Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). ↩
SR 642.115.325.1 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des Textes. ↩
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Arbeitgeber sind verpflichtet, der Verwaltung die Unterlagen zukommen zu lassen, aus denen sich ergibt, welche Löhne sie an welche Arbeitnehmer ausgerichtet haben. Nach Eingang der vollständigen erforderlichen Daten kann die Kasse über die geschuldeten Beiträge neu verfügen.
“Steht nun aber zwischenzeitlich betreffend die UberPop-Fahrer ihre Arbeitgebereigenschaft fest (vgl. dazu E. 9.2), ist die Rasier Operations B.V. verpflichtet, beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze (unentgeltlich) mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). So muss sie der Verwaltung die Unterlagen zukommen lassen, aus welchen sich ergibt, welche Löhne sie an welche Arbeitnehmer ausgerichtet hat (vgl. auch Art. 143 Abs. 2 AHVV). Sobald die Kasse die erforderlichen Daten (vollständig) erhalten hat, wird sie über die von der Rasier Operations B.V. geschuldeten Beiträge neu verfügen. Bei dieser Sachlage ist der Einspracheentscheid vom 3. März 2020, der notgedrungen auf provisorischen Zahlen beruhte, in masslicher Hinsicht aufzuheben. VIII. Zu den Unkosten”
“Steht nun aber zwischenzeitlich betreffend die UberPop-Fahrer ihre Arbeitgebereigenschaft fest (vgl. dazu E. 9.2), ist die Rasier Operations B.V. verpflichtet, beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze (unentgeltlich) mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). So muss sie der Verwaltung die Unterlagen zukommen lassen, aus welchen sich ergibt, welche Löhne sie an welche Arbeitnehmer ausgerichtet hat (vgl. auch Art. 143 Abs. 2 AHVV). Sobald die Kasse die erforderlichen Daten (vollständig) erhalten hat, wird sie über die von der Rasier Operations B.V. geschuldeten Beiträge neu verfügen. Bei dieser Sachlage ist der Einspracheentscheid vom 3. März 2020, der notgedrungen auf provisorischen Zahlen beruhte, in masslicher Hinsicht aufzuheben. VIII. Zu den Unkosten”
Nach der Übergangsregel gilt Art. 143 Abs. 3 AHVV sinngemäss für Mitarbeiterbeteiligungen, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung abgegeben, aber erst danach realisiert wurden: Die Bescheinigungspflichten sind entsprechend anzuwenden. Ausgenommen sind Beteiligungen, die bereits vor Inkrafttreten besteuert wurden.
“Dem steht auch das Sozialversicherungsabkommen mit den USA nicht entgegen: Erwerbsort der realisierten Erwerbseinkommen war anteilsmässig die Schweiz, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erwerbs der Optionen und während eines Teils der Vestingperiode in der Schweiz für eine Arbeitgeberin mit Sitz in der Schweiz tätig war; realisiert wurde der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer für eine US-Tochterfirma der D.___ in den USA tätig war und einen Teil der Vestingperiode bei dieser «abverdiente». Diesem Umstand wird analog der steuerlichen Behandlung dadurch Rechnung getragen, dass der geldwerte Vorteil anteilsmässig entsprechend der Dauer der Versicherungsunterstellung beitragspflichtig ist, wobei die Zeitdauer zwischen Erwerb und Entstehung des Ausübungsrechts (Ende der Vestingperiode) massgeblich ist und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung (Art. 7cbis AHVV i.V.m. Art. 17b Abs. 3 DBG; vgl. E. 2.4.2). Hinsichtlich derjenigen Bezugsrechte, die vor Inkrafttreten von Art. 7cbis AHVV (1. Januar 2013) erworben wurden, gilt die Schlussbestimmung der Änderung vom 21. September 2012: Diese sieht übergangsrechtlich vor, dass für die Bescheinigungspflichten nach Art. 143 Abs. 3 AHVV Art. 18 (Übergangsbestimmung) der Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen vom 27. Juni 2012 (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV), vom Bundesrat erlassen gestützt auf die Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d und 199 DBG sinngemäss gilt. Art. 18 MBV lautet: Für Mitarbeiterbeteiligungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben wurde, die jedoch erst nach deren Inkrafttreten realisiert werden, gelten die Bescheinigungspflichten dieser Verordnung. Davon ausgenommen sind Mitarbeiterbeteiligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung schon besteuert wurden. Eine sozialversicherungsrechtliche Verabgabung der hier strittigen Mitarbeiterbeteiligungen lag bislang nicht vor, weshalb Art. 7cbis AHVV auch für die vor dem 1. Januar 2013 erworbenen Mitarbeiteroptionen gilt.”
