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Schichtzulagen sind nicht als Unkostenentschädigungen nach Art. 9 AHVV zu qualifizieren, sondern als AHV-pflichtiger Lohnbestandteil; sie sind dem massgebenden Lohn hinzuzurechnen. Dies folgt aus der zitierten Rechtsprechung und der einschlägigen Praxis (u. a. Wegleitung zur Berechnung des massgebenden Lohns und AVIG-Praxis), wonach auf Schichtzulagen Beiträge entrichtet bzw. diese als AHV-pflichtig deklariert wurden.
“(Suva-act. 196-1). Sie hat, auch wenn sich das aus den Akten nicht eindeutig ergibt, offenbar die Schichtzulagen nicht mehr berücksichtigen wollen. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb bei der vorliegenden Konstellation (Schichtarbeit wurde ohne Zweifel zumindest mündlich vereinbart und auch geleistet; Suva-act. 199-5 ff.) die Schichtzulagen nicht als Lohnbestandteil zu qualifizieren wären. So wurden denn auch Beiträge darauf entrichtet (vgl. Suva-act. 179-3) und die Schichtzulage ausdrücklich als AHV-pflichtig deklariert (Suva-act. 179-1). In dem Sinne besteht vorliegend kein Anlass, die Schichtzulagen als nicht der Beitragspflicht unterliegende Unkostenentschädigungen nach Art. 9 AHVV zu qualifizieren und nicht zum massgebenden Lohn hinzuzurechnen (vgl. dazu auch Rz. 2002 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], download (admin.ch), eingesehen am 25. März 2021). Im Übrigen sind auch gemäss Arbeitslosenversicherungsrecht die Schichtzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhalten hat, dem massgebenden Lohn hinzuzurechnen (vgl. Weisungen / Kreisschreiben / AVIG-Praxis (arbeit.swiss), AVIG-Praxis ALE; eingesehen am 25. März 2021). Es wäre nicht sachgerecht, wenn dies bei der Arbeitslosenversicherung gelten sollte, unfallversicherungsrechtlich indes nicht. Entsprechend hat auch das Bundesgericht entschieden (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2010, 8C_316/2010, E. 4.3.2, und Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. November 2004, U 182/04, E. 5.1, und vom 1. April 2003, U 292/01, E. 8). Daran ändert nichts, dass ab dem Jahr 2016 bei der I.___ AG kein Schichtbetrieb mehr herrschte (Suva-act.”
“(Suva-act. 196-1). Sie hat, auch wenn sich das aus den Akten nicht eindeutig ergibt, offenbar die Schichtzulagen nicht mehr berücksichtigen wollen. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb bei der vorliegenden Konstellation (Schichtarbeit wurde ohne Zweifel zumindest mündlich vereinbart und auch geleistet; Suva-act. 199-5 ff.) die Schichtzulagen nicht als Lohnbestandteil zu qualifizieren wären. So wurden denn auch Beiträge darauf entrichtet (vgl. Suva-act. 179-3) und die Schichtzulage ausdrücklich als AHV-pflichtig deklariert (Suva-act. 179-1). In dem Sinne besteht vorliegend kein Anlass, die Schichtzulagen als nicht der Beitragspflicht unterliegende Unkostenentschädigungen nach Art. 9 AHVV zu qualifizieren und nicht zum massgebenden Lohn hinzuzurechnen (vgl. dazu auch Rz. 2002 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], download (admin.ch), eingesehen am 25. März 2021). Im Übrigen sind auch gemäss Arbeitslosenversicherungsrecht die Schichtzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhalten hat, dem massgebenden Lohn hinzuzurechnen (vgl. Weisungen / Kreisschreiben / AVIG-Praxis (arbeit.swiss), AVIG-Praxis ALE; eingesehen am 25. März 2021). Es wäre nicht sachgerecht, wenn dies bei der Arbeitslosenversicherung gelten sollte, unfallversicherungsrechtlich indes nicht. Entsprechend hat auch das Bundesgericht entschieden (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2010, 8C_316/2010, E. 4.3.2, und Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. November 2004, U 182/04, E. 5.1, und vom 1. April 2003, U 292/01, E. 8). Daran ändert nichts, dass ab dem Jahr 2016 bei der I.___ AG kein Schichtbetrieb mehr herrschte (Suva-act.”
“(Suva-act. 196-1). Sie hat, auch wenn sich das aus den Akten nicht eindeutig ergibt, offenbar die Schichtzulagen nicht mehr berücksichtigen wollen. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb bei der vorliegenden Konstellation (Schichtarbeit wurde ohne Zweifel zumindest mündlich vereinbart und auch geleistet; Suva-act. 199-5 ff.) die Schichtzulagen nicht als Lohnbestandteil zu qualifizieren wären. So wurden denn auch Beiträge darauf entrichtet (vgl. Suva-act. 179-3) und die Schichtzulage ausdrücklich als AHV-pflichtig deklariert (Suva-act. 179-1). In dem Sinne besteht vorliegend kein Anlass, die Schichtzulagen als nicht der Beitragspflicht unterliegende Unkostenentschädigungen nach Art. 9 AHVV zu qualifizieren und nicht zum massgebenden Lohn hinzuzurechnen (vgl. dazu auch Rz. 2002 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], download (admin.ch), eingesehen am 25. März 2021). Im Übrigen sind auch gemäss Arbeitslosenversicherungsrecht die Schichtzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhalten hat, dem massgebenden Lohn hinzuzurechnen (vgl. Weisungen / Kreisschreiben / AVIG-Praxis (arbeit.swiss), AVIG-Praxis ALE; eingesehen am 25. März 2021). Es wäre nicht sachgerecht, wenn dies bei der Arbeitslosenversicherung gelten sollte, unfallversicherungsrechtlich indes nicht. Entsprechend hat auch das Bundesgericht entschieden (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2010, 8C_316/2010, E. 4.3.2, und Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. November 2004, U 182/04, E. 5.1, und vom 1. April 2003, U 292/01, E. 8). Daran ändert nichts, dass ab dem Jahr 2016 bei der I.___ AG kein Schichtbetrieb mehr herrschte (Suva-act.”
Bei Neuansatz oder Neuberechnung des massgebenden Lohns sind Unkostenentschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVV auszuklammern. Die Ausgleichskasse hat den Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz zu klären und nötigenfalls amtshilfeweise die hierfür erforderlichen Unterlagen beizuziehen. Können die Unterlagen nicht beschafft werden, darf die Ausgleichskasse den massgebenden AHV-pflichtigen Lohn eigenständig neu bemessen und dabei die nicht zum massgebenden Lohn gehörenden Unkostenentschädigungen unberücksichtigt lassen.
“erzielte AHV-beitragspflichtige Zwischenverdienst und mithin der Umfang der streitigen Rückerstattung in masslicher Hinsicht nicht schlüssig beurteilen. Der Sachverhalt erscheint diesbezüglich vielmehr als nicht rechtsgenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) hinsichtlich des Umfangs des vom Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum erzielten AHV-beitragspflichtigen Verdienstes, welcher ihm als Zwischenverdienst anzurechnen ist, ergänzend abkläre. Dabei wird sie sinnvollerweise im Sinne einer Koordination bei der zuständigen Ausgleichskasse amtshilfeweise die diesbezüglichen Unterlagen zur Beitragsbemessung beiziehen und anschliessend - unter Vorbehalt einer offensichtlichen Unrichtigkeit - darauf abstellen. Sollte dies nicht möglich sein, wird sie den massgeblichen AHV-beitragspflichtigen Verdienst für den streitigen Zeitraum eigenständig neu zu bemessen und dabei die nicht zum massgebenden Lohn gehörenden Unkostenentschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVV auszuklammern beziehungsweise nicht mitzuberücksichtigen haben. Anschliessend wird sie über die Rückerstattung erneut verfügen. Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen. Der Einzelrichter erkennt:”
Unter gewissen Bedingungen können Weg- und Verpflegungsentschädigungen als Unkosten i.S.v. Art. 9 AHVV gelten; dies kann insbesondere bei Arbeitnehmern mit ständig wechselndem Arbeitsort (z. B. Monteure, Angestellte von Temporärfirmen) der Fall sein.
“Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 145 V 84 E. 6.1.1; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 mit Hinweisen). 4.1.1. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) stützte sich auf das (ehemalige) Eidgenössische Versicherungsgericht, wonach Unkosten erst dann entstünden, wenn die Arbeitnehmerin infolge ihrer beruflichen Tätigkeit zu vermehrten Ausgaben gezwungen werde (vgl. bereits EVGE 1965 233; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 5 N 188) und präzisierte, dass für die Unterscheidung zwischen (lohnmindernden) Unkosten und (Teil des Lohnes bildenden) Ausgaben für die private Lebenshaltung die Frage massgebend sei, ob der Ersatz zur Erzielung des Erwerbseinkommens notwendig gewesen sei, d.h., ob die Arbeitnehmerin infolge ihrer beruflichen Tätigkeit zu vermehrten Ausgaben gezwungen werde (vgl. AHI-Praxis 1994, S. 83). Das BSV erläuterte in der AHI-Praxis 1996 den damals neu formulierten Art. 9 AHVV bzw. dessen Abs. 2 dahingehend, dass die üblicherweise vor und nach der Arbeit anfallenden Wegkosten sowie die Auslagen für die Verpflegung grundsätzlich zum massgebenden Lohn gehörten und nicht (abzugsfähigen) Unkostenersatz darstellten (AHI-Praxis 1996, S. 276). Die vorgeschlagene Norm fördere die Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Unselbständigerwerbenden. Deren Mehrheit erhalte nämlich weder die Kosten für den Arbeitsweg noch für nicht auswärtige d. h. am Wohnort oder am Ort der Betriebsstätte eingenommene Mahlzeiten vergütet, finanziere diese mithin gezwungenermassen mit massgebendem Lohn (AHI-Praxis 1996, S. 277). Unter gewissen Bedingungen könnten allerdings auch Weg- und Essensentschädigungen Unkosten darstellen. Dies sei etwa bei Arbeitnehmern der Fall, welche ihren Arbeitsort ständig wechseln und sich daher auch jeweils an andern Orten verpflegen müssten (z. B. Monteure, Angestellte von Temporärfirmen). Dem trage der Wortlaut des neuen Absatzes Rechnung, indem von «gewöhnlichem» Arbeitsort und von «üblicher» Verpflegung am Wohn- oder am gewöhnlichen Arbeitsort gesprochen werde (AHI-Praxis 1996, a.”
“Der massgebende Lohn umfasst nach dessen zweitem Satz auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gehören Unkostenentschädigungen nicht zum massgebenden Lohn, da diese gemäss erstem Satz dieser Bestimmung Auslagen ersetzen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Keine Unkostenentschädigungen sind gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVV regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort. Sie gehören nach dieser Regelung grundsätzlich zum massgebenden Lohn. In der AHI-Praxis 1996 erläuterte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) den neu formulierten Art. 9 AHVV zu den Unkosten (AHI-Praxis 1996 S. 275 ff.). Zu dessen Abs. 2 hielt es fest, dass die üblicherweise vor und nach der Arbeit anfallenden Wegkosten sowie die Auslagen für die Verpflegung grundsätzlich zum massgebenden Lohn gehörten und nicht (abzugsfähigen) Unkostenersatz darstellten. Diese Aufwendungen seien dem Arbeitnehmer auch nach Zivilrecht nicht zu ersetzen. Die vorgeschlagene Norm fördere die Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Unselbständigerwerbenden. Deren Mehrheit erhalte nämlich weder die Kosten für den Arbeitsweg noch für nicht auswärtige – d. h. am Wohnort oder am Ort der Betriebsstätte eingenommene – Mahlzeiten vergütet, finanziere diese mithin gezwungenermassen mit massgebendem Lohn. Unter gewissen Bedingungen könnten allerdings auch Weg- und Essensentschädigungen Unkosten darstellen. Dies sei etwa bei Arbeitnehmern der Fall, welche ihren Arbeitsort ständig wechseln und sich daher auch jeweils an andern Orten verpflegen müssten (z. B. Monteure, Angestellte von Temporärfirmen).”
Pauschalvergütungen für tägliche Pendel- und Verpflegungskosten werden in der Praxis regelmässig als massgebender, beitragspflichtiger Lohn im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV qualifiziert; allfällige Ausnahmen sind restriktiv zu handhaben und betreffen nur geringfügige Beträge.
“On considère donc comme revenu d’une activité salariée, soumis à cotisations, non seulement les rétributions versées pour un travail effectué, mais en principe toute indemnité ou prestation ayant une relation quelconque avec les rapports de service, dans la mesure où ces prestations ne sont pas franches de cotisations en vertu de prescriptions légales expressément formulées. Selon cette description du salaire déterminant, sont en principe soumis à l’obligation de payer les cotisations paritaires tous les revenus liés à des rapports de travail ou de service qui n’auraient pas été perçus sans ces rapports. Inversement, l’obligation de payer des cotisations ne concerne en principe que les revenus qui ont été effectivement perçus par le travailleur (ATF 131 V 444 consid. 1.1 et les références). b) D’après l’art. 9 al. 1 RAVS (règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.101), les frais généraux sont les dépenses résultant pour le salarié de l’exécution de ses travaux ; le dédommagement pour frais encourus n’est pas compris dans le salaire déterminant. Ne font cependant pas partie des frais généraux, selon l’art. 9 al. 2 RAVS, les indemnités accordées régulièrement pour le déplacement du domicile au lieu de travail habituel et pour les repas courants pris au domicile ou au lieu de travail habituel, de telles indemnités faisant en principe partie du salaire déterminant. Pour admettre le caractère de frais généraux de dépenses données, il faut, en plus du lien de causalité avec l’activité professionnelle, d’une part qu’il s’agisse de dépenses strictement nécessaires en vue de l’acquisition du salaire et, d’autre part, qu’elles ne représentent pas une utilisation du salaire pour couvrir le coût de la vie en général. A moins que la situation ne soit d’emblée claire pour qualifier les dépenses de frais non soumis à cotisations, il y a lieu d’examiner au cas par cas si la condition de la nécessité pour acquérir le salaire est réalisée. Cette condition doit être dûment établie en raison de la formulation plutôt restrictive de l’art. 9 al. 1 RAVS (VSI 2001 p. 214 ; Michel Valterio, Droit de l’assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l’assurance-invalidité [AI] : commentaire thématique, Genève 2011, pp.”
