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Gestützt auf Art. 68 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat nähere Vorschriften zu den Arbeitgeberkontrollen erlassen. In der Praxis umfassen diese Bestimmungen Anforderungen an Revisionsstellen, die Zulassung anerkannter Fachspezialisten sowie die Regelung interner Revisionsstellen (vgl. hierzu die Umsetzung in der AHVV und das KAA).
“Damit sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszumachen, so dass bereits aus diesem Grunde auf die von der SUVA gewonnenen Erkenntnisse resp. das Ergebnis der SUVA-Arbeitgeberkontrolle nicht abgestellt werden dürfe (vgl. insb. S. 6 ff. der Beschwerde). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 3.2. 3.2.1. In Bezug auf die Arbeitgeberkontrollen in der AHV sieht das Gesetz Folgendes vor: Gemäss Art. 68 Abs. 2 AHVG sind die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Die Kontrolle hat durch eine den Anforderungen von Abs. 3 entsprechende Revisionsstelle oder durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse zu erfolgen. Wie sich aus Abs. 3 von Art. 68 AHVG ergibt, müssen die für die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen vorgesehenen Revisionsstellen u.a. ausschliesslich der Revisionstätigkeit obliegen und in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Kontrollen Gewähr bieten. 3.2.2. Gestützt auf Art. 68 Abs. 4 AHVG hat der Bundesrat in der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nähere Vorschriften über die Arbeitgeberkontrollen erlassen. Insbesondere statuiert Art. 164 Abs. 2 AHVV, dass die Arbeitgeber durch besondere Abteilungen der Ausgleichskassen (im Folgenden interne Revisionsstellen genannt) revidiert werden können. Gemäss Rz 1003 des Kreisschreibens an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA) gilt als Arbeitgeberkontrolle nur die durch eine vom BSV anerkannte Revisionsstelle oder Fachspezialisten der Ausgleichskasse durchgeführte Kontrolle. 3.2.3. Die Revisionsstelle hat gemäss Art. 163 AHVV zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind (Abs. 1). Gegenstand der Kontrolle ist die unverjährte Beitragsperiode. Sie ist in einem Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht (Abs.”
“Damit sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszumachen, so dass bereits aus diesem Grunde auf die von der SUVA gewonnenen Erkenntnisse resp. das Ergebnis der SUVA-Arbeitgeberkontrolle nicht abgestellt werden dürfe (vgl. insb. S. 6 ff. der Beschwerde). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 3.2. 3.2.1. In Bezug auf die Arbeitgeberkontrollen in der AHV sieht das Gesetz Folgendes vor: Gemäss Art. 68 Abs. 2 AHVG sind die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Die Kontrolle hat durch eine den Anforderungen von Abs. 3 entsprechende Revisionsstelle oder durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse zu erfolgen. Wie sich aus Abs. 3 von Art. 68 AHVG ergibt, müssen die für die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen vorgesehenen Revisionsstellen u.a. ausschliesslich der Revisionstätigkeit obliegen und in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Kontrollen Gewähr bieten. 3.2.2. Gestützt auf Art. 68 Abs. 4 AHVG hat der Bundesrat in der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nähere Vorschriften über die Arbeitgeberkontrollen erlassen. Insbesondere statuiert Art. 164 Abs. 2 AHVV, dass die Arbeitgeber durch besondere Abteilungen der Ausgleichskassen (im Folgenden interne Revisionsstellen genannt) revidiert werden können. Gemäss Rz 1003 des Kreisschreibens an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA) gilt als Arbeitgeberkontrolle nur die durch eine vom BSV anerkannte Revisionsstelle oder Fachspezialisten der Ausgleichskasse durchgeführte Kontrolle. 3.2.3. Die Revisionsstelle hat gemäss Art. 163 AHVV zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind (Abs. 1). Gegenstand der Kontrolle ist die unverjährte Beitragsperiode. Sie ist in einem Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht (Abs.”
Arbeitgeberkontrollen können entweder durch eine den Anforderungen von Art. 68 Abs. 3 entsprechende Revisionsstelle oder durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse (interne Revisionsstelle) durchgeführt werden; als Arbeitgeberkontrolle gilt nur eine vom BSV anerkannte Revisionsstelle oder eine von Fachspezialisten der Ausgleichskasse durchgeführte Kontrolle.