Fehlende Finanzbuchhaltung kann die Überprüfbarkeit der gemeldeten Lohnsummen im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle erheblich erschweren. In der vorliegenden Entscheidung führte das Fehlen einer Finanzbuchhaltung dazu, dass die Ausgleichskasse die gemeldeten Löhne nicht verifizieren konnte; sie holte daraufhin Amtshilfe bei der Steuerverwaltung ein und forderte gestützt auf die dort gemeldeten Einkommen Beiträge nach.
“Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass der Beigeladene ab 1. April 2016 für sie arbeitet und Lohn bezieht. Als Arbeitgeberin ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Lohnbeiträge der Ausgleichskasse zu entrichten (vgl. hiervor E. 3.2). Auch das bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Ausgleichskasse nach Vorliegen der Lohnmeldungen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 und 2017 (vgl. Lohnmeldungen vom 29. Juni 2017 und 20. März 2018) die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der angegebenen Bruttolohnsumme des Beigeladenen von je Fr. 31'500.-- berechnete und einforderte (vgl. Rechnungen vom 10. Juli 2017 und 3. April 2018). Am 15. Juni 2020 führte die Ausgleichskasse bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle im Sinne von Art. 68 Abs. 2 AHVG durch. Im Bericht vom 15. Juni 2020 stellte der zuständige Revisor fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine Finanzbuchhaltung habe vorgefunden werden können. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Lohnaufzeichnungspflicht gemäss Art. 143 Abs. 2 AHVV und ihre Pflicht gemäss Art. 209 Abs. 1 AHVV verletzt, wonach sie Einsicht in Bücher und Belege zu gewähren hat. Aufgrund dieser Verletzung konnte die Ausgleichskasse die gemeldeten Lohnsummen des Beigeladenen in Höhe von je Fr. 31'500.-- nicht überprüfen. In der Folge stellte die Ausgleichskasse bei der Steuerverwaltung am 20. Mai 2020 ein Amtshilfegesuch betreffend Einkommen des Beigeladenen (vgl. E-Mail vom 20. Mai 2020). Gestützt auf die von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen von Fr. 143'700.-- für das Jahr 2016 und von Fr. 153'740.-- für das Jahr 2017 (vgl. E-Mail der Steuerverwaltung vom 3. Juni 2020) forderte die Ausgleichskasse mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2021 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 Beiträge von insgesamt Fr. 34'660.70 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) nach. Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene wenden ein, dass die Ausgleichskasse die Beiträge auf der Basis zu hoher Einkommen festgelegt habe. Die tatsächliche Lohnsumme habe in den Jahren 2016 und 2017 - wie gemeldet - bei je Fr.”
“Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass der Beigeladene ab 1. April 2016 für sie arbeitet und Lohn bezieht. Als Arbeitgeberin ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Lohnbeiträge der Ausgleichskasse zu entrichten (vgl. hiervor E. 3.2). Auch das bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Ausgleichskasse nach Vorliegen der Lohnmeldungen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 und 2017 (vgl. Lohnmeldungen vom 29. Juni 2017 und 20. März 2018) die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der angegebenen Bruttolohnsumme des Beigeladenen von je Fr. 31'500.-- berechnete und einforderte (vgl. Rechnungen vom 10. Juli 2017 und 3. April 2018). Am 15. Juni 2020 führte die Ausgleichskasse bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle im Sinne von Art. 68 Abs. 2 AHVG durch. Im Bericht vom 15. Juni 2020 stellte der zuständige Revisor fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine Finanzbuchhaltung habe vorgefunden werden können. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Lohnaufzeichnungspflicht gemäss Art. 143 Abs. 2 AHVV und ihre Pflicht gemäss Art. 209 Abs. 1 AHVV verletzt, wonach sie Einsicht in Bücher und Belege zu gewähren hat. Aufgrund dieser Verletzung konnte die Ausgleichskasse die gemeldeten Lohnsummen des Beigeladenen in Höhe von je Fr. 31'500.-- nicht überprüfen. In der Folge stellte die Ausgleichskasse bei der Steuerverwaltung am 20. Mai 2020 ein Amtshilfegesuch betreffend Einkommen des Beigeladenen (vgl. E-Mail vom 20. Mai 2020). Gestützt auf die von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen von Fr. 143'700.-- für das Jahr 2016 und von Fr. 153'740.-- für das Jahr 2017 (vgl. E-Mail der Steuerverwaltung vom 3. Juni 2020) forderte die Ausgleichskasse mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2021 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 Beiträge von insgesamt Fr. 34'660.70 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) nach. Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene wenden ein, dass die Ausgleichskasse die Beiträge auf der Basis zu hoher Einkommen festgelegt habe. Die tatsächliche Lohnsumme habe in den Jahren 2016 und 2017 - wie gemeldet - bei je Fr.”
Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sind den Ausgleichskassen in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt zu bescheinigen wie den Steuerbehörden (Art. 143 Abs. 3 AHVV). Nach Quelle [0] gehören Gratifikationen sowie Treue- und Leistungsprämien zu den massgebenden Lohnbestandteilen (Art. 7 lit. c und cbis AHVV).
Die Aufzeichnungen müssen die lohnrelevanten Leistungen so festhalten, dass die Ausgleichskasse die während der Abrechnungsperiode gewährten Leistungen, die zum massgebenden Lohn gehören, sowie die insgesamt ausgerichteten Löhne zuverlässig ermitteln und prüfen kann.
“Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung ausbleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG]. 3.4 Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143 Abs. 2 AHVV). Die Lohnaufzeichnungspflicht erlaubt es der Ausgleichskasse, die jeder oder jedem einzelnen Arbeitnehmenden während der Abrechnungsperiode gewährten Leistungen, die zum massgebenden Lohn gehören, sowie die insgesamt ausgerichteten Löhne zuverlässig zu ermitteln (vgl. auch Rz. 2027 und Rz. 2072 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021). Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind (Art. 209 Abs. 1 AHVV). 3.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”
“Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143 Abs. 2 AHVV). Die Lohnaufzeichnungspflicht erlaubt es der Ausgleichskasse, die jeder oder jedem einzelnen Arbeitnehmenden während der Abrechnungsperiode gewährten Leistungen, die zum massgebenden Lohn gehören, sowie die insgesamt ausgerichteten Löhne zuverlässig zu ermitteln (vgl. auch Rz. 2027 und Rz. 2072 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021). Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind (Art. 209 Abs. 1 AHVV).”
“Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143 Abs. 2 AHVV). Die Lohnaufzeichnungspflicht erlaubt es der Ausgleichskasse, die jeder oder jedem einzelnen Arbeitnehmenden während der Abrechnungsperiode gewährten Leistungen, die zum massgebenden Lohn gehören, sowie die insgesamt ausgerichteten Löhne zuverlässig zu ermitteln (vgl. auch Rz. 2027 und Rz. 2072 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021). Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind (Art. 209 Abs. 1 AHVV).”
Die Lohnaufzeichnungspflicht ermöglicht es der Ausgleichskasse, die einzelnen während der Abrechnungsperiode gewährten leistungserheblichen Beträge sowie die insgesamt ausgerichteten Löhne zuverlässig zu ermitteln. Sie dient damit der Kontrolle der Beitragspflichten der Arbeitgeber.
“Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung ausbleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG]. 3.4 Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143 Abs. 2 AHVV). Die Lohnaufzeichnungspflicht erlaubt es der Ausgleichskasse, die jeder oder jedem einzelnen Arbeitnehmenden während der Abrechnungsperiode gewährten Leistungen, die zum massgebenden Lohn gehören, sowie die insgesamt ausgerichteten Löhne zuverlässig zu ermitteln (vgl. auch Rz. 2027 und Rz. 2072 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021). Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind (Art. 209 Abs. 1 AHVV). 3.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”
“Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung ausbleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG]. 3.4 Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143 Abs. 2 AHVV). Die Lohnaufzeichnungspflicht erlaubt es der Ausgleichskasse, die jeder oder jedem einzelnen Arbeitnehmenden während der Abrechnungsperiode gewährten Leistungen, die zum massgebenden Lohn gehören, sowie die insgesamt ausgerichteten Löhne zuverlässig zu ermitteln (vgl. auch Rz. 2027 und Rz. 2072 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021). Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind (Art. 209 Abs. 1 AHVV). 3.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”