17 commentaries
Die Ausgleichskasse kann gemäss Art. 34b Abs. 1 AHVV auch dann Zahlungsaufschub gewähren, wenn bei dem Beitragspflichtigen projektbedingte Verluste und eine Unterkapitalisierung vorliegen, sofern eine begründete Aussicht besteht, dass durch regelmässige Abschlagszahlungen und die weitere Einhaltung der Zahlungsbedingungen die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss geleistet werden (siehe inhaltliche Anwendung in den zitierten Entscheidungen).
“März 2018 zu Fortführungswerten wies bei geringen flüssigen Mitteln von CHF 16'193.46 einen Bilanzverlust von CHF 3'500847.13 sowie ein Eigenkapital von minus CHF 1'438'774.42 aus (Beschwerdeantwortbeilage im Verfahren AH.2021.10 Nr.7, S. 18). Bereits die Bilanz per 31. Dezember 2017 statuierte ein Eigenkapital von minus CHF 988'940.48 und damit eine Unterkapitalisierung von knapp einer Million Franken (a.a.O.). Als immaterielles Anlagevermögen (Projektkosten) wurden CHF 1'372'957.97 ausgewiesen (a.a.O.). Damit hätte die Bilanz bereits Ende 2017 deponiert werden müssen. 5.5.3. Schliesslich vermögen auch die in den Akten liegenden Abzahlungsvereinbarungen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken. Nach der Lehre ist zu berücksichtigten, dass das Verhalten der Ausgleichskasse nicht leichthin als grobfahrlässig angesehen werden darf, wenn sie eine mit finanziellen Problemen kämpfende Firma nicht mit voller Härte anpackt (Reichmuth, a.a.O., Rz 761). Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin in guten Treuen davon aus, dass die Bedingungen von Art. 34b Abs. 1 AHVV erfüllt seien und mit der fristgemässen Bezahlung der zu leistenden Raten und der laufenden Beiträge zu rechnen sei. Sie hat der D____ AG mehrere Zahlungsaufschübe gewährt und stets umgehend gemahnt (vgl. Gerichtsakte 10), in der Hoffnung, dass die laufenden Beiträge bezahlt und ein weiteres Anwachsen der Beitragsschuld vermieden werden könnte. Dass sie der D____ AG die Möglichkeit gab, die Gesellschaft nach Möglichkeit zu sanieren und das Deponieren der Bilanz zu verhindern, kann ihr nun nicht nachträglich im Sinne eines Mitverschuldens angelastet werden. Zudem kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die Zahlungsunfähigkeit hinausgezögert, weil sonst der D____ AG entgegengehalten werden müsste, sie habe das Gesuch um Zahlungsaufschub offensichtlich ohne realistischen Hintergrund gestellt (vgl. hierzu Reichmuth, a.a.O., Fn 1080). 5.6. Der Beschwerdeführer kann sich ferner nicht darauf berufen, von der Bedeutung der Bezahlung der Beiträge an die Ausgleichskassen gewusst zu haben. Zum einen musste ihm diese aufgrund seiner langjährigen und vielfältigen Tätigkeit im Verwaltungsrat verschiedener Institutionen und Gremien bekannt sein.”
“Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, das Geschäftsmodell der D____ AG zu bewerten, da dies in Bezug auf die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht relevant ist. Daher ist vorliegend insbesondere unerheblich, dass die D____ AG ein sehr erfolgreiches und sehr vielversprechendes Content Management System (CMS) 2017 entwickelte (vgl. Beschwerde, S. 2). 2.3.2. Entscheidend ist vorliegend, dass dem Projekt kein wirtschaftlicher Erfolg beschieden war und dass Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt blieben. Entsprechend ist vorliegend einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer hierfür haftbar gemacht werden kann. 3. 3.1. 3.1.1. Arbeitnehmerbeiträge sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge haben die Arbeitgebenden der Ausgleichskasse monatlich zu entrichten oder, wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200000.00 nicht übersteigt, vierteljährlich (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.1.2. Nach Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub gewähren, wenn ein Beitragspflichtiger glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, und sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest (Art. 34b Abs. 2 AHVV). Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist (Art. 34b Abs. 3 AHVV). 3.2. Fügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu ersetzen (Art.”
Bestehende, dokumentierte wiederholte Mahnungen und Zahlungsausfälle sowie die Nichterfüllung eines zuvor bewilligten Tilgungsplans können die Annahme entkräften, es bestehe nach Art. 34b Abs. 1 AHVV eine begründete Aussicht, dass Abschlagszahlungen und laufende Beiträge künftig fristgemäss entrichtet würden. Fehlen objektive Anhaltspunkte, die die Einhaltung eines neuen Tilgungsplans stützen, rechtfertigt dies die Ablehnung eines erneuten Zahlungsaufschubs; zudem kann die Länge des vorgeschlagenen Rückzahlungszeitraums zu berücksichtigen sein.
“Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Zahlungsaufschub (Ratenzahlungsgesuch) nicht bewilligte, ist nicht zu beanstanden, was schon daher gilt, als nicht gesagt werden kann, es habe – so die Voraussetzung nach Art. 34b Abs. 1 AHVV - begründete Aussicht bestanden, dass die Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden könnten. Denn den Akten der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Beitragspflicht seit längerer Zeit nur ungenügend und unvollständig nachkam und sie durch die Beschwerdegegnerin wiederholt gemahnt und betrieben werden musste. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2021 ein Zahlungsaufschub (für Lohnbeiträge 2020) bewilligt wurde, diese den Tilgungsplan allerdings nicht einhalten konnte (Urk. 6/330, Urk. 6/331, Urk. 6/361 und Urk. 6/374). Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie (nach wie vor) in finanzieller Bedrängnis sei, erscheint daher fraglich, dass ein erneuter Tilgungsplan eingehalten bzw. Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden könnten. Objektive Anhaltspunkte dafür fehlen. Kommt hinzu, dass – wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte – der Zeitrahmen, innert welchem die Beitragsschuld abzuzahlen wäre, eindeutig zu lang ist.”
“Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Zahlungsaufschub (Ratenzahlungsgesuch) nicht bewilligte, ist nicht zu beanstanden, was schon daher gilt, als nicht gesagt werden kann, es habe – so die Voraussetzung nach Art. 34b Abs. 1 AHVV - begründete Aussicht bestanden, dass die Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden könnten. Denn den Akten der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Beitragspflicht seit längerer Zeit nur ungenügend und unvollständig nachkam und sie durch die Beschwerdegegnerin wiederholt gemahnt und betrieben werden musste. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2021 ein Zahlungsaufschub (für Lohnbeiträge 2020) bewilligt wurde, diese den Tilgungsplan allerdings nicht einhalten konnte (Urk. 6/330, Urk. 6/331, Urk. 6/361 und Urk. 6/374). Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie (nach wie vor) in finanzieller Bedrängnis sei, erscheint daher fraglich, dass ein erneuter Tilgungsplan eingehalten bzw. Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden könnten. Objektive Anhaltspunkte dafür fehlen. Kommt hinzu, dass – wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte – der Zeitrahmen, innert welchem die Beitragsschuld abzuzahlen wäre, eindeutig zu lang ist.”
Gewährt die Ausgleichskasse in gutem Glauben einen Zahlungsaufschub, weil sie davon ausgeht, die Voraussetzungen von Art. 34b Abs. 1 AHVV seien erfüllt und mit fristgemässen Abschlags- sowie laufenden Zahlungen zu rechnen ist, so ist dieses Verhalten nicht ohne Weiteres als grobfahrlässig oder als verzögertes Hinauszögern der Zahlungsunfähigkeit zu qualifizieren.
“Schliesslich vermögen auch die in den Akten liegenden Abzahlungsvereinbarungen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken. Nach der Lehre ist zu berücksichtigten, dass das Verhalten der Ausgleichskasse nicht leichthin als grobfahrlässig angesehen werden darf, wenn sie eine mit finanziellen Problemen kämpfende Firma nicht mit voller Härte anpackt (Reichmuth, a.a.O., Rz 761). Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin in guten Treuen davon aus, dass die Bedingungen von Art. 34b Abs. 1 AHVV erfüllt seien und mit der fristgemässen Bezahlung der zu leistenden Raten und der laufenden Beiträge zu rechnen sei. Sie hat der D____ AG mehrere Zahlungsaufschübe gewährt und stets umgehend gemahnt (vgl. Gerichtsakte 10), in der Hoffnung, dass die laufenden Beiträge bezahlt und ein weiteres Anwachsen der Beitragsschuld vermieden werden könnte. Dass sie der D____ AG die Möglichkeit gab, die Gesellschaft nach Möglichkeit zu sanieren und das Deponieren der Bilanz zu verhindern, kann ihr nun nicht nachträglich im Sinne eines Mitverschuldens angelastet werden. Zudem kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die Zahlungsunfähigkeit hinausgezögert, weil sonst der D____ AG entgegengehalten werden müsste, sie habe das Gesuch um Zahlungsaufschub offensichtlich ohne realistischen Hintergrund gestellt (vgl. hierzu Reichmuth, a.a.O., Fn 1080).”