“Ne font pas partie des frais généraux les indemnités accordées régulièrement pour le déplacement du domicile au lieu de travail habituel et pour les repas courants pris au domicile ou au lieu de travail habituel; ces indemnités font en principe partie du salaire déterminant (al. 2). bbb) En l’occurrence, il y a lieu de tenir compte dans le revenu sans invalidité de l’indemnité forfaitaire pour les repas versée par l’employeur du recourant conformément à l’art. 60 al. 2 de la Convention nationale du secteur principal de la construction en Suisse et à l’art. 28 de la Convention complémentaire vaudoise de la maçonnerie et du génie civile 2016 (cf. TF 8C_234/2022 du 27 janvier 2023 consid. 6.5.3 ; 8C_762/2020 du 4 mai 2021 consid. 3.2.3 ; 8C_430/2010 du 28 septembre 2010 consid. 6.3). Il est vrai que dans certains arrêts divergents, le Tribunal fédéral a jugé que l’allocation pour repas versée par l’employeur constituait un dédommagement pour frais encourus au sens de l’art. 9 al. 1 RAVS (cf. TF 8C_310/2018 du 18 décembre 2018 ; 8C_760/2014 du 15 octobre 2015 ; 8C_789/2012 du 16 septembre 2013 ; 8C_964/2012 du 16 septembre 2013). Cette jurisprudence ne peut toutefois pas être suivie, car elle n’est manifestement pas conforme à la volonté du législateur. L’art. 9 al. 2 RAVS a été modifié par la novelle du 16 septembre 1996, entrée en vigueur le 1er janvier 1997 (RO 1996 2758). Dans les explications qu’il a données à l’appui de cette modification, l’Office fédéral des assurances sociales (OFAS) a souligné de manière claire et précise que les trajets aller et retour entre le domicile et le lieu de travail ainsi que les dépenses de repas devaient dorénavant faire partie en principe du salaire déterminant. Cette disposition avait pour but d’assurer une égalité de traitement entre tous les salariés, la majorité d’entre eux ne recevant aucune contrepartie, ni pour les frais de déplacement au lieu de travail ni pour les repas pris au domicile ou à l’entreprise, et devant financer ces dépenses par leur salaire. L’OFAS a par ailleurs expressément précisé que des exceptions à ce principe devaient être admises très restrictivement et ne porter que sur des montants minimes (Pratique VSI 6/1996 p. 292). Aussi convient-t-il de se référer au dernier salaire annuel brut réalisé par le recourant en 2016, soit 81'961 fr.”
“Art. 60 Abs. 2 des auf den Beschwerdeführer anwendbaren, vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärten Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (LMV) bestimmt im Wesentlichen, dass der Betrieb nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung sorgt. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung auszurichten. Die Vertragsparteien können zusätzliche Bestimmungen erlassen, die unter anderem die Einzelheiten der Anspruchsberechtigung regeln. Aus den Lohnkonti der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ist ohne Weiteres zu schliessen, dass es sich bei der fraglichen Mittagessensentschädigung um eine pauschale Abgeltung für Verpflegungskosten handelte, unabhängig davon, wo der Beschwerdeführer jeweils eingesetzt wurde. Dementsprechend handelt es sich um der AHV-Beitragspflicht unterliegenden massgeblichen Lohn im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV (vgl. dazu etwa das Urteil 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E. 6.3). Daran ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts, dass die Arbeitgeberin auf der pauschalen Mittagszulage keine paritätischen AHV-Beiträge abgerechnet hatte, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt. Entscheidend ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens gemäss Art. 16 ATSG einzig, welchen Lohn die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel vom zuletzt erzielten Bruttolohn auszugehen. Insgesamt ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die monatlich ausgerichtete pauschale Mittagszulage vom Bruttolohn des Jahres 2011 abgezogen hat.”
Bei der Beitragsberechnung wurde der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVV vom Einkommen abgezogen.
“Die Ausgleichskasse hat die Beitragsforderung für das Jahr 2017 in der Höhe von Fr. 44'597.15 gestützt auf das von der Steuerverwaltung des Kantons Aargau gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 410'226.- unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge (Art. 9 Abs. 4 AHVG) und Abzug des Freibetrages für Personen im AHV-Alter sowie des Zinses des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVV) erlassen, was (gerundet) ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 434'100.- ergab.”
Nicht verbuchte oder unentgeltliche Wohnüberlassung kann trotz fehlender Verbuchung beim massgebenden Lohn zu berücksichtigen sein; der fiktive Mietwert (Mietzins) kann dem Einkommen zugerechnet werden.
“März 2015 dem Beschwerdeführer eine 2-Zimmerwohnung zur Verfügung gestellt wurde. Das Kantonsgericht hat dies in seinem Urteil vom 6. Februar 2020 mit der Erhöhung des Invalideneinkommens um Fr. 1'100.-- pro Monat berücksichtigt. Es wäre nun sehr unwahrscheinlich, wenn der gleiche Verein seinem Talentscout bzw. Juniorentrainer eine Wohnung zur Verfügung stellt, nicht aber seinem Cheftrainer. Gestützt auf diese Ausführungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Mietzins von Fr. 2'200.-- pro Monat bzw. Fr. 26'400.-- pro Jahr entsprechend der mehrmaligen Bestätigung des FC D.____ als damaligem Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin geleistet wurde und folglich trotz fehlender Verbuchung im IK-Auszug beim Valideneinkommen zu berücksichtigen ist. Hingegen sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Spesen in der Höhe von Fr. 1'000.-- pro Monat und die Telefonentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- pro Jahr nicht als massgebender Lohn gemäss Art. 5 AHVG zu berücksichtigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 AHVV).”
Essensentschädigungen zählen grundsätzlich zum massgebenden Lohn und sind in der Regel AHV-/ALV-beitragspflichtig. Ausnahmen sind eng zu prüfen; nach den angewandten Richtlinien (ch. 3007 DSD) kommt eine Behandlung als Unkostenentschädigung nur unter kumulativen Voraussetzungen in Frage (u. a. von geringer Bedeutung, nicht bar ausgerichtet und nur zu einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand bewertbar).
“1]), sondern der Lohnbegriff der ALV bzw. der AHV massgebend ist. Entscheidend ist daher, ob es sich bei der geltend gemachten Essensentschädigung um massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG handelt (vgl. seco, Weisung AVIG IE Rz B11 mit Verweis auf seco, AVIG ALE Rz C2 ff.; vgl. auch oben E. 3.3). Art. 5 Abs. 2 AHVG gehört jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit zum massgebenden Lohn. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) hält dazu fest, dass Unkosten Auslagen sind, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn. Art. 9 Abs. 2 AHVV hält weiter fest, dass regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort keine Unkostenentschädigungen sind; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn. Es lässt sich somit weder Art. 5 Abs. 2 AHVG noch Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 AHVV eindeutig entnehmen, ob Essensspesen zum massgebenden Lohn gehören oder nicht. Die Auslegung einer Rechtsnorm ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 175). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht eindeutig und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Rechtsnorm unter Berücksichtigung der Auslegungsinstrumente gesucht werden (sog. Methodenpluralismus, vgl.”
“Les caisses de compensation peuvent toutefois admettre les règlements de remboursement des frais au moyen d’indemnités forfaitaires approuvés par les autorités fiscales, lorsqu’ils sont conformes au droit de l’AVS et que les frais approuvés ne sont pas manifestement exagérés (TF 9C_841/2012 précité consid. 3.2 et ch. 3012 DSD) 4. En l’espèce, l’intimée ne conteste pas, à juste titre, que le montant de 372 fr., soit la différence entre « le salaire brut » et le « salaire brut AVS » sur le compte de salaire établi par W.________ SA, correspond aux indemnités de repas que la recourante a perçues pour les mois de janvier à avril 2017, ni que ce montant n’a pas été soumis à cotisations AVS. Elle soutient toutefois que ces indemnités ne devaient pas être considérées comme du salaire déterminant, « compte tenu de la situation particulière de la société W.________ SA », et « compte tenu du fait qu’en règle générale, les collaborateurs devaient rester sur le lieu de travail durant la pause-repas, sachant que les remontées mécaniques rest[aient] ouvertes en continu ». Selon l’art. 9 al. 2 RAVS, ne font pas partie des frais généraux les indemnités accordées régulièrement pour le déplacement du domicile au lieu de travail habituel et pour les repas courants pris au domicile ou au lieu de travail habituel ; ces indemnités font en principe partie du salaire déterminant. Or, les motifs invoqués par l’intimée pour justifier sa position ne trouvent aucune assise ni dans la loi, ni dans les directives. En outre, aucune des exceptions prévues par le ch. 3007 DSD n’est réalisée en l’espèce. En effet, selon ce chiffre des directives, l’indemnité pour les repas courants ne peut être considérée comme frais encourus que si, cumulativement, elle est de minime importance, elle n’est pas versée en espèces et que sa valeur ne peut être évaluée qu’au prix d’un travail administratif disproportionné. En l’occurrence, au moins deux de ces conditions ne sont pas remplies. D’une part, il ressort des pièces au dossier, en particulier des fiches de salaire pour les mois de janvier à avril 2017, du certificat de salaire et du contrat de travail, que l’indemnité en question a été versée en espèces.”
“Ne font pas partie des frais généraux les indemnités accordées régulièrement pour le déplacement du domicile au lieu de travail habituel et pour les repas courants pris au domicile ou au lieu de travail habituel; ces indemnités font en principe partie du salaire déterminant (al. 2). bbb) En l’occurrence, il y a lieu de tenir compte dans le revenu sans invalidité de l’indemnité forfaitaire pour les repas versée par l’employeur du recourant conformément à l’art. 60 al. 2 de la Convention nationale du secteur principal de la construction en Suisse et à l’art. 28 de la Convention complémentaire vaudoise de la maçonnerie et du génie civile 2016 (cf. TF 8C_234/2022 du 27 janvier 2023 consid. 6.5.3 ; 8C_762/2020 du 4 mai 2021 consid. 3.2.3 ; 8C_430/2010 du 28 septembre 2010 consid. 6.3). Il est vrai que dans certains arrêts divergents, le Tribunal fédéral a jugé que l’allocation pour repas versée par l’employeur constituait un dédommagement pour frais encourus au sens de l’art. 9 al. 1 RAVS (cf. TF 8C_310/2018 du 18 décembre 2018 ; 8C_760/2014 du 15 octobre 2015 ; 8C_789/2012 du 16 septembre 2013 ; 8C_964/2012 du 16 septembre 2013). Cette jurisprudence ne peut toutefois pas être suivie, car elle n’est manifestement pas conforme à la volonté du législateur. L’art. 9 al. 2 RAVS a été modifié par la novelle du 16 septembre 1996, entrée en vigueur le 1er janvier 1997 (RO 1996 2758). Dans les explications qu’il a données à l’appui de cette modification, l’Office fédéral des assurances sociales (OFAS) a souligné de manière claire et précise que les trajets aller et retour entre le domicile et le lieu de travail ainsi que les dépenses de repas devaient dorénavant faire partie en principe du salaire déterminant. Cette disposition avait pour but d’assurer une égalité de traitement entre tous les salariés, la majorité d’entre eux ne recevant aucune contrepartie, ni pour les frais de déplacement au lieu de travail ni pour les repas pris au domicile ou à l’entreprise, et devant financer ces dépenses par leur salaire. L’OFAS a par ailleurs expressément précisé que des exceptions à ce principe devaient être admises très restrictivement et ne porter que sur des montants minimes (Pratique VSI 6/1996 p. 292). Aussi convient-t-il de se référer au dernier salaire annuel brut réalisé par le recourant en 2016, soit 81'961 fr.”
“Art. 60 Abs. 2 des auf den Beschwerdeführer anwendbaren, vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärten Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (LMV) bestimmt im Wesentlichen, dass der Betrieb nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung sorgt. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung auszurichten. Die Vertragsparteien können zusätzliche Bestimmungen erlassen, die unter anderem die Einzelheiten der Anspruchsberechtigung regeln. Aus den Lohnkonti der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ist ohne Weiteres zu schliessen, dass es sich bei der fraglichen Mittagessensentschädigung um eine pauschale Abgeltung für Verpflegungskosten handelte, unabhängig davon, wo der Beschwerdeführer jeweils eingesetzt wurde. Dementsprechend handelt es sich um der AHV-Beitragspflicht unterliegenden massgeblichen Lohn im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV (vgl. dazu etwa das Urteil 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E. 6.3). Daran ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts, dass die Arbeitgeberin auf der pauschalen Mittagszulage keine paritätischen AHV-Beiträge abgerechnet hatte, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt. Entscheidend ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens gemäss Art. 16 ATSG einzig, welchen Lohn die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel vom zuletzt erzielten Bruttolohn auszugehen. Insgesamt ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die monatlich ausgerichtete pauschale Mittagszulage vom Bruttolohn des Jahres 2011 abgezogen hat.”
Aus dem arbeitsvertraglichen Regelwerk und dem konkreten Verhalten der Arbeitgeberin (z. B. monatliche, separate Ausweisung der Pauschalspesen in der Lohnabrechnung) kann sich ergeben, dass Pauschalspesen als Ersatz von Verpflegungsauslagen und nicht als massgebender Lohn im Sinn von Art. 9 Abs. 2 AHVV zu betrachten sind.
