Frauen der Übergangsgeneration können die Rente nach den Modalitäten der Artikel 40 und 40b ab dem vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen. Für sie werden folgende Kürzungssätze auf die vorbezogenen Altersrenten angewendet:
| Vorbezugsjahre | Kürzungssatz in %, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch ist wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Art. 34 | Kürzungssatz in %, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Art. 34, aber tiefer als oder gleich hoch ist wie der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Art. 34 | Kürzungssatz in %, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher ist als der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Art. 34 |
|---|---|---|---|
| 1 | 0 | 2,5 | 3,5 |
| 2 | 2 | 4,5 | 6,5 |
| 3 | 3 | 6,5 | 10,5 |
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