| Jährliches Erwerbseinkommen in Franken | Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens | ||
|---|---|---|---|
| von mindestens | aber weniger als | ||
| 10 100 | 17 600 | 4,35 | |
| 17 600 | 23 000 | 4,45 | |
| 23 000 | 25 500 | 4,55 | |
| 25 500 | 28 000 | 4,65 | |
| 28 000 | 30 500 | 4,75 | |
| 30 500 | 33 000 | 4,85 | |
| 33 000 | 35 500 | 5,05 | |
| 35 500 | 38 000 | 5,25 | |
| 38 000 | 40 500 | 5,45 | |
| 40 500 | 43 000 | 5,65 | |
| 43 000 | 45 500 | 5,85 | |
| 45 500 | 48 000 | 6,05 | |
| 48 000 | 50 500 | 6,35 | |
| 50 500 | 53 000 | 6,65 | |
| 53 000 | 55 500 | 6,95 | |
| 55 500 | 58 000 | 7,25 | |
| 58 000 | 60 500 | 7,55 |
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In der Periode 2016 betrug der unterste Satz der sinkenden Skala für die AHV 4,2% (Art. 21 Abs. 2 AHVV).
“Beträgt es weniger als 56’400 Franken, aber mindestens 9’400 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent (Art. 8 Abs. 1 AHVG; in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen und vorliegend für die Periode 2016 anwendbaren Fassung; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 AHVV). Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9’300 Franken oder weniger im Jahr, so hat die versicherte Person den Mindestbeitrag von 392 Franken (zuzüglich IV/EO-Beiträge: 480 Franken) im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf ihrem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann sie verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird (Art. 8 Abs. 2 AHVG; in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen und vorliegend für die Periode 2016 anwendbaren Fassung). Der unterste Satz der sinkenden Skala betrug in der Periode 2016 für die Beiträge an die AHV 4,2 % (Art. 21 Abs. 2 AHVV), an die IV 0,754 % (Art. 3 IVG in Verbindung mit Art. 1bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und an die EO 0,242 % (Art. 27 EOG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz, EOV), insgesamt demnach 5,196 %.”
Die vom Gesetz vorgesehene sinkende Skala vermindert den Beitragssatz bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze (in den zitierten Darstellungen bis ca. Fr. 56'400). Bei sehr niedrigen Einkommen gelten Mindestbeiträge. Der Maximalsatz von 8,1 % ist nach den Quellen bereits ab rund Fr. 57'400 erreicht, sodass oberhalb dieses Betrags keine Verminderung durch die sinkende Skala mehr eintritt.
“Die unterschiedliche Behandlung der Liquidationsgewinne im Steuer- und im Sozialversicherungsrecht erscheint denn auch erklärbar: Sinn und Zweck von Art. 37b DBG ist es, die Besteuerung der realisierten stillen Reserven bei Geschäftsaufgabe zu mildern (vgl. Urteil 2C_40/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 6.3). In der Botschaft erläuterte der Bundesrat zur Einführung von Art. 37b DBG, dass es infolge der Progression des Steuertarifes zu einer oft als stossend empfundenen steuerlichen Belastung führen kann, wenn die im Laufe der Zeit akkumulierten stillen Reserven im Zuge der Unternehmensliquidation auf einen Schlag aufgelöst werden (Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], BBl 2005 4824). Eine mit dem Steuerrecht vergleichbare Progression gibt es im AHV-Beitragsrecht nicht. So ist der Maximalsatz von 8,1 % bereits bei einem Einkommen von Fr. 57'400.- erreicht (Art. 8 AHVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AHVV [Stand: 1. Juli 2021]). Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die nach Art. 37b DBG privilegiert besteuerten Liquidationsgewinne im vollem Umfang als beitragspflichtiges Einkommen im Sinne von Art. 17 AHVV zu qualifizieren sind.”
“Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 56’400 Franken, aber mindestens 9’400 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent (Art. 8 Abs. 1 AHVG; in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen und vorliegend für die Periode 2016 anwendbaren Fassung; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 AHVV). Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9’300 Franken oder weniger im Jahr, so hat die versicherte Person den Mindestbeitrag von 392 Franken (zuzüglich IV/EO-Beiträge: 480 Franken) im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf ihrem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann sie verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird (Art. 8 Abs. 2 AHVG; in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen und vorliegend für die Periode 2016 anwendbaren Fassung). Der unterste Satz der sinkenden Skala betrug in der Periode 2016 für die Beiträge an die AHV 4,2 % (Art. 21 Abs. 2 AHVV), an die IV 0,754 % (Art. 3 IVG in Verbindung mit Art. 1bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und an die EO 0,242 % (Art. 27 EOG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz, EOV), insgesamt demnach 5,196 %.”
Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Beitragsskala ist das beitragspflichtige Einkommen massgebend. In der Praxis wird hierzu aus dem veranlagten Einkommen der Rentenfreibetrag (Art. 6quater AHVV) sowie die persönlichen Beiträge abgezogen, bevor die zutreffende Einkommensstufe bestimmt wird.
“Die Ausgleichskasse ist demzufolge zu Recht vom rechtskräftig veranlagten Einkommen von Fr. 44'130.-- ausgegangen. Unter Berücksichtigung des Rentenfreibetrags von Fr. 16'800.--(vgl. dazu Art. 6quater AHVV) und der Aufrechnung der persönlichen Beiträge hat sie korrekterweise ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 28'900.-- berücksichtigt. Gestützt auf die für die Beitragsperiode 2018 gültige sinkende Beitragsskala gemäss Art. 21 AHVV ergibt sich bei einem Prozentsatz von”
Der AHV-Maximalsatz von 8,1% ist bereits bei einem Einkommen von Fr. 57'400.- erreicht (Stand: 1. Juli 2021). Damit besteht im AHV-Beitragsrecht keine mit dem Steuerrecht vergleichbare Progression.
“Die unterschiedliche Behandlung der Liquidationsgewinne im Steuer- und im Sozialversicherungsrecht erscheint denn auch erklärbar: Sinn und Zweck von Art. 37b DBG ist es, die Besteuerung der realisierten stillen Reserven bei Geschäftsaufgabe zu mildern (vgl. Urteil 2C_40/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 6.3). In der Botschaft erläuterte der Bundesrat zur Einführung von Art. 37b DBG, dass es infolge der Progression des Steuertarifes zu einer oft als stossend empfundenen steuerlichen Belastung führen kann, wenn die im Laufe der Zeit akkumulierten stillen Reserven im Zuge der Unternehmensliquidation auf einen Schlag aufgelöst werden (Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], BBl 2005 4824). Eine mit dem Steuerrecht vergleichbare Progression gibt es im AHV-Beitragsrecht nicht. So ist der Maximalsatz von 8,1 % bereits bei einem Einkommen von Fr. 57'400.- erreicht (Art. 8 AHVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AHVV [Stand: 1. Juli 2021]). Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die nach Art. 37b DBG privilegiert besteuerten Liquidationsgewinne im vollem Umfang als beitragspflichtiges Einkommen im Sinne von Art. 17 AHVV zu qualifizieren sind.”
“Die unterschiedliche Behandlung der Liquidationsgewinne im Steuer- und im Sozialversicherungsrecht erscheint denn auch erklärbar: Sinn und Zweck von Art. 37b DBG ist es, die Besteuerung der realisierten stillen Reserven bei Geschäftsaufgabe zu mildern (vgl. Urteil 2C_40/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 6.3). In der Botschaft erläuterte der Bundesrat zur Einführung von Art. 37b DBG, dass es infolge der Progression des Steuertarifes zu einer oft als stossend empfundenen steuerlichen Belastung führen kann, wenn die im Laufe der Zeit akkumulierten stillen Reserven im Zuge der Unternehmensliquidation auf einen Schlag aufgelöst werden (Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], BBl 2005 4824). Eine mit dem Steuerrecht vergleichbare Progression gibt es im AHV-Beitragsrecht nicht. So ist der Maximalsatz von 8,1 % bereits bei einem Einkommen von Fr. 57'400.- erreicht (Art. 8 AHVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AHVV [Stand: 1. Juli 2021]). Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die nach Art. 37b DBG privilegiert besteuerten Liquidationsgewinne im vollem Umfang als beitragspflichtiges Einkommen im Sinne von Art. 17 AHVV zu qualifizieren sind.”
Bei Anwendung der für die Beitragsperiode 2018 gültigen sinkenden Beitragsskala gemäss Art. 21 AHVV ergibt sich der zutreffende Prozentsatz für das beitragspflichtige Einkommen.
