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Arbeitgeber sind verpflichtet, während des laufenden Jahres periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Behörden bzw. Ausgleichskassen können die Leistung solcher Akontozahlungen verlangen und die betroffenen Arbeitgeber auffordern, entsprechende Zahlungsbelege vorzulegen sowie Fristen zur Nachreichung zu setzen.
“En ce qui concerne les cotisations aux assurances sociales pour l'année 2024, le recourant ne répond pas précisément aux questions posées dans l'avis du tribunal du 8 janvier 2025 (chiffre 3). On revient ci-après sur les informations demandées. 2.1 S'agissant des cotisations AVS 2024 pour le recourant, la Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS a rendu le 11 novembre 2024 une décision provisoire de cotisations personnelles (B.________) pour la période allant du 1er janvier au 31 décembre 2024. Les cotisations dues se montaient à 891 fr.60 pour toute la période et à 222 fr.90 par trimestre (voir pièce ci-jointe). Les personnes tenues de payer des cotisations ont l'obligation de verser périodiquement les acomptes de cotisations (cf. art. 24 du règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants [RAVS; RS 831.101]). Le recourant est invité à prouver, pièces à l'appui, qu'il a versé le montant de 891 fr.60. 2.2. Pendant l’année, les employeurs doivent verser périodiquement des acomptes de cotisations (art. 35 al. 1 RAVS). S'agissant des cotisations AVS 2024 pour son employée, le recourant est invité à prouver, pièces à l'appui, qu'il a versé des acomptes de cotisations. 2.3 S'agissant des cotisations pour la prévoyance professionnelle des employés du café restaurant ********, la Caisse de pension Gastrosocial a demandé au recourant, par courrier du 21 octobre 2024, de lui transmettre les listes des salaires des trois premiers trimestres 2024 (cf. pièce ci-jointe). Le recourant est invité à prouver qu'il a versé les acomptes de cotisations LPP 2024 pour son employée en produisant un extrait de compte actualisé de Gastrosocial. 3. Un ultime délai au 13 février 2025 est imparti au recourant pour donner les informations demandées ci-dessus, en joignant les pièces requises. A défaut de réponse dans le délai imparti, il sera statué en l'état du dossier." Aucune réponse n'a été donnée à cet avis dans le délai prolongé à cet effet au 20 février 2025.”
Akontobeiträge sind periodisch zu entrichten und werden aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen geleisteten Akonti und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen anhand der eingereichten Jahresabrechnung vor; deshalb können Akontozahlungen bis zur Abrechnung bestehen bleiben, wie im vorliegenden Entscheid dargestellt.
“Denn die Nachtragszahlungen wurde im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle verfügt und stellten somit eine Korrektur im Sinne einer Ergänzung der bereits in Rechnung gestellten Beiträge zu Lasten der D____ AG dar. 6.7.2 Von den Akontobeiträgen für die Monate Juni bis Dezember 2019, für welche dem Gericht keine Verfügung vorliegt, kritisiert der Beschwerdeführer nur die Belastung für den Monat Dezember 2019. Was die Belastungen für die Monate Juni bis November 2019 anbelangt, ergibt sich aus den Akten und den Äusserungen des Beschwerdeführers nichts, was zum Schluss führen würde, dass die Beiträge nicht zu Recht in der entsprechenden Höhe erhoben wurden. Zum Beitrag für Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei mittels eines entsprechenden Schreibens sowie mit den jeweiligen Lohnmeldungen darüber informiert worden, dass die D____ AG seit Ende Dezember 2019 keine AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt habe. Deshalb sei diese Akontozahlung nicht geschuldet gewesen (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 16). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV hat die Arbeitgeberin der Ausgleichskasse periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche in der Regel ein Kalenderjahr umfasst (vgl. Art. 36 Abs. 3 AHVV) hat die Arbeitgeberin die Löhne innert 30 Tagen abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Lohnmeldung vom 14. Januar 2020 und der weiteren von ihr eingeforderten Angaben getan (vgl. AB 3). Es trifft zu, dass sie von der Firma D____ AG ein (undatiertes) Schreiben erhalten hat, in welchem sie informiert wurde, dass die Firma seit dem 1. Dezember 2019 keine lohnpflichtigen Mitarbeiter mehr beschäftige (AB 4). Aus der Jahresabrechnung, welche sie am 3. Februar 2020 erstellt hat (AB 12) ergibt sich allerdings, dass sich die Beiträge der D____ AG für das Jahr 2019 auf Fr.”
Wiederholte oder dauerhafte Zahlungsrückstände — namentlich wenn Beiträge erst nach Mahnung oder Betreibung entrichtet werden — können die Nichterfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Beitragszahlungspflicht und damit die Widerrechtlichkeit begründen; die Rechtsprechung geht in solchen Fällen regelmässig von einer vollen Haftung aus.
“November 2022 [vgl. online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 19. April 2024]). Es steht demgemäss fest, dass die ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren bei der Arbeitgeberin erhältlich zu machen sind und der Schaden damit entstanden ist (vgl. Erwägung 5.2.1). Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten haben. Bei einer jährlichen Lohnsumme bis Fr. 200'000.-- haben die Arbeitgebenden die Beiträge vierteljährlich zu zahlen; bei einer höheren Lohnsumme sind die Beiträge monatlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgebenden periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche die Ausgleichskasse basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (vgl. unter vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 195 E. 2a). Wie sich aus den Akten ergibt, musste die B.___ GmbH ab Anfang 2019 (1. Quartalspauschale) bis zur Konkurseröffnung am 8. November 2022 praktisch für jede Quartalspauschale (ab April 2022: Monatspauschalen) gemahnt und betrieben werden. Mithin hat die Arbeitgeberin die Sozialversicherungsbeiträge ab Anfang 2019 - wenn überhaupt - konsequent erst nach Mahnung, in der Regel sogar erst nach Betreibung bezahlt. Im Übrigen hat sie es im Jahr 2021 offensichtlich versäumt, die zu niedrigen Pauschalen den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen (Art. 35 Abs.”
“Januar 2023 war die Arbeitgeberin ausserdem bereits in Liquidation (Konkurseröffnung vom 18. Oktober 2022 [vgl. online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 8. Mai 2024]). Es steht damit fest, dass die ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren bei der Arbeitgeberin erhältlich zu machen sind und der Schaden damit entstanden ist (vgl. Erwägung 5.2.1). Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten haben. Bei einer jährlichen Lohnsumme bis Fr. 200'000.-- haben die Arbeitgebenden die Beiträge vierteljährlich zu zahlen; bei einer höheren Lohnsumme sind die Beiträge monatlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgebenden periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche die Ausgleichskasse basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (vgl. unter vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 195 E. 2a). Wie sich aus den Akten ergibt, musste die B.___ AG ab Anfang 2020 (1. Monatspauschale) bis zur Konkurseröffnung am 18. Oktober 2022 für jede Monatspauschale gemahnt und betrieben werden. Ab September 2021 blieben die Beiträge in der Regel gänzlich unbezahlt (ausser November 2021 [act. G 11.1/4.01 - 4.033]). Mithin hat die Arbeitgeberin die Sozialversicherungsbeiträge ab Anfang 2020 - wenn überhaupt - konsequent erst nach Betreibung bezahlt, was zu den in vorstehender Erwägung”
Falsche oder unvollständige Angaben zur Lohnsumme können zu einer erheblichen Unterdeckung der Akontobeiträge führen; im zitierten Fall ergab sich dadurch ein tatsächlicher Beitragsbedarf von 41,34 % über den geleisteten Akonti. Verspätete Zahlung geleisteter Akontobeiträge entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht, die Lohnsumme rechtzeitig und richtig zu melden, und stellt für sich genommen keinen Entlastungsgrund dar.
“Per non impegnare la sua responsabilità l'opponente avrebbe dovuto chiudere per tempo l'attività al fine di poter saldare, con l'ultima liquidità della società, tutti i crediti derivanti dal diritto del lavoro e delle assicurazioni sociali. (…)” (doc. 4, punto 7.1, pag. 14). Pure a ragione la Cassa, con la risposta, ha precisato che “(…) il fatto che la società abbia dapprima pagato gli acconti da gennaio a settembre 2016 nel corso di tale anno e successivamente, in aprile 2017, anche quelli dei mesi da ottobre a dicembre 2016, non soccorre al ricorrente. Infatti, a parte il fatto che tutte le fatture mensili di acconto del 2016 hanno dovuto essere diffidate e che comunque il periodo trascorso tra la data di fatturazione e quella di pagamento è andato vi è più dilatandosi (quindi la società non ha, precedentemente alla dichiarazione di fallimento, pagato ineccepibilmente i premi), occorre ribadire che la società ha sottaciuto alla Cassa il reale volume dei salari dell'anno 2016 incorrendo in una violazione evidente e incontrovertibile dell'art. 35 OAVS essendo risultato il fabbisogno contributivo di tale anno addirittura del 41.34% più alto rispetto agli acconti versati. In tale situazione di grave illiquidità è stato per la società sicuramente più facile onorare gli acconti mensili, seppur con ritardo, ma ciò non può ora valere quale motivo di discolpa. Infatti se la società avesse rispettato le prescrizioni AVS la Cassa avrebbe potuto fatturare per tempo congrui acconti e attivare, ancora durante il periodo di vita della società e quindi di carica del ricorrente, le necessarie procedure d'incasso forzato. (…)” (III, punto 2, pag. 4; la sottolineatura è del redattore). Ritenuto che, per le ragioni suesposte, il risarcimento del danno fatto valere dalla Cassa non può essere validamente ricondotto alla disdetta della linea di credito da parte della banca __________, non vanno qui oltre approfondite le precisazioni della Cassa nella risposta (cfr. III, punto 2, pag. 3) e le argomentazioni dell’insorgente nella “Replica spontanea” (cfr.”
Verantwortliche Organe haben Kontroll- und Überwachungspflichten auch hinsichtlich der nach Art. 35 AHVV geschuldeten Akontobeiträge. Eine fehlende operative Tätigkeit entbindet nicht von diesen Pflichten; wer seinen Aufgaben nicht nachkommen kann, hätte nach der Rechtsprechung unverzüglich demissionieren müssen. Im Bereich der Verantwortlichkeit gilt ein objektivierter Verschuldensmassstab (vgl. Art. 52 AHVG).
“Der Beschwerdeführer vermag seiner Verantwortlichkeit nicht mit dem Argument zu entgehen, dass er nicht operativ tätig und damit für die Finanzen nicht zuständig gewesen sei (Urk. 1). Die ihm obliegenden Kontrollpflichten umfassten auch die Finanzen. Die Rechtsprechung verlangt gerade auch von den faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Organen, dass sie sich ernsthaft um die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten bemühen, wozu das Beitragswesen als eines der Geschäfte gehört, mit denen sich ein Organ ihrer Bedeutung wegen befassen muss (Bundesgerichtsurteil 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.1.2). Mit dem Beitragswesen befasste sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht, ansonsten ihm aufgefallen wäre, dass die Y.___ AG zu keinem Zeitpunkt die geschuldeten Akontobeiträge (vgl. Art. 35 AHVV) entrichtete. Dass er bloss über eine Kollektivzeichnungsberechtigung verfügte, tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er dem Verhalten von E.___ und A.___ faktisch nichts entgegenzuhalten gehabt habe. Im Gegenteil, er räumt sogar ein, dass er die ihm von A.___ unterbreiteten Dokumente jeweils unterschrieben habe (Urk. 1). Aber selbst wenn es so gewesen wäre, dass er aufgrund des Verhaltens von E.___ und A.___ nicht in der Lage gewesen wäre, die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten in rechtsgenüglicher Weise zu erfüllen, vermöchte ihn dies nicht zu entlasten, da er diesfalls unverzüglich hätte demissionieren müssen (Bundesgerichtsurteil 9C_548/2007 vom 2. Juni 2009 E. 5.1), was er nicht tat. Im Bereich von Art. 52 AHVG gilt sodann ein objektivierter Verschuldensmassstab, das heisst, dass subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (Bundesgerichtsurteil 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 5.5).”
