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Als Pflegekind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AHVV gilt nach Rechtsprechung ein Kind, das in der Pflegefamilie tatsächlich die Stellung eines ehelichen Kindes innehat. Massgeblich ist die tatsächliche Übernahme der Unterhalts- und Erziehungspflichten durch die Pflegeeltern. Es kommt nicht auf den Grund der Übertragung an.
“Art. 49 Abs. 1 AHVV sieht vor, dass Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG haben, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Kind, das in der Pflegefamilie tatsächlich die Stellung eines ehelichen Kindes innehat und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für den Unterhalt und die Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses (bei welchem es sich um ein faktisches Rechtsverhältnis handelt, dem einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beigelegt werden) liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund der Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteile 9C_603/2016 vom 30. März 2017 E. 3.2 und 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] H 123/02 vom 24.”
Pflegekinder haben nach Art. 49 Abs. 1 AHVV Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, sofern sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
“Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.”
“Im Ergebnis befand sich die Beschwerdeführerin damit insbesondere in der Zeit, als sie nach der Scheidung von ihrem Ehemann für das Pflegekind alleine verantwortlich war, in der gleichen Situation wie zuvor geschiedene Pflegemütter, welche noch unter der Geltung des Art. 53ter AHVV zwischen dem 1. Januar 1994 und 31. Dezember 1996 Erziehungsgutschriften beantragen konnten (vgl. E. 4.2.3. vorstehend). Hinzukommt, dass das Argument des Ständerats, wonach eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften für Pflegefamilien nicht praktikabel sei, welches damals dazu führte, dass ein Anspruch der Pflegeeltern auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht in das Gesetz aufgenommen wurde, im aktuellen Kontext nicht mehr zu überzeugen vermag. Mit den gegenwärtigen IT-basierten Systemen bestehen bei den Ausgleichskassen durchaus die entsprechenden Kontrollmechanismen, um eine doppelte Anrechnung von Erziehungsgutschriften auszuschliessen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass Pflegekinder über einen Anspruch auf Invaliden- und Waisenkinderrenten verfügen, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (vgl. Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV) sowie grundsätzlich einen Anspruch auf Familienzulagen auslösen (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März 2006, SR 836.2) gegen eine restriktive Auslegung gemäss dem nunmehr vor zwanzig Jahren gefällten BGE 125 V 245, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin beruft. 4.8. Im Lichte der ratio legis von Art. 29sexies AHVG ist es angesichts der vorliegenden Umstände im Einzelfall, wonach die Beschwerdeführerin die Pflege unentgeltlich ausgeübt hat und weder die leiblichen Eltern noch die Vormundin eine Erziehungsgutschrift beanspruchen können, angebracht, der Beschwerdeführerin rückwirkend für den Zeitraum zwischen 1996 und Sommer 2015 Erziehungsgutschriften anzurechnen. 5. 5.1. Aus diesen”
Die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit ist erfüllt, wenn die von Dritten geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht mehr als einen Viertel der Unterhaltskosten ausmachen. Waisenrenten infolge Todes der leiblichen Eltern sind als Leistungen Dritter gleichzusetzen, sofern sie zur Finanzierung des Pflegeverhältnisses verwendet werden.
“Die in Art. 49 Abs. 1 AHVV statuierte Voraussetzung der Unentgeltlichkeit der Pflege und Erziehung ist nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn die von Dritten geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht mehr als einen Viertel der Unterhaltskosten ausmachen (BGE 125 V 141 E. 2b; 98 V 253; Rz. 3310 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2019; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 22ter AHVG). Waisenrenten infolge Todes der leiblichen Eltern oder eines leiblichen Elternteils sind Leistungen Dritter gleichzusetzen, sofern sie für die Finanzierung des Pflegeverhältnisses verwendet werden (EVGE 1963 S. 316 E. 3b; Rz.”
Die Regelung erfasst auch die Situation, in der das Kind im gemeinsamen Haushalt eines Elternteils lebt; in solchen Fällen besteht kein Pflegekinderverhältnis bzw. erlischt der Anspruch.
