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Nicht dauernd voll Erwerbstätige bleiben grundsätzlich als Erwerbstätige/Selbständigerwerbende qualifiziert; sie werden jedoch nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV den Nichterwerbstätigen gleichgestellt, indem ihnen Beiträge wie den Nichterwerbstätigen auferlegt werden. Massgeblich ist für jedes Kalenderjahr eine Vergleichsrechnung: Soweit die vom Erwerbseinkommen (gegebenenfalls zuzüglich Arbeitgeberbeiträgen) geleisteten Beiträge nicht mindestens die Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV erreichen, sind die Beiträge wie bei Nichterwerbstätigen zu leisten. Eine mehrjährige Gesamtbetrachtung ist der jährlichen Vergleichsrechnung nicht vorgängig zu ziehen.
“Gilt der Beschwerdegegner als nicht dauernd voll erwerbstätig, ist aufgrund der in Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorgesehenen Vergleichsrechnung zu prüfen, ob er allenfalls Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten hat (unter Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen, Art. 28bis Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, geht es - entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung - nicht an, von dieser gesetzlich vorgesehenen Vergleichsrechnung abzusehen und stattdessen (ohne entsprechende normative Grundlage) eine sich über mehrere Jahre erstreckende "Gesamtbetrachtung" vorzunehmen. Ohnehin warf die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht vor, sie habe den Beschwerdegegner innert drei Jahren (d.h. 2013 bis 2015) zweimal "umqualifiziert", nämlich 2014 von einem Selbständigerwerbenden zu einem Nichterwerbstätigen und 2015 wieder zu einem Selbständigerwerbenden: Nicht dauernd voll Erwerbstätige werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht etwa als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen lediglich gleichgestellt, indem sie Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten haben (BGE 140 V 338 E. 1.1). Mit anderen Worten hat sich an der grundsätzlichen Qualifikation als Selbständigerwerbender beim Beschwerdegegner auch im Jahr 2014 nichts geändert. Im Übrigen wurde der Beschwerdegegner im Folgejahr, 2015, allein deshalb nicht ebenfalls zur Entrichtung von Nichterwerbstätigenbeiträgen verpflichtet, weil die Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV ergeben hatte, dass die von ihm als Selbständigerwerbender bezahlten Beiträge mindestens der Hälfte der Beiträge entsprachen, welche er als Nichterwerbstätiger geschuldet hätte. Darüber hinaus scheint nicht ausgeschlossen, dass die Ausgleichskasse hinsichtlich der Beitragspflicht für die Jahre 2008 bis 2013 analog vorgegangen wäre, wenn sie die Verwirkungsfrist nach Art. 16 AHVG hätte wahren können.”
Bei Nachweisproblemen ist auf die konkrete Substanziierung abzustellen, namentlich auf die Quantifizierung der geltend gemachten Arbeitsstunden und deren Zuordnung auf Tätigkeiten/Einheiten sowie auf den tatsächlichen Erwerbsgrad (mindestens 50%). Fehlen diese Nachweise oder sind sie unzureichend, kann die dauernde volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht als erbracht gelten.
“Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass mit den eingereichten Unterlagen betreffend die Kosten für den Unterhalt der Liegenschaften (vgl. act. I 2; 9) und mit den mittels (eine Momentaufnahme darstellenden) Mieterspiegel ausgewiesenen Mieterwechseln (act. II 8) die geltend gemachten Arbeitsstunden des Beschwerdeführers nicht hinreichend substanziiert, geschweige denn quantifiziert sind. Ferner ist auch keine hinreichende Zuordnung der geltend gemachten 1’500 Stunden auf die zwei juristischen Personen (C.________ GmbH und D.________ AG) sowie die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaften möglich. Damit ist bereits aus diesen Gründen eine dauernde volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht erstellt.”
“Zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Zeitraum (Jahr 2020) für die B.____ GmbH (in Liquidation) unselbstständig erwerbstätig war. Unbestritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit im betreffenden Jahr dauernd, mithin während mehr als neun Monaten im Kalenderjahr, ausgeübt hat. Das massgebende Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 19. Mai 2021 erstreckt sich jedenfalls über alle 12 Beitragsmonate. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin für diese Zeit auch voll erwerbstätig war im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis Abs. 1 AHVV, d.h. mindestens zu 50%.”
Eine vorübergehende Reduktion des Lohns (z. B. infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit) ändert den Status nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht, sofern die Tätigkeit grundsätzlich dauerhaft ausgeübt wird und die versicherte Beschäftigung vor Ablauf des betreffenden Jahres wieder aufgenommen wurde.
“Elle semble toutefois en ignorer les conséquences puisqu'elle persiste à demander que le statut de A.________ soit revu et qu'il soit considéré comme une personne sans activité lucrative. Quoi qu'il en soit et comme les premiers juges l'ont constaté, A.________ exerçait en 2014, et depuis plusieurs années, une activité salariée à 50 % au service de D.________. Cette activité était réputée durable au sens de l'art. 28bis al. 1 RAVS, relatif aux personnes n'exerçant pas durablement une activité lucrative à plein temps, dès lors que l'assuré était occupé durant la moitié du temps usuellement consacré au travail (cf. ATF 140 V 338 consid. 1.2; 115 V 161 consid. 10d). En présence d'une activité salariée durable on ne saurait admettre qu'une réduction temporaire de la rémunération d'un assuré salarié, qui devient momentanément inférieure à celle qu'il percevait à mi-temps en raison d'une incapacité de travail en lien avec son état de santé, aboutisse à modifier immédiatement son statut et à le considérer comme une personne sans activité lucrative. L'art. 28bis al. 1 RAVS ne s'applique pas à une telle éventualité où l'assuré a repris son activité salariée avant la fin de l'année en cause.”
“Elle semble toutefois en ignorer les conséquences puisqu'elle persiste à demander que le statut de A.________ soit revu et qu'il soit considéré comme une personne sans activité lucrative. Quoi qu'il en soit et comme les premiers juges l'ont constaté, A.________ exerçait en 2014, et depuis plusieurs années, une activité salariée à 50 % au service de D.________. Cette activité était réputée durable au sens de l'art. 28bis al. 1 RAVS, relatif aux personnes n'exerçant pas durablement une activité lucrative à plein temps, dès lors que l'assuré était occupé durant la moitié du temps usuellement consacré au travail (cf. ATF 140 V 338 consid. 1.2; 115 V 161 consid. 10d). En présence d'une activité salariée durable on ne saurait admettre qu'une réduction temporaire de la rémunération d'un assuré salarié, qui devient momentanément inférieure à celle qu'il percevait à mi-temps en raison d'une incapacité de travail en lien avec son état de santé, aboutisse à modifier immédiatement son statut et à le considérer comme une personne sans activité lucrative. L'art. 28bis al. 1 RAVS ne s'applique pas à une telle éventualité où l'assuré a repris son activité salariée avant la fin de l'année en cause.”
Die gesetzlich vorgesehene Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV ist durchzuführen; sie darf nicht ersatzlos durch eine mehrjährige "Gesamtbetrachtung" ersetzt werden. Ergibt die Vergleichsrechnung, dass die vom Erwerbseinkommen geleisteten Beiträge zusammen mit jenen des Arbeitgebers nicht mindestens der Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge entsprechen, führt dies zur Pflicht, Beiträge wie eine Nichterwerbstätige oder ein Nichterwerbstätiger zu leisten. Die Ausgleichskasse kann eine solche Feststellung auch für zurückliegende Jahre treffen, wovon Fälle mit Verlustjahren oder auffallend tiefem Einkommen als typische Beispiele in der Rechtsprechung sind.
“Gilt der Beschwerdegegner als nicht dauernd voll erwerbstätig, ist aufgrund der in Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorgesehenen Vergleichsrechnung zu prüfen, ob er allenfalls Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten hat (unter Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen, Art. 28bis Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, geht es - entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung - nicht an, von dieser gesetzlich vorgesehenen Vergleichsrechnung abzusehen und stattdessen (ohne entsprechende normative Grundlage) eine sich über mehrere Jahre erstreckende "Gesamtbetrachtung" vorzunehmen. Ohnehin warf die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht vor, sie habe den Beschwerdegegner innert drei Jahren (d.h. 2013 bis 2015) zweimal "umqualifiziert", nämlich 2014 von einem Selbständigerwerbenden zu einem Nichterwerbstätigen und 2015 wieder zu einem Selbständigerwerbenden: Nicht dauernd voll Erwerbstätige werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht etwa als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen lediglich gleichgestellt, indem sie Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten haben (BGE 140 V 338 E.”
“Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, geht es - entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung - nicht an, von dieser gesetzlich vorgesehenen Vergleichsrechnung abzusehen und stattdessen (ohne entsprechende normative Grundlage) eine sich über mehrere Jahre erstreckende "Gesamtbetrachtung" vorzunehmen. Ohnehin warf die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht vor, sie habe den Beschwerdegegner innert drei Jahren (d.h. 2013 bis 2015) zweimal "umqualifiziert", nämlich 2014 von einem Selbständigerwerbenden zu einem Nichterwerbstätigen und 2015 wieder zu einem Selbständigerwerbenden: Nicht dauernd voll Erwerbstätige werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht etwa als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen lediglich gleichgestellt, indem sie Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten haben (BGE 140 V 338 E. 1.1). Mit anderen Worten hat sich an der grundsätzlichen Qualifikation als Selbständigerwerbender beim Beschwerdegegner auch im Jahr 2014 nichts geändert. Im Übrigen wurde der Beschwerdegegner im Folgejahr, 2015, allein deshalb nicht ebenfalls zur Entrichtung von Nichterwerbstätigenbeiträgen verpflichtet, weil die Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV ergeben hatte, dass die von ihm als Selbständigerwerbender bezahlten Beiträge mindestens der Hälfte der Beiträge entsprachen, welche er als Nichterwerbstätiger geschuldet hätte. Darüber hinaus scheint nicht ausgeschlossen, dass die Ausgleichskasse hinsichtlich der Beitragspflicht für die Jahre 2008 bis 2013 analog vorgegangen wäre, wenn sie die Verwirkungsfrist nach Art. 16 AHVG hätte wahren können.”
“Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner, welcher der Ausgleichskasse mit Wirkung auf 1. September 2008 als Selbständigerwerbender angeschlossen worden war, aus seiner Tätigkeit in den ersten Jahren, d.h. 2008 bis 2013, Verluste erwirtschaftete, bevor er 2014 erstmals einen Gewinn von Fr. 4517.- erzielte. Aufgrund dieser Verhältnisse entrichtete er in den Jahren 2008 bis 2014 jeweils den Mindestbeitrag. Nachdem die Ausgleichskasse gestützt auf zusätzliche Abklärungen festgestellt hatte, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2014 nicht dauernd voll erwerbstätig gewesen war, nahm sie eine Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV vor, welche ergab, dass der Beschwerdegegner Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten hatte (Verfügung vom 18. Dezember 2019, betraglich korrigiert mit Einspracheentscheid vom 13. November 2020).”
“und 16. Oktober 2017 sowie 8. Oktober 2018, mit welchen die Kasse von der Beschwerdegegnerin Beiträge aufgrund ihres Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhob, waren nach der massgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses (BGE 143 V 177 E. 3.5) zweifellos unrichtig: Dass ihr derart tiefe Einkommen (Fr. 22'063.- [2015], Fr. 27'359.- [2016] und Fr. 23'163.- [2017]) gemeldet worden waren, hätte die Kasse veranlassen sollen, die Frage nach dem Vorliegen einer dauernden vollen Erwerbstätigkeit zu prüfen und, da sie zu verneinen war, eine Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorzunehmen. Diese hätte klar ergeben, dass die von der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2015 bis 2017 als Selbständigerwerbende zu entrichtenden Beiträge (2015: Fr. 1274.40; 2016: Fr. 1686.-; 2017: Fr. 1358.40) nicht mindestens der Hälfte der von ihr als Nichterwerbstätige geschuldeten Beiträge (2015: Fr. 24'000.-; 2016: Fr. 23'900.-; 2017: Fr. 23'900.-) entsprachen, so dass die Beschwerdegegnerin Beiträge wie eine Nichterwerbstätige zu zahlen gehabt hätte. Neben der Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit ist auch jene der Erheblichkeit der Berichtigung erfüllt, übersteigen doch die als Nichterwerbstätige geschuldeten Beiträge die auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhobenen um mehr als Fr. 20'000.- pro Jahr. Es war damit korrekt, dass die Kasse wiedererwägungsweise auf die Verfügungen vom”
“Gilt der Beschwerdegegner als nicht dauernd voll erwerbstätig, ist aufgrund der in Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorgesehenen Vergleichsrechnung zu prüfen, ob er allenfalls Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten hat (unter Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen, Art. 28bis Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, geht es - entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung - nicht an, von dieser gesetzlich vorgesehenen Vergleichsrechnung abzusehen und stattdessen (ohne entsprechende normative Grundlage) eine sich über mehrere Jahre erstreckende "Gesamtbetrachtung" vorzunehmen. Ohnehin warf die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht vor, sie habe den Beschwerdegegner innert drei Jahren (d.h. 2013 bis 2015) zweimal "umqualifiziert", nämlich 2014 von einem Selbständigerwerbenden zu einem Nichterwerbstätigen und 2015 wieder zu einem Selbständigerwerbenden: Nicht dauernd voll Erwerbstätige werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht etwa als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen lediglich gleichgestellt, indem sie Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten haben (BGE 140 V 338 E.”
Neue oder geänderte Arbeitgeberangaben bzw. Vertragsvergütungen (z. B. ein Avenant mit erhöhter Jahresvergütung) können — soweit sie glaubhaft gemacht werden — die Beurteilung des tatsächlichen Erwerbsgrades (etwa ob die Tätigkeit mehr als 50 % beträgt) beeinflussen und damit die Frage, ob Beiträge nach Art. 28bis AHVV oder als Nichterwerbstätige zu erheben sind.
“3 LPGA – puisque l’intimée n’a pas formellement rendu de nouvelle décision – mais un acquiescement aux conclusions du recours. Cependant, l’acquiescement est en principe inopérant en droit des assurances sociales, en ce sens qu’il ne dispense pas le juge de se prononcer sur le recours et de rendre une décision sur le fond (TF 8C_331/2020 du 4 mars 2021 consid. 2.1 ; TF 9C_149/2017 du 10 octobre 2017 consid. 1 et la référence citée). Il apparaît en l’occurrence que les nouvelles pièces transmises par la recourante avec sa réplique – notamment l’avenant à son contrat de travail prévoyant dorénavant une rémunération annuelle de 30'000 fr. – permettent d’admettre, au degré de la vraisemblance prépondérante, que son activité pour E.________ Sàrl est effectivement exercée à plus de 50 % dans un but lucratif et qu’il ne s’agit pas d’une activité insignifiante ou occupationnelle. Ses cotisations doivent dès lors être perçues sur le revenu de son activité lucrative et non en tant que personne sans activité lucrative, une application de l’art. 28bis RAVS ne se justifiant pas en l’état du dossier. Il convient dès lors d’annuler la décision sur opposition du 15 juin 2023 et de renvoyer l’affaire à l’intimée pour que celle-ci rende à bref délai une décision réglant la situation de la recourante dès le 1er janvier 2023 relativement à son statut et au remboursement des cotisations perçues à compter de cette date, de la manière annoncée dans la duplique du 20 novembre 2023. 5. Dans la mesure où le recours s’avère manifestement bien fondé, la tenue de débats publics n’apparaît pas nécessaire. 6. a) Le recours est par conséquent admis. b) La procédure ne porte pas sur l’octroi ou le refus de prestations d’assurance au sens de l’art. 61 let. f bis LPGA. Elle donne lieu à la perception de frais de justice, qu’il convient de mettre à la charge de la partie intimée, vu l’issue du litige (art. 45 et 49 al. 1 LPA-VD ; art. 1 al. 1 TFJDA [tarif du 28 avril 2015 des frais judiciaires et des dépens en matière administrative ; BLV 173.”
“3 LPGA – puisque l’intimée n’a pas formellement rendu de nouvelle décision – mais un acquiescement aux conclusions du recours. Cependant, l’acquiescement est en principe inopérant en droit des assurances sociales, en ce sens qu’il ne dispense pas le juge de se prononcer sur le recours et de rendre une décision sur le fond (TF 8C_331/2020 du 4 mars 2021 consid. 2.1 ; TF 9C_149/2017 du 10 octobre 2017 consid. 1 et la référence citée). Il apparaît en l’occurrence que les nouvelles pièces transmises par la recourante avec sa réplique – notamment l’avenant à son contrat de travail prévoyant dorénavant une rémunération annuelle de 30'000 fr. – permettent d’admettre, au degré de la vraisemblance prépondérante, que son activité pour E.________ Sàrl est effectivement exercée à plus de 50 % dans un but lucratif et qu’il ne s’agit pas d’une activité insignifiante ou occupationnelle. Ses cotisations doivent dès lors être perçues sur le revenu de son activité lucrative et non en tant que personne sans activité lucrative, une application de l’art. 28bis RAVS ne se justifiant pas en l’état du dossier. Il convient dès lors d’annuler la décision sur opposition du 15 juin 2023 et de renvoyer l’affaire à l’intimée pour que celle-ci rende à bref délai une décision réglant la situation de la recourante dès le 1er janvier 2023 relativement à son statut et au remboursement des cotisations perçues à compter de cette date, de la manière annoncée dans la duplique du 20 novembre 2023. 5. Dans la mesure où le recours s’avère manifestement bien fondé, la tenue de débats publics n’apparaît pas nécessaire. 6. a) Le recours est par conséquent admis. b) La procédure ne porte pas sur l’octroi ou le refus de prestations d’assurance au sens de l’art. 61 let. f bis LPGA. Elle donne lieu à la perception de frais de justice, qu’il convient de mettre à la charge de la partie intimée, vu l’issue du litige (art. 45 et 49 al. 1 LPA-VD ; art. 1 al. 1 TFJDA [tarif du 28 avril 2015 des frais judiciaires et des dépens en matière administrative ; BLV 173.”
Art. 28bis Abs. 1 AHVV konkretisiert die in Art. 10 AHVG angelegte Schwergewichtsmethode: Es ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, bei der die auf dem Erwerbseinkommen geleisteten Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberanteil zu berücksichtigen sind. Ziel der Regelung ist, eine Umgehung der Beitragspflicht durch geringfügige oder nur sporadisch ausgeübte Erwerbstätigkeit zu verhindern. Aus den Erläuterungen ergibt sich zudem, dass unter die Kategorie «nicht dauernd voll erwerbstätig» sowohl dauernde, aber nicht volle als auch volle, aber nicht dauernde Tätigkeiten fallen und dass die Beiträge vom Erwerbseinkommen jedenfalls den vorgesehenen Mindestbeitrag erreichen müssen.