“anstelle vieler: Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., 2012, N3 zu Art. 324a/324b, N 3 zu Art. 327a). Auch in den Lohnabrechnungen wies die Arbeitgeberin die Pauschalspesen jeden Monat separat aus – und zwar nach dem Nettolohn. Damit nahm sie die Pauschalspesen unmissverständlich von demjenigen Lohn aus, der die Basis für die Sozialversicherungsabgaben darstellte (Suva-act. 111 S. 7 ff.). Zusammenfassend ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. dem Verhalten der Arbeitgeberin, dass es nicht ihrem Willen entsprach, die Pauschalspesen als massgebenden Lohn im Sinn von Art. 9 Abs. 2 AHVV (und nicht als Unkostenentschädigung) zu behandeln, sondern diese dem Ersatz effektiv anfallender geschäftlicher Auslagen dienen sollten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei den Pauschalspesen von Fr. 375.‑‑ handle es sich (zumindest teilweise) um die Vergütung für die Fahrt von seinem Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV (vgl. insbesondere act. G 1 S. 7 Ziff. 11) ist festzuhalten, dass es sich gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin um eine Entschädigung für die Mittagsverpflegung handelt (Suva-act. 118 S. 1). Dies ergibt sich auch klar aus dem Wortlaut des Spesenreglements (Suva-act. 118 S. 2). Mithin kann nicht überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass die Pauschalspesen (auch nur teilweise) der Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg dienten. Demnach bleibt zu prüfen, ob die Pauschalspesen faktisch eine Vergütung der üblichen Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort und mithin – entgegen der Meinung der Arbeitgeberin (vgl. E. 4) – keine Unkostenentschädigung darstellten. Der Wohnort des Beschwerdeführers lag bzw. liegt immer noch unstrittig in C.___ (vgl. insb. Suva-act. 1 und 2). Der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich zuzustimmen, dass der gewöhnliche Arbeitsort im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV nicht ohne Weiteres mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitsort gleichgesetzt werden kann, sondern sich nach den tatsächlichen Begebenheiten richtet (vgl.”
Unkostenentschädigungen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 AHVV sind nur dann vom massgebenden Lohn ausgenommen, wenn sie tatsächliche Unkosten betreffen und gesamthaft zumindest den tatsächlich entstandenen Spesen entsprechen. Fehlt ein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement oder erfolgt keine Abrechnung nach Belegen bzw. Einzelfallpauschalen, steht dem Ausschluss vom massgebenden Lohn nichts automatisch entgegen.
“Selbstredend gehören effektive Unkosten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 AHVV (vgl. E. 3.2.2 hiervor; vgl. auch Rz. 3001 und 3003 WML in ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung, welche inhaltlich mit den späteren übereinstimmt) nicht zum massgebenden Lohn (Beschwerde S. 5 Ziff. III lit. B Ziff. 2.1). Unbestrittenermassen liegt hier betreffend die Beschwerdeführerin kein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vor und es erfolgte auch keine arbeitgeberseitige Abrechnung der Unkosten nach Belegen oder Einzelfallpauschalen (act. I 4, 10 = act. IIB 3, 12; vgl. E. 4.1 hiervor). Zudem muss die Unkostenentschädigung den tatsächlich entstandenen Spesen zumindest gesamthaft gesehen entsprechen (vgl. Rz. 3012 ff. WML; vgl. E. 3.2.2 hiervor; Ueli Kieser, Rechtsprechung zum AHVG, 4. Auflage 2020, Art. 5 N. 187 ff.; Frey/Mosimann/Bollinger, AHV/IVG-Kommentar, 2018, Art. 5 N. 38; Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] und der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung [<www.estv.admin.ch> unter: Direkte Bundessteuer/Lohnausweis/ Rentenbescheinigung]).”
Eine vertraglich vereinbarte Spesenentschädigung bildet keinen Teil des nach Art. 9 Abs. 1 AHVV massgebenden Lohnes und ist daher bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen.
“ausgewiesen (Urk. 8/54/2). Zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 7. November 2017 war der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG angestellt. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes ist daher vom vertraglich vereinbarten Lohn von Fr. 3'900.-- auszugehen, der nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf ein Jahr hochzurechnen ist. Der versicherte Verdienst ist ausgehend vom vertraglich vereinbarten Arbeitspensum von 75 % zu bestimmen. Entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8) besteht keine Grundlage, um vom Einkommen aufgrund eines mutmasslich heute ausgeübten Arbeitspensums von 100 % auszugehen. Eine vertraglich vereinbarte Spesenentschädigung bildet nicht Teil des nach Art. 22 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 AHVV massgebenden Lohnes zur Berechnung des versicherten Verdienstes. Eine Spesenentschädigung ist daher vorliegend nicht zu berücksichtigen (vgl. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 109). Da auf den im November 2017 bei der Y.___ AG erzielten Monatslohn abzustellen ist, ist der versicherte Verdienst auch nicht nach dem Lohn gemäss GAV oder dem berufs- und ortsüblichen Lohn zu bestimmen. Eine mögliche Lohnentwicklung oder Karriere des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9) kann nach der klaren Regelung zur Bestimmung des versicherten Verdienstes (vorstehend E. 5.1) ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Dies führt, wie von der Beschwerdegegnerin berechnet, zu einem versicherten Verdienst von Fr. 50'700.-- (Fr. 3'900.-- x 13). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als korrekt.”
Für die Einordnung von Pauschalspesen nach Art. 9 Abs. 2 AHVV kommt es auf ihre tatsächliche Zweckbestimmung und Verwendung an; die zivilrechtliche Bezeichnung in Vertrag oder Abrechnung ist hierfür nicht allein entscheidend. Massgeblich sind vielmehr die praktischen Umstände und die konkrete Ausgestaltung (z. B. Regelung im Spesenreglement, tatsächlicher Zahlungszweck), wie dies in der Rechtsprechung dargelegt wird.
“anstelle vieler: Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., 2012, N3 zu Art. 324a/324b, N 3 zu Art. 327a). Auch in den Lohnabrechnungen wies die Arbeitgeberin die Pauschalspesen jeden Monat separat aus – und zwar nach dem Nettolohn. Damit nahm sie die Pauschalspesen unmissverständlich von demjenigen Lohn aus, der die Basis für die Sozialversicherungsabgaben darstellte (Suva-act. 111 S. 7 ff.). Zusammenfassend ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. dem Verhalten der Arbeitgeberin, dass es nicht ihrem Willen entsprach, die Pauschalspesen als massgebenden Lohn im Sinn von Art. 9 Abs. 2 AHVV (und nicht als Unkostenentschädigung) zu behandeln, sondern diese dem Ersatz effektiv anfallender geschäftlicher Auslagen dienen sollten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei den Pauschalspesen von Fr. 375.‑‑ handle es sich (zumindest teilweise) um die Vergütung für die Fahrt von seinem Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV (vgl. insbesondere act. G 1 S. 7 Ziff. 11) ist festzuhalten, dass es sich gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin um eine Entschädigung für die Mittagsverpflegung handelt (Suva-act. 118 S. 1). Dies ergibt sich auch klar aus dem Wortlaut des Spesenreglements (Suva-act. 118 S. 2). Mithin kann nicht überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass die Pauschalspesen (auch nur teilweise) der Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg dienten. Demnach bleibt zu prüfen, ob die Pauschalspesen faktisch eine Vergütung der üblichen Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort und mithin – entgegen der Meinung der Arbeitgeberin (vgl. E. 4) – keine Unkostenentschädigung darstellten. Der Wohnort des Beschwerdeführers lag bzw. liegt immer noch unstrittig in C.___ (vgl. insb. Suva-act. 1 und 2). Der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich zuzustimmen, dass der gewöhnliche Arbeitsort im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV nicht ohne Weiteres mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitsort gleichgesetzt werden kann, sondern sich nach den tatsächlichen Begebenheiten richtet (vgl.”
“1 AHVV) ausging, ergibt sich auch aus der Regelung im Spesenreglement, wonach die entsprechenden Pauschalspesen bei einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit nicht geschuldet sind (Suva-act. 118). Dies wäre aus zivilrechtlicher Sicht nach juristischer Lehre und Rechtsprechung bei sogenannten "unechten" Pauschalspesen, denen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen und welche mithin verkappten Lohn darstellen, aber der Fall (vgl. anstelle vieler: Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., 2012, N3 zu Art. 324a/324b, N 3 zu Art. 327a). Auch in den Lohnabrechnungen wies die Arbeitgeberin die Pauschalspesen jeden Monat separat aus – und zwar nach dem Nettolohn. Damit nahm sie die Pauschalspesen unmissverständlich von demjenigen Lohn aus, der die Basis für die Sozialversicherungsabgaben darstellte (Suva-act. 111 S. 7 ff.). Zusammenfassend ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. dem Verhalten der Arbeitgeberin, dass es nicht ihrem Willen entsprach, die Pauschalspesen als massgebenden Lohn im Sinn von Art. 9 Abs. 2 AHVV (und nicht als Unkostenentschädigung) zu behandeln, sondern diese dem Ersatz effektiv anfallender geschäftlicher Auslagen dienen sollten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei den Pauschalspesen von Fr. 375.‑‑ handle es sich (zumindest teilweise) um die Vergütung für die Fahrt von seinem Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV (vgl. insbesondere act. G 1 S. 7 Ziff. 11) ist festzuhalten, dass es sich gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin um eine Entschädigung für die Mittagsverpflegung handelt (Suva-act. 118 S. 1). Dies ergibt sich auch klar aus dem Wortlaut des Spesenreglements (Suva-act. 118 S. 2). Mithin kann nicht überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass die Pauschalspesen (auch nur teilweise) der Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg dienten. Demnach bleibt zu prüfen, ob die Pauschalspesen faktisch eine Vergütung der üblichen Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort und mithin – entgegen der Meinung der Arbeitgeberin (vgl.”
Nach der Verwaltungspraxis können Sitzungsgelder, mit denen auch Unkosten abgegolten werden, bis zu Fr. 120.-- für halbtägige bzw. Fr. 200.-- für ganztägige Sitzungen als Unkostenersatz im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVV betrachtet werden. Diese Maximalbeträge gelten jedoch nur, soweit sie den tatsächlich entstandenen Spesen entsprechen; sind keine oder tiefere Unkosten angefallen, kommen sie nicht zur Anwendung. Für nebenberuflich ausgeübte, grundsätzlich ehrenamtliche Funktionen wird bei festen Entschädigungen eine Vermutung von Unkostenersatz angenommen, sofern die Entschädigung pro Jahr Fr. 500.-- nicht übersteigt; darüber gelten die allgemeinen Regeln zu Art. 9 Abs. 1 AHVV.
“a ELG die beitragsrechtlichen Bestimmungen und die dazu entwickelte Praxis herangezogen werden (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1799 Rz 118). Im Beitragsrecht gilt als massgebender Lohn, von dem Beiträge erhoben werden, jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe sowie das Einkommen der Behördenmitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden (Art. 7 lit. h und i der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]), nicht zum massgebenden Lohn gehören demgegenüber Unkosten, die als Auslagen definiert werden, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeit entstehen (Art. 9 Abs. 1 AHVV). Nach der Verwaltungspraxis können Sitzungsgelder, mit denen auch Unkosten abgegolten werden, bis zu einem bestimmten Maximalbetrag als Unkostenersatz betrachtet werden, nämlich bis zu Fr. 120.-- für halbtägige und bis zu Fr. 200.-- für ganztägige Sitzungen. Der Maximalbetrag ist jedoch nur dann zugelassen, wenn er den tatsächlich entstandenen Spesen entspricht; er ist hingegen nicht anwendbar, wenn den Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern keine oder tiefere Unkosten entstehen (Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV, und EO [WML], Rz 2062 f.). Ferner wird dort Unkostenersatz vermutet, wo für die nebenberufliche Ausübung einer grundsätzlich ehrenamtlichen Funktion nicht Sitzungsgelder, sondern feste Entschädigungen gewährt werden, sofern die Entschädigung pro Jahr den Betrag von Fr. 500.-- nicht übersteigt; andernfalls gelten für die Anrechnung von Unkosten die allgemeinen Regeln zu Art. 9 AHVV (WML Rz 2065 f.). Nach diesen allgemeinen Regeln handelt es sich bei Unkosten um Auslagen, die zusätzlich zu denjenigen üblichen Lebenshaltungskosten erwachsen, die in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen (WML Rz 3002); als Unkosten gelten unter anderem Auslagen für Arbeitsmaterial und Berufskleider sowie berufliche Aus- und Weiterbildungskosten, die eng mit der beruflichen Tätigkeit verbunden sind (WML Rz 3003).”
Regelmässige Verpflegungsentschädigungen gelten nur dann als massgebender Lohn im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV, wenn sie der Verpflegung am Wohn- oder am gewöhnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers dienen. Bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten sind Verpflegungskosten nach Art. 327a OR als erstattungsfähige Auslagen zu betrachten.
“2), erfolgten solche Schilderungen jedoch auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht. Mithin sprechen auch die fehlenden Ausführungen des Beschwerdeführers gegen eine Möglichkeit desselben, mittags jeweils nach D.___ oder an seinen Wohnort in C.___ zurückzukehren. Nach Gesagtem ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer üblicherweise seine Mittagspause in D.___ oder an seinem Wohnort in C.___ verbrachte. Auf ergänzende Abklärungen, insbesondere die Einholung einer Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zum üblichen Verlauf seiner Arbeitstage bzw. den ihm zugewiesenen Auslieferungstouren, kann unter den gegebenen Umständen verzichtet werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 148 E. 5.3, 124 V 94 E. 4b). Mithin ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass es sich bei den Pauschalspesen über Fr. 375.‑‑ monatlich um regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV handelte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es selbst bei Chauffeuren, welche längere Strecken, zum Teil auch im Ausland fahren würden, nicht begründet sei, dass eine Mittagsverpflegungsentschädigung, im Gegensatz zu anderen Berufsleuten generell kein massgebender Lohn darstelle, liegt auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Da nämlich grundsätzlich jeder Arbeitnehmer sich am Mittag selber verpflegen und die Kosten dafür selber tragen muss, soll die regelmässige Verpflegungsentschädigung nur dann als Lohn qualifiziert werden, wenn die Verpflegung am gewöhnlichen Arbeits- oder Wohnort (und mithin als freiwillige Leistung der Arbeitgeberin) erfolgt. Im Gegensatz dazu ist die Arbeitgeberin bei Arbeit an einem auswärtigen Arbeitsort nämlich von Gesetzes wegen verpflichtet, dem Arbeitnehmer die durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen (vgl. Art. 327a des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), wozu nach juristischer Lehre und Rechtsprechung auch die Verpflegungskosten gehören (vgl.”
“Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es selbst bei Chauffeuren, welche längere Strecken, zum Teil auch im Ausland fahren würden, nicht begründet sei, dass eine Mittagsverpflegungsentschädigung, im Gegensatz zu anderen Berufsleuten generell kein massgebender Lohn darstelle, liegt auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Da nämlich grundsätzlich jeder Arbeitnehmer sich am Mittag selber verpflegen und die Kosten dafür selber tragen muss, soll die regelmässige Verpflegungsentschädigung nur dann als Lohn qualifiziert werden, wenn die Verpflegung am gewöhnlichen Arbeits- oder Wohnort (und mithin als freiwillige Leistung der Arbeitgeberin) erfolgt. Im Gegensatz dazu ist die Arbeitgeberin bei Arbeit an einem auswärtigen Arbeitsort nämlich von Gesetzes wegen verpflichtet, dem Arbeitnehmer die durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen (vgl. Art. 327a des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), wozu nach juristischer Lehre und Rechtsprechung auch die Verpflegungskosten gehören (vgl. anstelle vieler: Streiff/von Kaenel/Rudolph, a. a. O., N 2 zu Art. 327a). Wie auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt ausgeführt hat, beruht eine allfällige Ungleichbehandlung jedoch so oder anders auf der klaren Verordnungsbestimmung von Art. 9 Abs. 2 AHVV und mithin auf dem Willen des Verordnungsgebers (vgl. auch vorstehend E. 3.1). Zusammenfassend besteht somit keine Rechtsgrundlage, die Pauschalspesen von Fr. 375.-- pro Monat als massgebenden Lohn im versicherten Verdienst zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hatte somit im angefochtenen Einspracheentscheid bzw. der diesem zugrundeliegenden Verfügung korrekt einen versicherten Verdienst von Fr. 71'534.‑‑ jährlich (13 x Fr. 5'450.-- + 12 x Fr. 57.‑‑) ermittelt und entsprechend Taggelder in Höhe von total Fr. 33'317.40 für den Zeitraum vom 24. August 2020 bis 31. März 2021 ausgerichtet (Suva-act. 109, 127 und 144). Eine Nachzahlung ist demnach nicht geschuldet und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Die Beschwerde wird abgewiesen.”
Art. 9 AHVV stellt klar, dass Unkostenentschädigungen nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen gehören; eine Beitragsbefreiung wirtschaftlich dem Arbeitsverhältnis zurechenbarer Leistungen setzt jedoch eine besondere Rechtsgrundlage voraus. Nach den in der Quelle wiedergegebenen Erwägungen können die fraglichen KiTa‑Subventionen nicht als beitragsbefreite Unkostenentschädigungen qualifiziert werden.
“2 AHVG nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463, 469 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 3.1). Der sozialversicherungsrechtliche Einkommensbegriff ist wie der steuerrechtliche weit zu definieren (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2018 vom 10. April 2019 E. 7.1). Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463, 469 E. 6.1). 4.3. Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG hat der Bundesrat in der AHVV gewisse Einkommenstatbestände als nicht zum massgebenden Einkommen gehörend erklärt (vgl. insb. Art. 6 Abs. 2-6quater AHVV sowie Art. 8-8quater und Art. 9 AHVV). So zählen gemäss Art. 9 AHVV unter anderem Unkostenentschädigungen nicht zum relevanten Erwerbseinkommen. Ebenfalls nichts zum Erwerbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden. 4.4. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort) können die vorliegend infrage stehenden KiTa-Subventionen nicht als beitragsbefreite Unkostenentschädigungen qualifiziert werden. Soweit die Beschwerdegegnerin jedoch auch das Vorliegen einer beitragsbefreiten Familienzulage (Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV) als nicht gegeben erachtet (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort), kann ihr aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 4.5. 4.5.1. Zunächst ist zu bemerken, dass sich das Vorliegen einer beitragsbefreiten Familienzulage nicht gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Urteile des EVG (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeantwort) verneinen lässt.”
“2 AHVG nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463, 469 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 3.1). Der sozialversicherungsrechtliche Einkommensbegriff ist wie der steuerrechtliche weit zu definieren (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2018 vom 10. April 2019 E. 7.1). Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463, 469 E. 6.1). 4.3. Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG hat der Bundesrat in der AHVV gewisse Einkommenstatbestände als nicht zum massgebenden Einkommen gehörend erklärt (vgl. insb. Art. 6 Abs. 2-6quater AHVV sowie Art. 8-8quater und Art. 9 AHVV). So zählen gemäss Art. 9 AHVV unter anderem Unkostenentschädigungen nicht zum relevanten Erwerbseinkommen. Ebenfalls nichts zum Erwerbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden. 4.4. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort) können die vorliegend infrage stehenden KiTa-Subventionen nicht als beitragsbefreite Unkostenentschädigungen qualifiziert werden. Soweit die Beschwerdegegnerin jedoch auch das Vorliegen einer beitragsbefreiten Familienzulage (Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV) als nicht gegeben erachtet (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort), kann ihr aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 4.5. 4.5.1. Zunächst ist zu bemerken, dass sich das Vorliegen einer beitragsbefreiten Familienzulage nicht gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Urteile des EVG (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeantwort) verneinen lässt.”
Ob eine Entschädigung als Unkostenentschädigung oder als Lohn zu qualifizieren ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Unkosten setzen einen beruflichen Zusammenhang und strikt notwendige Auslagen zur Erwerbsarbeit voraus; anderfalls sind die Entschädigungen grundsätzlich dem massgebenden Lohn zuzurechnen und damit beitragsrelevant.
“On considère donc comme revenu d’une activité salariée, soumis à cotisations, non seulement les rétributions versées pour un travail effectué, mais en principe toute indemnité ou prestation ayant une relation quelconque avec les rapports de service, dans la mesure où ces prestations ne sont pas franches de cotisations en vertu de prescriptions légales expressément formulées. Selon cette description du salaire déterminant, sont en principe soumis à l’obligation de payer les cotisations paritaires tous les revenus liés à des rapports de travail ou de service qui n’auraient pas été perçus sans ces rapports. Inversement, l’obligation de payer des cotisations ne concerne en principe que les revenus qui ont été effectivement perçus par le travailleur (ATF 131 V 444 consid. 1.1 et les références). b) D’après l’art. 9 al. 1 RAVS (règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.101), les frais généraux sont les dépenses résultant pour le salarié de l’exécution de ses travaux ; le dédommagement pour frais encourus n’est pas compris dans le salaire déterminant. Ne font cependant pas partie des frais généraux, selon l’art. 9 al. 2 RAVS, les indemnités accordées régulièrement pour le déplacement du domicile au lieu de travail habituel et pour les repas courants pris au domicile ou au lieu de travail habituel, de telles indemnités faisant en principe partie du salaire déterminant. Pour admettre le caractère de frais généraux de dépenses données, il faut, en plus du lien de causalité avec l’activité professionnelle, d’une part qu’il s’agisse de dépenses strictement nécessaires en vue de l’acquisition du salaire et, d’autre part, qu’elles ne représentent pas une utilisation du salaire pour couvrir le coût de la vie en général. A moins que la situation ne soit d’emblée claire pour qualifier les dépenses de frais non soumis à cotisations, il y a lieu d’examiner au cas par cas si la condition de la nécessité pour acquérir le salaire est réalisée. Cette condition doit être dûment établie en raison de la formulation plutôt restrictive de l’art. 9 al. 1 RAVS (VSI 2001 p. 214 ; Michel Valterio, Droit de l’assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l’assurance-invalidité [AI] : commentaire thématique, Genève 2011, pp.”
Als Unkosten gelten nach Art. 9 AHVV nur solche Auslagen, die in kausalem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen und deren Erhebung objektiv notwendig für die Lohnerzielung ist; die Aufwendungen dürfen nicht Lohnverwendung zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten darstellen. Bei der Beitragsermittlung sind steuerliche Abzüge nicht zu berücksichtigen.
“AHVV geregelte Frage bestehe, wann Versicherte, die ein Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten, (trotzdem) als Nichterwerbstätige gälten, und wie diesfalls die Beiträge zu bemessen seien (E. 5.2). Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Die in Art. 28 Abs. 4 AHVV für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung ist gesetzes- und verfassungskonform. Nach dem Gesagten sind die Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu berechnen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers können dabei die steuerlichen Abzüge nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 71 E. 4d/aa, bestätigt im Urteil des EVG vom 4. Februar 2002, H 234/01, E. 2d). Der Gesetzgeber hat nur für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit eine Regelung getroffen (Art. 9 Abs. 2 lit. 4 AHVG), während für die unselbständige Erwerbstätigkeit in Art. 5 Abs. 2 AHVG lediglich der massgebende Lohn, nicht aber dessen Ermittlung bzw. mögliche Abzüge davon geregelt werden. Eine Regelung findet sich bloss in Art. 9 AHVV. Nach dieser Verordnungsbestimmung gelten diejenigen Auslagen als Unkosten, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeit entstehen, wobei sich diese teilweise von den Berufskosten im Sinne von Art. 26 des Bundesgesetztes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) unterscheiden (Reto Böhi, Der unterschiedliche Einkommensbegriff im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht und seine Auswirkungen auf die Beitragserhebung, Bern 2001, S. 125 ff.; vgl. auch WSN Rz. 2092). Für die Bejahung des Unkostencharakters von Aufwendungen ist gemäss Rechtsprechung nebst dem Kausalzusammenhang mit der Berufstätigkeit einerseits eine strikte objektive Notwendigkeit für die Lohnerzielung erforderlich und anderseits, dass die Auslagen nicht Lohnverwendung zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten darstellen (AHI-Praxis 2001, S. 222, E. 5a). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien die Fahrkosten zwischen dem Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie die üblichen Verpflegungskosten am gewöhnlichen Arbeitsort der Ehefrau in Abzug zu bringen, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art.”
Aus dem Spesenreglement (Bestandteil des Arbeitsvertrags), der separaten Ausweisung der Pauschalspesen in den Lohnabrechnungen, der Unterlassung, diese in der Unfallmeldung als Lohn anzugeben, sowie der telefonischen Erklärung der Arbeitgeberin, die Spesen seien nicht AHV‑pflichtig, ergibt sich, dass die Arbeitgeberin die Pauschalspesen als Ersatz geschäftlich bedingter Auslagen im Sinn von Art. 9 Abs. 1 AHVV behandelte. Entsprechend spricht das Verhalten der Arbeitgeberin dafür, dass die Pauschalspesen nicht als massgebender Lohn gelten sollten.
“2 [nachfolgend: Spesenreglement]; welches integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages bildete, vgl. Suva-act. 111 S. 6 Ziff. 3) geht denn auch hervor, dass dieses den Ersatz "geschäftlich bedingte[r] Auslagen" regelt (Suva-act. 118). Ausserdem hatte die Arbeitgeberin – und dies erscheint ausschlaggebend – die Pauschalspesen in der Unfallmeldung nicht als Lohnbestandteil angegeben, im Gegensatz zu den Morgen- und Abendzulagen, welche sie folglich als Lohnbestandteil ansah (Suva-act. 1 und 2). Vielmehr teilte sie der Beschwerdegegnerin am 25. März 2021 telefonisch mit, die Spesen für die Chauffeure seien klar nicht AHV-pflichtig, weshalb sie diese auch nie angegeben habe (Suva-act. 90; gemeint ist damit wohl neben der Lohnangabe in den Unfallmeldungen auch die Meldung der Lohnsummen, anhand derer jeweils die Versicherungsprämien berechnet werden). Dass die Arbeitgeberin in Bezug auf die Pauschalspesen vom Ersatz geschäftlich bedingter Auslagen bzw. der dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehenden Auslagen (Art. 9 Abs. 1 AHVV) ausging, ergibt sich auch aus der Regelung im Spesenreglement, wonach die entsprechenden Pauschalspesen bei einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit nicht geschuldet sind (Suva-act. 118). Dies wäre aus zivilrechtlicher Sicht nach juristischer Lehre und Rechtsprechung bei sogenannten "unechten" Pauschalspesen, denen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen und welche mithin verkappten Lohn darstellen, aber der Fall (vgl. anstelle vieler: Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., 2012, N3 zu Art. 324a/324b, N 3 zu Art. 327a). Auch in den Lohnabrechnungen wies die Arbeitgeberin die Pauschalspesen jeden Monat separat aus – und zwar nach dem Nettolohn. Damit nahm sie die Pauschalspesen unmissverständlich von demjenigen Lohn aus, der die Basis für die Sozialversicherungsabgaben darstellte (Suva-act. 111 S. 7 ff.). Zusammenfassend ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. dem Verhalten der Arbeitgeberin, dass es nicht ihrem Willen entsprach, die Pauschalspesen als massgebenden Lohn im Sinn von Art.”
