Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). ↩
SR 822.41 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). ↩
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Die Ausgleichskasse setzt periodische Akontobeiträge auf Grundlage der voraussichtlichen bzw. zuletzt bekannten Lohnsumme fest und stellt diese vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung. Sie stützt sich dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung und berücksichtigt die Angaben der Arbeitgeber. Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen. Die Ausgleichskasse gleicht die geleisteten Akontobeiträge nachträglich mit den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Arbeitgeberabrechnung ab.
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000.-- Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2022). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.”
“1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für die entstandenen Mahngebühren, Zahlungsbefehls- und Veranlagungskosten im Umfang von insgesamt Fr. 720.40 aufzukommen hat. Die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Die Beiträge sind vierteljährlich zu zahlen, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.-- nicht übersteigt (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). 2.2 Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor.”
Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers entspricht der von der Ausgleichskasse erlittene Schaden dem Saldo des Beitragskontos (Differenz zwischen Forderungen der Ausgleichskasse und anzurechnenden Gutschriften). Eine Haftung setzt zudem rechtswidriges Verhalten voraus; als solches kommt namentlich die Verletzung der vorgeschriebenen Beitrags‑ und Abrechnungspflichten nach Art. 14 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV in Betracht.
“Dies ist namentlich bei einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Fall, bei einer juristischen Person also ab dem Moment der Konkurseröffnung (vgl. dazu Ueli Kieser, RBS, Art. 52, Rz 17 f., Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52, Rz 8, und Marco Reichmuth, Rz 329, sowie BGE 136 V 268, 270 E. 2.2 und BGE 123 V 12, 15 E. 5b und c = Praxis 1997 Nr. 154). Der Schaden, den die Ausgleichskasse namentlich infolge der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers erleidet, entspricht dem Saldo des Beitragskontos, mithin der Differenz zwischen den Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber und den anzurechnenden Gutschriften (vgl. Marco Reichmuth, Rz 416). 5.4.2 Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten voraus. Der Haftpflichtige muss Vorschriften missachtet haben, was zum Beitragsausstand bei der Ausgleichskasse bzw. zu deren Schaden führte. Das rechtswidrige Verhalten kann sowohl in einer Handlung als auch in einer Unterlassung bestehen. Als Verletzung einer Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV (vgl. E. 4.1.) in Betracht (Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52 N 10 u.a. mit Hinweis auf BGE 98 V 26, 29 E. 5.). 5.4.3 Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das in die Pflicht genommene Organ ein Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften muss daher absichtlich oder grobfahrlässig erfolgt sein. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52 N 11, Ueli Kieser, RBS, Art. 52, N 42, sowie BGE 112 V 156, 159 f. E. 4. = Praxis 1987 Nr. 132, BGE 108 V 199, 202 E. 3a und BGE 98 V 26, 30 E. 6.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183, 187 E.”
Arbeitgeber haben periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Die Ausgleichskasse setzt diese auf Grundlage der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres fest und stützt sich dabei auf die zuletzt bekannte Lohnsumme, die zu erwartende Lohnentwicklung sowie die Angaben der Arbeitgeber. Arbeitgeber sind verpflichtet, der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die verlangten Unterlagen einzureichen.
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000.-- Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2024). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor.”
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000.-- Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2024). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor.”
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000.-- Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2022). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor.”
Auch im Pauschalverfahren hat der Arbeitgeber fortlaufend die korrekte Lohnsumme zu melden. Wesentliche Änderungen der voraussichtlichen Lohnsumme sind während des Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Nachdeklarationen können in konkreten Fällen abgelehnt werden.
“Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Beitragsabrechnung zumindest bis zum Jahr 2016 im sogenannten Pauschalverfahren erfolgte. Dies hatte zur Folge, dass die Stiftung unter anderem in den Jahren 2014 und 2015 gestützt auf die von ihr gemeldeten Lohnsummen (vgl. AB 78, 80) monatliche Akontobeiträge zu entrichten hatte (vgl. AB 77, 79); ein Ausgleich erfolgte jeweils am Ende des Kalenderjahres (vgl. Art. 35 AHVV). Bei diesem Verfahren wird in Kauf genommen, dass der Arbeitgeber zu geringe oder zu hohe Akontozahlungen leistet, wobei er aber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden hat (Art. 35 Abs. 2 AHVV; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 14 N. 4), zumal es letztlich Sache des Unternehmens respektive der verantwortlichen Organe ist, fortlaufend die korrekten Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und monatlich abzuliefern (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Zwar unternahm die Stiftung mit Schreiben vom 13. April 2016 (AB 76) – und damit ohnehin nicht mehr während den vorliegend zu beurteilenden Beitragsjahren 2014 und 2015 – eine Nachdeklaration (Art. 35 Abs. 2 AHVV) und sie führte in der Folge mit der Beschwerdegegnerin auch entsprechende Korrespondenz (vgl. AB 71-75). Jedoch lehnte die Beschwerdegegnerin mit zwei Schreiben vom 8. Oktober 2016 (AB 69 f.) die ab dem 1. Januar 2015 beantragte Nachdeklaration unter Verweis auf die bereits erfolgte Realisierung des Einkommens (vgl. dazu bereits E. 3.2.2.3 hiervor) ab, was von der Stiftung respektive den Beschwerdeführenden 1 und 2 als geschäftsführende Stiftungsräte in der Folge offenkundig akzeptiert wurde. Schliesslich verfängt die Argumentation der Beschwerdeführenden nicht, soweit sie auf die erfolgte Revision der Buchhaltungsunterlagen verweisen (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 9). Denn es erfolgte lediglich eine eingeschränkte Revision nach dem Schweizer Standard, ohne dass in diesem Zusammenhang qualifizierte Angaben oder gar eine Bestätigung hinsichtlich der buchhalterisch erfassten respektive der ausbezahlten Löhne durch die Revisionsstelle erfolgt wäre (vgl.”
“Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Beitragsabrechnung zumindest bis zum Jahr 2016 im sogenannten Pauschalverfahren erfolgte. Dies hatte zur Folge, dass die Stiftung unter anderem in den Jahren 2014 und 2015 gestützt auf die von ihr gemeldeten Lohnsummen (vgl. AB 78, 80) monatliche Akontobeiträge zu entrichten hatte (vgl. AB 77, 79); ein Ausgleich erfolgte jeweils am Ende des Kalenderjahres (vgl. Art. 35 AHVV). Bei diesem Verfahren wird in Kauf genommen, dass der Arbeitgeber zu geringe oder zu hohe Akontozahlungen leistet, wobei er aber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden hat (Art. 35 Abs. 2 AHVV; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 14 N. 4), zumal es letztlich Sache des Unternehmens respektive der verantwortlichen Organe ist, fortlaufend die korrekten Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und monatlich abzuliefern (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Zwar unternahm die Stiftung mit Schreiben vom 13. April 2016 (AB 76) – und damit ohnehin nicht mehr während den vorliegend zu beurteilenden Beitragsjahren 2014 und 2015 – eine Nachdeklaration (Art. 35 Abs. 2 AHVV) und sie führte in der Folge mit der Beschwerdegegnerin auch entsprechende Korrespondenz (vgl. AB 71-75). Jedoch lehnte die Beschwerdegegnerin mit zwei Schreiben vom 8. Oktober 2016 (AB 69 f.) die ab dem 1. Januar 2015 beantragte Nachdeklaration unter Verweis auf die bereits erfolgte Realisierung des Einkommens (vgl. dazu bereits E. 3.2.2.3 hiervor) ab, was von der Stiftung respektive den Beschwerdeführenden 1 und 2 als geschäftsführende Stiftungsräte in der Folge offenkundig akzeptiert wurde. Schliesslich verfängt die Argumentation der Beschwerdeführenden nicht, soweit sie auf die erfolgte Revision der Buchhaltungsunterlagen verweisen (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 9). Denn es erfolgte lediglich eine eingeschränkte Revision nach dem Schweizer Standard, ohne dass in diesem Zusammenhang qualifizierte Angaben oder gar eine Bestätigung hinsichtlich der buchhalterisch erfassten respektive der ausbezahlten Löhne durch die Revisionsstelle erfolgt wäre (vgl.”
