Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). ↩
6 commentaries
Aus dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AHVV lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob die unentziehbare Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen auch die prozessuale Durchsetzung der damit geltend gemachten Beitragsforderungen umfasst. Die Rechtsprechung erwägt jedoch, dass eine Auslegung zugunsten dieser prozessualen Befugnis gerechtfertigt ist, weil die umfassende Wahrnehmung der Aufgabe, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern, auch die Möglichkeit einschliesst, die Forderungen im Mahn‑ und Vollstreckungsverfahren durchzusetzen. Für diese Auslegung sprechen systematische und teleologische Gesichtspunkte im Lichte des Zwecks von Art. 106 Abs. 2 AHVV.
“Aus dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AHVV lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob die unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die mit diesen Verfügungen in Rechnung gestellten Beiträge auf dem Prozessweg einzufordern. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Erlass einer Kassenverfügung nicht mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gleichzusetzen ist. Zugleich wird aber der Kassenleiter mit dieser unentziehbaren Befugnis dazu ermächtigt, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern. Die umfassende Wahrnehmung dieser Aufgabe bedingt gerade, dass der Kassenleiter die Beitragsforderung, zu deren Zahlung er den Versicherten mittels Kassenverfügung auffordert, auch prozessual im Mahn- und Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann. 3.3.3.2. Für eine Auslegung zugunsten der unentziehbaren Befugnis des Kassenleiters zur prozessualen Durchsetzung dieser Beitragsforderungen spricht sodann der Zweck von Art. 106 Abs. 2 AHVV. So sind die unentziehbaren Befugnisse von Art. 106 Abs. 2 AHVV im Lichte des gesetzgeberischen Willens zu sehen, die Verbandsausgleichskasse in den wesentlichen Belangen von den Gründerverbänden zu trennen (vgl. MARCO FERRARI, Rechtliche Stellung und Faktische Bedeutung der Verbände in der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung, 1976, S. 124). Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.”
“Die Vorinstanz hat sich bei der Bejahung der Vertretungsbefugnis von Dr. C.________ auf die unentziehbaren Befugnisse nach Art. 106 Abs. 2 AHVV gestützt. Zentral für den vorliegenden Rechtsstreit ist somit die Frage, ob die unentziehbaren Befugnisse des Art. 106 Abs. 2 AHVV auch die Befugnis (mit-) umfassen, die Verbandsausgleichskasse im Streitfall bei der prozessualen Durchsetzung von Beitragsforderungen zu vertreten. Hierzu ist die Bestimmung auszulegen (vgl. dazu BGE 146 III 217 E. 5). 3.3.3.1. Aus dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AHVV lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob die unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die mit diesen Verfügungen in Rechnung gestellten Beiträge auf dem Prozessweg einzufordern. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Erlass einer Kassenverfügung nicht mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gleichzusetzen ist. Zugleich wird aber der Kassenleiter mit dieser unentziehbaren Befugnis dazu ermächtigt, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern. Die umfassende Wahrnehmung dieser Aufgabe bedingt gerade, dass der Kassenleiter die Beitragsforderung, zu deren Zahlung er den Versicherten mittels Kassenverfügung auffordert, auch prozessual im Mahn- und Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann. 3.3.3.2. Für eine Auslegung zugunsten der unentziehbaren Befugnis des Kassenleiters zur prozessualen Durchsetzung dieser Beitragsforderungen spricht sodann der Zweck von Art. 106 Abs. 2 AHVV. So sind die unentziehbaren Befugnisse von Art.”
Nach Auffassung der zitierten Lehre und Rechtsprechung übertragen die unentziehbaren Befugnisse nach Art. 106 Abs. 2 AHVV dem Kassenleiter von Bundesrechts wegen die Geschäftsführung der Verbandsausgleichskasse in materiellen Angelegenheiten; der Kassenleiter gilt demnach als das ausführende Organ der Kasse. Dies soll die Einflussnahme der Gründerverbände möglichst gering halten. Gemäss Art. 102 Abs. 3 AHVV darf der Kassenleiter nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein.
“Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 66 AHVG). Dem steht allerdings entgegen, dass der Kassenvorstand gemäss Art. 58 Abs. 2 AHVG sich unter anderem aus Vertretern der Gründerverbände zusammensetzt, die damit zumindest indirekt Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können (MONIOUDIS, S. 76). Um diese Einflussnahme möglichst gering zu halten, sieht Art. 102 Abs. 3 AHVV einerseits vor, dass der Kassenleiter nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein darf (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Zum anderen wird dem Kassenleiter mit den unentziehbaren Befugnissen nach Art. 106 Abs. 2 AHVV von Bundesrechts wegen die Geschäftsführung der Verbandsausgleichskasse in materiellen Angelegenheiten übertragen (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Der Kassenleiter stellt demnach das ausführende Organ der Verbandsausgleichskasse dar (Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1946 II 365, S. 542 und 454). Damit soll eine Einflussnahme der Gründerverbände auf die Verbandsausgleichskasse weitgehend ausgeschlossen werden (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; vgl. hierzu auch die BBl 1946 II 365, S. 545; BINSWANGER, a.a.O., N. 2 und Fn. 3 zu Art. 66 AHVG). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Erfüllung der der Verbandsausgleichskasse übertragenen öffentlichen Aufgaben und damit die eigentliche Geschäftsführung im Wesentlichen dem Kassenleiter obliegen muss (vgl. MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; BBl 1946 II 365, S. 454). Eine solche öffentliche Aufgabe der Verbandsausgleichskasse besteht gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. e AHVG im Erlass von Veranlagungsverfügungen und in der Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens (BGE 88 I 107; Urteil 5A_1014/2019 E.”
“Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 66 AHVG). Dem steht allerdings entgegen, dass der Kassenvorstand gemäss Art. 58 Abs. 2 AHVG sich unter anderem aus Vertretern der Gründerverbände zusammensetzt, die damit zumindest indirekt Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können (MONIOUDIS, S. 76). Um diese Einflussnahme möglichst gering zu halten, sieht Art. 102 Abs. 3 AHVV einerseits vor, dass der Kassenleiter nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein darf (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Zum anderen wird dem Kassenleiter mit den unentziehbaren Befugnissen nach Art. 106 Abs. 2 AHVV von Bundesrechts wegen die Geschäftsführung der Verbandsausgleichskasse in materiellen Angelegenheiten übertragen (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Der Kassenleiter stellt demnach das ausführende Organ der Verbandsausgleichskasse dar (Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1946 II 365, S. 542 und 454). Damit soll eine Einflussnahme der Gründerverbände auf die Verbandsausgleichskasse weitgehend ausgeschlossen werden (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; vgl. hierzu auch die BBl 1946 II 365, S. 545; BINSWANGER, a.a.O., N. 2 und Fn. 3 zu Art. 66 AHVG). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Erfüllung der der Verbandsausgleichskasse übertragenen öffentlichen Aufgaben und damit die eigentliche Geschäftsführung im Wesentlichen dem Kassenleiter obliegen muss (vgl. MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; BBl 1946 II 365, S. 454). Eine solche öffentliche Aufgabe der Verbandsausgleichskasse besteht gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. e AHVG im Erlass von Veranlagungsverfügungen und in der Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens (BGE 88 I 107; Urteil 5A_1014/2019 E.”
Die nach Art. 106 Abs. 2 AHVV unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, umfasst nach der Rechtsprechung auch die Befugnis, die mit diesen Verfügungen geltend gemachten Beitragsforderungen prozessual durchzusetzen (insbesondere im Mahn- und Vollstreckungsverfahren). Ebenso umfasst sie die Befugnis, die Verbandsausgleichskasse im Streitfall gerichtlich zu vertreten.
“Aus dem Gesagten folgt, dass die nach Art. 106 Abs. 2 AHVV unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die Verbandsausgleichskasse im Streitfall bei der prozessualen Durchsetzung der mit den Kassenverfügungen geltend gemachten Beitragsforderungen zu vertreten.”
“2 AHVV lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob die unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die mit diesen Verfügungen in Rechnung gestellten Beiträge auf dem Prozessweg einzufordern. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Erlass einer Kassenverfügung nicht mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gleichzusetzen ist. Zugleich wird aber der Kassenleiter mit dieser unentziehbaren Befugnis dazu ermächtigt, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern. Die umfassende Wahrnehmung dieser Aufgabe bedingt gerade, dass der Kassenleiter die Beitragsforderung, zu deren Zahlung er den Versicherten mittels Kassenverfügung auffordert, auch prozessual im Mahn- und Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann. 3.3.3.2. Für eine Auslegung zugunsten der unentziehbaren Befugnis des Kassenleiters zur prozessualen Durchsetzung dieser Beitragsforderungen spricht sodann der Zweck von Art. 106 Abs. 2 AHVV. So sind die unentziehbaren Befugnisse von Art. 106 Abs. 2 AHVV im Lichte des gesetzgeberischen Willens zu sehen, die Verbandsausgleichskasse in den wesentlichen Belangen von den Gründerverbänden zu trennen (vgl. MARCO FERRARI, Rechtliche Stellung und Faktische Bedeutung der Verbände in der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung, 1976, S. 124). Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.”
“Aus dem Gesagten folgt, dass die nach Art. 106 Abs. 2 AHVV unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die Verbandsausgleichskasse im Streitfall bei der prozessualen Durchsetzung der mit den Kassenverfügungen geltend gemachten Beitragsforderungen zu vertreten.”
Öffentlich zugängliche, hinreichend vertrauenswürdige Angaben (z. B. die Webseite der Ausgleichskasse) können den rechtsgenüglichen Nachweis erbringen, dass eine Person die Funktion des Kassenleiters innehat. Ist dies nachgewiesen, begründet die Person als Organ der Ausgleichskasse die Befugnis zur Prozessvertretung, sodass keine zusätzliche Prozessvollmacht einzureichen ist.