“2 [nachfolgend: Spesenreglement]; welches integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages bildete, vgl. Suva-act. 111 S. 6 Ziff. 3) geht denn auch hervor, dass dieses den Ersatz "geschäftlich bedingte[r] Auslagen" regelt (Suva-act. 118). Ausserdem hatte die Arbeitgeberin – und dies erscheint ausschlaggebend – die Pauschalspesen in der Unfallmeldung nicht als Lohnbestandteil angegeben, im Gegensatz zu den Morgen- und Abendzulagen, welche sie folglich als Lohnbestandteil ansah (Suva-act. 1 und 2). Vielmehr teilte sie der Beschwerdegegnerin am 25. März 2021 telefonisch mit, die Spesen für die Chauffeure seien klar nicht AHV-pflichtig, weshalb sie diese auch nie angegeben habe (Suva-act. 90; gemeint ist damit wohl neben der Lohnangabe in den Unfallmeldungen auch die Meldung der Lohnsummen, anhand derer jeweils die Versicherungsprämien berechnet werden). Dass die Arbeitgeberin in Bezug auf die Pauschalspesen vom Ersatz geschäftlich bedingter Auslagen bzw. der dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehenden Auslagen (Art. 9 Abs. 1 AHVV) ausging, ergibt sich auch aus der Regelung im Spesenreglement, wonach die entsprechenden Pauschalspesen bei einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit nicht geschuldet sind (Suva-act. 118). Dies wäre aus zivilrechtlicher Sicht nach juristischer Lehre und Rechtsprechung bei sogenannten "unechten" Pauschalspesen, denen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen und welche mithin verkappten Lohn darstellen, aber der Fall (vgl. anstelle vieler: Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., 2012, N3 zu Art. 324a/324b, N 3 zu Art. 327a). Auch in den Lohnabrechnungen wies die Arbeitgeberin die Pauschalspesen jeden Monat separat aus – und zwar nach dem Nettolohn. Damit nahm sie die Pauschalspesen unmissverständlich von demjenigen Lohn aus, der die Basis für die Sozialversicherungsabgaben darstellte (Suva-act. 111 S. 7 ff.). Zusammenfassend ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. dem Verhalten der Arbeitgeberin, dass es nicht ihrem Willen entsprach, die Pauschalspesen als massgebenden Lohn im Sinn von Art.”
“2 [nachfolgend: Spesenreglement]; welches integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages bildete, vgl. Suva-act. 111 S. 6 Ziff. 3) geht denn auch hervor, dass dieses den Ersatz "geschäftlich bedingte[r] Auslagen" regelt (Suva-act. 118). Ausserdem hatte die Arbeitgeberin – und dies erscheint ausschlaggebend – die Pauschalspesen in der Unfallmeldung nicht als Lohnbestandteil angegeben, im Gegensatz zu den Morgen- und Abendzulagen, welche sie folglich als Lohnbestandteil ansah (Suva-act. 1 und 2). Vielmehr teilte sie der Beschwerdegegnerin am 25. März 2021 telefonisch mit, die Spesen für die Chauffeure seien klar nicht AHV-pflichtig, weshalb sie diese auch nie angegeben habe (Suva-act. 90; gemeint ist damit wohl neben der Lohnangabe in den Unfallmeldungen auch die Meldung der Lohnsummen, anhand derer jeweils die Versicherungsprämien berechnet werden). Dass die Arbeitgeberin in Bezug auf die Pauschalspesen vom Ersatz geschäftlich bedingter Auslagen bzw. der dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehenden Auslagen (Art. 9 Abs. 1 AHVV) ausging, ergibt sich auch aus der Regelung im Spesenreglement, wonach die entsprechenden Pauschalspesen bei einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit nicht geschuldet sind (Suva-act. 118). Dies wäre aus zivilrechtlicher Sicht nach juristischer Lehre und Rechtsprechung bei sogenannten "unechten" Pauschalspesen, denen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen und welche mithin verkappten Lohn darstellen, aber der Fall (vgl. anstelle vieler: Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., 2012, N3 zu Art. 324a/324b, N 3 zu Art. 327a). Auch in den Lohnabrechnungen wies die Arbeitgeberin die Pauschalspesen jeden Monat separat aus – und zwar nach dem Nettolohn. Damit nahm sie die Pauschalspesen unmissverständlich von demjenigen Lohn aus, der die Basis für die Sozialversicherungsabgaben darstellte (Suva-act. 111 S. 7 ff.). Zusammenfassend ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. dem Verhalten der Arbeitgeberin, dass es nicht ihrem Willen entsprach, die Pauschalspesen als massgebenden Lohn im Sinn von Art.”
Ob Aufwendungen als Unkosten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 AHVV vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen. Es muss ein kausaler Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestehen und die Aufwendungen müssen für die Erwerbserzielung notwendig sein. Diese Notwendigkeit ist bei unklarer Sachlage konkret festzustellen; pauschale Vermutungen genügen nicht.
“101), les frais généraux sont les dépenses résultant pour le salarié de l’exécution de ses travaux ; le dédommagement pour frais encourus n’est pas compris dans le salaire déterminant. Ne font cependant pas partie des frais généraux, selon l’art. 9 al. 2 RAVS, les indemnités accordées régulièrement pour le déplacement du domicile au lieu de travail habituel et pour les repas courants pris au domicile ou au lieu de travail habituel, de telles indemnités faisant en principe partie du salaire déterminant. Pour admettre le caractère de frais généraux de dépenses données, il faut, en plus du lien de causalité avec l’activité professionnelle, d’une part qu’il s’agisse de dépenses strictement nécessaires en vue de l’acquisition du salaire et, d’autre part, qu’elles ne représentent pas une utilisation du salaire pour couvrir le coût de la vie en général. A moins que la situation ne soit d’emblée claire pour qualifier les dépenses de frais non soumis à cotisations, il y a lieu d’examiner au cas par cas si la condition de la nécessité pour acquérir le salaire est réalisée. Cette condition doit être dûment établie en raison de la formulation plutôt restrictive de l’art. 9 al. 1 RAVS (VSI 2001 p. 214 ; Michel Valterio, Droit de l’assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l’assurance-invalidité [AI] : commentaire thématique, Genève 2011, pp. 125 s.). c) L’Office fédéral des assurances sociales (OFAS) a établi des Directives sur le salaire déterminant dans l’AVS, AI et APG (DSD), destinées à assurer une application uniforme des dispositions légales par l’administration. Sans se prononcer sur leur validité – ne constituant pas des décisions, elles ne peuvent être attaquées en tant que telles –, le juge en contrôle librement la constitutionnalité et la légalité à l’occasion de l’examen d’un cas concret. Il ne s’en écarte toutefois que dans la mesure où elles établissent des normes qui ne sont pas conformes aux dispositions légales applicables (ATF 144 V 195 consid. 4.2 ; ATF 118 V 129 consid. 3a). En particulier, les ch. 3003 ss précisent ce qui doit être considéré comme des frais généraux, non soumis à cotisations, respectivement comme salaire déterminant, soumis à cotisations.”
“101), les frais généraux sont les dépenses résultant pour le salarié de l’exécution de ses travaux ; le dédommagement pour frais encourus n’est pas compris dans le salaire déterminant. Ne font cependant pas partie des frais généraux, selon l’art. 9 al. 2 RAVS, les indemnités accordées régulièrement pour le déplacement du domicile au lieu de travail habituel et pour les repas courants pris au domicile ou au lieu de travail habituel, de telles indemnités faisant en principe partie du salaire déterminant. Pour admettre le caractère de frais généraux de dépenses données, il faut, en plus du lien de causalité avec l’activité professionnelle, d’une part qu’il s’agisse de dépenses strictement nécessaires en vue de l’acquisition du salaire et, d’autre part, qu’elles ne représentent pas une utilisation du salaire pour couvrir le coût de la vie en général. A moins que la situation ne soit d’emblée claire pour qualifier les dépenses de frais non soumis à cotisations, il y a lieu d’examiner au cas par cas si la condition de la nécessité pour acquérir le salaire est réalisée. Cette condition doit être dûment établie en raison de la formulation plutôt restrictive de l’art. 9 al. 1 RAVS (VSI 2001 p. 214 ; Michel Valterio, Droit de l’assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l’assurance-invalidité [AI] : commentaire thématique, Genève 2011, pp. 125 s.). c) L’Office fédéral des assurances sociales (OFAS) a établi des Directives sur le salaire déterminant dans l’AVS, AI et APG (DSD), destinées à assurer une application uniforme des dispositions légales par l’administration. Sans se prononcer sur leur validité – ne constituant pas des décisions, elles ne peuvent être attaquées en tant que telles –, le juge en contrôle librement la constitutionnalité et la légalité à l’occasion de l’examen d’un cas concret. Il ne s’en écarte toutefois que dans la mesure où elles établissent des normes qui ne sont pas conformes aux dispositions légales applicables (ATF 144 V 195 consid. 4.2 ; ATF 118 V 129 consid. 3a). En particulier, les ch. 3003 ss précisent ce qui doit être considéré comme des frais généraux, non soumis à cotisations, respectivement comme salaire déterminant, soumis à cotisations.”
Pauschale Mittagsentschädigungen können je nach vertraglicher und arbeitspraktischer Situation als Spesen im Sinne von Art. 60 LMV gelten und damit nicht zum massgebenden Lohn gehören, wenn sie tatsächliche Mehraufwendungen für auswärtige Verpflegung abgelten. Sie können aber auch als massgebender Lohn qualifiziert werden; entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
“und 6) handelt es sich bei den vorliegend ausgerichteten Mittagsentschädigungen gerade nicht um Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort, die gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVV zum massgebenden Lohn gehören. Die Mittagsentschädigungen sind gestützt auf Art. 60 LMV auszurichtende Spesen, die geschuldet waren, weil der Beschwerdeführer sich über Mittag weder am Sitz der Z.___ GmbH in A.___ in einer Kantine verpflegen noch über Mittag nach Hause zurückkehren konnte, so dass er auf auswertige Verpflegung angewiesen war, was bekanntlich im Vergleich mit der Verpflegung in einer Kantine oder zuhause zu Mehrkosten führt, insbesondere wenn eine ausreichende, warme Mahlzeit eingenommen wird, wovon der LMV ausgeht (vgl. den von der Gewerkschaft unia herausgegebenen Kommentar zum Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2012-2015, S. 152-154; abrufbar unter: https://docplayer.org/49875125-Kommentar-zum-landesmantelvertrag-fuer-das-schweizerische-bauhauptgewerbe.html). Nach dem Gesagten stellen die Mittagsentschädigungen keinen Teil des Lohnes dar, der für die Festsetzung des versicherten Verdienstes für die Rente (Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV) hätte berücksichtigt werden müssen (vgl.”
“Art. 60 Abs. 2 des auf den Beschwerdeführer anwendbaren, vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärten Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (LMV) bestimmt im Wesentlichen, dass der Betrieb nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung sorgt. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung auszurichten. Die Vertragsparteien können zusätzliche Bestimmungen erlassen, die unter anderem die Einzelheiten der Anspruchsberechtigung regeln. Aus den Lohnkonti der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ist ohne Weiteres zu schliessen, dass es sich bei der fraglichen Mittagessensentschädigung um eine pauschale Abgeltung für Verpflegungskosten handelte, unabhängig davon, wo der Beschwerdeführer jeweils eingesetzt wurde. Dementsprechend handelt es sich um der AHV-Beitragspflicht unterliegenden massgeblichen Lohn im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV (vgl. dazu etwa das Urteil 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E. 6.3). Daran ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts, dass die Arbeitgeberin auf der pauschalen Mittagszulage keine paritätischen AHV-Beiträge abgerechnet hatte, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt. Entscheidend ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens gemäss Art. 16 ATSG einzig, welchen Lohn die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel vom zuletzt erzielten Bruttolohn auszugehen. Insgesamt ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die monatlich ausgerichtete pauschale Mittagszulage vom Bruttolohn des Jahres 2011 abgezogen hat.”
Kommt der Arbeitgeber Pauschalspesen vertraglich oder abrechnungsmässig als Unkostenentschädigung ausweisend zur Anwendung (z. B. separate Ausweisung in der Lohnabrechnung, Regelung im Spesenreglement, Wegfall bei längerer Arbeitsunfähigkeit), sprechen diese Umstände dafür, dass es sich um einen Unkostenersatz und nicht um den massgebenden Lohn im Sinn von Art. 9 Abs. 2 AHVV handelt. Diese Indizien sind jedoch tatsachenabhängig zu prüfen.
“1 AHVV) ausging, ergibt sich auch aus der Regelung im Spesenreglement, wonach die entsprechenden Pauschalspesen bei einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit nicht geschuldet sind (Suva-act. 118). Dies wäre aus zivilrechtlicher Sicht nach juristischer Lehre und Rechtsprechung bei sogenannten "unechten" Pauschalspesen, denen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen und welche mithin verkappten Lohn darstellen, aber der Fall (vgl. anstelle vieler: Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., 2012, N3 zu Art. 324a/324b, N 3 zu Art. 327a). Auch in den Lohnabrechnungen wies die Arbeitgeberin die Pauschalspesen jeden Monat separat aus – und zwar nach dem Nettolohn. Damit nahm sie die Pauschalspesen unmissverständlich von demjenigen Lohn aus, der die Basis für die Sozialversicherungsabgaben darstellte (Suva-act. 111 S. 7 ff.). Zusammenfassend ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. dem Verhalten der Arbeitgeberin, dass es nicht ihrem Willen entsprach, die Pauschalspesen als massgebenden Lohn im Sinn von Art. 9 Abs. 2 AHVV (und nicht als Unkostenentschädigung) zu behandeln, sondern diese dem Ersatz effektiv anfallender geschäftlicher Auslagen dienen sollten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei den Pauschalspesen von Fr. 375.‑‑ handle es sich (zumindest teilweise) um die Vergütung für die Fahrt von seinem Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV (vgl. insbesondere act. G 1 S. 7 Ziff. 11) ist festzuhalten, dass es sich gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin um eine Entschädigung für die Mittagsverpflegung handelt (Suva-act. 118 S. 1). Dies ergibt sich auch klar aus dem Wortlaut des Spesenreglements (Suva-act. 118 S. 2). Mithin kann nicht überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass die Pauschalspesen (auch nur teilweise) der Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg dienten. Demnach bleibt zu prüfen, ob die Pauschalspesen faktisch eine Vergütung der üblichen Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort und mithin – entgegen der Meinung der Arbeitgeberin (vgl.”
