Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland können die Versicherung weiterführen, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme ihrer Ausbildung im Ausland während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren.
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Die vorausgesetzte ununterbrochene Vorversicherungsdauer von fünf Jahren dient nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Sicherstellung einer engen Bindung an die Schweiz und der Eingrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten für die freiwillige Weiterversicherung. Die Gerichte erachten diese Voraussetzung nicht als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber in der Schweiz wohnhaften Versicherten, weil die freiwillige und die obligatorische Versicherung auf unterschiedlichen Versicherungskonzepten beruhen und die Fünfjahresregel als objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig angesehen wird.
“März 2012 geltenden Vorbehalt der Schweiz in der Verordnung {EWG} Nr. 1408/71 Anhang VI Ziff. 1]). In der Botschaft vom 28. April 1999 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Revision der freiwilligen Versicherung) wurde entsprechend festgehalten, die freiwillige Versicherung solle ausschliesslich die in der obligatorischen Versicherung erworbenen Rechte vervollständigen bzw. bewahren (vgl. BBl 1999 4983, 4998; Urteil des BVGer C-6108/2010 vom 17. April 2012 E. 4.4). Deshalb solle lediglich ihre Funktion als Weiterversicherung beibehalten werden, und sie soll nur Personen offenstehen, die aus der obligatorischen AHV/IV austräten, nachdem sie dort während mindestens fünf Jahren versichert gewesen seien. Dabei entspreche die Dauer dieses Verhältnisses, d.h. fünf aufeinanderfolgende Versicherungsjahre unmittelbar vor der Abreise ins Ausland, derjenigen für die Weiterführung gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. a AHVG (BBl 1999 4983, 5009; vgl. dazu neuArt. 1a Abs. 3 und Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 5 und Art. 5g AHVV). Die zwingende, dem Beitritt in die freiwillige AHV/IV vorangehende, ununterbrochene Versicherungsdauer von fünf Jahren stellt rechtsprechungs-gemäss keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland und Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz dar, weil die freiwillige und die obligatorische Versicherung auf unterschiedlichen Konzepten (z.B. Mitgliedschaft von Amtes wegen für alle Personen vs. freiwillige Versicherung für einen begrenzten Personenkreis) beruhen (vgl. Urteil des BGer 9C_481/2009 vom 24. November 2009 E. 5.2; Urteil des BVGer C-7048/2016 vom 19. Februar 2018 E. 7.4). Auch liegt insofern keine Diskriminierung vor, als die Voraussetzung der fünfjährigen Vorversicherungsdauer objektiv gerechtfertigt ist, weil dadurch zum einen die enge Bindung zur Schweiz und die Einschränkung des Versichertenkreises sichergestellt werden kann und sie zum andern in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht (Urteil des BVGer C-6108/2010 vom 17.”
“März 2012 geltenden Vorbehalt der Schweiz in der Verordnung {EWG} Nr. 1408/71 Anhang VI Ziff. 1]). In der Botschaft vom 28. April 1999 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Revision der freiwilligen Versicherung) wurde entsprechend festgehalten, die freiwillige Versicherung solle ausschliesslich die in der obligatorischen Versicherung erworbenen Rechte vervollständigen bzw. bewahren (vgl. BBl 1999 4983, 4998; Urteil des BVGer C-6108/2010 vom 17. April 2012 E. 4.4). Deshalb solle lediglich ihre Funktion als Weiterversicherung beibehalten werden, und sie soll nur Personen offenstehen, die aus der obligatorischen AHV/IV austräten, nachdem sie dort während mindestens fünf Jahren versichert gewesen seien. Dabei entspreche die Dauer dieses Verhältnisses, d.h. fünf aufeinanderfolgende Versicherungsjahre unmittelbar vor der Abreise ins Ausland, derjenigen für die Weiterführung gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. a AHVG (BBl 1999 4983, 5009; vgl. dazu neuArt. 1a Abs. 3 und Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 5 und Art. 5g AHVV). Die zwingende, dem Beitritt in die freiwillige AHV/IV vorangehende, ununterbrochene Versicherungsdauer von fünf Jahren stellt rechtsprechungs-gemäss keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland und Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz dar, weil die freiwillige und die obligatorische Versicherung auf unterschiedlichen Konzepten (z.B. Mitgliedschaft von Amtes wegen für alle Personen vs. freiwillige Versicherung für einen begrenzten Personenkreis) beruhen (vgl. Urteil des BGer 9C_481/2009 vom 24. November 2009 E. 5.2; Urteil des BVGer C-7048/2016 vom 19. Februar 2018 E. 7.4). Auch liegt insofern keine Diskriminierung vor, als die Voraussetzung der fünfjährigen Vorversicherungsdauer objektiv gerechtfertigt ist, weil dadurch zum einen die enge Bindung zur Schweiz und die Einschränkung des Versichertenkreises sichergestellt werden kann und sie zum andern in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht (Urteil des BVGer C-6108/2010 vom 17.”
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