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Eine verspätete oder unvollständige Erfüllung der Abrechnungs- und Zahlungspflichten nach Art. 36 AHVV kann als Missachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewertet werden. Soweit durch ein solches Verhalten Schäden entstanden sind, ist zu prüfen, ob diese auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind.
“Es ist schon bei der Prüfung des Schadens ausgeführt worden (E. 2.2.2), dass die Konkursitin ihre Abrechnungspflicht (vgl. dazu: Art. 36 AHVV) und ihren Zahlungspflichten (Art. 35 Abs. 1 AHVV, Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV) nicht fristgerecht beziehungsweise nicht vollumfänglich nachgekommen ist (E. 2.2.2). Dadurch hat sie hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet. Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer zurückzuführen ist.”
Ein innerhalb der Frist gemeldeter Lohn kann von der Ausgleichskasse als massgebend erachtet werden. Liegt eine nachträgliche Lohnänderung vor, die offenbar einzig darauf gerichtet ist, Leistungsansprüche zu optimieren, kann diese unbeachtet bleiben, sodass der ursprünglich innert Frist deklarierte Lohn gilt.
“-- vorgenommen wurde, mit welcher ein Einhalten der Einkommensgrenze von Fr. 90‘000.-- ermöglicht worden wäre (vgl. Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit Abs. 3bis derselben Bestimmung). Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nichts, was diese Anpassung erklären könnte. Vielmehr stellte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde den im Lohnausweis und den Lohndeklarationen angegebenen Lohn infrage, machte sie beschwerdeweise doch geltend, dass sie für das Jahr 2019 lediglich einen Lohn von Fr. 60‘000.-- bezogen habe (Urk. 1, Urk. 3/1). Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben erweisen sich nach dem Gesagten als nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich und lassen darauf schliessen, dass die im Sommer 2020 vorgenommene Lohnanpassung von Fr. 91'000.-- auf Fr. 89‘600.-- einzig bezweckte, maximale Leistungen der Beschwerdegegnerin zu erwirken. Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin den innert der Frist gemäss Art. 36 Abs. 2 AHVV gemeldeten Lohn von Fr. 91‘0000.-- als massgebend erachtete und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit bis 16. September 2020 verneint hat. Die Beschwerde ist demzufolge unbegründet und abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin noch über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit ab 17. September 2020 zu entscheiden hat (vgl. Urk. 9/68, Urk. 9/70, Urk. 9/74). Das Gericht erkennt:”
Nach der Rechtsprechung liegt der Schaden regelmässig in der Nichtzahlung der Jahresbeiträge und wird im Rahmen der Schlussabrechnung geltend gemacht. Die Verjährungsfrist für einen Ersatzanspruch beginnt demnach mit der Fälligkeit bzw. der Rechnungsstellung/Schlussabrechnung durch die Ausgleichskasse. In Fällen der Insolvenz des Arbeitgebers kann der Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens jedoch abweichend zu bestimmen sein (z.B. mit Einreichung des Kollokationsverzeichnisses oder der Publikation der Liquidation).
“78 avec renvois ; TF 9C_400/2020 du 19 octobre 2020 consid. 3.2.1). c) En l’espèce, c’est le non-paiement des cotisations de l’année 2015 qui constitue le dommage. Pendant l’année, les employeurs ont l’obligation de verser périodiquement des acomptes de cotisations (art. 35 al. 1 RAVS [règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.101]). Ces acomptes sont des cotisations fixées provisoirement par la caisse de compensation, laquelle se fonde pour ce faire sur la masse salariale probable de l’entreprise, à savoir en pratique sur la dernière masse salariale connue compte tenu de l’évolution probable des salaires (Directives sur la perception des cotisations dans l’AVS, AI et APG [DP] édictées par l’Office fédéral des assurances sociales [OFAS], valables dès le 1er janvier 2021, ch. 2005 sv). Une fois l’année civile arrivée à son terme, la caisse réclame la différence entre les acomptes versés et le montant dû dans le cadre de la procédure de décompte et de solde telle que prévue par l’art. 36 RAVS. En l’espèce, la société a régulièrement reçu les demandes d’acomptes mensuels pendant l’année 2015 puis un décompte final le 24 octobre 2016. Le délai de prescription absolue de l’action en réparation du dommage qui a commencé à courir en 2016 était de cinq ans et il n’était pas échu à l’entrée en vigueur du nouveau droit. Lorsque les nouvelles règles sont entrées en vigueur au 1er janvier 2020, ce délai est passé de cinq à dix ans. Le délai de prescription absolue n’était donc pas atteint lorsque la décision de réparation du dommage a été rendue le 14 juillet 2020. Pour ce qui concerne le délai de prescription relative, la faillite de l’employeur a été prononcée le 14 décembre 2016, avec effet reporté au 16 janvier 2017. En ce qui concerne le moment de la connaissance du dommage en cas de faillite, la jurisprudence retient généralement celui du dépôt de l’état de collocation, ou celui de la publication de la liquidation de la faillite faute d’actifs (ATF 129 V 193 consid. 2.3 et considérant 3b ci-dessus).”
Die definitive Festsetzung der geschuldeten Beiträge erfolgt auf Grundlage der Jahresabrechnung bzw. der abschliessenden Arbeitgeberdeklaration am Ende der Abrechnungsperiode (Kalenderjahr). Vorläufige Akontomeldungen oder vorläufig gemeldete Lohnbeträge sind provisorisch und für die endgültige Beitragserhebung nicht massgebend.
“Le Direttive sulla riscossione dei contributi nell’AVS, nell’AI e nelle IPG (DRC), valide dal 1° gennaio 2021, N. 2045-2046 indicano che “nell’anno corrente, i datori di lavoro devono versare periodicamente contributi d’acconto (art. 35 cpv. 1 OAVS). I contributi d’acconto sono contributi stabiliti dalla cassa di compensazione a titolo provvisorio” e che “trascorso l’anno civile, la cassa di compensazione procede a una compensazione sulla base del conteggio dei datori di lavoro (v. N. 2082 segg.; art. 36 OAVS)”. L’annuncio da parte della ricorrente di uno specifico importo alla Cassa competente per la determinazione dei contributi sociali non significa, perciò, che i lavoratori in questione beneficiassero di un salario fisso, visto che decisivo per stabilire i contributi definitivi è il conteggio finale, ossia la dichiarazione dei salari da parte del datore di lavoro alla fine del periodo di conteggio (cfr. art. 36 OAVS; DRC N. 2067 segg.). La garanzia, in linea generale, di una retribuzione minima mensile prevista nel contratto di lavoro di __________ (cfr. doc. 140-141) non consente, infine, una soluzione differente, almeno in relazione a tale dipendente, della vertenza. Infatti si tratta unicamente di una remunerazione minima alla quale può essere aggiunta un’ulteriore provvigione. La realizzazione e l’entità di quest’ultima dipendono comunque dall'esito del lavoro, per cui la perdita di lavoro complessiva non è controllabile. Va altresì evidenziato che lo stipendio garantito viene ad ogni modo concesso soltanto alla condizione che vengano effettuate almeno 10 ore di lavoro alla settimana (cfr. doc. 141). 2.11. Va, del resto, evidenziato che la controllabilità della perdita di lavoro di cui all’art. 31 cpv. 3 lett. a LADI è un requisito fondamentale del diritto all'indennità che è dato oppure manca.”
Die Unterschrift auf der Lohndeklaration begründet keine zivilrechtliche Willenserklärung über die Zahlung von Beiträgen und entbindet Arbeitgebende nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Deklarationspflicht nach Art. 36 AHVV. Verweigert ein zuständiges Organ die Unterschrift, kann es sich hierauf nicht zu Lasten der Deklarationspflicht berufen. Bei im Handelsregister eingetragener Kollektivunterschrift müssen grundsätzlich alle kollektiv zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnen. Arbeitgebende sind beweisrechtlich verpflichtet, die zur Feststellung der Beitragspflicht notwendigen Unterlagen zu liefern; in der Regel sind nur sie in der Lage, Angaben zu den tatsächlichen Lohnbezügen zu machen.
“Gegen die Schadensberechnung führt der Beschwerdeführer sinngemäss ins Feld, er habe die Lohndeklarationen 2017 bis 2021 nicht unterzeichnet, weshalb er mangels Kollektivunterschrift nicht darauf behaftet werden könne (act. G 12 S. 2). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich bei der Deklaration und Verabgabung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht um ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft handelt, das einer übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien bedürfte und bei dem die Arbeitgeberin die Wahl hätte, ein solches abzuschliessen oder nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, welche die Arbeitgebenden von Gesetzes wegen zu erfüllen haben (Art. 12 ff. AHVG i.V.m. Art. 33 ff. AHVV). Die Unterschrift der Arbeitgeberin (bzw. von deren Organen) auf der Lohndeklaration bedeutet somit nicht, dass sich die Arbeitgeberin bereit erklärt, Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, sondern nur - aber immerhin -, dass die tatsächliche Lohnsumme wahrheitsgemäss deklariert wurde. Der gesetzlichen Pflicht, eine Lohndeklaration abzugeben (Art. 36 AHVV), kann sich ein zuständiges Organ sodann nicht dadurch entziehen, dass es seine Unterschrift verweigert. Indessen müssen auch für diese Angaben im Fall einer im Handelsregister eingetragenen Kollektivunterschrift grundsätzlich beide (bzw. alle) kollektiv zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnen, damit die Deklaration rechtsgültig zustande kommt. Da der kollektivzeichnungsberechtigte Beschwerdeführer die fraglichen Lohndeklarationen bzw. die anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 11. Juni 2021 erhobenen Befunde unbestrittenermassen nicht unterzeichnet und er soweit ersichtlich bislang noch keine Gelegenheit hatte, zur Höhe der aufgeführten Lohnsummen Stellung zu nehmen, wäre dies im vorliegenden Schadenersatzverfahren nachzuholen. Indessen ist in beweisrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Arbeitgebenden verpflichtet sind, die zur Feststellung der Beitragspflicht notwendigen Unterlagen zu liefern. In der Regel sind denn auch nur sie in der Lage, Angaben zu den tatsächlichen Lohnbezügen zu machen, während die Ausgleichskassen regelmässig nicht über diese Daten verfügen.”
