Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688;BBl 2020 1). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111;BBl 1968 I 602). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466;BBl 1990 II 1). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111;BBl 1968 I 602). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111;BBl 1968 I 602). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 285;BBl 1963 II 517). ↩
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688;BBl 2020 1). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688;BBl 2020 1). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV- Revision) (AS 1978 391;BBl 1976 III 1). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688;BBl 2020 1). ↩
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Ausgleichskassen sind selbständige öffentlich‑rechtliche Anstalten, die der Aufsicht des Bundes unterstehen und mit dem Vollzug des AHVG betraut sind. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem der Einzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei den angeschlossenen Unternehmen (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. e AHVG). Öffentlich zugängliche Angaben zu Zusammensetzung und Funktion ihrer Organe auf offiziellen Webseiten gelten als offenkundige Tatsachen.
“151 ZPO (BGE 138 I 1 E. 2.4; Urteil E. 3.6.6; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.2). Vielmehr ist eine restriktive Handhabe nötig, um die Verhandlungsmaxime nicht auf dem Weg einer allzu weit gezogenen Annahme von Notorietät aus den Angeln zu heben (Urteil 4A_639/2023 vom 3. April 2024 E. 2.3). Die Zusammensetzung und die Funktion der Mitglieder schweizerischer Behörden und öffentlich-rechtlicher Anstalten gelten als notorisch, soweit sie aus einem offiziellen Staatskalender ersichtlich oder auf Webseiten schweizerischer Bundesbehörden bzw. öffentlich-rechtlicher Körperschaften abrufbar sind. Die Beschwerdegegnerin ist eine Verbandsausgleichkasse und damit eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 53 Abs. 1bis AHVG). Sie untersteht der Aufsicht des Bundes und ist mit dem Vollzug des AHVG betraut (Art. 49, Art. 53 AHVG). Sie nimmt damit eine öffentliche Aufgabe wahr, die unter anderem den Einzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei den ihr angeschlossenen Unternehmen umfasst (Art. 63 Abs. 1 lit. e AHVG; Urteil 5A_1014/2019 vom 25. März 2020 E. 2.5.1). Die auf ihrer Webseite öffentlich zugänglichen Angaben zur Zusammensetzung und Funktion ihrer Mitglieder sind als offenkundige Tatsachen zu qualifizieren.”
Nach Art. 63 Abs. 1 AHVG obliegen den kantonalen Ausgleichskassen unter anderem die Festsetzung, Herabsetzung und der Erlass von Beiträgen sowie der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn‑ und Vollstreckungsverfahrens. Als kantonale Ausgleichskasse — Durchführungsorgan der AHV — ist die Kasse sachlich zuständig für die Festsetzung und Erhebung der persönlichen AHV‑Beiträge; sie kann die damit verbundenen Verwaltungsrechtsverhältnisse durch Verfügung regeln.
“Als kantonale Ausgleichskasse wurde im Kanton Bern die Beschwerdegegnerin errichtet (vgl. kantonales Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum AHVG [EG AHVG; BSG 841.11]; www.ausgleichskasse.ch). Sie besorgt als Durchführungsorgan der Sozialversicherung den Aufgabenvollzug in der AHV. Die Aufgaben der Ausgleichskasse sind in Art. 63 Abs. 1 AHVG umschrieben. Danach obliegen ihr u.a. die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge sowie der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens. Gestützt darauf ist die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung und Erhebung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers das zuständige Durchführungsorgan der AHV. Soweit der Beschwerdeführer sich auf eine fehlende vertragliche Regelung beruft (vgl. Beschwerde, S. 2 unten, und Eingabe vom 17. August 2022, S. 2), verkennt er diese gesetzliche Ausgangslage wie auch den grundsätzlichen Unterschied zwischen privat- und öffentlichrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen. Bei den in Art. 63 Abs. 1 AHVG genannten Aufgaben, welche die Beschwerdegegnerin zu erfüllen hat, handelt es sich um öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes. Wer zur unmittelbaren Erfüllung von Verwaltungsaufgaben sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist, ist auch zuständig, damit verbundene Verwaltungsrechtsverhältnisse durch Verfügung zu regeln (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N.19; VGE AHV/2014/947, E. 3.2).”