“Schliesslich vermögen auch die sich in den Akten des Verfahrens AH.2021.11 befindlichen Abzahlungsvereinbarungen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken. Nach der Lehre ist zu berücksichtigten, dass das Verhalten der Ausgleichskasse nicht leichthin als grobfahrlässig angesehen werden darf, wenn sie eine mit finanziellen Problemen kämpfende Firma nicht mit voller Härte anpackt (Reichmuth, a.a.O., Rz 761). Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin in guten Treuen davon aus, die Bedingungen von Art. 34b Abs. 1 AHVV seien erfüllt und es sei mit der fristgemässen Bezahlung der zu leistenden Raten und der laufenden Beiträge zu rechnen. Sie hat der D____ AG mehrere Zahlungsaufschübe gewährt und stets umgehend gemahnt in der Hoffnung, dass die laufenden Beiträge bezahlt und ein weiteres Anwachsen der Beitragsschuld vermieden werden könnte (vgl. Gerichtsakte 10 im Verfahren AH.2021.11). Dass die Beschwerdegegnerin der D____ AG die Möglichkeit gab, die Gesellschaft nach Möglichkeit zu sanieren und das Deponieren der Bilanz zu verhindern, kann ihr nun nicht nachträglich im Sinne eines Mitverschuldens angelastet werden. Ebenso wenig kann ihr vorgeworfen werden, sie habe die Zahlungsunfähigkeit hinausgezögert, weil sonst der D____ AG entgegengehalten werden müsste, sie habe das Gesuch um Zahlungsaufschub offensichtlich ohne realistischen Hintergrund gestellt (vgl. hierzu Reichmuth, a.a.O., Fn 1080).”
Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs gilt — sofern noch keine Mahnung ergangen ist — als Mahnung im Sinne von Art. 34a AHVV. Eine gesonderte Mahnung ist deshalb nicht erforderlich.
“a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.1.2. Nach Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub gewähren, wenn ein Beitragspflichtiger glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, und sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest (Art. 34b Abs. 2 AHVV). Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist (Art. 34b Abs. 3 AHVV). 3.2. Fügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). 3.3. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe). Als formelle Organe gelten namentlich die Verwaltungsräte einer AG (vgl. u.a. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art.”
“a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.1.2. Nach Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub gewähren, wenn ein Beitragspflichtiger glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, und sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest (Art. 34b Abs. 2 AHVV). Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist (Art. 34b Abs. 3 AHVV). 3.2. Fügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). 3.3. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe). Als formelle Organe gelten namentlich die Verwaltungsräte einer AG (vgl. u.a. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art.”
Die wiederholte Gewährung von Zahlungsaufschüben ohne Abklärungen zur finanziellen Lage und trotz anhaltender Nichtbezahlung kann als Passivität der Ausgleichskasse und als grobe Pflichtverletzung gewertet werden; in einem solchen Fall wäre stattdessen das ordentliche Beitragsbezugsverfahren (z.B. Betreibung) einzuleiten.
“Mit dem hiervor skizzierten Vorgehen ist die Beschwerdegegnerin vom ordentlichen Beitragsbezugsverfahren insofern abgewichen, als sie nach der Nichteinhaltung des am 9. August 2017 betreffend Schlussrechnung 2016 gewährten Zahlungsaufschubs (act. IIA 73) anstatt – wie gesetzlich vorgeschrieben (Art. 15 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34b Abs. 3 AHVV) und im Schreiben denn auch angedroht – die Betreibung einzuleiten, am 22. November 2017 (act. IIA 67) und am 14. Mai 2018 (act. IIA 40) weitere Zahlungsaufschübe gewährte. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als die Gesellschaft die in Rechnung gestellten Akontobeiträge seit Beginn der Unterstellung bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2011 zu keinem Zeitpunkt fristgemäss beglichen hatte (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2022, S. 2), hierfür teilweise sogar um Zahlungsaufschub ersuchte (vgl. act. IIA 68, 75, 87), und insoweit keine begründete Aussicht bestand, dass sie die laufenden Beiträge fristgemäss würde entrichten können (vgl. Art. 34b Abs. 1 AHVV). Die Beschwerdegegnerin traf denn auch keine Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Lage der Gesellschaft und den Gründen für die jeweils nicht fristgemässe Leistung der geforderten Beiträge. Mit ihrer Passivität bzw. schleppenden Vorgehensweise bei der Beitragseintreibung, insbesondere mit dem wiederholten Zuwarten, ausstehende Beiträge zu mahnen (und zu betreiben), sowie der wiederholten (vorschriftswidrigen) Gewährung von Zahlungsaufschüben, hat die Beschwerdegegnerin elementare Vorschriften des Beitragsbezugs missachtet. Dies stellt eine grobe Pflichtverletzung dar (vgl. Reichmuth, a.a.O., N. 754 und N. 760).”
Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs gilt, sofern noch keine Mahnung ergangen ist, als Mahnung im Sinne von Art. 34a (Art. 34b Abs. 3 AHVV). Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden.
“a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.1.2. Nach Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub gewähren, wenn ein Beitragspflichtiger glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, und sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest (Art. 34b Abs. 2 AHVV). Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist (Art. 34b Abs. 3 AHVV). 3.2. Fügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). 3.3. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe). Als formelle Organe gelten namentlich die Verwaltungsräte einer AG (vgl. u.a. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art.”
“Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können (Art. 34b Abs. 1 AHVV). Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Art. 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist (Art. 34b Abs. 3 AHVV).”