“Lebensjahr vollendet hatte. Ebenso wies sie zutreffend auf den Grundsatz hin, wonach ein Pflegekindverhältnis nur mit Unmündigen und nur bei Aufnahme des Kindes in die Hausgemeinschaft begründet wird; trotz einer gewissen Privilegierung des Stiefkinds gegenüber dem «einfachen» Pflegekind (E.4.6 hiervor) gilt dieser Grundsatz auch bei Stiefkindern (vgl. Urteile des BVGer C-4304/2021 vom 13. April 2023 E.4.4.2; C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der dargestellten geltenden Rechtslage konnte vorliegend bis zur Heirat der Beschwerdeführerin mit E._______, dem Vater von F._______, am (...) November 2020 überhaupt kein Pflegekindverhältnis im Rechtssinne zwischen der Beschwerdeführerin und F._______ begründet werden, da F._______ unbestritten und auch gemäss Angaben der Beschwerdeführerin mit seinem Vater E._______ in gemeinsamem Haushalt lebte und lebt (vgl. e contrario Art. 49 Abs. 3 AHVV: der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird). Im Weiteren war F._______ im Zeitpunkt der Heirat am (...) November 2020 bereits volljährig (mündig), sodass auch durch diese Heirat kein Pflegekindverhältnis mehr zwischen seiner Stiefmutter und ihm hatte entstehen können.”
“Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV).”
Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird. Für den Status des «aufgenommenen» Kindes ist entscheidend, dass die Unterhalts‑ und Erziehungslasten tatsächlich auf die aufnehmenden Personen übergegangen sind; die Gründe für diesen Übergang sind unerheblich, wobei Dauer und Gratischarakter der Pflege als Hinweise auf deren Bestand gelten können.
“Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV).”
“35 LAI, les hommes et les femmes qui peuvent prétendre une rente d’invalidité ont droit à une rente pour chacun des enfants qui, au décès de ces personnes, auraient droit à la rente d’orphelin de l’assurance-vieillesse et survivants (al. 1). Selon l'art. 49 al. 1 du règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants (RAVS ; RS 831.101), applicable par renvoi des art. 35 al. 1 LAI, 22ter al. 1 et 25 al. 3 de la loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants (LAVS ; RS 831.10), les enfants recueillis ont droit à une rente d'orphelin au décès des parents nourriciers en vertu de l'art. 25 LAVS, si ceux-ci ont assumé gratuitement et de manière durable les frais d'entretien et d'éducation. En principe, le droit à la rente s'éteint au 18ème anniversaire de l'enfant ou au décès de celui-ci ; pour les enfants qui accomplissent une formation, le droit à la rente s'étend toutefois jusqu'au terme de cette formation, mais au plus jusqu'à l'âge de 25 ans révolus (art. 25 al. 4, 2e phrase, et al. 5 LAVS). L'art. 49 al. 3 RAVS prévoit en outre que le droit s'éteint si l'enfant recueilli retourne chez l'un de ses parents ou si ce dernier pourvoit à son entretien. Au sens large, il y a « filiation nourricière » lorsqu'un mineur vit sous la garde de personnes qui ne sont pas ses parents. Ce n'est pas une institution juridique autonome, mais une relation familiale de fait, à laquelle le droit attribue certains effets de la filiation proprement dite (Philippe Meier/Martin Stettler, Droit de la filiation, 6ème éd., Zurich 2019, nn. 1824 ss). Du point de vue du droit des assurances sociales, l'élément essentiel du statut d'enfant recueilli réside dans le fait que les charges et les obligations d'entretien et d'éducation qui incombent habituellement aux parents naturels sont transférés de façon effective aux parents nourriciers. Les raisons de ce transfert n'ont en revanche pas d'importance ; ils fourniront tout au plus un indice sur la nature des relations entre parents nourriciers et enfant recueilli, notamment sur leur caractère de permanence et de gratuité (ATF 140 V 458 consid.”
Die in Art. 49 AHVV vorgesehene Delegation eröffne dem Bundesrat einen weiten Spielraum zur Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen. Vor diesem Hintergrund ist das Bundesgericht an diesen Gestaltungsspielraum gebunden und überprüft nicht die Zweckmässigkeit der (gesetzes- und verfassungskonform erlassenen) Verordnungsregelung, namentlich nicht deren wirtschaftliche oder politische Angemessenheit; hierfür trage der Bundesrat die Verantwortung.
“Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung besteht für die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses mit Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 AHVV eine genügende gesetzliche Grundlage. Der Bundesrat kam dem in Art. 25 Abs. 3 AHVG enthaltenen Auftrag, den Anspruch der Pflegekinder auf die Waisenrente näher zu regeln, mit dem Erlass von Art. 49 AHVV nach. Die entsprechende Delegationsnorm eröffnet dem Bundesrat einen weiten Spielraum zur Regelung der Anspruchsvoraussetzungen, indem sie von jeglicher Einschränkung der zu treffenden Ordnung absieht, was - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - ohne weiteres zulässig ist. Für das Bundesgericht ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV verbindlich. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, die Zweckmässigkeit der (gesetzes- und verfassungskonform erlassenen) Verordnungsregelung zu prüfen, namentlich sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern; für diese trägt allein der Bundesrat die Verantwortung (BGE 146 V 224 E. 4.5.2; 144 V 138 E. 2.4).”
“Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung besteht für die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses mit Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 AHVV eine genügende gesetzliche Grundlage. Der Bundesrat kam dem in Art. 25 Abs. 3 AHVG enthaltenen Auftrag, den Anspruch der Pflegekinder auf die Waisenrente näher zu regeln, mit dem Erlass von Art. 49 AHVV nach. Die entsprechende Delegationsnorm eröffnet dem Bundesrat einen weiten Spielraum zur Regelung der Anspruchsvoraussetzungen, indem sie von jeglicher Einschränkung der zu treffenden Ordnung absieht, was - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - ohne weiteres zulässig ist. Für das Bundesgericht ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV verbindlich. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, die Zweckmässigkeit der (gesetzes- und verfassungskonform erlassenen) Verordnungsregelung zu prüfen, namentlich sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern; für diese trägt allein der Bundesrat die Verantwortung (BGE 146 V 224 E. 4.5.2; 144 V 138 E. 2.4).”
Ergibt sich das für den Anspruchszeitpunkt relevante Pflegeverhältnis erst mit dem Eintritt der Invalidität oder des Altersrentenanspruchs des Pflegeelternteils, kann der Beginn der Waisenrente nach Art. 49 Abs. 1 AHVV (in Verbindung mit Art. 25 AHVG) auf den ersten Tag des folgenden Monats festgelegt werden. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege aufgenommen wurden, können somit — gestützt auf Art. 25 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV — Ansprüche auf Invaliden‑ und Waisenkinderrenten auslösen.
“entscheidend ist das Bestehen eines Pflegeverhältnisses zwischen dem Stiefvater oder der Stiefmutter und dem Stiefkind (BGE 125 V 141 E. 2b und 122 V 182 E. 2 f.; Urteil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit weiteren Hinweisen; KIESER, a.a.O., N. 3 zu Art. 25 AHVG). Anspruch auf eine Kinderrente besteht, wenn das Stiefkind im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt und der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufkommt. Die beiden Voraussetzungen (gemeinsamer Haushalt und Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses) müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweis; vgl. auch Urteil B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3). Gegenüber dem "einfachen" Pflegekind ist das Stiefkind insofern privilegiert, als der Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 22ter Abs. 1 Satz 2 AHVG auch nach Eintritt der Invalidität beim Stiefelternteil oder nach Entstehung des Altersrentenanspruchs des Stiefelternteils entstehen kann. Der Beginn fällt diesfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 AHVG auf den ersten Tag des folgenden Monats nach Bestehen der weiteren Voraussetzungen des Pflegeverhältnisses.”
