…5 5. Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.6
Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688;BBl 2020 1). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688;BBl 2020 1). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688;BBl 2020 1). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688;BBl 2020 1). ↩
Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688;BBl 2020 1). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688;BBl 2020 1). ↩
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Das Kassenreglement kann dem Kassenvorstand zusätzliche Aufgaben und Befugnisse übertragen. Der Kassenleiter führt die Geschäfte, soweit nicht der Kassenvorstand zuständig ist; die Regelung der Vertretungsbefugnis des Kassenleiters erfolgt im Reglement, wobei bestimmte Befugnisse des Kassenleiters nicht ausgeschlossen werden können.
“Die Beschwerdegegnerin ist als Verbandsausgleichskasse eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 53 Abs. 1 bis AHVG). Oberstes Organ der Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand (Art. 58 Abs. 1 AHVG). Ihm obliegen von Gesetzes wegen (Art. 58 Abs. 4 AHVG) die interne Organisation der Kasse (lit. a), die Ernennung des Kassenleiters (lit. b), die Wahl der Revisionsstelle (lit. b bis), die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge (lit. c), die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen (lit. d), die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht (lit. e). Weitere Aufgaben und Befugnisse können ihm durch das Kassenreglement übertragen werden (Art. 58 Abs. 5 AHVG). Demgegenüber führt der Kassenleiter die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der Kassenvorstand zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 AHVG). Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen (Art. 106 Abs. 2 AHVV). Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen dem Kassenleiter und den Bundesstellen sowie zwischen dem Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen (Art. 106 Abs. 2 AHVV).”
Die Zusammensetzung des Kassenvorstands nach Art. 58 Abs. 2 AHVG sieht Vertreter der Gründerverbände vor, was nach der Rechtsprechung und Literatur zumindest eine indirekte Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung eröffnet. Um diese Einflussnahme zu begrenzen, sieht das vom Gesetzgeber beachtete System vor, dass der Kassenleiter nicht Mitglied des Vorstands sein darf und ihm nach Bundesrecht unentziehbare Befugnisse zur materiellen Geschäftsführung übertragen werden; der Kassenleiter gilt damit als ausführendes Organ der Verbandsausgleichskasse.
“2 AHVV im Lichte des gesetzgeberischen Willens zu sehen, die Verbandsausgleichskasse in den wesentlichen Belangen von den Gründerverbänden zu trennen (vgl. MARCO FERRARI, Rechtliche Stellung und Faktische Bedeutung der Verbände in der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung, 1976, S. 124). Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 66 AHVG). Dem steht allerdings entgegen, dass der Kassenvorstand gemäss Art. 58 Abs. 2 AHVG sich unter anderem aus Vertretern der Gründerverbände zusammensetzt, die damit zumindest indirekt Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können (MONIOUDIS, S. 76). Um diese Einflussnahme möglichst gering zu halten, sieht Art. 102 Abs. 3 AHVV einerseits vor, dass der Kassenleiter nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein darf (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Zum anderen wird dem Kassenleiter mit den unentziehbaren Befugnissen nach Art. 106 Abs. 2 AHVV von Bundesrechts wegen die Geschäftsführung der Verbandsausgleichskasse in materiellen Angelegenheiten übertragen (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Der Kassenleiter stellt demnach das ausführende Organ der Verbandsausgleichskasse dar (Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1946 II 365, S. 542 und 454). Damit soll eine Einflussnahme der Gründerverbände auf die Verbandsausgleichskasse weitgehend ausgeschlossen werden (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; vgl. hierzu auch die BBl 1946 II 365, S.”
“2 AHVV im Lichte des gesetzgeberischen Willens zu sehen, die Verbandsausgleichskasse in den wesentlichen Belangen von den Gründerverbänden zu trennen (vgl. MARCO FERRARI, Rechtliche Stellung und Faktische Bedeutung der Verbände in der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung, 1976, S. 124). Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 66 AHVG). Dem steht allerdings entgegen, dass der Kassenvorstand gemäss Art. 58 Abs. 2 AHVG sich unter anderem aus Vertretern der Gründerverbände zusammensetzt, die damit zumindest indirekt Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können (MONIOUDIS, S. 76). Um diese Einflussnahme möglichst gering zu halten, sieht Art. 102 Abs. 3 AHVV einerseits vor, dass der Kassenleiter nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein darf (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Zum anderen wird dem Kassenleiter mit den unentziehbaren Befugnissen nach Art. 106 Abs. 2 AHVV von Bundesrechts wegen die Geschäftsführung der Verbandsausgleichskasse in materiellen Angelegenheiten übertragen (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Der Kassenleiter stellt demnach das ausführende Organ der Verbandsausgleichskasse dar (Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1946 II 365, S. 542 und 454). Damit soll eine Einflussnahme der Gründerverbände auf die Verbandsausgleichskasse weitgehend ausgeschlossen werden (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; vgl. hierzu auch die BBl 1946 II 365, S.”
