Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). ↩
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394). ↩
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Nach der Rechtsprechung und den zitierten Erläuterungen bleiben Personen, die ihre Erwerbstätigkeit vor dem ordentlichen Rentenalter aufgeben, der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine vom Bundesrat festgesetzte Altersgrenze erreicht haben; diese Regelung gilt frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem die betroffene Person das 58. Altersjahr vollendet. Der Bundesrat kann ferner bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten derselben Ausgleichskasse angehören.
“Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Dies gilt auch mit Blick auf die Frage nach der Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzung der Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4.1 m.w.H.). 4.2 Die Zuständigkeit der Ausgleichskassen hinsichtlich der Erhebung der Beiträge der Nichterwerbstätigen ist in Gesetz und Verordnung folgendermassen geregelt: Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine vom Bundesrat festgesetzte Altersgrenze erreicht haben. Der Bundesrat kann ausserdem bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören (Art. 64 Abs. 2bis AHVG [in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung]). Gemäss Art. 118 Abs. 1 AHVV haben Nichterwerbstätige ihre Beiträge grundsätzlich der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten. Versicherte, die frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 58. Altersjahr vollenden, als Nichterwerbstätige gelten, bleiben der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zuständig für den Bezug der Beiträge der nichterwerbstätigen beitragspflichtigen Ehegatten dieser Versicherten (vgl. dazu auch Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2019, Rz. 2050 1/12 und 2050.1 1/12 sowie Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen [WKB], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2018, Rz. 1054 1/16 und 1057.1 1/16). 4.3 Den Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist hinsichtlich der Zuständigkeit der Vorinstanz Folgendes zu entnehmen: 4.3.1 Das von der Beschwerdeführerin an die SVA gerichtete Dokument «AHV-Beitragspflicht: Fragebogen für Nichterwerbstätige» wurde von dieser zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet.”
“Die Zuständigkeit der Ausgleichskassen hinsichtlich der Erhebung der Beiträge der Nichterwerbstätigen ist in Gesetz und Verordnung folgendermassen geregelt: Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine vom Bundesrat festgesetzte Altersgrenze erreicht haben. Der Bundesrat kann ausserdem bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören (Art. 64 Abs. 2bis AHVG [in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung]). Gemäss Art. 118 Abs. 1 AHVV haben Nichterwerbstätige ihre Beiträge grundsätzlich der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten. Versicherte, die frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das”
Nichterwerbstätige sind der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zuzuordnen. Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist grundsätzlich nur auf Jahresende möglich; der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer anderen infolge Wohnsitzwechsels ist jedoch grundsätzlich jederzeit zulässig.
“Nichterwerbstätige können grundsätzlich nur einer Ausgleichskasse angehören (vgl. Rz. 1001 und 1006 der Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen [WKB], gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2019). Gemäss Art. 118 Abs. 1 AHVV haben Nichterwerbstätige ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten (vgl. Rz. 1052 WKB). Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer anderen kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer anderen kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsel grundsätzlich jederzeit möglich (Art. 121 Abs. 5 AHVV; vgl. Rz. 2005 WKB).”
“Nichterwerbstätige können grundsätzlich nur einer Ausgleichskasse angehören (vgl. Rz. 1001 und 1006 der Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen [WKB], gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2019). Gemäss Art. 118 Abs. 1 AHVV haben Nichterwerbstätige ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten (vgl. Rz. 1052 WKB). Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer anderen kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer anderen kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsel grundsätzlich jederzeit möglich (Art. 121 Abs. 5 AHVV; vgl. Rz. 2005 WKB).”
Nicht erwerbstätige Studierende entrichteten die Beiträge mittels Wertstempeln; die bezahlten Beiträge wurden durch spezielle Studienstempelkarten bescheinigt. Erreichte der Jahreserwerb mindestens den dem Eintrag für die Stempel entsprechenden Betrag (entsprechend der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage), entfiel die Pflicht zum Erwerb von Stempeln; in dem dafür vorgesehenen Feld wurde die Bemerkung «dispensé», der Name der Ausgleichskasse bzw. der Bildungsanstalt und das betreffende Jahr eingetragen. Studierende, die sich auf eine Dispensation beriefen, mussten diese nachweisen.
“Les étudiants n’exerçant aucune activité lucrative et ayant leur domicile en Suisse, doivent verser leurs cotisations à la caisse de compensation du canton dans lequel se trouve l’établissement d’instruction (art. 118 al. 3 RAVS). Ils versent leurs cotisations au moyen de timbres. Les cotisations acquittées sont ainsi attestées par des carnets de timbres pour personnes aux études, le revenu annuel correspondant à la valeur des timbres à inscrire dans le compte individuel était, de 1982 à 1985, de 2'500 francs, la valeur des timbres étant elle de 250 francs (Directives concernant le certificat d’assurance et le compte individuel [ci-après : D CA/CI], ch. 2337). Si un étudiant avait réalisé au cours de l'année civile un revenu équivalant au moins au revenu annuel correspondant à la valeur des timbres à inscrire pour l’année concernée, soit à la cotisation minimale, il était dispensé de l'acquisition de timbres-cotisations. Dans l'espace du carnet prévu à cet effet, étaient inscrits la mention « dispensé », le nom de la caisse de compensation ou de l'établissement d'instruction, et l'année pour laquelle l'étudiant était dispensé d'acquérir des timbres. L'étudiant qui se prévalait d'un motif de dispense était tenu d'en apporter la preuve (par ex.”
