Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). ↩
SR 642.11 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3683). ↩
SR 831.20 ↩
SR 833.1 ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3331). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 903). ↩
Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 38). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli (AS 1981 538). ↩
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Als Erwerbstätiger gilt, wer eine Erwerbstätigkeit dauerhaft und voll ausübt und hierfür Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrags oder mehr entrichtet. Dabei sind Vermögen oder Renteneinkommen sowie die Beweggründe für eine Teilzeittätigkeit unbeachtlich.
“BGE 140 V 338 E. 1.2). Fällt eine versicherte Person nicht unter die Verordnungsbestimmung von Art. 28bis Abs. 1 AHVV, kommt es nicht auf die Beweggründe an, weshalb sie nicht eine besser entlöhnte Tätigkeit oder lediglich eine solche in Teilzeit ausübt. Darin kann kein missbräuchliches Verhalten erblickt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 4.2). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist als Erwerbstätiger zu erfassen, wer gestützt auf eine Erwerbstätigkeit, welche er dauernd und voll ausübt, Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr entrichtet und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt und darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hätte. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass allen Versicherten, die es sich leisten könnten, überhaupt nicht (mehr) erwerbstätig zu sein, von vornherein der Erwerbstätigenstatus abzuerkennen wäre, was offensichtlich weder dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG (und Art. 6 Abs. 1 AHVV) noch Sinn und Zweck dieser Regelung entsprechen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 4.1).”
“BGE 140 V 338 E. 1.2). Fällt eine versicherte Person nicht unter die Verordnungsbestimmung von Art. 28bis Abs. 1 AHVV, kommt es nicht auf die Beweggründe an, weshalb sie nicht eine besser entlöhnte Tätigkeit oder lediglich eine solche in Teilzeit ausübt. Darin kann kein missbräuchliches Verhalten erblickt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 4.2). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist als Erwerbstätiger zu erfassen, wer gestützt auf eine Erwerbstätigkeit, welche er dauernd und voll ausübt, Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr entrichtet und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt und darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hätte. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass allen Versicherten, die es sich leisten könnten, überhaupt nicht (mehr) erwerbstätig zu sein, von vornherein der Erwerbstätigenstatus abzuerkennen wäre, was offensichtlich weder dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG (und Art. 6 Abs. 1 AHVV) noch Sinn und Zweck dieser Regelung entsprechen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 4.1).”
Haushalts- bzw. besondere Sozialzulagen können gemäss Art. 6 Abs. 2 AHVV beitragsbefreit sein, auch wenn sie nicht auf einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Grundlage beruhen, sofern sie orts‑ und branchenüblich sind und sich innerhalb der in der WML festgelegten betragsmässigen Grenzen bewegen. Die WML enthält jedoch Formulierungen (Rz. 2170–2171), die Haushaltszulagen in systematischer Auslegung wieder ausschliessen können, sodass deren Anwendung umstritten ist.
“Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin an ihre Mitarbeitenden ausbezahlte besondere Sozialzulage als orts- und branchenübliche Familienzulage im Sinn von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV beitragsbefreit ist. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 29. Januar 2021 hält der gerichtlichen Überprüfung damit nicht stand. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist begründet und gutzuheissen.”
“Vorliegend ist daran zu erinnern, dass die Frage, ob die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Familienzulagen in den massgebenden Lohn einzubeziehen sind, nicht generell-abstrakt nach der einschlägigen Besoldungs- oder Zulagenordnung, sondern konkret nach Massgabe von Gesetz, Verwaltungsweisung und Rechtsprechung zu beurteilen ist (vgl. E. 2.3 und BGE 119 V 385 E. 4b). Für die Beitragsbefreiung ist gemäss der massgebenden Verordnungsbestimmung von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV einzig vorausgesetzt, dass die Familienzulage – als welche dem Gesagten zufolge auch die hier strittige besondere Sozialzulage mit Sozialleistungscharakter gilt (vgl. E. 5.1 und 5.2) – im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet wird. Die Anforderung eines auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage beruhenden Anspruchs (WML Rz. 2170) ist, soweit sie – wie von der Beschwerdegegnerin – als zwingende zusätzliche Voraussetzung für die Beitragsbefreiung einer Haushaltszulage interpretiert wird, vom Wortlaut sowie von Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV nicht gedeckt. Selbst wenn sich die Orts- und Branchenüblichkeit durch eine gesetzliche oder gesamtarbeitsvertragliche Grundlage nachweisen bzw. begründen lässt, ist der Umkehrschluss, wonach beim Fehlen solcher Grundlagen keine Beitragsbefreiung zum Zug kommen könne, nicht statthaft. Zu Recht legt die WML in Rz. 2171 denn auch die betraglichen Voraussetzungen fest, unter denen Familienzulagen beitragsbefreit sind, die nicht auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage, sondern beispielsweise auf einem Personalreglement beruhen. Dass sich die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Sozialzulage innerhalb dieses Rahmens bewegt, ist zwischen den Parteien an sich unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten. Indessen schliesst der letzte Satz von Rz. 2171 der WML (Stand 2021) Haushaltszulagen von dieser Regelung gerade wieder aus, womit die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Zulage (Haushaltszulage, vgl. E. 5.2) in systematischer Auslegung der WML letztlich nicht beitragsbefreit wäre.”
“Weiterer Ausführungen bedarf es hierzu nicht. Auch Haushaltszulagen gelten im Bereich des Beitragsrechts als Familienzulagen (vgl. E. 2.3 und WML Rz. 2166). Die strittige besondere Sozialzulage ist damit grundsätzlich unter Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV zu subsumieren, zumal Haushaltszulagen in dieser Bestimmung auch ausdrücklich aufgeführt werden. Vorliegend nicht beachtlich ist – da nicht Delegationsnorm für Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV – Art. 3 Abs. 2 FamZG. 5.3. Fraglich und zu prüfen ist weiter, ob die im konkreten Fall ausgerichtete besondere Sozialzulage vom massgebenden Lohn auszunehmen ist. Die Ausgleichskasse verneint dies im Wesentlichen mit der Argumentation, dass die Familienzulagen gemäss WML Rz. 2170 in jedem Fall vom massgebenden Lohn auszunehmen seien, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet würden. Die von der Beschwerdeführerin geleistete besondere Sozialzulage erfülle diese Voraussetzungen nicht, da sie lediglich in einem Personalreglement geregelt sei. WML Rz. 2171 komme hier schliesslich nicht zur Anwendung, da es sich um eine Haushaltszulage nach WML Rz. 2166 handle. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV sehe die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Beschränkung der Beitragsfreiheit auf Zulagen mit einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Grundlage nicht vor.”
Arbeitgeberleistungen an Schulen bzw. KiTa‑Subventionen können wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich zum massgebenden Lohn gehören. Sie fallen nur aus, wenn der Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV (familienbezogene Zulagen) einschlägig ist. Bei reglementarischer Ausgestaltung mit Bedürfnisabklärung und Verknüpfung zum Arbeitspensum sind KiTa‑Subventionen regelmässig von den familienbezogenen Zulagen zu unterscheiden; unter bestimmten, vom Reglement abhängigen Voraussetzungen kann eine Einstufung als familienbezogene Zulage jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
“Übernehmen demnach Arbeitgeber die Unterrichtskosten der Kinder von Arbeitnehmenden, so kann darin eine geldwerte Leistung an die betreffenden Personen erblickt werden, weil durch die Zahlung des Arbeitgebers auf Seiten der angestellten Person eine Ausgabeneinsparung erzielt wird (KÄSER, a.a.O., S. 153). Vor diesem Hintergrund gelten direkt an die Schule bezahlte Gelder des Arbeitgebers durchaus als massgebender Lohn, stehen sie doch offenkundig im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (Urteile H 52/02 vom 4. November 2002; H 174/93 vom 5. Mai 1995 E. 3; ferner: AHI 2001 S. 218, H 290/99 E. 5b/cc). Inwieweit es sich bei der KiTa-Subvention anders verhalten soll, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdegegner (substanziiert) dargetan. Dies gilt umso mehr, als es sich um keine im Voraus bezahlte Pauschalen handelt, welche den einzelnen Begünstigten nicht zugeordnet werden könnten (dazu: KÄSER, a.a.O., S. 156). Damit gehören die reglementarisch vorgesehenen KiTa-Subventionen zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG, es sei denn, der hier einzig strittige Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV wäre einschlägig.”
“des Reglements vom 1. November 2016). Mit anderen Worten kann längst nicht jeder Mitarbeitende von der Subvention profitieren, selbst wenn er oder sie über ein unter der reglementarischen Obergrenze liegendes Haushaltseinkommen verfügt. Im Gegenteil erfolgt gemäss Reglement explizit eine Bedürfnisabklärung im Einzelfall. Ebenso besteht nach dem Gesagten eine Verknüpfung mit dem Grad der Erwerbstätigkeit (Arbeitspensum), was der Gesetzgeber bei den Familienzulagen explizit als Missstand erkannt hatte und beheben wollte (vgl. E. 8.2 hiervor). Diese zusätzlichen Faktoren sind mit dem Charakter einer Familienzulage unvereinbar. Obschon (auch) der KiTa-Subvention eine soziale Komponente nicht abgesprochen werden kann, ist sie mit Blick auf ihre reglementarische Ausgestaltung - wie das BSV zu Recht geltend macht - somit klar von einer Familienzulage zu unterscheiden. Daher besteht kein hinreichender Anhaltspunkt, dass sie beitragsrechtlich gleich zu behandeln wäre wie die gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV von der Beitragspflicht ausgenommenen Familienzulagen.”
“Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463, 469 E. 6.1). 4.3. Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG hat der Bundesrat in der AHVV gewisse Einkommenstatbestände als nicht zum massgebenden Einkommen gehörend erklärt (vgl. insb. Art. 6 Abs. 2-6quater AHVV sowie Art. 8-8quater und Art. 9 AHVV). So zählen gemäss Art. 9 AHVV unter anderem Unkostenentschädigungen nicht zum relevanten Erwerbseinkommen. Ebenfalls nichts zum Erwerbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden. 4.4. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort) können die vorliegend infrage stehenden KiTa-Subventionen nicht als beitragsbefreite Unkostenentschädigungen qualifiziert werden. Soweit die Beschwerdegegnerin jedoch auch das Vorliegen einer beitragsbefreiten Familienzulage (Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV) als nicht gegeben erachtet (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort), kann ihr aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 4.5. 4.5.1. Zunächst ist zu bemerken, dass sich das Vorliegen einer beitragsbefreiten Familienzulage nicht gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Urteile des EVG (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeantwort) verneinen lässt. Denn diese Entscheide (Urteil vom 10. März 1987 i. Sa. Fluggesellschaft P. [publiziert in ZAK 1988 S. 30 f.]; Urteil vom 5. Mai 1988 i. Sa. U. AG [publiziert in ZAK 1989, S. 151 ff.]; nicht publiziertes Urteil H 174/93 vom 5. Mai 1995 [zitiert in Urteil H290/99 resp. H291/99 vom 9. Mai 2001 E. 5.b/cc]) können wie auch von der Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt wird (vgl. S. 4 der Replik) in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden”
Erwerbstätigkeit setzt eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung voraus. Diese planmässige Tätigkeit sowie der direkte Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Zufluss geldwerter Leistungen sind rechtsgenüglich nachzuweisen.
“Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt er die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (Urteil BGer 9C_428/2016 vom 22.”
“Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2; BGE 139 V 12 E. 4.3 und 125 V 383 E. 2a; Ueli Kieser, Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 1.”
“An dieser Stelle zu erwähnen ist nochmals die Rechtsprechung zum Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV in Abgrenzung zur Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 bis AHVV (SR 831.101). Darunter ist die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit zu verstehen, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl.”
Bezugene Krankentaggelder gehören nicht zum massgeblichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen und sind bei der Bemessung entsprechend auszuklammern.
“Bestritten ist jedoch die Höhe des Taggeldes gemäss aArt. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung). Als Basis für die Bemessung der Entschädigung ist bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung – wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist (vgl. E. 4.1 hiervor) – das im Jahr 2019 erzielte AHV-pflichtige Einkommen zu verwenden (aArt. 2 Abs. 3ter i.V.m. aArt. 5 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung). Dabei gehören namentlich die bezogenen Krankentaggelder nicht zum massgeblichen Erwerbseinkommen (vgl. Art. 5 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV; vgl. E. 3.3 hiervor). Da der Anspruch der Beschwerdeführerin somit – entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 5 ff. Ziff. 10 ff.) – nicht auf Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der aktuell gültigen Fassung; vgl. E. 2 hiervor), sondern auf aArt. 2 Abs. 3ter COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung) gründet, besteht aufgrund der klaren Bestimmung von aArt. 5 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung) für eine analoge Anwendung von Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) kein Raum. Diesbezügliche Weiterungen insbesondere im Zusammenhang mit einem tieferen Erwerbseinkommen aufgrund eines unverschuldeten Erwerbsunterbruchs erübrigen sich damit. Somit hat die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit dem hiervor Dargelegten für die Bemessung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu Recht auf das im Jahr 2019 erzielte AHV-pflichtige Einkommen in der Höhe von Fr.”
“Bestritten ist jedoch die Höhe des Taggeldes gemäss aArt. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung). Als Basis für die Bemessung der Entschädigung ist bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung – wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist (vgl. E. 4.1 hiervor) – das im Jahr 2019 erzielte AHV-pflichtige Einkommen zu verwenden (aArt. 2 Abs. 3ter i.V.m. aArt. 5 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung). Dabei gehören namentlich die bezogenen Krankentaggelder nicht zum massgeblichen Erwerbseinkommen (vgl. Art. 5 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV; vgl. E. 3.3 hiervor). Da der Anspruch der Beschwerdeführerin somit – entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 5 ff. Ziff. 10 ff.) – nicht auf Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der aktuell gültigen Fassung; vgl. E. 2 hiervor), sondern auf aArt. 2 Abs. 3ter COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung) gründet, besteht aufgrund der klaren Bestimmung von aArt. 5 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung) für eine analoge Anwendung von Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) kein Raum. Diesbezügliche Weiterungen insbesondere im Zusammenhang mit einem tieferen Erwerbseinkommen aufgrund eines unverschuldeten Erwerbsunterbruchs erübrigen sich damit. Somit hat die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit dem hiervor Dargelegten für die Bemessung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu Recht auf das im Jahr 2019 erzielte AHV-pflichtige Einkommen in der Höhe von Fr.”
Für die Abgrenzung von «Nicht zum Erwerbseinkommen gehören» ist die Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn (WML) praxisrelevant; die WML erläutert insbesondere, welche Zulagen unter Art. 6 Abs. 2 AHVV fallen bzw. von der Beitragsbefreiung erfasst werden. Gleichzeitig gilt, dass Verwaltungsweisungen der Durchführung (WML) für Gerichte nicht verbindlich sind.
“Der Begriff der Familienzulage im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV wird vorab in der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2019, Stand 1. Januar 2020) erläutert.”
“Selbst wenn sich die Orts- und Branchenüblichkeit durch eine gesetzliche oder gesamtarbeitsvertragliche Grundlage nachweisen bzw. begründen lässt, ist der Umkehrschluss, wonach beim Fehlen solcher Grundlagen keine Beitragsbefreiung zum Zug kommen könne, nicht statthaft. Zu Recht legt die WML in Rz. 2171 denn auch die betraglichen Voraussetzungen fest, unter denen Familienzulagen beitragsbefreit sind, die nicht auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage, sondern beispielsweise auf einem Personalreglement beruhen. Dass sich die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Sozialzulage innerhalb dieses Rahmens bewegt, ist zwischen den Parteien an sich unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten. Indessen schliesst der letzte Satz von Rz. 2171 der WML (Stand 2021) Haushaltszulagen von dieser Regelung gerade wieder aus, womit die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Zulage (Haushaltszulage, vgl. E. 5.2) in systematischer Auslegung der WML letztlich nicht beitragsbefreit wäre. Nachdem Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV als Voraussetzung einzig die Orts- oder Branchenüblichkeit vorsieht, erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin angerufenen Bestimmungen der WML (Rz. 2170, 2171 letzter Satz), jedenfalls in der Interpretation der Verwaltung, als gesetz- und verordnungswidrig. Ihnen bleibt deshalb die Anwendung versagt. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Orts- und Branchenüblichkeit von Haushaltszulagen nach anderen (engeren) Kriterien zu beurteilen sein sollte als dies bei den Kinder- und Ausbildungszulagen der Fall ist (vgl. nachfolgende E. 5.4). Die Veröffentlichung im Kantonsblatt vom 4. Januar 2020 vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind (vgl. ausführlich E. 2.5).”