Art. 34b AHVV eröffnet bei Vorliegen von Zahlungsschwierigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit, einen Zahlungsaufschub zu gewähren. Im konkreten Fall musste jedoch festgestellt werden, dass eine solche Bewilligung im Aktenbestand nicht nachgewiesen war.
“Die Fälligkeit der Beitragsforderungen der Ausgleichskasse tritt nicht – wie die Beschwerdeführerin annimmt – erst mit der Rechnungsstellung ein, sondern die Beitragspflicht entsteht von Gesetzes wegen bei Realisierung des Lohnanspruchs eines Arbeitnehmers. In diesem Zeitpunkt werden die Beitragsforderungen zur Zahlung fällig – und zwar, bei einer Fr. 200’000.– übersteigenden Lohnsumme, welche vorliegend gegeben ist, monatlich (vgl. R IEMER-KAFKA, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 7. Aufl., Bern 2019, S. 142). Der Bezug erfolgt in aller Regel durch Akonto-Zahlungen. Nach Ablauf des Kalenderjahres und erfolgter Lohndeklaration durch den Arbeitgeber wird definitiv abgerechnet (vgl. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 AHVV; ferner Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] N 2045 ff., 2067 ff.). Daher hat eine Fristerstreckung für die Lohndeklaration keinen Einfluss auf die Fälligkeit der bereits entstandenen Bei- tragsforderungen. Anzumerken bleibt, dass bei Zahlungsschwierigkeiten der Bei- tragsschuldnerin grundsätzlich die Möglichkeit der Gewährung eines Zahlungs- - 11 - aufschubes nach Art. 34b AHVV bestünde. Dass die Beschwerdeführerin von die- ser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist jedoch nicht aktenkundig. Die genannten Ausstände gegenüber der SVA sind daher nicht erst in sechs Mo- naten, wie die Beschwerdeführerin angibt, sondern bereits im jetzigen Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Gemäss der Liquiditätsplanung der Beschwerdeführerin wird aber frühestens im Mai 2022 ausreichende Liquidität vorhanden sein, um mit der Tilgung der ausstehenden Beitragsforderungen der SVA Zürich aus dem Jahr 2021 zu beginnen. Zuvor sind ihre Liquiditätsüberschüsse gemäss ihrer eigenen Aufstellung bereits für die vereinbarten Abzahlungsraten verplant. Dass die Ent- richtung der eigentlich laufend zu bezahlenden Beiträge an die SVA Zürich noch- mals während mindestens vier Monaten aufgeschoben werden muss, ist als wei- teres Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu werten.”
Zahlungsaufschub ist zurückhaltend zu gewähren. Im Interesse eines straffen Beitragsbezugs darf die zur Tilgung eingeräumte Frist nicht zu lang bemessen werden; ein Aufschub soll nicht leichtfertig oder unverhältnismässig lang bewilligt werden.
“Macht ein Beitragspflichtiger (Arbeitgeber; Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG) glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden (Art. 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV [i.V.m. Art. 14 Abs. 4 AHVG]). Art. 34b Abs. 1 AHVV ist im Kontext mit den übrigen Vorschriften zum Beitragsbezug (Art. 34 ff. AHVV) zu sehen, namentlich Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 AHVV sowie Art. 34a Abs. 1 und Art. 34c Abs. 1 e contrario AHVV. Danach sind die (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-) Beiträge grundsätzlich monatlich oder vierteljährlich in Form von Akontobeiträgen, welche von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden, zu bezahlen. Bei Säumnis ist der Beitragspflichtige unverzüglich schriftlich zu mahnen und danach nötigenfalls zu betreiben. Ein straffer und konsequenter Beitragsbezug dient der Durchsetzung der gesetzlichen Beitragspflicht der Arbeitgeber; gleichzeitig soll nicht durch Nichtbezahlung oder regelmässig verspätete Entrichtung der gesetzlich geschuldeten und fälligen Beiträge die Geschäftstätigkeit von Unternehmen indirekt durch die AHV mitfinanziert und entsprechende Risiken auf diese Weise auf sie abgewälzt werden. Daraus folgt, dass ein Zahlungsaufschub nicht leichthin zu gewähren, insbesondere die Zeitspanne, innert welcher die Beitragsforderung zu tilgen ist, nicht zu lange zu bemessen ist (vgl.”