Wird die in Art. 34 Abs. 3 AHVV vorgesehene Zahlungsfrist überschritten, ist die Ausgleichskasse die säumige beitragspflichtige Person unverzüglich schriftlich zu mahnen; die Mahnung kann mit einer Gebühr von Fr. 20–200 versehen werden. Kommt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auch nach Fristsetzung nicht nach, ist grundsätzlich das Veranlagungsverfahren einzuleiten; leitet die Ausgleichskasse stattdessen eine Betreibung ein, erfolgt eine Veranlagung und der Erlass einer Veranlagungsverfügung nur, wenn die beitragspflichtige Person Rechtsvorschlag erhebt. Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können.
“AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). 3.3 Kommen die Arbeitgebenden ihrer Zahlungs-, Abrechnungs- oder Auskunftspflicht nicht innert der von der Ausgleichskasse gesetzten Frist nach, ist das Veranlagungsverfahren einzuleiten (vgl. Rz. 2173 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]; gültig ab 1. Januar 2021, Stand 1. Januar 2024). Leitet stattdessen die Ausgleichskasse die Betreibung ein (vgl. WBB Rz. 6001 ff., insb. 6010 ff.), so ist das Veranlagungsverfahren nur durchzuführen und die Veranlagungsverfügung nur zu erlassen, wenn die beitragspflichtige Person Rechtsvorschlag erhebt (vgl. WBB Rz. 6016 ff.). 3.4 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können.”
Bei rückständigen Beiträgen können Verwaltungskosten, Mahngebühren, Veranlagungs‑ und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen dem Beitragsdefizit zugerechnet werden. Für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zudem erforderlich, dass ein rechtswidriges Verhalten vorliegt, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden besteht und das Organ absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
“Der Schaden, den die Ausgleichskasse namentlich infolge der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers erleidet, entspricht dem Saldo des Beitragskontos, mithin der Differenz zwischen den Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber und den anzurechnenden Gutschriften (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 416). Er umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach der Erwerbsersatzordnung (EO), die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) sowie Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten und Verzugszinsen auf rückständige Beiträge (vgl. Felix Frey, a.a.O., Art. 52 N 9). 3.6. Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten voraus. Die Missachtung von Vorschriften muss bei der Ausgleichskasse zum Beitragsausstand bzw. zum Schaden geführt haben. Als Verletzung einer Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV in Betracht (Frey, a.a.O., Art. 52 N 10). 3.7. Des Weiteren setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus. Nebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater Kausalzusammenhang notwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sein (Frey, a.a.O., Art. 52 N 20 sowie BGE 119 V 401, 406 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90). 3.8. 3.8.1. Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das Organ ein Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften hat absichtlich oder grobfahrlässig erfolgt zu sein. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl.”
Akontobeiträge von Selbständigerwerbenden sind vorläufige Zahlungen zur Sicherung einer noch nicht definitiv festgesetzten Beitragsschuld und gelten trotz Zweifeln an der Beitragspflicht als rechtmässig. Sie bleiben dies, solange über die definitive Beitragspflicht noch nicht durch eine Verfügung entschieden worden ist.
“Bei den - von Selbstständigerwerbenden vierteljährlich zu entrichtenden (Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV) - Akontobeiträgen geht es um vorläufig bestimmte Zahlungen auf Rechnung der aufgrund der noch ausstehenden Steuermeldung nicht endgültig festgesetzten Beitragsschuld (Urteil 9C_908/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3 mit Hinweisen). Mit anderen Worten: Die auf der Grundlage von Art. 24 AHVV von Selbstständigerwerbenden erhobenen Akontobeiträge dienen - nebst der Vermeidung von Verzugszinsen (vgl. Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV) - der Sicherung von Beiträgen, deren Bestand und Höhe noch unsicher sind und worüber die Ausgleichskasse erst noch mittels einer Verfügung (vgl. Art. 25 Abs. 1 AHVV) zu befinden hat. Somit handelt es sich bei den Akontozahlungen nicht um unrechtmässig, sondern um - trotz Zweifeln an der Beitragspflicht - rechtmässig geleistete Zahlungen. Daraus folgt, dass sie jedenfalls solange, als über die (definitive) Beitragspflicht nicht entschieden wurde, nicht als vermeintliche Sozialversicherungsbeiträge resp. "zuviel bezahlte Beiträge" im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AHVG und Art.”
Erlangt die Ausgleichskasse erst verspätet Kenntnis von beitragspflichtigen Einkünften, hat das Bundesgericht in einzelnen Fällen ausgeführt, die Kasse habe dann keine Möglichkeit gehabt, im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV Akontozahlungen zu verlangen, und ein Verschulden der Kasse verneint.
“Das Bundesgericht hat zwar soweit ersichtlich bislang noch nie einen Ausnahmefall gemäss den erwähnten Mitteilungen des BSV als gegeben erachtet. Die von ihm beurteilten Sachverhalte lassen sich aber nicht mit dem vorliegend infrage stehenden vergleichen. In den Urteilen 9C_2030/2022 vom 30. September 2022 und 9C_228/2022 war zu beurteilen, ob die Ausgleichskasse zwei Personen, die während Jahren über keinen festen Wohnsitz verfügt hatten, und die sich schliesslich mehr als zwei Jahre nach ihrer Wohnsitznahme im Kanton Schaffhausen bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige angemeldet hatten, zu Recht mit Verzugszinsen auf den rückwirkend erhobenen Beiträgen. Diese Frage wurde vom Bundesgericht bejaht. Auch im Urteil 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 sah das Bundesgericht keinen genügenden Anlass, um ausnahmsweise auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichten zu können. Es stellte in diesem Zusammenhang klar, die Ausgleichskasse habe gar keine Möglichkeit gehabt, im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV Akontozahlungen zu verlangen, nachdem sie erst im Frühjahr 2011 Kenntnis von Einkünften aus der Beteiligung an einer deutschen GmbH und Co. KG erhalten hatte. Des Weiteren legte das Bundesgericht dar, es sei auch nicht abwegig, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach Erlass einer früheren Verfügung, mit welcher die Ausgleichskasse (auf den Beiträgen für 2006-2008) Verzugszinsen erhoben habe, die (einmalige oder ratenweise) Bezahlung von Beiträgen für 2009, allenfalls auf der Grundlage der Einkünfte der Vorjahre, hätte beantragen können (vgl. E. 8.3.2. des Urteils). Schliesslich verneinte das Bundesgericht im Urteil 9C_84/2012 vom 26. März 2012 explizit ein Verschulden der Ausgleichskasse. Es stellte namentlich klar, soweit die Beschwerdeführerin ein Verschulden der Ausgleichskasse behaupte, weil diese die Beiträge erst verspätet eingefordert habe, könne ihr nicht beigepflichtet werden (vgl. E. 3.1. des Urteils). In den vom Bundesgericht beurteilten Fällen wurde somit ein Verschulden der Ausgleichskasse verneint und/oder den Beitragspflichtigen (implizit) vorgeworfen, sie hätten durch mehr Sorgfalt die Beiträge früher bezahlen können.”
Zur Anwendung von Art. 34 AHVV: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmeranteile von den Löhnen abzuziehen und die geschuldeten Beiträge periodisch an die Ausgleichskasse zu entrichten. Wird der Arbeitgeber wegen einer Bruttolohnforderung in Anspruch genommen, kann er die bestehende Pflicht zur Leistung an die Ausgleichskasse als befreiendes Einrede- bzw. Leistungsmittel geltend machen. Für die Befreiungswirkung genügt der Nachweis der Verpflichtung (Umfang/Fälligkeit) zur Zahlung der Beiträge; ein Nachweis, dass die Beiträge bereits tatsächlich an die Institution geleistet wurden, ist hierfür nicht erforderlich.
