgeltlichkeit bezüglich der Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident mithin keine Erwerbstätigkeit im Rechtssinne zur Frage steht, ist zu prüfen, ob bzw. in welchem Umfang bezüglich der darüber hinaus ausgeübten (und entschädigten) Tätigkeit als Geschäftsführer der Y.___ eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 AHVG gegeben ist.”
“Die Beschwerdeführerin ist neben ihrer Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin (auch) Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ AG (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich; Urk. 3/7), welche Funktion sie eigenen Angaben zufolge ehrenamtlich ausübt (Urk. 11 S. 3). Da die ehrenamtliche Tätigkeit (mangels Erwerbsabsicht) keine Erwerbstätigkeit darstellt, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang bezüglich der (entschädigten) Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin für die Z.___ AG eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 AHVG vorliegt.”
Für die Beurteilung des Erwerbstätigenstatus kommt es auf die tatsächlich entrichteten Beiträge an. Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt als Erwerbstätiger, wer eine Erwerbstätigkeit dauernd und voll ausübt und Beiträge in der Höhe des Mindestbeitrags oder mehr entrichtet; dabei bleibt die Frage nach vorhandenem Vermögen oder Renteneinkommen unbeachtlich.
“Als nicht voll erwerbstätig gelten Versicherte, die nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig sind (vgl. BGE 140 V 338 E. 1.2). Fällt eine versicherte Person nicht unter die Verordnungsbestimmung von Art. 28bis Abs. 1 AHVV, kommt es nicht auf die Beweggründe an, weshalb sie nicht eine besser entlöhnte Tätigkeit oder lediglich eine solche in Teilzeit ausübt. Darin kann kein missbräuchliches Verhalten erblickt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 4.2). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist als Erwerbstätiger zu erfassen, wer gestützt auf eine Erwerbstätigkeit, welche er dauernd und voll ausübt, Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr entrichtet und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt und darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hätte. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass allen Versicherten, die es sich leisten könnten, überhaupt nicht (mehr) erwerbstätig zu sein, von vornherein der Erwerbstätigenstatus abzuerkennen wäre, was offensichtlich weder dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG (und Art. 6 Abs. 1 AHVV) noch Sinn und Zweck dieser Regelung entsprechen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 4.1).”
“Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Abs. 3 lit. a). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Während nichterwerbstätige Studierende sowie Nichterwerbstätige, die von der öffentlichen Sozialhilfe oder von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, den Mindestbeitrag bezahlen (Art. 10 Abs. 2 AHVG), bezahlen Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, die Beiträge aufgrund ihres Vermögens oder Renteneinkommens (Art. 10 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als den Mindestbeitrag entrichten, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG). Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art.”
Zum massgebenden Erwerbseinkommen gehört – vorbehaltlich der in Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen – das im In‑ und Ausland erzielte Bar‑ oder Natureleinkommen aus einer Tätigkeit, einschliesslich der Nebenbezüge (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV).
“Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG in der vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).”
“Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus-üben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).”
“Nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und lit. b und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Laut Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gehört zum Erwerbseinkommen, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.”
Massgebend ist das Bruttoerwerbseinkommen in Form von Bar- oder Naturaleinkommen; hierzu gehören auch Nebenbezüge. Soweit nicht Ausnahmen entgegenstehen, sind im In- und Ausland erzielte Erwerbseinkünfte einzubeziehen.
“Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG in der vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).”
“Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).”
Bei Versicherten im Pensionsalter kann der nach Art. 4 Abs. 2 AHVG (in Verbindung mit Art. 6quater AHVV) anzusetzende Freibetrag dazu führen, dass das für die Beitragsbemessung massgebliche AHV-pflichtige Einkommen trotz faktisch erzieltem Erwerb auf null gesetzt oder jedenfalls merklich reduziert wird.
“Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nur indirekt von den Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus betroffen war und er damit unter Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall fällt. Bei dieser Kategorie von Selbstständigerwerbenden besteht - unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - nur Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung, wenn ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10 000 und 90 000 Franken liegt. Für das Jahr 2019 lagen sowohl zum Verfügungszeitpunkt vom 3. Juli 2020 als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 28. Oktober 2020 erst die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2019 betreffend Akontobeiträge 2019 sowie die definitive Beitragsverfügung 2018 vom 21. April 2020 vor, wonach das beitragspflichtige Einkommen jeweils mit Null veranschlagt wurde. Letztere basierte auf einem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'600.--, wobei ab Mai 2018 infolge Erreichen des ordentlichen Pensionsalters des Beschwerdeführers im April 2018 noch der monatliche Freibetrag von Fr. 1'400.-- (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 6quater AHVV) berücksichtigt wurde (8 x Fr. 1'400.-- = Fr. 11'200.-- [act. G 16.1/6.1 und 17.1]; vgl. auch Steuermeldung vom 21. Februar 2020 [act. G 16.1/16]). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020 offenbar davon aus, dass gestützt auf die Steuermeldung für das Jahr 2018 auch das den Akontobeiträgen 2019 zu Grunde liegende Einkommen entsprechend anzupassen bzw. direkt auf das Einkommen von Fr. 6'600.-- abzustellen sei (Ziff. II.3 am Schluss). Dies ist (wohl) nicht zu beanstanden, hatte aber auf das Ergebnis keinen Einfluss, da auch dieses Einkommen unterhalb der Grenze von Fr. 10'000.-- lag. Der Beschwerdeführer reichte sodann weder im Festsetzungs- noch im Einspracheverfahren weitere Beweismittel ein, die ein höheres Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hätten belegen können. Vielmehr bestritt er die rechtliche Qualifikation der bei den H.___, C.___, D.___ und E.___ erzielten Einkommen und machte eventualiter geltend, die Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit seien zusammenzuzählen.”