“Cette disposition établit ainsi clairement que le revenu total tel qu'il se dégage du résultat de l'exercice commercial clos au cours de l'année de cotisation est toujours déterminant pour fixer les cotisations de cette année. Le revenu n'est pas annualisé (art. 22 al. 5 RAVS). Si l'exercice commercial ne coïncide pas avec l'année de cotisation, le revenu n'est pas réparti entre les années de cotisation. Il est uniquement dérogé à ce principe si une clôture de l'exercice commercial n'a pas été effectuée durant l'année de la prise d'activité (art. 22 al. 3 RAVS) (Michel VALTERIO, op. cit., n° 457). 4.1.2 Selon l'art. 28bis al. 1, 1ère phr. RAVS, les personnes qui n'exercent pas durablement une activité lucrative à plein temps acquittent les cotisations comme des personnes sans activité lucrative, lorsque, pour une année civile, les cotisations qu'elles paient sur le revenu d'un travail, ajoutées à celles dues par leur employeur, n'atteignent pas la moitié de la cotisation due selon l'art. 28 RAVS, c'est-à-dire à celle qu'elles doivent comme personne sans activité lucrative. Cette règle implique qu'un calcul comparatif soit effectué (Michel VALTERIO, op. cit., n° 504) : pour savoir si, au sens de l'art. 28bis al. 1 RAVS, une personne doit des cotisations en tant qu'active ou non active, il faut comparer les cotisations dues sur le revenu du travail à celles qu'elle doit verser en tant que non-active. Si les cotisations dues sur le revenu de l'activité lucrative sont inférieures à la moitié des cotisations qu'elle devrait payer comme non-active ou à la cotisation minimale, elle doit être considérée comme non-active et verser les cotisations à ce titre. En revanche, si elles sont supérieures, la personne doit verser les cotisations comme un salarié ou un indépendant et verser les cotisations y relatives (Michel VALTERIO, op. cit., n° 507 ; voir aussi ch. 2041ss des Directives sur les cotisations des travailleurs indépendants et des personnes sans activité lucrative dans l'AVS, AI et APG [ci-après : DIN] de l’Office fédéral des assurances sociales [OFAS]). Une activité lucrative n’est pas considérée comme durable, lorsqu’elle est exercée durant une période de l’année civile inférieure à neuf mois (cf. ch.”
“3.4 Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinn ausüben. Die Beiträge von Nichterwerbstätigen werden gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG nach deren sozialen Verhältnissen bemessen. Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatus einer Erwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV) ausübte (BGE 115 V 161). Nichterwerbtätig im AHV-Beitragsrecht sind nicht einzig Personen, die überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; auch wer eine bloss geringfügige oder sehr unregelmässige Erwerbstätigkeit ausübt, kann nichterwerbstätig sein (vgl. Franziska Grob, Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV-Beitragsrecht, St. Gallen 2011, S. 75). 3.5 Gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV müssen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entsprechen. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert. Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], in Kraft seit 1. Januar 2008, Rz. 2033 f.). "Volle Erwerbstätigkeit" liegt in der Regel vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird.”
“Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem daraus resultierenden Zufluss geldwerter Leistungen (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f.). Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinn ausüben. Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatus einer Erwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV) ausübte (BGE 115 V 161). Nichterwerbtätig im AHV-Beitragsrecht sind nicht einzig Personen, die überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; auch wer eine bloss geringfügige oder sehr unregelmässige Erwerbstätigkeit ausübt, kann nichterwerbstätig sein (vgl. Franziska Grob, Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV-Beitragsrecht, St. Gallen 2011, S. 75). Gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV müssen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbetrag von Fr. 392.-- (vgl. Fassung des AHVG vom 01.10.2016) erreichen. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert. Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], Rz.”
“Gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV müssen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entsprechen. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert. Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], in Kraft seit 1. Januar 2008, Rz. 2033 f.). "Volle Erwerbstätigkeit" liegt in der Regel vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird.”
“Sie verkennt, dass es für die Beitragspflicht als Erwerbstätige nicht genügt, dass während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit einer Beschäftigung nachgegangen wird. Vorausgesetzt wird vielmehr auch, dass eine solche Tätigkeit auch in Erwerbsabsicht erfolgt, welche Erwerbsorientierung aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein muss (E. 1.4). Die Beschwerdeführerin übersieht aber auch, dass auch die Bezahlung des Mindestbeitrags nach Art. 28 AHVV allein für die Beitragspflicht als Erwerbstätige nicht in jedem Fall ausreichend ist, kann doch der Bundesrat den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser – wie vorliegend die Beschwerdeführerin - nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV; vgl. E. 1.3 hievor). Aber auch der Einwand, wonach das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche die (aufgrund des erzielten Lohnes) geleisteten AHV-Beiträge mit dem Nichterwerbstätigenbeitrag verglichen hat, keine rechtliche Stütze finde, trifft offensichtlich nicht zu (Urk. 1 S. 8). Vielmehr hat der Verordnungsgeber mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV die rechtliche Grundlage für die Vornahme dieser Vergleichsrechnung geschaffen bezüglich Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind; mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Tätigkeit umgangen werden kann (vgl. Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 9 Ziff. 6, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012).”
Nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gilt im Zusammenhang mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV in der Regel als «volle Erwerbstätigkeit», wenn die Tätigkeit mindestens die Hälfte der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit ausmacht. Als «nicht dauernd» wird eine Erwerbstätigkeit bezeichnet, wenn sie während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird.
“L'art. 3 al. 1 LAVS prévoit que les assurés sont tenus de payer des cotisations tant qu'ils exercent une activité lucrative. Leurs cotisations sont calculées en pour-cent du revenu provenant de l’exercice de l’activité dépendante ou indépendante (art. 4 al. 1 LAVS). Aux termes de l’art. 10 al. 1, première phrase, LAVS, les assurés n’exerçant aucune activité lucrative paient une cotisation selon leur condition sociale. Les assurés qui exercent une activité lucrative et qui paient moins de 422 francs pendant une année civile, y compris la part d’un éventuel employeur, sont considérés comme des personnes sans activité lucrative (art. 10 al. 1, troisième phrase, LAVS, dans sa teneur en vigueur depuis le 1er janvier 2023). Le Conseil fédéral peut majorer ce montant selon la condition sociale de l’assuré pour les personnes qui n’exercent pas durablement une activité lucrative à plein temps (art. 10 al. 1, quatrième phrase, LAVS). Selon l’art. 28bis al. 1 RAVS (règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.101), les personnes qui n’exercent pas durablement une activité lucrative à plein temps acquittent les cotisations comme des personnes sans activité lucrative, lorsque, pour une année civile, les cotisations qu’elles paient sur le revenu d’un travail, ajoutées à celles dues par leur employeur, n’atteignent pas la moitié de la cotisation due selon l’art. 28 RAVS. Leurs cotisations payées sur le revenu d’un travail doivent dans tous les cas atteindre le montant de la cotisation minimale selon l’art. 28 RAVS. Il y a en règle générale activité lucrative à plein temps au sens de l'art. 28bis al. 1 RAVS lorsque l'activité (indépendante ou salariée) occupe une partie importante du temps de travail usuel dans la branche d'activité concernée. Selon la pratique administrative et la jurisprudence, cette condition est remplie lorsque la personne tenue de payer des cotisations exerce son activité pendant au moins la moitié du temps de travail habituel (ATF 140 V 338 consid.”
“101), les personnes qui n’exercent pas durablement une activité lucrative à plein temps acquittent les cotisations comme des personnes sans activité lucrative, lorsque, pour une année civile, les cotisations qu’elles paient sur le revenu d’un travail, ajoutées à celles dues par leur employeur, n’atteignent pas la moitié de la cotisation due selon l’art. 28 RAVS. Leurs cotisations payées sur le revenu d’un travail doivent dans tous les cas atteindre le montant de la cotisation minimale selon l’art. 28 RAVS. Il y a en règle générale activité lucrative à plein temps au sens de l'art. 28bis al. 1 RAVS lorsque l'activité (indépendante ou salariée) occupe une partie importante du temps de travail usuel dans la branche d'activité concernée. Selon la pratique administrative et la jurisprudence, cette condition est remplie lorsque la personne tenue de payer des cotisations exerce son activité pendant au moins la moitié du temps de travail habituel (ATF 140 V 338 consid. 1.2). Pour que les activités qui reposent à la fois sur une motivation bénévole et sur une motivation professionnelle puissent être considérées comme une activité lucrative à part entière au sens de l’art. 28bis al. 1 RAVS, il faut que l'intention d'exercer une activité lucrative s'exprime pour une partie correspondant au moins à la moitié du temps de travail habituel. Cela se fait sous la forme d'un rapport raisonnable entre la prestation et la rémunération (ATF 140 V 338 consid. 2.2.3). L’art. 28bis al. 1 RAVS a pour but d’empêcher les assurés d'éluder l'obligation de cotiser en tant que personnes non actives en exerçant une activité lucrative mineure ou simplement sporadique (ATF 115 V 161 consid. 8). b) A teneur de l’art. 53 al. 3 LPGA, l’assureur peut reconsidérer une décision ou une décision sur opposition contre laquelle un recours a été formé jusqu’à l’envoi de son préavis à l’autorité de recours. Par « envoi de son préavis », la loi entend l’envoi de déterminations dans un délai fixé à cet effet par le juge, à quelque stade de la procédure que ce soit (Moser-Szeless, in Anne-Sylvie Dupont/Margit Moser-Szeless [édit.], Loi sur la partie générale des assurances sociales, Commentaire romand, Bâle 2018, n.”
“Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag entspricht dem jeweiligen Mindestbeitrag von Art. 8 Abs. 2 AHVG und der Höchstbeitrag dem 50-fachen Mindestbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG in der jeweils anwendbaren Fassung). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). «Volle Erwerbstätigkeit» im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbstständige oder unselbstständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 340 E. 1.2). Eine Erwerbstätigkeit gilt als nicht dauernd, wenn sie während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2008, 9C_910/2007, E. 2 mit Hinweis auf die Verwaltungspraxis). Zunächst zu prüfen ist die Beitragsforderung für das Jahr”
Art. 28bis konkretisiert die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgesehene Schwergewichtsmethode. Zur Kategorie der „nicht dauernd voll erwerbstätigen“ gehören nach erläuternder Rechtsprechung und Lehre z. B. Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind; "volle Erwerbstätigkeit" liegt regelmässig vor, wenn ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit geleistet wird. Die Rechtsprechung bestätigt, dass auf dieser Grundlage Beiträge gemäss Art. 28bis festgesetzt werden können.
“Gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV müssen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entsprechen. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert. Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], in Kraft seit 1. Januar 2008, Rz. 2033 f.). "Volle Erwerbstätigkeit" liegt in der Regel vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie den Beschwerdeführer als nicht dauernd voll erwerbstätig qualifizierte (Art. 28bis AHVV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG) und ihn gestützt auf Art. 28bis Abs. 1 AHVV verpflichtete, Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten (unter Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen, Art. 28bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 in fine AHVG). Ausführungen zur unbestritten gebliebenen Höhe der im Übrigen erst auf provisorischer Grundlage festgesetzten Akontobeiträge (Art. 29 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 AHVV) erübrigen sich.”