“3 LPP et ATF 148 II 73 consid. 5.2; ATF 142 V 118 consid. 5.3 et 5.4). L'employeur ne peut pas objecter n'avoir pas reçu les cotisations du salarié. Il déduit la part de cotisation du salarié et verse celle-ci à l'institution. Par sa nature, l'obligation de l'employeur de percevoir les cotisations est une tâche de droit public prescrite par la loi (ATF 137 V 51 consid. 3.2). Pour l'AVS/AI/APG/AC, l'employeur procède à la déduction lors de chaque paye (art. 14 al. 1 LAVS; art. 3 al. 2 LAI; art. 5 al. 1 LACI; art. 27 al. 3 LAPG; Directives sur la perception des cotisations dans l'AVS, AI et APG, valables dès le 1er janvier 2021 [état au 1er janvier 2023; ci-après: DP] nos 1007, 2014, 2017, 2029 ss, 3017; pour la LAA, la déduction ne peut être opérée, pour une période de salaire, que sur le salaire de cette période ou de la période qui suit immédiatement, cf. art. 91 al. 3 LAA), puis l'employeur verse la cotisation en même temps que sa propre part à des périodes et dans des délais fixés légalement (art. 34 RAVS; 93 al. 3 LAA). En matière de LPP, la déduction et le versement se font en principe d'après le règlement de la caisse ou un accord particulier (art. 66 al. 2 LPP). Le système est similaire pour l'impôt à la source, sans l'aspect paritaire. Le contribuable est le travailleur (art. 83 LIFD), mais le débiteur de la prestation imposable est l'employeur. Ce dernier a l'obligation de retenir l'impôt et de le verser périodiquement à l'autorité fiscale compétente. C'est lui qui est responsable du paiement de l'impôt à la source (cf. art. 88 LIFD) (ATF 149 III 258 consid. 6.3.1.2 et les références citées). 3.2.2 Au vu du système sus-exposé, l'employeur poursuivi en paiement d'une créance de salaire brut peut opposer, à titre de moyen libératoire au sens de l'art. 81 al. 1 LP, son obligation de payer les cotisations sociales aux institutions concernées, dont il est le seul débiteur. Quant à l'objet de ce moyen libératoire, la preuve par titre de la seule étendue de l'obligation de s'acquitter des cotisations sociales, et non du paiement effectif des cotisations avant celui du salaire net, suffit.”
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmeranteile bei jeder Lohnzahlung abzuziehen und diese zusammen mit seinem Arbeitgeberanteil periodisch an die zuständige Institution zu überweisen. Im Prozess sind Lohnansprüche und gerichtliche Feststellungen in Bruttowerten zu behandeln.
“3 LPP et ATF 148 II 73 consid. 5.2; ATF 142 V 118 consid. 5.3 et 5.4). L'employeur ne peut pas objecter n'avoir pas reçu les cotisations du salarié. Il déduit la part de cotisation du salarié et verse celle-ci à l'institution. Par sa nature, l'obligation de l'employeur de percevoir les cotisations est une tâche de droit public prescrite par la loi (ATF 137 V 51 consid. 3.2). Pour l'AVS/AI/APG/AC, l'employeur procède à la déduction lors de chaque paye (art. 14 al. 1 LAVS; art. 3 al. 2 LAI; art. 5 al. 1 LACI; art. 27 al. 3 LAPG; Directives sur la perception des cotisations dans l'AVS, AI et APG, valables dès le 1er janvier 2021 [état au 1er janvier 2023; ci-après: DP] nos 1007, 2014, 2017, 2029 ss, 3017; pour la LAA, la déduction ne peut être opérée, pour une période de salaire, que sur le salaire de cette période ou de la période qui suit immédiatement, cf. art. 91 al. 3 LAA), puis l'employeur verse la cotisation en même temps que sa propre part à des périodes et dans des délais fixés légalement (art. 34 RAVS; 93 al. 3 LAA). En matière de LPP, la déduction et le versement se font en principe d'après le règlement de la caisse ou un accord particulier (art. 66 al. 2 LPP) (ATF 149 III 258 consid. 6.3.1.2 et les références citées). 3.1.5 A l'instar du demandeur qui doit prendre des conclusions salariales en valeur brute, le juge doit rendre son jugement en valeur brute (DANTHE, op. cit., n. 33 ad art. 322 CO). Le tribunal des prud'hommes n'est pas autorisé à condamner l'employeur à verser, parallèlement au salaire qui serait déterminé selon la valeur nette, les charges sociales et fiscales aux institutions concernées puisque celles-ci ne sont pas parties à la procédure prudhommale (ATF 149 III 258 consid. 6.2.3 et les références citées). 3.2 En l'espèce, l'appelante a déclaré, lors de chacun des treize paiements effectués sur le compte bancaire de l'intimé (cf. ci-dessus, "En fait" let, C.c), quelle dette elle entendait honorer. Il est acquis que les cinq montants totalisant 31'000 fr. versés entre le 28 novembre 2017 et le 26 mars 2018, soit pendant que le contrat de travail était en vigueur, ont été payés à titre de salaire.”
Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Art. 34 Abs. 1 lit. a und b, deren Jahresbeitrag an AHV und EO Fr. 3'000 nicht übersteigt, längere Zahlungsperioden festsetzen; diese können höchstens jährlich sein.
“Die Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden (Art. 14 Abs. 2 AHVG). Die Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV). Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die Beiträge vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV). Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Abs. 1 lit. a und b, deren Jahresbeitrag an die AHV sowie an die EO Fr. 3‘000.— nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen (Art. 34 Abs. 2 AHVV). Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Ar. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV).”
Bei teilweiser Nichtzahlung der fälligen Beiträge liegt eine Verletzung der Zahlungspflicht gemäss Art. 14 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV vor; dies kann als widerrechtliches Verhalten qualifiziert werden und eröffnet die Möglichkeit einer Schadenersatzforderung.
“Vorliegend wurden unbestrittenermassen die fälligen und verfallenen Lohnbeiträge für die Jahre 2019 bis 2021 nur teilweise bezahlt, was die in Art. 14 AHVG und Art. 34 AHVV vorgeschriebene Zahlungspflicht für die Beiträge verletzt. Die C. AG als Arbeitgeberin hat sich somit widerrechtlich verhalten.”
Die Haftung erstreckt sich grundsätzlich nur auf jene Beiträge, die vor der Konkurseröffnung fällig geworden sind oder auf solche Beitragsforderungen, die vor der Konkurseröffnung innerhalb der auf die Fälligkeit folgenden zehntägigen Zahlungsfrist hätten beglichen werden müssen.
“Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der Y.___ AG einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise (prioritäre Behandlung der Lohnzahlungen vor der Beitragsentrichtung) wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Y.___ AG nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist. Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt dabei grundsätzlich nur für die vor der Konkurseröffnung von Gesetzes wegen mit jeder Lohnzahlung entstandenen und am Ende der Zahlungsperiode fällig gewordenen Beiträge in Betracht beziehungsweise für jene Beitragsforderungen, die vor der Konkurseröffnung vom 6. Januar 2017 innert der auf die Fälligkeit folgenden zehntägigen Zahlungsfrist hätten beglichen werden müssen (Art. 34 AHVV; vgl. AHI 1994 S. 36 E. 6b). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte im angefochtenen Entscheid sodann im Grundsatz zu Recht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich veranlassten Konten- und Depotsperrungen ab zirka Ende Mai 2016 keine Dispositionsbefugnis mehr hatte (Urk. 2 S. 3, 7/205/3-10, 7/201/2). Was die streitgegenständlichen Schadenspositionen in Einzelnen anbelangt, gilt Folgendes:”
Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber haben die Beiträge vierteljährlich an die Ausgleichskasse zu entrichten.
