Die Neuberechnung der Rente nach Artikel 29bisAbsätze 3 und 4 AHVG erfolgt einmalig und auf Antrag. Es können nur Beiträge berücksichtigt werden, die zwischen dem Erreichen des Referenzalters und dem Monat des Antrags entrichtet wurden, höchstens aber die Beiträge bis zu fünf Jahren nach Erreichen des Referenzalters.
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Die Neuberechnung der Rente nach Art. 52dbis AHVV erfolgt nur auf Antrag; die Verwaltung kann ohne einen solchen Antrag nicht über eine Neuberechnung entscheiden.
“Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, können eine Neuberechnung ihrer Rente nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 beantragen (lit. b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021). Allerdings erfolgt eine solche Berechnung nur auf Antrag (vgl. auch Art. 52dbis AHVV). Mangels entsprechendem Antrag und Gültigkeit der entsprechenden Norm konnte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. Juli 2023 (AB 14) und dem Einspracheentscheid vom 18. September 2023 (AB 16) noch nicht darüber befinden, auch wenn sie im Einspracheentscheid Ausführungen dazu und zur neurechtlichen Situation machte (AB 16 S. 3 Ziff.”
“Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, können eine Neuberechnung ihrer Rente nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 beantragen (lit. b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021). Allerdings erfolgt eine solche Berechnung nur auf Antrag (vgl. auch Art. 52dbis AHVV). Mangels entsprechendem Antrag und Gültigkeit der entsprechenden Norm konnte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. Juli 2023 (AB 14) und dem Einspracheentscheid vom 18. September 2023 (AB 16) noch nicht darüber befinden, auch wenn sie im Einspracheentscheid Ausführungen dazu und zur neurechtlichen Situation machte (AB 16 S. 3 Ziff.”
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