Können die Löhne nicht genau bestimmt werden, etwa mangels geordneter Lohnbuchhaltung oder sonstiger zuverlässiger Aufzeichnungen, sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen und die Beiträge entsprechend zu veranlagen. Diese Regelung betrifft den Ausgleich nach Art. 36 AHVV zwischen geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen.
“Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2024). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 AHVV). Im Rahmen des Ausgleiches nach Art. 36 AHVV sind grundsätzlich die Beiträge zu veranlagen, die den tatsächlich ausgerichteten Löhnen entsprechen. Können die Löhne nicht genau bestimmt werden, wie aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz. 2155 f. WBB).”
“Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2024). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 AHVV). Im Rahmen des Ausgleiches nach Art. 36 AHVV sind grundsätzlich die Beiträge zu veranlagen, die den tatsächlich ausgerichteten Löhnen entsprechen. Können die Löhne nicht genau bestimmt werden, wie aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz. 2155 f. WBB).”
Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr; der Ausgleich erfolgt aufgrund der Jahresabrechnung.
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV).”
“Für den Beitragsbezug gilt das Realisierungsprinzip. Die Arbeitgeber haben die Arbeitnehmerbeiträge mit der Lohnzahlung abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch abzuliefern (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AHVG). Die Beitragsschuld entsteht im Zeitpunkt der Lohnrealisierung. Fällig werden die Beiträge jedoch erst mit dem Ablauf der Zahlungsperiode, für welche die Beiträge gemäss Art. 34 AHVV geschuldet sind (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 258, Rz. 14.6; Kieser, a. a. O. S. 183, Rz. 3, je mit Hinweisen). Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse bei jährlichen Lohnsummen über CHF 200'000.-- die Beiträge monatlich abzuliefern (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV) und jährlich abzurechnen (Art. 36 Abs. 3 AHVV), wobei die Differenz zwischen den (monatlich) geleisteten und tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 4 AHVV). Die beitragsrechtliche Abrechnung unterliegt demzufolge grundsätzlich den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Auszahlung des (nachträglichen) Lohnes massgebend sind.”
Bei unklaren oder nachträglich eingereichten Lohndeklarationen sind weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Ausgleichskasse kann dabei von Arbeitgeberin und Arbeitnehmer Konto‑/Bank‑ und Postauszüge sowie die relevanten Lohnmeldungen anfordern, um festzustellen, ob und gegebenenfalls wann Entschädigungen (z. B. Corona‑Indemnitäten) in den deklarierten Löhnen enthalten sind.
“76'000 che corrisponde all’ammontare totale dei salari dichiarati dalla società per il 2020 (60'000 [__________] + 2'000 [__________] + 14'000 [__________]), mentre le indennità versate per il periodo da settembre a dicembre 2020 non sono state dichiarate poiché versate nel 2021 (decisioni del 19 gennaio 2021 e del 16 febbraio 2021) e poiché gli accertamenti effettuati successivamente dalla Cassa non permettevano di essere certi circa la correttezza dell’importo versato. La società del resto nelle richieste di indennità di perdita di guadagno coronavirus inoltrate alla Cassa per i mesi da settembre 2020 a gennaio 2021 aveva indicato che __________ non aveva percepito alcun salario (plico doc. 12). Secondo questo Tribunale, qualora __________, ogni mese, da gennaio 2020 ad agosto 2020, come da lui affermato, avesse realmente percepito l’importo di fr. 7'500 lordi ed in seguito non avesse più conseguito alcunché, l’indennità giornaliera andrebbe calcolata in base a tale salario (marg. 1067 e 1069.2 CIC e art. 5 cpv. 2 lett. b OIPG). Tuttavia, considerato che la dichiarazione dei salari del 2020 è del 7 aprile 2021 (doc. XII/1), ossia successiva alle decisioni formali del 19 gennaio 2021 e del 16 febbraio 2021 con cui la Cassa ha riconosciuto le prestazioni nel periodo litigioso, e che pertanto esse andavano inserite nella relativa dichiarazione dei salari (art. 36 OAVS), sulla base della documentazione agli atti, non è possibile stabilire con la necessaria tranquillità se l’importo di fr. 60'000 ivi dichiarato comprende anche le indennità versate alla società in favore di __________ oppure no. In concreto è pertanto necessario procedere con ulteriori accertamenti atti a stabilire da una parte l’esatta entità dei salari percepiti da __________ dal 1° gennaio 2020 al 31 gennaio 2021 e dall’altra per stabilire se gli importi versati dalla Cassa a titolo di indennità giornaliere in seguito alle decisioni del 19 gennaio 2021 e del 16 febbraio 2021 sono compresi nell’importo di fr. 60'000 di cui alla dichiarazione dei salari del 7 aprile 2021. A tal fine l’incarto deve essere rinviato all’amministrazione affinché: - richiami dalla società ricorrente gli estratti conto bancari e/o postali dai quali vengono addebitati i salari e accerti l’ammontare esatto degli importi versati a __________ nel periodo litigioso; - richiami da __________ gli estratti conto bancari e/o postali del periodo litigioso sui quali avviene il versamento del salario e verifichi l’importo esatto accreditato dalla società, verificando se e quando gli sono state versate le indennità giornaliere per coronavirus; - accerti tramite la Cassa __________ se, quando ed in quale dichiarazione dei salari sono state dichiarate le indennità giornaliere per coronavirus versate alla società con le decisioni del 19 gennaio 2021 e del 16 febbraio 2021.”
“76'000 che corrisponde all’ammontare totale dei salari dichiarati dalla società per il 2020 (60'000 [__________] + 2'000 [__________] + 14'000 [__________]), mentre le indennità versate per il periodo da settembre a dicembre 2020 non sono state dichiarate poiché versate nel 2021 (decisioni del 19 gennaio 2021 e del 16 febbraio 2021) e poiché gli accertamenti effettuati successivamente dalla Cassa non permettevano di essere certi circa la correttezza dell’importo versato. La società del resto nelle richieste di indennità di perdita di guadagno coronavirus inoltrate alla Cassa per i mesi da settembre 2020 a gennaio 2021 aveva indicato che __________ non aveva percepito alcun salario (plico doc. 12). Secondo questo Tribunale, qualora __________, ogni mese, da gennaio 2020 ad agosto 2020, come da lui affermato, avesse realmente percepito l’importo di fr. 7'500 lordi ed in seguito non avesse più conseguito alcunché, l’indennità giornaliera andrebbe calcolata in base a tale salario (marg. 1067 e 1069.2 CIC e art. 5 cpv. 2 lett. b OIPG). Tuttavia, considerato che la dichiarazione dei salari del 2020 è del 7 aprile 2021 (doc. XII/1), ossia successiva alle decisioni formali del 19 gennaio 2021 e del 16 febbraio 2021 con cui la Cassa ha riconosciuto le prestazioni nel periodo litigioso, e che pertanto esse andavano inserite nella relativa dichiarazione dei salari (art. 36 OAVS), sulla base della documentazione agli atti, non è possibile stabilire con la necessaria tranquillità se l’importo di fr. 60'000 ivi dichiarato comprende anche le indennità versate alla società in favore di __________ oppure no. In concreto è pertanto necessario procedere con ulteriori accertamenti atti a stabilire da una parte l’esatta entità dei salari percepiti da __________ dal 1° gennaio 2020 al 31 gennaio 2021 e dall’altra per stabilire se gli importi versati dalla Cassa a titolo di indennità giornaliere in seguito alle decisioni del 19 gennaio 2021 e del 16 febbraio 2021 sono compresi nell’importo di fr. 60'000 di cui alla dichiarazione dei salari del 7 aprile 2021. A tal fine l’incarto deve essere rinviato all’amministrazione affinché: - richiami dalla società ricorrente gli estratti conto bancari e/o postali dai quali vengono addebitati i salari e accerti l’ammontare esatto degli importi versati a __________ nel periodo litigioso; - richiami da __________ gli estratti conto bancari e/o postali del periodo litigioso sui quali avviene il versamento del salario e verifichi l’importo esatto accreditato dalla società, verificando se e quando gli sono state versate le indennità giornaliere per coronavirus; - accerti tramite la Cassa __________ se, quando ed in quale dichiarazione dei salari sono state dichiarate le indennità giornaliere per coronavirus versate alla società con le decisioni del 19 gennaio 2021 e del 16 febbraio 2021.”
Eine Jahresabrechnung kann trotz vorheriger Mitteilung über das Stellenende zu Nachforderungen führen. Eingegangene Hinweise auf ein Stellenende entbinden nicht notwendigerweise von Beitragsverpflichtungen, wenn die von der Ausgleichskasse erstellte Abrechnung höhere Beiträge ausweist; die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich nach Erhalt der Lohnmeldungen vor.