“auch Lukas Müller/Kaspar Gerber, Anwaltsgesellschaften und die Beteiligung anwaltsfremder Fachpersonen, in: AJP 2022/11 S. 1191 ff., S. 1198 f.). 2.3. Der für die Beitragsbemessung in der AHV massgebende Lohn ist im Unterschied zum versicherten Verdienst in der Unfallversicherung (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV) nach oben nicht begrenzt. Es findet mit anderen Worten keine Plafonierung statt. 3. 3.1. Eingewendet wird von der Beschwerdeführerin zunächst, die geltend gemachte Nachforderung beruhe auf einer blossen Übernahme des Revisionsergebnisses der SUVA. Es habe zu Unrecht keine eigenständige Arbeitgeberkontrolle stattgefunden. Damit sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszumachen, so dass bereits aus diesem Grunde auf die von der SUVA gewonnenen Erkenntnisse resp. das Ergebnis der SUVA-Arbeitgeberkontrolle nicht abgestellt werden dürfe (vgl. insb. S. 6 ff. der Beschwerde). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 3.2. 3.2.1. In Bezug auf die Arbeitgeberkontrollen in der AHV sieht das Gesetz Folgendes vor: Gemäss Art. 68 Abs. 2 AHVG sind die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Die Kontrolle hat durch eine den Anforderungen von Abs. 3 entsprechende Revisionsstelle oder durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse zu erfolgen. Wie sich aus Abs. 3 von Art. 68 AHVG ergibt, müssen die für die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen vorgesehenen Revisionsstellen u.a. ausschliesslich der Revisionstätigkeit obliegen und in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Kontrollen Gewähr bieten. 3.2.2. Gestützt auf Art. 68 Abs. 4 AHVG hat der Bundesrat in der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nähere Vorschriften über die Arbeitgeberkontrollen erlassen. Insbesondere statuiert Art. 164 Abs. 2 AHVV, dass die Arbeitgeber durch besondere Abteilungen der Ausgleichskassen (im Folgenden interne Revisionsstellen genannt) revidiert werden können. Gemäss Rz 1003 des Kreisschreibens an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA) gilt als Arbeitgeberkontrolle nur die durch eine vom BSV anerkannte Revisionsstelle oder Fachspezialisten der Ausgleichskasse durchgeführte Kontrolle.”
Bei der Festlegung von Kontrollen sind insbesondere das Ergebnis früherer Kontrollen sowie die permanente Risikobeurteilung des jeweiligen Arbeitgebers zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 68 Abs. 1 AHVG sind die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (vgl. E. 2.1 hiervor). Damit besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Vornahme einer Arbeitgeberkontrolle. Eine Bestimmung, die eine wiederholte Kontrolle desselben Zeitraumes mit einem angepassten Risikofokus untersagen würde, ergibt sich weder aus dem Gesetz respektive der Verordnung, noch den einschlägigen Verwaltungsweisungen. Seit Oktober 2007 schreibt die AHVV zudem nicht mehr vor, in welchem Abstand die Kontrollen in der Regel zu erfolgen haben (vgl. Art. 162 Abs. 1 der Änderung vom 17. Oktober 2007 [AS 2007 5125]). Beim Vollzug des AHVG kommt dem BSV und den Ausgleichskassen diesbezüglich mithin ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Dieser wird sodann dahingehend konkretisiert, als bei der Festlegung der Kontrollperioden insbesondere das Ergebnis der letzten Kontrolle(n) sowie die permanente Risikobeurteilung des jeweiligen Arbeitgebers zu beachten sind (vgl.”
Bei Arbeitgeberkontrollen nach Art. 68 Abs. 2 AHVG kommen zugelassene Revisoren zum Einsatz. In den Quellen ist dargestellt, dass ein Revisor im Rahmen einer solchen Vor-Ort-Kontrolle geprüft und festgestellt hat, dass für bestimmte Arbeiten keine AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet worden waren.
“Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle (Art. 68 Abs. 2 AHVG) bei der C.________ stellte der Revisor fest, dass für die von D.________ vorgenommenen …-Arbeiten im Jahr 2016 keine AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet worden seien. Im Ergänzungsbericht vom 13. Februar 2019 legte der Revisor dar, die Honorare von D.________ für das Jahr 2016 seien von der A.________ AG fakturiert worden. Für das Jahr 2017 seien die Honorarzahlungen dann an die E.________ GmbH erfolgt. Gemäss telefonischer Auskunft der Ausgleichskasse I.______ seien bei ihr diesbezüglich bisher keine IK-Einträge für D.________ vorgenommen worden (act. II 1). Es ist gestützt auf die Akten erstellt, dass D.________ im hier massgebenden Jahr 2016 …-Arbeiten für die C.________ vornahm (act. II 1, 20, 22). Im Schreiben vom 18. November 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigte C.________ die Tätigkeit von D.________ (er leiste als … bei Bedarf …-Arbeiten für sie und werde dafür stundenweise bezahlt) und gab an, die …-Arbeiten (für das Jahr 2016) seien in den Rechnungen zuhanden der A.________ AG aufgeführt (act.”
Befangenheitsvorwürfe gegenüber der Revisionsstelle oder dem Revisor sind unverzüglich und konkret geltend zu machen; werden sie nicht rechtzeitig vorgebracht, bleiben sie nach der Rechtsprechung unberücksichtigt.
“Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Befangenheit der mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten externen Revisionsstelle (RSA) bzw. des zuständigen Revisors (B.________) geltend macht (vgl. Art. 68 Abs. 3 AHVG; Art. 167 AHVV; E. 2.4 hiervor) und auch keine Gründe nennt, die Zweifel an deren fachlichen Eignung zu wecken vermöchten (vgl. Art. 68 Abs. 2 Satz 2; Art. 166 Abs. 1 AHVV; Rz. 1001 ff. der Weisung des BSV an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen [WRA]). Derartige Ablehnungsgründe ergeben sich auch nicht aus den Akten und hätte ausserdem unverzüglich geltend gemacht werden müssen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.).”