“Die Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden (Art. 14 Abs. 2 AHVG). Die Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV). Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die Beiträge vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV). Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Abs. 1 lit. a und b, deren Jahresbeitrag an die AHV sowie an die EO Fr. 3‘000.— nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen (Art. 34 Abs. 2 AHVV). Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Ar. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV).”
Die Frist von zehn Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode gilt für die periodischen Beitragszahlungen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 (monatlich oder – bei geringerer Lohnsumme – vierteljährlich).
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000.-- Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2024). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.”
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV).”
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV).”
Bei Abwesenheit oder Wegfall des statutarisch zuständigen Geschäftsführers ist zu prüfen, ob eine andere Person faktisch Managementaufgaben und damit gegebenenfalls auch die Überwachung der Beitragszahlungen übernommen hat. Dies ist für die Beurteilung von Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit fristgerechter Zahlung der Beiträge nach Art. 34 AHVV relevant.
“La maladie dont souffrait l'associé gérant n'était pas nouvelle et n'avait pas entraîné, dans le passé, de carences propres à mettre en péril la survie de la société ou les intérêts de l'intimée ; les cotisations sociales du mois de janvier 2021 ont par ailleurs été réglées, à un moment où l'état de santé de l'associé gérant s'était déjà dégradé. Dans ce contexte, le fait que la recourante disposait de la majorité des parts sociales n'est pas relevant, aucun élément ne démontrant qu'elle aurait utilisé cette position afin d'influencer la gestion de la société, qui revenait statutairement à l'associé gérant. 12.3.2 Il est nécessaire d'examiner, dès le décès de l'associé gérant, si la recourante a assumé des nouvelles fonctions et joué un rôle dans la gestion de la société, étant précisé que le dommage de l'intimée porte jusqu'au mois de juin 2021. Il n'est ainsi pas déterminant de savoir si cette dernière a été liquidatrice de la société, le prononcé de la faillite étant postérieur à la période litigieuse (cf. art. 34 RAVS qui énonce que les cotisations doivent être payées dans les dix jours qui suivent le terme de la période de paiement, c'est-à-dire chaque mois, ou chaque trimestre lorsque la masse salariale n'excède pas CHF 200'000.- par an). L'intimée allègue que la recourante connaissait non seulement l'état de santé de l'associé gérant – qui ne lui permettait plus d'assurer une saine gestion de la société – mais aussi les difficultés financières auxquelles celle-ci faisait face, sa situation d'endettement et son mode de fonctionnement. La question de savoir si la connaissances d'insuffisances dans la gestion de la société, par un associé non gérant et non statutairement tenu de contrôler ou de surveiller l'activité des gérants, suffit à fonder un chef de responsabilité au sens de l'art. 52 al. 2 LAVS, dans le cas où cet associé ne prend aucune mesure pour y pallier, peut demeurer indécise, pour les raisons qui suivent. S'il est certes vrai que la recourante admet avoir été informée de la situation financière difficile de la société depuis le printemps 2021 à tout le moins, les faits de la cause ne permettent cependant pas de retenir qu'elle avait connaissance de ce que les cotisations sociales n'avaient pas toutes été acquittées.”
“La maladie dont souffrait l'associé gérant n'était pas nouvelle et n'avait pas entraîné, dans le passé, de carences propres à mettre en péril la survie de la société ou les intérêts de l'intimée ; les cotisations sociales du mois de janvier 2021 ont par ailleurs été réglées, à un moment où l'état de santé de l'associé gérant s'était déjà dégradé. Dans ce contexte, le fait que la recourante disposait de la majorité des parts sociales n'est pas relevant, aucun élément ne démontrant qu'elle aurait utilisé cette position afin d'influencer la gestion de la société, qui revenait statutairement à l'associé gérant. 12.3.2 Il est nécessaire d'examiner, dès le décès de l'associé gérant, si la recourante a assumé des nouvelles fonctions et joué un rôle dans la gestion de la société, étant précisé que le dommage de l'intimée porte jusqu'au mois de juin 2021. Il n'est ainsi pas déterminant de savoir si cette dernière a été liquidatrice de la société, le prononcé de la faillite étant postérieur à la période litigieuse (cf. art. 34 RAVS qui énonce que les cotisations doivent être payées dans les dix jours qui suivent le terme de la période de paiement, c'est-à-dire chaque mois, ou chaque trimestre lorsque la masse salariale n'excède pas CHF 200'000.- par an). L'intimée allègue que la recourante connaissait non seulement l'état de santé de l'associé gérant – qui ne lui permettait plus d'assurer une saine gestion de la société – mais aussi les difficultés financières auxquelles celle-ci faisait face, sa situation d'endettement et son mode de fonctionnement. La question de savoir si la connaissances d'insuffisances dans la gestion de la société, par un associé non gérant et non statutairement tenu de contrôler ou de surveiller l'activité des gérants, suffit à fonder un chef de responsabilité au sens de l'art. 52 al. 2 LAVS, dans le cas où cet associé ne prend aucune mesure pour y pallier, peut demeurer indécise, pour les raisons qui suivent. S'il est certes vrai que la recourante admet avoir été informée de la situation financière difficile de la société depuis le printemps 2021 à tout le moins, les faits de la cause ne permettent cependant pas de retenir qu'elle avait connaissance de ce que les cotisations sociales n'avaient pas toutes été acquittées.”
Zahlen Beitragspflichtige die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge nicht fristgerecht, sind sie von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20–200 zu erheben. Kommen die Arbeitgeber trotz gesetzter Frist ihrer Zahlung-, Abrechnungs- oder Auskunftspflicht nicht nach, ist das Veranlagungsverfahren einzuleiten; wird stattdessen die Betreibung eingeleitet, wird die Veranlagungsverfügung grundsätzlich erst erlassen, wenn Rechtsvorschlag erhoben wird.
“AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). 3.3 Kommen die Arbeitgebenden ihrer Zahlungs-, Abrechnungs- oder Auskunftspflicht nicht innert der von der Ausgleichskasse gesetzten Frist nach, ist das Veranlagungsverfahren einzuleiten (vgl. Rz. 2173 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]; gültig ab 1. Januar 2021, Stand 1. Januar 2024). Leitet stattdessen die Ausgleichskasse die Betreibung ein (vgl. WBB Rz. 6001 ff., insb. 6010 ff.), so ist das Veranlagungsverfahren nur durchzuführen und die Veranlagungsverfügung nur zu erlassen, wenn die beitragspflichtige Person Rechtsvorschlag erhebt (vgl. WBB Rz. 6016 ff.). 3.4 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können.”
“der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). Kommen die Arbeitgebenden ihrer Zahlungs-, Abrechnungs- oder Auskunftspflicht nicht innert der von der Ausgleichskasse gesetzten Frist nach, ist das Veranlagungsverfahren einzuleiten (vgl. Rz. 2158 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]; in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung, Stand 1. Januar 2019). Leitet stattdessen die Ausgleichskasse die Betreibung ein (vgl. WBB Rz. 6001 ff., insb. 6010 ff.), so ist das Veranlagungsverfahren nur durchzuführen und die Veranlagungsverfügung nur zu erlassen, wenn die beitragspflichtige Person Rechtsvorschlag erhebt (vgl. WBB Rz. 6016 ff.). Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die WBB zählen, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich.”
“Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). Nach Art. 36 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV).”
Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV sind die Arbeitgeber die Beiträge monatlich oder bei jährlichen Lohnsummen unter 200'000 Franken vierteljährlich an die Ausgleichskasse zu bezahlen. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Beitragsverpflichtete, die nicht fristgerecht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen; der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken beizulegen (Art. 34a Abs. 1–2 AHVV). Kommen Arbeitgeber ihren Zahlungs-, Abrechnungs- oder Auskunftspflichten nicht nach, ist das Veranlagungsverfahren einzuleiten; die Ausgleichskasse kann stattdessen auch die Betreibung veranlassen (WBB / Rechtsprechungshinweis).
“Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden ebenfalls Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1). Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). 3.3 Kommen die Arbeitgebenden ihrer Zahlungs-, Abrechnungs- oder Auskunftspflicht nicht innert der von der Ausgleichskasse gesetzten Frist nach, ist das Veranlagungsverfahren einzuleiten (vgl. Rz. 2173 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]; gültig ab 1. Januar 2021, Stand 1. Januar 2024). Leitet stattdessen die Ausgleichskasse die Betreibung ein (vgl. WBB Rz. 6001 ff., insb. 6010 ff.”
“Demzufolge könne der geltend gemachte Schadenersatz, einzig basierend auf Akontobeiträgen, nicht korrekt sein bzw. es fehle diesbezüglich auch eine definitive Verfügung. 5.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). Kommen die Arbeitgebenden ihrer Zahlungs-, Abrechnungs- oder Auskunftspflicht nicht innert der von der Ausgleichskasse gesetzten Frist nach, ist das Veranlagungsverfahren einzuleiten (vgl. Rz. 2158 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]; in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung, Stand 1. Januar 2019). Leitet stattdessen die Ausgleichskasse die Betreibung ein (vgl. WBB Rz. 6001 ff.”
Arbeitgeber haben die Beiträge periodisch zu entrichten: bei einer jährlichen Lohnsumme von mindestens CHF 200'000 sind die Beiträge monatlich, bei geringerer Lohnsumme vierteljährlich zu zahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode zu bezahlen.
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Als Wesentlich wird praxisgemäss eine Abweichung von 20 % betrachtet. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.”
“Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Randziffer 2057 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Ein Arbeitgeber verhält sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E.”
“Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Randziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB; Stand: 1. Januar 2014) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10.”
“März 2019 überhaupt gemeldeten Lohnes für das Jahr 2018 sowie des künftigen Lohnes für das Jahr 2019 erst mit der durch die Arbeitgeberin ausgefüllten Lohnmeldung für 2019 (act. G 8.2.29) war der Beschwerdegegnerin eine frühere Akontostellung offensichtlich nicht möglich. Nachdem der Konkurs über die Gesellschaft am 20. Mai 2019 eröffnet wurde, können die ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG bei der Arbeitgeberin erhoben werden. Der Schaden gilt damit als eingetreten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme ab Fr. 200‘000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Rz 2057 (bis Version 14, Stand am 1. Januar 2020: Rz 2048) der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) sind Änderungen der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent während des laufenden Jahres zu melden, sofern diese Änderung mindestens Fr. 20'000.-- ausmacht. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen). Wie sich aus den Akten ergibt, musste die B.___ AG bereits im Oktober 2016 gemahnt werden, der SVA bezüglich ihrer beitragspflichtigen Lohnzahlungen 2012-2015 Angaben zu machen, nachdem das Schreiben der SVA vom 23.”
Teilweise geleistete Zahlungen (z. B. Akontozahlungen) werden bei der Beitragsrechnung berücksichtigt; eine nur teilweise Zahlung führt jedoch danach nicht zum Wegfall der Arbeitgeberhaftung gegenüber der Ausgleichskasse.
“Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die F____ GmbH in Bezug auf die infrage stehenden Beitragsausstände der Perioden 2019 bis 2020 ihrer Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV nicht korrekt nachgekommen ist. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, blieben die fälligen Beitragszahlungen weitgehend unbeglichen. Einzig am 7. September 2020 wurde eine Akontozahlung von Fr. 3'700.-- geleistet (vgl. insb. die korrigierte Schadenersatzverfügung vom 14. Oktober 2022 betr. die Beitragsperiode Januar bis Dezember 2020 [Anhang zum Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022] sowie die Schadenersatzverfügung vom 11. Mai 2022 [Beilage”
“Vorliegend wurden unbestrittenermassen die fälligen und verfallenen Lohnbeiträge für die Jahre 2019 bis 2021 nur teilweise bezahlt, was die in Art. 14 AHVG und Art. 34 AHVV vorgeschriebene Zahlungspflicht für die Beiträge verletzt. Die C. AG als Arbeitgeberin hat sich somit widerrechtlich verhalten.”
Ehemalige bzw. formelle Organe können für rückständige Beiträge nach Art. 34 AHVV haften, sofern die übrigen Voraussetzungen (Widerrechtlichkeit, Schaden, Kausalzusammenhang) erfüllt sind. Die Haftung folgt aus der gesetzlichen Pflichtendefinition und besteht unabhängig von einer tatsächlichen Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft.
“Verwaltung und Gericht haben im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Berechtigung der erhobenen Einwände zu prüfen (Reichmuth, a.a.O., Rz 745). 4. 4.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 7. Februar 2014 bis zum 5. Februar 2015 Verwaltungsratspräsident der D____ AG und danach bis zum 25. Mai 2018 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift gewesen ist, welche ab 1. Januar 2017 der Beschwerdegegnerin als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war. Als ehemaliges formelles Organ haftet der Beschwerdeführer bei Vorliegen sämtlicher übriger Voraussetzungen aufgrund der gesetzlichen Definition seiner Pflichten unabhängig von seiner tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft (vgl. Erwägung 3.3 hiervor). 4.2. Aufgrund des Kontoauszuges über die offenen Posten ab 1. Januar 2017 (vgl. AB 2) ist belegt und im Übrigen unbestritten, dass die M____ AG in den Jahren 2017 und 2018 ihrer Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV nicht korrekt nachgekommen ist, womit die Widerrechtlichkeit (vgl. Erwägung 3.6 hiervor) als gegeben zu erachten ist. 4.3. Nachdem über die D____ AG mit Entscheid des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 6. November 2018 der Konkurs eröffnet worden war (vgl. Handelsregisterauszug, AB 1), konnten die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich gemacht werden, womit bei der Beschwerdegegnerin ein Schaden in der Höhe der Beitragsausstände eingetreten ist (vgl. dazu Erwägungen 3.5.1. und 3.5.2. hiervor). 4.4. Auch der Kausalzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Verletzung der Beitrags- und Abrechnungspflicht und dem Eintritt des Schadens (vgl. Erwägung 3.7. hiervor) kann ohne weiteres als gegeben erachtet werden. 4.5. Die von der Beschwerdegegnerin errechnete Schadenssumme lässt sich anhand der eingereichten Beweismittel nachvollziehen. So geht aus dem Kontoauszug über die offenen Posten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 10. April 2018 hervor, dass sich die bis zum Austritt des Beschwerdeführers am 25.”
Art. 34 Abs. 1 AHVV bestimmt die Zahlungsrhythmen: Bei einer jährlichen Lohnsumme bis Fr. 200'000.-- sind die Beiträge vierteljährlich zu entrichten, bei einer höheren Lohnsumme monatlich (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). In Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 AHVG hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und gemeinsam mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu überweisen. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe; das Bundesgericht wertet deren Nichterfüllung als Missachtung von Vorschriften i.S.v. Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht in der Rechtsprechung regelmässig die volle Schadensdeckung nach sich.
“Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten haben. Bei einer jährlichen Lohnsumme bis Fr. 200'000.-- haben die Arbeitgebenden die Beiträge vierteljährlich zu zahlen; bei einer höheren Lohnsumme sind die Beiträge monatlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgebenden periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche die Ausgleichskasse basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (vgl. unter vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 195 E. 2a).”