“Was die Belastungen für die Monate Juni bis November 2019 anbelangt, ergibt sich aus den Akten und den Äusserungen des Beschwerdeführers nichts, was zum Schluss führen würde, dass die Beiträge nicht zu Recht in der entsprechenden Höhe erhoben wurden. Zum Beitrag für Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei mittels eines entsprechenden Schreibens sowie mit den jeweiligen Lohnmeldungen darüber informiert worden, dass die D____ AG seit Ende Dezember 2019 keine AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt habe. Deshalb sei diese Akontozahlung nicht geschuldet gewesen (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 16). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV hat die Arbeitgeberin der Ausgleichskasse periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche in der Regel ein Kalenderjahr umfasst (vgl. Art. 36 Abs. 3 AHVV) hat die Arbeitgeberin die Löhne innert 30 Tagen abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Lohnmeldung vom 14. Januar 2020 und der weiteren von ihr eingeforderten Angaben getan (vgl. AB 3). Es trifft zu, dass sie von der Firma D____ AG ein (undatiertes) Schreiben erhalten hat, in welchem sie informiert wurde, dass die Firma seit dem 1. Dezember 2019 keine lohnpflichtigen Mitarbeiter mehr beschäftige (AB 4). Aus der Jahresabrechnung, welche sie am 3. Februar 2020 erstellt hat (AB 12) ergibt sich allerdings, dass sich die Beiträge der D____ AG für das Jahr 2019 auf Fr. 141'178.55 beliefen. Davon waren Fr. 68'679.55 bereits fakturiert worden. Dieser Betrag auf der Abrechnung entspricht dem Total aller im Jahr 2019 monatlich eingeforderten Akontobeiträge (je Fr. 5'384.00 in den Monaten Januar bis April 2019, je Fr. 5'892.85 in den Monaten Mai bis November 2019 und Fr.”
Die Ausgleichskasse kann die Abrechnung durch Vorlage der auf Verlangen einzureichenden Unterlagen (z. B. Jahreslohnbuchhaltung) überprüfen; auf dieser Grundlage nimmt sie den Ausgleich zwischen Akontobeiträgen und tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor.
“Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). 2.2 Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 2.3 Laut Art. 34a Abs. 1 AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.4 In der WBB wird das durchzuführende Verfahren zur Einforderung von ausstehenden Beiträgen beschrieben. Es wird festgehalten, dass das Schuldbetreibungsverfahren durch das Betreibungsbegehren einzuleiten ist, wenn das Mahnverfahren ohne Erfolg geblieben ist (vgl.”
Für den Eintrag ins individuelle Konto sind die Lohnabrechnungen massgebend. Von den Lohnausweisen abweichende Einträge können sich beispielsweise daraus ergeben, dass nicht AHV-pflichtige Kinder‑ oder Ausbildungszulagen im individuellen Konto nicht erfasst werden und dass im individuellen Konto Bruttolohnsummen nach anderem Begriff erfasst werden (z. B. inklusive Arbeitnehmerbeiträge an die Pensionskasse).
“Mit Blick auf die unter E. 3.1 dargelegten Einkommenszahlen kann – wie vom Revisor im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 19. Januar 2021 nach lückenlosem Einblick in die Lohnkonten 2019 sowie stichprobenmässig 2016 bis 2018 bestätigt wurde (Urk. 7/17, Urk. 7/20 und Urk. 7/28) – von einer korrekten Lohndeklaration der Y.___ ausgegangen werden. Damit besteht kein Raum für eine Beitragsnachforderung bei der ehemaligen Arbeitgeberin. Für den Eintrag ins individuelle Konto sind die Lohnabrechnungen der Y.___ massgebend (Art. 36 AHVV). Die Differenzen zwischen den Bruttolöhnen gemäss den Lohnausweisen und den Einträgen im individuellen Konto ergeben sich deshalb, weil im individuellen Konto nicht AHV-pflichtige Kinder- oder Ausbildungszulagen nicht enthalten sind und Bruttolohnsummen (also einschliesslich der Arbeitnehmerbeiträge auch an die Pensionskasse) eingetragen sind. Eine Korrektur des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin steht daher ausser Frage.”
Der Ausgleich erfolgt auf Grundlage der vom Arbeitgeber erstellten Abrechnung; die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Den tatsächlich ausgerichteten Löhnen ist der Vorrang zu geben; können diese nicht zuverlässig bestimmt werden, sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen.
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000.-- Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2024). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 AHVV). Im Rahmen des Ausgleiches nach Art. 36 AHVV sind grundsätzlich die Beiträge zu veranlagen, die den tatsächlich ausgerichteten Löhnen entsprechen. Können die Löhne nicht genau bestimmt werden, wie aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz. 2155 f. WBB).”
“Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 2.3 Laut Art. 34a Abs. 1 AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.4 In der WBB wird das durchzuführende Verfahren zur Einforderung von ausstehenden Beiträgen beschrieben. Es wird festgehalten, dass das Schuldbetreibungsverfahren durch das Betreibungsbegehren einzuleiten ist, wenn das Mahnverfahren ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Rz. 6010 WBB). Die Betreibung ist unverzüglich, nach erfolgter fruchtloser Mahnung, spätestens jedoch 70 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. nach Rechnungsstellung in die Wege zu leiten (vgl. Rz. 6014 WBB). Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne diese vorgängig verfügt zu haben, so hat die Ausgleichskasse bei Rechtsvorschlag durch die versicherte Person nachträglich eine Veranlagungsverfügung (Art.”
Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen; die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Die Frist führt in der Praxis zur Pflicht, die Lohndeklaration bis Ende Januar des Folgejahres einzureichen.
“Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Pflicht (Art. 36 Abs. 2 AHVV), über ihre Lohnzahlungen an die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer abzurechnen, insoweit nicht nachgekommen ist, als sie die Lohndeklaration nicht unter der Abrechnungsnummer «1» für das Beitragsjahr 2020 (und jedenfalls zu spät) einreichte. Eine Abrechnung hätte bis zum 30. Januar 2021 – 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode resp. des Kalenderjahres – erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin reichte für das Jahr 2020 jedoch - auch nach unbestritten erfolgter Erinnerung vom 12. Februar 2021 (Urk. 6/50) und Mahnung vom 10. März 2021 (Urk. 6/55) - keine Lohndeklaration für Hausangestellte und Hauswartung (unter der Abrechnungsnummer «1») ein. Anders als im Vorjahr, als die Beschwerdeführerin je eine Lohndeklaration für die Abrechnungsnummer «1» und «2» mit jeweils einer Arbeitnehmerin resp. einem Arbeitnehmer eingereicht hatte (vgl. Urk. 6/32, Urk. 6/33), meldete die Beschwerdeführerin im Rahmen der am 2. März 2021 (Eingangsdatum) eingereichten Lohndeklaration 2020 die beitragspflichtige Lohnsumme von total Fr.”
“Nach Art. 36 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV).”
Der Zeitpunkt des endgültigen Décompte (Décompte final) kann für den Beginn von Kenntnis- und Verjährungsfristen von Bedeutung sein, weil die Ausgleichskasse mit der Abrechnung die Differenzforderung geltend macht. In der zitierten Rechtsprechung wurde der Erhalt des Décompte als relevanter Zeitpunkt angesehen; bei Konkurs beziehungsweise im Konkursverfahren des Arbeitgebers sind jedoch gesonderte Anknüpfungspunkte (z. B. Einreichung des Kollokationsverzeichnisses oder Publikation der Liquidation) genannt.
“78 avec renvois ; TF 9C_400/2020 du 19 octobre 2020 consid. 3.2.1). c) En l’espèce, c’est le non-paiement des cotisations de l’année 2015 qui constitue le dommage. Pendant l’année, les employeurs ont l’obligation de verser périodiquement des acomptes de cotisations (art. 35 al. 1 RAVS [règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.101]). Ces acomptes sont des cotisations fixées provisoirement par la caisse de compensation, laquelle se fonde pour ce faire sur la masse salariale probable de l’entreprise, à savoir en pratique sur la dernière masse salariale connue compte tenu de l’évolution probable des salaires (Directives sur la perception des cotisations dans l’AVS, AI et APG [DP] édictées par l’Office fédéral des assurances sociales [OFAS], valables dès le 1er janvier 2021, ch. 2005 sv). Une fois l’année civile arrivée à son terme, la caisse réclame la différence entre les acomptes versés et le montant dû dans le cadre de la procédure de décompte et de solde telle que prévue par l’art. 36 RAVS. En l’espèce, la société a régulièrement reçu les demandes d’acomptes mensuels pendant l’année 2015 puis un décompte final le 24 octobre 2016. Le délai de prescription absolue de l’action en réparation du dommage qui a commencé à courir en 2016 était de cinq ans et il n’était pas échu à l’entrée en vigueur du nouveau droit. Lorsque les nouvelles règles sont entrées en vigueur au 1er janvier 2020, ce délai est passé de cinq à dix ans. Le délai de prescription absolue n’était donc pas atteint lorsque la décision de réparation du dommage a été rendue le 14 juillet 2020. Pour ce qui concerne le délai de prescription relative, la faillite de l’employeur a été prononcée le 14 décembre 2016, avec effet reporté au 16 janvier 2017. En ce qui concerne le moment de la connaissance du dommage en cas de faillite, la jurisprudence retient généralement celui du dépôt de l’état de collocation, ou celui de la publication de la liquidation de la faillite faute d’actifs (ATF 129 V 193 consid. 2.3 et considérant 3b ci-dessus).”
Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen; die Abrechnungsperiode umfasst in der Regel das Kalenderjahr. Die so erstellte Jahresabrechnung bildet die Grundlage für den Ausgleich zwischen geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen.