“Die Vorinstanz stellte fest, die Eingaben der Beschwerdegegnerin seien von Dr. C.________ als Kassenleiter der Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden. Der Webseite der Beschwerdegegnerin wie auch diversen anderen öffentlich einsehbaren und hinreichend vertrauenswürdigen Internetquellen lasse sich entnehmen, dass Dr. C.________ die Funktion des Kassenleiters der Beschwerdegegnerin innehabe. Damit sei gestützt auf Art. 59 Abs. 1 AHVG und Art. 106 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) rechtsgenüglich nachgewiesen, dass Dr. C.________ als Organ der Beschwerdegegnerin zu deren Prozessvertretung befugt sei. Als Organ der Beschwerdegegnerin habe er keine Prozessvollmacht einreichen müssen.”
Nach Art. 106 Abs. 2 AHVV kann der Kassenleiter zur Prozessführung der Ausgleichskasse legitimiert sein. Das Bundesgericht hat in 4A_643/2023 (E. 3.4) eine solche Legitimation eines Kassenleiters zur Postulationsfähigkeit bestätigt.
“Demnach hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie gestützt auf Art. 106 Abs. 2 AHVV Dr. C.________ in seiner Funktion als Kassenleiter der Beschwerdegegnerin als zur Prozessführung für die Beschwerdegegnerin legitimiert erachtete und damit die Postulationsfähigkeit der Beschwerdegegnerin bejahte. Die Rüge erweist sich als unbegründet.”
Nach der Rechtsprechung ist Art. 106 Abs. 2 AHVV so auszulegen, dass die dem Kassenleiter unentziehbar eingeräumte Befugnis, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen und ausstehende Beiträge einzufordern, die prozessuale Durchsetzung dieser Forderungen im Mahn- und Vollstreckungsverfahren mit umfassen kann. Aus dem Wortlaut lässt sich dies nicht mit letzter Sicherheit entnehmen; die Vorinstanz hält indessen dafür, dass die umfassende Wahrnehmung der Einforderungsaufgabe die Befugnis zur gerichtlichen Durchsetzung einschliesst. Die Auslegung stützt sich zudem auf den Zweck von Art. 106 Abs. 2 AHVV, die Verbandsausgleichskassen in wesentlichen Belangen von den Gründerverbänden zu trennen und ihnen die selbständige Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu ermöglichen.
“Die Vorinstanz hat sich bei der Bejahung der Vertretungsbefugnis von Dr. C.________ auf die unentziehbaren Befugnisse nach Art. 106 Abs. 2 AHVV gestützt. Zentral für den vorliegenden Rechtsstreit ist somit die Frage, ob die unentziehbaren Befugnisse des Art. 106 Abs. 2 AHVV auch die Befugnis (mit-) umfassen, die Verbandsausgleichskasse im Streitfall bei der prozessualen Durchsetzung von Beitragsforderungen zu vertreten. Hierzu ist die Bestimmung auszulegen (vgl. dazu BGE 146 III 217 E. 5). 3.3.3.1. Aus dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AHVV lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob die unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die mit diesen Verfügungen in Rechnung gestellten Beiträge auf dem Prozessweg einzufordern. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Erlass einer Kassenverfügung nicht mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gleichzusetzen ist. Zugleich wird aber der Kassenleiter mit dieser unentziehbaren Befugnis dazu ermächtigt, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern. Die umfassende Wahrnehmung dieser Aufgabe bedingt gerade, dass der Kassenleiter die Beitragsforderung, zu deren Zahlung er den Versicherten mittels Kassenverfügung auffordert, auch prozessual im Mahn- und Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann. 3.3.3.2. Für eine Auslegung zugunsten der unentziehbaren Befugnis des Kassenleiters zur prozessualen Durchsetzung dieser Beitragsforderungen spricht sodann der Zweck von Art. 106 Abs. 2 AHVV. So sind die unentziehbaren Befugnisse von Art.”
“2 AHVV lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob die unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die mit diesen Verfügungen in Rechnung gestellten Beiträge auf dem Prozessweg einzufordern. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Erlass einer Kassenverfügung nicht mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gleichzusetzen ist. Zugleich wird aber der Kassenleiter mit dieser unentziehbaren Befugnis dazu ermächtigt, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern. Die umfassende Wahrnehmung dieser Aufgabe bedingt gerade, dass der Kassenleiter die Beitragsforderung, zu deren Zahlung er den Versicherten mittels Kassenverfügung auffordert, auch prozessual im Mahn- und Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann. 3.3.3.2. Für eine Auslegung zugunsten der unentziehbaren Befugnis des Kassenleiters zur prozessualen Durchsetzung dieser Beitragsforderungen spricht sodann der Zweck von Art. 106 Abs. 2 AHVV. So sind die unentziehbaren Befugnisse von Art. 106 Abs. 2 AHVV im Lichte des gesetzgeberischen Willens zu sehen, die Verbandsausgleichskasse in den wesentlichen Belangen von den Gründerverbänden zu trennen (vgl. MARCO FERRARI, Rechtliche Stellung und Faktische Bedeutung der Verbände in der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung, 1976, S. 124). Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.”
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