Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
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Bei Auslandwohnsitz des obligatorisch Versicherten bestimmt Art. 200 AHVV den Gerichtsstand nach dem Sitz des Arbeitgebers. Die Bestimmung ist Ausdruck der Grundsätze des engsten örtlichen Bezugs und der Schaffung eines einheitlichen Gerichtsstandes und wurde in der Rechtsprechung auch im Zusammenhang mit Verbandsausgleichskassen herangezogen.
“Vorliegend handelt es sich bei der Vorinstanz nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse im Sinne der Art. 53 ff. AHVG. Entsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandsregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte. Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft ausschliesslich an den Wohnsitz (vgl. Art. 13 ATSG) an und schweigt sich somit über die örtliche Zuständigkeit bei beschwerdeführenden juristischen Personen aus (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 58 N 7 und N 26). Nach dem bisherigen Recht war bei Beschwerden gegen Entscheide der AHV-Ausgleichskassen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auch auf den Sitz (des Arbeitgebers) abzustellen (vgl. Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in seiner Fassung vom 1. Juni 2002). Art. 200 AHVV in seiner geltenden Fassung sieht vor, dass das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, wenn der obligatorisch versicherte Beschwerdeführer im Ausland wohnt. Diese Bestimmung ist Ausfluss der tragenden Grundsätze, wonach diejenige Gerichtsbehörde zuständig ist, welche den engsten örtlichen Bezug hat, und wonach in Sozialversicherungsstreitigkeiten ein einheitlicher Gerichtsstand geschaffen werden soll (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 58 N 9 und N 26). 1.1.2. Vorliegend haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die verfügende Ausgleichskasse Sitz im Kanton Basel-Stadt. Damit ist im Sinne der hiervor dargelegten Grundsätze davon auszugehen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den engsten örtlichen Bezug zur Streitsache aufweist. Demzufolge ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts trotz des diesbezüglich unklaren Wortlauts der Art. 84 AHVG und Art. 58 ATSG als gegeben zu erachten.”
“Vorliegend handelt es sich bei der Vorinstanz nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse im Sinne der Art. 53 ff. AHVG. Entsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandsregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte. Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft ausschliesslich an den Wohnsitz (vgl. Art. 13 ATSG) an und schweigt sich somit über die örtliche Zuständigkeit bei beschwerdeführenden juristischen Personen aus (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 58 N 7 und N 26). Nach dem bisherigen Recht war bei Beschwerden gegen Entscheide der AHV-Ausgleichskassen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auch auf den Sitz (des Arbeitgebers) abzustellen (vgl. Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in seiner Fassung vom 1. Juni 2002). Art. 200 AHVV in seiner geltenden Fassung sieht vor, dass das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, wenn der obligatorisch versicherte Beschwerdeführer im Ausland wohnt. Diese Bestimmung ist Ausfluss der tragenden Grundsätze, wonach diejenige Gerichtsbehörde zuständig ist, welche den engsten örtlichen Bezug hat, und wonach in Sozialversicherungsstreitigkeiten ein einheitlicher Gerichtsstand geschaffen werden soll (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 58 N 9 und N 26). Vorliegend haben die Beschwerdeführerin wie auch die verfügende Ausgleichskasse Sitz im Kanton Basel-Stadt. Damit ist im Sinne der hiervor dargelegten Grundsätze davon auszugehen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den engsten örtlichen Bezug zur Streitsache aufweist. Demzufolge ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts trotz des diesbezüglich unklaren Wortlauts der Art. 84 AHVG und Art. 58 ATSG als gegeben zu erachten.”
“Vorliegend handelt es sich bei der Vorinstanz nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse im Sinne der Art. 53 ff. AHVG. Entsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte. Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft ausschliesslich an den Wohnsitz (vgl. Art. 13 ATSG) an und schweigt sich somit über die örtliche Zuständigkeit bei beschwerdeführenden juristischen Personen aus (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 58 N. 7 und 26). Nach dem bisherigen Recht war bei Beschwerden gegen Entscheide der AHV-Ausgleichskassen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auch auf den Sitz (des Arbeitgebers) abzustellen (vgl. Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in seiner Fassung vom 1. Juni 2002). Art. 200 AHVV in seiner geltenden Fassung sieht vor, dass das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, wenn der obligatorisch versicherte Beschwerdeführer im Ausland wohnt. Diese Bestimmung ist Ausfluss der tragenden Grundsätze, wonach diejenige Gerichtsbehörde zuständig ist, welche den engsten örtlichen Bezug hat, und wonach in Sozialversicherungsstreitigkeiten ein einheitlicher Gerichtsstand geschaffen werden soll (Kieser, a.a.O., Art. 58 N. 9 und 26). Vorliegend haben die Beschwerdeführerin wie auch die verfügende Ausgleichskasse Sitz im Kanton Freiburg. Damit ist im Sinne der hiervor dargelegten Grundsätze davon auszugehen, dass das Kantonsgericht Freiburg den engsten örtlichen Bezug zur Streitsache aufweist. Demzufolge ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts – trotz des diesbezüglich unklaren Wortlauts der Art. 84 AHVG und Art. 58 ATSG – als gegeben zu erachten. Sachlich ist der II. Sozialversicherungsgerichtshofs zuständig (Art.”
Art. 200 AHVV verankert die Zuständigkeit am Sitz des Arbeitgebers; dies entspricht dem Grundsatz des engsten örtlichen Bezugs und dem Ziel, in Sozialversicherungsstreitigkeiten einen einheitlichen Gerichtsstand zu schaffen.
“Vorliegend handelt es sich bei der Vorinstanz nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse im Sinne der Art. 53 ff. AHVG. Entsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandsregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte. Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft ausschliesslich an den Wohnsitz (vgl. Art. 13 ATSG) an und schweigt sich somit über die örtliche Zuständigkeit bei beschwerdeführenden juristischen Personen aus (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 58 N 7 und N 26). Nach dem bisherigen Recht war bei Beschwerden gegen Entscheide der AHV-Ausgleichskassen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auch auf den Sitz (des Arbeitgebers) abzustellen (vgl. Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in seiner Fassung vom 1. Juni 2002). Art. 200 AHVV in seiner geltenden Fassung sieht vor, dass das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, wenn der obligatorisch versicherte Beschwerdeführer im Ausland wohnt. Diese Bestimmung ist Ausfluss der tragenden Grundsätze, wonach diejenige Gerichtsbehörde zuständig ist, welche den engsten örtlichen Bezug hat, und wonach in Sozialversicherungsstreitigkeiten ein einheitlicher Gerichtsstand geschaffen werden soll (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 58 N 9 und N 26). 1.1.2. Vorliegend haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die verfügende Ausgleichskasse Sitz im Kanton Basel-Stadt. Damit ist im Sinne der hiervor dargelegten Grundsätze davon auszugehen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den engsten örtlichen Bezug zur Streitsache aufweist. Demzufolge ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts trotz des diesbezüglich unklaren Wortlauts der Art. 84 AHVG und Art. 58 ATSG als gegeben zu erachten.”
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