“Macht ein Beitragspflichtiger (Arbeitgeber; Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG) glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden (Art. 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV [i.V.m. Art. 14 Abs. 4 AHVG]). Art. 34b Abs. 1 AHVV ist im Kontext mit den übrigen Vorschriften zum Beitragsbezug (Art. 34 ff. AHVV) zu sehen, namentlich Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 AHVV sowie Art. 34a Abs. 1 und Art. 34c Abs. 1 e contrario AHVV. Danach sind die (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-) Beiträge grundsätzlich monatlich oder vierteljährlich in Form von Akontobeiträgen, welche von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden, zu bezahlen. Bei Säumnis ist der Beitragspflichtige unverzüglich schriftlich zu mahnen und danach nötigenfalls zu betreiben. Ein straffer und konsequenter Beitragsbezug dient der Durchsetzung der gesetzlichen Beitragspflicht der Arbeitgeber; gleichzeitig soll nicht durch Nichtbezahlung oder regelmässig verspätete Entrichtung der gesetzlich geschuldeten und fälligen Beiträge die Geschäftstätigkeit von Unternehmen indirekt durch die AHV mitfinanziert und entsprechende Risiken auf diese Weise auf sie abgewälzt werden. Daraus folgt, dass ein Zahlungsaufschub nicht leichthin zu gewähren, insbesondere die Zeitspanne, innert welcher die Beitragsforderung zu tilgen ist, nicht zu lange zu bemessen ist (vgl.”
Für Zahlungsaufschübe nach Art. 34b AHVV, die im Zusammenhang mit der COVID‑19‑Pandemie gewährt wurden, wurden für den Zeitraum 21. März bis 30. Juni 2020 keine Verzugszinsen erhoben (vgl. Art. 41bis Abs. 1bis AHVV in Verbindung mit Art. 34b AHVV).
“Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, und endet mit der Rechnungsstellung, welche vorliegend für den Beschwerdeführer am 23. November 2020 (für das Jahr 2016 [AB 14]) bzw. am 17. November 2020 (für die Jahre 2015, 2017 und 2018 [AB 15 – AB 17]) und für die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2020 (AB 9 – AB 13) erfolgt ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des vom Bundesrat am 20. März 2020 ergriffenen Massnahmenpakets zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 20. März 2020) richtigerweise auf die Erhebung von Zinsen für die Zeit vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 verzichtet (vgl. Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] zur Kurzarbeitsentschädigung und zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge vom 20. März 2020, AS 2020 875). Gemäss dem in dieser Zeit geltenden Art. 41bis Abs. 1bis AHVV waren auf Beiträgen, für die in direktem Zusammenhang mit der Verbreitung des COVID-19 ein Zahlungsaufschub nach Art. 34b AHVV gewährt wurde, ab dem Zahlungsaufschub keine Verzugszinsen zu bezahlen. Die aus dieser Berechnung resultierende Höhe des Verzugszinses von Fr. 2'613.45 (AB 6) für den Beschwerdeführer bzw. von Fr. 3'730.95 (AB 6) für die Beschwerdeführerin ist schliesslich ebenfalls nicht zu beanstanden.”
“Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, und endet mit der Rechnungsstellung, welche vorliegend für den Beschwerdeführer am 23. November 2020 (für das Jahr 2016 [AB 14]) bzw. am 17. November 2020 (für die Jahre 2015, 2017 und 2018 [AB 15 – AB 17]) und für die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2020 (AB 9 – AB 13) erfolgt ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des vom Bundesrat am 20. März 2020 ergriffenen Massnahmenpakets zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 20. März 2020) richtigerweise auf die Erhebung von Zinsen für die Zeit vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 verzichtet (vgl. Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] zur Kurzarbeitsentschädigung und zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge vom 20. März 2020, AS 2020 875). Gemäss dem in dieser Zeit geltenden Art. 41bis Abs. 1bis AHVV waren auf Beiträgen, für die in direktem Zusammenhang mit der Verbreitung des COVID-19 ein Zahlungsaufschub nach Art. 34b AHVV gewährt wurde, ab dem Zahlungsaufschub keine Verzugszinsen zu bezahlen. Die aus dieser Berechnung resultierende Höhe des Verzugszinses von Fr. 2'613.45 (AB 6) für den Beschwerdeführer bzw. von Fr. 3'730.95 (AB 6) für die Beschwerdeführerin ist schliesslich ebenfalls nicht zu beanstanden.”
Bei einem Zahlungsaufschub legt die Ausgleichskasse die Zahlungsbedingungen — namentlich Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen — schriftlich unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen fest. Hält der Beitragspflichtige diese Bedingungen nicht ein, fällt der Zahlungsaufschub dahin.
“Arbeitnehmerbeiträge sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge haben die Arbeitgebenden der Ausgleichskasse monatlich zu entrichten oder, wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200000.00 nicht übersteigt, vierteljährlich (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.1.2. Nach Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub gewähren, wenn ein Beitragspflichtiger glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, und sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest (Art. 34b Abs. 2 AHVV). Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist (Art. 34b Abs. 3 AHVV). 3.2. Fügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). 3.3. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe).”
“Arbeitnehmerbeiträge sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge haben die Arbeitgebenden der Ausgleichskasse monatlich zu entrichten oder, wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200000.00 nicht übersteigt, vierteljährlich (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.1.2. Nach Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub gewähren, wenn ein Beitragspflichtiger glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, und sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest (Art. 34b Abs. 2 AHVV). Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist (Art. 34b Abs. 3 AHVV). 3.2. Fügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). 3.3. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe).”