“Der Beschwerdeführer vermag seiner Verantwortlichkeit nicht mit dem Argument zu entgehen, dass er nicht operativ tätig und damit für die Finanzen nicht zuständig gewesen sei (Urk. 1). Die ihm obliegenden Kontrollpflichten umfassten auch die Finanzen. Die Rechtsprechung verlangt gerade auch von den faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Organen, dass sie sich ernsthaft um die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten bemühen, wozu das Beitragswesen als eines der Geschäfte gehört, mit denen sich ein Organ ihrer Bedeutung wegen befassen muss (Bundesgerichtsurteil 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.1.2). Mit dem Beitragswesen befasste sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht, ansonsten ihm aufgefallen wäre, dass die Y.___ AG zu keinem Zeitpunkt die geschuldeten Akontobeiträge (vgl. Art. 35 AHVV) entrichtete. Dass er bloss über eine Kollektivzeichnungsberechtigung verfügte, tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er dem Verhalten von E.___ und A.___ faktisch nichts entgegenzuhalten gehabt habe. Im Gegenteil, er räumt sogar ein, dass er die ihm von A.___ unterbreiteten Dokumente jeweils unterschrieben habe (Urk. 1). Aber selbst wenn es so gewesen wäre, dass er aufgrund des Verhaltens von E.___ und A.___ nicht in der Lage gewesen wäre, die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten in rechtsgenüglicher Weise zu erfüllen, vermöchte ihn dies nicht zu entlasten, da er diesfalls unverzüglich hätte demissionieren müssen (Bundesgerichtsurteil 9C_548/2007 vom 2. Juni 2009 E. 5.1), was er nicht tat. Im Bereich von Art. 52 AHVG gilt sodann ein objektivierter Verschuldensmassstab, das heisst, dass subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (Bundesgerichtsurteil 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 5.5).”
“Der Beschwerdeführer vermag seiner Verantwortlichkeit nicht mit dem Argument zu entgehen, dass er nicht operativ tätig und damit für die Finanzen nicht zuständig gewesen sei (Urk. 1). Die ihm obliegenden Kontrollpflichten umfassten auch die Finanzen. Die Rechtsprechung verlangt gerade auch von den faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Organen, dass sie sich ernsthaft um die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten bemühen, wozu das Beitragswesen als eines der Geschäfte gehört, mit denen sich ein Organ ihrer Bedeutung wegen befassen muss (Bundesgerichtsurteil 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.1.2). Mit dem Beitragswesen befasste sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht, ansonsten ihm aufgefallen wäre, dass die Y.___ AG zu keinem Zeitpunkt die geschuldeten Akontobeiträge (vgl. Art. 35 AHVV) entrichtete. Dass er bloss über eine Kollektivzeichnungsberechtigung verfügte, tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er dem Verhalten von E.___ und A.___ faktisch nichts entgegenzuhalten gehabt habe. Im Gegenteil, er räumt sogar ein, dass er die ihm von A.___ unterbreiteten Dokumente jeweils unterschrieben habe (Urk. 1). Aber selbst wenn es so gewesen wäre, dass er aufgrund des Verhaltens von E.___ und A.___ nicht in der Lage gewesen wäre, die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten in rechtsgenüglicher Weise zu erfüllen, vermöchte ihn dies nicht zu entlasten, da er diesfalls unverzüglich hätte demissionieren müssen (Bundesgerichtsurteil 9C_548/2007 vom 2. Juni 2009 E. 5.1), was er nicht tat. Im Bereich von Art. 52 AHVG gilt sodann ein objektivierter Verschuldensmassstab, das heisst, dass subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (Bundesgerichtsurteil 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 5.5).”
Werden die Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 AHVV entrichtet, entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode. Dies ist für die Verbuchung und die Eintragung in die individuellen Konten sowie für den von der Ausgleichskasse vorgenommenen Ausgleich zwischen geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen von Bedeutung.
“Gemäss Art. 36 AHVV haben die Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten zu enthalten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 AHVV entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Abs. 3). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akonto-beiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4).”
“Gemäss Art. 36 AHVV haben die Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten zu enthalten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 AHVV entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Abs. 3). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akonto-beiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4).”
Praxishinweis: Als «wesentliche» Änderung im Sinn von Art. 35 Abs. 2 AHVV gilt danach eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10% gegenüber der ursprünglich voraussichtlichen Lohnsumme, vorausgesetzt die Änderung beträgt mindestens Fr. 20'000.--. Abweichungen unter Fr. 20'000.-- müssen demnach nicht gemeldet werden.
“Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Randziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, gültig ab 1. Januar 2013, vgl. Rz 2057 WBB in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Abweichungen unter Fr. 20’000.-- müssen die Arbeitgeber nicht melden. Weiter ist auf Art. 24 Abs. 4 AHVV zu verweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne etwa durch Bildung von Rückstellungen sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung innert nützlicher Frist genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1).”
“Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Randziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, gültig ab 1. Januar 2013, vgl. Rz 2057 WBB in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Abweichungen unter Fr. 20’000.-- müssen die Arbeitgeber nicht melden. Weiter ist auf Art. 24 Abs. 4 AHVV zu verweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet ohne etwa durch Bildung von Rückstellungen sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung innert nützlicher Frist genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10.”
“März 2019 überhaupt gemeldeten Lohnes für das Jahr 2018 sowie des künftigen Lohnes für das Jahr 2019 erst mit der durch die Arbeitgeberin ausgefüllten Lohnmeldung für 2019 (act. G 8.2.29) war der Beschwerdegegnerin eine frühere Akontostellung offensichtlich nicht möglich. Nachdem der Konkurs über die Gesellschaft am 20. Mai 2019 eröffnet wurde, können die ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG bei der Arbeitgeberin erhoben werden. Der Schaden gilt damit als eingetreten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme ab Fr. 200‘000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Rz 2057 (bis Version 14, Stand am 1. Januar 2020: Rz 2048) der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) sind Änderungen der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent während des laufenden Jahres zu melden, sofern diese Änderung mindestens Fr. 20'000.-- ausmacht. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen). Wie sich aus den Akten ergibt, musste die B.___ AG bereits im Oktober 2016 gemahnt werden, der SVA bezüglich ihrer beitragspflichtigen Lohnzahlungen 2012-2015 Angaben zu machen, nachdem das Schreiben der SVA vom 23.”
Unterlässt die Geschäftsführung die Meldung einer wesentlichen Zunahme der Lohnsumme, kann dies — wie der Bundesgerichtsentscheid 9C_701/2018 zeigt — als schwere Fahrlässigkeit gewertet werden. In diesem Fall wurden die verantwortlichen Organe gegenüber der Ausgleichskasse für nachgeforderte Beiträge haftbar gemacht, weil durch die Unterlassung das unternehmerische Risiko auf die Sozialversicherungen übertragen wurde und eine Verletzung von Art. 35 AHVV/OAVS vorlag.
“In una STF 9C_701/2018 del 27 novembre 2018, il Tribunale federale, chiamato a pronunciarsi nel caso di un amministratore unico che, almeno per negligenza, non aveva informato la cassa di compensazione della variazione importante della massa salariale, ha concluso che così facendo l’amministratore ha sottratto, provvisoriamente e perlomeno in parte, la società dal proprio obbligo di versare i contributi paritetici e in pratica ha trasferito il rischio imprenditoriale sulle assicurazioni sociali ciò che configura, secondo la giurisprudenza federale, una grave negligenza. Nella fattispecie in esame la Cassa ha allestito una tabella dalla quale si evince come gli acconti mensili del 2014 e 2015 siano stati fissati su salari manifestamenti inferiori a quelli effettivi, con una differenza del 103,55% per il 2014 e del 209,74% per il 2015 (doc. 12 allegato alle risposte di causa), senza che il datore di lavoro abbia comunicato il mutamento importante della massa salariale. Va poi rilevato che a causa degli acconti troppo bassi, regolarmente versati, dovuti alla mancata notifica dell’aumento della massa salariale, il 10 agosto 2015 la Cassa ha emesso la fattura di chiusura 2014 di fr. 30'661,90 e l’8 marzo 2016 quella per il 2015 di fr. 93’0512,75 i cui importi non sono stati integralmente liquidati (doc. 4 allegato alle risposte di causa). Non risultano inoltre essere stati fatti accantonamenti per garantire la copertura del conteggio finale. Vi è stata una violazione dell’art. 35 OAVS. 2.10. In conclusione, visto quanto sopra, essendo venuti meno ai loro obblighi di amministratori della società e non sussistendo validi motivi di discolpa e/o di giustificazione per il mancato versamento degli oneri sociali, i ricorrenti vanno ritenuti responsabili ex art. 52 LAVS del mancato pagamento di fr. 172'022,80 di contributi partiteci dovuti dalla FA 1. Ne consegue che, confermate le decisioni impugnate, i ricorsi vanno respinti. 2.11. Il TF, nella DTF 137 V 51, chiamato a pronunciarsi in merito all’ammissibilità del ricorso in materia di diritto pubblico in un caso concernente la responsabilità del datore di lavoro per il danno risultante dalla violazione delle prescrizioni in materia di AVS, ha stabilito che il ricorso in materia di diritto pubblico interposto contro un giudizio sulla responsabilità del datore di lavoro nei confronti di una cassa di compensazione fondata sull’art.”
“In una STF 9C_701/2018 del 27 novembre 2018, il Tribunale federale, chiamato a pronunciarsi nel caso di un amministratore unico che, almeno per negligenza, non aveva informato la cassa di compensazione della variazione importante della massa salariale, ha concluso che così facendo l’amministratore ha sottratto, provvisoriamente e perlomeno in parte, la società dal proprio obbligo di versare i contributi paritetici e in pratica ha trasferito il rischio imprenditoriale sulle assicurazioni sociali ciò che configura, secondo la giurisprudenza federale, una grave negligenza. Nella fattispecie in esame la Cassa ha allestito una tabella dalla quale si evince come gli acconti mensili del 2014 e 2015 siano stati fissati su salari manifestamenti inferiori a quelli effettivi, con una differenza del 103,55% per il 2014 e del 209,74% per il 2015 (doc. 12 allegato alle risposte di causa), senza che il datore di lavoro abbia comunicato il mutamento importante della massa salariale. Va poi rilevato che a causa degli acconti troppo bassi, regolarmente versati, dovuti alla mancata notifica dell’aumento della massa salariale, il 10 agosto 2015 la Cassa ha emesso la fattura di chiusura 2014 di fr. 30'661,90 e l’8 marzo 2016 quella per il 2015 di fr. 93’0512,75 i cui importi non sono stati integralmente liquidati (doc. 4 allegato alle risposte di causa). Non risultano inoltre essere stati fatti accantonamenti per garantire la copertura del conteggio finale. Vi è stata una violazione dell’art. 35 OAVS. 2.10. In conclusione, visto quanto sopra, essendo venuti meno ai loro obblighi di amministratori della società e non sussistendo validi motivi di discolpa e/o di giustificazione per il mancato versamento degli oneri sociali, i ricorrenti vanno ritenuti responsabili ex art. 52 LAVS del mancato pagamento di fr. 172'022,80 di contributi partiteci dovuti dalla FA 1. Ne consegue che, confermate le decisioni impugnate, i ricorsi vanno respinti. 2.11. Il TF, nella DTF 137 V 51, chiamato a pronunciarsi in merito all’ammissibilità del ricorso in materia di diritto pubblico in un caso concernente la responsabilità del datore di lavoro per il danno risultante dalla violazione delle prescrizioni in materia di AVS, ha stabilito che il ricorso in materia di diritto pubblico interposto contro un giudizio sulla responsabilità del datore di lavoro nei confronti di una cassa di compensazione fondata sull’art.”