“September 2019 [act. G 9.1/1]) in Rechnung gestellt wurde, entstehen doch die Beitragsforderungen ex lege im Zeitpunkt der Lohnauszahlung (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2016, 9C_851/2015, E. 4.3). Nachdem wie gesagt am 2. Mai 2019 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet wurde, können die ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG bei der Arbeitgeberin erhoben werden. Der Schaden gilt damit als eingetreten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme ab Fr. 200‘000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Rz 2057 (bis Version 14, Stand am 1. Januar 2020: Rz 2048) der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) sind Änderungen der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent während des laufenden Jahres zu melden, sofern diese Änderung mindestens Fr. 20'000.-- ausmacht. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen). Gemäss Aktenlage musste die B.___ GmbH praktisch seit deren Anschluss an die Beschwerdegegnerin im Juni 2012 häufig gemahnt und betrieben werden. So musste bereits die erste Jahreslohnmeldung betreffend das Jahr 2012 gemahnt werden.”
Die Verletzung der nach Art. 34 AHVV vorgeschriebenen Abrechnungs‑ und Beitragspflichten kann eine Haftung der betreffenden Personen nach den haftungsrechtlichen Grundsätzen auslösen. Voraussetzung ist ein rechtswidriges Verhalten (insbesondere das Versäumnis der vorgeschriebenen Abrechnungs‑ und Beitragsleistungen), ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden sowie ein Verschulden des Haftungspflichtigen; dieses muss in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit vorliegen.
“Er umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach der Erwerbsersatzordnung (EO), die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) sowie Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten und Verzugszinsen auf rückständige Beiträge (vgl. u.a. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHV, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 52, N 19 bis N 26 und Felix Frey, in: Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 52, N 9). 2.5. Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten voraus. Die Missachtung von Vorschriften muss bei der Ausgleichskasse zum Beitragsausstand bzw. zum Schaden geführt haben. Als Verletzung einer Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV in Betracht (Frey, a.a.O., N 10 u.a. mit Hinweis auf BGE 98 V 26, 29 E. 5; vgl. auch BGE 123 V 12, 15 E. 5b = Praxis 1997 Nr. 154). 2.6. Des Weiteren setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen Kausalzusammenhang zwischen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus. Nebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater Kausalzusammenhang notwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sein (vgl. Kieser, a.a.O., N 29; Frey, a.a.O., N 20 sowie BGE 119 V 401, 406 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90). 2.7. 2.7.1. Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das Organ ein Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften hat absichtlich oder grobfahrlässig erfolgt zu sein. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl.”
“Der Schaden, den die Ausgleichskasse namentlich infolge der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers erleidet, entspricht dem Saldo des Beitragskontos, mithin der Differenz zwischen den Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber und den anzurechnenden Gutschriften (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 416). Er umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach der Erwerbsersatzordnung (EO), die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) sowie Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten und Verzugszinsen auf rückständige Beiträge (vgl. Felix Frey, in: Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 52 N 9). 3.6. Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten voraus. Die Missachtung von Vorschriften muss bei der Ausgleichskasse zum Beitragsausstand bzw. zum Schaden geführt haben. Als Verletzung einer Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV in Betracht (Frey, a.a.O., Art. 52 N 10). 3.7. Des Weiteren setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus. Nebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater Kausalzusammenhang notwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sein (Frey, a.a.O., Art. 52 N 20 sowie BGE 119 V 401, 406 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90). 3.8. 3.8.1. Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das Organ ein Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften hat absichtlich oder grobfahrlässig erfolgt zu sein. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl.”
Beitragspflichtige, die die nach Art. 34 AHVV geschuldeten Beiträge nicht innert der vorgeschriebenen Frist bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen; mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20–200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a AHVV). Kommen die Beitragspflichtigen ihrer Zahlungs-, Abrechnungs- oder Auskunftspflicht weiterhin nicht nach, kann die Ausgleichskasse ein Veranlagungsverfahren einleiten oder stattdessen die Betreibung vornehmen (WBB; vgl. Quellen).
“Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden ebenfalls Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1). Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). 3.3 Kommen die Arbeitgebenden ihrer Zahlungs-, Abrechnungs- oder Auskunftspflicht nicht innert der von der Ausgleichskasse gesetzten Frist nach, ist das Veranlagungsverfahren einzuleiten (vgl. Rz. 2173 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]; gültig ab 1. Januar 2021, Stand 1. Januar 2024). Leitet stattdessen die Ausgleichskasse die Betreibung ein (vgl. WBB Rz. 6001 ff., insb. 6010 ff.”
“Demzufolge könne der geltend gemachte Schadenersatz, einzig basierend auf Akontobeiträgen, nicht korrekt sein bzw. es fehle diesbezüglich auch eine definitive Verfügung. 5.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). Kommen die Arbeitgebenden ihrer Zahlungs-, Abrechnungs- oder Auskunftspflicht nicht innert der von der Ausgleichskasse gesetzten Frist nach, ist das Veranlagungsverfahren einzuleiten (vgl. Rz. 2158 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]; in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung, Stand 1. Januar 2019). Leitet stattdessen die Ausgleichskasse die Betreibung ein (vgl. WBB Rz. 6001 ff.”
Für eine Haftung im Zusammenhang mit Art. 34 AHVV ist rechtswidriges Verhalten und ein Verschulden des verantwortlichen Organs (Absicht oder grobe Fahrlässigkeit) erforderlich. Als Verletzung einer Vorschrift kommt insbesondere das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und Abrechnungspflichten gemäss Art. 14 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV in Betracht.
“Dies ist namentlich bei einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Fall, bei einer juristischen Person also ab dem Moment der Konkurseröffnung (vgl. dazu Ueli Kieser, RBS, Art. 52, Rz 17 f., Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52, Rz 8, und Marco Reichmuth, Rz 329, sowie BGE 136 V 268, 270 E. 2.2 und BGE 123 V 12, 15 E. 5b und c = Praxis 1997 Nr. 154). Der Schaden, den die Ausgleichskasse namentlich infolge der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers erleidet, entspricht dem Saldo des Beitragskontos, mithin der Differenz zwischen den Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber und den anzurechnenden Gutschriften (vgl. Marco Reichmuth, Rz 416). 5.4.2 Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten voraus. Der Haftpflichtige muss Vorschriften missachtet haben, was zum Beitragsausstand bei der Ausgleichskasse bzw. zu deren Schaden führte. Das rechtswidrige Verhalten kann sowohl in einer Handlung als auch in einer Unterlassung bestehen. Als Verletzung einer Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV (vgl. E. 4.1.) in Betracht (Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52 N 10 u.a. mit Hinweis auf BGE 98 V 26, 29 E. 5.). 5.4.3 Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das in die Pflicht genommene Organ ein Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften muss daher absichtlich oder grobfahrlässig erfolgt sein. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52 N 11, Ueli Kieser, RBS, Art. 52, N 42, sowie BGE 112 V 156, 159 f. E. 4. = Praxis 1987 Nr. 132, BGE 108 V 199, 202 E. 3a und BGE 98 V 26, 30 E. 6.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183, 187 E.”
“Der Schaden, den die Ausgleichskasse namentlich infolge der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers erleidet, entspricht dem Saldo des Beitragskontos, mithin der Differenz zwischen den Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber und den anzurechnenden Gutschriften (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 416). Er umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach der Erwerbsersatzordnung (EO), die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) sowie Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten und Verzugszinsen auf rückständige Beiträge (vgl. Felix Frey, in: Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 52 N 9). 3.6. Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten voraus. Die Missachtung von Vorschriften muss bei der Ausgleichskasse zum Beitragsausstand bzw. zum Schaden geführt haben. Als Verletzung einer Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV in Betracht (Frey, a.a.O., Art. 52 N 10). 3.7. Des Weiteren setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus. Nebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater Kausalzusammenhang notwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sein (Frey, a.a.O., Art. 52 N 20 sowie BGE 119 V 401, 406 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90). 3.8. 3.8.1. Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das Organ ein Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften hat absichtlich oder grobfahrlässig erfolgt zu sein. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl.”