“Die Beschwerdeführerin vermag dem - soweit die Beschwerde überhaupt sachbezogene Rügen enthält - nichts Stichhaltiges entgegen zu halten. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Angaben des Bundesamts für Sozialversicherungen verwiesen, wonach das im hier interessierenden Zusammenhang massgebliche AHV-pflichtige Einkommen bei Versicherten im Pensionsalter - wie im Fall der 1952 geborenen Beschwerdeführerin - wegen des sogenannten Freibetrags (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 6quater Abs. 2 AHVV) trotz eines faktisch erzielten Einkommens bei Null liegen könne. Diesen zentralen Punkt übersieht die Beschwerdeführerin. Sie legt insbesondere nicht (substanziiert) dar, weshalb der Schwellenwert vorliegend nicht anwendbar sein soll. Ebenso wenig wird in der Beschwerde aufgezeigt oder ist aufgrund der Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 als Selbstständigerwerbende ein Fr. 16'800.- übersteigendes AHV-pflichtiges Einkommen erzielt hätte. Auch anhand der sonstigen Vorbringen ist keine Rechtsverletzung zu erkennen.”
Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen.
“Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt Fr. 435.- (2018: Fr. 392.-; 2019: Fr. 395.-), der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 435.- (2018: Fr. 392.-; 2019: Fr. 395.-) entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG in der aktuellen resp. 2018 und 2019 geltenden Fassung). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet (Art.”
“Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG [in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung]). Während die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 AHVG), zahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Als Nichterwerbstätige gelten auch Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als den jeweiligen Mindestbeitrag entrichten (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG). Art. 28bis AHVV hält in diesem Zusammenhang weiter fest, dass Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.1.3 zweiter Absatz) entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Abs. 1). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 AHVV anwendbar (Abs. 2). Nach Art. 30 Abs. 1 AHVV können Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben.”
“Altersjahr vollendet haben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 6 AHVV). Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG; ferner Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 Satz 4 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]).”
Nach Art. 4 AHVG (LAVS) werden die Beiträge vom Erwerbseinkommen erhoben. Als massgebender Lohn gelten nach der Rechtsprechung alle wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Zahlungen; hierzu zählen insbesondere Kommissionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Teuerungs- und andere Zulagen sowie Entschädigungen wie Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Solche Leistungen können auch dann beitragspflichtig sein, wenn sie rückwirkend oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden.
“Les décisions sur opposition et celles contre lesquelles la voie de l'opposition n'est pas ouverte sont sujettes à recours auprès du tribunal des assurances compétent (art. 56 et 58 LPGA). Le recours doit être déposé dans les trente jours suivant la notification de la décision sujette à recours (art. 60 al. 1 LPGA). b) En l'espèce, le recours a été interjeté en temps utile auprès du tribunal compétent (art. 93 al. 1 let. a LPA-VD [loi cantonale vaudoise du 28 octobre 2008 sur la procédure administrative ; BLV 173.36]) et respecte pour le surplus les formalités prévues par la loi (art. 61 let. b LPGA notamment), de sorte qu'il est recevable. 2. Sont litigieuses les questions de savoir si les indemnités allouées aux anciens collaborateurs C.________ et K.________ ainsi que les commissions allouées au dénommé B.________ sont sujettes ou non à la perception de cotisations sociales. 3. a) Sont notamment assurées conformément à la LAVS les personnes physiques domiciliées en Suisse et les personnes physiques qui exercent en Suisse une activité lucrative (art. 1a al. 1 let. a et b LAVS). Selon l’art. 4 LAVS, les cotisations des assurés qui exercent une activité lucrative sont calculées en pour-cent du revenu provenant de l’exercice de l’activité dépendante ou indépendante. Les cotisations perçues sur le revenu provenant de l’exercice d’une activité dépendante sont retenues lors de chaque paie et doivent être versées périodiquement par l’employeur en même temps que la cotisation de l’employeur (art. 14 al. 1 LAVS). b) Aux termes de l’art. 5 al. 2 LAVS, le salaire déterminant comprend toute rémunération pour un travail dépendant, fourni pour un temps déterminé ou indéterminé. Il englobe les allocations de renchérissement et autres suppléments de salaire, les commissions, les gratifications, les prestations en nature, les indemnités de vacances ou pour jours fériés et autres prestations analogues, ainsi que les pourboires, s’ils représentent un élément important de la rémunération du travail. c) Font en définitive partie du salaire déterminant toutes les sommes touchées par le salarié si leur versement est économiquement lié au contrat de travail ; peu importe que les rapports de service soient maintenus ou aient été résiliés, que les prestations soient versées en vertu d’une obligation ou à titre bénévole.”