Art. 35 Abs. 2 AHVV verpflichtet den Arbeitgeber, der Ausgleichskasse während des laufenden Jahres wesentliche Änderungen der voraussichtlichen Jahreslohnsumme zu melden. Als wesentlich gilt nach der WBB grundsätzlich eine Abweichung von mindestens 10% der ursprünglich geschätzten Jahreslohnsumme; die Meldepflicht besteht grundsätzlich auch unabhängig davon, ob die Ausgleichskasse von einer wesentlichen Diskrepanz bereits Kenntnis hat.
“Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichs-kasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme (vgl. WBB Rz. 2048, Stand 1. Januar 2012, bzw. Rz. 2057, Stand 1. Januar 2022).”
“2 OAVS vale indipendentemente dalla conoscenza o meno della cassa di compensazione di una notevole discrepanza tra gli acconti versati e quelli effettivamente dovuti, rispettivamente tra l’annunciata presumibile massa salariale e quella effettiva. In questo senso agisce in modo non conforme alla legge e colpevolmente ai sensi dell’art. 52 cpv. 1 LAVS il datore di lavoro che, in violazione di quanto disposto dall’art. 35 cpv. 2 OAVS e avuto riguardo alla possibile evoluzione economica, versa acconti troppo bassi senza assicurarsi (ad esempio attraverso la costituzione di riserve) che sufficienti mezzi per tacitare in tempi utili il rispettivo conteggio finale siano presenti (cfr. STF 9C_247/2016 del 10 agosto 2016, consid. 5.1.1 e giurisprudenza citata). Nella STF 9C_247/2016 del 10 agosto 2016 il TF ha sviluppato la seguente considerazione: “(…) Im Rahmen der auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Verordnungsänderung vom 1. März 2000 (AS 2000 1441 ff.) wurde neu das System der Akontobeiträge als das ordentliche Beitragsbezugsverfahren eingeführt. Zudem wurde im geänderten Art. 35 Abs. 2 AHVV die Meldepflicht des Arbeitgebers bei wesentlichen Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres positivrechtlich verankert. Gemäss Rz. 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne dieser Bestimmung. Die Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV gilt grundsätzlich ungeachtet einer allfälligen Kenntnis der Ausgleichskasse von einer wesentlichen Diskrepanz zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen bzw. zwischen der ursprünglich gemeldeten voraussichtlichen und der effektiven Lohnsumme (in diesem Sinne schon Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 204/01 vom 12. Juli 2002 E. 7a). Wie das Bundesgericht in dem von der Vorinstanz erwähnten Urteil 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 erkannt hat, verhält sich mithin ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art.”
“2 AHVV die Meldepflicht des Arbeitgebers bei wesentlichen Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres positivrechtlich verankert. Gemäss Rz. 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne dieser Bestimmung. Die Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV gilt grundsätzlich ungeachtet einer allfälligen Kenntnis der Ausgleichskasse von einer wesentlichen Diskrepanz zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen bzw. zwischen der ursprünglich gemeldeten voraussichtlichen und der effektiven Lohnsumme (in diesem Sinne schon Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 204/01 vom 12. Juli 2002 E. 7a). Wie das Bundesgericht in dem von der Vorinstanz erwähnten Urteil 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 erkannt hat, verhält sich mithin ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, der in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (vgl. auch Urteil 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2). (…)” (STF 9C_247/2016 del 10 agosto 2016, consid. 5.1.1). 2.6. Ai sensi della giurisprudenza del TF si deve ammettere una negligenza grave del datore di lavoro quando questi abbia trascurato di fare quanto doveva apparire importante a qualsiasi persona ragionevolmente posta nella stessa situazione. La misura della diligenza richiesta viene apprezzata secondo il dovere di diligenza che si può e si deve generalmente esigere, in materia di gestione, da un datore di lavoro della stessa categoria di quella a cui appartiene l’interessato (RCC 1988 pag. 634 consid.”
Die Arbeitgebenden sind nach Art. 35 Abs. 1 AHVV verpflichtet, periodische Akontobeiträge zu entrichten. Das Unterlassen dieser Zahlungen stellt eine Missachtung der öffentlich-rechtlichen Beitragspflichten dar und kann – vorbehaltlich der weitergehenden Prüfung von Verschulden und Kausalität – grundsätzlich zur vollen Schadensdeckung führen.
“Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten haben. Bei einer jährlichen Lohnsumme bis Fr. 200'000.-- haben die Arbeitgebenden die Beiträge vierteljährlich zu zahlen; bei einer höheren Lohnsumme sind die Beiträge monatlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgebenden periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche die Ausgleichskasse basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (vgl. unter vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 195 E. 2a).”
“Es ist schon bei der Prüfung des Schadens ausgeführt worden (E. 2.2.2), dass die Konkursitin ihre Abrechnungspflicht (vgl. dazu: Art. 36 AHVV) und ihren Zahlungspflichten (Art. 35 Abs. 1 AHVV, Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV) nicht fristgerecht beziehungsweise nicht vollumfänglich nachgekommen ist (E. 2.2.2). Dadurch hat sie hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet. Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer zurückzuführen ist.”
Unterlässt ein Arbeitgeber die nach Art. 35 Abs. 2 AHVV gebotene Meldung wesentlicher Änderungen der Lohnsumme, kann dies zu erheblichen Nachforderungen der Ausgleichskasse führen. Die Praxis stellt klar, dass in solchen Fällen die geleisteten Akontobeiträge zu niedrig sein können und das Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer verantwortlichen Organe als widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 AHVG gewertet werden kann. Arbeitgeber müssen daher bei relevanten Lohnänderungen die Akontobeiträge anpassen oder angemessene Vorkehren (z.B. Bildung von Rückstellungen oder Reduktion der Lohnzahlungen) treffen, um die Begleichung einer späteren Schlussrechnung sicherzustellen.
“________ GmbH während seiner Zeit als Geschäftsführer im Jahr 2012 Akontozahlungen leistete und erst nach seinem Austritt (26. September 2012) eine höhere Beitragsschuld festgestellt wurde. Nach der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im ersten kantonalen Urteil unterliess es die B.________ GmbH als Arbeitgeberin, die Ausgleichskasse über die Änderung der Lohnsumme während des laufenden Jahres - mit Fr. 4'305'187.85 (gemäss Lohndeklaration vom 27. März 2013 [für das ganze 2012]) lag die effektive Lohnsumme knapp Fr. 4 Millionen höher als die gemeldete - zu informieren, dies entgegen der ihr in Art. 35 Abs. 2 AHVV auferlegten Pflicht. Dementsprechend waren die entrichteten Pauschalen viel zu tief, was der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle der Geschäftsbücher ohne Weiteres hätte erkennen können. Bei dieser Sachlage wies die Vorinstanz zutreffend auf die Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 hin, wonach sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verhält, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (vgl. auch Urteile 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1; 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2). Derartige Vorkehrungen im Hinblick auf die Schlussrechnung für das Jahr 2012 wurden offensichtlich nicht getroffen und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nie geltend gemacht.”
“Bei der Z.___ AG handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit wenigen, ganzjährigen Arbeitnehmern (vgl. Urk. 7/170-171) und einer kleinen Verwaltungsstruktur mit nur einem Verwaltungsratsmitglied und dem Geschäftsführer. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Organ – insbesondere von einem geschäftsführenden – verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Z.___ AG relevante Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) schuldig blieb, im Jahr 2013 aber Lohnzahlungen von Fr. 475'145.-- (vgl. Urk. 7/253/2) ausrichtete. Ferner wurde eine Anpassung der Akontobeiträge 2013 an die effektiv ausbezahlten Lohnsummen (vgl. Art. 35 Abs. 2 AHVV) offensichtlich unterlassen, was zu einer hohen Nachforderung führte (Urk. 7/181). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, worauf die Beitragsausstände zurückzuführen sind. Ein Betrieb darf praxis- und rechtsprechungsgemäss nur so viel Lohn auszahlen, als auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge noch gedeckt sind (siehe etwa Bundesgerichtsurteile 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweis, H 90/00 vom 20. Juni 2001 E. 4d mit Hinweis auf SVR 1995 AHV Nr. 70). Wenn die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgeberbeitrages nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlauben (Bundesgerichtsurteil H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis). Indem der Beschwerdeführer nicht gegen die Praxis der Z.___ AG einschritt beziehungsweise diese Vorgehensweise wählte, verletzte er seine Pflichten als Organ.”
“Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich als korrekt. Die Y.___GmbH korrigierte am 30. November 2015 (Urk. 7/162) ihre ursprünglich gemeldete mutmassliche Lohnsumme für das Jahr 2016 von Fr. 1'459'662.60 (vgl. auch Urk. 7/134) auf Fr. 800'221.60. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, führte das dazu, dass der Y.___GmbH zu tiefe Akontobeiträge in Rechnung gestellt wurden, richtete die Gesellschaft doch bereits bis Mitte 2016 Löhne von insgesamt Fr. 520’586. aus (Urk. 7/385). Damit liegt eine Verletzung von Art. 35 Abs. 2 AHVV vor, weshalb es sich rechtfertigt, insoweit auch die erst nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers in Rechnung gestellte Position in die Schadenersatzberechnung einfliessen zu lassen. Anders zu entscheiden hiesse im Ergebnis, den Beschwerdeführer von einer eigenen Pflichtverletzung profitieren zu lassen, was nicht rechtens sein kann. Schliesslich ist auch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend Habüb/Habenher-Buchungen zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 4). Die zeitliche Verbuchung dieser Positionen ändert nichts am Saldo des Kontoauszuges und damit auch nichts an der Höhe des Schadens. Dabei handelt es sich lediglich um Eigenheiten des Buchhaltungsprogrammes der Beschwerdegegnerin.”
“S. 2; vgl. act. IIA 34), lag daran, dass die Gesellschaft die Lohnbescheinigung für das Jahr 2017 erst am 1. Juni 2018 (act. II 18) und damit wiederum verspätet eingereicht hatte. Von der Tatsache, dass sich die Lohnsumme im Jahr 2017 im Vergleich zum Jahr 2016 erneut massiv erhöht hatte, konnte die Beschwerdegegnerin erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis nehmen, da es die Gesellschaft in Verletzung der Vorschrift von Art. 35 Abs. 2 AHVV unterlassen hatte, dies der Beschwerdegegnerin bereits im Verlauf des Jahres 2017 zu melden. Zudem teilte die Gesellschaft der Beschwerdegegnerin noch kurz vor Einreichung der Lohnbescheinigung für das Jahr 2017 in einer E-Mail vom 11. Mai 2018 (act. II 19) faktenwidrig mit, "dass die Lohnsumme im 2017 kleiner" sei. Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt der Beitragsveranlagung ist nach dem Gesagten zu verneinen.”