“anstelle vieler: Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., 2012, N3 zu Art. 324a/324b, N 3 zu Art. 327a). Auch in den Lohnabrechnungen wies die Arbeitgeberin die Pauschalspesen jeden Monat separat aus – und zwar nach dem Nettolohn. Damit nahm sie die Pauschalspesen unmissverständlich von demjenigen Lohn aus, der die Basis für die Sozialversicherungsabgaben darstellte (Suva-act. 111 S. 7 ff.). Zusammenfassend ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. dem Verhalten der Arbeitgeberin, dass es nicht ihrem Willen entsprach, die Pauschalspesen als massgebenden Lohn im Sinn von Art. 9 Abs. 2 AHVV (und nicht als Unkostenentschädigung) zu behandeln, sondern diese dem Ersatz effektiv anfallender geschäftlicher Auslagen dienen sollten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei den Pauschalspesen von Fr. 375.‑‑ handle es sich (zumindest teilweise) um die Vergütung für die Fahrt von seinem Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV (vgl. insbesondere act. G 1 S. 7 Ziff. 11) ist festzuhalten, dass es sich gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin um eine Entschädigung für die Mittagsverpflegung handelt (Suva-act. 118 S. 1). Dies ergibt sich auch klar aus dem Wortlaut des Spesenreglements (Suva-act. 118 S. 2). Mithin kann nicht überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass die Pauschalspesen (auch nur teilweise) der Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg dienten. Demnach bleibt zu prüfen, ob die Pauschalspesen faktisch eine Vergütung der üblichen Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort und mithin – entgegen der Meinung der Arbeitgeberin (vgl. E. 4) – keine Unkostenentschädigung darstellten. Der Wohnort des Beschwerdeführers lag bzw. liegt immer noch unstrittig in C.___ (vgl. insb. Suva-act. 1 und 2). Der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich zuzustimmen, dass der gewöhnliche Arbeitsort im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV nicht ohne Weiteres mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitsort gleichgesetzt werden kann, sondern sich nach den tatsächlichen Begebenheiten richtet (vgl.”
Abzugsfähig sind nur Auslagen, die in einem direkten Kausalzusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen und objektiv notwendig für die Lohnerzielung sind. Zudem dürfen die Auslagen keine Verwendung von Lohn zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten darstellen; es ist demnach eine strikte objektive Notwendigkeit zu verlangen.
“AHVV geregelte Frage bestehe, wann Versicherte, die ein Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten, (trotzdem) als Nichterwerbstätige gälten, und wie diesfalls die Beiträge zu bemessen seien (E. 5.2). Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Die in Art. 28 Abs. 4 AHVV für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung ist gesetzes- und verfassungskonform. Nach dem Gesagten sind die Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu berechnen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers können dabei die steuerlichen Abzüge nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 71 E. 4d/aa, bestätigt im Urteil des EVG vom 4. Februar 2002, H 234/01, E. 2d). Der Gesetzgeber hat nur für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit eine Regelung getroffen (Art. 9 Abs. 2 lit. 4 AHVG), während für die unselbständige Erwerbstätigkeit in Art. 5 Abs. 2 AHVG lediglich der massgebende Lohn, nicht aber dessen Ermittlung bzw. mögliche Abzüge davon geregelt werden. Eine Regelung findet sich bloss in Art. 9 AHVV. Nach dieser Verordnungsbestimmung gelten diejenigen Auslagen als Unkosten, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeit entstehen, wobei sich diese teilweise von den Berufskosten im Sinne von Art. 26 des Bundesgesetztes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) unterscheiden (Reto Böhi, Der unterschiedliche Einkommensbegriff im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht und seine Auswirkungen auf die Beitragserhebung, Bern 2001, S. 125 ff.; vgl. auch WSN Rz. 2092). Für die Bejahung des Unkostencharakters von Aufwendungen ist gemäss Rechtsprechung nebst dem Kausalzusammenhang mit der Berufstätigkeit einerseits eine strikte objektive Notwendigkeit für die Lohnerzielung erforderlich und anderseits, dass die Auslagen nicht Lohnverwendung zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten darstellen (AHI-Praxis 2001, S. 222, E. 5a). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien die Fahrkosten zwischen dem Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie die üblichen Verpflegungskosten am gewöhnlichen Arbeitsort der Ehefrau in Abzug zu bringen, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art.”
“11) unterscheiden (Reto Böhi, Der unterschiedliche Einkommensbegriff im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht und seine Auswirkungen auf die Beitragserhebung, Bern 2001, S. 125 ff.; vgl. auch WSN Rz. 2092). Für die Bejahung des Unkostencharakters von Aufwendungen ist gemäss Rechtsprechung nebst dem Kausalzusammenhang mit der Berufstätigkeit einerseits eine strikte objektive Notwendigkeit für die Lohnerzielung erforderlich und anderseits, dass die Auslagen nicht Lohnverwendung zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten darstellen (AHI-Praxis 2001, S. 222, E. 5a). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien die Fahrkosten zwischen dem Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie die üblichen Verpflegungskosten am gewöhnlichen Arbeitsort der Ehefrau in Abzug zu bringen, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV unabhängig vom Begriff des Einkommens im Sinne des Steuerrechts bestimmt wird und keine besonderen Abzüge vorgesehen sind (vgl. vorstehend E. 4.1). Selbst wenn beim Renteneinkommen nach Art. 28 AHVV Unkosten analog Art. 9 AHVV (Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) abgezogen werden könnten, fiele ein Abzug für die Fahrkosten vom Wohnort zum Geschäftsort sowie die Kosten für Verpflegung ohnehin nicht in Betracht (vgl. Wegleitung zum massgebenden Lohn [WML] Rz. 3003). Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Abzüge (Säule 3a, Schuldzinsen), zumal diese Abzüge von vornherein nicht abzugsfähig sind, da diese in keinem direkten Zusammenhang mit der Erzielung des Erwerbseinkommens stehen. Die Berechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2016 durch die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen betreffend die mit Vorbescheid vom 11. Mai 2022 in Aussicht gestellte IV-Rente ab 1. Oktober 2016 nichts, zumal Personen, die eine IV-Rente beziehen, weiterhin als Nichterwerbstätige gelten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellen Renten und Taggelder der IV keine beitragspflichten Renteneinkommen dar (Art.”
Fehlen echtzeitliche bzw. belegmässige Nachweise für eine betriebliche Nutzung von Liegenschaften, kann die betriebliche Nutzung als nicht überwiegend wahrscheinlich angesehen werden; in diesem Fall gelten die Mietkosten nicht als Unkosten im Sinne von Art. 9 AHVV. Ob solche geschäftlich nicht begründeten Mietaufwendungen dem massgebenden Lohn zuzurechnen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; im vorliegenden Entscheid wurden die Zahlungen nicht als Lohn qualifiziert und bei nicht offensichtlich zu tiefen Löhnen als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen.
“Das kantonale Gericht erwog, die A.________ GmbH habe keine weiteren Belege für eine betriebliche Nutzung der beiden Liegenschaften eingereicht oder angeboten, obwohl die von ihr aufgelegten bereits im Einspracheverfahren als ungenügend eingestuft worden seien. Hätte eine solche regelmässig stattgefunden, wäre die Beibringung echtzeitlicher Belege ohne weiteres möglich gewesen, beispielsweise in der Form von Lieferscheinen an diese Adressen, Teilnahmebestätigungen für Veranstaltungen an diesen Orten etc. Es sei damit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Liegenschaften betrieblich genutzt worden bzw. die Mietauslagen betrieblich begründet gewesen seien. Da die Kosten für die private Wohnnutzung in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne die Erwerbstätigkeit anfallen würden, stellten sie keine Unkosten im Sinne von Art. 9 AHVV dar. Dennoch seien die Mietaufwände nicht dem massgebenden Lohn der Geschäftsführerin zuzurechnen, denn die Wohnauslagen seien nicht aufgrund der geleisteten Arbeit übernommen worden: Die Gesellschaft habe die Zahlungen nicht als Lohn qualifiziert und C.________ in der hier interessierenden Zeit mit brutto Fr. 180'000.- (2015), Fr. 160'227.- (2016), Fr. 150'111.- (2017), Fr. 130'111.- (2018) und Fr. 130'111.- (2019) auch keinen unangemessen tiefen Lohn ausgerichtet. Es sei damit überwiegend wahrscheinlich, dass die geschäftsmässig nicht begründeten Mietaufwendungen keinen Teil des Entgelts für die erbrachte Arbeitsleistung bildeten. Die Finanzierung von grosszügigen Zweit- oder Ferienwohnungen neben einem nicht offensichtlich zu tiefen Lohn entspreche nicht einer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses normalerweise erbrachten Leistung des Arbeitgebers. Ein Arbeitnehmer, der nicht 100 % Anteilseigner sei, bekäme eine solche Leistung nicht. Es liege eine (verdeckte) Gewinnausschüttung vor, die ihren Grund nicht im Arbeits-, sondern allein im Gesellschaftsverhältnis habe.”
Unkostenentschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV werden nicht zum massgebenden Lohn gerechnet, wenn sie effektiv tatsächliche Spesen ersetzen. Fehlt ein Spesenreglement bzw. erfolgt keine Abrechnung nach Belegen oder Einzelfallpauschalen, werden die Zahlungsbestandteile in der Praxis nicht als Unkosten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVV qualifiziert.
“Selbstredend gehören effektive Unkosten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 AHVV (vgl. E. 3.2.2 hiervor; vgl. auch Rz. 3001 und 3003 WML in ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung, welche inhaltlich mit den späteren übereinstimmt) nicht zum massgebenden Lohn (Beschwerde S. 5 Ziff. III lit. B Ziff. 2.1). Unbestrittenermassen liegt hier betreffend die Beschwerdeführerin kein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vor und es erfolgte auch keine arbeitgeberseitige Abrechnung der Unkosten nach Belegen oder Einzelfallpauschalen (act. I 4, 10 = act. IIB 3, 12; vgl. E. 4.1 hiervor). Zudem muss die Unkostenentschädigung den tatsächlich entstandenen Spesen zumindest gesamthaft gesehen entsprechen (vgl. Rz. 3012 ff. WML; vgl. E. 3.2.2 hiervor; Ueli Kieser, Rechtsprechung zum AHVG, 4. Auflage 2020, Art. 5 N. 187 ff.; Frey/Mosimann/Bollinger, AHV/IVG-Kommentar, 2018, Art. 5 N. 38; Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] und der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung [<www.estv.admin.ch> unter: Direkte Bundessteuer/Lohnausweis/ Rentenbescheinigung]).”
Aufwendungen zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten, namentlich Wohnkosten, gelten grundsätzlich nicht als abzugsfähige Unkosten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVV, weil sie auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen. Vorbehalten bleibt die in den Entscheiden genannte Ausnahme für Entschädigungen für angemessene Wohnkosten von Expatriates bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland bzw. in der Schweiz für längstens ein Jahr.
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV sind Unkosten Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen, und gehören Unkostenentschädigungen nicht zum massgebenden Lohn. Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten, wie namentlich Wohnkosten, stellen, weil sie in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen (d.h. nicht beruflich veranlasst sind), grundsätzlich keine abzugsfähigen Unkosten dar (vorbehalten bleiben die Entschädigungen für angemessene Wohnkosten von Expatriates bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland bzw. in der Schweiz während längstens einem Jahr; Urteil 9C_244/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2 mit Hinweis).”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV sind Unkosten Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen, und gehören Unkostenentschädigungen nicht zum massgebenden Lohn. Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten, wie namentlich Wohnkosten, stellen, weil sie in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen (d.h. nicht beruflich veranlasst sind), grundsätzlich keine abzugsfähigen Unkosten dar (vorbehalten bleiben die Entschädigungen für angemessene Wohnkosten von Expatriates bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland bzw. in der Schweiz während längstens einem Jahr; vgl. dazu Urteil 9C_176/2014 vom 20. Mai 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV sind Unkosten Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen, und gehören Unkostenentschädigungen nicht zum massgebenden Lohn. Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten, wie namentlich Wohnkosten, stellen, weil sie in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen (d.h. nicht beruflich veranlasst sind), grundsätzlich keine abzugsfähigen Unkosten dar (vorbehalten bleiben die Entschädigungen für angemessene Wohnkosten von Expatriates bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland bzw. in der Schweiz während längstens einem Jahr; vgl. dazu Urteil 9C_176/2014 vom 20. Mai 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).”
In der zitierten Rechtsprechung wurden Arbeitgebervergütungen für Mahlzeiten als Erstattungen für entstandene Auslagen im Sinn von Art. 9 Abs. 1 AHVV/RAVS eingeordnet und deshalb nicht zum massgebenden Lohn gerechnet.
“Il conviendra dès lors à l’intimé d’instruire ce volet, afin de déterminer un salaire annuel aussi précis que possible, étant précisé que le revenu sans invalidité devra se déduire du salaire réalisé en dernier lieu par la personne assurée avant l'atteinte à la santé, en tenant compte de l'évolution des salaires jusqu'au moment de la naissance du droit à la rente. bb) Le recourant a également critiqué la décision compte tenu de la non prise en compte des frais de repas. Or, dès lors que les frais de repas ne sont pas soumis à l'AVS, ils ne peuvent être pris en compte dans le salaire déterminant (art. 5 al. 2 LAVS [Loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants du 20 décembre 1946] ; RS 831.10). En effet, il apparaît qu’au regard de l’art. 60 de la Convention nationale pour le secteur principal de la construction en Suisse, à laquelle était soumis le recourant, compte tenu de sa profession de maçon, que l’allocation pour repas versée par l’employeur constitue un dédommagement pour frais encourus au sens de l’art. 9 al. 1 RAVS [Règlement sur l’assurance-vieillesse et survivants du 31 octobre 1947 ; RS 831.101] et non une indemnité faisant partie du salaire déterminant au sens de l’art. 5 al. 2 LAVS. cc) Une fois les mesures d’instruction médicales réalisées, il reviendra à l’intimé de déterminer si les limitations fonctionnelles retenues justifient de procéder à un abattement sur le revenu d’invalide. 7. a) Le recours doit être admis, la décision attaquée annulée et la cause renvoyée à l’intimé pour complément d’instruction dans le sens des considérants puis nouvelle décision. b) La procédure de recours en matière de contestations portant sur des prestations de l’assurance-invalidité est soumise à des frais de justice (art. 69 al. 1bis LAI). Il convient de les fixer à 600 fr. et de les mettre à la charge de la partie intimée, vu l’issue du litige. c) La partie recourante obtient gain de cause et a droit à une indemnité de dépens à titre de participation aux honoraires de son conseil (art. 61 let. g LPGA). Il convient d’arrêter cette indemnité à 2'000 fr.”