“Die Ausgleichskasse ist demzufolge zu Recht vom rechtskräftig veranlagten Einkommen von Fr. 44'130.-- ausgegangen. Unter Berücksichtigung des Rentenfreibetrags von Fr. 16'800.--(vgl. dazu Art. 6quater AHVV) und der Aufrechnung der persönlichen Beiträge hat sie korrekterweise ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 28'900.-- berücksichtigt. Gestützt auf die für die Beitragsperiode 2018 gültige sinkende Beitragsskala gemäss Art. 21 AHVV ergibt sich bei einem Prozentsatz von”
Die Tabelle des Art. 21 legt gestaffelte Beitragssätze fest, die je nach angesetztem Jahreseinkommen in unterschiedliche Einkommensintervalle fallen. Folge: Für verschiedene Jahreseinkommen, die unterschiedlichen Einkommensstufen zugeordnet sind, gelten unterschiedliche Beitragssätze; es ist damit nicht ausgeschlossen und kann nicht erwartet werden, dass abweichende Einkommen denselben Satz ergeben.
“Il ricorrente ha inoltre contestato l'aliquota contributiva del 6,309% che la Cassa ha applicato il 23 giugno 2022 al reddito netto di Fr. 35'000.-, lamentando che nella prima decisione del 22 settembre 2020 (doc. A11) essa aveva invece calcolato i contributi dovuti sul reddito di Fr. 20'000.- considerando un tasso di contribuzione del 5,320%. Secondo l'art. 8 cpv. 1 LAVS, nel tenore in vigore nel 2019, anno di contribuzione in oggetto, dal reddito di un'attività lucrativa indipendente è prelevato un contributo del 7,8%. Per il calcolo del contributo il reddito è arrotondato al multiplo di 100 franchi immediatamente inferiore. Se il reddito è inferiore a 56 900 franchi, ma è almeno di 9500 franchi l'anno, il tasso del contributo è ridotto fino al 4,2% secondo una tavola scalare stabilita dal Consiglio federale. All'art. 21 OAVS, correttamente citato dal ricorrente, il Consiglio federale ha allestito la tavola scalare dei contributi per le persone esercitanti un'attività lucrativa indipendente, che varia in funzione del reddito dell'attività lucrativa conseguito dagli assicurati. Per un reddito annuo dell'attività lucrativa di almeno Fr. 17'300.-, ma inferiore a Fr. 20'900.-, il tasso del contributo in percentuale del reddito dell'attività lucrativa era, nel 2019, del 4,3. Per un reddito di almeno Fr. 32'900.-, ma inferiore a Fr. 35'300.-, il tasso di contribuzione era del 5,1. Non è dunque possibile, per dei redditi differenti appartenenti a due fasce diverse di reddito, che l'aliquota contributiva sia la medesima. Ne discende che è perciò corretto che quando la Cassa di compensazione ha fissato provvisoriamente i contributi dovuti dall'assicurato nel 2019 calcolandoli sulla metà del reddito annuo presumibile che egli avrebbe conseguito nel 2019, dato che il periodo contributivo equivaleva al secondo semestre dell'anno, essa si sia basata sul tasso contributivo del 4,3% riferito al reddito di Fr.”
Ist der Mindestbeitrag bereits auf dem massgebenden Lohn entrichtet worden, kann die versicherte Person verlangen, dass der Beitrag für die selbständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird (vgl. Art. 21 AHVV in Verbindung mit der in Quelle [0] wiedergegebenen Praxis).
“--, aber mindestens Fr. 9'400.-- im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent (Art. 8 Abs. 1 AHVG in der vorliegend massgebenden, vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 in Kraft stehenden Fassung; vgl. jeweils Art. 1 der V 13 vom 21. September 2012 und der V 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Januar 2013 [V 13] bzw. seit 1. Januar 2015 [V 15]). Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 9'300.-- oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von Fr. 392.-- im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird (Art. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 21 AHVV). Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige obligatorische Versicherte an die Invalidenversicherung gemäss Art. 3 Abs. 1bis IVG betrug in den Jahren 2013/14 Fr. 65.-- und an die Erwerbsersatzordnung gemäss Art. 27 Abs. 2 EOG Fr. 23.-- (vgl. Art. 6 und Art. 9 der V 13 vom 21. September 2012 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Januar 2013). Daraus ergibt sich für diese Periode ein AHV/IV/EO-Mindestbeitrag von Fr. 480.--.”
Bei Selbständigerwerbenden bestimmt sich der Beitragssatz nach der in Art. 21 AHVV vorgesehenen sinkenden Beitragsskala.
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird nach Art. 8 AHVG ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben. Für Selbständigerwerbende wird der Beitragssatz nach Massgabe der sinkenden Beitragsskala gemäss Art. 21 AHVV (SR 831.101) bestimmt.”