“En se limitant à affirmer que la société avait « un avenir solide » à court terme et que des rentrées financières étaient encore attendues, le recourant ne fait par ailleurs que confirmer que la société a versé des salaires sur lesquels ses ressources financières ne permettaient pas de prélever les cotisations paritaires. dd) Enfin, le recourant ne saurait invoquer, à titre de moyen de libération, un « décalage » existant depuis plusieurs années dans le paiement des « factures AVS » lesquelles auraient dû et pu être intégralement acquittées par les repreneurs successifs de la société dans le cadre d’une poursuite diligente de la marche des affaires. Les déclarations des salaires 2015 et 2016 n’ont pas été retournées à la caisse dans les délais légaux, soit au 30 janvier de l’année suivante, mais ont été reçues tardivement. Cette situation a conduit à d’importantes cotisations complémentaires qui ont été facturées en mars 2017 par la caisse. Ainsi, si l’employeur s’était conformé à son devoir d’annonce selon l’art. 35 al. 2 RAVS, les acomptes de cotisations sociales auraient pu être ajustés en temps voulu en évitant ces importants compléments simultanément facturés en mars 2017 pour deux années (2015 et 2016). A cet égard, aucune responsabilité ne saurait être imputée à D.________ en sa qualité de repreneur de la société en novembre 2017, entreprise qu’il a revendue par la suite à un tiers Q.________. Dans sa réplique du 7 avril 2022, le recourant se prévaut à tort d’une dénonciation effectuée par le Contrôle des chantiers de la construction du 13 février 2018 (pièce 224), du reste postérieure à la mise en faillite de la société le 8 février 2018, pour démontrer une « gestion fautive » de la société intervenue après sa reprise par D.________ et, par la même occasion, pour tenter de se libérer lui-même de tout manquement à la base du dommage causé en lien avec le non-paiement des compléments de cotisations en faveur de la caisse intimée. d) Compte tenu de ses graves manquements qui ont eu une incidence sur le dommage causé à la caisse du fait des cotisations restées impayées, il est incontestable que la négligence grave du recourant est en relation de causalité avec le dommage subi par la caisse de compensation intimée jusqu’à son départ effectif de la société P.”
“1/1]) in Rechnung gestellt wurde, entstehen doch die Beitragsforderungen ex lege im Zeitpunkt der Lohnauszahlung (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2016, 9C_851/2015, E. 4.3). Nachdem wie gesagt am 2. Mai 2019 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet wurde, können die ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG bei der Arbeitgeberin erhoben werden. Der Schaden gilt damit als eingetreten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme ab Fr. 200‘000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Rz 2057 (bis Version 14, Stand am 1. Januar 2020: Rz 2048) der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) sind Änderungen der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent während des laufenden Jahres zu melden, sofern diese Änderung mindestens Fr. 20'000.-- ausmacht. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen). Gemäss Aktenlage musste die B.___ GmbH praktisch seit deren Anschluss an die Beschwerdegegnerin im Juni 2012 häufig gemahnt und betrieben werden. So musste bereits die erste Jahreslohnmeldung betreffend das Jahr 2012 gemahnt werden.”
Nach Art. 35 Abs. 1 AHVV werden die periodischen Akontobeiträge der Arbeitgeber von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt; die definitive Lohnsumme wird erst am Jahresende abgerechnet. Es ist Sache des Unternehmens, die Beiträge fortlaufend abzuziehen und monatlich abzuliefern.
“________ AG die Sozialversicherungsbeiträge von Januar 2015 bis zum hier massgebenden Zeitpunkt der Konkurseröffnung per xx. Juni 2016 (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 87) nicht im geschuldeten Umfang geleistet hat und die Beschwerdegegnerin insoweit einen Schaden erlitten hat (vgl. AB 82). Zwar hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der ab Januar 2015 geleisteten Sozialversicherungsbeiträge Bestätigungen über die Bezahlung der eingeforderten Beiträge ausgestellt, in welchen sie die gesetzliche Zahlungspflicht für den entsprechenden Monat als erfüllt bezeichnete (AB 57, Beilagen 14a ff.). Insoweit war der Saldo jeweils ausgeglichen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich diesbezüglich einzig um Akontobeiträge gehandelt hat und die definitive Lohnsumme erst Ende des Jahres abgerechnet wird. Es ist Sache des Unternehmens und der Verantwortlichen fortlaufend die Beiträge abzuziehen und monatlich abzuliefern (Art. 14 Abs. 1 AVHG i.V. mit Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV; Art. 35 Abs. 1 AHVV). Zudem hat die Arbeitgeberin massgebliche Änderungen zu melden, damit die Akontobeiträge angepasst werden können (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Dies wurde im vorliegenden Fall offensichtlich unterlassen. Die Höhe der Schadensumme hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Arbeitgeberkontrollbericht vom 20. September 2016 und die Abrechnung lnsolvenzentschädigung vom 10. Oktober 2016 (AB 107 und 110; vgl. auch AB 4) ermittelt, was nicht zu beanstanden ist, zumal eine Lohndeklaration seitens der B.________ AG bezüglich der betroffenen Jahre trotz mehrfacher Aufforderung (AB 111, 112, 118) unterblieb. Unstimmigkeiten sind der in der Verfügung vom 30. Mai 2018 (AB 82) vorgenommen Schadenersatzberechnung sowie den beigelegten Kontoauszügen nicht erkennbar. Dabei ist es insbesondere korrekt, dass die "Wohnungskosten" als Lohnleistungen der … berücksichtig und entsprechend als AHV-pflichtiger Lohn beurteilt wurden (anders Beschwerde S. 2 Ziff. 4; Art. 13 AHVV). Damit ist mit der Beschwerdegegnerin von einem massgebenden Schaden von Fr.”
Akontobeiträge sind an der voraussichtlichen Lohnsumme auszurichten; eine nicht oder zu geringe Anpassung der Akontopauschalen an die tatsächlichen Verhältnisse kann eine Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht darstellen und damit haftungsrelevant sein.
“November 2022 [vgl. online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 19. April 2024]). Es steht demgemäss fest, dass die ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren bei der Arbeitgeberin erhältlich zu machen sind und der Schaden damit entstanden ist (vgl. Erwägung 5.2.1). Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten haben. Bei einer jährlichen Lohnsumme bis Fr. 200'000.-- haben die Arbeitgebenden die Beiträge vierteljährlich zu zahlen; bei einer höheren Lohnsumme sind die Beiträge monatlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgebenden periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche die Ausgleichskasse basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (vgl. unter vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 195 E. 2a). Wie sich aus den Akten ergibt, musste die B.___ GmbH ab Anfang 2019 (1. Quartalspauschale) bis zur Konkurseröffnung am 8. November 2022 praktisch für jede Quartalspauschale (ab April 2022: Monatspauschalen) gemahnt und betrieben werden. Mithin hat die Arbeitgeberin die Sozialversicherungsbeiträge ab Anfang 2019 - wenn überhaupt - konsequent erst nach Mahnung, in der Regel sogar erst nach Betreibung bezahlt. Im Übrigen hat sie es im Jahr 2021 offensichtlich versäumt, die zu niedrigen Pauschalen den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen (Art. 35 Abs.”
Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung von Art. 35 Abs. 2 AHVV infolge unterbliebener Meldung der wesentlichen Lohnänderung zu tiefe Akontobeiträge, kann dies als widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG gewertet werden. Nach der Rechtsprechung ist in solchen Fällen von Arbeitgebern zu verlangen, dass sie Vorkehrungen (z. B. Bildung von Rückstellungen) treffen, damit unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung genügend Mittel zur Begleichung der höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen.
“Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ergibt sich auch nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache, dass die B.________ GmbH während seiner Zeit als Geschäftsführer im Jahr 2012 Akontozahlungen leistete und erst nach seinem Austritt (14. Dezember 2012) eine höhere Beitragsschuld festgestellt wurde. Nach der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im ersten kantonalen Urteil unterliess es die B.________ GmbH als Arbeitgeberin, die Ausgleichskasse über die Änderung der Lohnsumme während des laufenden Jahres - mit Fr. 4'305'187.85 (gemäss Lohndeklaration vom 27. März 2013 [für das ganze 2012]) lag die effektive Lohnsumme knapp Fr. 4 Millionen höher als die gemeldete - zu informieren, dies entgegen der ihr in Art. 35 Abs. 2 AHVV auferlegten Pflicht. Dementsprechend waren die entrichteten Pauschalen viel zu tief, was der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle der Geschäftsbücher ohne Weiteres hätte erkennen können. Bei dieser Sachlage wies die Vorinstanz zutreffend auf die Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 hin, wonach sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verhält, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (vgl. auch Urteile 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1; 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2). Derartige Vorkehrungen im Hinblick auf die Schlussrechnung für das Jahr 2012 wurden offensichtlich nicht getroffen und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nie geltend gemacht.”
“2 AHVV die Meldepflicht des Arbeitgebers bei wesentlichen Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres positivrechtlich verankert. Gemäss Rz. 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne dieser Bestimmung. Die Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV gilt grundsätzlich ungeachtet einer allfälligen Kenntnis der Ausgleichskasse von einer wesentlichen Diskrepanz zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen bzw. zwischen der ursprünglich gemeldeten voraussichtlichen und der effektiven Lohnsumme (in diesem Sinne schon Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 204/01 vom 12. Juli 2002 E. 7a). Wie das Bundesgericht in dem von der Vorinstanz erwähnten Urteil 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 erkannt hat, verhält sich mithin ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, der in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (vgl. auch Urteil 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2). (…)” (STF 9C_247/2016 del 10 agosto 2016, consid. 5.1.1). 2.6. Ai sensi della giurisprudenza del TF si deve ammettere una negligenza grave del datore di lavoro quando questi abbia trascurato di fare quanto doveva apparire importante a qualsiasi persona ragionevolmente posta nella stessa situazione. La misura della diligenza richiesta viene apprezzata secondo il dovere di diligenza che si può e si deve generalmente esigere, in materia di gestione, da un datore di lavoro della stessa categoria di quella a cui appartiene l’interessato (RCC 1988 pag. 634 consid.”
“März 2019 überhaupt gemeldeten Lohnes für das Jahr 2018 sowie des künftigen Lohnes für das Jahr 2019 erst mit der durch die Arbeitgeberin ausgefüllten Lohnmeldung für 2019 (act. G 8.2.29) war der Beschwerdegegnerin eine frühere Akontostellung offensichtlich nicht möglich. Nachdem der Konkurs über die Gesellschaft am 20. Mai 2019 eröffnet wurde, können die ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG bei der Arbeitgeberin erhoben werden. Der Schaden gilt damit als eingetreten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme ab Fr. 200‘000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Rz 2057 (bis Version 14, Stand am 1. Januar 2020: Rz 2048) der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) sind Änderungen der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent während des laufenden Jahres zu melden, sofern diese Änderung mindestens Fr. 20'000.-- ausmacht. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen). Wie sich aus den Akten ergibt, musste die B.___ AG bereits im Oktober 2016 gemahnt werden, der SVA bezüglich ihrer beitragspflichtigen Lohnzahlungen 2012-2015 Angaben zu machen, nachdem das Schreiben der SVA vom 23.”
Akontobeiträge sind vorläufige Beiträge, die die Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt. Nach Ablauf der Abrechnungsperiode nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen im Jahresabrechnungs-/Ausgleichsverfahren vor und kann die sich daraus ergebende Nachforderung geltend machen; die definitive Forderung ergibt sich damit aus dem Abschluss dieses Abrechnungs-/Ausgleichsverfahrens.