“Was den Einwand des Beschwerdeführers angeht, die Beschwerdegegnerin sei zur Erhebung der Beiträge nicht berechtigt (vgl. Eingabe vom 17. August 2022, S. 2), ist nochmals festzuhalten, dass dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Verrechnung nicht Anfechtungsgegenstand bildet (vgl. bereits vorstehend E. 1.2). In Wiederholung des bereits im - den Beschwerdeführer betreffende - Urteil des angerufenen Gerichts vom 16. Dezember 2014 (VGE AHV/2014/947, E. 3.2) Ausgeführten sei immerhin Folgendes angemerkt: Gemäss Art. 61 Abs. 1 AHVG errichtet jeder Kanton eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige öffentliche Anstalt. Als kantonale Ausgleichskasse wurde im Kanton Bern die Beschwerdegegnerin errichtet (vgl. kantonales Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum AHVG [EG AHVG; BSG 841.11]; www.ausgleichskasse.ch). Sie besorgt als Durchführungsorgan der Sozialversicherung den Aufgabenvollzug in der AHV. Die Aufgaben der Ausgleichskasse sind in Art. 63 Abs. 1 AHVG umschrieben. Danach obliegen ihr u.a. die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge sowie der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens. Gestützt darauf ist die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung und Erhebung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers das zuständige Durchführungsorgan der AHV. Soweit der Beschwerdeführer sich auf eine fehlende vertragliche Regelung beruft (vgl. Beschwerde, S. 2 unten, und Eingabe vom 17. August 2022, S. 2), verkennt er diese gesetzliche Ausgangslage wie auch den grundsätzlichen Unterschied zwischen privat- und öffentlichrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen. Bei den in Art. 63 Abs. 1 AHVG genannten Aufgaben, welche die Beschwerdegegnerin zu erfüllen hat, handelt es sich um öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes. Wer zur unmittelbaren Erfüllung von Verwaltungsaufgaben sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist, ist auch zuständig, damit verbundene Verwaltungsrechtsverhältnisse durch Verfügung zu regeln (vgl.”
Aufgrund der dem Kassenleiter kraft Bundesrechts zugeordneten unentziehbaren Befugnisse zur Geschäftsführung der Verbandsausgleichskasse in materiellen Angelegenheiten wird ihm zugleich die Ausführung öffentlicher Aufgaben zugewiesen. Zu diesen öffentlichen Aufgaben zählt nach Art. 63 Abs. 1 lit. e AHVG u. a. der Erlass von Veranlagungsverfügungen sowie die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass dem Kassenleiter implizit auch die unentziehbare Befugnis zukommt, die mit Kassenverfügungen geltend gemachten Forderungen im Falle der Nichtzahlung prozessual durchzusetzen (z. B. im Rechtsöffnungsverfahren), womit eine Einflussnahme der Gründerverbände auf diese Aufgaben erschwert wird.
“Zum anderen wird dem Kassenleiter mit den unentziehbaren Befugnissen nach Art. 106 Abs. 2 AHVV von Bundesrechts wegen die Geschäftsführung der Verbandsausgleichskasse in materiellen Angelegenheiten übertragen (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Der Kassenleiter stellt demnach das ausführende Organ der Verbandsausgleichskasse dar (Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1946 II 365, S. 542 und 454). Damit soll eine Einflussnahme der Gründerverbände auf die Verbandsausgleichskasse weitgehend ausgeschlossen werden (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; vgl. hierzu auch die BBl 1946 II 365, S. 545; BINSWANGER, a.a.O., N. 2 und Fn. 3 zu Art. 66 AHVG). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Erfüllung der der Verbandsausgleichskasse übertragenen öffentlichen Aufgaben und damit die eigentliche Geschäftsführung im Wesentlichen dem Kassenleiter obliegen muss (vgl. MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; BBl 1946 II 365, S. 454). Eine solche öffentliche Aufgabe der Verbandsausgleichskasse besteht gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. e AHVG im Erlass von Veranlagungsverfügungen und in der Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens (BGE 88 I 107; Urteil 5A_1014/2019 E. 2.5.1). 3.3.3.3. Zur Wahrung einer möglichst weitgehenden Unabhängigkeit der Verbandsausgleichskasse von den Gründerverbänden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und aufgrund der unentziehbaren Befugnis zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfall ist daher davon auszugehen, dass dem Kassenleiter implizit die unentziehbare Befugnis zusteht, die mit den Kassenverfügungen geltend gemachten Forderungen im Falle der Nichtzahlung im Rechtsöffnungsverfahren prozessual durchzusetzen. Übertragen auf den vorliegenden Fall hat somit Dr. C.________ als Kassenleiter die unentziehbare Befugnis, die Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsverfahren zu vertreten. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Kassenreglement sei nicht eingereicht worden, erweist sich damit als unbeachtlich.”