Für die Beurteilung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV kommt es auf das nachgewiesene, tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen an; unbestrittene Belege (z.B. IK‑Auszug) bilden die Grundlage der Feststellung. Nicht nachgewiesene oder bestrittene Einkommensangaben werden nicht zu Gunsten der Qualifikation als Erwerbstätiger angerechnet. Zudem muss der in Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorgesehene Mindestbeitrag jedenfalls erreicht sein; nur die blosse Behauptung, der Mindestbeitrag sei entrichtet worden, reicht ohne entsprechende Nachweise nicht aus.
“1 und Lohnausweis; SVA-act. G4.1.1-7). Der im Beschwerdeverfahren eingereichte IK-Auszug wird sodann nicht bestritten. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 neben den Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 1'366.-- (Monate Januar bis März) erzielt hat. Da der Beschwerdeführer somit nicht während mindestens neun Monaten bzw. der üblichen Arbeitszeit einer Erwerbstätigkeit nachging, war er nicht dauernd voll erwerbstätig im Sinne von Art. 28bis AHVV. Im Übrigen würde auch das — vom Beschwerdeführer geltend gemachte — während der ersten drei Monate im Jahr 2016 erzielte Einkommen von Fr. 10'208.45 zu keinem anderen Schluss führen. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, er sei als Erwerbstätiger zu qualifizieren, da er den Mindestbetrag bezahlt habe. Denn für die Frage der beitragsrechtlichen Qualifikation als Nichterwerbstätiger ist Art. 28bis Abs. 1 AHVV massgebend, wonach die geleisteten Beiträge die Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrags übersteigen müssen, damit er als Erwerbstätiger zu qualifizieren ist (Satz 1). Der Mindestbeitrag muss jedoch auf jeden Fall erreicht sein (Art. 28bis Abs. 1 AHVV, zweiter Satz), was vorliegend — entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers — nicht zutrifft. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich AHV/IV/EO-Beiträge aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 140.-- entrichtet hat (10.25% von Fr. 1'366.-- [Einkommen gemäss IK-Auszug]). Vorliegend kommt auch Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht zur Anwendung. Demgemäss gelten die Beiträge bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (lit. a). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im Jahr 2016 im Fürstentum Liechtenstein gearbeitet. Damit untersteht sie auf Grund des in Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (SR 0.”
Krankheitsbedingte Lohnreduktionen mit periodischen Taggeldzahlungen führen nicht schon deshalb zur Anwendung von Art. 28bis. Ergibt sich aus den auf dem Arbeitgeberlohn (einschliesslich Arbeitgeberanteil) geleisteten Beiträge jedenfalls der Mindest- bzw. Schwellenbetrag, bleibt der Erwerbstätigenstatus gewahrt und Art. 28bis findet keine Anwendung.
“En outre, les cotisations prélevées en 2014 sur son revenu de salarié avaient atteint, à tout le moins, le double de la cotisation minimale, si bien que son épouse B.________ était réputée avoir payé elle-même des cotisations puisqu'elle se trouvait dans la situation visée par l'art. 3 al. 3 let. a LAVS. Quant à l'absence de A.________ pour cause de maladie à son poste de travail durant quelques mois en 2014, qui avait entraîné la réduction de sa rémunération et le versement d'indemnités journalières en sa faveur, elle ne justifiait pas l'application de l'art. 28bis RAVS. Pour ce motif, la décision sur opposition du 10 octobre 2019 devait être annulée en tant qu'elle concernait l'année 2014, aucun intérêt moratoire n'étant dû pour cette même année. S'agissant des cotisations afférentes à l'année 2016, les premiers juges ont constaté que la communication fiscale s'y rapportant était intervenue le 10 janvier”
“En outre, les cotisations prélevées en 2014 sur son revenu de salarié avaient atteint, à tout le moins, le double de la cotisation minimale, si bien que son épouse B.________ était réputée avoir payé elle-même des cotisations puisqu'elle se trouvait dans la situation visée par l'art. 3 al. 3 let. a LAVS. Quant à l'absence de A.________ pour cause de maladie à son poste de travail durant quelques mois en 2014, qui avait entraîné la réduction de sa rémunération et le versement d'indemnités journalières en sa faveur, elle ne justifiait pas l'application de l'art. 28bis RAVS. Pour ce motif, la décision sur opposition du 10 octobre 2019 devait être annulée en tant qu'elle concernait l'année 2014, aucun intérêt moratoire n'étant dû pour cette même année. S'agissant des cotisations afférentes à l'année 2016, les premiers juges ont constaté que la communication fiscale s'y rapportant était intervenue le 10 janvier”
Art. 28bis AHVV konkretisiert die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgesehene Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung von Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen; die Prüfung erfolgt kalenderjahresweise.
“1 AHVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch nach dem AHVG versichert. 5.2.1.2 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, wobei die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres beginnt und bis zum Ende des Monats dauert, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG [in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung]). Während die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 AHVG), zahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Als Nichterwerbstätige gelten auch Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als den jeweiligen Mindestbeitrag entrichten (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG). Art. 28bis AHVV hält in diesem Zusammenhang weiter fest, dass Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.1.3 zweiter Absatz) entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Abs. 1). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 AHVV anwendbar (Abs. 2). Nach Art. 30 Abs. 1 AHVV können Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben. 5.2.1.3 Im Jahr 2018 betrug der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige Fr. 392.- und im Jahr 2019 Fr. 395.-; der Höchstbetrag entspricht jeweils dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art.”
“-- oder weniger im Jahr, so hat die versicherte Person den Mindestbeitrag von Fr. 392.-- für 2017 und 2018, Fr. 395.-- für 2019 und Fr. 409.-- für 2020 zu entrichten (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass Selbständigerwerbende, welche die genannten Einkommensgrenzen nicht erreichen, als Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG gelten (vgl. dazu BGE 115 V 161 E. 5b und 6). 3.4 Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinn ausüben. Die Beiträge von Nichterwerbstätigen werden gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG nach deren sozialen Verhältnissen bemessen. Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatus einer Erwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV) ausübte (BGE 115 V 161). Nichterwerbtätig im AHV-Beitragsrecht sind nicht einzig Personen, die überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; auch wer eine bloss geringfügige oder sehr unregelmässige Erwerbstätigkeit ausübt, kann nichterwerbstätig sein (vgl. Franziska Grob, Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV-Beitragsrecht, St. Gallen 2011, S. 75). 3.5 Gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV müssen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entsprechen. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert. Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind.”
“Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2; BGE 139 V 15 E. 4.3). Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem daraus resultierenden Zufluss geldwerter Leistungen (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f.). Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinn ausüben. Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatus einer Erwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV) ausübte (BGE 115 V 161). Nichterwerbtätig im AHV-Beitragsrecht sind nicht einzig Personen, die überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; auch wer eine bloss geringfügige oder sehr unregelmässige Erwerbstätigkeit ausübt, kann nichterwerbstätig sein (vgl. Franziska Grob, Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV-Beitragsrecht, St. Gallen 2011, S. 75). Gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV müssen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbetrag von Fr. 392.-- (vgl. Fassung des AHVG vom 01.10.2016) erreichen. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert.”
Bei Anwendung von Art. 28bis Abs. 2 AHVV ist die in Art. 28bis Abs. 1 vorgesehene Vergleichsrechnung durchzuführen. Von dieser gesetzlich vorgesehenen Prüfung darf — soweit festgestellt — nicht abgesehen und stattdessen eine über mehrere Jahre erstreckte Gesamtbetrachtung vorgenommen werden.
“Gilt der Beschwerdegegner als nicht dauernd voll erwerbstätig, ist aufgrund der in Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorgesehenen Vergleichsrechnung zu prüfen, ob er allenfalls Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten hat (unter Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen, Art. 28bis Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, geht es - entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung - nicht an, von dieser gesetzlich vorgesehenen Vergleichsrechnung abzusehen und stattdessen (ohne entsprechende normative Grundlage) eine sich über mehrere Jahre erstreckende "Gesamtbetrachtung" vorzunehmen. Ohnehin warf die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht vor, sie habe den Beschwerdegegner innert drei Jahren (d.h. 2013 bis 2015) zweimal "umqualifiziert", nämlich 2014 von einem Selbständigerwerbenden zu einem Nichterwerbstätigen und 2015 wieder zu einem Selbständigerwerbenden: Nicht dauernd voll Erwerbstätige werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht etwa als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen lediglich gleichgestellt, indem sie Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten haben (BGE 140 V 338 E. 1.1). Mit anderen Worten hat sich an der grundsätzlichen Qualifikation als Selbständigerwerbender beim Beschwerdegegner auch im Jahr 2014 nichts geändert.”
“Gilt der Beschwerdegegner als nicht dauernd voll erwerbstätig, ist aufgrund der in Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorgesehenen Vergleichsrechnung zu prüfen, ob er allenfalls Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten hat (unter Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen, Art. 28bis Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, geht es - entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung - nicht an, von dieser gesetzlich vorgesehenen Vergleichsrechnung abzusehen und stattdessen (ohne entsprechende normative Grundlage) eine sich über mehrere Jahre erstreckende "Gesamtbetrachtung" vorzunehmen. Ohnehin warf die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht vor, sie habe den Beschwerdegegner innert drei Jahren (d.h. 2013 bis 2015) zweimal "umqualifiziert", nämlich 2014 von einem Selbständigerwerbenden zu einem Nichterwerbstätigen und 2015 wieder zu einem Selbständigerwerbenden: Nicht dauernd voll Erwerbstätige werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht etwa als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen lediglich gleichgestellt, indem sie Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten haben (BGE 140 V 338 E. 1.1). Mit anderen Worten hat sich an der grundsätzlichen Qualifikation als Selbständigerwerbender beim Beschwerdegegner auch im Jahr 2014 nichts geändert.”