“Denn die Nachtragszahlungen wurde im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle verfügt und stellten somit eine Korrektur im Sinne einer Ergänzung der bereits in Rechnung gestellten Beiträge zu Lasten der D____ AG dar. 6.7.2 Von den Akontobeiträgen für die Monate Juni bis Dezember 2019, für welche dem Gericht keine Verfügung vorliegt, kritisiert der Beschwerdeführer nur die Belastung für den Monat Dezember 2019. Was die Belastungen für die Monate Juni bis November 2019 anbelangt, ergibt sich aus den Akten und den Äusserungen des Beschwerdeführers nichts, was zum Schluss führen würde, dass die Beiträge nicht zu Recht in der entsprechenden Höhe erhoben wurden. Zum Beitrag für Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei mittels eines entsprechenden Schreibens sowie mit den jeweiligen Lohnmeldungen darüber informiert worden, dass die D____ AG seit Ende Dezember 2019 keine AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt habe. Deshalb sei diese Akontozahlung nicht geschuldet gewesen (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 16). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV hat die Arbeitgeberin der Ausgleichskasse periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche in der Regel ein Kalenderjahr umfasst (vgl. Art. 36 Abs. 3 AHVV) hat die Arbeitgeberin die Löhne innert 30 Tagen abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Lohnmeldung vom 14. Januar 2020 und der weiteren von ihr eingeforderten Angaben getan (vgl. AB 3). Es trifft zu, dass sie von der Firma D____ AG ein (undatiertes) Schreiben erhalten hat, in welchem sie informiert wurde, dass die Firma seit dem 1. Dezember 2019 keine lohnpflichtigen Mitarbeiter mehr beschäftige (AB 4). Aus der Jahresabrechnung, welche sie am 3. Februar 2020 erstellt hat (AB 12) ergibt sich allerdings, dass sich die Beiträge der D____ AG für das Jahr 2019 auf Fr.”
“Ce délai peut être interrompu en application des art. 135 sv. CO. Ainsi, lorsque la prescription est interrompue par l'effet d'une requête de conciliation, d'une action ou d'une exception, un nouveau délai commence à courir lors de la clôture de la procédure devant la juridiction saisie (art. 138 al. 1 CO ; ATF 147 III 419 consid. 5.3.2). Lors de l'application de cette règle dans le cadre de l'art. 52 LAVS, il faut tenir compte du fait que, contrairement au droit privé, où la prescription ne peut être interrompue que par les actes mentionnés à l'art. 135 ch. 1 et 2 CO, tous les actes par lesquels la créance en dommages-intérêts est invoquée de manière appropriée à l'encontre du débiteur ont un effet interruptif de prescription (ATF 135 V 74 consid. 4.2.1 p. 78 avec renvois ; TF 9C_400/2020 du 19 octobre 2020 consid. 3.2.1). c) En l’espèce, c’est le non-paiement des cotisations de l’année 2015 qui constitue le dommage. Pendant l’année, les employeurs ont l’obligation de verser périodiquement des acomptes de cotisations (art. 35 al. 1 RAVS [règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.101]). Ces acomptes sont des cotisations fixées provisoirement par la caisse de compensation, laquelle se fonde pour ce faire sur la masse salariale probable de l’entreprise, à savoir en pratique sur la dernière masse salariale connue compte tenu de l’évolution probable des salaires (Directives sur la perception des cotisations dans l’AVS, AI et APG [DP] édictées par l’Office fédéral des assurances sociales [OFAS], valables dès le 1er janvier 2021, ch. 2005 sv). Une fois l’année civile arrivée à son terme, la caisse réclame la différence entre les acomptes versés et le montant dû dans le cadre de la procédure de décompte et de solde telle que prévue par l’art. 36 RAVS. En l’espèce, la société a régulièrement reçu les demandes d’acomptes mensuels pendant l’année 2015 puis un décompte final le 24 octobre 2016. Le délai de prescription absolue de l’action en réparation du dommage qui a commencé à courir en 2016 était de cinq ans et il n’était pas échu à l’entrée en vigueur du nouveau droit.”
Bei erheblichen prozentualen Abweichungen der effektiven Lohnsumme (z. B. rund 32% im entschiedenen Fall) stellt die fehlende Meldung einen meldepflichtigen Sachverhalt dar; in der genannten Entscheidung führte dies zu Nachzahlungsverfügungen bzw. Nachforderungen.
“So ging die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 mangels Meldung der voraussichtlichen Lohnsumme als Grundlage für die Festsetzung der Akontobeiträge von einer jährlichen Lohnsumme von Fr. 900’000.-- - entsprechend der am 12. Juni 2012 verspätet eingereichten Lohndeklaration für das Jahr 2011 (Urk. 7/28) - aus. Die Lohndeklaration 2012, welche erst am 27. Juni 2013 der Beschwerdegegnerin eingereicht worden war, ergab dann jedoch, dass im Jahr 2012 Lohnauszahlungen im Umfang von Fr. 1'159'556.-- erfolgt waren (vgl. Urk. 7/90), wobei mit Nachzahlungsverfügung vom 16. April 2015 Lohnbeiträge für eine zusätzliche Lohnsumme von Fr. 27'733.-- erhoben wurden (Urk. 7/194/2), mithin tatsächliche Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 1'187'289.-- für das Jahr 2012 ausgewiesen sind. Eine solche wesentliche Abweichung von 32 % der voraussichtlichen von der effektiven Lohnsumme (Differenz Fr. 287’289.-- : Fr. 900’000.-- x 100) stellte einen meldepflichtigen Sachverhalt dar. Eine Meldung unterliess die Gesellschaft rechtswidrig (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Gleiches gilt auch für die folgenden Jahresrechnungen 2013 bis 2015, denn die Meldungen der mutmasslichen Lohnzahlungen unterblieben und die Lohndeklarationen erfolgten jeweils viel zu spät (vgl. Urk. 7/185, Urk. 7/245, Urk. 7/327) - im Jahr 2013 erst, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Veranlagungsverfügung vom 30. Januar 2015 nach Vornahme einer Einschätzung nach freiem Ermessen die Lohnbeiträge gestützt auf einer Lohnsumme von Fr. 2'500'000.-- festgesetzt hatte (Urk. 7/175). Ausserdem erfolgten diverse Korrekturen und Nachträge (vgl. Urk. 7/194/3, Urk. 7/326, Urk. 7/330, Urk. 7/332, Urk. 7/345, Urk. 7/358, Urk. 7/413, Urk. 7/511f., Urk. 7/697/3). Die letztlich bezahlten Lohnsummen von Fr. 1'899'072.-- im Jahr 2013 (vgl. Urk. 7/184/3) respektive Fr. 4'449'807.-- im Jahr 2014 und Fr. 4'199'727.-- im Jahr 2015 (vgl. Urk. 7/697/3) entsprechen rund 111 % (2013) respektive 394 % (2014) und 367 % (2015) der den Akontorechnungen zugrunde gelegten Pauschallohnsumme von jeweils Fr. 900'000.”
Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge, kann dies als widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG gewertet werden, sofern der Arbeitgeber nicht gleichzeitig Vorkehrungen trifft, um die Begleichung der allenfalls höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist sicherzustellen. Als solche Vorkehrungen nennt die Rechtsprechung beispielsweise die Bildung von Rückstellungen; massgeblich ist, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel zur Verfügung stehen.
“Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ergibt sich schliesslich auch nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache, dass die B.________ GmbH während seiner Zeit als Geschäftsführer im Jahr 2012 Akontozahlungen leistete und erst nach seinem Austritt (26. September 2012) eine höhere Beitragsschuld festgestellt wurde. Nach der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im ersten kantonalen Urteil unterliess es die B.________ GmbH als Arbeitgeberin, die Ausgleichskasse über die Änderung der Lohnsumme während des laufenden Jahres - mit Fr. 4'305'187.85 (gemäss Lohndeklaration vom 27. März 2013 [für das ganze 2012]) lag die effektive Lohnsumme knapp Fr. 4 Millionen höher als die gemeldete - zu informieren, dies entgegen der ihr in Art. 35 Abs. 2 AHVV auferlegten Pflicht. Dementsprechend waren die entrichteten Pauschalen viel zu tief, was der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle der Geschäftsbücher ohne Weiteres hätte erkennen können. Bei dieser Sachlage wies die Vorinstanz zutreffend auf die Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 hin, wonach sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verhält, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (vgl. auch Urteile 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1; 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2). Derartige Vorkehrungen im Hinblick auf die Schlussrechnung für das Jahr 2012 wurden offensichtlich nicht getroffen und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nie geltend gemacht.”
“Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 und 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2).”
“2 OAVS e avuto riguardo alla possibile evoluzione economica, versa acconti troppo bassi senza assicurarsi (ad esempio attraverso la costituzione di riserve) che sufficienti mezzi per tacitare in tempi utili il rispettivo conteggio finale siano presenti (cfr. STF 9C_247/2016 del 10 agosto 2016, consid. 5.1.1 e giurisprudenza citata). Nella STF 9C_247/2016 del 10 agosto 2016 il TF ha sviluppato la seguente considerazione: “(…) Im Rahmen der auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Verordnungsänderung vom 1. März 2000 (AS 2000 1441 ff.) wurde neu das System der Akontobeiträge als das ordentliche Beitragsbezugsverfahren eingeführt. Zudem wurde im geänderten Art. 35 Abs. 2 AHVV die Meldepflicht des Arbeitgebers bei wesentlichen Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres positivrechtlich verankert. Gemäss Rz. 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne dieser Bestimmung. Die Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV gilt grundsätzlich ungeachtet einer allfälligen Kenntnis der Ausgleichskasse von einer wesentlichen Diskrepanz zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen bzw. zwischen der ursprünglich gemeldeten voraussichtlichen und der effektiven Lohnsumme (in diesem Sinne schon Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 204/01 vom 12. Juli 2002 E. 7a). Wie das Bundesgericht in dem von der Vorinstanz erwähnten Urteil 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 erkannt hat, verhält sich mithin ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, der in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (vgl. auch Urteil 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E.”
Die Ausgleichskasse stellt die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen; die Kasse setzt hierzu eine angemessene Frist. Der Ausgleich zwischen geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen erfolgt nach der Jahresabrechnung. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert 10 Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen; die Lohnabrechnung ist innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres vorzunehmen.
“1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für die entstandenen Mahngebühren, Zahlungsbefehls- und Veranlagungskosten im Umfang von insgesamt Fr. 720.40 aufzukommen hat. Die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Die Beiträge sind vierteljährlich zu zahlen, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.-- nicht übersteigt (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). 2.2 Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor.”
Wird die Jahreslohnsumme erst nach Ablauf des Kalenderjahres deklariert, gilt diese Meldung nach den in den Quellen dargestellten Ausführungen als definitive Abrechnung des Vorjahres und nicht als Schätzung. Die Akontobeiträge werden demgegenüber während der laufenden Abrechnungsperiode auf der voraussichtlichen Lohnsumme festgelegt. Die definitive Abrechnung ist innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode vorzunehmen.