Die Verfügung über die Hilflosenentschädigung ist von der zuständigen Ausgleichskasse zu erlassen; die Ausgleichskasse hat die Leistung gestützt auf den Entscheid der IV‑Stelle festzusetzen und auszuzahlen. Wird die Verfügung von einer unzuständigen Stelle erlassen, führt dies nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit der Verfügung, sofern die IV‑Stelle zumindest die Anspruchsprüfung vorgenommen hat.
“Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung) erreicht wird (unverändert in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 42 Abs. 4 Satz 1 AHVG). Die Beschwerdeführerin ist am 11. September 1958 geboren (vgl. Urk. 7/3/1). Sie erreichte das ordentliche AHV-Rentenalter gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG (in der bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen, hier anwendbaren Fassung) folglich am 11. September 2022, weshalb ein allfälliger Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung längstens bis Ende September 2022 dauern könnte (Art. 19 Abs. 3 ATSG). Ab Oktober 2022 besteht der Anspruch gegebenenfalls gegenüber der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 43bis AHVG). Nach Art. 43bis Abs. 5 Satz 2 AHVG und Art. 69quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sind die Bemessung der Hilflosigkeit und der Entscheid über den Anspruch Sache der IV-Stelle. Die entsprechende Verfügung ist jedoch von der zuständigen Ausgleichskasse zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 lit. b AHVG), welche die Hilflosenentschädigung gestützt auf den Entscheid der IV-Stelle über den Anspruch festzusetzen und auszuzahlen hat (Art. 125bis AHVV). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin nach Prüfung und Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen die Sache, soweit sie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab Oktober 2022 betrifft, gemäss Aktenlage nicht an die zuständige Ausgleichskasse zum Verfügungserlass weitergeleitet, sondern selbst darüber verfügt. Damit wurde die fragliche Verfügung, mit welcher der streitige Anspruch auf Hilflosenentschädigung abgelehnt wurde, betreffend den Anspruch von Oktober 2022 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids (22. Juni 2023) von einer unzuständigen Verwaltungsbehörde erlassen. Dies führt indessen nicht ohne Weiteres zur Aufhebung der Verfügung und zur Überweisung der Sache an die zuständige Ausgleichskasse. Nachdem im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im Sinne eines zweistufigen Verfahrens immerhin die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in den Zuständigkeitsbereich der IV-Stelle fällt, kann beim Verfügungserlass durch die Beschwerdegegnerin nicht von einem derart offensichtlichen Mangel ausgegangen werden, der die Nichtigkeit der Verfügung rechtfertigen würde.”
“Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung) erreicht wird (unverändert in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 42 Abs. 4 Satz 1 AHVG). Die Beschwerdeführerin ist am 11. September 1958 geboren (vgl. Urk. 7/3/1). Sie erreichte das ordentliche AHV-Rentenalter gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG (in der bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen, hier anwendbaren Fassung) folglich am 11. September 2022, weshalb ein allfälliger Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung längstens bis Ende September 2022 dauern könnte (Art. 19 Abs. 3 ATSG). Ab Oktober 2022 besteht der Anspruch gegebenenfalls gegenüber der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 43bis AHVG). Nach Art. 43bis Abs. 5 Satz 2 AHVG und Art. 69quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sind die Bemessung der Hilflosigkeit und der Entscheid über den Anspruch Sache der IV-Stelle. Die entsprechende Verfügung ist jedoch von der zuständigen Ausgleichskasse zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 lit. b AHVG), welche die Hilflosenentschädigung gestützt auf den Entscheid der IV-Stelle über den Anspruch festzusetzen und auszuzahlen hat (Art. 125bis AHVV). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin nach Prüfung und Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen die Sache, soweit sie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab Oktober 2022 betrifft, gemäss Aktenlage nicht an die zuständige Ausgleichskasse zum Verfügungserlass weitergeleitet, sondern selbst darüber verfügt. Damit wurde die fragliche Verfügung, mit welcher der streitige Anspruch auf Hilflosenentschädigung abgelehnt wurde, betreffend den Anspruch von Oktober 2022 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids (22. Juni 2023) von einer unzuständigen Verwaltungsbehörde erlassen. Dies führt indessen nicht ohne Weiteres zur Aufhebung der Verfügung und zur Überweisung der Sache an die zuständige Ausgleichskasse. Nachdem im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im Sinne eines zweistufigen Verfahrens immerhin die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in den Zuständigkeitsbereich der IV-Stelle fällt, kann beim Verfügungserlass durch die Beschwerdegegnerin nicht von einem derart offensichtlichen Mangel ausgegangen werden, der die Nichtigkeit der Verfügung rechtfertigen würde.”
Nach Art. 63 Abs. 1 AHVG obliegen den Ausgleichskassen insbesondere die Festsetzung der Beiträge, der Bezug der Beiträge, die Abrechnung über bezogene Beiträge sowie der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung von Mahn‑ und Vollstreckungsverfahren. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu geringe Beiträge bezahlt hat, hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und, falls erforderlich, diese durch Verfügung festzusetzen.
“in Frage (Urk. 38 Rz. 17 und Rz. 134). Die Vorinstanz ging auf die Frage der sachlichen Zu- ständigkeit nicht ein. Als Prozessvoraussetzung ist die sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). - 7 - 2.2.Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere folgende Aufgaben (Art. 63 Abs. 1 AHVG bzw. i.V.m. Art. 60 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 lit. f IVG sowie Art. 21 Abs. 2 lit. e EOG): die Festsetzung der Beiträge (lit. a), der Bezug der Beiträge (lit. c), die Abrechnung über bezogene Beiträge (lit. d), der Erlass von Veranla- gungsverfügungen sowie die Durchführungen des Mahn- und Vollstreckungsver- fahrens (lit. e). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitrags- pflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzu- setzen (Art. 39 Abs. 1 AHVV bzw. i.V.m. Art. 1 IVV und Art. 42 EOV; Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV, und EO [WBB] Rz. 2030). Für das Berufungsbegehren Ziff.”
“in Frage (Urk. 38 Rz. 17 und Rz. 134). Die Vorinstanz ging auf die Frage der sachlichen Zu- ständigkeit nicht ein. Als Prozessvoraussetzung ist die sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). - 7 - 2.2.Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere folgende Aufgaben (Art. 63 Abs. 1 AHVG bzw. i.V.m. Art. 60 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 lit. f IVG sowie Art. 21 Abs. 2 lit. e EOG): die Festsetzung der Beiträge (lit. a), der Bezug der Beiträge (lit. c), die Abrechnung über bezogene Beiträge (lit. d), der Erlass von Veranla- gungsverfügungen sowie die Durchführungen des Mahn- und Vollstreckungsver- fahrens (lit. e). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitrags- pflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzu- setzen (Art. 39 Abs. 1 AHVV bzw. i.V.m. Art. 1 IVV und Art. 42 EOV; Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV, und EO [WBB] Rz. 2030). Für das Berufungsbegehren Ziff.”
Gemäss Art. 63 Abs. 4 LAVS in Verbindung mit den Ausführungen in den DAFam (§ 534) dürfen AVS-/Ausgleichskassen eine Familienausgleichskasse (CAF) nur mit schriftlicher Bewilligung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (OFAS) führen. Wird eine CAF von einer AVS-/Ausgleichskasse verwaltet, so muss diese CAF allen bei der betreffenden AVS-Kasse angeschlossenen Arbeitgebern und Selbständigen offenstehen. Weder der Kanton noch Berufsverbände können den bei der AVS-Kasse angeschlossenen Arbeitgebern oder Unselbständigen die Mitgliedschaft an der von ihrer AVS-Kasse geführten CAF verbieten. Die kantonale Behörde kann hingegen Arbeitgeber zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten CAF verpflichten.