Dem Kassenvorstand obliegen von Gesetzes wegen insbesondere: die interne Organisation der Kasse; die Ernennung des Kassenleiters; die Wahl der Revisionsstelle; die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge; die Anordnung von Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen; sowie die Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts. Weitere Aufgaben und Befugnisse können ihm durch das Kassenreglement übertragen werden.
“Die Beschwerdegegnerin ist als Verbandsausgleichskasse eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 53 Abs. 1 bis AHVG). Oberstes Organ der Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand (Art. 58 Abs. 1 AHVG). Ihm obliegen von Gesetzes wegen (Art. 58 Abs. 4 AHVG) die interne Organisation der Kasse (lit. a), die Ernennung des Kassenleiters (lit. b), die Wahl der Revisionsstelle (lit. b bis), die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge (lit. c), die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen (lit. d), die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht (lit. e). Weitere Aufgaben und Befugnisse können ihm durch das Kassenreglement übertragen werden (Art. 58 Abs. 5 AHVG). Demgegenüber führt der Kassenleiter die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der Kassenvorstand zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 AHVG). Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen (Art. 106 Abs. 2 AHVV). Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen dem Kassenleiter und den Bundesstellen sowie zwischen dem Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen (Art.”
“Die Beschwerdegegnerin ist als Verbandsausgleichskasse eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 53 Abs. 1 bis AHVG). Oberstes Organ der Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand (Art. 58 Abs. 1 AHVG). Ihm obliegen von Gesetzes wegen (Art. 58 Abs. 4 AHVG) die interne Organisation der Kasse (lit. a), die Ernennung des Kassenleiters (lit. b), die Wahl der Revisionsstelle (lit. b bis), die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge (lit. c), die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen (lit. d), die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht (lit. e). Weitere Aufgaben und Befugnisse können ihm durch das Kassenreglement übertragen werden (Art. 58 Abs. 5 AHVG). Demgegenüber führt der Kassenleiter die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der Kassenvorstand zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 AHVG). Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen (Art. 106 Abs. 2 AHVV). Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen dem Kassenleiter und den Bundesstellen sowie zwischen dem Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen (Art.”
Bei Streitigkeiten um Beiträge ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 58 Abs. 2 AHVG). In der Praxis ist üblicherweise ein Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; wird dieser fristgerecht nicht erbracht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
“_______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit von der Vorinstanz am 6. Februar 2024 weitergeleiteten Eingabe vom 19. Januar 2024 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (BVGer-act. 1, 2), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt (vgl. auch Art. 44 VwVG), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die SAK gehört (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Beiträge kostenpflichtig ist (vgl. Art. 58 Abs. 2 AHVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024, publiziert im Bundesblatt am 9. Juli 2024 (BVGer-act. 10), zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Publikation im Bundesblatt aufgefordert worden ist, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 8 Ziff. 1 und 2), dass die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte 30-tägige Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses am 10. Juli 2024 zu laufen begonnen hat (Art. 20 Abs. 1 VwVG) hat und - unter Berücksichtigung des vom 15. Juli bis und mit dem 15. August geltenden Fristenstillstands (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) - am 9. September 2024 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 5), dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art.”
Der Kassenvorstand ist das oberste Organ der Verbandsausgleichskasse. Ihm sind gesetzlich insbesondere die interne Organisation, die Ernennung des Kassenleiters, die Wahl der Revisionsstelle, die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge sowie die Anordnung von Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen und die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht zugewiesen; weitere Aufgaben können durch das Kassenreglement übertragen werden.
“Die Beschwerdegegnerin ist als Verbandsausgleichskasse eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 53 Abs. 1 bis AHVG). Oberstes Organ der Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand (Art. 58 Abs. 1 AHVG). Ihm obliegen von Gesetzes wegen (Art. 58 Abs. 4 AHVG) die interne Organisation der Kasse (lit. a), die Ernennung des Kassenleiters (lit. b), die Wahl der Revisionsstelle (lit. b bis), die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge (lit. c), die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen (lit. d), die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht (lit. e). Weitere Aufgaben und Befugnisse können ihm durch das Kassenreglement übertragen werden (Art. 58 Abs. 5 AHVG). Demgegenüber führt der Kassenleiter die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der Kassenvorstand zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 AHVG). Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen (Art. 106 Abs. 2 AHVV). Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen dem Kassenleiter und den Bundesstellen sowie zwischen dem Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen (Art.”