“Il conviendra dès lors à l’intimé d’instruire ce volet, afin de déterminer un salaire annuel aussi précis que possible, étant précisé que le revenu sans invalidité devra se déduire du salaire réalisé en dernier lieu par la personne assurée avant l'atteinte à la santé, en tenant compte de l'évolution des salaires jusqu'au moment de la naissance du droit à la rente. bb) Le recourant a également critiqué la décision compte tenu de la non prise en compte des frais de repas. Or, dès lors que les frais de repas ne sont pas soumis à l'AVS, ils ne peuvent être pris en compte dans le salaire déterminant (art. 5 al. 2 LAVS [Loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants du 20 décembre 1946] ; RS 831.10). En effet, il apparaît qu’au regard de l’art. 60 de la Convention nationale pour le secteur principal de la construction en Suisse, à laquelle était soumis le recourant, compte tenu de sa profession de maçon, que l’allocation pour repas versée par l’employeur constitue un dédommagement pour frais encourus au sens de l’art. 9 al. 1 RAVS [Règlement sur l’assurance-vieillesse et survivants du 31 octobre 1947 ; RS 831.101] et non une indemnité faisant partie du salaire déterminant au sens de l’art. 5 al. 2 LAVS. cc) Une fois les mesures d’instruction médicales réalisées, il reviendra à l’intimé de déterminer si les limitations fonctionnelles retenues justifient de procéder à un abattement sur le revenu d’invalide. 7. a) Le recours doit être admis, la décision attaquée annulée et la cause renvoyée à l’intimé pour complément d’instruction dans le sens des considérants puis nouvelle décision. b) La procédure de recours en matière de contestations portant sur des prestations de l’assurance-invalidité est soumise à des frais de justice (art. 69 al. 1bis LAI). Il convient de les fixer à 600 fr. et de les mettre à la charge de la partie intimée, vu l’issue du litige. c) La partie recourante obtient gain de cause et a droit à une indemnité de dépens à titre de participation aux honoraires de son conseil (art. 61 let. g LPGA). Il convient d’arrêter cette indemnité à 2'000 fr.”
Pauschalspesen zählen zu den Unkostenentschädigungen und gehören nicht zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 1 AHVV). Unkosten sind grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen und von Arbeitgebern oder Arbeitnehmenden nachzuweisen. Können die effektiven Unkosten nicht belegt werden und liegt kein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vor, ist der im Lohnausweis ausgewiesene Pauschalbetrag als Unkostenersatz zu berücksichtigen, sofern dieser nicht offensichtlich überhöht ist.
“Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 1 AHVV). In masslicher Hinsicht gilt, dass Unkosten grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen und von den Arbeitgebenden und/oder den Arbeitnehmenden nachzuweisen sind (Rz. 3010 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] in der ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung, welche inhaltlich mit den späteren übereinstimmt). Haben die Steuerbehörden ein Spesenreglement genehmigt, sollen die Ausgleichskassen diesen Entscheid übernehmen, sofern dies im Rahmen des AHV-Rechts zulässig ist oder die genehmigten Spesen nicht offensichtlich übersetzt sind (Rz. 3012 WML in den genannten Fassungen). Ist es nicht möglich, die effektiven Unkosten zu belegen und liegt kein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vor, ist der Pauschalbetrag, der im Lohnausweis für die Steuererklärung angegeben ist, als Unkostenersatz zu berücksichtigen, sofern dieser nicht offensichtlich übersetzt ist. Mit solchen pauschalen Unkostenvergütungen können namentlich Auto-, Repräsentations-, Klein- oder andere Auslagen abgegolten werden (Rz.”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV sind Unkosten Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen, und gehören Unkostenentschädigungen nicht zum massgebenden Lohn. In masslicher Hinsicht gilt, dass Unkosten grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen und von den Arbeitgebenden und/oder den Arbeitnehmenden nachzuweisen sind (Rz. 3010 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] in der ab 1. Januar 2014 gültig gewesenen Fassung, welche inhaltlich mit der ab 1. Januar 2019 geltenden [Stand: 1. Januar 2020] übereinstimmt). Können sie nicht belegt werden und liegt kein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vor, ist der Pauschalbetrag, der im Lohnausweis für die Steuererklärung angegeben ist, als Unkostenersatz zu berücksichtigen, sofern dieser nicht offensichtlich übersetzt ist (Rz. 3013 WML in den erwähnten Fassungen).”
Bei fehlendem gewöhnlichem Arbeitsort (z. B. bei laufend wechselnden Einsatzorten) sind regelmässige Verpflegungsentschädigungen typischerweise als berufsbedingte Unkostenentschädigungen zu qualifizieren und gelten nicht als massgebender Lohn im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV. Dies lässt sich damit begründen, dass bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten der Arbeitgeber nach Art. 327a OR zur Erstattung der für die Ausführung der Arbeit notwendigen Auslagen, hierzu gehören auch Verpflegungskosten, verpflichtet ist.
“Vor diesem Hintergrund erhellt, dass regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung bei laufend wechselnden Einsatzorten Unkostenentschädigungen darstellen. 4.2. Der vorliegend in der Reinigungsbranche tätige Beschwerdeführer hat selbst moniert, dass die Mittagspausen immer an verschiedenen Orten verbracht werden müssen (vgl. Schreiben vom 13. Juni 2022, Beilage 1 zur Stellungnahme vom 5. März 2024). Er beruft sich für seinen Anspruch denn auch auf Art. 14.2 GAV. Danach erhalten ArbeitnehmerInnen, die an keinem ständigen vertraglich vereinbarten Arbeitsort eingeteilt sind (mobile Equipen), sowie jene MitarbeiterInnen, welche ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes ihr Mittagessen einnehmen müssen und mindestens sechs Stunden pro Tag arbeiten, eine tägliche Entschädigung von 16 Franken, sofern der Arbeitgebende das Mittagessen nicht effektiv bezahlt. Daraus erhellt, dass sich der Beschwerdeführer ständig zwischen sich wechselnden Einsatzorten im oben umschriebenen Sinn bewegt und er somit nicht über einen gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV verfügt (vgl. oben E. 4.2.1 ff.). Die streitgegenständlichen Essenspesen gründen daher primär und vorrangig auf den sich ständig wechselnden Einsatzorten, womit der Beschwerdeführer zu vermehrten Ausgaben gezwungen wird. Vor diesem Hintergrund ist der Unkostencharakter der vorliegenden Essensspesen zu bejahen. Es handelt sich daher bei den Essensspesen nicht um massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG und damit keine Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, womit bereits aus diesem Grunde ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zu verneinen ist. Es kann daher offenbleiben, ob dieser seiner Schadenminderungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Nichts Anderes lässt sich im Übrigen dem Zivilrecht entnehmen. Gemäss Art. 327a Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen (zum Begriff des auswärtigen Arbeitsortes vgl.”
“Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es selbst bei Chauffeuren, welche längere Strecken, zum Teil auch im Ausland fahren würden, nicht begründet sei, dass eine Mittagsverpflegungsentschädigung, im Gegensatz zu anderen Berufsleuten generell kein massgebender Lohn darstelle, liegt auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Da nämlich grundsätzlich jeder Arbeitnehmer sich am Mittag selber verpflegen und die Kosten dafür selber tragen muss, soll die regelmässige Verpflegungsentschädigung nur dann als Lohn qualifiziert werden, wenn die Verpflegung am gewöhnlichen Arbeits- oder Wohnort (und mithin als freiwillige Leistung der Arbeitgeberin) erfolgt. Im Gegensatz dazu ist die Arbeitgeberin bei Arbeit an einem auswärtigen Arbeitsort nämlich von Gesetzes wegen verpflichtet, dem Arbeitnehmer die durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen (vgl. Art. 327a des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), wozu nach juristischer Lehre und Rechtsprechung auch die Verpflegungskosten gehören (vgl. anstelle vieler: Streiff/von Kaenel/Rudolph, a. a. O., N 2 zu Art. 327a). Wie auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt ausgeführt hat, beruht eine allfällige Ungleichbehandlung jedoch so oder anders auf der klaren Verordnungsbestimmung von Art. 9 Abs. 2 AHVV und mithin auf dem Willen des Verordnungsgebers (vgl. auch vorstehend E. 3.1). Zusammenfassend besteht somit keine Rechtsgrundlage, die Pauschalspesen von Fr. 375.-- pro Monat als massgebenden Lohn im versicherten Verdienst zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hatte somit im angefochtenen Einspracheentscheid bzw. der diesem zugrundeliegenden Verfügung korrekt einen versicherten Verdienst von Fr. 71'534.‑‑ jährlich (13 x Fr. 5'450.-- + 12 x Fr. 57.‑‑) ermittelt und entsprechend Taggelder in Höhe von total Fr. 33'317.40 für den Zeitraum vom 24. August 2020 bis 31. März 2021 ausgerichtet (Suva-act. 109, 127 und 144). Eine Nachzahlung ist demnach nicht geschuldet und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Die Beschwerde wird abgewiesen.”
Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten gelten in der Regel als erstattungsfähige Unkosten und gehören nicht zum massgebenden Lohn. Periodische Entschädigungen für das Pendeln vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die üblichen Mahlzeiten am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort sind davon ausgenommen und gehören in der Regel zum massgebenden Lohn.
“Esso comprende inoltre le indennità di rincaro e altre indennità aggiunte al salario, le provvigioni, le gratificazioni, le prestazioni in natura, le indennità per vacanze o per giorni festivi ed altre prestazioni analoghe, nonché le mance. L'art. 5 cpv. 4 LAVS prevede che il Consiglio federale può escludere dal salario determinante le prestazioni di carattere sociale, nonché le elargizioni fatte da un datore di lavoro a favore dei suoi dipendenti in occasione di avvenimenti particolari. Questo reddito ingloba dunque tutte le prestazioni percepite dal salariato che hanno una relazione economica con il rapporto di lavoro (DTF 124 V 100 consid. 2 pag. 102 con riferimenti), incluse le indennità che il salariato ha ricevuto, indipendentemente se sono state effettuate durante il tempo libero ed i fine settimana. Per ottenere il salario determinante ai fini dell'AVS, è necessario dedurre le indennità versate dal datore di lavoro a titolo di risarcimento spese. Queste spese, che incombono al salariato, vengono rimborsate sia separatamente dal datore di lavoro quale risarcimento delle spese, sia incluse nel salario quali spese generali (art. 9 OAVS). Per l’art. 9 cpv. 1 OAVS sono spese generali quelle cui il salariato deve far fronte nell’ambito della propria attività. Le indennità per spese generali non rientrano nel salario determinante. Ai sensi dell’art. 9 cpv. 2 OAVS non fanno parte delle spese generali le indennità periodiche per gli spostamenti del salariato dal luogo di domicilio al luogo di lavoro abituale e per i pasti usuali presi a domicilio o sul luogo di lavoro abituale; tali indennità rientrano di norma nel salario determinante. 2.4. Conformemente al marginale n. 3003 delle Direttive sul salario determinante (di seguito: DSD) nella versione in vigore dal 1° gennaio 2019, edite dall'UFAS, configurano, di norma, spese generali rimborsabili le spese di viaggio (viaggio, vitto e alloggio), ma non le spese sostenute dal salariato per gli spostamenti dal luogo di domicilio al luogo di lavoro (art. 9 cpv. 2 OAVS; v. anche marginali 3006 e seguenti DSD), le spese di rappresentanza e quelle per la clientela (cfr.”
“Questo reddito ingloba dunque tutte le prestazioni percepite dal salariato che hanno una relazione economica con il rapporto di lavoro (DTF 124 V 100 consid. 2 pag. 102 con riferimenti), incluse le indennità che il salariato ha ricevuto, indipendentemente se sono state effettuate durante il tempo libero ed i fine settimana. Secondo l’art. 12 cpv. 1 LAVS è considerato datore di lavoro chiunque paghi, a persone obbligatoriamente assicurate, una retribuzione ai sensi dell’art. 5 LAVS. Per l’art. 12 cpv. 2 LAVS sono tenuti al pagamento dei contributi tutti i datori di lavoro che hanno uno stabilimento d’impresa in Svizzera o che, nella loro economia domestica, impiegano personale di servizio obbligatoriamente assicurato. Per ottenere il salario determinante ai fini dell'AVS, è necessario dedurre le indennità versate dal datore di lavoro a titolo di risarcimento spese. Queste spese, che incombono al salariato, vengono rimborsate sia separatamente dal datore di lavoro quale risarcimento delle spese, sia incluse nel salario quali spese generali (art. 9 OAVS). Per l’art. 9 cpv. 1 OAVS sono spese generali quelle cui il salariato deve far fronte nell’ambito della propria attività. Le indennità per spese generali non rientrano nel salario determinante. Ai sensi dell’art. 9 cpv. 2 OAVS non fanno parte delle spese generali le indennità periodiche per gli spostamenti del salariato dal luogo di domicilio al luogo di lavoro abituale e per i pasti usuali presi a domicilio o sul luogo di lavoro abituale; tali indennità rientrano di norma nel salario determinante. 2.3. Conformemente al marginale n. 3003 delle Direttive sul salario determinante (di seguito: DSD, sia nella versione rivista valida dal 1° gennaio 2009 al 31 dicembre 2018 che nella versione in vigore dal 1° gennaio 2019), edite dall'UFAS, configurano, di norma, spese generali rimborsabili le spese di viaggio (viaggio, vitto e alloggio), ma non le spese sostenute dal salariato per gli spostamenti dal luogo di domicilio al luogo di lavoro (art. 9 cpv.2 OAVS; v.”