Bei Insassen begründet nur ein echter Lohn — das heisst ein aus einem Arbeitsvertrag innerhalb oder ausserhalb der Anstalt stammender Arbeitslohn — eine Beitragspflicht. Voraussetzung ist, dass der Lohn ordnungsgemäss ausgewiesen ist und Abzüge für die AVS-Beiträge vorgenommen werden. Inhaftierte und Internierte sind der Ausgleichskasse des Kantons zugewiesen, in dem die Anstalt liegt, sofern die Anstalt die Abrechnung mit der kantonalen Ausgleichskasse vornimmt.
“Directives sur les cotisations des travailleurs indépendants et des personnes sans activité lucrative dans l'AVS, AI et APG [DIN] cm 2031 selon la version en vigueur au 1er janvier 2016). De même, le pécule au sens des anciens art. 376 ss du CP (en vigueur en 1974-1979 [RO 1971 777 807, 1973 1840]) perçu pour leur travail par les personnes incarcérées n'était pas non plus considéré comme le produit d'un travail et soumis à ce titre à cotisations (DIN cm 2031). Seul un véritable salaire, résultant d'un contrat de travail conclu dans le cadre de l'établissement pénitentiaire ou à l'extérieur de celui-ci, et dûment établi à l'appui de retenues salariales correspondant à des cotisations AVS, fonde l'assujettissement du travailleur incarcéré au versement de cotisations AVS en qualité de personne exerçant une activité lucrative. Les détenus et les internés sont rattachés à la caisse de compensation du canton où se trouve l'établissement pénitentiaire ou la maison d'internement pour autant que l'établissement ou la maison règle pour ses pensionnaires les comptes avec la caisse cantonale (DIN cm 2054; art. 118 al. 4 RAVS).”
Grundsätzlich sind die Beiträge der Nichterwerbstätigen der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten. Als Ausnahme bleiben Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgeben und zum Zeitpunkt der Aufgabe eine vom Bundesrat festgesetzte Altersgrenze erreicht haben, bei der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen; diese Ausgleichskasse kann zudem für die nichterwerbstätigen, beitragspflichtigen Ehegatten dieser Versicherten zuständig sein.
“Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Dies gilt auch mit Blick auf die Frage nach der Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzung der Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4.1 m.w.H.). 4.2 Die Zuständigkeit der Ausgleichskassen hinsichtlich der Erhebung der Beiträge der Nichterwerbstätigen ist in Gesetz und Verordnung folgendermassen geregelt: Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine vom Bundesrat festgesetzte Altersgrenze erreicht haben. Der Bundesrat kann ausserdem bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören (Art. 64 Abs. 2bis AHVG [in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung]). Gemäss Art. 118 Abs. 1 AHVV haben Nichterwerbstätige ihre Beiträge grundsätzlich der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten. Versicherte, die frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 58. Altersjahr vollenden, als Nichterwerbstätige gelten, bleiben der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zuständig für den Bezug der Beiträge der nichterwerbstätigen beitragspflichtigen Ehegatten dieser Versicherten (vgl. dazu auch Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2019, Rz. 2050 1/12 und 2050.1 1/12 sowie Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen [WKB], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2018, Rz. 1054 1/16 und 1057.1 1/16). 4.3 Den Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist hinsichtlich der Zuständigkeit der Vorinstanz Folgendes zu entnehmen: 4.3.1 Das von der Beschwerdeführerin an die SVA gerichtete Dokument «AHV-Beitragspflicht: Fragebogen für Nichterwerbstätige» wurde von dieser zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet.”
“Die Zuständigkeit der Ausgleichskassen hinsichtlich der Erhebung der Beiträge der Nichterwerbstätigen ist in Gesetz und Verordnung folgendermassen geregelt: Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine vom Bundesrat festgesetzte Altersgrenze erreicht haben. Der Bundesrat kann ausserdem bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören (Art. 64 Abs. 2bis AHVG [in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung]). Gemäss Art. 118 Abs. 1 AHVV haben Nichterwerbstätige ihre Beiträge grundsätzlich der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten. Versicherte, die frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das”
Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit vor dem ordentlichen Rentenalter aufgeben und die vom Bundesrat bestimmte Altersgrenze erreicht haben (frühestens im Kalenderjahr des Vollendens des 58. Altersjahrs), bleiben der bisherigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist zudem für die Erhebung der Beiträge der nichterwerbstätigen beitragspflichtigen Ehegatten dieser Versicherten zuständig. Soweit Verfahrensfragen die Zuständigkeit betreffen, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu prüfen.
“Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Dies gilt auch mit Blick auf die Frage nach der Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzung der Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4.1 m.w.H.). 4.2 Die Zuständigkeit der Ausgleichskassen hinsichtlich der Erhebung der Beiträge der Nichterwerbstätigen ist in Gesetz und Verordnung folgendermassen geregelt: Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine vom Bundesrat festgesetzte Altersgrenze erreicht haben. Der Bundesrat kann ausserdem bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören (Art. 64 Abs. 2bis AHVG [in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung]). Gemäss Art. 118 Abs. 1 AHVV haben Nichterwerbstätige ihre Beiträge grundsätzlich der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten. Versicherte, die frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 58. Altersjahr vollenden, als Nichterwerbstätige gelten, bleiben der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zuständig für den Bezug der Beiträge der nichterwerbstätigen beitragspflichtigen Ehegatten dieser Versicherten (vgl. dazu auch Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2019, Rz. 2050 1/12 und 2050.1 1/12 sowie Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen [WKB], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2018, Rz. 1054 1/16 und 1057.1 1/16). 4.3 Den Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist hinsichtlich der Zuständigkeit der Vorinstanz Folgendes zu entnehmen: 4.3.1 Das von der Beschwerdeführerin an die SVA gerichtete Dokument «AHV-Beitragspflicht: Fragebogen für Nichterwerbstätige» wurde von dieser zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet.”