“36]) et respecte pour le surplus les formalités prévues par la loi (art. 61 let. b LPGA notamment), de sorte qu'il est recevable. c) Vu la valeur litigieuse inférieure à 30'000 fr., la cause est de la compétence du juge unique (art. 94 al. 1 let. a LPA-VD). 2. En l’occurrence, le litige a uniquement pour objet la qualification des indemnités de 17'000 fr. et 3'250 fr. allouées à Q.________ et F.________ en vertu des transactions passées les 27 octobre 2014 et 29 novembre 2016 devant le Tribunal de Prud’hommes de l’arrondissement de la Broye et du Nord vaudois, respectivement de la commission de 30'000 fr. versée à E.________ en vertu d’une convention passée le 21 juin 2017. Singulièrement, il s’agit de déterminer si ces montants sont sujets ou non à la perception de cotisations sociales. 3. a) Sont notamment assurées conformément à la LAVS les personnes physiques domiciliées en Suisse et les personnes physiques qui exercent en Suisse une activité lucrative (art. 1a al. 1 let. a et b LAVS). Selon l’art. 4 LAVS, les cotisations des assurés qui exercent une activité lucrative sont calculées en pour-cent du revenu provenant de l’exercice de l’activité dépendante ou indépendante. Les cotisations perçues sur le revenu provenant de l’exercice d’une activité dépendante sont retenues lors de chaque paie et doivent être versées périodiquement par l’employeur en même temps que la cotisation de l’employeur (art. 14 al. 1 LAVS). b) Aux termes de l’art. 5 al. 2 LAVS, le salaire déterminant comprend toute rémunération pour un travail dépendant, fourni pour un temps déterminé ou indéterminé. Il englobe les allocations de renchérissement et autres suppléments de salaire, les commissions, les gratifications, les prestations en nature, les indemnités de vacances ou pour jours fériés et autres prestations analogues, ainsi que les pourboires, s’ils représentent un élément important de la rémunération du travail. c) Font en définitive partie du salaire déterminant toutes les sommes touchées par le salarié si leur versement est économiquement lié au contrat de travail ; peu importe que les rapports de service soient maintenus ou aient été résiliés, que les prestations soient versées en vertu d’une obligation ou à titre bénévole.”
“Per quel che concerne la ripresa salariale, la Cassa ha fatto riferimento alla decisione 19 agosto 2022 della __________ ove risulta l’ammontare dei salari oggetto della ripresa (sub doc. 1 inc. 31.2024.11; cfr. consid. 2.6.2). Alla decisione su opposizione del 17 gennaio 2024 l’amministrazione ha poi allegato il relativo conteggio contributivo (doc. 1 inc. 31.2024.11). Visto quanto sopra, la Cassa ha debitamente documentato l’importo del danno subìto. 2.6. Il ricorrente contesta la ripresa salariale effettuata dalla Cassa nei confronti di __________ relativa agli anni 2019 - 2021, i cui contributi non versati sono oggetto della decisione di risarcimento del 17 gennaio 2024 (cfr. consid. 1.7). Il ricorrente sostiene che si tratta di proventi da attività indipendente e non di salario versato dalla FA 1, motivo per cui i contributi richiesti non erano dovuti. 2.6.1. A norma dell'art. 4 LAVS, i contributi sono prelevati sia dal reddito di un'attività salariata, sia dal reddito di un'attività lucrativa indipendente. Secondo l'art. 5 cpv. 2 LAVS, il salario determinante comprende qualsiasi retribuzione del lavoro a dipendenza d'altri per un tempo determinato o indeterminato. Per l'art. 9 cpv. 1 LAVS, il reddito proveniente da un'attività lucrativa indipendente comprende qualsiasi reddito che non sia mercede a dipendenza d'altri. Per l'art. 10 LPGA è considerato salariato chi per un lavoro dipendente riceve un salario determinante secondo la pertinente legge. L'art. 12 LPGA prevede che è considerato lavoratore indipendente chi non consegue un reddito dall'esercizio di un'attività di salariato (cpv. 1). Un indipendente può essere contemporaneamente anche un salariato, se consegue un reddito per un lavoro dipendente (cpv. 2). Di principio si deve ammettere un'attività dipendente secondo l'art. 5 LAVS, quando una delle parti, rispetto all'altra, è subordinata per quanto concerne l'impiego del tempo o l'organizzazione del lavoro.”
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