Auch wenn eine Person nach aussen als selbständig erscheint, können aus den Akten ersichtliche persönliche Umstände (z. B. Kinderbetreuung, Krankheit) darauf hindeuten, dass das tatsächlich erbrachte Arbeitspensum sehr gering — jedenfalls unterhalb der halben üblichen Arbeitszeit — lag. Solche Tatsachen können für die Würdigung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV relevant sein und eine Einstufung als selbstständige Nebenerwerbstätige bzw. Nicht-Erwerbstätige begründen.
“die Rechnung über Kleidereinkäufe [410 Stücke] vom 29. März 2016 bzw. 21. April 2016 [$ 6'387.80 + Fr. 1'871.47 für Transportkosten und Zölle, act. G 5.1/72-40 und -46] und vom 12. August 2016 [Datum Export] von $ 2'479.20 [act. G 5.1/72-43], die Rechnung vom 17. August 2016 über den Kauf von u.a. Kosmetikartikeln von Fr. 584.50, act. G 5.1/72-15; zum weiteren Einkauf von Kosmetikartikeln siehe act. G 5.1/72-35 f. und -38; siehe auch die Rechnungen über die Einkäufe bei der O.___ im Betrag von € 686.87], die Rechnung der P.___ vom 28. April 2016 im Betrag von Fr. 3'700.-- [act. G 5.1/72-31], der Rechnung über den Ankauf eines Kassensystems vom 18. Juli 2016 im Betrag von Fr. 646.-- [act. G 5.1/72-33] und die Marketingausgaben von Fr. 250.-- [Rechnung vom 18. Juli 2016, act. G 5.1/72-45]). Aus diesen Umständen konnte zwar in vertretbarer Weise geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2016 in einer nach Aussen wahrnehmbaren Weise während mehr als 9 Monaten und damit dauernd im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV als Selbstständigerwerbende in Erscheinung getreten war. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel an der Qualifikation der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 als im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV voll (selbstständig) Erwerbstätige. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2016 gegenüber den Steuerbehörden ausführte, sie habe wegen Kinderbetreuung und Krankheitsfällen «nur wenig in der selbständigen Erwerbstätigkeit arbeiten» können und somit keinen Gewinn zu erwirtschaften vermocht (act. G 13.2). In der Einsprache vom 21. Dezember 2020 stellte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls auf den Standpunkt, da sich ihr Sohn nach dem Tod seines Vaters in psychiatrischer Behandlung befinde und auf ihre Unterstützung angewiesen sei, sei es ihr nicht möglich gewesen, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen (act. G 5.1/170-4). Dies spricht klar für ein sehr geringes, jedenfalls unter der halben üblichen Arbeitszeit liegendes tatsächlich erbrachtes Arbeitspensum und somit für eine selbstständige Nebenerwerbstätigkeit.”
“August 2016 [Datum Export] von $ 2'479.20 [act. G 5.1/72-43], die Rechnung vom 17. August 2016 über den Kauf von u.a. Kosmetikartikeln von Fr. 584.50, act. G 5.1/72-15; zum weiteren Einkauf von Kosmetikartikeln siehe act. G 5.1/72-35 f. und -38; siehe auch die Rechnungen über die Einkäufe bei der O.___ im Betrag von € 686.87], die Rechnung der P.___ vom 28. April 2016 im Betrag von Fr. 3'700.-- [act. G 5.1/72-31], der Rechnung über den Ankauf eines Kassensystems vom 18. Juli 2016 im Betrag von Fr. 646.-- [act. G 5.1/72-33] und die Marketingausgaben von Fr. 250.-- [Rechnung vom 18. Juli 2016, act. G 5.1/72-45]). Aus diesen Umständen konnte zwar in vertretbarer Weise geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2016 in einer nach Aussen wahrnehmbaren Weise während mehr als 9 Monaten und damit dauernd im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV als Selbstständigerwerbende in Erscheinung getreten war. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel an der Qualifikation der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 als im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV voll (selbstständig) Erwerbstätige. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2016 gegenüber den Steuerbehörden ausführte, sie habe wegen Kinderbetreuung und Krankheitsfällen «nur wenig in der selbständigen Erwerbstätigkeit arbeiten» können und somit keinen Gewinn zu erwirtschaften vermocht (act. G 13.2). In der Einsprache vom 21. Dezember 2020 stellte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls auf den Standpunkt, da sich ihr Sohn nach dem Tod seines Vaters in psychiatrischer Behandlung befinde und auf ihre Unterstützung angewiesen sei, sei es ihr nicht möglich gewesen, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen (act. G 5.1/170-4). Dies spricht klar für ein sehr geringes, jedenfalls unter der halben üblichen Arbeitszeit liegendes tatsächlich erbrachtes Arbeitspensum und somit für eine selbstständige Nebenerwerbstätigkeit. In damit zu vereinbarender Weise gab die Beschwerdeführerin auch am __. Dezember 2016 an, erst ab diesem Datum einem Haupterwerb nachgehen zu wollen (act. G 5.”
“die Rechnung über Kleidereinkäufe [410 Stücke] vom 29. März 2016 bzw. 21. April 2016 [$ 6'387.80 + Fr. 1'871.47 für Transportkosten und Zölle, act. G 5.1/72-40 und -46] und vom 12. August 2016 [Datum Export] von $ 2'479.20 [act. G 5.1/72-43], die Rechnung vom 17. August 2016 über den Kauf von u.a. Kosmetikartikeln von Fr. 584.50, act. G 5.1/72-15; zum weiteren Einkauf von Kosmetikartikeln siehe act. G 5.1/72-35 f. und -38; siehe auch die Rechnungen über die Einkäufe bei der O.___ im Betrag von € 686.87], die Rechnung der P.___ vom 28. April 2016 im Betrag von Fr. 3'700.-- [act. G 5.1/72-31], der Rechnung über den Ankauf eines Kassensystems vom 18. Juli 2016 im Betrag von Fr. 646.-- [act. G 5.1/72-33] und die Marketingausgaben von Fr. 250.-- [Rechnung vom 18. Juli 2016, act. G 5.1/72-45]). Aus diesen Umständen konnte zwar in vertretbarer Weise geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2016 in einer nach Aussen wahrnehmbaren Weise während mehr als 9 Monaten und damit dauernd im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV als Selbstständigerwerbende in Erscheinung getreten war. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel an der Qualifikation der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 als im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV voll (selbstständig) Erwerbstätige. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2016 gegenüber den Steuerbehörden ausführte, sie habe wegen Kinderbetreuung und Krankheitsfällen «nur wenig in der selbständigen Erwerbstätigkeit arbeiten» können und somit keinen Gewinn zu erwirtschaften vermocht (act. G 13.2). In der Einsprache vom 21. Dezember 2020 stellte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls auf den Standpunkt, da sich ihr Sohn nach dem Tod seines Vaters in psychiatrischer Behandlung befinde und auf ihre Unterstützung angewiesen sei, sei es ihr nicht möglich gewesen, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen (act. G 5.1/170-4). Dies spricht klar für ein sehr geringes, jedenfalls unter der halben üblichen Arbeitszeit liegendes tatsächlich erbrachtes Arbeitspensum und somit für eine selbstständige Nebenerwerbstätigkeit.”
In dem in den Quellen dokumentierten Fall hat die Ausgleichskasse die Affiliation als Selbständige per 31. Dezember aufgehoben und die betroffene Person ab 1. Januar der Kategorie der Nichterwerbstätigen zugewiesen, weil sie aufgrund einer dauernden 100%-Erwerbsunfähigkeit die selbständige Tätigkeit nicht mehr dauernd voll ausübte; dies erfolgte, um Beitragslücken zu vermeiden.
“L'amministrazione ha esposto la nozione di reddito da attività lucrativa indipendente (art. 17 OAVS), il tenore dell'art. 22 OAVS, secondo cui i contributi sono dovuti per ciascun anno di contribuzione e dell'art. 23 OAVS, che prevede che le Casse di compensazione sono vincolate al reddito determinante per il calcolo dei contributi stabilito dalle autorità fiscali in base alla tassazione dell'imposta federale diretta. Per determinare i contributi per l'anno 2019, la Cassa si è quindi basata sulla notifica di tassazione per l'anno 2019, che ha accertato un reddito da attività di Fr. 35'000.-, che l'assicurato non ha contestato e che per essa è vincolante. Quanto allo stralcio dell’affiliazione quale indipendente al 31 dicembre 2019, l'amministrazione ha spiegato di averlo effettuato poiché l'assicurato, essendo inabile al lavoro al 100% a causa di un infortunio, non esercitava più durevolmente la sua attività lucrativa a tempo pieno e quindi non v'erano più i presupposti per mantenere attiva l'affiliazione come indipendente (art. 28bis OAVS, N. 2035 e N. 2039 DIN). Visto ciò è stata incaricata l’Agenzia comunale AVS per accertare la sua situazione al fine di affiliarlo nella categoria delle persone senza attività lucrativa dal 1° gennaio 2020 onde evitare lacune contributive. La Cassa ha perciò confermato la decisione per l'anno 2019. 1.6. Con ricorso del 31 ottobre 2022 (doc. I) RI 1 si è rivolto al Tribunale chiedendo di annullare le decisioni emesse dalla Cassa di compensazione, di rivedere e correggere tutti i calcoli, di riaprire il conto come indipendente fino a quando il percorso medico-assicurativo non sarà terminato, di fare chiarezza sul perché la Cassa sia giunta a tale chiusura e su chi ne ha dato l'ordine e infine di sospendere la procedura fino alla conclusione degli iter medico-assicurativi. Il ricorrente rileva che vi sono state delle difficoltà ad essere stato iscritto come indipendente (docc. A5 e A6) e che il 7 gennaio 2020 è stato vittima di un infortunio sul lavoro, che gli ha causato danni permanenti tuttora in fase di accertamento.”