Bei Gewährung eines Zahlungsaufschubs (Art. 34b Abs. 1) setzt die Ausgleichskasse die Zahlungsbedingungen – insbesondere Verfalltermine und Höhe der Abschlagszahlungen – schriftlich fest und berücksichtigt dabei die besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen.
“Arbeitnehmerbeiträge sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge haben die Arbeitgebenden der Ausgleichskasse monatlich zu entrichten oder, wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200000.00 nicht übersteigt, vierteljährlich (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.1.2. Nach Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub gewähren, wenn ein Beitragspflichtiger glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, und sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest (Art. 34b Abs. 2 AHVV). Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist (Art. 34b Abs. 3 AHVV). 3.2. Fügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). 3.3. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe).”
Während der COVID‑19-Massnahmen wurde Art. 34b im vorliegenden Entscheid zur Gewährung einer Zahlungsdilatation in Form gestaffelter Raten angewendet; die Kasse berechnete dabei Verzugszinsen (im konkret angeführten Fall 5 %) vom Tag nach der Fakturierung bis zum Eingang der letzten Rate.
“15'481,35 relativa al periodo di contribuzione 1° gennaio-31 dicembre 2020 con decorrenza dal 26 marzo 2021, giorno successivo alla data della fattura, al 17 dicembre 2021, giorno in cui è avvenuto il pagamento dell'ultima rata. D. Il 30 dicembre 2021 (doc. A3) l'assicurata ha formulato reclamo (recte: opposizione) contro l'applicazione del tasso di interesse del 5% e con decisione su opposizione del 26 gennaio 2022 (doc. A1) la Cassa cantonale di compensazione l'ha respinta e ha confermato la correttezza degli interessi di mora fissati in Fr. 491.-. L'amministrazione ha esposto le norme legali applicabili sugli interessi di mora (art. 14 LAVS, art. 41bis cpv. 1 lett. a OAVS, art. 42 OAVS) e le direttive emesse in merito alla pandemia di COVID-19 (NN. 4043.1-4043.5 DRC), rilevando che la fattura di chiusura del 25 marzo 2021 di Fr. 15'481,35 è stata onorata dall'assicurata con più versamenti in forza della decisione di dilazione di pagamento emessa giusta l'art. 34b OAVS. Non avendo quindi ottemperato al pagamento dell'intero importo stante la rateizzazione concessa, la Cassa ha evidenziato che erano perciò dovuti degli interessi di mora (N. 4064 DRC) al 5% che, secondo l'art. 41bis cpv. 1 lett. a OAVS, decorrono dal giorno seguente la fatturazione (26 marzo 2021) fino a quando le è pervenuto l'ultimo pagamento (17 dicembre 2021). E. Il 21 febbraio 2022 (doc. I) RI 1 si è rivolta al TCA chiedendo di annullare la decisione e di ordinare alla Cassa di compensazione di emetterne una nuova che ricalcoli gli interessi di ritardo considerando all'1% massimo il tasso di mora come i tassi di mercato attuali. La ricorrente, che ha indicato di avere sempre onorato i pagamenti presso la Cassa, ha riconosciuto di dovere degli interessi di mora, ma ha contestato il tasso del 5%, quando "È risaputo in tutto il mondo, tramite la BCE e FED che gli interessi bancari sono vicino allo zero se non sotto zero, i tassi bancari applicati da tutte le banche Svizzere sono tra lo 0.”
“15'481,35 relativa al periodo di contribuzione 1° gennaio-31 dicembre 2020 con decorrenza dal 26 marzo 2021, giorno successivo alla data della fattura, al 17 dicembre 2021, giorno in cui è avvenuto il pagamento dell'ultima rata. D. Il 30 dicembre 2021 (doc. A3) l'assicurata ha formulato reclamo (recte: opposizione) contro l'applicazione del tasso di interesse del 5% e con decisione su opposizione del 26 gennaio 2022 (doc. A1) la Cassa cantonale di compensazione l'ha respinta e ha confermato la correttezza degli interessi di mora fissati in Fr. 491.-. L'amministrazione ha esposto le norme legali applicabili sugli interessi di mora (art. 14 LAVS, art. 41bis cpv. 1 lett. a OAVS, art. 42 OAVS) e le direttive emesse in merito alla pandemia di COVID-19 (NN. 4043.1-4043.5 DRC), rilevando che la fattura di chiusura del 25 marzo 2021 di Fr. 15'481,35 è stata onorata dall'assicurata con più versamenti in forza della decisione di dilazione di pagamento emessa giusta l'art. 34b OAVS. Non avendo quindi ottemperato al pagamento dell'intero importo stante la rateizzazione concessa, la Cassa ha evidenziato che erano perciò dovuti degli interessi di mora (N. 4064 DRC) al 5% che, secondo l'art. 41bis cpv. 1 lett. a OAVS, decorrono dal giorno seguente la fatturazione (26 marzo 2021) fino a quando le è pervenuto l'ultimo pagamento (17 dicembre 2021). E. Il 21 febbraio 2022 (doc. I) RI 1 si è rivolta al TCA chiedendo di annullare la decisione e di ordinare alla Cassa di compensazione di emetterne una nuova che ricalcoli gli interessi di ritardo considerando all'1% massimo il tasso di mora come i tassi di mercato attuali. La ricorrente, che ha indicato di avere sempre onorato i pagamenti presso la Cassa, ha riconosciuto di dovere degli interessi di mora, ma ha contestato il tasso del 5%, quando "È risaputo in tutto il mondo, tramite la BCE e FED che gli interessi bancari sono vicino allo zero se non sotto zero, i tassi bancari applicati da tutte le banche Svizzere sono tra lo 0.”