Familienzulagen sind nach Art. 6 Abs. 2 AHVV als abschliessend aufgeführte Ausnahmen vom AHV‑pflichtigen Erwerbseinkommen zu verstehen. Haushaltszulagen gelten dabei als Unterfall der in lit. f genannten Familienzulagen.
“Nach dem klaren und in allen drei Sprachfassungen übereinstimmenden Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV (vgl. E. 2.3 hiervor) sind vom AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen ausgenommen "Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden" (französisch: "les allocations familiales qui sont accordées, conformément aux usages locaux ou professionnels, au titre d'allocation pour enfants et d'allocation de formation professionnelle, d'allocation de ménage ou d'allocation de mariage ou de naissance"; italienisch: "gli assegni familiari accordati come assegni per i figli, la formazione professionale, l'economia domestica, il matrimonio e la nascita, nell'ambito degli usi locali o professionali"). Es liegt also ein Regel-/Ausnahmeverhältnis vor, wobei das AHV-beitragspflichtige Einkommen die Regel und die Familienzulagen die Ausnahme bilden. Der Begriff "Familienzulagen" ist aus grammatikalischer Sicht als Oberbegriff zu den anschliessend in Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV im Einzelnen aufgeführten Zulagen, worunter unter anderem die Haushaltszulagen fallen, zu verstehen.”
“Weiterer Ausführungen bedarf es hierzu nicht. Auch Haushaltszulagen gelten im Bereich des Beitragsrechts als Familienzulagen (vgl. E. 2.3 und WML Rz. 2166). Die strittige besondere Sozialzulage ist damit grundsätzlich unter Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV zu subsumieren, zumal Haushaltszulagen in dieser Bestimmung auch ausdrücklich aufgeführt werden. Vorliegend nicht beachtlich ist – da nicht Delegationsnorm für Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV – Art. 3 Abs. 2 FamZG. 5.3. Fraglich und zu prüfen ist weiter, ob die im konkreten Fall ausgerichtete besondere Sozialzulage vom massgebenden Lohn auszunehmen ist. Die Ausgleichskasse verneint dies im Wesentlichen mit der Argumentation, dass die Familienzulagen gemäss WML Rz. 2170 in jedem Fall vom massgebenden Lohn auszunehmen seien, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet würden. Die von der Beschwerdeführerin geleistete besondere Sozialzulage erfülle diese Voraussetzungen nicht, da sie lediglich in einem Personalreglement geregelt sei. WML Rz. 2171 komme hier schliesslich nicht zur Anwendung, da es sich um eine Haushaltszulage nach WML Rz. 2166 handle. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV sehe die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Beschränkung der Beitragsfreiheit auf Zulagen mit einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Grundlage nicht vor. Es sei unzulässig, die Beitragsfreiheit zusätzlich an die Voraussetzung einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung zu knüpfen.”
Die Taggelder der Invalidenversicherung (Art. 25 IVG) gehören nach Art. 6 Abs. 2 AHVV nicht zu den von Art. 6 ausgenommenen Leistungen, d.h. sie werden als massgebender Lohn behandelt und unterliegen damit der Beitragspflicht nach Art. 25 Abs. 1 IVG zugunsten der AHV/IV/EO (gegebenenfalls auch der Arbeitslosenversicherung).
“3 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand am 1. April 2022; Weisung Nr. 6 des SECO vom 1. April 2022, Rz 38c). Die Beschwerdegegnerin hat somit die massgeblichen Rahmenfristen korrekt festgelegt. Zu prüfen ist, welche Beiträge der Beschwerdeführer innerhalb der dafür massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Dezember 2018 bis zum 2. September 2021 entrichtet hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG sind Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig. Im Übrigen richtet sich die Beitragspflicht nach dem massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10; vgl. Nussbaumer, a.a.O., N 207). Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Davon hat er in Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.10) AHVV Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie diejenigen nach Art. 29 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) nicht zum Erwerbseinkommen. Mit anderen Worten gehören die hier interessierenden Taggelder der Invalidenversicherung – im Sinne einer Gegenausnahme – zum massgebenden Lohn. Art. 25 Abs. 1 IVG unterstellt die Taggelder der Invalidenversicherung denn auch der Beitragspflicht an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, an die Invalidenversicherung, an die Erwerbsersatzordnung und gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung. Die Taggelder, welche die Invalidenversicherung einem Versicherten ausgerichtet hat, der vor der Eingliederung AHV-rechtlich den Status eines unselbständigerwerbenden Arbeitnehmers hatte, stellen somit massgebenden Lohn im Sinne der AHV dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2017, 8C_829/2016, E.”
Die Subvention des Arbeitgebers für eine betriebliche oder angeschlossene Kindertagesstätte gehört zum massgebenden Lohn und ist daher beitragspflichtig, sofern nicht die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV erfüllt sind.
“Regeste Art. 5 Abs. 2 und 4 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV; AHV-Beitragspflicht; Ausnahme; Subvention einer Kindertagesstätte. Die Subvention des Arbeitgebers für die betriebseigene oder eine angeschlossene Kindertagesstätte gehört zum massgebenden Lohn. Eine Ausnahme im Sinne einer beitragsbefreiten Familienzulage liegt nicht vor (E. 4-9).”
“Übernehmen demnach Arbeitgeber die Unterrichtskosten der Kinder von Arbeitnehmenden, so kann darin eine geldwerte Leistung an die betreffenden Personen erblickt werden, weil durch die Zahlung des Arbeitgebers auf Seiten der angestellten Person eine Ausgabeneinsparung erzielt wird (KÄSER, a.a.O., S. 153). Vor diesem Hintergrund gelten direkt an die Schule bezahlte Gelder des Arbeitgebers durchaus als massgebender Lohn, stehen sie doch offenkundig im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (Urteile H 52/02 vom 4. November 2002; H 174/93 vom 5. Mai 1995 E. 3; ferner: AHI 2001 S. 218, H 290/99 E. 5b/cc). Inwieweit es sich bei der KiTa-Subvention anders verhalten soll, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdegegner (substanziiert) dargetan. Dies gilt umso mehr, als es sich um keine im Voraus bezahlte Pauschalen handelt, welche den einzelnen Begünstigten nicht zugeordnet werden könnten (dazu: KÄSER, a.a.O., S. 156). Damit gehören die reglementarisch vorgesehenen KiTa-Subventionen zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG, es sei denn, der hier einzig strittige Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV wäre einschlägig.”
Regelmässig bzw. fortlaufend gezahlte Gratifikationen gehören zum Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AHVV und sind anzumelden; sie sind bei der Bemessung des Erwerbseinkommens zu berücksichtigen.
“Le montant du nouveau salaire du recourant, hors gratification, n’aurait à lui seul pas constitué un motif de révision de la rente d’invalidité de l’assurance-accidents ; le taux d’invalidité aurait été alors de 48,17 % ([100 x {2'900 x 12}] / 72'244 fr. 30), soit une modification de moins de 5 points de pourcentage (taux de 52 % fixé dès le 1er janvier 2014), de telle sorte qu’une violation de l’obligation d’informer, entraînant une restitution, n’aurait pu être retenue. En effet, selon la jurisprudence, les circonstances qui modifient le droit à la rente d’au moins 5 % constituent un motif de révision, de sorte que le caractère essentiel est avéré et donc soumis à l’obligation d’annoncer (cf. ATF 145 V 141 consid. 7.3.1 et les références citées). c) Dans les faits, le recourant a cependant reçu régulièrement une gratification chaque semestre, d’un montant de 2'400 fr., dès décembre 2017. Le 25 juin 2018, son employeur lui signifie que cette gratification est versée à bien plaire. Son versement se poursuit néanmoins jusqu’en décembre 2019. A partir de 2020, le montant équivalant à la gratification est englobé dans le salaire. aa) Selon l'art. 6 al. 1 RAVS (règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.101), le revenu provenant d'une activité lucrative comprend, le revenu en espèces ou en nature tiré en Suisse ou à l'étranger de l'exercice d'une activité, y compris les revenus accessoires. Aux termes de l'art. 5 al. 2 LAVS, le salaire déterminant comprend toute rémunération pour un travail dépendant, fourni pour un temps déterminé ou indéterminé. Il englobe les allocations de renchérissement et autres suppléments de salaire, les commissions, les gratifications, les prestations en nature, les indemnités de vacances ou pour jours fériés et autres prestations analogues, ainsi que les pourboires, s'ils représentent un élément important de la rémunération du travail (cf. aussi art. 7 RAVS). bb) Il y a lieu de constater que les gratifications font partie du revenu provenant d'une activité lucrative au sens des dispositions légales rappelées ci-dessus, avec pour corollaire qu’elles sont prises en compte dans la détermination de l’incapacité de gain versus le degré d’invalidité, et que partant elles doivent être annoncées.”
KiTa-Subventionen können unter Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV als beitragsbefreite Familienzulagen gelten, sofern ihnen ein Sozialleistungscharakter zukommt und sie orts‑ bzw. branchenüblich sind.
“Abgegolten würden Mehrkosten, welche im Zusammenhang mit der Familie stünden. Ferner komme der KiTa-Subvention Sozialleistungscharakter zu. Diese bezwecke nebst der Entlastung von Personen mit Betreuungspflichten die Unterstützung des Spitals A. bei der Rekrutierung und Erhaltung von Arbeitskräften mit Erziehungspflichten, sei doch gerade die Tätigkeit im Spital mit speziellen Arbeitszeiten verbunden. Alsdann könne der KiTa-Subvention in Anbetracht des Verhältnisses zum Grundlohn der Charakter einer echten sozialen Zulage nicht abgesprochen werden, auch wenn diese nicht jedem Bezüger in gleicher Höhe zustehe. Die in der Verordnung vorgesehene Orts- und Branchenüblichkeit sei zu bejahen, nachdem andere ortsansässige (private) Arbeitgeber ebenfalls Kindertagesstätten führten, deren Tarife einkommensabhängig seien, wobei subventionierte Plätze angeboten würden. Da somit der soziale Charakter wie auch die BGE 148 V 385 S. 389 Orts- und Branchenüblichkeit gegeben seien, müsse von beitragsbefreiten Familienzulagen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV ausgegangen werden.”
“hiernach) auch die KiTa-Subventionen. Es sollen mit ihnen auch Kosten gemindert werden, welche den Erwerbstätigen durch die notwendige Fremdbetreuung ihres Kindes resp. ihrer Kinder entstehen. Es werden daher letztlich ebenfalls Mehrkosten, die im Zusammenhang mit einer Familie entstehen, abgegolten. Daher spricht nichts dagegen, die KiTa-Subventionen sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (insb. der soziale Charakter der Leistung und die Ortsüblichkeit; vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen) unter Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV zu subsumieren.”
Nach konstanter Rechtsprechung muss die behauptete Erwerbsabsicht durch konkrete wirtschaftliche Tatsachen nachgewiesen werden; entscheidend sind die objektiven wirtschaftlichen Verhältnisse und die planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung.
“1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 als Person, die nicht dauernd voll erwerbstätig ist, einzustufen ist und ihre Beiträge somit wie Nichterwerbstätige zu leisten hätte. Ausserdem ist zu prüfen, ob und gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die Beschwerdegegnerin auf die ursprünglichen Beitragsverfügungen vom 8. Mai 2019, 21. August 2020, 7. Februar 2022 und 9. Juni 2022, die in Rechtskraft erwachsen sind, zurückkommen durfte. 3.1 Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 3.2 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2; BGE 139 V 12 E. 4.3 und 125 V 383 ff. E. 2a; Ueli Kieser, Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76). Für die Beantwortung der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, was rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 1.”
“Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt er die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (Urteil BGer 9C_428/2016 vom 22.”
“Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts vom 1. März 2022, 8C_466/2021, E. 5.3, vom 22. Oktober 2021, 9C_212/2021, E. 4.5.1 und vom 18. Februar 2021, 8C_784/2020, E. 2.2). 3.6. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die AKBS für eine nachträgliche Beitragserhebung die Beitragsperiode 2016 - 2018 betreffend nicht allein auf Art. 39 Abs. 1 AHVV stützen kann. 3.7. Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind. Ein prozessualer Revisionsgrund (Art. 53 Abs. 1 ATSG) wird von der AKBS nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. 4. 4.1. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt er die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177 E.”
“An dieser Stelle zu erwähnen ist nochmals die Rechtsprechung zum Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV in Abgrenzung zur Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 bis AHVV (SR 831.101). Darunter ist die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit zu verstehen, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl.”
Familienzulagen (z. B. Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen) gehören dann nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen, wenn sie einen Sozialleistungscharakter haben und im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden. Die Voraussetzung der Orts- bzw. Branchenüblichkeit ist nach der Verordnungsbestimmung zentral und dient der Verhinderung von Beitragsumgehungen.
“Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV (in Kraft seit 1. Januar 1984; AS 1983 38) gehören nicht zum Erwerbseinkommen: "Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;"”
“Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 4 AHVG bestimmt Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV, dass Familienzulagen, die als Kinder- oder Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, nicht zum Erwerbseinkommen gehören. Zur Vermeidung der Gefahr der Beitragsumgehung wurden auf dem Verordnungsweg mithin Grenzen der zu berücksichtigenden Zuwendungen festgelegt, die vom massgebenden Lohn auszunehmen sind (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1284, N 275, Fn. 691; vgl. auch BBI 1946 II 365 S. 391). Um den Anforderungen einer Familienzulage zu genügen, muss die fragliche Zulage nebst einem Sozialleistungscharakter deshalb zusätzlich den besonderen Anforderungen der Orts- oder Branchenüblichkeit genügen. Mit den nicht näher eingegrenzten Begriffen der Orts- bzw. Branchenüblichkeit sollen Missbräuche verhindert werden, welche darin bestehen können, Bestandteile des Erwerbseinkommens durch eine geeignete Bezeichnung von der Beitragserhebung auszunehmen (Käser, a.”
“Die strittige besondere Sozialzulage ist damit grundsätzlich unter Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV zu subsumieren, zumal Haushaltszulagen in dieser Bestimmung auch ausdrücklich aufgeführt werden. Vorliegend nicht beachtlich ist – da nicht Delegationsnorm für Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV – Art. 3 Abs. 2 FamZG. 5.3. Fraglich und zu prüfen ist weiter, ob die im konkreten Fall ausgerichtete besondere Sozialzulage vom massgebenden Lohn auszunehmen ist. Die Ausgleichskasse verneint dies im Wesentlichen mit der Argumentation, dass die Familienzulagen gemäss WML Rz. 2170 in jedem Fall vom massgebenden Lohn auszunehmen seien, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet würden. Die von der Beschwerdeführerin geleistete besondere Sozialzulage erfülle diese Voraussetzungen nicht, da sie lediglich in einem Personalreglement geregelt sei. WML Rz. 2171 komme hier schliesslich nicht zur Anwendung, da es sich um eine Haushaltszulage nach WML Rz. 2166 handle. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV sehe die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Beschränkung der Beitragsfreiheit auf Zulagen mit einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Grundlage nicht vor. Es sei unzulässig, die Beitragsfreiheit zusätzlich an die Voraussetzung einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung zu knüpfen. Vorliegend ist daran zu erinnern, dass die Frage, ob die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Familienzulagen in den massgebenden Lohn einzubeziehen sind, nicht generell-abstrakt nach der einschlägigen Besoldungs- oder Zulagenordnung, sondern konkret nach Massgabe von Gesetz, Verwaltungsweisung und Rechtsprechung zu beurteilen ist (vgl. E. 2.3 und BGE 119 V 385 E. 4b). Für die Beitragsbefreiung ist gemäss der massgebenden Verordnungsbestimmung von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV einzig vorausgesetzt, dass die Familienzulage – als welche dem Gesagten zufolge auch die hier strittige besondere Sozialzulage mit Sozialleistungscharakter gilt (vgl. E. 5.1 und 5.2) – im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet wird.”
Die reglementarische Ausgestaltung der KiTa-Subvention — insbesondere die individuelle Bedürfnisabklärung, die einkommensabhängige Staffelung und die Verknüpfung mit dem Arbeitspensum — spricht dagegen, die Subvention automatisch als beitragsbefreite Familienzulage im Sinne von Art. 6 Abs. 2 AHVV einzustufen.