Wenn für ein Kalenderjahr für die Person die Beitragspflicht wie bei Nichterwerbstätigen besteht, kann sie verlangen, dass die in diesem Jahr auf Erwerbseinkommen bezahlten Beiträge auf die als Nichterwerbstätige geschuldeten Beiträge (insbesondere die Pauschaljahresbeiträge) angerechnet werden.
“1 RAVS, les personnes qui n’exercent pas durablement une activité lucrative à plein temps acquittent les cotisations comme des personnes sans activité lucrative, lorsque, pour une année civile, les cotisations qu’elles paient sur le revenu d’un travail, ajoutées à celles dues par leur employeur, n’atteignent pas la moitié de la cotisation due selon l’art. 28 RAVS. Leurs cotisations payées sur le revenu d’un travail doivent dans tous les cas atteindre le montant de la cotisation minimale selon l’art. 28 RAVS. Il y a en règle générale activité lucrative à plein temps au sens de l'art. 28bis al. 1 RAVS lorsque l'activité (indépendante ou salariée) occupe une partie importante du temps de travail usuel dans la branche d'activité concernée. Selon la pratique administrative et la jurisprudence, cette condition est remplie lorsque la personne tenue de payer des cotisations exerce son activité pendant au moins la moitié du temps de travail habituel (ATF 140 V 338 consid. 1.2). Si l’assuré est assujetti au même régime que les personnes sans activité lucrative pour une année civile donnée, il peut demander que les cotisations versées pour l’année en question sur le revenu d’une activité lucrative soient imputées sur celles qu’il doit acquitter comme personne sans activité lucrative (art. 28bis al. 2 RAVS en lien avec l’art. 30 RAVS). e) Le droit à des prestations ou à des cotisations arriérées s’éteint cinq ans après la fin du mois pour lequel la prestation était due et cinq ans après la fin de l’année civile pour laquelle la cotisation devait être payée. Si le cotisant s’est soustrait à l’obligation de cotiser par un acte punissable pour lequel le droit pénal prévoit un délai de prescription plus long, c’est celui-ci qui détermine le moment où s’éteint la créance (art. 24 LPGA). Selon l’art. 39 al. 1 RAVS, si une caisse de compensation a connaissance du fait qu’une personne soumise à l’obligation de payer des cotisations n’a pas payé de cotisations ou n’en a payé que pour un montant inférieur à celui qui était dû, elle doit réclamer, au besoin par décision, le paiement des cotisations dues ; la prescription selon l’art. 16 al. 1 LAVS est réservée. Cette disposition prévoit que les cotisations dont le montant n’a pas été fixé par voie de décision dans un délai de cinq ans à compter de la fin de l’année civile pour laquelle elles sont dues ne peuvent plus être exigées ni versées ; s’il s’agit de cotisations visées aux art.”
Für die Erhebung von Beiträgen im Nichterwerbstätigenstatus muss vorweg festgestellt sein, dass die betroffene Person im betreffenden Kalenderjahr nicht voll und dauernd erwerbstätig war. Erst bei Vorliegen dieser Feststellung sind die Beiträge nach Art. 28bis AHVV als Nichterwerbstätigenbeiträge zu erheben.
“Dass die Versicherte im Nichterwerbstätigenstatus höhere Beiträge zu leisten hätte als im Status als Unselbstständigerwerbende, steht ausser Frage. Zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen für die Beitragserhebung als Nichterwerbstätige gemäss Art. 28 bzw. Art. 28bis AHVV erfüllt sind. Damit die Beschwerdeführerin Beiträge als Nichterwerbstätige entrichten müsste, muss demzufolge gestützt auf die dargestellte Rechtslage zunächst feststehen, dass sie im vorliegend zur Diskussion stehenden Jahr 2020 nicht voll und dauernd erwerbstätig war.”
“Dass die Versicherte im Nichterwerbstätigenstatus deutlich höhere Beiträge zu leisten hätte als im Status als Selbständigerwerbende, steht ausser Frage. Zu prüfen ist nun, ob die Voraussetzungen für die Beitragserhebung als Nichterwerbstätige gemäss Art. 28 bzw. Art. 28bis AHVV erfüllt sind. Damit die Beschwerdeführerin Beiträge als Nichterwerbstätige entrichten müsste, muss demzufolge gestützt auf die dargestellte Rechtslage vorweg feststehen, dass sie in den fraglichen Jahren nicht voll und dauernd erwerbstätig war.”
Wird festgestellt, dass jemand nicht dauernd voll erwerbstätig ist, kann die Behörde ihn verpflichten, die Beiträge wie eine Nichterwerbstätige bzw. ein Nichterwerbstätiger zu leisten. Auf bereits geleistete Beiträge aus Erwerbseinkommen sind dabei anzurechnen; bei Anwendung der Regelung gelten die Bestimmungen von Art. 30 AHVV entsprechend.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie den Beschwerdeführer als nicht dauernd voll erwerbstätig qualifizierte (Art. 28bis AHVV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG) und ihn gestützt auf Art. 28bis Abs. 1 AHVV verpflichtete, Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten (unter Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen, Art. 28bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 in fine AHVG). Ausführungen zur unbestritten gebliebenen Höhe der im Übrigen erst auf provisorischer Grundlage festgesetzten Akontobeiträge (Art. 29 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 AHVV) erübrigen sich.”
Fehlende oder über längere Zeit geringe Einkünfte sprechen regelmässig dafür, dass eine Tätigkeit gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV als Nichterwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Anhaltend ausbleibender Gewinn ist ein starkes Indiz gegen Erwerbsabsicht und gegen dauernd volle Erwerbstätigkeit.
“Das Fehlen von relevanten Einkünften aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit über mehrere Jahre ist ein weiterer Hinweis dafür, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolgs regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (so BGE 143 V 184 E. 3.3.2). Im Übrigen sind – anders als für das Jahr 2016 (siehe vorstehende E. 2.3) – von der Beschwerdeführerin keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht worden. Eine über den Umfang einer blossen Nebenerwerbstätigkeit hinausgehende Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sowohl für das Jahr 2019 als auch das erste Halbjahr 2020 verneint werden. Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV und Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist. Nachfolgend ist die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2019 und das erste Halbjahr 2020 zu bestimmen. Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (siehe hierzu vorstehende E. 1.1; Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 319 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushalts verwenden könne.”
“Oktober 2020 und 31. Dezember 2020 erzielte die Beschwerdeführerin ein Verwaltungshonorar im Jahr 2017 von Fr. 13‘896.60, im Jahr 2018 von Fr. 15‘552.80, im Jahr 2019 von Fr. 15‘504.15 und im Jahr 2020 von Fr. 14‘831.40 in ihrer Tätigkeit als Immobilienverwalterin. Dieser Verdienst – obschon er vergleichsweise tief ist (vgl. hierzu E. 4.2) – spricht zumindest für eine gewisse Erwerbsabsicht der Beschwerdeführerin. Es scheint sodann auch zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin über Jahre als Immobilienverwalterin tätig gewesen wäre, wenn diese Tätigkeit überhaupt keinen Gewinn einbringen würde. Der in den Verwaltungshonoraren ausgewiesene Verdienst liegt über der in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG festgehaltenen Einkommensschwelle, unter welcher eine versicherte Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als nichterwerbstätig gelten würde (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist somit als erwerbstätig zu betrachten. 4.2 Trotz Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin wird sie gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG dann gleichgestellt, wenn sie nicht dauernd voll erwerbstätig war (vgl. E. 3.5 hiervor). In ihrer Beschwerde vom 16. Mai 2023 argumentierte die Beschwerdeführerin, dass aufgrund der zeitlich anspruchsvollen Natur der Immobilienverwaltung von einer dauernd vollen Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, zumal eine anspruchsvolle Erwerbstätigkeit eine Teilzeittätigkeit nicht von vornherein ausschliesst. Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin spricht der Verdienst, den sie in den Abrechnungen ihrer Verwaltungshonorare auswies, gegen eine dauernd volle Erwerbstätigkeit als Immobilienverwalterin. So geht aus den Tabellen der Lohnstrukturerhebung, TA1_tirage_skill_level des Bundesamts für Statistik aus den Jahren 2016, 2018 und 2020 hervor, dass Frauen in unselbständiger Anstellung im Grundstücks- und Wohnungswesen durchschnittlich ein Jahresgehalt von höchstens Fr. 100'428.-- und mindestens Fr.”
Die Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV betrifft allein die Beitragspflicht: Nicht dauernd voll Erwerbstätige werden nicht als Nichterwerbstätige umqualifiziert, sondern ihnen werden für Beitragszwecke die Beiträge von Nichterwerbstätigen gleichgestellt; an der rechtlichen Qualifikation (z.B. als Selbständigerwerbender) ändert dies nichts.
“Gilt der Beschwerdegegner als nicht dauernd voll erwerbstätig, ist aufgrund der in Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorgesehenen Vergleichsrechnung zu prüfen, ob er allenfalls Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten hat (unter Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen, Art. 28bis Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, geht es - entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung - nicht an, von dieser gesetzlich vorgesehenen Vergleichsrechnung abzusehen und stattdessen (ohne entsprechende normative Grundlage) eine sich über mehrere Jahre erstreckende "Gesamtbetrachtung" vorzunehmen. Ohnehin warf die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht vor, sie habe den Beschwerdegegner innert drei Jahren (d.h. 2013 bis 2015) zweimal "umqualifiziert", nämlich 2014 von einem Selbständigerwerbenden zu einem Nichterwerbstätigen und 2015 wieder zu einem Selbständigerwerbenden: Nicht dauernd voll Erwerbstätige werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht etwa als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen lediglich gleichgestellt, indem sie Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten haben (BGE 140 V 338 E. 1.1). Mit anderen Worten hat sich an der grundsätzlichen Qualifikation als Selbständigerwerbender beim Beschwerdegegner auch im Jahr 2014 nichts geändert. Im Übrigen wurde der Beschwerdegegner im Folgejahr, 2015, allein deshalb nicht ebenfalls zur Entrichtung von Nichterwerbstätigenbeiträgen verpflichtet, weil die Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV ergeben hatte, dass die von ihm als Selbständigerwerbender bezahlten Beiträge mindestens der Hälfte der Beiträge entsprachen, welche er als Nichterwerbstätiger geschuldet hätte. Darüber hinaus scheint nicht ausgeschlossen, dass die Ausgleichskasse hinsichtlich der Beitragspflicht für die Jahre 2008 bis 2013 analog vorgegangen wäre, wenn sie die Verwirkungsfrist nach Art. 16 AHVG hätte wahren können.”
