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Die Meldepflicht nach Art. 70bis AHVV ist insbesondere dann relevant, wenn Versicherte als Nichterwerbstätige registriert sind und gleichzeitig im Ausland eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. In solchen Konstellationen kann die Gutgläubigkeit gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 70bis AHVV verneint werden.
“Die SAK wendet sich gegen die Anwendung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben. Denn das Verhalten der Beschwerdegegnerin habe in keinem Zusammenhang mit einer falschen Auskunft oder einem bestimmten Verhalten der Verwaltung gestanden. Gutgläubigkeit der Versicherten könne bereits deshalb nicht angenommen werden, weil sie bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als Nichterwerbstätige registriert gewesen sei, während sie mindestens seit dem 1. Januar 2015 in Israel einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Damit habe sie offensichtlich ihre Pflicht verletzt, eine für die Versicherungsunterstellung wesentliche Änderung in ihren Lebensverhältnissen, nämlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, mitzuteilen (Art. 31 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 70bis AHVV). Nachdem sie ihre ursprüngliche Anmeldung zur freiwilligen Versicherung wieder zurückgezogen habe, nach Israel ausgewandert sei und gleichzeitig ein Zürcher Zustelldomizil hinterlegt habe, könne sie nicht als gutgläubig erscheinen. Insbesondere habe sie als ausgebildete Lehrerin nicht darauf vertrauen dürfen, bei der AHV als nichterwerbstätige Studentin versichert zu bleiben. Ihre Eventualbegehren begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass im Falle eines rückwirkenden Anschlusses die Festsetzungsverwirkung gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG verhindere, dass die SAK Beitragsnachzahlungen über die letzten fünf Jahre hinaus erhebe.”
Die Meldepflicht nach Art. 70bis AHVV richtet sich an die Bezügerinnen und Bezüger sowie an Dritte, denen die Leistung zukommt; Art. 70bis nimmt Bezug auf Art. 31 ATSG.
“Jede wesentliche Änderung in den für die massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 ATSG; vgl. auch Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Art. 70bis AHVV).”
“Jede wesentliche Änderung in den für die massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 ATSG; vgl. auch Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Art. 70bis AHVV).”
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