Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer nicht in der beruflichen Vorsorge versichert war, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.
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Art. 8bis AHVV sieht eine Ausnahme vom massgebenden Lohn für Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses vor; pro Jahr ohne berufliche Vorsorge darf bis zur Höhe der zum Auszahlungszeitpunkt geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente ausgenommen werden. Für die Beurteilung der Beitragspflicht ist der massgebende Lohn objektbezogen zu bestimmen (Art. 5 Abs. 2 AHVG): Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Dabei ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder ob die Leistung geschuldet oder freiwillig erbracht wird.
“Nicht zum Erwerbseinkommen gehören unter anderem reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn die begünstigte Person bei Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann (Art. 6 Abs. 2 lit. h AVIV). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat sodann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Von dieser Befugnis hat er in den Art. 8 bis 8quater AHVV Gebrauch gemacht. Vom massgebenden Lohn ausgenommen sind demnach unter anderem reglementarische Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; abgekürzt: DBG) erfüllen (Art. 8 lit. a AHVV). Zudem sind Leistungen der Arbeitgebenden bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses für jedes Jahr, in dem die Arbeitnehmenden nicht in der beruflichen Vorsorge versichert waren, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen (Art. 8bis AHVV). Das Bundesgericht (bzw. das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht) geht in ständiger Rechtsprechung von einer objektbezogenen Definition des massgebenden Lohns gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG aus. Demnach kann die Beitragspflicht auch gegeben sein, wenn ein anderes Rechtssubjekt als der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Zuwendung tätigt, sofern diese in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG entsteht eine Beitragsschuld grundsätzlich überall dort, wo Arbeit entgolten wird. Dementsprechend bilden nach gefestigter Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist.”
Die Ausnahme des massgebenden Lohns nach Art. 8bis AHVV betrifft Arbeitgeberleistungen bei Beendigung mehrjähriger Arbeitsverhältnisse; sie gilt bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmende nicht in der beruflichen Vorsorge versichert war. Massgeblich ist, dass die Leistung wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt. Ob die Leistung geschuldet oder freiwillig erbracht wird, ist unerheblich.
“Nicht zum Erwerbseinkommen gehören unter anderem reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn die begünstigte Person bei Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann (Art. 6 Abs. 2 lit. h AVIV). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat sodann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Von dieser Befugnis hat er in den Art. 8 bis 8quater AHVV Gebrauch gemacht. Vom massgebenden Lohn ausgenommen sind demnach unter anderem reglementarische Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; abgekürzt: DBG) erfüllen (Art. 8 lit. a AHVV). Zudem sind Leistungen der Arbeitgebenden bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses für jedes Jahr, in dem die Arbeitnehmenden nicht in der beruflichen Vorsorge versichert waren, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen (Art. 8bis AHVV). Das Bundesgericht (bzw. das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht) geht in ständiger Rechtsprechung von einer objektbezogenen Definition des massgebenden Lohns gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG aus. Demnach kann die Beitragspflicht auch gegeben sein, wenn ein anderes Rechtssubjekt als der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Zuwendung tätigt, sofern diese in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG entsteht eine Beitragsschuld grundsätzlich überall dort, wo Arbeit entgolten wird. Dementsprechend bilden nach gefestigter Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist.”
“Nicht zum Erwerbseinkommen gehören unter anderem reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn die begünstigte Person bei Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann (Art. 6 Abs. 2 lit. h AVIV). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat sodann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Von dieser Befugnis hat er in den Art. 8 bis 8quater AHVV Gebrauch gemacht. Vom massgebenden Lohn ausgenommen sind demnach unter anderem reglementarische Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; abgekürzt: DBG) erfüllen (Art. 8 lit. a AHVV). Zudem sind Leistungen der Arbeitgebenden bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses für jedes Jahr, in dem die Arbeitnehmenden nicht in der beruflichen Vorsorge versichert waren, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen (Art. 8bis AHVV). Das Bundesgericht (bzw. das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht) geht in ständiger Rechtsprechung von einer objektbezogenen Definition des massgebenden Lohns gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG aus. Demnach kann die Beitragspflicht auch gegeben sein, wenn ein anderes Rechtssubjekt als der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Zuwendung tätigt, sofern diese in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG entsteht eine Beitragsschuld grundsätzlich überall dort, wo Arbeit entgolten wird. Dementsprechend bilden nach gefestigter Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist.”
Bei Schliessung, Fusion oder sonstiger Umstrukturierung des Betriebs sind Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur teilweise ausgenommen. Entscheidend ist, dass zwischen den Forderungen des Arbeitnehmers und dem Arbeitsverhältnis eine enge, direkten oder indirekten Beziehung besteht.