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge entweder monatlich oder — sofern die jährliche Lohnsumme CHF 200'000 nicht überschreitet — vierteljährlich zu entrichten.
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000.-- Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2024). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor.”
“Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Randziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, gültig ab 1. Januar 2013, vgl. Rz 2057 WBB in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Abweichungen unter Fr. 20’000.-- müssen die Arbeitgeber nicht melden. Weiter ist auf Art. 24 Abs. 4 AHVV zu verweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne etwa durch Bildung von Rückstellungen sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung innert nützlicher Frist genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10.”
“Für den Beitragsbezug gilt das Realisierungsprinzip. Die Arbeitgeber haben die Arbeitnehmerbeiträge mit der Lohnzahlung abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch abzuliefern (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AHVG). Die Beitragsschuld entsteht im Zeitpunkt der Lohnrealisierung. Fällig werden die Beiträge jedoch erst mit dem Ablauf der Zahlungsperiode, für welche die Beiträge gemäss Art. 34 AHVV geschuldet sind (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 258, Rz. 14.6; Kieser, a. a. O. S. 183, Rz. 3, je mit Hinweisen). Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse bei jährlichen Lohnsummen über CHF 200'000.-- die Beiträge monatlich abzuliefern (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV) und jährlich abzurechnen (Art. 36 Abs. 3 AHVV), wobei die Differenz zwischen den (monatlich) geleisteten und tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 4 AHVV). Die beitragsrechtliche Abrechnung unterliegt demzufolge grundsätzlich den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Auszahlung des (nachträglichen) Lohnes massgebend sind.”
Der Arbeitgeber hat nach der einschlägigen Rechtsprechung die öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Pflicht, die Arbeitnehmeranteile bei Lohnzahlung einzubehalten und zusammen mit seiner eigenen Beitragsleistung periodisch an die zuständige Ausgleichskasse zu entrichten; er ist damit verantwortlich für Einzug und fristgerechte Abfuhr der Beiträge.
“3 LPP et ATF 148 II 73 consid. 5.2; ATF 142 V 118 consid. 5.3 et 5.4). L'employeur ne peut pas objecter n'avoir pas reçu les cotisations du salarié. Il déduit la part de cotisation du salarié et verse celle-ci à l'institution. Par sa nature, l'obligation de l'employeur de percevoir les cotisations est une tâche de droit public prescrite par la loi (ATF 137 V 51 consid. 3.2). Pour l'AVS/AI/APG/AC, l'employeur procède à la déduction lors de chaque paye (art. 14 al. 1 LAVS; art. 3 al. 2 LAI; art. 5 al. 1 LACI; art. 27 al. 3 LAPG; Directives sur la perception des cotisations dans l'AVS, AI et APG, valables dès le 1er janvier 2021 [état au 1er janvier 2023; ci-après: DP] nos 1007, 2014, 2017, 2029 ss, 3017; pour la LAA, la déduction ne peut être opérée, pour une période de salaire, que sur le salaire de cette période ou de la période qui suit immédiatement, cf. art. 91 al. 3 LAA), puis l'employeur verse la cotisation en même temps que sa propre part à des périodes et dans des délais fixés légalement (art. 34 RAVS; 93 al. 3 LAA). En matière de LPP, la déduction et le versement se font en principe d'après le règlement de la caisse ou un accord particulier (art. 66 al. 2 LPP) (ATF 149 III 258 consid. 6.3.1.2 et les références citées). 3.1.5 A l'instar du demandeur qui doit prendre des conclusions salariales en valeur brute, le juge doit rendre son jugement en valeur brute (DANTHE, op. cit., n. 33 ad art. 322 CO). Le tribunal des prud'hommes n'est pas autorisé à condamner l'employeur à verser, parallèlement au salaire qui serait déterminé selon la valeur nette, les charges sociales et fiscales aux institutions concernées puisque celles-ci ne sont pas parties à la procédure prudhommale (ATF 149 III 258 consid. 6.2.3 et les références citées). 3.2 En l'espèce, l'appelante a déclaré, lors de chacun des treize paiements effectués sur le compte bancaire de l'intimé (cf. ci-dessus, "En fait" let, C.c), quelle dette elle entendait honorer. Il est acquis que les cinq montants totalisant 31'000 fr. versés entre le 28 novembre 2017 et le 26 mars 2018, soit pendant que le contrat de travail était en vigueur, ont été payés à titre de salaire.”
“L'employeur ne peut pas objecter n'avoir pas reçu les cotisations du salarié. Il déduit la part de cotisation du salarié et verse celle-ci à l'institution. Par sa nature, l'obligation de l'employeur de percevoir les cotisations est une tâche de droit public prescrite par la loi (ATF 137 V 51 consid. 3.2). Pour l'AVS/AI/APG/AC, l'employeur procède à la déduction lors de chaque paye (art. 14 al. 1 LAVS; art. 3 al. 2 LAI; art. 5 al. 1 LACI; art. 27 al. 3 LAPG; Directives sur la perception des cotisations dans l'AVS, AI et APG, valables dès le 1er janvier 2021 [état au 1er janvier 2023; ci-après: DP] nos 1007, 2014, 2017, 2029 ss, 3017; pour la LAA, la déduction ne peut être opérée, pour une période de salaire, que sur le salaire de cette période ou de la période qui suit immédiatement, cf. art. 91 al. 3 LAA et KIESER/SCHEIWILLER, in CASS UVG, 2018, n° 6 ad art. 91 LAA), puis l'employeur verse la cotisation en même temps que sa propre part à des périodes et dans des délais fixés légalement (art. 34 RAVS; 93 al. 3 LAA). En matière de LPP, la déduction et le versement se fait en principe d'après le règlement de la caisse ou un accord particulier (art. 66 al. 2 LPP; BRECHBÜHL/GECKELER HUNZIKER, in CASS, LPP et LFLP, 2e éd. 2020, n° 31 s., 34 ad art. 66 LPP). Le système est similaire pour l'impôt à la source, sans l'aspect paritaire. Le contribuable est le travailleur (art. 83 LIFD), mais le débiteur de la prestation imposable est l'employeur. Ce dernier a l'obligation de retenir l'impôt et de le verser périodiquement à l'autorité fiscale compétente. C'est lui qui est responsable du paiement de l'impôt à la source (cf. art. 88 LIFD; arrêt 2C_60/2020 du 27 avril 2021 consid. 6.1, in RDAF 2021 II p. 552).”
Bei Universalsukzession gingen die bereits zum Zeitpunkt des Übergangs AHV-rechtlich begründeten Beitragsschulden (gestützt auf Art. 34 AHVV) auf den Erwerber über.
“FusG vor, die nach Art. 73 Abs. 2 FusG zwischen den Parteien mit der Einschreibung der Anmeldung ins Tagebuch (Art. 932 Abs. 1 OR), d.h. per …, bzw. gegenüber Dritten am ersten auf die Publikation der Vermögensübertragung im SHAB folgenden Werktag, d.h. vorliegend am Montag, … (erster Werktag nach der SHAB-Publikation vom … [Handelsregisterauszug vom 12. März 2021, im Gerichtsdossier AHV/2021/208]), wirksam wurde (vgl. Christ, a.a.O., Art. 73 N. 23). Mit der Eintragung ins Handelsregister per … gingen sämtliche im Inventar aufgeführten Übertragungsgegenstände einschliesslich der im Inventar erfassten Vertragsverhältnisse – vorliegend also alle Aktiven und Passiven der bisherigen Einzelfirma, welche daraufhin ohne weiteres zu löschen war (vgl. E. 4.4.1 hiervor) – uno actu auf den übernehmenden Rechtsträger über (vgl. Christ, a.a.O., Art. 73 N. 27). Die Universalsukzession umfasste insbesondere auch die in diesem Zeitpunkt AHV-rechtlich (Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 AHVG; Art. 22 Abs. 1 f. und Art. 34 AHVV) bereits begründete Beitragsschuld des Beschwerdeführers betreffend dessen selbstständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2014 (vgl. E. 4.3 hiervor), sodass daraus ab … bzw. ab … ohne weiteres neu die B.________ GmbH gegenüber der Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde.”