Arbeitgeberseitige Übernahmen privater Lebenshaltungskosten bzw. privater Wohnauslagen (z.B. Mietzinsübernahme) gelten nach den zitierten Entscheiden als private Auslagen und stellen keine Unkosten im Sinne von Art. 9 AHVV dar.
“Gemäss Vorinstanz sind die in Frage stehenden Vergütungen nicht geschäftsmässig begründet. Dies bleibt unbestritten. Es handelt sich um private Lebenshaltungskosten, die keine Unkosten im Sinne von Art. 9 AHVV darstellen (vgl. E. 3.2 hiervor).”
“Nach den grundsätzlich verbindlichen und unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen ist die arbeitgeberseitige Mietzinsübernahme für die beiden Liegenschaften überwiegend wahrscheinlich nicht geschäftlich begründet. Es handelt sich um private Wohnauslagen, die keine Unkosten im Sinne von Art. 9 AHVV darstellen (vgl. dazu E. 3.2 hiervor). Weiterungen zu diesem in den Rechtsschriften nicht mehr diskutierten Punkt erübrigen sich.”
Sind Belege fehlend oder ungenügend, ist eine glaubhafte Schätzung der tatsächlich entstandenen Unkosten grundsätzlich zulässig, sofern feststeht, dass Unkosten entstanden sind und ein genauer ziffernmässiger Nachweis wegen der besonderen Verhältnisse nicht möglich ist. In Einzelfällen dürfen auch von den Steuerbehörden genehmigte Pauschalen herangezogen werden, wenn sie dem AHV-Recht entsprechen, die tatsächlichen Verhältnisse des Falles widerspiegeln und nicht offensichtlich überhöht sind.
“Diesbezüglich ist rechtsvergleichend ergänzend die im Bereich der AHV gültige Rechtsprechung zur Entschädigung von Unkosten nach Art. 9 AHVV zu beachten. Gemäss der entsprechenden Rechtsprechung ist vom Leistungsansprecher nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind, wobei, wenn gewisse Unkosten mit Sicherheit entstanden sind, und wenn ein genauer ziffernmässiger Nachweis wegen der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles nicht möglich ist, eine Schätzung der Unkosten grundsätzlich zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_642/2017 vom 16. Oktober 2018 E. 8.2). Gemäss der Rechtsprechung sind die von den Steuerbehörden zugelassenen Spesenabzüge für die Ausgleichskassen zwar nicht verbindlich. In Einzelfällen können jedoch die von den Steuerbehörden genehmigte Regelungen zur Kostenerstattung mittels Pauschalen ausnahmsweise auch im Bereich der AHV bei der Bemessung der Unkosten zugelassen werden, wenn sie dem AHV-Recht entsprechen, und wenn die genehmigten Kosten nicht offensichtlich überhöht sind. Dabei hat die Pauschale zumindest insgesamt den tatsächlichen Kosten zu entsprechen und muss die tatsächlichen Umstände des Falles widerspiegeln (Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2012 vom 10.”
“h und i der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]), nicht zum massgebenden Lohn gehören demgegenüber Unkosten, die als Auslagen definiert werden, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeit entstehen (Art. 9 Abs. 1 AHVV). Nach der Verwaltungspraxis können Sitzungsgelder, mit denen auch Unkosten abgegolten werden, bis zu einem bestimmten Maximalbetrag als Unkostenersatz betrachtet werden, nämlich bis zu Fr. 120.-- für halbtägige und bis zu Fr. 200.-- für ganztägige Sitzungen. Der Maximalbetrag ist jedoch nur dann zugelassen, wenn er den tatsächlich entstandenen Spesen entspricht; er ist hingegen nicht anwendbar, wenn den Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern keine oder tiefere Unkosten entstehen (Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV, und EO [WML], Rz 2062 f.). Ferner wird dort Unkostenersatz vermutet, wo für die nebenberufliche Ausübung einer grundsätzlich ehrenamtlichen Funktion nicht Sitzungsgelder, sondern feste Entschädigungen gewährt werden, sofern die Entschädigung pro Jahr den Betrag von Fr. 500.-- nicht übersteigt; andernfalls gelten für die Anrechnung von Unkosten die allgemeinen Regeln zu Art. 9 AHVV (WML Rz 2065 f.). Nach diesen allgemeinen Regeln handelt es sich bei Unkosten um Auslagen, die zusätzlich zu denjenigen üblichen Lebenshaltungskosten erwachsen, die in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen (WML Rz 3002); als Unkosten gelten unter anderem Auslagen für Arbeitsmaterial und Berufskleider sowie berufliche Aus- und Weiterbildungskosten, die eng mit der beruflichen Tätigkeit verbunden sind (WML Rz 3003). Unkosten sind grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen (WML Rz 3010), wobei unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anerkennung von Unkosten durch die Steuerbehörden abgestellt werden kann (WML Rz 3011 ff.). Dort, wo der strikte Nachweis der Unkosten nicht möglich ist, jedoch feststeht, dass solche entstanden sind, ist eine Schätzung vorzunehmen (WML Rz 3016).”
KiTa‑Subventionen können nach der Rechtsprechung nicht als beitragsbefreite Unkostenentschädigungen i.S.v. Art. 9 AHVV qualifiziert werden. Ob sie als beitragsbefreite Familienzulage nach Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV gilt, ist hingegen nicht von vornherein auszuschliessen und bedarf einer konkreten Abgrenzung und Prüfung.
“2 AHVG nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463, 469 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 3.1). Der sozialversicherungsrechtliche Einkommensbegriff ist wie der steuerrechtliche weit zu definieren (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2018 vom 10. April 2019 E. 7.1). Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463, 469 E. 6.1). 4.3. Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG hat der Bundesrat in der AHVV gewisse Einkommenstatbestände als nicht zum massgebenden Einkommen gehörend erklärt (vgl. insb. Art. 6 Abs. 2-6quater AHVV sowie Art. 8-8quater und Art. 9 AHVV). So zählen gemäss Art. 9 AHVV unter anderem Unkostenentschädigungen nicht zum relevanten Erwerbseinkommen. Ebenfalls nichts zum Erwerbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden. 4.4. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort) können die vorliegend infrage stehenden KiTa-Subventionen nicht als beitragsbefreite Unkostenentschädigungen qualifiziert werden. Soweit die Beschwerdegegnerin jedoch auch das Vorliegen einer beitragsbefreiten Familienzulage (Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV) als nicht gegeben erachtet (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort), kann ihr aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 4.5. 4.5.1. Zunächst ist zu bemerken, dass sich das Vorliegen einer beitragsbefreiten Familienzulage nicht gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Urteile des EVG (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeantwort) verneinen lässt.”
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse kann die tägliche Sammel‑ bzw. Beladestelle (der Ort, an dem sich Arbeitnehmer regelmässig einfinden und von dem aus sie ihre Touren beginnen bzw. zu dem sie zurückkehren) als «gewöhnlicher Arbeitsort» im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV gelten.
“‑‑ handle es sich (zumindest teilweise) um die Vergütung für die Fahrt von seinem Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV (vgl. insbesondere act. G 1 S. 7 Ziff. 11) ist festzuhalten, dass es sich gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin um eine Entschädigung für die Mittagsverpflegung handelt (Suva-act. 118 S. 1). Dies ergibt sich auch klar aus dem Wortlaut des Spesenreglements (Suva-act. 118 S. 2). Mithin kann nicht überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass die Pauschalspesen (auch nur teilweise) der Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg dienten. Demnach bleibt zu prüfen, ob die Pauschalspesen faktisch eine Vergütung der üblichen Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort und mithin – entgegen der Meinung der Arbeitgeberin (vgl. E. 4) – keine Unkostenentschädigung darstellten. Der Wohnort des Beschwerdeführers lag bzw. liegt immer noch unstrittig in C.___ (vgl. insb. Suva-act. 1 und 2). Der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich zuzustimmen, dass der gewöhnliche Arbeitsort im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV nicht ohne Weiteres mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitsort gleichgesetzt werden kann, sondern sich nach den tatsächlichen Begebenheiten richtet (vgl. Suva-act. 144 S. 4 E. 3.2). Während seiner Auslieferungstouren bewegte sich der Beschwerdeführer notwendigerweise fort (und blieb nicht an einem bestimmten Ort), zumal er offenbar jeweils auch unterschiedliche Touren zugewiesen bekam. Gemäss seinen telefonischen Angaben vom 8. September 2020 gegenüber der Beschwerdegegnerin musste sich der Beschwerdeführer aber jeden Morgen in D.___ (Sitz der Arbeitgeberin) einfinden, von wo aus er später – nachdem der ihm zugeteilte LKW beladen worden war (und teilweise nachdem er im Büro oder der Disposition ausgeholfen hatte) – die ihm zugewiesene Auslieferungstour startete (Suva-act. 14 S. 2). Da die LKWs jeweils in D.___ beladen worden sind, muss davon ausgegangen werden, dass die Chauffeure jeden Abend (nach Abschluss ihrer jeweiligen Tour) nach D.___ zurückkehrt sind. Unter den gegebenen Umständen ist vorliegend – in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer (vgl.”
Regelmässig gezahlte Entschädigungen für die Fahrt vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort gelten grundsätzlich als massgebender Lohn und nicht als abzugsfähiger Unkostenersatz.
“202) gilt als versicherter Verdienst der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn, mit einer Auflistung von Abweichungen. Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) gilt als massgebender Lohn (von unselbständig Erwerbstätigen) jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst nach dessen zweitem Satz auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gehören Unkostenentschädigungen nicht zum massgebenden Lohn, da diese gemäss erstem Satz dieser Bestimmung Auslagen ersetzen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Keine Unkostenentschädigungen sind gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVV regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort. Sie gehören nach dieser Regelung grundsätzlich zum massgebenden Lohn. In der AHI-Praxis 1996 erläuterte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) den neu formulierten Art. 9 AHVV zu den Unkosten (AHI-Praxis 1996 S. 275 ff.). Zu dessen Abs. 2 hielt es fest, dass die üblicherweise vor und nach der Arbeit anfallenden Wegkosten sowie die Auslagen für die Verpflegung grundsätzlich zum massgebenden Lohn gehörten und nicht (abzugsfähigen) Unkostenersatz darstellten. Diese Aufwendungen seien dem Arbeitnehmer auch nach Zivilrecht nicht zu ersetzen. Die vorgeschlagene Norm fördere die Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Unselbständigerwerbenden. Deren Mehrheit erhalte nämlich weder die Kosten für den Arbeitsweg noch für nicht auswärtige – d. h. am Wohnort oder am Ort der Betriebsstätte eingenommene – Mahlzeiten vergütet, finanziere diese mithin gezwungenermassen mit massgebendem Lohn.”
Als Ausnahme können Entschädigungen für angemessene Wohnkosten von Expatriates anerkannt werden, wenn die Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland bzw. in der Schweiz nachgewiesen ist; dies ist nach den genannten Entscheiden auf längstens ein Jahr beschränkt.
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV sind Unkosten Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen, und gehören Unkostenentschädigungen nicht zum massgebenden Lohn. Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten, wie namentlich Wohnkosten, stellen, weil sie in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen (d.h. nicht beruflich veranlasst sind), grundsätzlich keine abzugsfähigen Unkosten dar (vorbehalten bleiben die Entschädigungen für angemessene Wohnkosten von Expatriates bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland bzw. in der Schweiz während längstens einem Jahr; Urteil 9C_244/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2 mit Hinweis).”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV sind Unkosten Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen, und gehören Unkostenentschädigungen nicht zum massgebenden Lohn. Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten, wie namentlich Wohnkosten, stellen, weil sie in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen (d.h. nicht beruflich veranlasst sind), grundsätzlich keine abzugsfähigen Unkosten dar (vorbehalten bleiben die Entschädigungen für angemessene Wohnkosten von Expatriates bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland bzw. in der Schweiz während längstens einem Jahr; vgl. dazu Urteil 9C_176/2014 vom 20. Mai 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).”
Arbeitgeberseitige Mietzinsübernahmen, die überwiegend privat begründet sind, gelten als private Wohnauslagen und stellen keine Unkosten im Sinne von Art. 9 AHVV dar.
“Nach den grundsätzlich verbindlichen und unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen ist die arbeitgeberseitige Mietzinsübernahme für die beiden Liegenschaften überwiegend wahrscheinlich nicht geschäftlich begründet. Es handelt sich um private Wohnauslagen, die keine Unkosten im Sinne von Art. 9 AHVV darstellen (vgl. dazu E. 3.2 hiervor). Weiterungen zu diesem in den Rechtsschriften nicht mehr diskutierten Punkt erübrigen sich.”
Pauschalspesen sind nicht von vornherein dem Lohn zuzurechnen. Sie gehören nur dann grundsätzlich zum massgebenden Lohn, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie der Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort dienen; sind sie hingegen als Entschädigung für tatsächlich anfallende Auslagen bei auswärtiger Verpflegung zu qualifizieren, sind sie nicht zum Lohn zu zählen (vgl. Entscheid UV 2022/19).
“Entscheid Versicherungsgericht, 02.03.2023 Art. 15 Abs. 1 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 9 AHVV. Vorliegend ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die ausgerichteten Pauschalspesen für die Mittagsverpflegung als LKW-Chauffeur der Verpflegung am üblichen Arbeits- oder am Wohnort dienen (und nicht der Entschädigung tatsächlich anfallender Unkosten bei auswärtiger Verpflegung). Sie sind deshalb nicht zum massgebenden Lohn zu zählen und bei der Berechnung der Taggeldhöhe korrekterweise nicht berücksichtigt worden. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2023, UV 2022/19). Entscheid vom 2. März 2023 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler Geschäftsnr. UV 2022/19 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Studer Zahner Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeldleistungen”