Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4605). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). ↩
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Im Regelfall ist der Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle nach Art. 162 Abs. 1 AHVV der frühestmögliche massgebende Zeitpunkt für die (qualifizierte) Schadenskenntnis und damit für den Fristbeginn, da erst durch die Kontrolle die Ausgleichskasse die Höhe der Beitragsforderung hinreichend beziffern kann.
“Es sind dies namentlich die Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, die Auflage des Kollokationsplans sowie die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2017, 9C_166/2017, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Eine fristauslösende Schadenskenntnis kann jedoch unter qualifizierten Umständen bereits vor dem jeweiligen Regelzeitpunkt vorliegen, wenn der entstandene Schaden nicht bloss vermutet wird, sondern eine gesicherte Kenntnis dessen besteht (Reichmuth, a.a.O., Rz. 823 ff.). Voraussetzung für die Schadenskenntnis ist, dass die Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale kennt (BGE 126 V 445 E. 3c). Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage für die Höhe des Schadens bildet, kann die Schadenskenntnis erst angenommen werden, sobald die Ausgleichskasse in der Lage ist, die Höhe der Beitragsforderung zu beziffern. Für deren Ermittlung hat die Ausgleichskasse nach der Publikation der Konkurseröffnung zunächst die vorgeschriebene Arbeitgeberkontrolle gemäss Art. 162 Abs. 1 AHVV durchzuführen. Erst nach erfolgter Arbeitgeberkontrolle steht überhaupt fest, ob und in welcher Höhe der Ausgleichskasse bis zur Konkurseröffnung Beitragsforderungen zustehen. Im Regelfall kommt aus diesem Grunde frühestens der Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle als massgebender Stichtag in Frage (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] H 138/00 vom 6. November 2000 E. 4c). Vorliegend fiel die GmbH am __ November 2017 in Konkurs. Die Arbeitgeberkontrolle wurde am 7. Januar 2018 in die Wege geleitet und konnte erst am 22. Oktober 2018 abgeschlossen werden, wobei zu beachten ist, dass die Arbeitgeberkontrolle aufgrund der fehlenden Unterlagen bei der Gesellschaft gar nicht ordnungsgemäss durchführbar war. Erst via eine Schätzung war es der Beschwerdegegnerin möglich, die offenen Arbeitgeberbeiträge der Gesellschaft ausreichend zu beziffern. Insofern lag allerfrühestens ab dem 22. Oktober 2018 eine (qualifizierte) Kenntnis des Schadens vor. Die Verjährungsfrist begann folglich frühestens am __ Oktober 2018 zu laufen, war im Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechts am 1.”
Die Arbeitgeberkontrolle nach Konkurseröffnung ist für die Bestimmung des Zeitpunkts der Schadenskenntnis bzw. der Bezifferung der Beitragsforderung entscheidend. Die Ausgleichskasse hat sich nach Publikation der Konkurseröffnung umgehend um die vorgeschriebene Arbeitgeberkontrolle zu bemühen; unterbleibt dies, kann die Verzögerung der Kasse selbst zuzuschreiben sein und damit die Fristberechnung beeinflussen.