“Im Ergebnis befand sich die Beschwerdeführerin damit insbesondere in der Zeit, als sie nach der Scheidung von ihrem Ehemann für das Pflegekind alleine verantwortlich war, in der gleichen Situation wie zuvor geschiedene Pflegemütter, welche noch unter der Geltung des Art. 53ter AHVV zwischen dem 1. Januar 1994 und 31. Dezember 1996 Erziehungsgutschriften beantragen konnten (vgl. E. 4.2.3. vorstehend). Hinzukommt, dass das Argument des Ständerats, wonach eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften für Pflegefamilien nicht praktikabel sei, welches damals dazu führte, dass ein Anspruch der Pflegeeltern auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht in das Gesetz aufgenommen wurde, im aktuellen Kontext nicht mehr zu überzeugen vermag. Mit den gegenwärtigen IT-basierten Systemen bestehen bei den Ausgleichskassen durchaus die entsprechenden Kontrollmechanismen, um eine doppelte Anrechnung von Erziehungsgutschriften auszuschliessen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass Pflegekinder über einen Anspruch auf Invaliden- und Waisenkinderrenten verfügen, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (vgl. Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV) sowie grundsätzlich einen Anspruch auf Familienzulagen auslösen (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März 2006, SR 836.2) gegen eine restriktive Auslegung gemäss dem nunmehr vor zwanzig Jahren gefällten BGE 125 V 245, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin beruft. 4.8. Im Lichte der ratio legis von Art. 29sexies AHVG ist es angesichts der vorliegenden Umstände im Einzelfall, wonach die Beschwerdeführerin die Pflege unentgeltlich ausgeübt hat und weder die leiblichen Eltern noch die Vormundin eine Erziehungsgutschrift beanspruchen können, angebracht, der Beschwerdeführerin rückwirkend für den Zeitraum zwischen 1996 und Sommer 2015 Erziehungsgutschriften anzurechnen. 5. 5.1. Aus diesen”
Hausgemeinschaft und tatsächliches Pflegeverhältnis müssen im Zeitpunkt des Entscheids (z.B. Einspracheentscheids) bestehen. Fehlen diese Voraussetzungen, ist der Anspruch auf die Waisenrente zu versagen.
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Hausgemeinschaft des Beschwerdeführers mit der Stieftochter im Zeitpunkt des Einspracheentscheids nicht bestand (und weiterhin nicht besteht). Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Stiefkind- bzw. Pflegeverhältnisses im Sinne von Art. 22ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV sind mithin nicht gegeben. Die Vorinstanz verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente daher zu Recht. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.”
Bezieht das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Art. 25 AHVG, entsteht kein weiterer Anspruch nach Art. 49 Abs. 2 AHVV.
“Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Art. 25 AHVG bezieht (Art. 49 Abs. 2 AHVV). Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV).”
“Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Art. 25 AHVG bezieht (Art. 49 Abs. 2 AHVV). Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV).”
Nach der Rechtsprechung gelten von Dritten geleistete Unterhaltsbeiträge dann als wesentlich und damit der Voraussetzung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses entgegenstehend, wenn sie mindestens einen Viertel des gesamten Unterhalts ausmachen. Demgegenüber erfüllt eine Teilunentgeltlichkeit von bis zu drei Vierteln die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit von Art. 49 Abs. 1 AHVV.
“Nicht beigepflichtet werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er beanstandet, der Bundesrat habe mit der Statuierung der Voraussetzung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet, der nicht hinreichend klar sei. Es ist Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Rechtsbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren (Urteil 2C_127/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1.2). So setzte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil H 47/58 vom 10. Juli 1958 (publ. in: ZAK 1958 S. 335) zum ersten Mal mit der Frage auseinander, ob und inwieweit von Dritten stammende Unterhaltsbeiträge der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses entgegenstehen. Es gelangte zum Ergebnis, dass nicht bereits bei jeder noch so kleinen Zuwendung von Entgeltlichkeit gesprochen werden könne; vorausgesetzt dafür sei vielmehr, dass die von Dritten stammenden Unterhaltsbeiträge wertmässig ins Gewicht fallen, das heisst wesentlich sind. Dies sei der Fall, wenn die von dritter Seite erbrachten Unterhaltsbeiträge mindestens einen Viertel des Ganzen ausmachten (ZAK 1958 S. 335 E. 2). Mit der richterlichen Festlegung, dass (bereits) eine Teilunentgeltlichkeit von Dreivierteln den Begriff der Unentgeltlichkeit gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV erfüllt (was im Übrigen eine grosszügige Regelung darstellt; vgl. dazu BGE 103 V 55 E. 2), wurde der verwendete unbestimmte Rechtsbegriff hinreichend konkretisiert.”
