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Ergibt sich wegen fehlender oder unvollständiger Buchhaltungsunterlagen bzw. sonstiger Behinderung der Ermittlungen eine pflichtwidrige Erschwerung der Arbeitgeberkontrolle, kann die Ausgleichskasse ihr dadurch entstandene Mehrkosten dem Arbeitgeber auferlegen. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht die von der Kasse geltend gemachten Mehrkosten von Fr. 450.-- für angemessen.
“Der Beschwerdeführer beanstandet in Bezug auf die Schadenersatzhöhe die von der Ausgleichskasse berücksichtigten Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle. Wie der dem Einspracheentscheid beigelegten Aufstellung der Schadenersatzforderung zu entnehmen ist, forderte die Ausgleichskasse im Jahr 2018 Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle in Höhe von Fr. 450.--. Gemäss Art. 170 Abs. 2 AHVV geltend die Kosten der Arbeitgeberkontrolle als Verwaltungskosten. Sie dürfen daher dem Arbeitgeber - bzw. im Rahmen von Art. 52 AHVG dem verantwortlichen Organ - normalerweise nicht überbunden werden. Erschwert jedoch der Arbeitgeber die Kontrolle in pflichtwidriger Weise, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch entstehen (Art. 170 Abs. 3 AHVV). Als Massstab für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit ist auf Art. 52 AHVG zurückzugreifen; pflichtwidrig handelt der Arbeitgeber etwa, wenn er keine oder eine nur sehr unvollständige Buchhaltung vorlegt oder gar die Ermittlung der Buchhaltungspositionen behindert (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 413 mit Hinweis auf Rechtsprechung). Vorliegend konnten die Arbeitgeberkontrolle vom 4. April 2018 mangels Buchhaltungsunterlagen und Auffinden der zuständigen Person, namentlich des Beschwerdeführers, nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden. Damit ist der Tatbestand von Art. 170 Abs. 3 AHVV als erfüllt zu betrachten. Da die Höhe der Kosten für die Arbeitgeberkontrolle von Fr. 450.-- angemessen ist, durfte die Ausgleichskasse diese zu Recht auf die B.____ GmbH abwälzen.”
Die Kosten der Arbeitgeberkontrolle gelten als Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und dürfen dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht auferlegt werden. Ergibt sich jedoch ein pflichtwidriges Erschweren der Kontrolle durch den Arbeitgeber (z. B. fehlende oder sehr unvollständige Buchhaltung, Behinderung der Ermittlungen), kann die Ausgleichskasse die ihr dadurch konkret entstehenden Mehrkosten nach Art. 170 Abs. 3 AHVV auferlegen.
“Der Beschwerdeführer beanstandet in Bezug auf die Schadenersatzhöhe die von der Ausgleichskasse berücksichtigten Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle. Wie der dem Einspracheentscheid beigelegten Aufstellung der Schadenersatzforderung zu entnehmen ist, forderte die Ausgleichskasse im Jahr 2018 Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle in Höhe von Fr. 450.--. Gemäss Art. 170 Abs. 2 AHVV geltend die Kosten der Arbeitgeberkontrolle als Verwaltungskosten. Sie dürfen daher dem Arbeitgeber - bzw. im Rahmen von Art. 52 AHVG dem verantwortlichen Organ - normalerweise nicht überbunden werden. Erschwert jedoch der Arbeitgeber die Kontrolle in pflichtwidriger Weise, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch entstehen (Art. 170 Abs. 3 AHVV). Als Massstab für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit ist auf Art. 52 AHVG zurückzugreifen; pflichtwidrig handelt der Arbeitgeber etwa, wenn er keine oder eine nur sehr unvollständige Buchhaltung vorlegt oder gar die Ermittlung der Buchhaltungspositionen behindert (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 413 mit Hinweis auf Rechtsprechung). Vorliegend konnten die Arbeitgeberkontrolle vom 4. April 2018 mangels Buchhaltungsunterlagen und Auffinden der zuständigen Person, namentlich des Beschwerdeführers, nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden. Damit ist der Tatbestand von Art. 170 Abs. 3 AHVV als erfüllt zu betrachten. Da die Höhe der Kosten für die Arbeitgeberkontrolle von Fr.”
