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Art. 40a

831.10AHVGFederal Act01.01.1948Originalquelle
  1. Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt.
  2. Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach versicherungsmathematischen Grund-sätzen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er überprüft die Kürzungssätze mindestens alle zehn Jahre.
  3. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so werden die Kürzungssätze um 40 Prozent reduziert.

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