Als Pflegekind im Sinne von Art. 49 AHVV gilt, wer in der Pflegefamilie tatsächlich die Lage eines ehelichen Kindes einnimmt. Entscheidend ist die tatsächliche Übertragung der für die leiblichen Eltern üblichen Lasten und Pflichten von Unterhalt und Erziehung auf die Pflegeeltern. Auf den Grund der Aufnahme kommt es nicht an; dieser kann allenfalls Hinweise auf die Dauer bzw. die Gratuität des Verhältnisses liefern.
“Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2). Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab. Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unterscheiden (Urteil EVG H 123/02 vom 24.”
“Nach der Rechtsprechung gilt als Pflegekind im Sinne von Art. 49 AHVV ein Kind, das in der Pflegefamilie tatsächlich die Lage eines ehelichen Kindes einnimmt und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für seinen Unterhalt und seine Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt mithin in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2).”
“Or au vu de l’objet du litige, soit le versement d’une rente d’orphelin au sens de l’art. 25 al. 3 LAVS, seul le recourant, alors majeur, était en réalité légitimé à faire opposition, à l’exclusion de A.Q.________. Cette notification irrégulière n’a cependant pas prétérité les droits du recourant dans la mesure où celui-ci a valablement signé une procuration le 14 juillet 2021, soit dans le délai d’opposition et que son mandataire a pu en son nom faire opposition dans ledit délai. Dans le cadre de la présente procédure, il convient dès lors d’octroyer la qualité de partie uniquement au recourant. 2. Le litige porte sur le droit du recourant à une rente d’orphelin au titre d’enfant recueilli, à la suite du décès de son beau-père en mars 2020. 3. a) Aux termes de l’art. 25 LAVS, les enfants dont le père ou la mère est décédé ont droit à une rente d’orphelin (al. 1, première phrase). Le Conseil fédéral règle le droit à la rente d’orphelin pour les enfants recueillis (al. 3). Faisant usage de cette délégation de compétence, le Conseil fédéral a édicté l’art. 49 RAVS (règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivant ; RS 831.101). Conformément à l’art. 49 al. 1 RAVS, les enfants recueillis ont droit à une rente d’orphelin au décès des parents nourriciers en vertu de l’art. 25 LAVS, si ceux-ci ont assumé gratuitement et de manière durable les frais d’entretien et d’éducation. Selon la jurisprudence, il y a, au sens large, « filiation nourricière » lorsqu'un mineur vit sous la garde de personnes qui ne sont pas ses parents. Ce n'est pas une institution juridique autonome, mais une relation familiale de fait, à laquelle le droit attribue certains effets de la filiation proprement dite. Du point de vue du droit des assurances sociales, l'élément essentiel du statut d'enfant recueilli réside dans le fait que les charges et les obligations d'entretien et d'éducation qui incombent habituellement aux parents naturels sont transférées de façon effective aux parents nourriciers. Les raisons de ce transfert n'ont en revanche pas d'importance ; ils fourniront tout au plus un indice sur la nature des relations entre parents nourriciers et enfant recueilli, notamment sur leur caractère de permanence et de gratuité.”
Der Anspruch auf eine Waisenrente für Pflegekinder erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
“Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Art. 25 AHVG bezieht (Art. 49 Abs. 2 AHVV). Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV).”
“Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV).”
Für den Anspruch nach Art. 49 Abs. 1 AHVV ist regelmässig das Vorliegen einer (faktischen) Hausgemeinschaft zwischen Pflegekind und Pflegeeltern erforderlich. Das Fehlen einer gemeinsamen Haushaltsführung führt danach in der Praxis dazu, dass kein Pflegekinder‑/Stiefkindstatus und somit kein Anspruch auf eine Kinderrente besteht. Zu prüfen sind zudem kumulativ die Bestreitung des Lebensunterhalts durch die Pflegeeltern und die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses.