“des Reglements vom 1. November 2016). Mit anderen Worten kann längst nicht jeder Mitarbeitende von der Subvention profitieren, selbst wenn er oder sie über ein unter der reglementarischen Obergrenze liegendes Haushaltseinkommen verfügt. Im Gegenteil erfolgt gemäss Reglement explizit eine Bedürfnisabklärung im Einzelfall. Ebenso besteht nach dem Gesagten eine Verknüpfung mit dem Grad der Erwerbstätigkeit (Arbeitspensum), was der Gesetzgeber bei den Familienzulagen explizit als Missstand erkannt hatte und beheben wollte (vgl. E. 8.2 hiervor). Diese zusätzlichen Faktoren sind mit dem Charakter einer Familienzulage unvereinbar. Obschon (auch) der KiTa-Subvention eine soziale Komponente nicht abgesprochen werden kann, ist sie mit Blick auf ihre reglementarische Ausgestaltung - wie das BSV zu Recht geltend macht - somit klar von einer Familienzulage zu unterscheiden. Daher besteht kein hinreichender Anhaltspunkt, dass sie beitragsrechtlich gleich zu behandeln wäre wie die gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV von der Beitragspflicht ausgenommenen Familienzulagen.”
“des Reglements vom 1. November 2016). Selbst die darunter liegenden Löhne werden nicht gleich, sondern umgekehrt proportional zum Einkommen subventioniert (Haushaltseinkommen weniger als Fr. 86'000.-; KiTa-Subvention: 60 %; Haushaltseinkommen zwischen Fr. 86'000.- und Fr. 95'999.-; KiTa-Subvention: 50 %; Haushaltseinkommen zwischen Fr. 96'000.- und Fr. 109'999.-; KiTa-Subvention: 40 %; Haushaltseinkommen ab Fr. 110'000.- bis Fr. 146'000.-; KiTa-Subvention: prozentual zum Einkommen). Folglich spricht die verwaltungsinterne Konkretisierung gegen die Sichtweise des kantonalen Gerichts, wonach die KiTa-Subvention als Haushaltszulage nach Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV gilt.”
Bei der Berechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige sind das Renteneinkommen sowie die Hälfte des ehelichen Vermögens massgebend. Das Renteneinkommen ist dabei gemäss Art. 28 AHVV unabhängig vom steuerrechtlichen Einkommensbegriff zu bestimmen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 02.11.2022 Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 1 AHVV; Art. 10 AHVG; Art. 28bis Abs. 1 AHVV; Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Der Beschwerdeführer wurde zu Recht als Nichterwerbstätiger qualifiziert. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu berechnen sind, ist nicht zu beanstanden. Der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV wird unabhängig vom Begriff des Einkommens im Sinne des Steuerrechts bestimmt. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 2. November 2022, AHV 2021/14). Entscheid vom 2. November 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. AHV 2021/14 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Beiträge als nichterwerbstätige Person 2016”
Taggelder wegen Krankheit oder Unfall gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 AHVV nicht zum Erwerbseinkommen und sind nicht AHV‑beitragspflichtig. Erhält eine versicherte Person sowohl Taggelder als auch (beitragspflichtigen) Lohn, kann dies zur Einstufung als nicht «dauernd voll erwerbstätig» führen (abhängig von Umfang der tatsächlichen Erwerbstätigkeit).
“Sie hätten in Art. 14 AVIG geregelt werden sollen. Anderseits hat die Gleichstellung mit Beitragszeiten für die betreffenden Versicherten den Vorteil, keine besondere Wartezeit bestehen zu müssen. (…) ccc) Kranke und verunfallte Arbeitnehmer 177 Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt, sind nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG ebenfalls anrechenbar. Auch hier handelt es sich um beitragslose Zeiten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Dieses Anrechnungstatbestand kommt zum Zuge, wenn die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitsgebers aufgehört hat (vgl Art. 324a OR) oder durch Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung ersetzt bzw. abgelöst worden ist (Art. 324b OR). Dieser Bestimmung kommt gegenüber der Kranken- und Unfallversicherung Koordinationsfunktion zu, weil Taggeldleistungen dieser beiden Sozialversicherungszwige nicht AHV-beitragspflichtig sind (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV)." (cfr. Th. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, cifra marginale 173 e 177, pag. 68 e 70) e " 3. Sonderzeiten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses 27 Laut gesetzlicher Vorschrift sind als Beitragszeit anrechenbar Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Bst. c); desgleichen auch Arbeitsunterbrüche (während des Arbeitsverhältnisses) wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft (= hier Zeit nach der Niederkunft), soweit sie durch Arbeitsnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind (Bst. d). 28 In beiden Fällen handelt es sich um Zeiten, in denen der oder die Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, er oder sie also die im Begriff der Beitragszeit enthaltene Komponente der Beschäftigung zumindest formal (vgl.”
“1 AHVV müssen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbetrag von Fr. 392.-- (vgl. Fassung des AHVG vom 01.10.2016) erreichen. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert. Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], Rz. 2033 f.). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen. Wer statt einer Lohnzahlung Taggelder der Krankentaggeldversicherung erhält, hat darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Wer beitragsfreie Versicherungsleistungen erhält und nicht wegen einer sonstigen Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht unterstellt ist, gilt als nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG. Wenn eine versicherte Person einerseits Taggelder der Unfall- oder Krankentaggeldversicherung, anderseits einen (beitragspflichtigen) Lohn erhält, besteht AHV-rechtlich eine nicht dauernd volle Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis AHVV, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 340 E. 1.2). Ferner gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2019, 9C_615/2018, E. 2.2 ff. m.w.H.). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr.”
Für die Beitragsbefreiung nach Art. 6 Abs. 2 AHVV reicht es aus, dass die Zulage im orts‑ oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet wird. Ein ausschliesslicher Anspruch aus Gesetz oder Gesamtarbeitsvertrag ist dafür nicht erforderlich; auch in einem Personalreglement geregelte Zulagen können beitragsbefreit sein, sofern die Orts‑ oder Branchenüblichkeit gegeben ist.
“Die strittige besondere Sozialzulage ist damit grundsätzlich unter Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV zu subsumieren, zumal Haushaltszulagen in dieser Bestimmung auch ausdrücklich aufgeführt werden. Vorliegend nicht beachtlich ist – da nicht Delegationsnorm für Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV – Art. 3 Abs. 2 FamZG. 5.3. Fraglich und zu prüfen ist weiter, ob die im konkreten Fall ausgerichtete besondere Sozialzulage vom massgebenden Lohn auszunehmen ist. Die Ausgleichskasse verneint dies im Wesentlichen mit der Argumentation, dass die Familienzulagen gemäss WML Rz. 2170 in jedem Fall vom massgebenden Lohn auszunehmen seien, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet würden. Die von der Beschwerdeführerin geleistete besondere Sozialzulage erfülle diese Voraussetzungen nicht, da sie lediglich in einem Personalreglement geregelt sei. WML Rz. 2171 komme hier schliesslich nicht zur Anwendung, da es sich um eine Haushaltszulage nach WML Rz. 2166 handle. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV sehe die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Beschränkung der Beitragsfreiheit auf Zulagen mit einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Grundlage nicht vor. Es sei unzulässig, die Beitragsfreiheit zusätzlich an die Voraussetzung einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung zu knüpfen. Vorliegend ist daran zu erinnern, dass die Frage, ob die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Familienzulagen in den massgebenden Lohn einzubeziehen sind, nicht generell-abstrakt nach der einschlägigen Besoldungs- oder Zulagenordnung, sondern konkret nach Massgabe von Gesetz, Verwaltungsweisung und Rechtsprechung zu beurteilen ist (vgl. E. 2.3 und BGE 119 V 385 E. 4b). Für die Beitragsbefreiung ist gemäss der massgebenden Verordnungsbestimmung von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV einzig vorausgesetzt, dass die Familienzulage – als welche dem Gesagten zufolge auch die hier strittige besondere Sozialzulage mit Sozialleistungscharakter gilt (vgl. E. 5.1 und 5.2) – im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet wird.”
“Die von der Beschwerdeführerin geleistete besondere Sozialzulage erfülle diese Voraussetzungen nicht, da sie lediglich in einem Personalreglement geregelt sei. WML Rz. 2171 komme hier schliesslich nicht zur Anwendung, da es sich um eine Haushaltszulage nach WML Rz. 2166 handle. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV sehe die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Beschränkung der Beitragsfreiheit auf Zulagen mit einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Grundlage nicht vor. Es sei unzulässig, die Beitragsfreiheit zusätzlich an die Voraussetzung einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung zu knüpfen. Vorliegend ist daran zu erinnern, dass die Frage, ob die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Familienzulagen in den massgebenden Lohn einzubeziehen sind, nicht generell-abstrakt nach der einschlägigen Besoldungs- oder Zulagenordnung, sondern konkret nach Massgabe von Gesetz, Verwaltungsweisung und Rechtsprechung zu beurteilen ist (vgl. E. 2.3 und BGE 119 V 385 E. 4b). Für die Beitragsbefreiung ist gemäss der massgebenden Verordnungsbestimmung von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV einzig vorausgesetzt, dass die Familienzulage – als welche dem Gesagten zufolge auch die hier strittige besondere Sozialzulage mit Sozialleistungscharakter gilt (vgl. E. 5.1 und 5.2) – im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet wird. Die Anforderung eines auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage beruhenden Anspruchs (WML Rz. 2170) ist, soweit sie – wie von der Beschwerdegegnerin – als zwingende zusätzliche Voraussetzung für die Beitragsbefreiung einer Haushaltszulage interpretiert wird, vom Wortlaut sowie von Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV nicht gedeckt. Selbst wenn sich die Orts- und Branchenüblichkeit durch eine gesetzliche oder gesamtarbeitsvertragliche Grundlage nachweisen bzw. begründen lässt, ist der Umkehrschluss, wonach beim Fehlen solcher Grundlagen keine Beitragsbefreiung zum Zug kommen könne, nicht statthaft. Zu Recht legt die WML in Rz. 2171 denn auch die betraglichen Voraussetzungen fest, unter denen Familienzulagen beitragsbefreit sind, die nicht auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage, sondern beispielsweise auf einem Personalreglement beruhen.”
“Selbst wenn sich die Orts- und Branchenüblichkeit durch eine gesetzliche oder gesamtarbeitsvertragliche Grundlage nachweisen bzw. begründen lässt, ist der Umkehrschluss, wonach beim Fehlen solcher Grundlagen keine Beitragsbefreiung zum Zug kommen könne, nicht statthaft. Zu Recht legt die WML in Rz. 2171 denn auch die betraglichen Voraussetzungen fest, unter denen Familienzulagen beitragsbefreit sind, die nicht auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage, sondern beispielsweise auf einem Personalreglement beruhen. Dass sich die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Sozialzulage innerhalb dieses Rahmens bewegt, ist zwischen den Parteien an sich unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten. Indessen schliesst der letzte Satz von Rz. 2171 der WML (Stand 2021) Haushaltszulagen von dieser Regelung gerade wieder aus, womit die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Zulage (Haushaltszulage, vgl. E. 5.2) in systematischer Auslegung der WML letztlich nicht beitragsbefreit wäre. Nachdem Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV als Voraussetzung einzig die Orts- oder Branchenüblichkeit vorsieht, erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin angerufenen Bestimmungen der WML (Rz. 2170, 2171 letzter Satz), jedenfalls in der Interpretation der Verwaltung, als gesetz- und verordnungswidrig. Ihnen bleibt deshalb die Anwendung versagt. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Orts- und Branchenüblichkeit von Haushaltszulagen nach anderen (engeren) Kriterien zu beurteilen sein sollte als dies bei den Kinder- und Ausbildungszulagen der Fall ist (vgl. nachfolgende E. 5.4). Die Veröffentlichung im Kantonsblatt vom 4. Januar 2020 vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind (vgl. ausführlich E. 2.5).”
Taggelder der Invalidenversicherung sind nach Art. 25 IVG der Beitragspflicht an AHV/IV/EO und gegebenenfalls ALV unterstellt und gelten — soweit es sich um Taggelder an Personen handelt, die vor der Eingliederung AHV‑rechtlich unselbständig erwerbend waren — als massgebender Lohn im Sinne der AHV. Dies folgt aus der Ausnahmeregelung in Art. 6 Abs. 2 AHVV (Ausnahme der Versicherungsleistungen mit ausdrücklicher Gegenausnahme der IV‑Taggelder) und der genannten Bestimmung des IVG.
“3 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand am 1. April 2022; Weisung Nr. 6 des SECO vom 1. April 2022, Rz 38c). Die Beschwerdegegnerin hat somit die massgeblichen Rahmenfristen korrekt festgelegt. Zu prüfen ist, welche Beiträge der Beschwerdeführer innerhalb der dafür massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Dezember 2018 bis zum 2. September 2021 entrichtet hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG sind Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig. Im Übrigen richtet sich die Beitragspflicht nach dem massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10; vgl. Nussbaumer, a.a.O., N 207). Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Davon hat er in Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.10) AHVV Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie diejenigen nach Art. 29 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) nicht zum Erwerbseinkommen. Mit anderen Worten gehören die hier interessierenden Taggelder der Invalidenversicherung – im Sinne einer Gegenausnahme – zum massgebenden Lohn. Art. 25 Abs. 1 IVG unterstellt die Taggelder der Invalidenversicherung denn auch der Beitragspflicht an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, an die Invalidenversicherung, an die Erwerbsersatzordnung und gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung. Die Taggelder, welche die Invalidenversicherung einem Versicherten ausgerichtet hat, der vor der Eingliederung AHV-rechtlich den Status eines unselbständigerwerbenden Arbeitnehmers hatte, stellen somit massgebenden Lohn im Sinne der AHV dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2017, 8C_829/2016, E.”
Reglementarische Vorsorgeleistungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 AHVV sind nur dann vom Erwerbseinkommen ausgenommen, wenn im Stiftungsreglement oder in einer vertraglichen Vereinbarung einklagbare Leistungsansprüche bestehen. Freiwillige bzw. ermessensweise Leistungen ohne einklagbaren Rechtsanspruch gehören zum AHV‑Beitragssubstrat.
“Entscheid Versicherungsgericht, 07.12.2021 Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 6 ff. AHVV. Begriff des Erwerbseinkommens. Mass¬gebender Lohn. Patronale Wohlfahrtsfonds von Arbeitgebenden richten in der Regel - wie auch vorliegend - nur freiwillige (Ermessens-)Leistungen aus, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Diese Leistungen gehören somit zum AHV-Beitragssubstrat. Demgegenüber kommt Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV (reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge) nur zum Tragen, sofern ein Stiftungsreglement einklagbare Leistungsansprüche vorsieht oder eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden besteht, was vorliegend nicht der Fall ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2021, AHV 2020/15). Entscheid vom 7. Dezember 2021 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2020/15 Parteien A.___ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Vreni Germann, Raggenbass Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 9, 8580 Amriswil, gegen Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Nachbelastung von paritätischen Beiträgen 2013 bis 2017 Sachverhalt Die A.___ AG ist seit dem 1. Januar 2010 bei der Ausgleichskasse Gewerbe St.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 07.12.2021 Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 6 ff. AHVV. Begriff des Erwerbseinkommens. Mass¬gebender Lohn. Patronale Wohlfahrtsfonds von Arbeitgebenden richten in der Regel - wie auch vorliegend - nur freiwillige (Ermessens-)Leistungen aus, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Diese Leistungen gehören somit zum AHV-Beitragssubstrat. Demgegenüber kommt Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV (reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge) nur zum Tragen, sofern ein Stiftungsreglement einklagbare Leistungsansprüche vorsieht oder eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden besteht, was vorliegend nicht der Fall ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2021, AHV 2020/15). Entscheid vom 7. Dezember 2021 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2020/15 Parteien A.___ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Vreni Germann, Raggenbass Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 9, 8580 Amriswil, gegen Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Nachbelastung von paritätischen Beiträgen 2013 bis 2017 Sachverhalt Die A.___ AG ist seit dem 1. Januar 2010 bei der Ausgleichskasse Gewerbe St.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 07.12.2021 Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 6 ff. AHVV. Begriff des Erwerbseinkommens. Mass¬gebender Lohn. Patronale Wohlfahrtsfonds von Arbeitgebenden richten in der Regel - wie auch vorliegend - nur freiwillige (Ermessens-)Leistungen aus, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Diese Leistungen gehören somit zum AHV-Beitragssubstrat. Demgegenüber kommt Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV (reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge) nur zum Tragen, sofern ein Stiftungsreglement einklagbare Leistungsansprüche vorsieht oder eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden besteht, was vorliegend nicht der Fall ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2021, AHV 2020/15). Entscheid vom 7. Dezember 2021 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2020/15 Parteien A.___ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Vreni Germann, Raggenbass Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 9, 8580 Amriswil, gegen Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Nachbelastung von paritätischen Beiträgen 2013 bis 2017 Sachverhalt Die A.___ AG ist seit dem 1. Januar 2010 bei der Ausgleichskasse Gewerbe St.”
Familienzulagen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV sind nur dann beitragsbefreit, wenn sie Sozialleistungscharakter aufweisen und im orts‑ oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden; die Anforderung der Orts‑/Branchenüblichkeit dient der Verhinderung von Missbräuchen.