“1 ZB definiert (vgl. vorstehend E. 3.1). Relevant ist somit das Einkommen, welches vor Beginn des Krankheitsfalles bezogen wurde, zumal der effektive Lohnausfall versichert ist. Der Kläger machte in der Krankheitsmeldung vom 29. November 2017 keine Angaben zum Lohn (vgl. Urk. 7/4 S. 4) und reichte der Beklagten denn auch nach zweimaliger Aufforderung (vgl. Urk. 7/10, Urk. 7/12) keine Lohnabrechnungen ein. Aus den Akten geht hervor, dass der Arbeitgeber am 29. Januar 2018 gegenüber der AHV einen Jahreslohn von Fr. 22'507.45 für das Jahr 2017 für den Kläger deklarierte (Urk. 7/36). Die Beklagte führte zu Recht aus, dass zu diesem Zeitpunkt das Jahr 2017 bereits beendet war und dieser Lohn entsprechend nicht als voraussichtliche Lohnsumme, sondern nach dem abgeschlossenen Jahr gegenüber der SVA gemeldet wurde. Dies stimmt denn auch mit den gesetzlichen Grundlagen überein, wonach die Akontobeiträge während der laufenden Abrechnungsperiode in Rechnung gestellt werden (Art. 34 Abs. 3 Satz 1 AHVV i.V. mit Art. 35 AHVV) und der Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode definitiv abzurechnen hat, wobei die Abrechnungsperiode das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Die Deklaration vom 29. Januar 2018 (vgl. Urk. 7/36) erfolgte nach dem Gesagten innert der gesetzlichen Frist aufgrund der im Jahr 2017 ausbezahlten Löhne und stellte somit keine geschätzte Lohnsumme, sondern die definitive Lohndeklaration dar. Bei der für den Kläger abgerechneten Lohnsumme von Fr. 22'507.45 handelt es sich demnach um den im Jahr 2017 und somit vor Beginn des Krankheitsfalls ausbezahlten Lohn. Diese Lohnsumme von Fr. 22'507.45 für das Jahr 2017 ist denn auch dem IK-Auszug vom 22. Februar 2018 zu entnehmen (vgl. Urk. 7/17). Aus diesem geht weiter hervor, dass sich die Einkommen der vorherigen Jahre in etwa in der gleichen Höhe bewegten. So wurden für das Jahr 2016 Fr. 24'268.--, für das Jahr 2015 Fr. 19'245.-- und für das Jahr 2014 Fr. 15'475.-- verbucht. Gemäss Ausführungen des Klägers wurden seine restlichen Bezüge im Jahr 2016 als Schulden gegenüber der Gesellschaft verbucht, womit diese von ihm zurückzuzahlen sind (Urk.”
Sind die Arbeitgeberin bereits in Liquidation bzw. Konkurs, können die ausstehenden Akontobeiträge nach Art. 35 Abs. 1 AHVV als Schaden angesehen werden, weil sie nicht mehr im ordentlichen Verfahren bei der Arbeitgeberin einbringlich sind und der Schaden damit eingetreten ist.
“Januar 2023 war die Arbeitgeberin ausserdem bereits in Liquidation (Konkurseröffnung vom 18. Oktober 2022 [vgl. online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 8. Mai 2024]). Es steht damit fest, dass die ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren bei der Arbeitgeberin erhältlich zu machen sind und der Schaden damit entstanden ist (vgl. Erwägung 5.2.1). Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten haben. Bei einer jährlichen Lohnsumme bis Fr. 200'000.-- haben die Arbeitgebenden die Beiträge vierteljährlich zu zahlen; bei einer höheren Lohnsumme sind die Beiträge monatlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgebenden periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche die Ausgleichskasse basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (vgl. unter vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 195 E. 2a). Wie sich aus den Akten ergibt, musste die B.___ AG ab Anfang 2020 (1. Monatspauschale) bis zur Konkurseröffnung am 18. Oktober 2022 für jede Monatspauschale gemahnt und betrieben werden. Ab September 2021 blieben die Beiträge in der Regel gänzlich unbezahlt (ausser November 2021 [act. G 11.1/4.01 - 4.033]). Mithin hat die Arbeitgeberin die Sozialversicherungsbeiträge ab Anfang 2020 - wenn überhaupt - konsequent erst nach Betreibung bezahlt, was zu den in vorstehender Erwägung”
“Januar 2023 war die Arbeitgeberin ausserdem bereits in Liquidation (Konkurseröffnung vom 18. Oktober 2022 [vgl. online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 8. Mai 2024]). Es steht damit fest, dass die ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren bei der Arbeitgeberin erhältlich zu machen sind und der Schaden damit entstanden ist (vgl. Erwägung 5.2.1). Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten haben. Bei einer jährlichen Lohnsumme bis Fr. 200'000.-- haben die Arbeitgebenden die Beiträge vierteljährlich zu zahlen; bei einer höheren Lohnsumme sind die Beiträge monatlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgebenden periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche die Ausgleichskasse basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (vgl. unter vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 195 E. 2a). Wie sich aus den Akten ergibt, musste die B.___ AG ab Anfang 2020 (1. Monatspauschale) bis zur Konkurseröffnung am 18. Oktober 2022 für jede Monatspauschale gemahnt und betrieben werden. Ab September 2021 blieben die Beiträge in der Regel gänzlich unbezahlt (ausser November 2021 [act. G 11.1/4.01 - 4.033]). Mithin hat die Arbeitgeberin die Sozialversicherungsbeiträge ab Anfang 2020 - wenn überhaupt - konsequent erst nach Betreibung bezahlt, was zu den in vorstehender Erwägung”
Im Pauschalverfahren hat der Arbeitgeber nach Art. 35 Abs. 2 AHVV wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Das Verfahren sieht gestützte Monatsakonti und einen Ausgleich per Jahresende vor; deshalb ist die Meldepflicht relevant, wenn sich die gemeldeten Lohnsummen während des Jahres wesentlich ändern.
“Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Beitragsabrechnung zumindest bis zum Jahr 2016 im sogenannten Pauschalverfahren erfolgte. Dies hatte zur Folge, dass die Stiftung unter anderem in den Jahren 2014 und 2015 gestützt auf die von ihr gemeldeten Lohnsummen (vgl. AB 78, 80) monatliche Akontobeiträge zu entrichten hatte (vgl. AB 77, 79); ein Ausgleich erfolgte jeweils am Ende des Kalenderjahres (vgl. Art. 35 AHVV). Bei diesem Verfahren wird in Kauf genommen, dass der Arbeitgeber zu geringe oder zu hohe Akontozahlungen leistet, wobei er aber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden hat (Art. 35 Abs. 2 AHVV; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 14 N. 4), zumal es letztlich Sache des Unternehmens respektive der verantwortlichen Organe ist, fortlaufend die korrekten Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und monatlich abzuliefern (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Zwar unternahm die Stiftung mit Schreiben vom 13. April 2016 (AB 76) – und damit ohnehin nicht mehr während den vorliegend zu beurteilenden Beitragsjahren 2014 und 2015 – eine Nachdeklaration (Art. 35 Abs. 2 AHVV) und sie führte in der Folge mit der Beschwerdegegnerin auch entsprechende Korrespondenz (vgl. AB 71-75). Jedoch lehnte die Beschwerdegegnerin mit zwei Schreiben vom 8. Oktober 2016 (AB 69 f.) die ab dem 1. Januar 2015 beantragte Nachdeklaration unter Verweis auf die bereits erfolgte Realisierung des Einkommens (vgl. dazu bereits E. 3.2.2.3 hiervor) ab, was von der Stiftung respektive den Beschwerdeführenden 1 und 2 als geschäftsführende Stiftungsräte in der Folge offenkundig akzeptiert wurde. Schliesslich verfängt die Argumentation der Beschwerdeführenden nicht, soweit sie auf die erfolgte Revision der Buchhaltungsunterlagen verweisen (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 9). Denn es erfolgte lediglich eine eingeschränkte Revision nach dem Schweizer Standard, ohne dass in diesem Zusammenhang qualifizierte Angaben oder gar eine Bestätigung hinsichtlich der buchhalterisch erfassten respektive der ausbezahlten Löhne durch die Revisionsstelle erfolgt wäre (vgl. die Revisionsberichte für die Geschäftsjahre 2014 [AB 23/61 f.”
Änderungen der voraussichtlichen Lohnsumme sind nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu melden, sofern sie mindestens 10% und mindestens Fr. 20'000.-- betragen. Die Wegleitung und die Rechtsprechung legen dar, dass die Nichterfüllung von Melde‑ und Beitragsverpflichtungen als Missachtung öffentlich‑rechtlicher Pflichten gewertet werden kann und grundsätzlich Schadensersatzpflicht bewirken kann. Wird nachfolgend beispielsweise durch Eröffnung des Konkurses die ordentliche Einziehung der ausstehenden Beiträge unmöglich, gilt der Schaden als eingetreten, was die Grundlage für eine Ersatzforderung der Ausgleichskasse sein kann.
“März 2019 überhaupt gemeldeten Lohnes für das Jahr 2018 sowie des künftigen Lohnes für das Jahr 2019 erst mit der durch die Arbeitgeberin ausgefüllten Lohnmeldung für 2019 (act. G 8.2.29) war der Beschwerdegegnerin eine frühere Akontostellung offensichtlich nicht möglich. Nachdem der Konkurs über die Gesellschaft am 20. Mai 2019 eröffnet wurde, können die ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG bei der Arbeitgeberin erhoben werden. Der Schaden gilt damit als eingetreten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme ab Fr. 200‘000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Rz 2057 (bis Version 14, Stand am 1. Januar 2020: Rz 2048) der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) sind Änderungen der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent während des laufenden Jahres zu melden, sofern diese Änderung mindestens Fr. 20'000.-- ausmacht. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen). Wie sich aus den Akten ergibt, musste die B.___ AG bereits im Oktober 2016 gemahnt werden, der SVA bezüglich ihrer beitragspflichtigen Lohnzahlungen 2012-2015 Angaben zu machen, nachdem das Schreiben der SVA vom 23.”
Systematisch oder bewusst niedrig ausbezahlte Löhne wurden in der zitierten Rechtssache von der Ausgleichskasse als «salari in nero» eingestuft; die Differenz zwischen dem geschuldeten und dem tatsächlich ausbezahlten Lohn wurde als bewusst der Beitragspflicht entzogene Summe qualifiziert und als Verletzung von Art. 35 AHVV gewertet. Nach den in der Praxis erwähnten Weisungen gilt als «mutamento importante» eine jährliche Lohnsummenabweichung von mindestens 10%; Differenzen unter 20'000 Franken müssen nicht gemeldet werden.
“Nelle risposte di causa la Cassa evidenzia che “in ogni modo la società non ha dato priorità ai salari perché, come emerso in sede penale, ha sistematicamente pagato i dipendenti con un salario inferiore rispetto a quanto stabilito dal relativo CCL. La differenza tra il salario pagato e quanto dovuto, non dovuta alla situazione finanziaria della società, è stato ripreso dalla Cassa valutandolo al pari di “salari in nero” in quanto scientemente sottratti al pagamento degli oneri sociali”. A tal riguardo va fatto riferimento all’atto di accusa (procedura di rito abbreviato) del 13 dicembre 2017 nei confronti di RI 2 per, fra l’altro, usura qualificata (doc. A allegato alla decisione impugnata inc. 31.2020.22). Tale sottrazione di contributi costituisce una violazione intenzionale delle prescrizioni da parte di RI 2. Infatti, egli risulta essere l’unico imputato riguardo al versamento dei salari inferiori rispetto al CCL e le differenze tra salari di diritto e quelli erogati sono state correttamente considerate dalla Cassa quali “salari in nero”. 2.9. Con le risposte di causa la Cassa ha segnalato una crassa violazione dell’art. 35 OAVS. L’art. 35 cpv. 2 OAVS stabilisce che i datori di lavoro devono comunicare alla cassa di compensazione i mutamenti importanti riguardanti la somma dei salari durante l’anno corrente. Secondo la cifra 2048 delle Direttive sulla riscossione dei contributi nell’AVS/AI e nelle IPG (cifra 2048 il cui tenore nelle DRC valide dal 1° gennaio 2008 nell’ultima versione in lingua italiana, stato 1° gennaio 2014, non è mutato rispetto alle DRC stato 1° gennaio 2016 disponibili solo nella versione in lingua tedesca e francese) “è ritenuto mutamento importante una differenza della somma dei salari annua di almeno il 10 per cento rispetto all’originaria somma dei salari presumibile. Le differenze inferiori a 20 000 franchi non devono essere comunicate dai datori di lavoro.”. Secondo la giurisprudenza federale l’obbligo di comunicare alla cassa di compensazione i mutamenti importanti riguardanti la somma dei salari durante l’anno corrente ex art.”
