Von der Beitragserhebung ist das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliesst:
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Bei der Beitragserhebung nach Art. 6ter AHVV kann als massgebliches Beitragssubstrat auch im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen herangezogen werden; dies betrifft nach der zitierten Rechtsprechung insbesondere das in Deutschland erzielte Erwerbseinkommen, das dort nicht beitragsbelastet sein kann.
“3.4.4.1. Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände bzw. des aktuellen sozialen Hintergrunds objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGE 142 I 49 E. 9.1; 142 I 76E. 3.5.1; Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1). Die Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften resp. die Beitragserhebung gemäss AHVG auf dem (in der Schweiz und in Deutschland erzielten; vgl. Art. 4 AHVG i.V.m. Art. 6ter AHVV [SR 831.101] e contrario) Einkommen von Erwerbstätigen nach Erreichen des Rentenalters dient der gleichmässigen Finanzierung von Sozialversicherungsleistungen nach dem Solidaritätsprinzip. Dass die Massnahme ungeeignet oder nicht erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Bezüglich der Zumutbarkeit im engeren Sinn ist Folgendes zu berücksichtigen: Für den Beschwerdeführer resultiert aus seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz wohl eine erhebliche Beitragslast; das massgebliche Beitragssubstrat ist aber - nach Abzug eines Freibetrags (vgl. Art. 6quater AHVV) - nicht nur der in der Schweiz erzielte Lohn, sondern auch das in Deutschland erzielte (und dort nicht beitragsbelastete; vgl. SVR 2020 AHV Nr. 12 S. 32, 9C_603/2019 E. 4.3) Erwerbseinkommen. Weshalb mit Blick darauf von prohibitiver Beitragserhebung gesprochen werden müsste, erhellt nicht und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Dass die Beiträge nach AHVG für ihn untragbar sein sollen, bringt er ebenfalls nicht vor.”
“3.4.4.1. Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände bzw. des aktuellen sozialen Hintergrunds objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGE 142 I 49 E. 9.1; 142 I 76E. 3.5.1; Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1). Die Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften resp. die Beitragserhebung gemäss AHVG auf dem (in der Schweiz und in Deutschland erzielten; vgl. Art. 4 AHVG i.V.m. Art. 6ter AHVV [SR 831.101] e contrario) Einkommen von Erwerbstätigen nach Erreichen des Rentenalters dient der gleichmässigen Finanzierung von Sozialversicherungsleistungen nach dem Solidaritätsprinzip. Dass die Massnahme ungeeignet oder nicht erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Bezüglich der Zumutbarkeit im engeren Sinn ist Folgendes zu berücksichtigen: Für den Beschwerdeführer resultiert aus seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz wohl eine erhebliche Beitragslast; das massgebliche Beitragssubstrat ist aber - nach Abzug eines Freibetrags (vgl. Art. 6quater AHVV) - nicht nur der in der Schweiz erzielte Lohn, sondern auch das in Deutschland erzielte (und dort nicht beitragsbelastete; vgl. SVR 2020 AHV Nr. 12 S. 32, 9C_603/2019 E. 4.3) Erwerbseinkommen. Weshalb mit Blick darauf von prohibitiver Beitragserhebung gesprochen werden müsste, erhellt nicht und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Dass die Beiträge nach AHVG für ihn untragbar sein sollen, bringt er ebenfalls nicht vor.”
Nach Art. 6ter AHVV fallen Einkommen aus Beteiligungen an auf Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit (z. B. einer deutschen GmbH & Co. KG) unter die Beitragspflicht; dies gilt auch für solche ausländischen Personengesamtheiten (vgl. Art. 6ter AHVV e contrario). Demgegenüber sind Erträge aus «privaten» kollektiven Kapitalanlagen grundsätzlich nicht AHV-beitragspflichtig.
“Beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV stellen auch die Einkommen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit dar. Die Teilhaber haben die Beiträge von ihrem Anteil zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 AHVV). Unter diese Bestimmung fallen auch Einkommen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland in einem Staat, für welchen die Verordnung 883/2004 gilt (vgl. Art. 6ter AHVV e contrario). Für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV ist allein entscheidend, ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handelt. Das trifft insbesondere auf die deutsche GmbH & Co. KG zu (BGE 141 V 234 E. 4.3 und E. 5.4; 136 V 258 E. 5; SVR 2019 AHV Nr. 9 S. 24, 9C_65/2018 E. 4.1.2; 2011 AHV Nr. 8 S. 25, 9C_504/2010 E. 1.1). Das Bundesgericht bejahte die Gesetzmässigkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV in konstanter Rechtsprechung (vgl. die Hinweise in BGE 141 V 234 E. 4.3.1). Demgegenüber sind unter dem Titel von Art. 20 Abs. 3 AHVV Erträge aus "privaten" (vgl. E. 2.2.2) kollektiven Kapitalanlagen grundsätzlich nicht AHV-beitragspflichtig. Dies gilt namentlich bei der Beteiligung an einer K ommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (nachfolgend: KGK), der eine unternehmerische Tätigkeit von Gesetzes wegen (Art. 2 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen [Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.”
“Beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV stellen auch die Einkommen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit dar. Die Teilhaber haben die Beiträge von ihrem Anteil zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 AHVV). Unter diese Bestimmung fallen auch Einkommen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland in einem Staat, für welchen die Verordnung 883/2004 gilt (vgl. Art. 6ter AHVV e contrario). Für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV ist allein entscheidend, ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handelt. Das trifft insbesondere auf die deutsche GmbH & Co. KG zu (BGE 141 V 234 E. 4.3 und E. 5.4; 136 V 258 E. 5; SVR 2019 AHV Nr. 9 S. 24, 9C_65/2018 E. 4.1.2; 2011 AHV Nr. 8 S. 25, 9C_504/2010 E. 1.1). Das Bundesgericht bejahte die Gesetzmässigkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV in konstanter Rechtsprechung (vgl. die Hinweise in BGE 141 V 234 E. 4.3.1). Demgegenüber sind unter dem Titel von Art. 20 Abs. 3 AHVV Erträge aus "privaten" (vgl. E. 2.2.2) kollektiven Kapitalanlagen grundsätzlich nicht AHV-beitragspflichtig. Dies gilt namentlich bei der Beteiligung an einer K ommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (nachfolgend: KGK), der eine unternehmerische Tätigkeit von Gesetzes wegen (Art. 2 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen [Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.”