Im vorliegenden Fall wurde ein Zahlungsaufschub gemäss Art. 34b bewilligt. Die Kasse vereinbarte monatliche Abschlagszahlungen von Fr. 4'500 (Juni 2021 bis April 2022) und eine Schlusszahlung von Fr. 30'542.70 im Mai 2022; damit wurde der ausstehende Betrag insgesamt beglichen.
“B______, alias C______, de nationalité russe et ukrainienne, domicilié en France, était président du conseil d'administration. Il est propriétaire de l'hôtel F______, qu'il a acquis en 2011. b. De 2017 à 2019, les charges sociales afférentes à D______ dues à la caisse de compensation H______ n'ont pas été intégralement réglées. Les sommes dues s'élevaient à 189'053 fr. 10 (saison d'hiver 2017/2018), 42'968 fr. 70 (saison d'été 2018) et 59'879 fr. 60 (saison d'hiver 2018/2019), soit un montant total de 291'901 fr. 40. D______ s'est acquittée d'une partie desdites cotisations. Un solde de 80'042 fr. 70 demeurait cependant impayé à H______ en avril 2019. c. Par jugement du 9 avril 2019, la faillite de D______ a été prononcée. d. Par décisions du 30 avril 2021, fondées sur l'art. 52 LAVS, H______ a requis le paiement de la somme totale de 80'042 fr. 70 de A______, retenant qu'il en était solidairement responsable avec B______. e. A la suite des engagements pris par A______, H______ a accordé à ce dernier un sursis au paiement, conformément à l'art. 34b RAVS, moyennant le versement mensuel de 4'500 fr. de juin 2021 à avril 2022, puis de 30'542 fr. 70 au mois de mai 2022, soit un total de 80'042 fr. 70. f. Le 20 août 2021, A______ a formé une requête de séquestre à l'encontre de B______ par-devant le Tribunal, portant sur un compte bancaire appartenant à celui-ci (alias C______) ouvert auprès de la I______ & CIE SA à Genève, à concurrence de 80'042 fr. 70 avec intérêts à 5% dès le 12 avril 2019. Il a fait valoir que B______, en sa qualité de président du conseil d'administration de D______, était responsable de la gestion de la société, respectivement de l'hôtel F______ ainsi que des opérations en découlant, plus particulièrement la comptabilité de l'hôtel comprenant le paiement des charges fixes dont les salaires et les cotisations sociales. Malgré plusieurs rappels de paiement et de mises en garde, celui-ci n'avait jamais réglé le solde dû à H______ pour les charges sociales échues. Selon A______, B______ était responsable de la situation envers H______.”
Bei der Prüfung nach Art. 34b Abs. 1 AHVV ist zu beachten, dass die Ausgleichskasse die konkreten Zahlungsbedingungen schriftlich festsetzt und dass der gewährte Zahlungsaufschub bei Nichterfüllung dieser Bedingungen entfällt. Ferner gilt die Bewilligung des Zahlungsaufschubs als Mahnung. Diese Umstände sind bei der Beurteilung der Folgefragen (insbesondere der Haftung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge) zu berücksichtigen.
“Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, das Geschäftsmodell der D____ AG zu bewerten, da dies in Bezug auf die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht relevant ist. Daher ist vorliegend insbesondere unerheblich, dass die D____ AG ein sehr erfolgreiches und sehr vielversprechendes Content Management System (CMS) 2017 entwickelte (vgl. Beschwerde, S. 2). 2.3.2. Entscheidend ist vorliegend, dass dem Projekt kein wirtschaftlicher Erfolg beschieden war und dass Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt blieben. Entsprechend ist vorliegend einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer hierfür haftbar gemacht werden kann. 3. 3.1. 3.1.1. Arbeitnehmerbeiträge sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge haben die Arbeitgebenden der Ausgleichskasse monatlich zu entrichten oder, wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200000.00 nicht übersteigt, vierteljährlich (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.1.2. Nach Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub gewähren, wenn ein Beitragspflichtiger glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, und sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest (Art. 34b Abs. 2 AHVV). Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist (Art. 34b Abs. 3 AHVV). 3.2. Fügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu ersetzen (Art.”