“Gilt der Beschwerdegegner als nicht dauernd voll erwerbstätig, ist aufgrund der in Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorgesehenen Vergleichsrechnung zu prüfen, ob er allenfalls Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten hat (unter Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen, Art. 28bis Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, geht es - entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung - nicht an, von dieser gesetzlich vorgesehenen Vergleichsrechnung abzusehen und stattdessen (ohne entsprechende normative Grundlage) eine sich über mehrere Jahre erstreckende "Gesamtbetrachtung" vorzunehmen. Ohnehin warf die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht vor, sie habe den Beschwerdegegner innert drei Jahren (d.h. 2013 bis 2015) zweimal "umqualifiziert", nämlich 2014 von einem Selbständigerwerbenden zu einem Nichterwerbstätigen und 2015 wieder zu einem Selbständigerwerbenden: Nicht dauernd voll Erwerbstätige werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht etwa als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen lediglich gleichgestellt, indem sie Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten haben (BGE 140 V 338 E. 1.1). Mit anderen Worten hat sich an der grundsätzlichen Qualifikation als Selbständigerwerbender beim Beschwerdegegner auch im Jahr 2014 nichts geändert. Im Übrigen wurde der Beschwerdegegner im Folgejahr, 2015, allein deshalb nicht ebenfalls zur Entrichtung von Nichterwerbstätigenbeiträgen verpflichtet, weil die Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV ergeben hatte, dass die von ihm als Selbständigerwerbender bezahlten Beiträge mindestens der Hälfte der Beiträge entsprachen, welche er als Nichterwerbstätiger geschuldet hätte. Darüber hinaus scheint nicht ausgeschlossen, dass die Ausgleichskasse hinsichtlich der Beitragspflicht für die Jahre 2008 bis 2013 analog vorgegangen wäre, wenn sie die Verwirkungsfrist nach Art. 16 AHVG hätte wahren können.”
Ergibt die Erwerbstätigkeit nur wenige Beitragsmonate (z. B. Januar–März) bzw. weniger als neun Monate, spricht die Praxis — wie im zitierten Entscheid — dafür, dass der Betroffene nicht als «dauernd voll erwerbstätig» im Sinne von Art. 28bis AHVV zu qualifizieren ist. Ferner kann nicht allein mit dem Hinweis auf Zahlung des Mindestbeitrags die Qualifikation als Erwerbstätiger begründet werden; die in der Rechtsprechung dargestellte Prüfung führt dazu, dass die geforderten Beitragsgrenzen tatsächlich erreicht sein müssen.
“1 und Lohnausweis; SVA-act. G4.1.1-7). Der im Beschwerdeverfahren eingereichte IK-Auszug wird sodann nicht bestritten. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 neben den Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 1'366.-- (Monate Januar bis März) erzielt hat. Da der Beschwerdeführer somit nicht während mindestens neun Monaten bzw. der üblichen Arbeitszeit einer Erwerbstätigkeit nachging, war er nicht dauernd voll erwerbstätig im Sinne von Art. 28bis AHVV. Im Übrigen würde auch das — vom Beschwerdeführer geltend gemachte — während der ersten drei Monate im Jahr 2016 erzielte Einkommen von Fr. 10'208.45 zu keinem anderen Schluss führen. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, er sei als Erwerbstätiger zu qualifizieren, da er den Mindestbetrag bezahlt habe. Denn für die Frage der beitragsrechtlichen Qualifikation als Nichterwerbstätiger ist Art. 28bis Abs. 1 AHVV massgebend, wonach die geleisteten Beiträge die Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrags übersteigen müssen, damit er als Erwerbstätiger zu qualifizieren ist (Satz 1). Der Mindestbeitrag muss jedoch auf jeden Fall erreicht sein (Art. 28bis Abs. 1 AHVV, zweiter Satz), was vorliegend — entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers — nicht zutrifft. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich AHV/IV/EO-Beiträge aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 140.-- entrichtet hat (10.25% von Fr. 1'366.-- [Einkommen gemäss IK-Auszug]). Vorliegend kommt auch Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht zur Anwendung. Demgemäss gelten die Beiträge bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (lit. a). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im Jahr 2016 im Fürstentum Liechtenstein gearbeitet. Damit untersteht sie auf Grund des in Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (SR 0.”
“Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 neben den Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 1'366.-- (Monate Januar bis März) erzielt hat. Da der Beschwerdeführer somit nicht während mindestens neun Monaten bzw. der üblichen Arbeitszeit einer Erwerbstätigkeit nachging, war er nicht dauernd voll erwerbstätig im Sinne von Art. 28bis AHVV. Im Übrigen würde auch das — vom Beschwerdeführer geltend gemachte — während der ersten drei Monate im Jahr 2016 erzielte Einkommen von Fr. 10'208.45 zu keinem anderen Schluss führen. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, er sei als Erwerbstätiger zu qualifizieren, da er den Mindestbetrag bezahlt habe. Denn für die Frage der beitragsrechtlichen Qualifikation als Nichterwerbstätiger ist Art. 28bis Abs. 1 AHVV massgebend, wonach die geleisteten Beiträge die Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrags übersteigen müssen, damit er als Erwerbstätiger zu qualifizieren ist (Satz 1). Der Mindestbeitrag muss jedoch auf jeden Fall erreicht sein (Art. 28bis Abs. 1 AHVV, zweiter Satz), was vorliegend — entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers — nicht zutrifft. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich AHV/IV/EO-Beiträge aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 140.-- entrichtet hat (10.25% von Fr. 1'366.-- [Einkommen gemäss IK-Auszug]). Vorliegend kommt auch Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht zur Anwendung. Demgemäss gelten die Beiträge bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (lit. a). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im Jahr 2016 im Fürstentum Liechtenstein gearbeitet. Damit untersteht sie auf Grund des in Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.514.1) statuierten Erwerbsortprinzips trotz ihres schweizerischen Wohnsitzes einzig der liechtensteinischen Sozialversicherungsgesetzgebung.”
Für die Beurteilung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV sind die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend. Die behauptete Erwerbsabsicht ist durch die wirtschaftlichen Tatsachen nachzuweisen, und die planmässige Erbringung von Arbeitsleistung ist ein wesentliches Merkmal der Erwerbstätigkeit. Eine bloss zum Schein oder aus rein persönlichen Neigungen betriebene Liebhaberei mit fehlendem erwerblichen Charakter bleibt unbeachtlich.
“Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177 E. 3.1; 139 V 12 E. 4.3 jeweils mit Hinweisen). 4.2. Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, d.h. die nicht dauernd voll Erwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 143 V 177 E. 3.2, 140 V 338 E. 1.1; BGE 139 V 12 E. 4.2; vgl. auch Rz. 2033 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständig-erwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO). Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbstständigen oder einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Rz. 2034 WSN; vgl. BGE 115 V 161 E. 10d). 4.3. Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 143 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.4. Nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt werden kann, wenn eine solche nur zum Schein besteht oder sonst wie keinen erwerblichen Charakter aufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft, die von rein persönlichen Neigungen beherrscht wird.”
“Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177 E. 3.1; 139 V 12 E. 4.3 jeweils mit Hinweisen). 4.2. Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, d.h. die nicht dauernd voll Erwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 143 V 177 E. 3.2, 140 V 338 E. 1.1; BGE 139 V 12 E. 4.2; vgl. auch Rz. 2033 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständig-erwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO). Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbstständigen oder einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Rz. 2034 WSN; vgl. BGE 115 V 161 E. 10d). 4.3. Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 143 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.4. Nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt werden kann, wenn eine solche nur zum Schein besteht oder sonst wie keinen erwerblichen Charakter aufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft, die von rein persönlichen Neigungen beherrscht wird.”
Erhält eine versicherte Person Taggelder (z. B. Unfall- oder Krankentaggeld) zugleich mit einem teilweise weitergezahlten, beitragspflichtigen Lohn, kann sie nach Art. 28bis AHVV als nicht dauerhaft voll erwerbstätig gelten, wenn die auf das Erwerbseinkommen (inkl. Arbeitgeberanteil) entrichteten Beiträge im Kalenderjahr entweder nicht den Mindestbeitrag erreichen oder weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die als Nichterwerbstätige geschuldet wären. Diese Prüfung entspricht der in der Rechtsprechung angewandten Betrachtung der tatsächlichen Erwerbstätigkeit und der beitraglichen Schwellenwerte.
“Les assurés dont l’activité n’est pas durablement exercée à plein temps sont considérés, dans chaque cas, comme non actifs lorsque les cotisations relatives au revenu de leur activité lucrative (les cotisations de l’employeur inclus) n’atteignent pas, par année civile, la cotisation minimum (CHF 478.-). Ils sont aussi considérés comme non actifs lorsque les cotisations relatives au revenu de leur activité lucrative (les cotisations de l’employeur inclus) sont inférieures à la moitié des cotisations dont ils devraient s’acquitter comme non actifs (ch. 2041 DIN). Dans son arrêt 9C_615/20178 du 24 janvier 2019, le Tribunal fédéral a relevé que lorsqu’une personne assurée perçoit, d’une part, des indemnités journalières de l’assurance-accident ou d’une assurance perte de gain pour cause de maladie et, d’autre part, un salaire soumis à cotisations, elle doit être considérée, du point de vue du droit de l’AVS, comme un assuré dont l’activité n’est pas durablement exercée à plein temps au sens de l’art. 28bis RAVS, dans la mesure où ladite activité n’est pas exercée pendant au moins la moitié du temps de travail habituel (consid. 3.3). 5.3.4 Conformément à l’art. 30 RAVS, les assurés considérés comme personnes sans activité lucrative pour une année civile donnée, peuvent demander que les cotisations versées pour l’année en question sur le revenu d’une activité lucrative soient imputées sur celles qu’ils doivent acquitter comme personnes sans activité lucrative (al. 1). Les assurés sans activité lucrative qui demandent l’imputation doivent apporter à la caisse de compensation à laquelle ils sont affiliés comme personnes sans activité lucrative la preuve que des cotisations ont été versées sur le produit d’une activité lucrative (al. 2). 5.4 A plusieurs reprises, le Tribunal fédéral a été amené à examiner le statut d’un assuré incapable de travailler. Ainsi, dans un arrêt H 200/03 du 1er juin 2004, le Tribunal fédéral des assurances a jugé le cas d’un assuré, ancien footballeur professionnel, qui a été incapable de travailler en 1998 et 1999.”