“Was die Belastungen für die Monate Juni bis November 2019 anbelangt, ergibt sich aus den Akten und den Äusserungen des Beschwerdeführers nichts, was zum Schluss führen würde, dass die Beiträge nicht zu Recht in der entsprechenden Höhe erhoben wurden. Zum Beitrag für Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei mittels eines entsprechenden Schreibens sowie mit den jeweiligen Lohnmeldungen darüber informiert worden, dass die D____ AG seit Ende Dezember 2019 keine AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt habe. Deshalb sei diese Akontozahlung nicht geschuldet gewesen (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 16). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV hat die Arbeitgeberin der Ausgleichskasse periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche in der Regel ein Kalenderjahr umfasst (vgl. Art. 36 Abs. 3 AHVV) hat die Arbeitgeberin die Löhne innert 30 Tagen abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Lohnmeldung vom 14. Januar 2020 und der weiteren von ihr eingeforderten Angaben getan (vgl. AB 3). Es trifft zu, dass sie von der Firma D____ AG ein (undatiertes) Schreiben erhalten hat, in welchem sie informiert wurde, dass die Firma seit dem 1. Dezember 2019 keine lohnpflichtigen Mitarbeiter mehr beschäftige (AB 4). Aus der Jahresabrechnung, welche sie am 3. Februar 2020 erstellt hat (AB 12) ergibt sich allerdings, dass sich die Beiträge der D____ AG für das Jahr 2019 auf Fr. 141'178.55 beliefen. Davon waren Fr. 68'679.55 bereits fakturiert worden. Dieser Betrag auf der Abrechnung entspricht dem Total aller im Jahr 2019 monatlich eingeforderten Akontobeiträge (je Fr. 5'384.00 in den Monaten Januar bis April 2019, je Fr. 5'892.85 in den Monaten Mai bis November 2019 und Fr.”
“Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). Nach Art. 36 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV).”
Nach Art. 36 Abs. 3 AHVV umfasst die Abrechnungsperiode das Kalenderjahr. Dementsprechend ist die Deklarationspflicht auf das ganze Kalenderjahr bezogen; der Arbeitgeber hat die Jahresabrechnung selbst bei unterjähriger oder anteilsmässig kurzer Beschäftigung für das gesamte Kalenderjahr vorzunehmen.
“Gemäss Art. 51 Abs. 3 AHVG und Art. 36 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101, AHVV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Eine Abrechnungsperiode umfasst gemäss Art. 36 Abs. 3 AHVV das gesamte Kalenderjahr. Vorliegend wäre A____ als Gesellschafter und Geschäftsführer der B____ GmbH in Liq. daher verpflichtet gewesen, die Deklaration für das gesamte Jahr 2021 und nicht bloss für die Zeit vom 23. Juli bis zum 31. Dezember 2021 vorzunehmen. Ob er diesbezüglich vorsätzlich gehandelt oder sich allenfalls in einem Irrtum befunden hat, kann vorliegend nicht beurteilt werden. Unklar ist auch, bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die B____ GmbH in Liq. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hat. Jedenfalls bestehen ohne eine allfällige Beurteilung durch das Sachgericht vorwegzunehmen einige Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten von A____ den Tatbestand von Art. 87 Abs. 2 AHVG erfüllen könnte.”
Die Entrichtung von Akontobeiträgen entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, die sich aus der Jahresabrechnung resultierenden Nachforderungen zu begleichen. Gerichtliche Entscheide haben zudem festgehalten, dass bei vorhersehbaren Ergänzungsbeträgen der Arbeitgeber, namentlich bei wesentlichen Abweichungen der Lohnmasse, auf die Rechnung zu reagieren und die Ausgleichskasse zu informieren hat; ein pflichtwidriges Unterlassen kann als schuldhaftes Verhalten gewertet werden, das zu einer Haftung gegenüber der Ausgleichskasse führen kann.
“Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Soweit sie geltend macht, die Hochrechnungen für das Jahr 2018 würden belegen, dass die Beitragsausstände innert eines Jahres hätten beglichen werden können, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits derart überschuldet war, dass im März 2018 der Konkurs eröffnet wurde. Hinzuweisen ist auch darauf, dass das Unternehmen in den Jahren 2017 und 2018 noch immer nicht wieder jene Umsatzzahlen erzielen konnte, die es in den Aufbaujahren 2013 und 2014 aufwies. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schliesst die Bezahlung der Akontobeiträge ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten nicht aus, denn die Pflicht zur Leistung der Arbeitgeberbeiträge umfasst neben den Akontozahlungen selbstredend auch die Begleichung der jährlichen Nachforderungen (Art. 36 Abs. 4 AHVV). Von einem konkludenten Zahlungsaufschub der Beschwerdegegnerin kann keine Rede sein, wurde die B.____ GmbH doch in den betreffenden Jahren regelmässig gemahnt und betrieben. Betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem unverschuldeten Verkehrsunfall ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, das Verschulden an der finanziellen Notlage des Unternehmens festzustellen. Auch bei unverschuldeten finanziellen Schwierigkeiten ist ein Betrieb verpflichtet, die Arbeitgeberbeiträge zu entrichten. Die strittige Frage des Verschuldens im Rahmen von Art. 52 AHVG betrifft lediglich die Frage, ob auf diese Entrichtung hat verzichtet werden dürfen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Verhalten der B.____ GmbH als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Vielmehr hat die GmbH den bei der Ausgleichskasse durch die Beitragsausstände entstandenen Schaden zumindest grobfahrlässig und damit schuldhaft verursacht.”
“Le comportement du recourant est d’autant plus critiquable qu’il a notamment favorisé au cours de la période litigieuse ses intérêts personnels, en se faisant verser par la société un salaire annuel brut de 195'000 fr. en 2017 et en 2018. bb) Quant à la mauvaise conjoncture invoquée, elle n'est pas de nature à diminuer la responsabilité du recourant. Au contraire, elle aurait dû l'inciter à être plus prudent dans l'analyse de la situation financière de la société et dans l'évaluation de sa capacité à s'acquitter de ses dettes envers la caisse. d) Le recourant estime cependant qu’il ne saurait être tenu du paiement des créances qui seraient arrivées à échéance après son départ de la société. aa) D’après l’art. 35 al. 1 et 2 RAVS, les employeurs doivent verser périodiquement au cours de l’année des acomptes de cotisations, lesquels sont fixés sur la base de la masse salariale probable ; les employeurs sont toutefois tenus d’informer la caisse de compensation chaque fois que la masse salariale varie sensiblement en cours d’année. L’art. 36 al. 4 RAVS précise que la caisse de compensation établit, au terme de la période de décompte, le solde entre les acomptes versés et les cotisations effectivement dues, sur la base du décompte ; les cotisations encore dues doivent alors être versées dans les trente jours à compter de la facturation. bb) En l'occurrence, le décompte final de l'année 2018, établi par la caisse intimée le 4 mars 2019, indiquait que le montant dû au titre du paiement des cotisations paritaires pour cette année s'élevait à 151'369 fr. 85. Au regard des acomptes facturés à « Z.________ Sàrl » au cours de l’année, soit 88'504.20 fr., il apparaît que le montant de ces acomptes était nettement insuffisant. En sa qualité de gérant président de la société « Z.________ Sàrl », le recourant ne pouvait ignorer cette différence - de plus de 71 % - et devait s'attendre, comme en 2017, à un règlement de compte laissant apparaître une dette de cotisation importante. Or le recourant n’a pris aucune mesure pour informer la caisse intimée de la variation conséquente de la masse salariale et veiller au paiement de ce complément prévisible.”
Bei unbezahlten Nachforderungen ist die Ausgleichskasse gemäss Art. 34a AHVV unverzüglich schriftlich zu mahnen; mit der Mahnung kann eine Mahngebühr von Fr. 20–200 erhoben werden. Bleibt die Zahlung trotz Mahnung aus, sind die Beiträge unverzüglich im Betreibungsverfahren einzuziehen; die WBB sieht vor, die Betreibung spätestens 70 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. Rechnungsstellung einzuleiten. Führt eine Betreibung, die ohne vorherige Verfügung eingeleitet wurde, zu einem Rechtsvorschlag, hat die Ausgleichskasse nachträglich eine Veranlagungsverfügung zu erlassen.
“Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 2.3 Laut Art. 34a Abs. 1 AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.4 In der WBB wird das durchzuführende Verfahren zur Einforderung von ausstehenden Beiträgen beschrieben. Es wird festgehalten, dass das Schuldbetreibungsverfahren durch das Betreibungsbegehren einzuleiten ist, wenn das Mahnverfahren ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Rz. 6010 WBB). Die Betreibung ist unverzüglich, nach erfolgter fruchtloser Mahnung, spätestens jedoch 70 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. nach Rechnungsstellung in die Wege zu leiten (vgl. Rz. 6014 WBB). Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne diese vorgängig verfügt zu haben, so hat die Ausgleichskasse bei Rechtsvorschlag durch die versicherte Person nachträglich eine Veranlagungsverfügung (Art.”
“Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 2.3 Laut Art. 34a Abs. 1 AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.4 In der WBB wird das durchzuführende Verfahren zur Einforderung von ausstehenden Beiträgen beschrieben. Es wird festgehalten, dass das Schuldbetreibungsverfahren durch das Betreibungsbegehren einzuleiten ist, wenn das Mahnverfahren ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Rz. 6010 WBB). Die Betreibung ist unverzüglich, nach erfolgter fruchtloser Mahnung, spätestens jedoch 70 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. nach Rechnungsstellung in die Wege zu leiten (vgl. Rz. 6014 WBB). Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne diese vorgängig verfügt zu haben, so hat die Ausgleichskasse bei Rechtsvorschlag durch die versicherte Person nachträglich eine Veranlagungsverfügung (Art.”
