Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). ↩
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Zu Art. 169 Abs. 1 AHVV: Über jede Arbeitgeberkontrolle ist ein Bericht zu erstellen. Aus den Quellen ergibt sich weiter, dass die SUVA in der Praxis ihre Betriebsrevisionen gleichzeitig mit AHV-Arbeitgeberkontrollen durchführt, wenn dies von den betroffenen Ausgleichskassen oder den Arbeitgebenden gewünscht wird. Eine derartige Bündelung von Prüfungen wird als zulässig erachtet, sofern die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit und die Kompetenz der mit der Kontrolle beauftragten Person gewährleistet sind.
“Gemäss Rz 1003 des Kreisschreibens an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA) gilt als Arbeitgeberkontrolle nur die durch eine vom BSV anerkannte Revisionsstelle oder Fachspezialisten der Ausgleichskasse durchgeführte Kontrolle. 3.2.3. Die Revisionsstelle hat gemäss Art. 163 AHVV zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind (Abs. 1). Gegenstand der Kontrolle ist die unverjährte Beitragsperiode. Sie ist in einem Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht (Abs. 2). Gemäss Art. 162 Abs. 1 AHVV ist die periodische Arbeitgeberkontrolle grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Auf die Kontrolle an Ort und Stelle kann die Revisionsstelle verzichten, wenn auf elektronischem Weg Zugang zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen besteht. Laut Art. 169 Abs. 1 AHVV ist über jede Arbeitgeberkontrolle ein Bericht abzufassen. 3.2.4. Praxisgemäss führt die SUVA gleichzeitig mit ihren Betriebsrevisionen die AHV-Arbeitgeberkontrollen durch, falls dies von den entsprechenden Ausgleichskassen bzw. von den Arbeitgebenden gewünscht wird. Dies ergibt sich namentlich aus dem Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle vom April 2005 (betreffend "Arbeitgeberkontrollen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Evaluation des Kontrollsystems", S. 212 [BB 20]). Gegen eine derartig erweiterte Arbeitgeberkontrolle lässt sich grundsätzlich nichts einwenden, zumal auch die Prämien in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich auf dem AHV-rechtlich massgebenden Lohn erhoben werden (vgl. Art. 115 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Eine Bündelung von Ressourcen erscheint denn auch als sinnvoll und ist als zulässig zu erachten, wenn die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit und Kompetenz der mit der Kontrolle beauftragten Person (vgl.”
“Gemäss Rz 1003 des Kreisschreibens an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA) gilt als Arbeitgeberkontrolle nur die durch eine vom BSV anerkannte Revisionsstelle oder Fachspezialisten der Ausgleichskasse durchgeführte Kontrolle. 3.2.3. Die Revisionsstelle hat gemäss Art. 163 AHVV zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind (Abs. 1). Gegenstand der Kontrolle ist die unverjährte Beitragsperiode. Sie ist in einem Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht (Abs. 2). Gemäss Art. 162 Abs. 1 AHVV ist die periodische Arbeitgeberkontrolle grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Auf die Kontrolle an Ort und Stelle kann die Revisionsstelle verzichten, wenn auf elektronischem Weg Zugang zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen besteht. Laut Art. 169 Abs. 1 AHVV ist über jede Arbeitgeberkontrolle ein Bericht abzufassen. 3.2.4. Praxisgemäss führt die SUVA gleichzeitig mit ihren Betriebsrevisionen die AHV-Arbeitgeberkontrollen durch, falls dies von den entsprechenden Ausgleichskassen bzw. von den Arbeitgebenden gewünscht wird. Dies ergibt sich namentlich aus dem Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle vom April 2005 (betreffend "Arbeitgeberkontrollen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Evaluation des Kontrollsystems", S. 212 [BB 20]). Gegen eine derartig erweiterte Arbeitgeberkontrolle lässt sich grundsätzlich nichts einwenden, zumal auch die Prämien in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich auf dem AHV-rechtlich massgebenden Lohn erhoben werden (vgl. Art. 115 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Eine Bündelung von Ressourcen erscheint denn auch als sinnvoll und ist als zulässig zu erachten, wenn die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit und Kompetenz der mit der Kontrolle beauftragten Person (vgl.”