“b LAFC prévoit que sont obligatoirement affiliées à la Caisse cantonale de compensation pour allocations familiales « les corporations de droit public (canton, communes, paroisses) et les institutions qui en dépendent, pour autant qu'elles ne restent pas affiliées à une autre caisse ». 2.3. Sur le plan des cotisations AVS, l’art. 64 de la loi du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants (LAVS; RS 831.10) prévoit que sont affiliés aux caisses de compensation créées par des associations professionnelles tous les employeurs et personnes exerçant une activité lucrative indépendante qui sont membres d’une association fondatrice (al. 1, 1ère phrase), tandis que sont affiliés aux caisses de compensation cantonales tous les employeurs et personnes exerçant une activité lucrative indépendante qui ne sont pas membres d’une association fondatrice d’une caisse de compensation (al. 2, 1ère phrase). 2.4. L’Office fédéral des assurances sociales (OFAS) a édicté des Directives pour l’application de la LAFam (DAFam; https://sozialversicherungen.admin.ch/fr/d/6348/download). Le § 534 DAFam précise que dans tous les cantons, les caisses de compensation AVS ont le droit de gérer une CAF [caisse d’allocations familiales]. Les caisses AVS doivent, conformément à l’art. 63 al. 4 LAVS et aux art. 130 ss RAVS, demander l’autorisation écrite de l’OFAS pour pouvoir gérer une CAF. La gestion de la CAF par la caisse de compensation AVS a notamment pour conséquence que la CAF doit être ouverte à tous les affiliés de la caisse de compensation AVS du canton; ni le canton, ni les associations professionnelles ne peuvent donc interdire aux employeurs ou aux indépendants affiliés à une caisse AVS de s’affilier à la CAF gérée par cette caisse, sinon le droit des caisses de compensation AVS de gérer une caisse pour allocations familiales serait de facto vidé de sa substance. En revanche, le canton a le droit d’obliger ces employeurs à s’affilier à ladite CAF. Cela vaut aussi pour les membres des caisses de compensation AVS cantonales. Eux aussi doivent bénéficier de la possibilité d’effectuer au même endroit les décomptes pour l’AVS et pour la CAF, s’ils le souhaitent (§ 537). 3. Est en l’espèce litigieux le refus de l’autorité intimée d’autoriser le transfert de la recourante à la Caisse FER CIGA pour le régime des allocations familiales en vertu du principe d’affiliation obligatoire à la Caisse cantonale imposée à certaines catégories d’employeurs.”
Bei Verbandsausgleichskassen gelten öffentlich zugängliche Angaben auf ihrer Webseite zur Zusammensetzung und Funktion ihrer Mitglieder als offenkundige Tatsachen.
“151 ZPO (BGE 138 I 1 E. 2.4; Urteil E. 3.6.6; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.2). Vielmehr ist eine restriktive Handhabe nötig, um die Verhandlungsmaxime nicht auf dem Weg einer allzu weit gezogenen Annahme von Notorietät aus den Angeln zu heben (Urteil 4A_639/2023 vom 3. April 2024 E. 2.3). Die Zusammensetzung und die Funktion der Mitglieder schweizerischer Behörden und öffentlich-rechtlicher Anstalten gelten als notorisch, soweit sie aus einem offiziellen Staatskalender ersichtlich oder auf Webseiten schweizerischer Bundesbehörden bzw. öffentlich-rechtlicher Körperschaften abrufbar sind. Die Beschwerdegegnerin ist eine Verbandsausgleichkasse und damit eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 53 Abs. 1bis AHVG). Sie untersteht der Aufsicht des Bundes und ist mit dem Vollzug des AHVG betraut (Art. 49, Art. 53 AHVG). Sie nimmt damit eine öffentliche Aufgabe wahr, die unter anderem den Einzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei den ihr angeschlossenen Unternehmen umfasst (Art. 63 Abs. 1 lit. e AHVG; Urteil 5A_1014/2019 vom 25. März 2020 E. 2.5.1). Die auf ihrer Webseite öffentlich zugänglichen Angaben zur Zusammensetzung und Funktion ihrer Mitglieder sind als offenkundige Tatsachen zu qualifizieren.”