1 commentary
In der zitierten Entscheidung wird festgehalten, dass der Musterarbeitsvertrag variable Lohnbestandteile wie Trinkgelder nicht berücksichtigt (vgl. Art. 15 AHVV). Danach sind Trinkgelder nur ins massgebende Lohnjahr einzubeziehen, soweit dafür in der obligatorischen Unfallversicherung Prämien erhoben werden.
“Gemäss der eigenen Berechnung der Beschwerdeführerin vermittelte die Taxizentrale den Taxifahrerinnen und Taxifahrern in den Monaten Januar, August und November 2018 durchschnittlich je 150 Fahrten (S. 3 der Einsprache vom 28. Januar 2019, Urk. 8/4). Die Laufkundschaft berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, indem sie die Zahl der Fahrten um einen Drittel erhöhte, was plausibel erscheint, womit 200 Fahrten pro Jahr als angemessen zu beurteilen sind. Hinsichtlich der geschätzten Unkosten berief sich die Beschwerdeführerin auf das Arbeitsvertragsmuster, wonach vom Umsatz lediglich ein Bruttolohn von 40 bis 43 % verbleibe (Urk. 1 S. 9). Hierzu ist zu vermerken, dass aus der ebenfalls von der Beschwerdeführerin aufgelegten Abrechnung von Y.___ für 2012 hervorgeht, dass die Unkosten ohne die Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben rund 49,58 % des Umsatzes ausmachten; darunter fielen insbesondere auch 16,86 % Abgabe an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/4 Beilage 4). Ferner scheint der Musterarbeitsvertrag variable Lohnbestandteile wie Trinkgelder (vgl. hierzu Art. 7 lit. e und Art. 15 AHVV) nicht zu berücksichtigen, sondern bemisst den Lohn anhand des Nettoumsatzes (= Bruttoumsatz abzüglich Mehrwertsteuer) pro gefahrenen Kilometer (Airportmitarbeiter) bzw. gefahrener Schicht (Stadt Zürich), wobei noch Ferienentschädigung und allenfalls eine Gratifikation hinzukommen. Dass die Beschwerdegegnerin den Lohnbestandteil auf 60 % des Umsatzes einschätzte, ist ferner angesichts des Umstandes, dass der Lohn ansonsten unrealistischerweise lediglich Fr. 1'380.-- monatlich betragen würde (vgl. die Ausführungen in Urk. 2 S. 3), nicht zu beanstanden. Damit bemass die Beschwerdegegnerin den Lohnbestandteil unter Berücksichtigung aller zugänglicher Unterlagen und im Rahmen ihres Ermessens. Bezüglich der Lohnsummenschätzung gibt der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 (Urk. 2) somit ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.”
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