“Nicht jede Zulage, die Mehraufwand einer Familie abgilt, fällt jedoch unter Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV. Um den Anforderungen einer beitragsbefreiten Familienzulage zu genügen, muss der fraglichen Zulage Sozialleistungscharakter zukommen (vgl. Art. 5 Abs. 4 AHVG; BGE 119 V 385, 387 E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1384/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.1.4.2). Überdies hat sie zusätzlich den besonderen Anforderungen der "Orts- und Branchenüblichkeit" Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV und wird auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung deutlich (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. April 1980 i. Sa. Schulverein Y [publiziert in: ZAK 1980, S. 579, S. 580 E. 2b.] sowie das Urteil des EVG vom 5. Mai 1988 i.Sa. U.AG [publiziert in: ZAK 1989 S. 151 ff.]). Mit den nicht näher eingegrenzten Begriffen der "Orts- und Branchenüblichkeit" sollen Missbräuche verhindert werden, welche darin bestehen können, Bestandteile des Erwerbseinkommens durch eine geeignete Bezeichnung von der Beitragserhebung auszunehmen (vgl. Käser, a.a.O, S. 82 Rz 3.46).”
“Vorliegend ist daran zu erinnern, dass die Frage, ob die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Familienzulagen in den massgebenden Lohn einzubeziehen sind, nicht generell-abstrakt nach der einschlägigen Besoldungs- oder Zulagenordnung, sondern konkret nach Massgabe von Gesetz, Verwaltungsweisung und Rechtsprechung zu beurteilen ist (vgl. E. 2.3 und BGE 119 V 385 E. 4b). Für die Beitragsbefreiung ist gemäss der massgebenden Verordnungsbestimmung von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV einzig vorausgesetzt, dass die Familienzulage – als welche dem Gesagten zufolge auch die hier strittige besondere Sozialzulage mit Sozialleistungscharakter gilt (vgl. E. 5.1 und 5.2) – im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet wird. Die Anforderung eines auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage beruhenden Anspruchs (WML Rz. 2170) ist, soweit sie – wie von der Beschwerdegegnerin – als zwingende zusätzliche Voraussetzung für die Beitragsbefreiung einer Haushaltszulage interpretiert wird, vom Wortlaut sowie von Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV nicht gedeckt. Selbst wenn sich die Orts- und Branchenüblichkeit durch eine gesetzliche oder gesamtarbeitsvertragliche Grundlage nachweisen bzw. begründen lässt, ist der Umkehrschluss, wonach beim Fehlen solcher Grundlagen keine Beitragsbefreiung zum Zug kommen könne, nicht statthaft. Zu Recht legt die WML in Rz. 2171 denn auch die betraglichen Voraussetzungen fest, unter denen Familienzulagen beitragsbefreit sind, die nicht auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage, sondern beispielsweise auf einem Personalreglement beruhen. Dass sich die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Sozialzulage innerhalb dieses Rahmens bewegt, ist zwischen den Parteien an sich unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten. Indessen schliesst der letzte Satz von Rz. 2171 der WML (Stand 2021) Haushaltszulagen von dieser Regelung gerade wieder aus, womit die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Zulage (Haushaltszulage, vgl. E. 5.2) in systematischer Auslegung der WML letztlich nicht beitragsbefreit wäre.”
“2 AHVG nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463, 469 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 3.1). Der sozialversicherungsrechtliche Einkommensbegriff ist wie der steuerrechtliche weit zu definieren (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2018 vom 10. April 2019 E. 7.1). Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463, 469 E. 6.1). 4.3. Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG hat der Bundesrat in der AHVV gewisse Einkommenstatbestände als nicht zum massgebenden Einkommen gehörend erklärt (vgl. insb. Art. 6 Abs. 2-6quater AHVV sowie Art. 8-8quater und Art. 9 AHVV). So zählen gemäss Art. 9 AHVV unter anderem Unkostenentschädigungen nicht zum relevanten Erwerbseinkommen. Ebenfalls nichts zum Erwerbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden. 4.4. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort) können die vorliegend infrage stehenden KiTa-Subventionen nicht als beitragsbefreite Unkostenentschädigungen qualifiziert werden. Soweit die Beschwerdegegnerin jedoch auch das Vorliegen einer beitragsbefreiten Familienzulage (Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV) als nicht gegeben erachtet (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort), kann ihr aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 4.5. 4.5.1. Zunächst ist zu bemerken, dass sich das Vorliegen einer beitragsbefreiten Familienzulage nicht gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Urteile des EVG (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeantwort) verneinen lässt. Denn diese Entscheide (Urteil vom 10. März 1987 i. Sa. Fluggesellschaft P. [publiziert in ZAK 1988 S. 30 f.]; Urteil vom 5. Mai 1988 i. Sa. U. AG [publiziert in ZAK 1989, S.”
Gemäss einschlägiger Rechtsprechung gehören regelmässige Fahr- und Verpflegungsentschädigungen des Arbeitgebers grundsätzlich zum massgebenden Erwerbseinkommen.
“Art. 4 Abs. 1 AHVG entsprechend werden die Beiträge von erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Anstellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Art. 6 AHVV sieht vor, dass zum Erwerbseinkommen das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge gehört. Gemäss Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen. Ebenfalls nicht zum massgebenden Lohn gehören gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV Unkosten. Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung zählen aber die regelmässige Entschädigung des Arbeitgebers für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie diejenige für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort grundsätzlich zum massgebenden Lohn.”
“Art. 4 Abs. 1 AHVG entsprechend werden die Beiträge von erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Anstellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Art. 6 AHVV sieht vor, dass zum Erwerbseinkommen das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge gehört. Gemäss Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen. Ebenfalls nicht zum massgebenden Lohn gehören gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV Unkosten. Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung zählen aber die regelmässige Entschädigung des Arbeitgebers für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie diejenige für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort grundsätzlich zum massgebenden Lohn.”
Zur in Art. 6 Abs. 2 AHVV vorgesehenen Ausnahme: Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität gehören nicht zum Erwerbseinkommen; die Taggelder nach Art. 25 IVG und Art. 29 MVG sind hiervon jedoch ausdrücklich ausgenommen (sie fallen somit nicht unter diese Ausnahmeregelung).
“Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1 S. 52). Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Davon hat er in Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität – ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie nach Art. 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) – nicht zum Erwerbseinkommen.”
Eine im Personalreglement geregelte besondere Sozial‑ oder Haushaltszulage kann nach Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV beitragsfrei sein. Voraussetzung ist die Orts‑ oder Branchenüblichkeit der Zulage; das Fehlen einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Grundlage schliesst die Beitragsbefreiung nicht per se aus. (Hinweis: Die Verwaltungspraxis der WML, welche für gewisse Fälle strengere Anforderungen oder den Ausschluss von Haushaltszulagen vornimmt, wurde in der zitierten Rechtsprechung als nicht mit dem Verordnungswortlaut vereinbar erachtet.)
“Selbst wenn sich die Orts- und Branchenüblichkeit durch eine gesetzliche oder gesamtarbeitsvertragliche Grundlage nachweisen bzw. begründen lässt, ist der Umkehrschluss, wonach beim Fehlen solcher Grundlagen keine Beitragsbefreiung zum Zug kommen könne, nicht statthaft. Zu Recht legt die WML in Rz. 2171 denn auch die betraglichen Voraussetzungen fest, unter denen Familienzulagen beitragsbefreit sind, die nicht auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage, sondern beispielsweise auf einem Personalreglement beruhen. Dass sich die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Sozialzulage innerhalb dieses Rahmens bewegt, ist zwischen den Parteien an sich unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten. Indessen schliesst der letzte Satz von Rz. 2171 der WML (Stand 2021) Haushaltszulagen von dieser Regelung gerade wieder aus, womit die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Zulage (Haushaltszulage, vgl. E. 5.2) in systematischer Auslegung der WML letztlich nicht beitragsbefreit wäre. Nachdem Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV als Voraussetzung einzig die Orts- oder Branchenüblichkeit vorsieht, erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin angerufenen Bestimmungen der WML (Rz. 2170, 2171 letzter Satz), jedenfalls in der Interpretation der Verwaltung, als gesetz- und verordnungswidrig. Ihnen bleibt deshalb die Anwendung versagt. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Orts- und Branchenüblichkeit von Haushaltszulagen nach anderen (engeren) Kriterien zu beurteilen sein sollte als dies bei den Kinder- und Ausbildungszulagen der Fall ist (vgl. nachfolgende E. 5.4). Die Veröffentlichung im Kantonsblatt vom 4. Januar 2020 vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind (vgl. ausführlich E. 2.5).”
“Weiterer Ausführungen bedarf es hierzu nicht. Auch Haushaltszulagen gelten im Bereich des Beitragsrechts als Familienzulagen (vgl. E. 2.3 und WML Rz. 2166). Die strittige besondere Sozialzulage ist damit grundsätzlich unter Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV zu subsumieren, zumal Haushaltszulagen in dieser Bestimmung auch ausdrücklich aufgeführt werden. Vorliegend nicht beachtlich ist – da nicht Delegationsnorm für Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV – Art. 3 Abs. 2 FamZG. 5.3. Fraglich und zu prüfen ist weiter, ob die im konkreten Fall ausgerichtete besondere Sozialzulage vom massgebenden Lohn auszunehmen ist. Die Ausgleichskasse verneint dies im Wesentlichen mit der Argumentation, dass die Familienzulagen gemäss WML Rz. 2170 in jedem Fall vom massgebenden Lohn auszunehmen seien, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet würden. Die von der Beschwerdeführerin geleistete besondere Sozialzulage erfülle diese Voraussetzungen nicht, da sie lediglich in einem Personalreglement geregelt sei. WML Rz. 2171 komme hier schliesslich nicht zur Anwendung, da es sich um eine Haushaltszulage nach WML Rz. 2166 handle. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV sehe die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Beschränkung der Beitragsfreiheit auf Zulagen mit einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Grundlage nicht vor. Es sei unzulässig, die Beitragsfreiheit zusätzlich an die Voraussetzung einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung zu knüpfen.”
“Vorliegend ist daran zu erinnern, dass die Frage, ob die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Familienzulagen in den massgebenden Lohn einzubeziehen sind, nicht generell-abstrakt nach der einschlägigen Besoldungs- oder Zulagenordnung, sondern konkret nach Massgabe von Gesetz, Verwaltungsweisung und Rechtsprechung zu beurteilen ist (vgl. E. 2.3 und BGE 119 V 385 E. 4b). Für die Beitragsbefreiung ist gemäss der massgebenden Verordnungsbestimmung von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV einzig vorausgesetzt, dass die Familienzulage – als welche dem Gesagten zufolge auch die hier strittige besondere Sozialzulage mit Sozialleistungscharakter gilt (vgl. E. 5.1 und 5.2) – im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet wird. Die Anforderung eines auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage beruhenden Anspruchs (WML Rz. 2170) ist, soweit sie – wie von der Beschwerdegegnerin – als zwingende zusätzliche Voraussetzung für die Beitragsbefreiung einer Haushaltszulage interpretiert wird, vom Wortlaut sowie von Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV nicht gedeckt. Selbst wenn sich die Orts- und Branchenüblichkeit durch eine gesetzliche oder gesamtarbeitsvertragliche Grundlage nachweisen bzw. begründen lässt, ist der Umkehrschluss, wonach beim Fehlen solcher Grundlagen keine Beitragsbefreiung zum Zug kommen könne, nicht statthaft. Zu Recht legt die WML in Rz. 2171 denn auch die betraglichen Voraussetzungen fest, unter denen Familienzulagen beitragsbefreit sind, die nicht auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage, sondern beispielsweise auf einem Personalreglement beruhen. Dass sich die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Sozialzulage innerhalb dieses Rahmens bewegt, ist zwischen den Parteien an sich unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten. Indessen schliesst der letzte Satz von Rz. 2171 der WML (Stand 2021) Haushaltszulagen von dieser Regelung gerade wieder aus, womit die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Zulage (Haushaltszulage, vgl. E. 5.2) in systematischer Auslegung der WML letztlich nicht beitragsbefreit wäre.”
Eine KiTa-Subvention ist nicht automatisch als beitragsbefreite Familienzulage i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV anzusehen. Es ist zu prüfen, ob die Leistung an ein Kindesverhältnis bzw. an einen Familienhaushalt gebunden ist. Zudem müssten bei einer Qualifikation als Familienzulage Gleichbehandlung aller anspruchsberechtigten Mitarbeitenden und die Orts- bzw. Branchenüblichkeit der Leistung gegeben sein.
“Die dort genannten periodischen Leistungen der Kinder- respektive Haushaltszulagen seien an ein Kindesverhältnis, an eine Kinderunterstützungsverpflichtung oder an einen Familienhaushalt gebunden. Demgegenüber bestehe der Zweck der KiTa-Subvention darin, die Fremdbetreuung in der subventionierten Betreuungseinrichtung zu sichern. Handelte es sich dabei um eine Familienzulage im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV, so müsste diese allen Mitarbeitern des Spitals A., welche für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen hätten oder einen Familienhaushalt führten, in gleicher Höhe zukommen. Nicht anders zu behandeln wären diesfalls Beiträge des Arbeitgebers an eine Musik- oder Reitschule, wenn damit bezweckt werde, den Kindern Zugang zu erschwinglichem Musik- oder Reitsportunterricht zu gewähren. Letzteres hätte jedoch eine regelrechte Erosion des Beitragssubstrats zur Folge, was nicht der Intention des Verordnungsgebers entspreche. Im Übrigen lasse sich nicht nachvollziehen, wie hoch die Zuschüsse im Vergleich seien. Daher bleibe die in Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV erwähnte Orts- und Branchenüblichkeit ungeklärt.”
“Demzufolge hält die von der Vorinstanz vertretene Sichtweise, wonach die im Reglement vorgesehene KiTa-Subvention eine Familienzulage nach Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV darstellt, einer näheren Betrachtung unter Einbezug historischer und systematischer Gesichtspunkte nicht stand. Daran vermag das vom Beschwerdegegner angerufene Urteil H 120/94 vom 7. November 1994 (SVR 1995 AHV Nr. 50 S. 137), welches deutlich vor Erlass des FamZG erging, nichts zu ändern. Weiterungen zur Orts- und Branchenüblichkeit erübrigen sich.”
“Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463, 469 E. 6.1). 4.3. Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG hat der Bundesrat in der AHVV gewisse Einkommenstatbestände als nicht zum massgebenden Einkommen gehörend erklärt (vgl. insb. Art. 6 Abs. 2-6quater AHVV sowie Art. 8-8quater und Art. 9 AHVV). So zählen gemäss Art. 9 AHVV unter anderem Unkostenentschädigungen nicht zum relevanten Erwerbseinkommen. Ebenfalls nichts zum Erwerbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden. 4.4. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort) können die vorliegend infrage stehenden KiTa-Subventionen nicht als beitragsbefreite Unkostenentschädigungen qualifiziert werden. Soweit die Beschwerdegegnerin jedoch auch das Vorliegen einer beitragsbefreiten Familienzulage (Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV) als nicht gegeben erachtet (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort), kann ihr aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 4.5. 4.5.1. Zunächst ist zu bemerken, dass sich das Vorliegen einer beitragsbefreiten Familienzulage nicht gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Urteile des EVG (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeantwort) verneinen lässt. Denn diese Entscheide (Urteil vom 10. März 1987 i. Sa. Fluggesellschaft P. [publiziert in ZAK 1988 S. 30 f.]; Urteil vom 5. Mai 1988 i. Sa. U. AG [publiziert in ZAK 1989, S. 151 ff.]; nicht publiziertes Urteil H 174/93 vom 5. Mai 1995 [zitiert in Urteil H290/99 resp. H291/99 vom 9. Mai 2001 E. 5.b/cc]) können wie auch von der Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt wird (vgl. S. 4 der Replik) in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden”
Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit gelten Personen, die lediglich Taggelder der Unfall‑ oder Krankenversicherung beziehen, nicht als erwerbstätig. Solche Taggelder sind nicht als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen zu erfassen. Haben diese Personen ihren Wohnsitz in der Schweiz, sind sie zur Zahlung der Beiträge als Personen ohne Erwerbstätigkeit verpflichtet, um Beitragslücken zu vermeiden.