Im vorliegenden Verfahren wurden die ausstehenden Beiträge gemahnt und in Betreibung gesetzt; die betreffenden Mahnungen und Betreibungsunterlagen wurden zur Edition offeriert und stehen im Zusammenhang mit den ergangenen Schadenersatzverfügungen.
“Erwägung 2.3.1. hiervor). Was die damit verbundenen Pflichten angeht, ist auf die sub Erwägung 3.5.1. hiernach gemachten Ausführungen zu verweisen. 3.2. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die F____ GmbH in Bezug auf die infrage stehenden Beitragsausstände der Perioden 2019 bis 2020 ihrer Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV nicht korrekt nachgekommen ist. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, blieben die fälligen Beitragszahlungen weitgehend unbeglichen. Einzig am 7. September 2020 wurde eine Akontozahlung von Fr. 3'700.-- geleistet (vgl. insb. die korrigierte Schadenersatzverfügung vom 14. Oktober 2022 betr. die Beitragsperiode Januar bis Dezember 2020 [Anhang zum Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022] sowie die Schadenersatzverfügung vom 11. Mai 2022 [Beilage 6.1 zum Einspracheentscheid]). Die Beitragsforderungen mussten von Beginn weg gemahnt und in Betreibung gesetzt werden (vgl. implizit die Schadenersatzverfügungen vom 11. Mai 2022 [Beilagen 6, 6.1 und 6.2 zum Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022] sowie den Anhang zum Einspracheentscheid [Beilage 11 zum Einspracheentscheid]). Die jeweiligen Mahnungen und Betreibungsunterlagen sind von der Beschwerdegegnerin zur Edition offeriert worden (vgl. die Beschwerdeantwort mit Hinweis auf Beilage 5 zum Einspracheentscheid). Auf deren Einholung kann jedoch verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer die diesbezügliche”
Kontoauszüge und Abrechnungen über offene Posten können belegen, dass ein Arbeitgeber über mehrere Jahre seinen Beitragsverpflichtungen nach Art. 34 AHVV nicht nachgekommen ist. Solche Feststellungen dienen in den Entscheidungen als Grundlage dafür, die Widerrechtlichkeit der Beitragspflichtverletzung zu bejahen und Schadenersatzverfügungen zu erlassen.
“Aufgrund des Kontoauszuges über die offenen Posten ab 1. Januar 2017 (vgl. AB 2) ist belegt und im Übrigen unbestritten, dass die M____ AG in den Jahren 2017 und 2018 ihrer Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV nicht korrekt nachgekommen ist, womit die Widerrechtlichkeit (vgl. Erwägung”
“Aufgrund des Kontoauszuges über die offenen Posten ab 1. Januar 2017 (vgl. AB 2) ist belegt und im Übrigen unbestritten, dass die D____ AG in den Jahren 2017 und 2018 ihrer Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV nicht korrekt nachgekommen ist, womit die Widerrechtlichkeit (vgl. Erwägung”
“Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die F____ GmbH in Bezug auf die infrage stehenden Beitragsausstände der Perioden 2019 bis 2020 ihrer Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV nicht korrekt nachgekommen ist. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, blieben die fälligen Beitragszahlungen weitgehend unbeglichen. Einzig am 7. September 2020 wurde eine Akontozahlung von Fr. 3'700.-- geleistet (vgl. insb. die korrigierte Schadenersatzverfügung vom 14. Oktober 2022 betr. die Beitragsperiode Januar bis Dezember 2020 [Anhang zum Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022] sowie die Schadenersatzverfügung vom 11. Mai 2022 [Beilage”
Bei einer Jahreslohnsumme ab Fr. 200'000.– sind die Beiträge monatlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr sind periodisch Akontobeiträge zu leisten; wesentliche Änderungen der Lohnsumme sind zu melden.
“Da aber gemäss vorstehenden Ausführungen nicht von einer Einstellung der Geschäftstätigkeit per Ende Februar 2017 ausgegangen werden kann und sich anhand der Akten kein anderer Zeitpunkt der Einstellung der Geschäftstätigkeit vor der Sitzverlegung im September 2017 ermitteln lässt, ist mangels definitiver Lohnbuchhaltung sowie anderer prüfbarer Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen auf die von der Beschwerdegegnerin schätzungsweise erstellte Lohndeklaration 2017 abzustellen. Es sind folglich keine Gründe ersichtlich, die gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung sprechen würden. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Lohnsumme 2017 sowie der ausstehenden Beitragshöhe in Höhe von Fr. 169'057.70 erscheinen aufgrund der Akten fundiert und sind folglich nicht zu beanstanden. Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgeberin bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer jährlichen Lohnsumme über Fr. 200'000.-- hat die Arbeitgeberin die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr hat die Arbeitgeberin periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche die Ausgleichskassen basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt. Die Arbeitgeberin hat wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 1 und 2 AHVV), wobei gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB; Stand 1. Januar 2023) Änderungen von mindestens zehn Prozent, sofern die Änderung mindestens Fr. 20'000.-- der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme ausmacht, als wesentlich gelten (Rz. 2057). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgeberin ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (vgl. unter vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29.”
“März 2019 überhaupt gemeldeten Lohnes für das Jahr 2018 sowie des künftigen Lohnes für das Jahr 2019 erst mit der durch die Arbeitgeberin ausgefüllten Lohnmeldung für 2019 (act. G 8.2.29) war der Beschwerdegegnerin eine frühere Akontostellung offensichtlich nicht möglich. Nachdem der Konkurs über die Gesellschaft am 20. Mai 2019 eröffnet wurde, können die ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG bei der Arbeitgeberin erhoben werden. Der Schaden gilt damit als eingetreten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme ab Fr. 200‘000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Rz 2057 (bis Version 14, Stand am 1. Januar 2020: Rz 2048) der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) sind Änderungen der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent während des laufenden Jahres zu melden, sofern diese Änderung mindestens Fr. 20'000.-- ausmacht. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen). Wie sich aus den Akten ergibt, musste die B.___ AG bereits im Oktober 2016 gemahnt werden, der SVA bezüglich ihrer beitragspflichtigen Lohnzahlungen 2012-2015 Angaben zu machen, nachdem das Schreiben der SVA vom 23.”
“September 2019 [act. G 9.1/1]) in Rechnung gestellt wurde, entstehen doch die Beitragsforderungen ex lege im Zeitpunkt der Lohnauszahlung (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2016, 9C_851/2015, E. 4.3). Nachdem wie gesagt am 2. Mai 2019 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet wurde, können die ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG bei der Arbeitgeberin erhoben werden. Der Schaden gilt damit als eingetreten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme ab Fr. 200‘000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Rz 2057 (bis Version 14, Stand am 1. Januar 2020: Rz 2048) der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) sind Änderungen der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent während des laufenden Jahres zu melden, sofern diese Änderung mindestens Fr. 20'000.-- ausmacht. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen). Gemäss Aktenlage musste die B.___ GmbH praktisch seit deren Anschluss an die Beschwerdegegnerin im Juni 2012 häufig gemahnt und betrieben werden. So musste bereits die erste Jahreslohnmeldung betreffend das Jahr 2012 gemahnt werden.”
Bei einer jährlichen Lohnsumme unter CHF 200'000 sind die Beiträge vierteljährlich zu entrichten. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode zu bezahlen.
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3”
“der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). Nach Art. 36 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV).”