“Der Beschwerdeführer beanstandet in Bezug auf die Schadenersatzhöhe die von der Ausgleichskasse berücksichtigten Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle. Wie der dem Einspracheentscheid beigelegten Aufstellung der Schadenersatzforderung zu entnehmen ist, forderte die Ausgleichskasse im Jahr 2018 Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle in Höhe von Fr. 450.--. Gemäss Art. 170 Abs. 2 AHVV geltend die Kosten der Arbeitgeberkontrolle als Verwaltungskosten. Sie dürfen daher dem Arbeitgeber - bzw. im Rahmen von Art. 52 AHVG dem verantwortlichen Organ - normalerweise nicht überbunden werden. Erschwert jedoch der Arbeitgeber die Kontrolle in pflichtwidriger Weise, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch entstehen (Art. 170 Abs. 3 AHVV). Als Massstab für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit ist auf Art. 52 AHVG zurückzugreifen; pflichtwidrig handelt der Arbeitgeber etwa, wenn er keine oder eine nur sehr unvollständige Buchhaltung vorlegt oder gar die Ermittlung der Buchhaltungspositionen behindert (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 413 mit Hinweis auf Rechtsprechung). Vorliegend konnten die Arbeitgeberkontrolle vom 4. April 2018 mangels Buchhaltungsunterlagen und Auffinden der zuständigen Person, namentlich des Beschwerdeführers, nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden. Damit ist der Tatbestand von Art. 170 Abs. 3 AHVV als erfüllt zu betrachten. Da die Höhe der Kosten für die Arbeitgeberkontrolle von Fr.”
Erschwert der Arbeitgeber die Arbeitgeberkontrolle in pflichtwidriger Weise, kann die Ausgleichskasse ihm die konkret entstandenen Mehrkosten auferlegen (Art. 170 Abs. 3 AHVV). Als Beispiele für pflichtwidriges Verhalten nennt die Rechtsprechung das Fehlen oder nur sehr unvollständige Vorlegen der Buchhaltung, die Behinderung der Ermittlung von Buchhaltungspositionen sowie das Nichtauffinden der zuständigen Person. Im entschiedenen Fall wurden für die erschwert durchgeführte Kontrolle Mehrkosten von Fr. 450.– verlangt, deren Höhe als angemessen angesehen wurde.
“Wie der dem Einspracheentscheid beigelegten Aufstellung der Schadenersatzforderung zu entnehmen ist, forderte die Ausgleichskasse im Jahr 2018 Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle in Höhe von Fr. 450.--. Gemäss Art. 170 Abs. 2 AHVV geltend die Kosten der Arbeitgeberkontrolle als Verwaltungskosten. Sie dürfen daher dem Arbeitgeber - bzw. im Rahmen von Art. 52 AHVG dem verantwortlichen Organ - normalerweise nicht überbunden werden. Erschwert jedoch der Arbeitgeber die Kontrolle in pflichtwidriger Weise, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch entstehen (Art. 170 Abs. 3 AHVV). Als Massstab für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit ist auf Art. 52 AHVG zurückzugreifen; pflichtwidrig handelt der Arbeitgeber etwa, wenn er keine oder eine nur sehr unvollständige Buchhaltung vorlegt oder gar die Ermittlung der Buchhaltungspositionen behindert (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 413 mit Hinweis auf Rechtsprechung). Vorliegend konnten die Arbeitgeberkontrolle vom 4. April 2018 mangels Buchhaltungsunterlagen und Auffinden der zuständigen Person, namentlich des Beschwerdeführers, nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden. Damit ist der Tatbestand von Art. 170 Abs. 3 AHVV als erfüllt zu betrachten. Da die Höhe der Kosten für die Arbeitgeberkontrolle von Fr. 450.-- angemessen ist, durfte die Ausgleichskasse diese zu Recht auf die B.____ GmbH abwälzen.”
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