“En droit de l'assurance-vieillesse et survivants, le salaire déterminant pour le calcul des cotisations comprend toute rémunération pour un travail dépendant, fourni pour un temps déterminé ou indéterminé ; il englobe les allocations de renchérissement et autres suppléments de salaire, les commissions, les gratifications, les prestations en nature, les indemnités de vacances ou pour jours fériés et autres prestations analogues, ainsi que les pourboires, s'ils représentent un élément important de la rémunération du travail (art. 5 al. 2 LAVS [loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants du 20 décembre 1946 ; RS 831.10]). Afin de le préciser, l'art. 7 RAVS (règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants du 31 octobre 1947 ; RS 831.101) établit un catalogue non exhaustif d'éléments qui font partie du salaire déterminant. En particulier, il prévoit, à sa let. q, que les prestations versées par l'employeur lors de la cessation des rapports de travail font partie du salaire déterminant, sauf s'il s'agit de prestations sociales en cas de prévoyance professionnelle insuffisante au sens de l'art. 8bis RAVS ou de prestations sociales lors de résiliation des rapports de travail pour des impératifs d'exploitation au sens de l'art. 8ter RAVS. Cette dernière disposition prescrit en effet que les prestations versées par l'employeur suite à la résiliation des rapports de travail pour des impératifs d'exploitation sont exceptées du salaire déterminant à concurrence de quatre fois et demie la rente de vieillesse annuelle maximale (al. 1). Sont considérés comme des impératifs d'exploitation, la fermeture, la fusion ou la restructuration d'entreprise. Il y a restructuration d'entreprise lorsque les conditions selon l'art. 53b al. 1 let. a ou b LPP sont remplies pour une liquidation partielle de l'institution de prévoyance qui exécute la prévoyance professionnelle obligatoire (al. 2 let. a), ou en cas de licenciement collectif réglementé par un plan social (al. 2 let. b). Selon la doctrine et la jurisprudence, l'élément déterminant pour la prise en compte des prestations versées par l'employeur lors de la cessation des rapports de travail est en définitive la relation directe ou indirecte, mais étroite entre les créances de l'employé et les rapports de service (Michel Valterio, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], Genève 2011, p.”
Zur Anwendung von Art. 8bis AHVV ist zu beachten, dass der massgebende Lohn nach gefestigter Rechtsprechung objektbezogen zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Demnach zählen grundsätzlich alle Bezüge als beitragspflichtiges Einkommen, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder die Leistungen geschuldet oder freiwillig erbracht werden. Art. 8bis bildet innerhalb der vom Bundesrat erlassenen Ausnahmen (Art. 8–8quater AHVV) eine spezielle Ausnahme vom massgebenden Lohn.
“Nicht zum Erwerbseinkommen gehören unter anderem reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn die begünstigte Person bei Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann (Art. 6 Abs. 2 lit. h AVIV). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat sodann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Von dieser Befugnis hat er in den Art. 8 bis 8quater AHVV Gebrauch gemacht. Vom massgebenden Lohn ausgenommen sind demnach unter anderem reglementarische Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; abgekürzt: DBG) erfüllen (Art. 8 lit. a AHVV). Zudem sind Leistungen der Arbeitgebenden bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses für jedes Jahr, in dem die Arbeitnehmenden nicht in der beruflichen Vorsorge versichert waren, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen (Art. 8bis AHVV). Das Bundesgericht (bzw. das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht) geht in ständiger Rechtsprechung von einer objektbezogenen Definition des massgebenden Lohns gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG aus. Demnach kann die Beitragspflicht auch gegeben sein, wenn ein anderes Rechtssubjekt als der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Zuwendung tätigt, sofern diese in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG entsteht eine Beitragsschuld grundsätzlich überall dort, wo Arbeit entgolten wird. Dementsprechend bilden nach gefestigter Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist.”
“Nicht zum Erwerbseinkommen gehören unter anderem reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn die begünstigte Person bei Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann (Art. 6 Abs. 2 lit. h AVIV). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat sodann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Von dieser Befugnis hat er in den Art. 8 bis 8quater AHVV Gebrauch gemacht. Vom massgebenden Lohn ausgenommen sind demnach unter anderem reglementarische Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; abgekürzt: DBG) erfüllen (Art. 8 lit. a AHVV). Zudem sind Leistungen der Arbeitgebenden bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses für jedes Jahr, in dem die Arbeitnehmenden nicht in der beruflichen Vorsorge versichert waren, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen (Art. 8bis AHVV). Das Bundesgericht (bzw. das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht) geht in ständiger Rechtsprechung von einer objektbezogenen Definition des massgebenden Lohns gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG aus. Demnach kann die Beitragspflicht auch gegeben sein, wenn ein anderes Rechtssubjekt als der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Zuwendung tätigt, sofern diese in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG entsteht eine Beitragsschuld grundsätzlich überall dort, wo Arbeit entgolten wird. Dementsprechend bilden nach gefestigter Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist.”
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