“Entscheidend ist somit das Bestehen eines (faktischen) Pflegeverhältnisses zwischen Stiefvater oder Stiefmutter und Stiefkind (Urteil des BVGer C-4740/2019 vom 29. November 2021 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 25 AHVG N. 3). Das Stiefkind ist demnach einem Pflegekind gleichgestellt, wenn es im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt und wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufkommt (Urteile des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 m.H. und B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3; Fessler Josi, Zum Anspruch von (Pflege- und) Stiefkindern auf eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Urteil I. vom 24. Februar 2003 [H 123/02], SZS 2003 S. 544 f.). Dabei kommt es für die Frage der Wohngemeinschaft und der Unentgeltlichkeit einzig auf das Verhältnis zwischen dem Pflegekind und dem Stiefelternteil an (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt AH.2018.8 vom 17. September 2019 E. 3.2). Kein Pflegekindverhältnis nach Art. 49 Abs. 1 AHVV liegt mithin vor, wenn es an einem gemeinsamen Haushalt fehlt (Urteil des BGer 9C_603/2016 vom 30. März 2017 E. 3.2 f.; Urteil des BVGer C-1273/2019 vom 30. März 2021 E. 3.2.7 mit weiteren Hinweisen). Auch vermag eine finanzielle Unterstützung allein keine faktische Obhut bzw. kein faktisches Pflegeverhältnis zu begründen (Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.2). Der Anspruch auf eine Kinderrente für Pflegekinder ist demzufolge regelmässig anhand der folgenden drei Kriterien zu prüfen (Urteile des BVGer C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 5; C-5877/2018 vom 2. September 2019 E. 4): - Bestehen einer Hausgemeinschaft; - Bestreitung des Lebensunterhalts; - Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses, insbesondere Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge des leiblichen Vaters. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteile des BVGer C-1273/2019 vom 30. März 2021 E. 3.2.8; C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 5). Das bedeutet, dass kein Anspruch auf eine Kinderrente besteht, wenn auch nur ein einziges Kriterium nicht erfüllt ist.”
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Hausgemeinschaft des Beschwerdeführers mit der Stieftochter im Zeitpunkt des Einspracheentscheids nicht bestand (und weiterhin nicht besteht). Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Stiefkind- bzw. Pflegeverhältnisses im Sinne von Art. 22ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV sind mithin nicht gegeben. Die Vorinstanz verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente daher zu Recht. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.”
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Hausgemeinschaft des Beschwerdeführers mit der Stieftochter im Zeitpunkt des Einspracheentscheids nicht bestand (und weiterhin nicht besteht). Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Stiefkind- bzw. Pflegeverhältnisses im Sinne von Art. 22ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV sind mithin nicht gegeben. Die Vorinstanz verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente daher zu Recht. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.”
Für den Anspruch nach Art. 49 Abs. 1 AHVV ist das faktische Pflegeverhältnis bei Eintritt des Versicherungsfalles massgebend; ein behördlich genehmigter Pflegevertrag oder ein besonderer Aufenthalts- bzw. Bewilligungsstatus ist nicht grundsätzlich erforderlich. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Pflegeeltern können aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht mitberücksichtigt werden, begründen aber für sich allein den Rentenanspruch nicht.
“Besteht nach den einschlägigen Vorschriften keine Bewilligungspflicht, ist auch dieser Sachverhalt durch eine Bescheinigung der genannten Behörde zu belegen (Rz 4312 f. RWL). Soweit die Vorinstanz - gestützt auf die RWL und auf die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338) - einen "behördlichen Nachweis" beziehungsweise einen behördlich genehmigten Pflegevertrag für das Pflegeverhältnis verlangt, hat das Bundesgericht im Urteil 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 2.1 m.w.H. explizit festgehalten, dass für die Erfüllung des Pflegeverhältnisses weder die Rechtskraft des Pflegeverhältnisses noch der Aufenthaltsstatus des Kindes, sondern die faktischen Gegebenheiten massgebend seien. Zwar seien die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gegebenenfalls mitzuberücksichtigen. Für sich allein vermöchten sie indes zur Begründung des Rentenanspruchs nicht zu genügen, da Art. 49 Abs. 1 AHVV eindeutig das Bestehen eines faktischen Pflegeverhältnisses bei Eintritt des Versicherungsfalles voraussetze; ein legales Pflegeverhältnis im Sinne der PAVO darf somit nicht verlangt werden, damit ein Anspruch auf Kinderrente überhaupt erst entstehen kann. Deshalb ist in Bezug auf das diesbezügliche von der RWL statuierte Erfordernis abzuweichen, zumal es - wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor) - für das Gericht nicht verbindlich ist.”
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