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In Ausnahmefällen kann die Ausgleichskasse eine schätzungsweise Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes vornehmen oder eine Pauschalsumme festlegen. Dies ist nur zulässig, wenn es der Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen und der Arbeitgeber trotz Mahnung (vgl. Art. 37 AHVV) nicht innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben macht.
“erwähnt - der Arbeitgeber gehalten, der Ausgleichskasse bzw. der mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revisionsstelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 51 Abs. 3 AHVG; Art. 35 Abs. 1 und 209 Abs. 1 AHVV; BGE 118 V 70 E. 3a). Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass in Ausnahmefällen unter gewissen Voraussetzungen auch eine schätzungsweise Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes und die blosse Angabe einer Pauschalsumme für die Gültigkeit einer Verfügung genügen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2021, 9C_353/2021, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 118 V 65 und 110 V 234). Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung (vgl. Art. 37 AHVV) unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen. Mit anderen Worten muss die Ausgleichskasse wegen der Pflichtvergessenheit des Arbeitgebers gezwungen sein, Massnahmen zu ergreifen, um die Verwirkung der geschuldeten Beiträge auszuschliessen.”
“erwähnt - der Arbeitgeber gehalten, der Ausgleichskasse bzw. der mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revisionsstelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 51 Abs. 3 AHVG; Art. 35 Abs. 1 und 209 Abs. 1 AHVV; BGE 118 V 70 E. 3a). Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass in Ausnahmefällen unter gewissen Voraussetzungen auch eine schätzungsweise Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes und die blosse Angabe einer Pauschalsumme für die Gültigkeit einer Verfügung genügen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2021, 9C_353/2021, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 118 V 65 und 110 V 234). Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung (vgl. Art. 37 AHVV) unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen. Mit anderen Worten muss die Ausgleichskasse wegen der Pflichtvergessenheit des Arbeitgebers gezwungen sein, Massnahmen zu ergreifen, um die Verwirkung der geschuldeten Beiträge auszuschliessen.”
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