Die Ausgleichskasse setzt im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres fest. Sie stützt sich dabei insbesondere auf die zuletzt bekannte Lohnsumme, berücksichtigt die zu erwartende Lohnentwicklung und die Angaben der Arbeitgeber. Arbeitgeber sind verpflichtet, der Ausgleichskasse die für die Festsetzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000.-- Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2024). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.”
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV).”
Ein Zahlungsaufschub im Zusammenhang mit den nach Art. 35 Abs. 1 AHVV geschuldeten Akontobeiträgen ist nicht leicht zu gewähren. Bei Bewilligung ist auf kurz bemessene Tilgungsfristen zu achten und die Verpflichtung zu regelmässigen Abschlagszahlungen zu verlangen; die erste Abschlagszahlung ist sofort zu leisten, wobei begründete Aussicht auf fristgerechte Leistung der weiteren Abschlagszahlungen und der laufenden Beiträge erforderlich ist.
“Macht ein Beitragspflichtiger (Arbeitgeber; Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG) glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden (Art. 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV [i.V.m. Art. 14 Abs. 4 AHVG]). Art. 34b Abs. 1 AHVV ist im Kontext mit den übrigen Vorschriften zum Beitragsbezug (Art. 34 ff. AHVV) zu sehen, namentlich Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 AHVV sowie Art. 34a Abs. 1 und Art. 34c Abs. 1 e contrario AHVV. Danach sind die (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-) Beiträge grundsätzlich monatlich oder vierteljährlich in Form von Akontobeiträgen, welche von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden, zu bezahlen. Bei Säumnis ist der Beitragspflichtige unverzüglich schriftlich zu mahnen und danach nötigenfalls zu betreiben. Ein straffer und konsequenter Beitragsbezug dient der Durchsetzung der gesetzlichen Beitragspflicht der Arbeitgeber; gleichzeitig soll nicht durch Nichtbezahlung oder regelmässig verspätete Entrichtung der gesetzlich geschuldeten und fälligen Beiträge die Geschäftstätigkeit von Unternehmen indirekt durch die AHV mitfinanziert und entsprechende Risiken auf diese Weise auf sie abgewälzt werden. Daraus folgt, dass ein Zahlungsaufschub nicht leichthin zu gewähren, insbesondere die Zeitspanne, innert welcher die Beitragsforderung zu tilgen ist, nicht zu lange zu bemessen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13.”
“Macht ein Beitragspflichtiger (Arbeitgeber; Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG) glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden (Art. 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV [i.V.m. Art. 14 Abs. 4 AHVG]). Art. 34b Abs. 1 AHVV ist im Kontext mit den übrigen Vorschriften zum Beitragsbezug (Art. 34 ff. AHVV) zu sehen, namentlich Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 AHVV sowie Art. 34a Abs. 1 und Art. 34c Abs. 1 e contrario AHVV. Danach sind die (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-) Beiträge grundsätzlich monatlich oder vierteljährlich in Form von Akontobeiträgen, welche von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden, zu bezahlen. Bei Säumnis ist der Beitragspflichtige unverzüglich schriftlich zu mahnen und danach nötigenfalls zu betreiben. Ein straffer und konsequenter Beitragsbezug dient der Durchsetzung der gesetzlichen Beitragspflicht der Arbeitgeber; gleichzeitig soll nicht durch Nichtbezahlung oder regelmässig verspätete Entrichtung der gesetzlich geschuldeten und fälligen Beiträge die Geschäftstätigkeit von Unternehmen indirekt durch die AHV mitfinanziert und entsprechende Risiken auf diese Weise auf sie abgewälzt werden. Daraus folgt, dass ein Zahlungsaufschub nicht leichthin zu gewähren, insbesondere die Zeitspanne, innert welcher die Beitragsforderung zu tilgen ist, nicht zu lange zu bemessen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13.”
Die Ausgleichskasse setzt Akontobeiträge auf Grundlage der voraussichtlichen Lohnsumme fest. Aus der Rechtsprechung folgt, dass es in der Verantwortung der Arbeitgeber liegt, die Lohnsumme bzw. Änderungen der Lohnverhältnisse unverzüglich der Kasse mitzuteilen bzw. zu niedrige Pauschalen zeitnah anzupassen. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder Anpassung trotz erkennbarer Abweichungen (z. B. erhebliche Personalfluktuation), kann dies zu Nachforderungen und gegebenenfalls zu Schadens- bzw. Haftungsfolgen führen.
“November 2022 [vgl. online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 19. April 2024]). Es steht demgemäss fest, dass die ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren bei der Arbeitgeberin erhältlich zu machen sind und der Schaden damit entstanden ist (vgl. Erwägung 5.2.1). Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten haben. Bei einer jährlichen Lohnsumme bis Fr. 200'000.-- haben die Arbeitgebenden die Beiträge vierteljährlich zu zahlen; bei einer höheren Lohnsumme sind die Beiträge monatlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgebenden periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche die Ausgleichskasse basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (vgl. unter vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 195 E. 2a). Wie sich aus den Akten ergibt, musste die B.___ GmbH ab Anfang 2019 (1. Quartalspauschale) bis zur Konkurseröffnung am 8. November 2022 praktisch für jede Quartalspauschale (ab April 2022: Monatspauschalen) gemahnt und betrieben werden. Mithin hat die Arbeitgeberin die Sozialversicherungsbeiträge ab Anfang 2019 - wenn überhaupt - konsequent erst nach Mahnung, in der Regel sogar erst nach Betreibung bezahlt. Im Übrigen hat sie es im Jahr 2021 offensichtlich versäumt, die zu niedrigen Pauschalen den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen (Art. 35 Abs.”
“Le mandat qu’il devait exercer en sa qualité d’associé-gérant avec signature individuelle consistait notamment à veiller personnellement et à annoncer les salaires, de façon correcte et dans les délais, et à ce que les cotisations et contributions paritaires soient payées régulièrement et en temps utile. Si le recourant avait correctement exercé ledit mandat, il aurait dû s’assurer du paiement des cotisations d’assurances sociales. Tel n’a à l’évidence pas été le cas puisque l’intimée a transmis chaque mois à la société des décomptes de cotisations mensuelles sans que la société, respectivement le recourant n’émette la moindre remarque. bb) S’agissant des années 2015 à 2016, il sied de constater que faute d’annonces effectuées en temps utile par la société, la caisse n’a pas eu connaissance de la totalité des engagements et des départs tels qu’allégués par le recourant et n’était dès lors pas en mesure de procéder à une quelconque adaptation des décomptes de cotisations en cours d’années. Dans ce contexte, elle a à juste titre établi les décomptes de cotisations sur la base de la masse salariale probable (cf. art. 35 al. 1 RAVS), soit celle initialement annoncée par la société d’un montant de 500'000 fr. pour 2015 et 2016. Compte tenu du roulement de personnel important dont fait état le recourant, il incombait à la société d’avertir sans délai la caisse de toute modification de la masse salariale, ce qu’elle n’a pas fait. En tout état de cause, il lui était loisible d’annoncer une masse salariale initiale supérieure à 500'000 fr. afin de couvrir de potentiels nouveaux engagements en cours d’année 2015 et 2016 pour éviter ainsi tout risque de versement complémentaire de cotisations. Le recourant ne saurait se disculper en faisant valoir que si les formulaires de déclaration de la masse salariale étaient reçus par la société chaque fin d’année, les pièces justificatives étaient, quant à elles, transmises à sa fiduciaire au début du mois de janvier, laquelle remplissait les décomptes puis les renvoyait à la caisse en début d’année suivante. Ainsi, pour la déclaration des salaires 2015, le recourant indique que ce document a été retourné le 29 avril 2016 à la société par la caisse en raison d’un vice formel apparemment, et que cette dernière avait toutefois déjà connaissance de la masse salariale de P.”
Korrespondenz mit der Ausgleichskasse ersetzt nach der Practice nicht notwendigerweise eine formelle Meldung der geänderten Lohnsumme; Arbeitgeber müssen die wesentliche Änderung der Lohnsumme so melden, dass für die Ausgleichskasse klar ersichtlich ist, in welcher Höhe die Lohnsumme geändert wurde. Blosse allgemeine oder unklare Mitteilungen können die Meldepflicht nicht erfüllen.
“Die Z.___ ag bezahlte im Jahr 2013 zunächst Akontobeiträge für eine AHV-pflichtige Lohnsumme von Fr. 147'996.-- (Urk. 7/109, Urk. 7/112, Urk. 7/116 und Urk. 7/119) und gestützt auf die Lohndeklaration für das Jahr 2013 vom 24. Januar 2014 nachträglich Beiträge auf einer Lohnsumme von insgesamt Fr. 498'998.-- (Urk. 7/122, 7/124, 7/128). Sodann teilte sie der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 eine voraussichtliche Lohnsumme von Fr. 421'538.-- mit (Urk. 7/120), welche sie mit der Lohndeklaration 2014 vom 31. Januar 2015 gar auf Fr. 301'292.-- reduzierte (Urk. 7/179/2). Aus den Arbeitgeberkontrollen vom 2. Februar und 23. Juni 2017 (Urk. 7/231 und Urk. 7/255) ergab sich hingegen, dass sich die Lohnsummen für das Jahr 2013 auf Fr. 949'662.-- und für das Jahr 2014 auf Fr. 491'349.-- beliefen (vgl. auch Urk. 7/122, Urk. 7/233, Urk. 7/179 und Urk. 7/236). Dies entspricht ohne Weiteres einer wesentlichen Änderung der Lohnsumme im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. E. 3.2 hiervor), welche der Beschwerdegegnerin hätte gemeldet werden müssen. Die Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/136, Urk. 7/138 und Urk. 7/165) ersetzt eine solche Meldung nicht, war doch der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt klar, wie hoch die geänderte Lohnsumme sein wird und in welchem Umfang sie von der Z.___ ag Lohnbeiträge nachzuverlangen hat. Nach dem Telefonat vom 18. August 2014 mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/165) traf die Z.___ ag auch keinerlei Vorkehren mehr, um ihr die Lohnsummen betreffend die polnischen Arbeiter zu melden, geschweige denn, die Beiträge zu entrichten. Ebenso wenig bildete sie Rückstellungen für die Begleichung der Beiträge, obwohl sie sich verpflichtet hatte, für die Bezahlung derselben zu haften (vgl. Urk. 7/231/16). Die fehlende Meldung der wesentlichen Erhöhung der Lohnsumme stellt eine Pflichtverletzung dar, aufgrund welcher es der Beschwerdegegnerin erst durch die Arbeitgeberkontrolle vom 2. Februar 2017 (Urk. 7/231) möglich war festzustellen, in welchem Umfang die Gesellschaft Lohnbeiträge für die genannten Jahre zu entrichten hatte.”
Die Ausgleichskasse setzt im laufenden Jahr periodische Akontobeiträge gestützt auf die voraussichtliche Lohnsumme fest. Aus den Akten ergibt sich, dass bei Nichtzahlung in der Praxis häufig Mahnungen und gegebenenfalls Betreibungen vorausgehen.