Akontobeiträge werden im laufenden Jahr periodisch von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt; die Ausgleichskasse stützt sich dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme, berücksichtigt die zu erwartende Lohnentwicklung und die Angaben der Arbeitgeber. Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.
“1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2022). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 AHVV).”
Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Auf Grundlage dieser Abrechnung nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor; ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen.
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV).”
“Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 2.3 Laut Art. 34a Abs. 1 AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.4 In der WBB wird das durchzuführende Verfahren zur Einforderung von ausstehenden Beiträgen beschrieben. Es wird festgehalten, dass das Schuldbetreibungsverfahren durch das Betreibungsbegehren einzuleiten ist, wenn das Mahnverfahren ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Rz. 6010 WBB). Die Betreibung ist unverzüglich, nach erfolgter fruchtloser Mahnung, spätestens jedoch 70 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. nach Rechnungsstellung in die Wege zu leiten (vgl. Rz. 6014 WBB). Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne diese vorgängig verfügt zu haben, so hat die Ausgleichskasse bei Rechtsvorschlag durch die versicherte Person nachträglich eine Veranlagungsverfügung (Art.”
Die Pflicht zur Begleichung der Arbeitgeberbeiträge (inkl. Nachforderungen nach Art. 36 Abs. 4 AHVV) besteht auch bei Überschuldung des Betriebs fort. Dass ein Betrieb Akontobeiträge leistet, schliesst schuldhaftes Verhalten nicht automatisch aus. Wiederholte Mahnungen und Betreibungen können indizielle Bedeutung haben und dafür sprechen, dass die Ausgleichskasse durch das Verhalten des Arbeitgebers zumindest grobfahrlässig geschädigt wurde, was einen Ersatzanspruch begründen kann.
“Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Soweit sie geltend macht, die Hochrechnungen für das Jahr 2018 würden belegen, dass die Beitragsausstände innert eines Jahres hätten beglichen werden können, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits derart überschuldet war, dass im März 2018 der Konkurs eröffnet wurde. Hinzuweisen ist auch darauf, dass das Unternehmen in den Jahren 2017 und 2018 noch immer nicht wieder jene Umsatzzahlen erzielen konnte, die es in den Aufbaujahren 2013 und 2014 aufwies. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schliesst die Bezahlung der Akontobeiträge ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten nicht aus, denn die Pflicht zur Leistung der Arbeitgeberbeiträge umfasst neben den Akontozahlungen selbstredend auch die Begleichung der jährlichen Nachforderungen (Art. 36 Abs. 4 AHVV). Von einem konkludenten Zahlungsaufschub der Beschwerdegegnerin kann keine Rede sein, wurde die B.____ GmbH doch in den betreffenden Jahren regelmässig gemahnt und betrieben. Betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem unverschuldeten Verkehrsunfall ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, das Verschulden an der finanziellen Notlage des Unternehmens festzustellen. Auch bei unverschuldeten finanziellen Schwierigkeiten ist ein Betrieb verpflichtet, die Arbeitgeberbeiträge zu entrichten. Die strittige Frage des Verschuldens im Rahmen von Art. 52 AHVG betrifft lediglich die Frage, ob auf diese Entrichtung hat verzichtet werden dürfen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Verhalten der B.____ GmbH als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Vielmehr hat die GmbH den bei der Ausgleichskasse durch die Beitragsausstände entstandenen Schaden zumindest grobfahrlässig und damit schuldhaft verursacht.”
Bleibt die Abrechnung oder die für diese erforderlichen Angaben aus, bzw. werden die Beiträge nicht entrichtet, kann die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festsetzen.
“2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). 3.3 Die Sozialversicherungsbeiträge werden aufgrund der Lohnmeldungen der Arbeitgeber festgesetzt. Da diese jedoch erst im Verlauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen, werden Akontobeiträge von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme erhoben (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die für das jeweilige Beitragsjahr geschuldeten Beiträge sind nach Vorliegen der Lohnmeldungen in einer Verfügung definitiv festzusetzen. Dabei nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung ausbleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG]. 3.4 Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art.”
“Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV).”
Die Ausgleichskasse hat zu prüfen, ob Überschüsse zu verrechnen oder zurückzuerstatten sind. Ausstehende Beiträge sind nach den Vorgaben der Ausgleichskasse bzw. der WBB zu mahnen (Art. 34a AHVV: schriftliche Mahnung, Mahngebühr Fr. 20.– bis Fr. 200.–). Werden die Beiträge nach fruchtloser Mahnung nicht beglichen, sind sie – soweit keine Verrechnung mit fälligen Renten möglich ist – auf dem Wege der Betreibung einzuziehen; die WBB verlangt die unverzügliche Einleitung der Betreibung nach erfolglosem Mahnverfahren (spätestens 70 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. nach Rechnungsstellung).
“Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 2.3 Laut Art. 34a Abs. 1 AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.4 In der WBB wird das durchzuführende Verfahren zur Einforderung von ausstehenden Beiträgen beschrieben. Es wird festgehalten, dass das Schuldbetreibungsverfahren durch das Betreibungsbegehren einzuleiten ist, wenn das Mahnverfahren ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Rz. 6010 WBB). Die Betreibung ist unverzüglich, nach erfolgter fruchtloser Mahnung, spätestens jedoch 70 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. nach Rechnungsstellung in die Wege zu leiten (vgl. Rz. 6014 WBB). Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne diese vorgängig verfügt zu haben, so hat die Ausgleichskasse bei Rechtsvorschlag durch die versicherte Person nachträglich eine Veranlagungsverfügung (Art.”
Die Pflicht zur Abgabe der Lohndeklarationen ist eine vom Gesetz vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe der Arbeitgeber; sie dient der Feststellung der beitragspflichtigen Löhne und der Eintragung der Erwerbseinkommen in die individuellen Konten. Diese Pflicht ist keine rein zivilrechtliche Erklärung, und eine Verweigerung der Unterschrift entbindet das zuständige Organ grundsätzlich nicht von der Deklarationspflicht.
“Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verbucht werden können sowie die Erwerbseinkommen in das Individuelle Konto (IK) der einzelnen Arbeitnehmenden eingetragen werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3 Satz 1).”
“Gegen die Schadensberechnung führt der Beschwerdeführer sinngemäss ins Feld, er habe die Lohndeklarationen 2017 bis 2021 nicht unterzeichnet, weshalb er mangels Kollektivunterschrift nicht darauf behaftet werden könne (act. G 12 S. 2). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich bei der Deklaration und Verabgabung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht um ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft handelt, das einer übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien bedürfte und bei dem die Arbeitgeberin die Wahl hätte, ein solches abzuschliessen oder nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, welche die Arbeitgebenden von Gesetzes wegen zu erfüllen haben (Art. 12 ff. AHVG i.V.m. Art. 33 ff. AHVV). Die Unterschrift der Arbeitgeberin (bzw. von deren Organen) auf der Lohndeklaration bedeutet somit nicht, dass sich die Arbeitgeberin bereit erklärt, Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, sondern nur - aber immerhin -, dass die tatsächliche Lohnsumme wahrheitsgemäss deklariert wurde. Der gesetzlichen Pflicht, eine Lohndeklaration abzugeben (Art. 36 AHVV), kann sich ein zuständiges Organ sodann nicht dadurch entziehen, dass es seine Unterschrift verweigert. Indessen müssen auch für diese Angaben im Fall einer im Handelsregister eingetragenen Kollektivunterschrift grundsätzlich beide (bzw. alle) kollektiv zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnen, damit die Deklaration rechtsgültig zustande kommt. Da der kollektivzeichnungsberechtigte Beschwerdeführer die fraglichen Lohndeklarationen bzw. die anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 11. Juni 2021 erhobenen Befunde unbestrittenermassen nicht unterzeichnet und er soweit ersichtlich bislang noch keine Gelegenheit hatte, zur Höhe der aufgeführten Lohnsummen Stellung zu nehmen, wäre dies im vorliegenden Schadenersatzverfahren nachzuholen. Indessen ist in beweisrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Arbeitgebenden verpflichtet sind, die zur Feststellung der Beitragspflicht notwendigen Unterlagen zu liefern. In der Regel sind denn auch nur sie in der Lage, Angaben zu den tatsächlichen Lohnbezügen zu machen, während die Ausgleichskassen regelmässig nicht über diese Daten verfügen.”
Praxisrelevant: Nach Vorliegen der Abrechnungen nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor; sie stellt allenfalls Differenzen in Rechnung oder erstattet bzw. verrechnet überschüssige Beiträge.
“2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). 3.3 Die Sozialversicherungsbeiträge werden aufgrund der Lohnmeldungen der Arbeitgeber festgesetzt. Da diese jedoch erst im Verlauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen, werden Akontobeiträge von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme erhoben (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die für das jeweilige Beitragsjahr geschuldeten Beiträge sind nach Vorliegen der Lohnmeldungen in einer Verfügung definitiv festzusetzen. Dabei nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung ausbleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG]. 3.4 Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art.”
“Die Sozialversicherungsbeiträge werden aufgrund der Lohnmeldungen der Arbeitgeber festgesetzt. Da diese jedoch erst im Verlauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen, werden Akontobeiträge von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme erhoben (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die für das jeweilige Beitragsjahr geschuldeten Beiträge sind nach Vorliegen der Lohnmeldungen in einer Verfügung definitiv festzusetzen. Dabei nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung ausbleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG].”
“Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV).”