“En revanche, une personne qui n'est pas domiciliée en Suisse et qui y cesse son activité lucrative n'est plus assurée au sens de la législation suisse sur l'assurance-vieillesse et survivants (ATF 132 V 244 consid. 4.3.2, 132 V 53 consid. 1). 6.1.2.1 Les assurés qui exercent en Suisse une activité lucrative (cf. art. 1a al. 1 let. b LAVS) sont tenus de payer des cotisations tant qu'ils y exercent celle-ci (art. 3 al. 1, 1ère phrase, LAVS). Les cotisations des assurés qui exercent une activité lucrative sont calculées en pour-cent du revenu provenant de l'exercice de l'activité dépendante et indépendante (art. 4 al. 1 LAVS). La qualité de personne exerçant une activité lucrative ou n'en exerçant pas est déterminée en établissant si l'assuré verse des cotisations sur le revenu de son travail à hauteur de la cotisation minimale prévue par l'art. 10 al. 1 LAVS (ATF 139 V 12 consid. 5.2 et réf. cit. et 128 V 20 consid. 3b). 6.1.2.2 Le revenu provenant d'une activité lucrative comprend, sous réserve des exceptions mentionnées aux art. 6 ss RAVS, le revenu en espèces ou en nature tiré en Suisse ou à l'étranger de l'exercice d'une activité, y compris les revenus accessoires (art. 6 al. 1 RAVS). Les prestations d'assurance en cas d'accident, de maladie ou d'invalidité, à l'exception des indemnités journalières selon l'art. 25 LAI et l'art. 29 de la loi fédérale du 19 juin 1992 sur l'assurance militaire, ne sont pas comprises dans le revenu soumis à cotisations provenant d'une activité lucrative (art. 6 al. 2 let. b RAVS en relation avec l'art. 5 al. 4 LAVS). En cas d'incapacité totale de travail, les personnes qui ne perçoivent qu'un revenu de compensation sous la forme d'indemnités journalières de l'assureur-accidents ou maladie doivent ainsi être considérées comme des personnes sans activité lucrative, le fait que l'assuré se trouve lié par un contrat de travail n'étant pas de nature à faire admettre l'existence d'une activité lucrative (cf. arrêt du TF H 200/03 du 1er juin 2004 consid. 4.2 et réf. cit. ; voir également: Ueli Kieser/Hardy Landolt, Unfall - Haftung - Versicherung, 2012, no 1396). Pour éviter des lacunes de cotisations, à supposer qu'elles aient un domicile en Suisse, elles doivent payer à temps les cotisations des personnes sans activité lucrative conformément à l'art.”
“En revanche, une personne qui n'est pas domiciliée en Suisse et qui y cesse son activité lucrative n'est plus assurée au sens de la législation suisse sur l'assurance-vieillesse et survivants (ATF 132 V 244 consid. 4.3.2, 132 V 53 consid. 1). 6.1.2.1 Les assurés qui exercent en Suisse une activité lucrative (cf. art. 1a al. 1 let. b LAVS) sont tenus de payer des cotisations tant qu'ils y exercent celle-ci (art. 3 al. 1, 1ère phrase, LAVS). Les cotisations des assurés qui exercent une activité lucrative sont calculées en pour-cent du revenu provenant de l'exercice de l'activité dépendante et indépendante (art. 4 al. 1 LAVS). La qualité de personne exerçant une activité lucrative ou n'en exerçant pas est déterminée en établissant si l'assuré verse des cotisations sur le revenu de son travail à hauteur de la cotisation minimale prévue par l'art. 10 al. 1 LAVS (ATF 139 V 12 consid. 5.2 et réf. cit. et 128 V 20 consid. 3b). 6.1.2.2 Le revenu provenant d'une activité lucrative comprend, sous réserve des exceptions mentionnées aux art. 6 ss RAVS, le revenu en espèces ou en nature tiré en Suisse ou à l'étranger de l'exercice d'une activité, y compris les revenus accessoires (art. 6 al. 1 RAVS). Les prestations d'assurance en cas d'accident, de maladie ou d'invalidité, à l'exception des indemnités journalières selon l'art. 25 LAI et l'art. 29 de la loi fédérale du 19 juin 1992 sur l'assurance militaire, ne sont pas comprises dans le revenu soumis à cotisations provenant d'une activité lucrative (art. 6 al. 2 let. b RAVS en relation avec l'art. 5 al. 4 LAVS). En cas d'incapacité totale de travail, les personnes qui ne perçoivent qu'un revenu de compensation sous la forme d'indemnités journalières de l'assureur-accidents ou maladie doivent ainsi être considérées comme des personnes sans activité lucrative, le fait que l'assuré se trouve lié par un contrat de travail n'étant pas de nature à faire admettre l'existence d'une activité lucrative (cf. arrêt du TF H 200/03 du 1er juin 2004 consid. 4.2 et réf. cit. ; voir également: Ueli Kieser/Hardy Landolt, Unfall - Haftung - Versicherung, 2012, no 1396). Pour éviter des lacunes de cotisations, à supposer qu'elles aient un domicile en Suisse, elles doivent payer à temps les cotisations des personnes sans activité lucrative conformément à l'art.”
Werden Leistungen durch eine Krankentaggeldversicherung ausgerichtet, gelten diese Versicherungsleistungen nach den zitierten Erwägungen nicht als massgebender Lohn und unterliegen daher nicht den AHV-/IV-/EO- und ALV-Beiträgen (vgl. Art. 5 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). In der Praxis kann der Auszahlungsanspruch gerichtlich auf den Nettobetrag beschränkt sein, was zu berücksichtigen ist.
“Der Auszahlungsanspruch des Klägers beschränkt sich allerdings auf den Nettobetrag. Vom ausstehenden Lohnanteil in Höhe von brutto Fr. 2'080.– sind daher die darauf zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Beiträge an die berufliche Vorsorge und weitere Lohnabzüge in Abzug zu bringen. Dies ist von Amtes wegen zu beachten. Behauptungen zur Höhe der Abzüge wurden nicht vorgetragen. Deren Gesamtsumme lässt sich mangels Notorietät auch nicht bestimmen. Überdies ist unklar, ob die Beklagte selbst für den Kran- kenlohn aufkommt oder aber eine Krankentaggeldversicherung – im letzteren Fall entfielen jedenfalls die AHV-/IV-/EO- und ALV-Beiträge, da Versicherungsleistun- gen bei Krankheit grundsätzlich nicht zum massgebenden Lohn im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehören (Art. 5 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Das schadet dem Kläger jedoch nicht, erachten es Lehre und Rechtsprechung doch als möglich und zulässig, dem Arbeitnehmer im gerichtlichen Erkenntnis einen Bruttobetrag zuzusprechen (vgl. ZR 117/2018 Nr. 63 E. 3.3, m.w.H.).”
Krankheits‑ und Unfalltaggelder sind nach Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV nicht als Erwerbseinkommen zu erfassen; sie werden deshalb im IK‑Auszug nicht als massgebendes Erwerbseinkommen ausgewiesen bzw. sind bei Einkommens-, EL‑ und Invaliditätsberechnungen unberücksichtigt. Bei der Berechnung von Leistungen (z. B. EL) können die Nichterwerbstätigenbeiträge als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden.
“Demnach ereignete sich der Unfall vor der Kündigung. Die Feststellung des Rechtsdienstes, wonach der Versicherte die Stelle bei R____ vor dem Unfall und damit unabhängig von seiner Erkrankung verloren habe (IV-Akte 141, S. 2), ist damit nicht korrekt. Sie geht möglicherweise darauf zurück, dass in der Unfallmeldung aufgeführt wird, der Beschwerdeführer habe zuletzt am 11. August 2021 um 22:45 Uhr gearbeitet (IV-Akte 123, S. 8), was sich aber nur auf den letzten Arbeitstag vor dem Unfall bezieht und mit den anschliessenden freien Tagen zusammenhängt (vgl. den Grund der Absenz auf der Unfallmeldung [IV-Akte 123, S. 8]: «Feierabend»). Dass im IK-Auszug des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 von Juli bis Oktober lediglich Fr. 11'090.00 eingetragen sind, worauf der Rechtsdienst verweist (IV-Akte 141, S. 2), ist darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall Unfalltaggelder bezog, welche nicht AHV-pflichtig sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV).”
“Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben würden. Massgebend für die Invaliditätsbemessung sind somit sämtliche Erwerbseinkünfte, für welche AHV-Beiträge bezahlt wurden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.5). Nicht zum massgebenden Einkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV insbesondere Versicherungsleistungen bei Unfall und Krankheit. Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das IK eingetragen (vgl. Art. 30ter AHVG).”
“Gallen ist deshalb der am Ende eines Monats ausbezahlte Lohn respektive – im Falle eines Taggeldbezugs – das am Ende eines Monats ausbezahlte Krankentaggeld in der EL-Berechnung des darauf folgenden Monats zu berücksichtigen. Damit ist in der EL-Berechnung ab 1. März 2018 ein Krankentaggeld von Fr. 11'150.-- und ab 1. April 2018 bis 28. Februar 2019 ein Krankentaggeld von Fr. 14'746.-- zu berücksichtigen. Diese rückwirkende Korrektur ist rechtmässig, da die Beschwerdeführerin erst am 14. März 2018 (Posteingang) gemeldet hat, dass sie kein Erwerbseinkommen mehr erzielt und ein Krankentaggeld bezogen hat, obwohl sie ab dem 7. Januar 2018 nicht mehr gearbeitet hat. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren Angaben vom 7. Januar 2018 bis 29. März 2018 in der Klinik I.___ aufgehalten. Es ist ihr aber dennoch zumutbar gewesen, der Beschwerdegegnerin den Wegfall des Erwerbseinkommens und den Bezug von Krankentaggeldern rechtzeitig zu melden oder eine Person mit der Meldung zu beauftragen. Diese Meldung ist damit verspätet erfolgt. Auf Krankentaggeldern sind keine AHV-Beiträge geschuldet (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Ab Februar 2018 sind deshalb die Nichterwerbstätigenbeiträge als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Der Nichterwerbstätigenbeitrag hat im Jahr 2018 Fr. 502.--, im Jahr 2019 Fr. 507.-- und im Jahr 2020 Fr. 521.-- betragen. Im Januar 2018 hat die Beschwerdeführerin noch einen Lohn erzielt, auf dem AHV-Beiträge von Fr.”
Kantonale Regelungen oder darauf verweisende Weisungen können die Orts‑ bzw. Branchenüblichkeit einer Zulage stützen; eine im kantonalen Recht vorgegebene Höhe kann die von Art. 6 Abs. 2 verlangte Orts‑ bzw. Branchenüblichkeit begründen.
“Entsprechend bleibt zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete besondere Sozialzulage orts- oder branchenüblich ist. Diesbezüglich verweist die Weisung für die besondere Sozialzulage in Ziff. 2 auf die Besoldungsverordnung des Kantons Luzern. Der im kantonalen Recht vorgegebenen Höhe der Sozialzulagen ist die von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV geforderte Orts- bzw. Branchenüblichkeit geradezu inhärent. Die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete besondere Sozialzulage richtet sich denn auch in der Höhe mit Fr. 250.-- exakt nach der kantonalen Bestimmung gemäss § 15 Abs. 1 BVO. Zwar behält sich die A-Gruppe gemäss Ziff. 2 der Weisung für die besondere Sozialzulage vor, jederzeit abweichende Regelungen zu definieren. Eine vom kantonalen Recht massgeblich abweichende Ausgestaltung der besonderen Sozialzulage hätte allenfalls zur Folge, dass die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Zulage nicht mehr vom massgebenden Einkommen ausgenommen werden könnte. Es stünde der Ausgleichskasse diesbezüglich frei, die Voraussetzungen – insbesondere der Orts- oder Branchenüblichkeit – im Rahmen einer Arbeitgeberrevision erneut zu überprüfen. Ziff. 2 der Weisung für die besondere Sozialzulage, wonach die A-Gruppe abweichende Regelungen treffen kann, steht dem Umstand, dass die jetzt ausgerichtete besondere Sozialzulage die Voraussetzungen der Orts- bzw.”
Die Ausgleichskasse kann die Beitragsfreiheit nach Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV nicht zusätzlich davon abhängig machen, dass eine Familien- bzw. Haushaltszulage gesetzlich oder durch einen Gesamtarbeitsvertrag gestützt sein muss. Haushaltszulagen werden im Beitragsrecht als Familienzulagen behandelt und sind grundsätzlich unter Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV zu subsumieren.
“Weiterer Ausführungen bedarf es hierzu nicht. Auch Haushaltszulagen gelten im Bereich des Beitragsrechts als Familienzulagen (vgl. E. 2.3 und WML Rz. 2166). Die strittige besondere Sozialzulage ist damit grundsätzlich unter Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV zu subsumieren, zumal Haushaltszulagen in dieser Bestimmung auch ausdrücklich aufgeführt werden. Vorliegend nicht beachtlich ist – da nicht Delegationsnorm für Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV – Art. 3 Abs. 2 FamZG. 5.3. Fraglich und zu prüfen ist weiter, ob die im konkreten Fall ausgerichtete besondere Sozialzulage vom massgebenden Lohn auszunehmen ist. Die Ausgleichskasse verneint dies im Wesentlichen mit der Argumentation, dass die Familienzulagen gemäss WML Rz. 2170 in jedem Fall vom massgebenden Lohn auszunehmen seien, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet würden. Die von der Beschwerdeführerin geleistete besondere Sozialzulage erfülle diese Voraussetzungen nicht, da sie lediglich in einem Personalreglement geregelt sei. WML Rz. 2171 komme hier schliesslich nicht zur Anwendung, da es sich um eine Haushaltszulage nach WML Rz. 2166 handle. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV sehe die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Beschränkung der Beitragsfreiheit auf Zulagen mit einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Grundlage nicht vor. Es sei unzulässig, die Beitragsfreiheit zusätzlich an die Voraussetzung einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung zu knüpfen.”
Art. 6 Abs. 2 AHVV nennt ausdrücklich, dass namentlich der Militärsold, die Funktionsvergütungen des Zivilschutzes und der steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute nicht zum Erwerbseinkommen gehören. Das Eidgenössische Versicherungsgericht weist darauf hin, dass der Verordnungsgeber frühere Rechtsprechung in diese Fassung überführt hat. Weiter hat das Gericht entschieden, es könne nicht Aufgabe des Gerichts sein, Entgelte aus der Ausübung eines Parlamentsmandats beitragsfrei zu stellen, solange keine der Art. 6 Abs. 2 AHVV vergleichbare Freistellungsnorm vorliege und der Bundesrat diese Entgelte in Art. 7 lit. i AHVV zum Bestand des massgebenden Lohnes erklärt habe.
“2 denn auch zu den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen geäussert, wonach Entgelte, die im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Bürgerpflicht ständen (Feuerwehr, Verkehrsordnungsdienst, Militärdienst), nicht als beitragspflichtiges Einkommen zu betrachten seien, weshalb dies auch für das Ausüben eines Parlamentsmandates zu gelten habe. So hat es dazu erkannt, dass in einer früheren Rechtsprechung Angehörige der Feuerwehrdienste in erster Linie aus der Überlegung, es handle sich beim Feuerwehrsold um ein Entgelt für die Erfüllung einer Bürgerpflicht, von der Beitragspflicht ausgenommen gewesen seien. Auch Tagesvergütungen des Zivilschutzes seien für beitragsfrei erklärt worden, soweit sie sich nach den rechtlichen Grundlagen im Rahmen der Soldansätze der Armee bewegt hätten. Zur Begründung sei auf den Militärsold verwiesen worden, der vom Verordnungsgeber vom Erwerbseinkommen ausgeklammert worden sei, weil er blossen Spesenersatz darstelle. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat darauf aufmerksam gemacht, dass der Verordnungsgeber diese Rechtsprechung in die seit dem 1. Januar 1988 geltende Fassung von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV überführt habe. Danach gehören namentlich der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes sowie der steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute nicht zum Erwerbseinkommen. Gemäss Eidgenössischem Versicherungsgerichts könne es nicht Sache des Gerichts sein, solange im hier zu beurteilenden Kontext eine wie Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV vergleichbare Freistellungsnorm fehle, aus Parlamentstätigkeit zufliessendes Entgelt von der Beitragspflicht freizustellen, nachdem es der Bundesrat in Art. 7 lit. i AHVV zum Bestandteil des massgebenden Lohnes erklärt habe.”
