Für die Rechnungslegung der Ausgleichskassen gilt der Grundsatz der Transparenz.
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er regelt insbesondere, wie:
der Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Rentenbezügern einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle andererseits zu gestalten ist;
die Verwaltungskosten und ihre Finanzierung auszuweisen sind;
die Buchführung und die Rechnungslegung der Ausgleichskassen zu gestalten sind;
die Buchführung und die Rechnungslegung der kantonalen Sozialversicherungsanstalt, der nach Artikel 61 Absatz 1biseine kantonale Ausgleichskasse angeschlossen ist, zu gestalten sind.
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