Die Ausgleichskasse setzt die Akontobeiträge aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres fest. Sie stützt sich dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme, berücksichtigt die zu erwartende Lohnentwicklung und zieht die Angaben der Arbeitgeber heran. Arbeitgeber sind verpflichtet, der Ausgleichskasse die für die Festsetzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.
“Satz AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2021). Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3).”
Für die Berechnung von Zinsen bzw. Verzugszinsen bei verspäteter Abrechnung genügt, dass die eingereichten Unterlagen die für die Beitragsveranlagung bzw. die Fakturierung erforderlichen Lohnangaben enthalten. Ein Arbeitgeberdecompte gilt aus Sicht der Verzugszinsberechnung als erfüllt, wenn diese Lohnangaben vorhanden sind.
“Il porte également sur le bien-fondé de l’amende d’ordre de CHF 250.- que l’intimée a prononcé contre la recourante le 8 juin 2023. 3. 3.1 À teneur de l’art. 34a RAVS, les personnes tenues de payer des cotisations qui ne les versent pas ou ne remettent pas le décompte relatif aux cotisations paritaires dans les délais prescrits recevront immédiatement une sommation écrite de la caisse de compensation (al. 2). La sommation est assortie d’une taxe de CHF 20.- à 200.- (al. 2). Selon l’art. 42 al. 1 RAVS, les cotisations sont réputées payées lorsqu’elles parviennent à la caisse de compensation. Selon les directives de l'office fédéral des assurances sociales sur la perception des cotisations dans l'AVS, AI et APG (ci-après : DP), la taxe de CHF 20.- à 200.- qui doit être prélevée en cas de sommation est une indemnité pour le travail supplémentaire dû à la sommation (ch. 2197). Les cotisations sont réputées payées lorsqu'elles parviennent à la caisse de compensation (art. 42 al. 1 RAVS). 3.2 Aux termes de l’art. 36 RAVS, les décomptes des employeurs comprennent les indications nécessaires à la mise en compte des cotisations et à leur inscription dans les comptes individuels des assurés (al. 1). Les employeurs doivent fournir le décompte des salaires dans les 30 jours qui suivent le terme de la période de décompte (al. 2). Selon les directives sur la perception des cotisations dans l’AVS, AI et APG (DP), l’employeur tenu de verser des acomptes de cotisations dispose de 30 jours à compter de la fin de l’année civile pour fournir son décompte en bonne et due forme (art. 36, al. 2 et 3, RAVS). Le décompte est tardif s’il n’est pas remis à la caisse de compensation jusqu’au 30 janvier qui suit la fin de l’année de décompte. Du point de vue du prélèvement des intérêts moratoires, un décompte répond aux exigences si les pièces fournies pour le décompte contiennent les indications sur les salaires soumis à cotisation nécessaires à la facturation. Selon l’art. 91 LAVS, celui qui se rend coupable d’une infraction aux prescriptions d’ordre et de contrôle sans que cette infraction soit punissable conformément aux art.”
Nach Eingang einer (auch verspätet eingereichten) Lohnbescheinigung nahm die Ausgleichskasse umgehend die Abrechnung vor und stellte gestützt auf die gemeldete Lohnsumme höhere Akontobeiträge für die folgenden Quartale in Rechnung.
“Soweit der Beschwerdeführer auf die am 31. Mai 2017 (verspätet [vgl. Art. 36 Abs. 2 AHVV]) eingereichte Lohnbescheinigung für das Jahr 2016 verweist (act. II 28), dabei ausführt, spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdegegnerin die massive Erhöhung der Lohnsumme bekannt gewesen, und hieraus implizit ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ableitet (Beschwerde S. 3 Ziff. 3), ist ihm nicht zu folgen. Nach Eingang der Lohnbescheinigung nahm die Beschwerdegegnerin einerseits per 7. Juni 2017 die Abrechnung zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen für das Jahr 2016 vor (vgl. Art. 36 Abs. 4 AHVV) und stellte für die Differenz Rechnung (act. IIA 83), andererseits fakturierte sie ab diesem Zeitpunkt gestützt auf die gemeldete Lohnsumme höhere Akontobeiträge für die Quartale 2 bis 4 des Jahres 2017 (act. IIA 64, 72, 81). Die Beschwerdegegnerin reagierte damit umgehend auf die ihr neu zugetragenen Informationen. Dass auch die (erhöhten) Akontobeiträge für das Jahr 2017 bei Weitem nicht den gestützt auf die Lohnsumme des Jahres 2017 geschuldeten Beiträgen entsprachen und die Beschwerdegegnerin per 6.”
Die Abrechnungsperiode nach Art. 36 Abs. 3 AHVV umfasst das Kalenderjahr. Im zugrundeliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Deklaration für das gesamte Jahr vorzunehmen ist und nicht nur für einen Abschnitt des Jahres.
“Gemäss Art. 51 Abs. 3 AHVG und Art. 36 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101, AHVV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Eine Abrechnungsperiode umfasst gemäss Art. 36 Abs. 3 AHVV das gesamte Kalenderjahr. Vorliegend wäre A____ als Gesellschafter und Geschäftsführer der B____ GmbH in Liq. daher verpflichtet gewesen, die Deklaration für das gesamte Jahr 2021 und nicht bloss für die Zeit vom 23. Juli bis zum 31. Dezember 2021 vorzunehmen. Ob er diesbezüglich vorsätzlich gehandelt oder sich allenfalls in einem Irrtum befunden hat, kann vorliegend nicht beurteilt werden. Unklar ist auch, bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die B____ GmbH in Liq. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hat. Jedenfalls bestehen ohne eine allfällige Beurteilung durch das Sachgericht vorwegzunehmen einige Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten von A____ den Tatbestand von Art. 87 Abs. 2 AHVG erfüllen könnte.”
Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Auf Grundlage dieser Abrechnung nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor.
“2 Von den Akontobeiträgen für die Monate Juni bis Dezember 2019, für welche dem Gericht keine Verfügung vorliegt, kritisiert der Beschwerdeführer nur die Belastung für den Monat Dezember 2019. Was die Belastungen für die Monate Juni bis November 2019 anbelangt, ergibt sich aus den Akten und den Äusserungen des Beschwerdeführers nichts, was zum Schluss führen würde, dass die Beiträge nicht zu Recht in der entsprechenden Höhe erhoben wurden. Zum Beitrag für Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei mittels eines entsprechenden Schreibens sowie mit den jeweiligen Lohnmeldungen darüber informiert worden, dass die D____ AG seit Ende Dezember 2019 keine AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt habe. Deshalb sei diese Akontozahlung nicht geschuldet gewesen (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 16). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV hat die Arbeitgeberin der Ausgleichskasse periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche in der Regel ein Kalenderjahr umfasst (vgl. Art. 36 Abs. 3 AHVV) hat die Arbeitgeberin die Löhne innert 30 Tagen abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Lohnmeldung vom 14. Januar 2020 und der weiteren von ihr eingeforderten Angaben getan (vgl. AB 3). Es trifft zu, dass sie von der Firma D____ AG ein (undatiertes) Schreiben erhalten hat, in welchem sie informiert wurde, dass die Firma seit dem 1. Dezember 2019 keine lohnpflichtigen Mitarbeiter mehr beschäftige (AB 4). Aus der Jahresabrechnung, welche sie am 3. Februar 2020 erstellt hat (AB 12) ergibt sich allerdings, dass sich die Beiträge der D____ AG für das Jahr 2019 auf Fr. 141'178.55 beliefen. Davon waren Fr. 68'679.55 bereits fakturiert worden. Dieser Betrag auf der Abrechnung entspricht dem Total aller im Jahr 2019 monatlich eingeforderten Akontobeiträge (je Fr. 5'384.”
“Oktober 1947). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). 2.2 Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 2.3 Laut Art. 34a Abs. 1 AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.4 In der WBB wird das durchzuführende Verfahren zur Einforderung von ausstehenden Beiträgen beschrieben.”
Die Pflicht des Arbeitgebers umfasst sowohl die Leistung der periodischen Akontobeiträge als auch die Begleichung der jährlichen Nachforderungen; offene Beiträge sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Unterlassen des Zahlungspflichtigen kann gegenüber der Ausgleichskasse haftungsrechtliche Konsequenzen haben (vgl. einschlägige Rechtsprechung zur Verantwortung des Arbeitgebers gegenüber der Ausgleichskasse).
“Le litige porte sur la responsabilité du recourant dans le préjudice subi par l'intimée en raison du non-paiement des cotisations paritaires dues par la société pour les années 2018 et 2019. 3. a) L'art. 14 al. 1 LAVS, en corrélation avec les art. 34 ss du règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants (RAVS ; RS 831.101), prescrit que l'employeur doit déduire, lors de chaque paie, la cotisation du salarié et verser celle-ci à la caisse de compensation en même temps que sa propre cotisation (voir également l'art. 51 al. 1 LAVS). L'employeur doit remettre périodiquement à la caisse les pièces comptables concernant les salaires versés à ses employés, de manière à ce que les cotisations paritaires puissent être calculées et faire l'objet de décisions. b) D’après l’art. 35 al. 1 et 2 RAVS, les employeurs doivent verser périodiquement au cours de l’année des acomptes de cotisations, lesquels sont fixés sur la base de la masse salariale probable ; les employeurs sont toutefois tenus d’informer la caisse de compensation chaque fois que la masse salariale varie sensiblement en cours d’année. L’art. 36 al. 4 RAVS précise que la caisse de compensation établit, au terme de la période de décompte, le solde entre les acomptes versés et les cotisations effectivement dues, sur la base du décompte ; les cotisations encore dues doivent alors être versées dans les trente jours à compter de la facturation. 4. a) Par sa nature, l'obligation de l'employeur de percevoir les cotisations et de remettre les décomptes est une tâche de droit public prescrite par la loi. Organe d'exécution de la loi à raison de cette tâche, l'employeur supporte une responsabilité de droit public. Celui qui néglige d'accomplir cette tâche enfreint les prescriptions au sens de l'art. 52 LAVS et doit, par conséquent, réparer la totalité du dommage ainsi occasionné (ATF 137 V 51 consid. 3.2 et les références). b) En vertu de l'art. 52 LAVS, l'employeur qui, intentionnellement ou par négligence grave, n'observe pas des prescriptions et cause ainsi un dommage à la caisse de compensation est tenu à réparation.”
“Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Soweit sie geltend macht, die Hochrechnungen für das Jahr 2018 würden belegen, dass die Beitragsausstände innert eines Jahres hätten beglichen werden können, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits derart überschuldet war, dass im März 2018 der Konkurs eröffnet wurde. Hinzuweisen ist auch darauf, dass das Unternehmen in den Jahren 2017 und 2018 noch immer nicht wieder jene Umsatzzahlen erzielen konnte, die es in den Aufbaujahren 2013 und 2014 aufwies. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schliesst die Bezahlung der Akontobeiträge ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten nicht aus, denn die Pflicht zur Leistung der Arbeitgeberbeiträge umfasst neben den Akontozahlungen selbstredend auch die Begleichung der jährlichen Nachforderungen (Art. 36 Abs. 4 AHVV). Von einem konkludenten Zahlungsaufschub der Beschwerdegegnerin kann keine Rede sein, wurde die B.____ GmbH doch in den betreffenden Jahren regelmässig gemahnt und betrieben. Betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem unverschuldeten Verkehrsunfall ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, das Verschulden an der finanziellen Notlage des Unternehmens festzustellen. Auch bei unverschuldeten finanziellen Schwierigkeiten ist ein Betrieb verpflichtet, die Arbeitgeberbeiträge zu entrichten. Die strittige Frage des Verschuldens im Rahmen von Art. 52 AHVG betrifft lediglich die Frage, ob auf diese Entrichtung hat verzichtet werden dürfen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Verhalten der B.____ GmbH als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Vielmehr hat die GmbH den bei der Ausgleichskasse durch die Beitragsausstände entstandenen Schaden zumindest grobfahrlässig und damit schuldhaft verursacht.”
Nach Ablauf der Abrechnungsperiode nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Überschüssige Beiträge werden zurückerstattet oder verrechnet; ausstehende Beiträge sind ab Rechnungsstellung innert 30 Tagen zu bezahlen. Eine Verrechnung kann auch im Anschluss an die Jahresabrechnung erfolgen, soweit diese Grundlage für den Ausgleich bildet.
“2 Von den Akontobeiträgen für die Monate Juni bis Dezember 2019, für welche dem Gericht keine Verfügung vorliegt, kritisiert der Beschwerdeführer nur die Belastung für den Monat Dezember 2019. Was die Belastungen für die Monate Juni bis November 2019 anbelangt, ergibt sich aus den Akten und den Äusserungen des Beschwerdeführers nichts, was zum Schluss führen würde, dass die Beiträge nicht zu Recht in der entsprechenden Höhe erhoben wurden. Zum Beitrag für Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei mittels eines entsprechenden Schreibens sowie mit den jeweiligen Lohnmeldungen darüber informiert worden, dass die D____ AG seit Ende Dezember 2019 keine AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt habe. Deshalb sei diese Akontozahlung nicht geschuldet gewesen (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 16). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV hat die Arbeitgeberin der Ausgleichskasse periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche in der Regel ein Kalenderjahr umfasst (vgl. Art. 36 Abs. 3 AHVV) hat die Arbeitgeberin die Löhne innert 30 Tagen abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Lohnmeldung vom 14. Januar 2020 und der weiteren von ihr eingeforderten Angaben getan (vgl. AB 3). Es trifft zu, dass sie von der Firma D____ AG ein (undatiertes) Schreiben erhalten hat, in welchem sie informiert wurde, dass die Firma seit dem 1. Dezember 2019 keine lohnpflichtigen Mitarbeiter mehr beschäftige (AB 4). Aus der Jahresabrechnung, welche sie am 3. Februar 2020 erstellt hat (AB 12) ergibt sich allerdings, dass sich die Beiträge der D____ AG für das Jahr 2019 auf Fr. 141'178.55 beliefen. Davon waren Fr. 68'679.55 bereits fakturiert worden. Dieser Betrag auf der Abrechnung entspricht dem Total aller im Jahr 2019 monatlich eingeforderten Akontobeiträge (je Fr. 5'384.”
“1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2022). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 AHVV).”
Ins individuelle Konto werden die AHV‑pflichtigen Bruttolohnsummen eingetragen. Nicht AHV‑pflichtige Kinder‑ und Ausbildungszulagen werden nicht im individuellen Konto erfasst. Bruttolohnsummen sind dabei einschliesslich der vom Arbeitnehmer getragenen Beiträge (z. B. an die Pensionskasse) zu verstehen.
“Mit Blick auf die unter E. 3.1 dargelegten Einkommenszahlen kann – wie vom Revisor im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 19. Januar 2021 nach lückenlosem Einblick in die Lohnkonten 2019 sowie stichprobenmässig 2016 bis 2018 bestätigt wurde (Urk. 7/17, Urk. 7/20 und Urk. 7/28) – von einer korrekten Lohndeklaration der Y.___ ausgegangen werden. Damit besteht kein Raum für eine Beitragsnachforderung bei der ehemaligen Arbeitgeberin. Für den Eintrag ins individuelle Konto sind die Lohnabrechnungen der Y.___ massgebend (Art. 36 AHVV). Die Differenzen zwischen den Bruttolöhnen gemäss den Lohnausweisen und den Einträgen im individuellen Konto ergeben sich deshalb, weil im individuellen Konto nicht AHV-pflichtige Kinder- oder Ausbildungszulagen nicht enthalten sind und Bruttolohnsummen (also einschliesslich der Arbeitnehmerbeiträge auch an die Pensionskasse) eingetragen sind. Eine Korrektur des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin steht daher ausser Frage.”
Weicht das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr ab und ist es steuerlich anerkannt, ist bei der Beurteilung eines offensichtlichen Missverhältnisses bzw. der Unangemessenheitsprüfung auf dieses Geschäftsjahr (nicht auf das Kalenderjahr) abzustellen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 08.08.2024 Art. 4 und 5 AHVG. Art. 36 Abs. 3 AHVV. Beiträge von Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Abrechnungsperiode. Aufrechnung von Kapitalerträgen zum massgebenden Lohn. Kapitalerträge (Dividenden) gehören nur ausnahmsweise zum massgebenden Lohn, wenn kumulativ ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (Erw. 2). Für die Beurteilung einer offensichtlichen Unangemessenheit der Lohnzahlung ist - anders als bei der auf dem Kalenderjahr basierenden Abrechnungsperiode - auf das (vorliegend vom Kalenderjahr abweichende und steuerlich anerkannte) Geschäftsjahr abzustellen (Erw. 3.3 f.)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. August 2024, AHV 2023/10). Entscheid vom 8. August 2024 Besetzung Versicherungsrichterin Corinne Schambeck (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2023/10 Parteien A.___ AG, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse Gewerbe St.”
Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Verbuchung der Beiträge und die Eintragung in die individuellen Konten notwendigen Lohnangaben vollständig und fristgerecht zu übermitteln. Eine hartnäckige Verweigerung, die Auskunft zu erteilen, oder das vorsätzliche Erteilen unrichtiger Angaben kann nach den Strafbestimmungen der Art. 87 und 88 LAVS geahndet werden; dies zeigt der zitierte Fall, in dem wiederholte Aufforderungen und gesetzte Fristen unbeantwortet blieben.
“Ce courriel lui a été envoyé le même jour, avec demande de pièces. Il est resté sans suite. S’en sont suivis un courrier postal le 24 juin 2022, avec mention des conséquences pénales des art. 87 et 88 LAVS, puis un délai supplémentaire accordé au 31 août de la même année, tous deux demeurés sans réponse (P. 19). Compte tenu de ce qui précède, les faits relatés sous chiffre 3 de l’acte d’accusation sont avérés et doivent être retenus. Leur qualification juridique sera analysée au considérant 5.3.3 ci-dessous. 5.3 5.3.1 Aux termes de l’art. 88 LAVS, sera puni d’une amende, à moins qu’il ne s’agisse d’un cas prévu à l’art. 87 LAVS, Celui qui viole son obligation de renseigner en donnant sciemment des renseignements inexacts ou refuse d’en donner (1re phrase), celui qui s’oppose à un contrôle ordonné par l’autorité compétente ou le rend impossible de toute autre manière (2e phrase), ou celui qui ne remplit pas les formules prescrites ou ne les remplit pas de façon véridique (3e phrase). Selon l’art. 36 RAVS (règlement sur l’assurance-vieillesse et survivants du 31 octobre 1947 ; RS 831.101), les décomptes des employeurs comprennent les indications nécessaires à la mise en compte des cotisations et à leur inscription dans les comptes individuels des assurés (al. 1). Les employeurs doivent fournir le décompte des salaires dans les 30 jours qui suivent le terme de la période de décompte (al. 2). 5.3.2 En l’espèce, comme exposé ci-avant (consid. 5.1.2), l’appelant U.I.________ admet ne pas avoir transmis à la Caisse de compensation AVS les renseignements demandés concernant T.________, nonobstant les demandes répétées de celle-ci, ce qu’il lui appartenait pourtant de faire en sa qualité d’employeur. Dès lors, la condamnation d’U.I.________ pour contravention à la LAVS au sens de l’art. 88, 1re phrase de cette loi doit être confirmée à raison de ces faits. 5.3.3 La condamnation du précité doit également être confirmée à raison des faits décrits sous chiffre 3 de l’acte d’accusation.”
Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr; die Ausgleichskasse setzt gestützt auf die voraussichtliche Lohnsumme Akontobeiträge fest und nimmt nach Vorliegen der Arbeitgeberabrechnung den Ausgleich zwischen den geleisteten Akonti und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor.
“2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). 3.3 Die Sozialversicherungsbeiträge werden aufgrund der Lohnmeldungen der Arbeitgeber festgesetzt. Da diese jedoch erst im Verlauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen, werden Akontobeiträge von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme erhoben (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die für das jeweilige Beitragsjahr geschuldeten Beiträge sind nach Vorliegen der Lohnmeldungen in einer Verfügung definitiv festzusetzen. Dabei nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung ausbleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG]. 3.4 Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art.”
“Die Sozialversicherungsbeiträge werden aufgrund der Lohnmeldungen der Arbeitgeber festgesetzt. Da diese jedoch erst im Verlauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen, werden Akontobeiträge von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme erhoben (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die für das jeweilige Beitragsjahr geschuldeten Beiträge sind nach Vorliegen der Lohnmeldungen in einer Verfügung definitiv festzusetzen. Dabei nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung ausbleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG].”
“Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV).”
Für arbeitgeberähnliche Personen (einschliesslich mitarbeitender Ehegatten bzw. eingetragener Partner) ist gemäss Kreisschreiben die Lohndeklaration 2019 für die Ermittlung des massgeblichen Einkommens massgebend. Diese Deklaration muss innert der Frist von Art. 36 Abs. 2 AHVV vorliegen; im zeitlichen Ablauf ist sie daher spätestens bei der Anmeldung zur Erwerbsausfallentschädigung einzureichen.
“Aus dem einschlägigen Kreisschreiben KS CE ergibt sich, dass bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragener Partner für die Ermittlung des massgeblichen Einkommens auf die Lohndeklaration 2019 abzustellen ist. Diese muss innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 36 Abs. 2 AHVV) respektive aus Gründen des logischen Ablaufs auf der Zeitachse spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug der Erwerbsausfallentschädigung vorliegen (vgl. Rz 1062 u.”
Bei Nichteinreichung der Lohndeklaration erinnerte die Ausgleichskasse zunächst schriftlich, mahnte anschliessend gebührenpflichtig und auferlegte später eine Ordnungsbusse. Schliesslich veranlagte sie die Beiträge und erliess die entsprechenden Verfügungen.
“Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu bezahlen (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Die definitiven Beiträge werden dann aufgrund Lohndeklaration durch die Arbeitgeberin festgesetzt. Diese enthält die zur Berechnung der Beiträge für die Abrechnungsperiode erforderlichen Angaben, namentlich die Aufteilung der Lohnsumme auf die einzelnen beitragspflichtigen Arbeitnehmer und die Periode, für welche die entsprechenden Löhne für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer bezahlt worden sind (vgl. Wegleitung über den Bezug in der AHV, IV und EO [WBB], Rz 2069). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Lohndeklaration der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 hätte mithin spätestens bis 30. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin eintreffen müssen. Dies war ausweislich der Akten nicht der Fall. Diesen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2020 erstmals daran erinnerte, dass die Lohndeklaration für das Jahr 2019 fällig sei. Man habe der Beschwerdeführerin das entsprechende Formular zugestellt, aber bis heute keine Antwort erhalten (Urk. 9/219). Nachdem die Beschwerdeführerin auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, mahnte die Beschwerdegegnerin am 15. April 2020 gebührenpflichtig (Urk. 9/221). Am 10. Juni 2020 auferlegte sie der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- wegen der fehlenden Einreichung der geforderten Lohndeklaration und setzte eine weitere Frist bis 25. Juni 2020 (Urk. 9/227), welche ungenutzt verstrich. Mit Verfügung vom 5. November 2020 veranlagte die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr”
Nach Eingang der Lohnbescheinigung nimmt die Ausgleichskasse die Abrechnung vor, passt die Akontobeiträge an und stellt allfällige Nachforderungen in Rechnung. Waren die geleisteten Akonti deutlich unzureichend, ist mit einer beträchtlichen Nachforderung zu rechnen; dies kann für den Geschäftsleiter vorhersehbar sein.
“Soweit der Beschwerdeführer auf die am 31. Mai 2017 (verspätet [vgl. Art. 36 Abs. 2 AHVV]) eingereichte Lohnbescheinigung für das Jahr 2016 verweist (act. II 28), dabei ausführt, spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdegegnerin die massive Erhöhung der Lohnsumme bekannt gewesen, und hieraus implizit ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ableitet (Beschwerde S. 3 Ziff. 3), ist ihm nicht zu folgen. Nach Eingang der Lohnbescheinigung nahm die Beschwerdegegnerin einerseits per 7. Juni 2017 die Abrechnung zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen für das Jahr 2016 vor (vgl. Art. 36 Abs. 4 AHVV) und stellte für die Differenz Rechnung (act. IIA 83), andererseits fakturierte sie ab diesem Zeitpunkt gestützt auf die gemeldete Lohnsumme höhere Akontobeiträge für die Quartale 2 bis 4 des Jahres 2017 (act. IIA 64, 72, 81). Die Beschwerdegegnerin reagierte damit umgehend auf die ihr neu zugetragenen Informationen. Dass auch die (erhöhten) Akontobeiträge für das Jahr 2017 bei Weitem nicht den gestützt auf die Lohnsumme des Jahres 2017 geschuldeten Beiträgen entsprachen und die Beschwerdegegnerin per 6. Juni 2018 u.a. einen bislang mittels Akontorechnungen nicht fakturierten Betrag von knapp Fr. 55'200.-- nachfordern musste (act. II 4, Kontoauszug Lohnbeiträge”
“Le comportement du recourant est d’autant plus critiquable qu’il a notamment favorisé au cours de la période litigieuse ses intérêts personnels, en se faisant verser par la société un salaire annuel brut de 195'000 fr. en 2017 et en 2018. bb) Quant à la mauvaise conjoncture invoquée, elle n'est pas de nature à diminuer la responsabilité du recourant. Au contraire, elle aurait dû l'inciter à être plus prudent dans l'analyse de la situation financière de la société et dans l'évaluation de sa capacité à s'acquitter de ses dettes envers la caisse. d) Le recourant estime cependant qu’il ne saurait être tenu du paiement des créances qui seraient arrivées à échéance après son départ de la société. aa) D’après l’art. 35 al. 1 et 2 RAVS, les employeurs doivent verser périodiquement au cours de l’année des acomptes de cotisations, lesquels sont fixés sur la base de la masse salariale probable ; les employeurs sont toutefois tenus d’informer la caisse de compensation chaque fois que la masse salariale varie sensiblement en cours d’année. L’art. 36 al. 4 RAVS précise que la caisse de compensation établit, au terme de la période de décompte, le solde entre les acomptes versés et les cotisations effectivement dues, sur la base du décompte ; les cotisations encore dues doivent alors être versées dans les trente jours à compter de la facturation. bb) En l'occurrence, le décompte final de l'année 2018, établi par la caisse intimée le 4 mars 2019, indiquait que le montant dû au titre du paiement des cotisations paritaires pour cette année s'élevait à 151'369 fr. 85. Au regard des acomptes facturés à « Z.________ Sàrl » au cours de l’année, soit 88'504.20 fr., il apparaît que le montant de ces acomptes était nettement insuffisant. En sa qualité de gérant président de la société « Z.________ Sàrl », le recourant ne pouvait ignorer cette différence - de plus de 71 % - et devait s'attendre, comme en 2017, à un règlement de compte laissant apparaître une dette de cotisation importante. Or le recourant n’a pris aucune mesure pour informer la caisse intimée de la variation conséquente de la masse salariale et veiller au paiement de ce complément prévisible.”
Überschüssige Akontobeiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Werden Beiträge nicht bezahlt, leitet die Ausgleichskasse das Mahnverfahren ein; nach Art. 34a AHVV kann dabei eine Mahngebühr von Fr. 20.– bis Fr. 200.– erhoben werden. Bleiben Mahnungen erfolglos, sind die Beiträge unverzüglich durch Betreibung einziehbar; die WBB sieht vor, die Betreibung spätestens 70 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. Rechnungsstellung einzuleiten. Wird ohne vorgängige Veranlagung betrieben und erfolgt Rechtsvorschlag, hat die Ausgleichskasse nachträglich eine Veranlagungsverfügung zu erlassen.
“Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 2.3 Laut Art. 34a Abs. 1 AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.4 In der WBB wird das durchzuführende Verfahren zur Einforderung von ausstehenden Beiträgen beschrieben. Es wird festgehalten, dass das Schuldbetreibungsverfahren durch das Betreibungsbegehren einzuleiten ist, wenn das Mahnverfahren ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Rz. 6010 WBB). Die Betreibung ist unverzüglich, nach erfolgter fruchtloser Mahnung, spätestens jedoch 70 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. nach Rechnungsstellung in die Wege zu leiten (vgl. Rz. 6014 WBB). Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne diese vorgängig verfügt zu haben, so hat die Ausgleichskasse bei Rechtsvorschlag durch die versicherte Person nachträglich eine Veranlagungsverfügung (Art.”
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