“So hat es dazu erkannt, dass in einer früheren Rechtsprechung Angehörige der Feuerwehrdienste in erster Linie aus der Überlegung, es handle sich beim Feuerwehrsold um ein Entgelt für die Erfüllung einer Bürgerpflicht, von der Beitragspflicht ausgenommen gewesen seien. Auch Tagesvergütungen des Zivilschutzes seien für beitragsfrei erklärt worden, soweit sie sich nach den rechtlichen Grundlagen im Rahmen der Soldansätze der Armee bewegt hätten. Zur Begründung sei auf den Militärsold verwiesen worden, der vom Verordnungsgeber vom Erwerbseinkommen ausgeklammert worden sei, weil er blossen Spesenersatz darstelle. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat darauf aufmerksam gemacht, dass der Verordnungsgeber diese Rechtsprechung in die seit dem 1. Januar 1988 geltende Fassung von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV überführt habe. Danach gehören namentlich der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes sowie der steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute nicht zum Erwerbseinkommen. Gemäss Eidgenössischem Versicherungsgerichts könne es nicht Sache des Gerichts sein, solange im hier zu beurteilenden Kontext eine wie Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV vergleichbare Freistellungsnorm fehle, aus Parlamentstätigkeit zufliessendes Entgelt von der Beitragspflicht freizustellen, nachdem es der Bundesrat in Art. 7 lit. i AHVV zum Bestandteil des massgebenden Lohnes erklärt habe.”
Verwaltungsinterne Konkretisierungen (z. B. gestaffelte KiTa‑Subventionen nach Haushaltseinkommen) können gegen die Einordnung einer Leistung als «Haushaltszulage» i.S.v. Art. 6 Abs. 2 sprechen. Die Ausgleichskasse kann im Rahmen einer Arbeitgeberrevision die für den Ausschluss vom massgebenden Erwerbseinkommen relevanten Voraussetzungen (insbesondere Orts‑ oder Branchenüblichkeit) überprüfen; eine vom kantonalen Recht abweichende Ausgestaltung kann zur Folge haben, dass eine bisher ausgerichtete Zulage nicht mehr auszuschliessen ist.
“des Reglements vom 1. November 2016). Selbst die darunter liegenden Löhne werden nicht gleich, sondern umgekehrt proportional zum Einkommen subventioniert (Haushaltseinkommen weniger als Fr. 86'000.-; KiTa-Subvention: 60 %; Haushaltseinkommen zwischen Fr. 86'000.- und Fr. 95'999.-; KiTa-Subvention: 50 %; Haushaltseinkommen zwischen Fr. 96'000.- und Fr. 109'999.-; KiTa-Subvention: 40 %; Haushaltseinkommen ab Fr. 110'000.- bis Fr. 146'000.-; KiTa-Subvention: prozentual zum Einkommen). Folglich spricht die verwaltungsinterne Konkretisierung gegen die Sichtweise des kantonalen Gerichts, wonach die KiTa-Subvention als Haushaltszulage nach Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV gilt.”
“2 der Weisung für die besondere Sozialzulage vor, jederzeit abweichende Regelungen zu definieren. Eine vom kantonalen Recht massgeblich abweichende Ausgestaltung der besonderen Sozialzulage hätte allenfalls zur Folge, dass die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Zulage nicht mehr vom massgebenden Einkommen ausgenommen werden könnte. Es stünde der Ausgleichskasse diesbezüglich frei, die Voraussetzungen – insbesondere der Orts- oder Branchenüblichkeit – im Rahmen einer Arbeitgeberrevision erneut zu überprüfen. Ziff. 2 der Weisung für die besondere Sozialzulage, wonach die A-Gruppe abweichende Regelungen treffen kann, steht dem Umstand, dass die jetzt ausgerichtete besondere Sozialzulage die Voraussetzungen der Orts- bzw. Branchenüblichkeit erfüllt, jedenfalls nicht entgegen. Ein allfälliger Missbrauch, Bestandteile des Erwerbseinkommens durch eine geeignete Bezeichnung von der Beitragserhebung auszunehmen, kann zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Da die ausgerichtete besondere Sozialzulage den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV genügt, ist sie vom massgebenden Erwerbseinkommen auszunehmen.”
Nicht jede familienbezogene Zulage ist beitragsfrei nach Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV. Voraussetzung ist, dass die Zulage Sozialleistungscharakter aufweist und zusätzlich den Anforderungen der Orts‑ und Branchenüblichkeit genügt; mit diesen Anforderungen soll Missbrauch verhindert werden.
“Nicht jede Zulage, die Mehraufwand einer Familie abgilt, fällt jedoch unter Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV. Um den Anforderungen einer beitragsbefreiten Familienzulage zu genügen, muss der fraglichen Zulage Sozialleistungscharakter zukommen (vgl. Art. 5 Abs. 4 AHVG; BGE 119 V 385, 387 E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1384/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.1.4.2). Überdies hat sie zusätzlich den besonderen Anforderungen der "Orts- und Branchenüblichkeit" Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV und wird auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung deutlich (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. April 1980 i. Sa. Schulverein Y [publiziert in: ZAK 1980, S. 579, S. 580 E. 2b.] sowie das Urteil des EVG vom 5. Mai 1988 i.Sa. U.AG [publiziert in: ZAK 1989 S. 151 ff.]). Mit den nicht näher eingegrenzten Begriffen der "Orts- und Branchenüblichkeit" sollen Missbräuche verhindert werden, welche darin bestehen können, Bestandteile des Erwerbseinkommens durch eine geeignete Bezeichnung von der Beitragserhebung auszunehmen (vgl. Käser, a.”
“Nicht jede Zulage, die Mehraufwand einer Familie abgilt, fällt jedoch unter Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV. Um den Anforderungen einer beitragsbefreiten Familienzulage zu genügen, muss der fraglichen Zulage Sozialleistungscharakter zukommen (vgl. Art. 5 Abs. 4 AHVG; BGE 119 V 385, 387 E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1384/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.1.4.2). Überdies hat sie zusätzlich den besonderen Anforderungen der "Orts- und Branchenüblichkeit" Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV und wird auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung deutlich (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. April 1980 i. Sa. Schulverein Y [publiziert in: ZAK 1980, S. 579, S. 580 E. 2b.] sowie das Urteil des EVG vom 5. Mai 1988 i.Sa. U.AG [publiziert in: ZAK 1989 S. 151 ff.]). Mit den nicht näher eingegrenzten Begriffen der "Orts- und Branchenüblichkeit" sollen Missbräuche verhindert werden, welche darin bestehen können, Bestandteile des Erwerbseinkommens durch eine geeignete Bezeichnung von der Beitragserhebung auszunehmen (vgl. Käser, a.a.O, S. 82 Rz 3.46).”
Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 AHVV kommt es auf die tatsächliche Erwerbsabsicht an, die durch konkrete wirtschaftliche Verhältnisse und Tatsachen zu belegen ist. Die subjektive Selbstbezeichnung der betroffenen Person ist dafür nicht entscheidend.
“An dieser Stelle zu erwähnen ist nochmals die Rechtsprechung zum Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV in Abgrenzung zur Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 bis AHVV (SR 831.101). Darunter ist die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit zu verstehen, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl.”
“Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt er die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (Urteil BGer 9C_428/2016 vom 22.”
“Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2; BGE 139 V 12 E. 4.3 und 125 V 383 E. 2a; Ueli Kieser, Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird.”
Für die Abgrenzung zwischen Erwerbseinkommen und Kapitalerträgen ist auf die Natur und die Funktion der gewährten Leistung abzustellen; die Bezeichnung oder Qualifikation durch die Parteien ist nicht ausschlaggebend.
“________ sur le compte courant de la recourante constitue un revenu soumis à cotisation ou non. 4. a) Les cotisations des assurés qui exercent une activité lucrative sont calculées en pour-cent du revenu provenant de l’exercice de l’activité dépendante et indépendante (art. 4 al. 1 LAVS [loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10] et, par renvoi, application analogue des dispositions de la LAVS à la LAPG [loi fédérale du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain en cas de service et de maternité ; RS 834.1] selon les art. 26 ss LAPG, à la LAI [loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité ; RS 831.20] selon l’art. 3 LAI, à la LACI [loi fédérale du 25 juin 1982 sur l'assurance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité ; RS 837.0] selon les art. 2 ss LACI, et à la LAFam [loi fédérale du 24 mars 2006 sur les allocations familiales ; RS 836.2] en vertu des art. 16 ss LAFam ; ATF 137 V 51 consid. 3.1). b) Selon l’art. 6 al. 1 RAVS (règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.101), le revenu provenant d’une activité lucrative comprend, sous réserve des exceptions mentionnées expressément dans les dispositions qui suivent dite disposition, le revenu en espèces ou en nature tiré en Suisse ou à l’étranger de l’exercice d’une activité, y compris les revenus accessoires. Aux termes de l’art. 5 al. 2 LAVS, le salaire déterminant comprend toute rémunération pour un travail dépendant, fourni pour un temps déterminé ou indéterminé. Il englobe les allocations de renchérissement et autres suppléments de salaire, les commissions, les gratifications, les prestations en nature, les indemnités de vacances ou pour jours fériés et autres prestations analogues, ainsi que les pourboires, s’ils représentent un élément important de la rémunération du travail (cf. aussi art. 7 RAVS). c) Afin d'opérer la délimitation entre salaire déterminant et revenu du capital, il y a lieu de se fonder sur la nature et la fonction de l'avantage concédé, la qualification donnée par les parties à cet égard n'étant pas décisive.”
Sind in der Schweiz kein beitragspflichtiger Arbeitgeber vorhanden, obliegt es den Ausgleichskassen, das massgebende Erwerbseinkommen der betroffenen Versicherten festzusetzen.
“10 LPGA) qui est assuré en vertu de la LAVS et qui doit payer des cotisations sur le revenu d’une activité salariée en vertu de cette loi est également tenu de payer des cotisations de l’assurance-chômage (art. 2 al. 1 let. a LACI [loi fédérale du 25 juin 1982 sur l’assurance-chômage obligatoire et l’indemnité en cas d’insolvabilité du 25 juin 1982 ; RS 837.0]). Tant qu’ils exercent une activité lucrative, les assurés sont tenus de payer des cotisations à l’assurance-vieillesse et survivants (art. 3 al. 1 LAVS), des cotisations à l’assurance-invalidité (art. 2 et 3 al. 1 LAI) et des cotisations au régime des allocations pour perte de gain (art. 27 al. 1 LAPG [loi fédérale du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain ; RS 834.1]). b) Les cotisations des assurés qui exercent une activité lucrative sont calculés en pourcent du revenu provenant de l’activité dépendante et indépendante (art. 4 al. 1 LAVS). Le revenu provenant d’une activité lucrative comprend, sous réserve des exceptions mentionnées expressément par la loi, le revenu en espèces ou en nature tiré en Suisse ou à l’étranger de l’exercice d’une activité, y compris les revenus accessoires (art. 6 al. 1 RAVS). Il appartient aux caisses de compensation de déterminer le revenu des salariés dont l’employeur n’est pas tenu de payer des cotisations (cf. Michel Valterio, Droit de l’assurance-vieillesse et survivants et de l’assurance-invalidité, Commentaire thématique, Genève/Zurich/Bâle 2011, no 579). Font partie des salariés dont l’employeur n’est pas tenu de payer des cotisations notamment ceux dont l’employeur n’a ni siège, ni établissement stable en Suisse (cf. art. 12 al. 2 LAVS ; Valterio, op. cit., no 577). c) Les salariés dont l’employeur n’est pas tenu de payer des cotisations versent des cotisations AVS de 8,7 % (art. 6 al. 1 LAVS) ainsi que des cotisations AC de 2,2 % (art. 3 al. 1 et 2 LACI) sur leur salaire déterminant au sens de la législation sur l’AVS. Une cotisation AI de 1,4 % (art. 3 al. 1, 2e phrase, LAI) ainsi qu’une cotisation APG de 0,5 % sont en outre perçues sur ce revenu (art. 27 al. 2, 3e phrase, et 28 LAPG ; 36 al. 1, 1re phrase, OAPG [ordonnance sur les allocations pour perte de gain du 24 novembre 2004 ; RS 834.”
“10 LPGA) qui est assuré en vertu de la LAVS et qui doit payer des cotisations sur le revenu d’une activité salariée en vertu de cette loi est également tenu de payer des cotisations de l’assurance-chômage (art. 2 al. 1 let. a LACI [loi fédérale du 25 juin 1982 sur l’assurance-chômage obligatoire et l’indemnité en cas d’insolvabilité du 25 juin 1982 ; RS 837.0]). Tant qu’ils exercent une activité lucrative, les assurés sont tenus de payer des cotisations à l’assurance-vieillesse et survivants (art. 3 al. 1 LAVS), des cotisations à l’assurance-invalidité (art. 2 et 3 al. 1 LAI) et des cotisations au régime des allocations pour perte de gain (art. 27 al. 1 LAPG [loi fédérale du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain ; RS 834.1]). b) Les cotisations des assurés qui exercent une activité lucrative sont calculés en pourcent du revenu provenant de l’activité dépendante et indépendante (art. 4 al. 1 LAVS). Le revenu provenant d’une activité lucrative comprend, sous réserve des exceptions mentionnées expressément par la loi, le revenu en espèces ou en nature tiré en Suisse ou à l’étranger de l’exercice d’une activité, y compris les revenus accessoires (art. 6 al. 1 RAVS). Il appartient aux caisses de compensation de déterminer le revenu des salariés dont l’employeur n’est pas tenu de payer des cotisations (cf. Michel Valterio, Droit de l’assurance-vieillesse et survivants et de l’assurance-invalidité, Commentaire thématique, Genève/Zurich/Bâle 2011, no 579). Font partie des salariés dont l’employeur n’est pas tenu de payer des cotisations notamment ceux dont l’employeur n’a ni siège, ni établissement stable en Suisse (cf. art. 12 al. 2 LAVS ; Valterio, op. cit., no 577). c) Les salariés dont l’employeur n’est pas tenu de payer des cotisations versent des cotisations AVS de 8,7 % (art. 6 al. 1 LAVS) ainsi que des cotisations AC de 2,2 % (art. 3 al. 1 et 2 LACI) sur leur salaire déterminant au sens de la législation sur l’AVS. Une cotisation AI de 1,4 % (art. 3 al. 1, 2e phrase, LAI) ainsi qu’une cotisation APG de 0,5 % sont en outre perçues sur ce revenu (art. 27 al. 2, 3e phrase, et 28 LAPG ; 36 al. 1, 1re phrase, OAPG [ordonnance sur les allocations pour perte de gain du 24 novembre 2004 ; RS 834.”
Bei Renteneinkommen bestimmt sich der Begriff des Renteneinkommens unabhängig vom Einkommensbegriff des Steuerrechts.
“Entscheid Versicherungsgericht, 02.11.2022 Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 1 AHVV; Art. 10 AHVG; Art. 28bis Abs. 1 AHVV; Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Der Beschwerdeführer wurde zu Recht als Nichterwerbstätiger qualifiziert. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu berechnen sind, ist nicht zu beanstanden. Der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV wird unabhängig vom Begriff des Einkommens im Sinne des Steuerrechts bestimmt. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 2. November 2022, AHV 2021/14). Entscheid vom 2. November 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. AHV 2021/14 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Beiträge als nichterwerbstätige Person 2016”
Familienzulagen nach Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV sind als Ausnahme vom AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen zu verstehen. Art. 6 Abs. 2 lit. f nennt dabei ausdrücklich Kinder‑, Ausbildungs‑, Haushalts‑, Heirats‑ und Geburtszulagen; das Bundesgericht betont das Regel‑/Ausnahmeverhältnis und eine enge Auslegung des Ausnahmetatbestands.
“Nach dem klaren und in allen drei Sprachfassungen übereinstimmenden Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV (vgl. E. 2.3 hiervor) sind vom AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen ausgenommen "Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden" (französisch: "les allocations familiales qui sont accordées, conformément aux usages locaux ou professionnels, au titre d'allocation pour enfants et d'allocation de formation professionnelle, d'allocation de ménage ou d'allocation de mariage ou de naissance"; italienisch: "gli assegni familiari accordati come assegni per i figli, la formazione professionale, l'economia domestica, il matrimonio e la nascita, nell'ambito degli usi locali o professionali"). Es liegt also ein Regel-/Ausnahmeverhältnis vor, wobei das AHV-beitragspflichtige Einkommen die Regel und die Familienzulagen die Ausnahme bilden. Der Begriff "Familienzulagen" ist aus grammatikalischer Sicht als Oberbegriff zu den anschliessend in Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV im Einzelnen aufgeführten Zulagen, worunter unter anderem die Haushaltszulagen fallen, zu verstehen.”
“Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV subsumiert unter den Begriff der Familienzulagen die "Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen".”
