Folgende Personen müssen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbindungen offenlegen:
- die Mitglieder des Kassenvorstandes einer Verbandsausgleichskasse;
- die Mitglieder der Verwaltungskommission einer kantonalen Ausgleichskasse;
- der Kassenleiter, seine Stellvertretung sowie die weiteren Personen, die mit Geschäftsleitungsaufgaben betraut sind.