“Es sind dies namentlich die Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, die Auflage des Kollokationsplans sowie die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2017, 9C_166/2017, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Eine fristauslösende Schadenskenntnis kann jedoch unter qualifizierten Umständen bereits vor dem jeweiligen Regelzeitpunkt vorliegen, wenn der entstandene Schaden nicht bloss vermutet wird, sondern eine gesicherte Kenntnis dessen besteht (Reichmuth, a.a.O., Rz. 823 ff.). Voraussetzung für die Schadenskenntnis ist, dass die Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale kennt (BGE 126 V 445 E. 3c). Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage für die Höhe des Schadens bildet, kann die Schadenskenntnis erst angenommen werden, sobald die Ausgleichskasse in der Lage ist, die Höhe der Beitragsforderung zu beziffern. Für deren Ermittlung hat die Ausgleichskasse nach der Publikation der Konkurseröffnung zunächst die vorgeschriebene Arbeitgeberkontrolle gemäss Art. 162 Abs. 1 AHVV durchzuführen. Erst nach erfolgter Arbeitgeberkontrolle steht überhaupt fest, ob und in welcher Höhe der Ausgleichskasse bis zur Konkurseröffnung Beitragsforderungen zustehen. Im Regelfall kommt aus diesem Grunde frühestens der Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle als massgebender Stichtag in Frage (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] H 138/00 vom 6. November 2000 E. 4c). Vorliegend fiel die GmbH am __ November 2017 in Konkurs. Die Arbeitgeberkontrolle wurde am 7. Januar 2018 in die Wege geleitet und konnte erst am 22. Oktober 2018 abgeschlossen werden, wobei zu beachten ist, dass die Arbeitgeberkontrolle aufgrund der fehlenden Unterlagen bei der Gesellschaft gar nicht ordnungsgemäss durchführbar war. Erst via eine Schätzung war es der Beschwerdegegnerin möglich, die offenen Arbeitgeberbeiträge der Gesellschaft ausreichend zu beziffern. Insofern lag allerfrühestens ab dem 22. Oktober 2018 eine (qualifizierte) Kenntnis des Schadens vor. Die Verjährungsfrist begann folglich frühestens am __ Oktober 2018 zu laufen, war im Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechts am 1.”
“Soweit die Vorinstanz indessen davon ausging, die Ausgleichskasse habe selbst am 4. Oktober 2017 als Regelzeitpunkt noch keine Kenntnis des Schadens gehabt, ist dies offensichtlich unrichtig. Ihre Feststellung steht im Widerspruch zum Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020, in welchem die Kasse selber ausdrücklich anerkannte, dass sie bereits am 4. Oktober 2017 davon Kenntnis erlangt hatte. Der im angefochtenen Urteil für die gegenteilige Auffassung sinngemäss angeführten Begründung, wonach die Ausgleichskasse zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Lage gewesen sei, die Beitragsforderung zu beziffern, und erst die später durchgeführte Schlusskontrolle die Grundlage dafür geschaffen habe, kann nicht gefolgt werden: Sie lässt ausser Acht, dass die Ausgleichskasse sich aktiv um die Schadenskenntnis zu bemühen und nach der Konkurseröffnung umgehend eine Arbeitgeberkontrolle anzuordnen hat, um die Höhe der Beitragsforderung zu ermitteln (vgl. Art. 68 Abs. 2 AHVG sowie Art. 162 Abs. 1 AHVV; Rz. 6038 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 211/04 vom 17. März 2005 E. 4.2.1 in fine und E. 4.2.2). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es der Beschwerdegegnerin nicht möglich gewesen sein sollte, die erforderliche Arbeitgeberkontrolle vorschriftsgemäss unmittelbar nach der Konkurseröffnung vorzunehmen und die geschuldeten Beiträge gestützt darauf zu beziffern. In diesem Sinne hätte die Kasse es jedenfalls ihrer eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, wenn sie am 4. Oktober 2017 noch nicht in der Lage gewesen wäre, die Höhe der Beitragsforderung zu bestimmen (was sie selber allerdings ohnehin nicht geltend macht). Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich denn auch wesentlich von den Verhältnissen, die dem Urteil (des Eidg. Versicherungsgerichts) H 224/98 vom 7. Januar 2000 (E. 3c) zugrunde lagen, indem es der Ausgleichskasse damals in den wenigen Wochen zwischen der Konkurseröffnung und der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven aufgrund des unkooperativen Verhaltens des ehemaligen Geschäftsführers der konkursiten Firma (es wurden keine Lohndeklarationen eingereicht; Aufforderungen, die Lohnbezüge zu beziffern, blieben unbeantwortet etc.”
Art. 162 Abs. 1 AHVV sieht die periodische Arbeitgeberkontrolle grundsätzlich an Ort und Stelle vor; die Revisionsstelle kann jedoch darauf verzichten, wenn sie elektronisch Zugang zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen hat. Praxisgemäss führt die SUVA AHV-Arbeitgeberkontrollen gleichzeitig mit ihren Betriebsrevisionen durch, sofern dies von den Ausgleichskassen bzw. den Arbeitgebenden gewünscht wird.
“Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nähere Vorschriften über die Arbeitgeberkontrollen erlassen. Insbesondere statuiert Art. 164 Abs. 2 AHVV, dass die Arbeitgeber durch besondere Abteilungen der Ausgleichskassen (im Folgenden interne Revisionsstellen genannt) revidiert werden können. Gemäss Rz 1003 des Kreisschreibens an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA) gilt als Arbeitgeberkontrolle nur die durch eine vom BSV anerkannte Revisionsstelle oder Fachspezialisten der Ausgleichskasse durchgeführte Kontrolle. 3.2.3. Die Revisionsstelle hat gemäss Art. 163 AHVV zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind (Abs. 1). Gegenstand der Kontrolle ist die unverjährte Beitragsperiode. Sie ist in einem Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht (Abs. 2). Gemäss Art. 162 Abs. 1 AHVV ist die periodische Arbeitgeberkontrolle grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Auf die Kontrolle an Ort und Stelle kann die Revisionsstelle verzichten, wenn auf elektronischem Weg Zugang zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen besteht. Laut Art. 169 Abs. 1 AHVV ist über jede Arbeitgeberkontrolle ein Bericht abzufassen. 3.2.4. Praxisgemäss führt die SUVA gleichzeitig mit ihren Betriebsrevisionen die AHV-Arbeitgeberkontrollen durch, falls dies von den entsprechenden Ausgleichskassen bzw. von den Arbeitgebenden gewünscht wird. Dies ergibt sich namentlich aus dem Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle vom April 2005 (betreffend "Arbeitgeberkontrollen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Evaluation des Kontrollsystems", S. 212 [BB 20]). Gegen eine derartig erweiterte Arbeitgeberkontrolle lässt sich grundsätzlich nichts einwenden, zumal auch die Prämien in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich auf dem AHV-rechtlich massgebenden Lohn erhoben werden (vgl.”
“Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nähere Vorschriften über die Arbeitgeberkontrollen erlassen. Insbesondere statuiert Art. 164 Abs. 2 AHVV, dass die Arbeitgeber durch besondere Abteilungen der Ausgleichskassen (im Folgenden interne Revisionsstellen genannt) revidiert werden können. Gemäss Rz 1003 des Kreisschreibens an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA) gilt als Arbeitgeberkontrolle nur die durch eine vom BSV anerkannte Revisionsstelle oder Fachspezialisten der Ausgleichskasse durchgeführte Kontrolle. 3.2.3. Die Revisionsstelle hat gemäss Art. 163 AHVV zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind (Abs. 1). Gegenstand der Kontrolle ist die unverjährte Beitragsperiode. Sie ist in einem Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht (Abs. 2). Gemäss Art. 162 Abs. 1 AHVV ist die periodische Arbeitgeberkontrolle grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Auf die Kontrolle an Ort und Stelle kann die Revisionsstelle verzichten, wenn auf elektronischem Weg Zugang zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen besteht. Laut Art. 169 Abs. 1 AHVV ist über jede Arbeitgeberkontrolle ein Bericht abzufassen. 3.2.4. Praxisgemäss führt die SUVA gleichzeitig mit ihren Betriebsrevisionen die AHV-Arbeitgeberkontrollen durch, falls dies von den entsprechenden Ausgleichskassen bzw. von den Arbeitgebenden gewünscht wird. Dies ergibt sich namentlich aus dem Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle vom April 2005 (betreffend "Arbeitgeberkontrollen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Evaluation des Kontrollsystems", S. 212 [BB 20]). Gegen eine derartig erweiterte Arbeitgeberkontrolle lässt sich grundsätzlich nichts einwenden, zumal auch die Prämien in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich auf dem AHV-rechtlich massgebenden Lohn erhoben werden (vgl.”