“Nach dem klaren und in allen drei Sprachfassungen übereinstimmenden Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV (vgl. E. 2.3 hiervor) sind vom AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen ausgenommen "Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden" (französisch: "les allocations familiales qui sont accordées, conformément aux usages locaux ou professionnels, au titre d'allocation pour enfants et d'allocation de formation professionnelle, d'allocation de ménage ou d'allocation de mariage ou de naissance"; italienisch: "gli assegni familiari accordati come assegni per i figli, la formazione professionale, l'economia domestica, il matrimonio e la nascita, nell'ambito degli usi locali o professionali"). Es liegt also ein Regel-/Ausnahmeverhältnis vor, wobei das AHV-beitragspflichtige Einkommen die Regel und die Familienzulagen die Ausnahme bilden. Der Begriff "Familienzulagen" ist aus grammatikalischer Sicht als Oberbegriff zu den anschliessend in Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV im Einzelnen aufgeführten Zulagen, worunter unter anderem die Haushaltszulagen fallen, zu verstehen. Vom Wortlaut in allen drei Sprachen unbestrittenermassen nicht mitumfasst ist die vorliegend strittige KiTa-Subvention. Was als Familienzulage anzusehen ist, wird seit 1. Januar 2009 im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an BGE 148 V 385 S. 393 Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) gesetzlich definiert. Danach sind Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG).”
Versicherungsleistungen bei Unfall oder Krankheit (insbesondere Taggelder) sind nach Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV in der Regel nicht AHV-beitragspflichtig und gehören nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen. Hiervon ausgenommen sind die in der Verordnung erwähnten Taggelder nach Art. 25 IVG und Art. 29 MVG.
“Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1 S. 52). Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Davon hat er in Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität – ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie nach Art. 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) – nicht zum Erwerbseinkommen.”
“1 AHVV müssen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbetrag von Fr. 392.-- (vgl. Fassung des AHVG vom 01.10.2016) erreichen. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert. Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], Rz. 2033 f.). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen. Wer statt einer Lohnzahlung Taggelder der Krankentaggeldversicherung erhält, hat darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Wer beitragsfreie Versicherungsleistungen erhält und nicht wegen einer sonstigen Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht unterstellt ist, gilt als nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG. Wenn eine versicherte Person einerseits Taggelder der Unfall- oder Krankentaggeldversicherung, anderseits einen (beitragspflichtigen) Lohn erhält, besteht AHV-rechtlich eine nicht dauernd volle Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis AHVV, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 340 E. 1.2). Ferner gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2019, 9C_615/2018, E. 2.2 ff. m.w.H.). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr.”
“Gallen ist deshalb der am Ende eines Monats ausbezahlte Lohn respektive – im Falle eines Taggeldbezugs – das am Ende eines Monats ausbezahlte Krankentaggeld in der EL-Berechnung des darauf folgenden Monats zu berücksichtigen. Damit ist in der EL-Berechnung ab 1. März 2018 ein Krankentaggeld von Fr. 11'150.-- und ab 1. April 2018 bis 28. Februar 2019 ein Krankentaggeld von Fr. 14'746.-- zu berücksichtigen. Diese rückwirkende Korrektur ist rechtmässig, da die Beschwerdeführerin erst am 14. März 2018 (Posteingang) gemeldet hat, dass sie kein Erwerbseinkommen mehr erzielt und ein Krankentaggeld bezogen hat, obwohl sie ab dem 7. Januar 2018 nicht mehr gearbeitet hat. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren Angaben vom 7. Januar 2018 bis 29. März 2018 in der Klinik I.___ aufgehalten. Es ist ihr aber dennoch zumutbar gewesen, der Beschwerdegegnerin den Wegfall des Erwerbseinkommens und den Bezug von Krankentaggeldern rechtzeitig zu melden oder eine Person mit der Meldung zu beauftragen. Diese Meldung ist damit verspätet erfolgt. Auf Krankentaggeldern sind keine AHV-Beiträge geschuldet (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Ab Februar 2018 sind deshalb die Nichterwerbstätigenbeiträge als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Der Nichterwerbstätigenbeitrag hat im Jahr 2018 Fr. 502.--, im Jahr 2019 Fr. 507.-- und im Jahr 2020 Fr. 521.-- betragen. Im Januar 2018 hat die Beschwerdeführerin noch einen Lohn erzielt, auf dem AHV-Beiträge von Fr.”
“Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben würden. Massgebend für die Invaliditätsbemessung sind somit sämtliche Erwerbseinkünfte, für welche AHV-Beiträge bezahlt wurden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.5). Nicht zum massgebenden Einkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV insbesondere Versicherungsleistungen bei Unfall und Krankheit. Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das IK eingetragen (vgl. Art. 30ter AHVG).”
“Demnach ereignete sich der Unfall vor der Kündigung. Die Feststellung des Rechtsdienstes, wonach der Versicherte die Stelle bei R____ vor dem Unfall und damit unabhängig von seiner Erkrankung verloren habe (IV-Akte 141, S. 2), ist damit nicht korrekt. Sie geht möglicherweise darauf zurück, dass in der Unfallmeldung aufgeführt wird, der Beschwerdeführer habe zuletzt am 11. August 2021 um 22:45 Uhr gearbeitet (IV-Akte 123, S. 8), was sich aber nur auf den letzten Arbeitstag vor dem Unfall bezieht und mit den anschliessenden freien Tagen zusammenhängt (vgl. den Grund der Absenz auf der Unfallmeldung [IV-Akte 123, S. 8]: «Feierabend»). Dass im IK-Auszug des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 von Juli bis Oktober lediglich Fr. 11'090.00 eingetragen sind, worauf der Rechtsdienst verweist (IV-Akte 141, S. 2), ist darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall Unfalltaggelder bezog, welche nicht AHV-pflichtig sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV).”
Taggeldleistungen der Kranken‑ und Unfallversicherung sind nicht AHV‑beitragspflichtig (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Im AVIG‑Kontext hat dies eine Koordinationswirkung: Zeiten, in denen die Lohnfortzahlung aufgehört hat oder durch Taggelder ersetzt wurde, gelten als beitragslose Zeiten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses und können nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG als Beitragszeit angerechnet werden.
“Rz. 202). So sind in Art. 13 Abs. 2 AVIG vier Tatbestände enthalten, die als Beitragszeit angerechnet werden, obwohl der Leistungsansprecher für diese Zeitspanne keine Beiträge geleistet hat. Beim hier interessierenden Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG geht es demnach um beitragslose Zeiten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses (Nussbaumer, a.a.O., S. 2330 f. Rz. 222). Wesentliche Elemente der Beitragszeit bleiben aber auch hier die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und die damit verbundene Beitragspflicht (Nussbaumer, a.a.O., S. 2329 Rz. 218). Der Anrechnungstatbestand von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG kommt in Betracht, wenn die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers aufgehört hat (vgl. Art. 324a OR) oder - wie hier - an deren Stelle Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung fliessen (Art. 324b OR). Er hat im Verhältnis zur Kranken- und Unfallversicherung Koordinationsfunktion, weil Taggeldleistungen dieser beiden Sozialversicherungszweige nicht AHV-beitragspflichtig sind (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind sodann gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit aufgrund der in lit. a-c aufgeführten Gründe nicht erfüllen konnten. Diese Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bezweckt, bestimmten Personengruppen aus sozialen Gründen angesichts der fehlenden freiwilligen Versicherungsmöglichkeit auch ohne vorgängige genügende beitragspflichtige Beschäftigung Versicherungsschutz zu bieten (BGE 141 V 674 E. 4.3.1 in fine mit Hinweis; Nussbaumer, a.a.O., S. 2334 Rz. 233). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2 hiervor) sind die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Während also Art. 13 AVIG eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten voraussetzt, verlangt die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, dass die leistungsansprechende Person während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit aus bestimmten Gründen nicht erfüllen konnte.”
“Sie hätten in Art. 14 AVIG geregelt werden sollen. Anderseits hat die Gleichstellung mit Beitragszeiten für die betreffenden Versicherten den Vorteil, keine besondere Wartezeit bestehen zu müssen. (…) ccc) Kranke und verunfallte Arbeitnehmer 177 Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt, sind nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG ebenfalls anrechenbar. Auch hier handelt es sich um beitragslose Zeiten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Dieses Anrechnungstatbestand kommt zum Zuge, wenn die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitsgebers aufgehört hat (vgl Art. 324a OR) oder durch Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung ersetzt bzw. abgelöst worden ist (Art. 324b OR). Dieser Bestimmung kommt gegenüber der Kranken- und Unfallversicherung Koordinationsfunktion zu, weil Taggeldleistungen dieser beiden Sozialversicherungszwige nicht AHV-beitragspflichtig sind (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV)." (cfr. Th. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, cifra marginale 173 e 177, pag. 68 e 70) e " 3. Sonderzeiten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses 27 Laut gesetzlicher Vorschrift sind als Beitragszeit anrechenbar Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Bst. c); desgleichen auch Arbeitsunterbrüche (während des Arbeitsverhältnisses) wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft (= hier Zeit nach der Niederkunft), soweit sie durch Arbeitsnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind (Bst. d). 28 In beiden Fällen handelt es sich um Zeiten, in denen der oder die Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, er oder sie also die im Begriff der Beitragszeit enthaltene Komponente der Beschäftigung zumindest formal (vgl.”
Ein Stipendium gilt nach Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV nicht als unselbständiges Erwerbseinkommen. Dementsprechend begründet ein Stipendienbezug keine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinn der AHV/AVIG-Praxis.
“Da eine entsprechende Arbeitsbestätigung des B.____ Institute vorliegt, ist der nach Art. 14 Abs. 3 AVIG geforderte Nachweis einer Beschäftigung als Arbeitnehmer von mindestens zwölf Monaten im Ausland erbracht. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer auch die sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz nachzuweisen vermag. Seine Tätigkeit bei der École C.____ dauerte vom 1. November 2012 bis 15. Mai 2017 und liegt somit ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Daher kann diese Tätigkeit nicht als beitragspflichtige Beschäftigung berücksichtigt werden. Was seine vom SNF finanzierte Tätigkeit am B.____ Institute im Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 30. November 2018 betrifft, ist anzumerken, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig ist, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV ist ein Stipendium nicht als unselbständiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren (BGE 133 V 299 E. 2). Damit fehlt es bei einem Stipendienbezug an einer beitragspflichtigen Beschäftigung (vgl. AVIG-Praxis Randziffer B143). Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer vom 4. Februar 2020 bis 16. August 2020 ohne Vertrag und ohne Gehalt als Assistenz-Professor für Chemieingenieurwesen von der Schweiz aus für die Universität Z.____ arbeitete. Die Zeit vom 4. Februar 2020 bis 23. März 2020 liegt in der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Fraglich ist, ob seine Tätigkeit als Assistenz-Professor eine anrechenbare beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne des AVIG begründet, die eine Beitragszeit generieren kann. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden. Denn die Zeitspanne vom 4. Februar 2020 bis 23. März 2020 umfasst lediglich sechs Wochen und sechs Tage, weshalb die Voraussetzung der sechsmonatigen beitragspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz auch mit dieser Tätigkeit nicht erfüllt ist.”
Für die Beitragsermittlung werden die Beiträge der Erwerbstätigen in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt; dabei ist auch auf im In- und Ausland erzieltes Erwerbseinkommen abzustellen.
“Altersjahr vollendet haben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 6 AHVV). Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG; ferner Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 Satz 4 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]).”
“Altersjahr vollendet haben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 6 AHVV). Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG; ferner Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 Satz 4 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]).”
Familienzulagen, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung ausgerichtet werden, sind beim massgebenden Lohn der AHV vom Erwerbseinkommen ausgenommen (Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV). Bei der Arbeitslosenversicherung werden Kinderzulagen hingegen nicht berücksichtigt.
“vereinbart (Urk. 7/169). Dies entspricht einem Jahreslohn von Fr. 98'800.--. Zuzüglich Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 3'000.-- pro Jahr (vgl. dazu die Lohnabrechnung für den November 2017, Urk. 7/83, sowie die Buchhaltung der Z.___ GmbH 2017, Urk. 7/36) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 101'800.--. Der bei der Suva versicherte Verdienst lässt sich somit anhand der Akten nachvollziehen. Dies lässt sich aber nicht mit dem für die Arbeitslosenversicherung massgebenden versicherten Verdienst gleichsetzen. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn. Anders als bei der Unfallversicherung, bleiben bei Arbeitslosenversicherung Kinderzulagen unberücksichtigt. In der AHV sind die Familienzulagen, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung ausgerichtet werden, vom massgebenden Lohn ausgenommen (Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV; Rz. 2127 in der ab 1. Januar 2017 gültig gewesenen Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, WML, Rz. 2170 in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version der WML). Eine Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV entsprechende Regelung gibt es bei der Arbeitslosenversicherung nicht (s. a. AVIG-Praxis ALE, Rz. C2). Gestützt darauf könnte der für die Arbeitslosenversicherung massgebende versicherte Verdienst für das Jahr 2017 vorliegend höchstens Fr. 98'800.-- betragen.”
Ein Stipendium gilt nicht als unselbständiges Erwerbseinkommen und begründet daher keine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV; folglich fehlt bei Stipendienbezug eine der Voraussetzungen für Beitragspflicht.
“Da eine entsprechende Arbeitsbestätigung des B.____ Institute vorliegt, ist der nach Art. 14 Abs. 3 AVIG geforderte Nachweis einer Beschäftigung als Arbeitnehmer von mindestens zwölf Monaten im Ausland erbracht. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer auch die sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz nachzuweisen vermag. Seine Tätigkeit bei der École C.____ dauerte vom 1. November 2012 bis 15. Mai 2017 und liegt somit ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Daher kann diese Tätigkeit nicht als beitragspflichtige Beschäftigung berücksichtigt werden. Was seine vom SNF finanzierte Tätigkeit am B.____ Institute im Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 30. November 2018 betrifft, ist anzumerken, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig ist, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV ist ein Stipendium nicht als unselbständiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren (BGE 133 V 299 E. 2). Damit fehlt es bei einem Stipendienbezug an einer beitragspflichtigen Beschäftigung (vgl. AVIG-Praxis Randziffer B143). Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer vom 4. Februar 2020 bis 16. August 2020 ohne Vertrag und ohne Gehalt als Assistenz-Professor für Chemieingenieurwesen von der Schweiz aus für die Universität Z.____ arbeitete. Die Zeit vom 4. Februar 2020 bis 23. März 2020 liegt in der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Fraglich ist, ob seine Tätigkeit als Assistenz-Professor eine anrechenbare beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne des AVIG begründet, die eine Beitragszeit generieren kann. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden. Denn die Zeitspanne vom 4. Februar 2020 bis 23. März 2020 umfasst lediglich sechs Wochen und sechs Tage, weshalb die Voraussetzung der sechsmonatigen beitragspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz auch mit dieser Tätigkeit nicht erfüllt ist.”
Bei Nichterwerbstätigen werden die Beiträge nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf der Grundlage der Hälfte des ehelichen Vermögens und des Renteneinkommens berechnet. In der zitierten Entscheidung wird ferner festgehalten, dass der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV unabhängig vom steuerlichen Einkommensbegriff zu bestimmen ist.
“Entscheid Versicherungsgericht, 02.11.2022 Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 1 AHVV; Art. 10 AHVG; Art. 28bis Abs. 1 AHVV; Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Der Beschwerdeführer wurde zu Recht als Nichterwerbstätiger qualifiziert. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu berechnen sind, ist nicht zu beanstanden. Der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV wird unabhängig vom Begriff des Einkommens im Sinne des Steuerrechts bestimmt. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 2. November 2022, AHV 2021/14). Entscheid vom 2. November 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. AHV 2021/14 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St.”
Beitragsbefreite Familienzulagen unterliegen den Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV: Sie müssen Sozialleistungscharakter besitzen und daneben die Anforderungen der Orts‑ bzw. Branchenüblichkeit erfüllen. Die Beurteilung, ob vom Arbeitgeber ausgerichtete Zulagen in den massgebenden Lohn einzubeziehen sind, erfolgt konkret im Einzelfall nach Massgabe von Gesetz, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung.
“f AHVV, dass Familienzulagen, die als Kinder- oder Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, nicht zum Erwerbseinkommen gehören. Zur Vermeidung der Gefahr der Beitragsumgehung wurden auf dem Verordnungsweg mithin Grenzen der zu berücksichtigenden Zuwendungen festgelegt, die vom massgebenden Lohn auszunehmen sind (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1284, N 275, Fn. 691; vgl. auch BBI 1946 II 365 S. 391). Um den Anforderungen einer Familienzulage zu genügen, muss die fragliche Zulage nebst einem Sozialleistungscharakter deshalb zusätzlich den besonderen Anforderungen der Orts- oder Branchenüblichkeit genügen. Mit den nicht näher eingegrenzten Begriffen der Orts- bzw. Branchenüblichkeit sollen Missbräuche verhindert werden, welche darin bestehen können, Bestandteile des Erwerbseinkommens durch eine geeignete Bezeichnung von der Beitragserhebung auszunehmen (Käser, a.a.O., N 3.46). Die Formulierung in Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV belässt den Durchführungsorganen im Einzelfall zwar einen Ermessensspielraum. Ob die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Familienzulagen in den massgebenden Lohn einzubeziehen sind, ist jedoch nicht generell-abstrakt nach der einschlägigen Besoldungs- oder Zulagenordnung, sondern konkret nach Massgabe von Gesetz, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zu beurteilen (BGE 119 V 385 E. 4b).”