Im Kanton Tessin gilt weiterhin das Prinzip der generellen Verfahrensgratuität; im zugrundeliegenden Entscheid wurden daher keine Gerichts- oder Verfahrenskosten erhoben.
“fbis LPGA, ma ha lasciato ai Cantoni la libertà di disciplinare la questione. Nulla impedisce a un Cantone in tale contesto di prevedere la gratuità della procedura integralmente o soltanto per alcune controversie (FF 2018 1334; BU 2018 S 668 segg; BU 2019 N 329 segg.). Se però un Cantone desidera imporre spese al di fuori del campo di applicazione dell'art. 61 lett. fbis LPGA, trattandosi di un tributo causale, deve prevedere una base legale formale chiara ed esplicita (art. 127 Cost.; DTF 145 I 52 consid. 5.2; 143 I 227 consid. 4.3.1; 124 I 241 consid. 4a, con riferimenti; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 2020, n. 209 ad art. 61 LPGA).". Nel Cantone Ticino vige tuttora il principio della gratuità generalizzata (STF 8C_265/2021 del 21 luglio 2021 consid. 4.4.3), perciò ne discende che nel presente caso non si riscuotono spese giudiziarie. 6. Alla ricorrente si ricorda che “l'art. 34b OAVS prevede che se un debitore di contributi rende verosimile che si trova in difficoltà finanziarie, si impegna a versare regolarmente acconti ed esegue immediatamente il primo pagamento, la cassa di compensazione può concedere una dilazione di pagamento, sempreché abbia fondate ragioni d'ammettere che gli acconti successivi e i contributi correnti potranno essere pagati puntualmente.” (doc. V). Per questi motivi dichiara e pronuncia 1. Il ricorso del 16 giugno 2021 formulato da RI 1 è respinto. 2. Non si percepisce tassa di giustizia, mentre le spese sono poste a carico dello Stato. 3. Comunicazione agli interessati i quali possono impugnare il presente giudizio con ricorso in materia di diritto pubblico al Tribunale federale, Schweizerhofquai 6, 6004 Lucerna, entro 30 giorni dalla comunicazione. L'atto di ricorso, in 3 esemplari, deve indicare quale decisione è chiesta invece di quella impugnata, contenere una breve motivazione, e recare la firma del ricorrente o del suo rappresentante.”
Die Ausgleichskasse legt die Zahlungsbedingungen (insbesondere Verfalltermine und Höhe der Abschlagszahlungen) schriftlich fest und berücksichtigt dabei die besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen.
“Arbeitnehmerbeiträge sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge haben die Arbeitgebenden der Ausgleichskasse monatlich zu entrichten oder, wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200000.00 nicht übersteigt, vierteljährlich (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.1.2. Nach Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub gewähren, wenn ein Beitragspflichtiger glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, und sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest (Art. 34b Abs. 2 AHVV). Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist (Art. 34b Abs. 3 AHVV). 3.2. Fügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). 3.3. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe).”
“Arbeitnehmerbeiträge sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge haben die Arbeitgebenden der Ausgleichskasse monatlich zu entrichten oder, wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200000.00 nicht übersteigt, vierteljährlich (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.1.2. Nach Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub gewähren, wenn ein Beitragspflichtiger glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, und sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest (Art. 34b Abs. 2 AHVV). Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist (Art. 34b Abs. 3 AHVV). 3.2. Fügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). 3.3. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe).”
Hier wurde die Gewährung eines Zahlungsaufschubs geprüft, weil dem Projekt kein wirtschaftlicher Erfolg beschieden war und Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt blieben, obwohl zuvor ein vielversprechendes CMS entwickelt worden war.
“Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, das Geschäftsmodell der D____ AG zu bewerten, da dies in Bezug auf die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht relevant ist. Daher ist vorliegend insbesondere unerheblich, dass die D____ AG ein sehr erfolgreiches und sehr vielversprechendes Content Management System (CMS) 2017 entwickelte (vgl. Beschwerde, S. 2). 2.3.2. Entscheidend ist vorliegend, dass dem Projekt kein wirtschaftlicher Erfolg beschieden war und dass Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt blieben. Entsprechend ist vorliegend einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer hierfür haftbar gemacht werden kann. 3. 3.1. 3.1.1. Arbeitnehmerbeiträge sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge haben die Arbeitgebenden der Ausgleichskasse monatlich zu entrichten oder, wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200000.00 nicht übersteigt, vierteljährlich (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.1.2. Nach Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub gewähren, wenn ein Beitragspflichtiger glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, und sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest (Art. 34b Abs. 2 AHVV). Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist (Art. 34b Abs. 3 AHVV). 3.2. Fügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu ersetzen (Art.”
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