“En ce qui concerne les cotisations aux assurances sociales pour l'année 2024, le recourant ne répond pas précisément aux questions posées dans l'avis du tribunal du 8 janvier 2025 (chiffre 3). On revient ci-après sur les informations demandées. 2.1 S'agissant des cotisations AVS 2024 pour le recourant, la Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS a rendu le 11 novembre 2024 une décision provisoire de cotisations personnelles (B.________) pour la période allant du 1er janvier au 31 décembre 2024. Les cotisations dues se montaient à 891 fr.60 pour toute la période et à 222 fr.90 par trimestre (voir pièce ci-jointe). Les personnes tenues de payer des cotisations ont l'obligation de verser périodiquement les acomptes de cotisations (cf. art. 24 du règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants [RAVS; RS 831.101]). Le recourant est invité à prouver, pièces à l'appui, qu'il a versé le montant de 891 fr.60. 2.2. Pendant l’année, les employeurs doivent verser périodiquement des acomptes de cotisations (art. 35 al. 1 RAVS). S'agissant des cotisations AVS 2024 pour son employée, le recourant est invité à prouver, pièces à l'appui, qu'il a versé des acomptes de cotisations. 2.3 S'agissant des cotisations pour la prévoyance professionnelle des employés du café restaurant ********, la Caisse de pension Gastrosocial a demandé au recourant, par courrier du 21 octobre 2024, de lui transmettre les listes des salaires des trois premiers trimestres 2024 (cf. pièce ci-jointe). Le recourant est invité à prouver qu'il a versé les acomptes de cotisations LPP 2024 pour son employée en produisant un extrait de compte actualisé de Gastrosocial. 3. Un ultime délai au 13 février 2025 est imparti au recourant pour donner les informations demandées ci-dessus, en joignant les pièces requises. A défaut de réponse dans le délai imparti, il sera statué en l'état du dossier." Aucune réponse n'a été donnée à cet avis dans le délai prolongé à cet effet au 20 février 2025.”
“November 2022 [vgl. online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 19. April 2024]). Es steht demgemäss fest, dass die ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren bei der Arbeitgeberin erhältlich zu machen sind und der Schaden damit entstanden ist (vgl. Erwägung 5.2.1). Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten haben. Bei einer jährlichen Lohnsumme bis Fr. 200'000.-- haben die Arbeitgebenden die Beiträge vierteljährlich zu zahlen; bei einer höheren Lohnsumme sind die Beiträge monatlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgebenden periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche die Ausgleichskasse basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (vgl. unter vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 195 E. 2a). Wie sich aus den Akten ergibt, musste die B.___ GmbH ab Anfang 2019 (1. Quartalspauschale) bis zur Konkurseröffnung am 8. November 2022 praktisch für jede Quartalspauschale (ab April 2022: Monatspauschalen) gemahnt und betrieben werden. Mithin hat die Arbeitgeberin die Sozialversicherungsbeiträge ab Anfang 2019 - wenn überhaupt - konsequent erst nach Mahnung, in der Regel sogar erst nach Betreibung bezahlt. Im Übrigen hat sie es im Jahr 2021 offensichtlich versäumt, die zu niedrigen Pauschalen den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen (Art. 35 Abs.”
Bei erheblichem unterjährigem Personalwechsel hatte die Arbeitgeberin die Ausgleichskasse unverzüglich über eine geänderte Lohnsumme zu informieren. Unterliess sie dies, durfte die Kasse die Akontobeiträge auf der ursprünglich angekündigten (voraussichtlichen) Lohnsumme belassen, was zu Nachforderungen führen kann.
“Le mandat qu’il devait exercer en sa qualité d’associé-gérant avec signature individuelle consistait notamment à veiller personnellement et à annoncer les salaires, de façon correcte et dans les délais, et à ce que les cotisations et contributions paritaires soient payées régulièrement et en temps utile. Si le recourant avait correctement exercé ledit mandat, il aurait dû s’assurer du paiement des cotisations d’assurances sociales. Tel n’a à l’évidence pas été le cas puisque l’intimée a transmis chaque mois à la société des décomptes de cotisations mensuelles sans que la société, respectivement le recourant n’émette la moindre remarque. bb) S’agissant des années 2015 à 2016, il sied de constater que faute d’annonces effectuées en temps utile par la société, la caisse n’a pas eu connaissance de la totalité des engagements et des départs tels qu’allégués par le recourant et n’était dès lors pas en mesure de procéder à une quelconque adaptation des décomptes de cotisations en cours d’années. Dans ce contexte, elle a à juste titre établi les décomptes de cotisations sur la base de la masse salariale probable (cf. art. 35 al. 1 RAVS), soit celle initialement annoncée par la société d’un montant de 500'000 fr. pour 2015 et 2016. Compte tenu du roulement de personnel important dont fait état le recourant, il incombait à la société d’avertir sans délai la caisse de toute modification de la masse salariale, ce qu’elle n’a pas fait. En tout état de cause, il lui était loisible d’annoncer une masse salariale initiale supérieure à 500'000 fr. afin de couvrir de potentiels nouveaux engagements en cours d’année 2015 et 2016 pour éviter ainsi tout risque de versement complémentaire de cotisations. Le recourant ne saurait se disculper en faisant valoir que si les formulaires de déclaration de la masse salariale étaient reçus par la société chaque fin d’année, les pièces justificatives étaient, quant à elles, transmises à sa fiduciaire au début du mois de janvier, laquelle remplissait les décomptes puis les renvoyait à la caisse en début d’année suivante. Ainsi, pour la déclaration des salaires 2015, le recourant indique que ce document a été retourné le 29 avril 2016 à la société par la caisse en raison d’un vice formel apparemment, et que cette dernière avait toutefois déjà connaissance de la masse salariale de P.”
“November 2022 [vgl. online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 19. April 2024]). Es steht demgemäss fest, dass die ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren bei der Arbeitgeberin erhältlich zu machen sind und der Schaden damit entstanden ist (vgl. Erwägung 5.2.1). Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten haben. Bei einer jährlichen Lohnsumme bis Fr. 200'000.-- haben die Arbeitgebenden die Beiträge vierteljährlich zu zahlen; bei einer höheren Lohnsumme sind die Beiträge monatlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgebenden periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche die Ausgleichskasse basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (vgl. unter vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 195 E. 2a). Wie sich aus den Akten ergibt, musste die B.___ GmbH ab Anfang 2019 (1. Quartalspauschale) bis zur Konkurseröffnung am 8. November 2022 praktisch für jede Quartalspauschale (ab April 2022: Monatspauschalen) gemahnt und betrieben werden. Mithin hat die Arbeitgeberin die Sozialversicherungsbeiträge ab Anfang 2019 - wenn überhaupt - konsequent erst nach Mahnung, in der Regel sogar erst nach Betreibung bezahlt. Im Übrigen hat sie es im Jahr 2021 offensichtlich versäumt, die zu niedrigen Pauschalen den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen (Art. 35 Abs.”
Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen. Die Ausgleichskasse setzt hierfür eine angemessene Frist. Die Akontobeiträge werden vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung gestellt; die Ausgleichskasse nimmt sodann aufgrund der Jahresabrechnung den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor.
“1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für die entstandenen Mahngebühren, Zahlungsbefehls- und Veranlagungskosten im Umfang von insgesamt Fr. 720.40 aufzukommen hat. Die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Die Beiträge sind vierteljährlich zu zahlen, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.-- nicht übersteigt (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). 2.2 Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor.”
“Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor.”
Verspätete Lohnmeldungen können zu hohen nachträglichen Ergänzungsbeiträgen führen; wenn mehrere Jahre verspätet gemeldet werden, kann dies zu gleichzeitig fakturierten Nachforderungen für mehrere Jahre führen. Wäre der Arbeitgeber seiner Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV (bzw. entsprechender kantonaler Bestimmungen) rechtzeitig nachgekommen, hätten die Akontobeiträge rechtzeitig angepasst und diese kumulativen Ergänzungsforderungen vermieden werden können.
“En se limitant à affirmer que la société avait « un avenir solide » à court terme et que des rentrées financières étaient encore attendues, le recourant ne fait par ailleurs que confirmer que la société a versé des salaires sur lesquels ses ressources financières ne permettaient pas de prélever les cotisations paritaires. dd) Enfin, le recourant ne saurait invoquer, à titre de moyen de libération, un « décalage » existant depuis plusieurs années dans le paiement des « factures AVS » lesquelles auraient dû et pu être intégralement acquittées par les repreneurs successifs de la société dans le cadre d’une poursuite diligente de la marche des affaires. Les déclarations des salaires 2015 et 2016 n’ont pas été retournées à la caisse dans les délais légaux, soit au 30 janvier de l’année suivante, mais ont été reçues tardivement. Cette situation a conduit à d’importantes cotisations complémentaires qui ont été facturées en mars 2017 par la caisse. Ainsi, si l’employeur s’était conformé à son devoir d’annonce selon l’art. 35 al. 2 RAVS, les acomptes de cotisations sociales auraient pu être ajustés en temps voulu en évitant ces importants compléments simultanément facturés en mars 2017 pour deux années (2015 et 2016). A cet égard, aucune responsabilité ne saurait être imputée à D.________ en sa qualité de repreneur de la société en novembre 2017, entreprise qu’il a revendue par la suite à un tiers Q.________. Dans sa réplique du 7 avril 2022, le recourant se prévaut à tort d’une dénonciation effectuée par le Contrôle des chantiers de la construction du 13 février 2018 (pièce 224), du reste postérieure à la mise en faillite de la société le 8 février 2018, pour démontrer une « gestion fautive » de la société intervenue après sa reprise par D.________ et, par la même occasion, pour tenter de se libérer lui-même de tout manquement à la base du dommage causé en lien avec le non-paiement des compléments de cotisations en faveur de la caisse intimée. d) Compte tenu de ses graves manquements qui ont eu une incidence sur le dommage causé à la caisse du fait des cotisations restées impayées, il est incontestable que la négligence grave du recourant est en relation de causalité avec le dommage subi par la caisse de compensation intimée jusqu’à son départ effectif de la société P.”
Bei der Festsetzung der Akontobeiträge stützt sich die Ausgleichskasse auf die letzte bekannte Lohnsumme, berücksichtigt die zu erwartende Lohnentwicklung und zieht die vom Arbeitgeber gemachten Angaben und auf Verlangen eingereichten Unterlagen heran.
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000.-- Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2024). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.”
“Satz AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3).”
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000.-- Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2022). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.”
Praxisgemäss gilt eine Abweichung der voraussichtlichen jährlichen Lohnsumme von mindestens 10% als «wesentlich» im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV. Änderungen unter Fr. 20'000.-- müssen grundsätzlich nicht gemeldet. In einzelnen Entscheiden bzw. Darstellungen wird in der Praxis eine Abweichung von 20% genannt.
“Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Randziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, gültig ab 1. Januar 2013, vgl. Rz 2057 WBB in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Abweichungen unter Fr. 20’000.-- müssen die Arbeitgeber nicht melden. Weiter ist auf Art. 24 Abs. 4 AHVV zu verweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne etwa durch Bildung von Rückstellungen sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung innert nützlicher Frist genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1).”
“Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichs-kasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme (vgl. WBB Rz. 2048, Stand 1. Januar 2012, bzw. Rz. 2057, Stand 1. Januar 2022).”
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Als Wesentlich wird praxisgemäss eine Abweichung von 20 % betrachtet. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV).”
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