“Nicht jede Zulage, die Mehraufwand einer Familie abgilt, fällt jedoch unter Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV. Um den Anforderungen einer beitragsbefreiten Familienzulage zu genügen, muss der fraglichen Zulage Sozialleistungscharakter zukommen (vgl. Art. 5 Abs. 4 AHVG; BGE 119 V 385, 387 E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1384/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.1.4.2). Überdies hat sie zusätzlich den besonderen Anforderungen der "Orts- und Branchenüblichkeit" Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV und wird auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung deutlich (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. April 1980 i. Sa. Schulverein Y [publiziert in: ZAK 1980, S. 579, S. 580 E. 2b.] sowie das Urteil des EVG vom 5. Mai 1988 i.Sa. U.AG [publiziert in: ZAK 1989 S. 151 ff.]). Mit den nicht näher eingegrenzten Begriffen der "Orts- und Branchenüblichkeit" sollen Missbräuche verhindert werden, welche darin bestehen können, Bestandteile des Erwerbseinkommens durch eine geeignete Bezeichnung von der Beitragserhebung auszunehmen (vgl. Käser, a.”
Kinder- und Ausbildungszulagen (Familienzulagen), die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung ausgerichtet werden, zählen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen und sind bei der Ermittlung des Valideneinkommens bzw. des versicherten Verdienstes entsprechend auszuschliessen.
“Entgegen der RAD-Stellungnahme begründe die festgestellte psychische Störung sehr wohl eine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Zur Beurteilung der Leistungsminderung sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Auf das Gutachten vom 11. April 2017 könne nicht uneingeschränkt abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. März 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Gutachten der medexperts ag vom 11. April 2017 sei beweiskräftig. Die Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und die von ihm ins Recht gelegten Arztberichte weckten keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens. Der Rechtsvertreter habe die behauptete Lohnentwicklung bis auf Fr. 80'000.-- nicht begründet. Gemäss den Lohnkontoauszügen der B.___ habe der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ein Bruttoeinkommen von Fr. 73'153.35 und im Jahr 2012 ein solches von Fr. 71'199.95 erzielt. Die darin eingerechneten Kinder- und Ausbildungszulagen seien nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV). Zu berücksichtigen sei jedoch eine Lohnerhöhung ab Januar 2013. Das Valideneinkommen betrage Fr. 70'383.70. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'383.70 und einem Invalideneinkommen von Fr. 49'840.-- betrage der Invaliditätsgrad 29%. Der Beschwerdeführer habe damit ab 1. Oktober 2016 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 12. Juni 2019 im Wesentlichen ergänzend geltend machen (act. G 10), bei objektiver Würdigung der ins Recht gelegten Berichte stehe fest, dass konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vorhanden seien. Bei der Berechnung des Valideneinkommens habe die Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen, dass für die Schichtbereitschaft ein Zusatz von Fr. 250.-- pro Monat und dass Nachtschichtzulagen sowie eine sogenannte "Werkzeugwechselprämie" ausbezahlt worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer regelmässig Überstunden- und Sonntagsarbeit geleistet. Das Valideneinkommen von Fr. 70'383.70 sei zu tief. Der Rechtsvertreter reichte Mailkorrespondenzen zwischen der SUVA und der B.”
“vereinbart (Urk. 7/169). Dies entspricht einem Jahreslohn von Fr. 98'800.--. Zuzüglich Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 3'000.-- pro Jahr (vgl. dazu die Lohnabrechnung für den November 2017, Urk. 7/83, sowie die Buchhaltung der Z.___ GmbH 2017, Urk. 7/36) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 101'800.--. Der bei der Suva versicherte Verdienst lässt sich somit anhand der Akten nachvollziehen. Dies lässt sich aber nicht mit dem für die Arbeitslosenversicherung massgebenden versicherten Verdienst gleichsetzen. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn. Anders als bei der Unfallversicherung, bleiben bei Arbeitslosenversicherung Kinderzulagen unberücksichtigt. In der AHV sind die Familienzulagen, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung ausgerichtet werden, vom massgebenden Lohn ausgenommen (Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV; Rz. 2127 in der ab 1. Januar 2017 gültig gewesenen Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, WML, Rz. 2170 in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version der WML). Eine Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV entsprechende Regelung gibt es bei der Arbeitslosenversicherung nicht (s. a. AVIG-Praxis ALE, Rz. C2). Gestützt darauf könnte der für die Arbeitslosenversicherung massgebende versicherte Verdienst für das Jahr 2017 vorliegend höchstens Fr. 98'800.-- betragen.”
Zum Erwerbseinkommen gehören Bar- und Naturalleistungen, die im In- und Ausland erzielt werden. Art. 6 Abs. 2 AHVV nennt insoweit Ausnahmen, weshalb die Behandlung insbesondere von im Ausland erbrachten Naturalleistungen im Rahmen der Anwendung dieser Ausnahmebestimmung zu prüfen ist.
“00 im Jahr 2020 dazu führt, dass die Beschwerdeführerin auf Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 16'272.00 an die Beschwerdegegnerin entrichten muss. 3. 3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind grundsätzlich alle versicherten Personen (vgl. Art. 1a und 2 AHVG) ab dem 17. Geburtstag und bis zur Vollendung des 64. (bei Frauen) bzw. 65. Altersjahrs (bei Männern) beitragspflichtig, solange sie erwerbstätig sind. Für Nichterwerbstätige gelten weitere Bestimmungen. Die Beiträge der erwerbstätigen versicherten Personen bemessen sich in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge, soweit in der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) keine ausdrücklichen Ausnahmen vorgesehen sind (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus Art. 6 Abs. 2 AHVV. 3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHG wird auf dem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (vom Gesetz als massgebenden Lohn bezeichnet) ein Betrag von 4.2 % erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (vgl. BGE 144 V 111, 112 E. 4.1). Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge sowie Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Art. 7 AHVV führt verschiedene Bestandteile des massgebenden Lohnes auf (vgl. auch Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2019, N 2001 ff.), während Art. 8 AHVV explizite Ausnahmen nennt. Rechtsprechungsgemäss gilt nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, als beitragspflichtiges Einkommen, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist (BGE 145 V 320, 322 E.”
“00 im Jahr 2020 dazu führt, dass die Beschwerdeführerin auf Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 16'272.00 an die Beschwerdegegnerin entrichten muss. 3. 3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind grundsätzlich alle versicherten Personen (vgl. Art. 1a und 2 AHVG) ab dem 17. Geburtstag und bis zur Vollendung des 64. (bei Frauen) bzw. 65. Altersjahrs (bei Männern) beitragspflichtig, solange sie erwerbstätig sind. Für Nichterwerbstätige gelten weitere Bestimmungen. Die Beiträge der erwerbstätigen versicherten Personen bemessen sich in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge, soweit in der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) keine ausdrücklichen Ausnahmen vorgesehen sind (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus Art. 6 Abs. 2 AHVV. 3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHG wird auf dem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (vom Gesetz als massgebenden Lohn bezeichnet) ein Betrag von 4.2 % erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (vgl. BGE 144 V 111, 112 E. 4.1). Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge sowie Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Art. 7 AHVV führt verschiedene Bestandteile des massgebenden Lohnes auf (vgl. auch Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2019, N 2001 ff.), während Art. 8 AHVV explizite Ausnahmen nennt. Rechtsprechungsgemäss gilt nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, als beitragspflichtiges Einkommen, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist (BGE 145 V 320, 322 E.”
Bei Lohnkontrollen können mehrere Jahre der Lohndeklarationen überprüft werden; solche mehrjährigen Kontrollen können zu Korrekturen des Erwerbseinkommens führen.
“TRIBUNAL CANTONAL AVS 40/21 ap. TF - 24/2024 ZC21.040985 COUR DES ASSURANCES SOCIALES _____________________________________________ Arrêt du 15 mai 2024 __________________ Composition : Mme Livet, présidente Mme Pasche et M. Oulevey, juges Greffier : M. Varidel ***** Cause pendante entre : S.________SA, au [...], recourante, représentée par Me Corinne Monnard Séchaud, à Lausanne et Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS, à Vevey, intimée _______________ Art. 4 al. 1 et 5 al. 2 LAVS ; art. 6 al. 1 RAVS E n f a i t : A. F.U.________, né le [...] 1951 et B.U.________ apparaissent au Registre du commerce en tant qu'administrateur président et administratrice secrétaire de la société S.________SA (ci-après : la société ou la recourante), dont ils sont également salariés. Le 26 janvier 2017, la Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS (ci-après : la CCVD ou l’intimée) a communiqué à la société le décompte final des cotisations sociales dues pour 2016. Ce décompte se fondait sur la déclaration 2016 des salaires payés par la société. Y figuraient les montants de 205'913 fr. 60 (18'442 fr. 80+187'470 fr. 80) versés à F.U.________ et de 23'200 fr. 80 versés à B.U.________. S.________SA a demandé la rectification du décompte mentionné le 27 février 2017, arguant que les salaires versés en 2016 étaient de 39'006 fr. pour F.U.________ et de 53'520 fr. pour B.U.________. Entre autres mesures d'instruction, la CCVD a procédé le 5 mai 2017 à un contrôle des salaires déclarés par l'employeur du 1er janvier 2012 au 31 décembre 2016.”
Auch einmalige Entschädigungen oder Zuwendungen können als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen gelten. Entscheidend ist, ob die Leistung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und keine ausdrückliche Ausnahmeregelung der Verordnung greift; dies ist im Einzelfall zu prüfen.
“Streitig ist, ob die Zahlung der Beschwerdeführerin an den Beigeladenen in Höhe von Fr. 117'490.00 im Jahr 2020 dazu führt, dass die Beschwerdeführerin auf Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 16'272.00 an die Beschwerdegegnerin entrichten muss. 3. 3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind grundsätzlich alle versicherten Personen (vgl. Art. 1a und 2 AHVG) ab dem 17. Geburtstag und bis zur Vollendung des 64. (bei Frauen) bzw. 65. Altersjahrs (bei Männern) beitragspflichtig, solange sie erwerbstätig sind. Für Nichterwerbstätige gelten weitere Bestimmungen. Die Beiträge der erwerbstätigen versicherten Personen bemessen sich in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge, soweit in der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) keine ausdrücklichen Ausnahmen vorgesehen sind (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus Art. 6 Abs. 2 AHVV. 3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHG wird auf dem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (vom Gesetz als massgebenden Lohn bezeichnet) ein Betrag von 4.2 % erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (vgl. BGE 144 V 111, 112 E. 4.1). Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge sowie Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Art. 7 AHVV führt verschiedene Bestandteile des massgebenden Lohnes auf (vgl. auch Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2019, N 2001 ff.), während Art. 8 AHVV explizite Ausnahmen nennt. Rechtsprechungsgemäss gilt nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, als beitragspflichtiges Einkommen, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist (BGE 145 V 320, 322 E.”
“Streitig ist, ob die Zahlung der Beschwerdeführerin an den Beigeladenen in Höhe von Fr. 117'490.00 im Jahr 2020 dazu führt, dass die Beschwerdeführerin auf Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 16'272.00 an die Beschwerdegegnerin entrichten muss. 3. 3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind grundsätzlich alle versicherten Personen (vgl. Art. 1a und 2 AHVG) ab dem 17. Geburtstag und bis zur Vollendung des 64. (bei Frauen) bzw. 65. Altersjahrs (bei Männern) beitragspflichtig, solange sie erwerbstätig sind. Für Nichterwerbstätige gelten weitere Bestimmungen. Die Beiträge der erwerbstätigen versicherten Personen bemessen sich in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge, soweit in der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) keine ausdrücklichen Ausnahmen vorgesehen sind (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus Art. 6 Abs. 2 AHVV. 3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHG wird auf dem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (vom Gesetz als massgebenden Lohn bezeichnet) ein Betrag von 4.2 % erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (vgl. BGE 144 V 111, 112 E. 4.1). Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge sowie Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Art. 7 AHVV führt verschiedene Bestandteile des massgebenden Lohnes auf (vgl. auch Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2019, N 2001 ff.), während Art. 8 AHVV explizite Ausnahmen nennt. Rechtsprechungsgemäss gilt nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, als beitragspflichtiges Einkommen, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist (BGE 145 V 320, 322 E.”
Die Ausgleichskasse kann im Rahmen einer Arbeitgeberrevision prüfen, ob die Voraussetzungen der Orts- oder Branchenüblichkeit vorliegen und damit klären, ob eine Leistung nach Art. 6 Abs. 2 AHVV beitragsbefreit ist; eine Missbrauchskontrolle bleibt möglich.
“2 der Weisung für die besondere Sozialzulage vor, jederzeit abweichende Regelungen zu definieren. Eine vom kantonalen Recht massgeblich abweichende Ausgestaltung der besonderen Sozialzulage hätte allenfalls zur Folge, dass die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Zulage nicht mehr vom massgebenden Einkommen ausgenommen werden könnte. Es stünde der Ausgleichskasse diesbezüglich frei, die Voraussetzungen – insbesondere der Orts- oder Branchenüblichkeit – im Rahmen einer Arbeitgeberrevision erneut zu überprüfen. Ziff. 2 der Weisung für die besondere Sozialzulage, wonach die A-Gruppe abweichende Regelungen treffen kann, steht dem Umstand, dass die jetzt ausgerichtete besondere Sozialzulage die Voraussetzungen der Orts- bzw. Branchenüblichkeit erfüllt, jedenfalls nicht entgegen. Ein allfälliger Missbrauch, Bestandteile des Erwerbseinkommens durch eine geeignete Bezeichnung von der Beitragserhebung auszunehmen, kann zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Da die ausgerichtete besondere Sozialzulage den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV genügt, ist sie vom massgebenden Erwerbseinkommen auszunehmen.”
“Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin an ihre Mitarbeitenden ausbezahlte besondere Sozialzulage als orts- und branchenübliche Familienzulage im Sinn von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV beitragsbefreit ist. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 29. Januar 2021 hält der gerichtlichen Überprüfung damit nicht stand. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist begründet und gutzuheissen.”
Die familienbezogene Betreuung durch einen Elternteil gilt nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AHVV und somit nicht als Erwerbseinkommen. Massgeblich sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse; auf die subjektive Selbstqualifikation kommt es nicht an. Die Kindesbetreuung ist eine gesetzliche elterliche Pflicht; der betreuende Elternteil ist kein Arbeitnehmer und erbringt seinen Unterhaltsteil in natura.
“Die Arbeitslosenkasse hatte am 10. Dezember 2019 verfügungsweise die Eröffnung einer Folgerahmenfrist zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 29. November 2019 bestätigt und dabei unter anderem die Betreuungstätigkeit des Beschwerdeführers als Zwischenverdienst, mithin das von der Ehefrau bezahlte Entgelt für die Kinderbetreuung als Beitragszeit bildendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit qualifiziert. Wie die Vorinstanz dazu zutreffend festhält, fällt rechtsprechungsgemäss unter den AHV-rechtlichen Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV, der auch für die Arbeitslosenversicherung gilt (BGE 128 V 20 E. 3b mit Hinweisen), die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird (BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 V 177 E. 3.1). Die Betreuung der Kinder stellt eine gesetzliche, den Kindseltern obliegende Pflicht dar (Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 159 und Art. 163 ZGB). Der betreuende Elternteil ist kein Arbeitnehmer; er übt keine auf Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit aus, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird, sondern erbringt seinen Anteil am Unterhalt in natura.”
“Die Arbeitslosenkasse hatte am 10. Dezember 2019 verfügungsweise die Eröffnung einer Folgerahmenfrist zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 29. November 2019 bestätigt und dabei unter anderem die Betreuungstätigkeit des Beschwerdeführers als Zwischenverdienst, mithin das von der Ehefrau bezahlte Entgelt für die Kinderbetreuung als Beitragszeit bildendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit qualifiziert. Wie die Vorinstanz dazu zutreffend festhält, fällt rechtsprechungsgemäss unter den AHV-rechtlichen Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV, der auch für die Arbeitslosenversicherung gilt (BGE 128 V 20 E. 3b mit Hinweisen), die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird (BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 V 177 E. 3.1). Die Betreuung der Kinder stellt eine gesetzliche, den Kindseltern obliegende Pflicht dar (Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 159 und Art. 163 ZGB). Der betreuende Elternteil ist kein Arbeitnehmer; er übt keine auf Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit aus, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird, sondern erbringt seinen Anteil am Unterhalt in natura.”