“10 LAVS ne comportait pas de liste exhaustive des personnes sans activité lucrative et que, dans la mesure où la doctrine admettait que les assurés ayant une capacité de travail incomplète tombent sous le coupe de cette disposition légale, il fallait admettre, à plus forte raison, qu’un assuré présentant une incapacité de travail entière de travail n’exerçait aucune activité lucrative, étant encore constaté que le fait que le recourant était encore sous contrat de travail auprès d’un club de football n’était pas de nature à admettre l’existence d’une activité lucrative, étant donné qu’il n’avait jamais allégué avoir obtenu une rémunération de son employeur. Dans l’arrêt 9C_615/2018 du 24 janvier 2019, le Tribunal fédéral a été amené à examiner le cas d’une assurée, incapable de travailler à 100% du 1er janvier au 30 juin 2015 et à 70% du 1er juillet au 31 décembre 2015, étant précisé que dès le 1er juillet 2015, elle percevait un revenu correspondant à son activité lucrative qu’elle avait reprise à 30%. Dans cet arrêt, le Tribunal fédéral a considéré que lorsqu’une personne assurée perçoit, d’une part, des indemnités journalières de l’assurance-accident ou d’une assurance perte de gain maladie et qu’elle touche, d’autre part, un revenu soumis à cotisations, elle doit être considérée comme une personne qui n’exerce pas durablement une activité lucrative à plein temps au sens de l’art. 28bis RAVS, dans la mesure où elle celle-ci n’est pas exercée pendant au moins la moitié du temps de travail usuel. Dans le cas particulier, durant l’incapacité de travail totale, la perte de gain de l’assurée avait été indemnisée par le biais d’indemnités journalières, lesquelles ne constituaient pas le revenu d’une activité lucrative. En revanche, un tel revenu, sur lequel des cotisations sociales avaient d’ailleurs été prélevées, avait été réalisé dès le 1er juillet 2015 à un taux de 30%. Dans la mesure où en 2015, l’assurée avait exercé une activité lucrative pendant seulement six mois, il ne s’agissait ni d’une activité permanente ni d’une activité à temps plein. C’était donc à juste titre que la caisse cantonale de compensation et le Tribunal cantonal avaient procédé, conformément à l’art. 28bis RAVS, à un calcul comparatif, lequel les avait conduit à qualifier l’assurée de personne sans activité lucrative. Enfin, dans son arrêt CASSO AVS 51/20 – 16/2021 du 2 mars 2021, la Cour des assurances sociales du canton de Vaud a été amenée à examiner le cas d’une assurée qui avait été totalement incapable de travailler en 2018.”
Auch bei langjährig unterdurchschnittlich entlohnten Tätigkeiten kann eine Person nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV als «nicht dauernd voll erwerbstätig» qualifiziert werden, sodass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätige bestehen bleibt.
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer steht die vorinstanzliche Betrachtungsweise auch nicht in offenbarem Widerspruch zum Urteil 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 (SVR 2016 AHV Nr. 14 S. 40) : Dort ging es nicht um eine bereits seit Jahren unterdurchschnittlich bezahlte Erwerbstätigkeit, und es bestand (noch) kein Anhaltspunkt für die (teilweise) Verfolgung eines bloss persönlichen Interesses durch den Betroffenen. Von diesem Sachverhalt unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation erheblich. Zudem erkannte das Bundesgericht in E. 4.2 des genannten Urteils, dass es für die Beitragspflicht dann (mithin nur in einer solchen Situation), wenn eine "dauernd voll erwerbstätige" Person nicht unter Art. 28bis Abs. 1 AHVV fällt (wie der damals Betroffene), nicht (mehr) auf die Beweggründe ankommt, weshalb sie keine besser entlöhnte Tätigkeit oder lediglich eine solche in Teilzeit ausübt. Demnach hat das kantonale Gericht kein Recht verletzt, indem es den Beschwerdeführer als "nicht dauernd voll erwerbstätig" (im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV) betrachtet hat. Damit bleibt es bei der Beitragspflicht der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige.”
Für die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis AHVV kommt es nicht auf die Selbstbezeichnung an, sondern auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Die behauptete Erwerbsabsicht ist anhand konkreter wirtschaftlicher Tatsachen nachzuweisen. Typische Voraussetzungen sind sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung und ein direkter Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Zufluss geldwerter Leistungen.
“Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt er die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (Urteil BGer 9C_428/2016 vom 22.”
“Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2; BGE 139 V 12 E. 4.3 und 125 V 383 E. 2a; Ueli Kieser, Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein.”
“Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts vom 1. März 2022, 8C_466/2021, E. 5.3, vom 22. Oktober 2021, 9C_212/2021, E. 4.5.1 und vom 18. Februar 2021, 8C_784/2020, E. 2.2). 3.6. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die AKBS für eine nachträgliche Beitragserhebung die Beitragsperiode 2016 - 2018 betreffend nicht allein auf Art. 39 Abs. 1 AHVV stützen kann. 3.7. Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind. Ein prozessualer Revisionsgrund (Art. 53 Abs. 1 ATSG) wird von der AKBS nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. 4. 4.1. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt er die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177 E.”
Bei langjährig unterdurchschnittlicher Entlöhnung kann aus tatsächlichen Gründen auf eine teilweise fehlende Erwerbsorientierung geschlossen werden; in solchen Fällen darf das Gericht den Zeitaufwand nur teilweise als Erwerbstätigkeit anerkennen (im entschiedenen Fall weniger als 50%).
“Bei diesen Gegebenheiten durfte sie ohne Weiteres eine teilweise fehlende Erwerbsorientierung annehmen sowie den gesamten Zeitaufwand nur zu einem Teil, der weniger als einem 50 %-Pensum entspricht, als Erwerbstätigkeit anerkennen und im Übrigen einem persönlichen Interesse zuordnen. Eine bloss vorübergehend schlechte Liquidationslage bei der Gesellschaft oder die konkrete Erwartung einer besseren Entlöhnung in absehbarer Zeit war denn auch nicht ansatzweise geltend gemacht worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer steht die vorinstanzliche Betrachtungsweise auch nicht in offenbarem Widerspruch zum Urteil 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 (SVR 2016 AHV Nr. 14 S. 40) : Dort ging es nicht um eine bereits seit Jahren unterdurchschnittlich bezahlte Erwerbstätigkeit, und es bestand (noch) kein Anhaltspunkt für die (teilweise) Verfolgung eines bloss persönlichen Interesses durch den Betroffenen. Von diesem Sachverhalt unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation erheblich. Zudem erkannte das Bundesgericht in E. 4.2 des genannten Urteils, dass es für die Beitragspflicht dann (mithin nur in einer solchen Situation), wenn eine "dauernd voll erwerbstätige" Person nicht unter Art. 28bis Abs. 1 AHVV fällt (wie der damals Betroffene), nicht (mehr) auf die Beweggründe ankommt, weshalb sie keine besser entlöhnte Tätigkeit oder lediglich eine solche in Teilzeit ausübt. Demnach hat das kantonale Gericht kein Recht verletzt, indem es den Beschwerdeführer als "nicht dauernd voll erwerbstätig" (im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV) betrachtet hat. Damit bleibt es bei der Beitragspflicht der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige.”
Für die Anwendung von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ist ein Vergleichsrechenverfahren vorzunehmen: Für das Kalenderjahr sind die auf das Erwerbseinkommen geleisteten Beiträge einschliesslich des Arbeitgeberanteils mit der Hälfte derjenigen Beiträge zu vergleichen, die als Nichterwerbstätige geschuldet wären. Erreichen diese Beiträge nicht mindestens die Hälfte der Nichterwerbstätigen-Beiträge — oder liegt das Beitragsvolumen vom Erwerbseinkommen unter dem nach Art. 28 vorgeschriebenen Mindestbeitrag —, ist die Person als nichterwerbstätig zu behandeln. Massgeblich ist das im Abschluss des Geschäftsjahres ausgewiesene Gesamteinkommen; eine Annualisierung findet nicht statt.
“Cette disposition établit ainsi clairement que le revenu total tel qu'il se dégage du résultat de l'exercice commercial clos au cours de l'année de cotisation est toujours déterminant pour fixer les cotisations de cette année. Le revenu n'est pas annualisé (art. 22 al. 5 RAVS). Si l'exercice commercial ne coïncide pas avec l'année de cotisation, le revenu n'est pas réparti entre les années de cotisation. Il est uniquement dérogé à ce principe si une clôture de l'exercice commercial n'a pas été effectuée durant l'année de la prise d'activité (art. 22 al. 3 RAVS) (Michel VALTERIO, op. cit., n° 457). 4.1.2 Selon l'art. 28bis al. 1, 1ère phr. RAVS, les personnes qui n'exercent pas durablement une activité lucrative à plein temps acquittent les cotisations comme des personnes sans activité lucrative, lorsque, pour une année civile, les cotisations qu'elles paient sur le revenu d'un travail, ajoutées à celles dues par leur employeur, n'atteignent pas la moitié de la cotisation due selon l'art. 28 RAVS, c'est-à-dire à celle qu'elles doivent comme personne sans activité lucrative. Cette règle implique qu'un calcul comparatif soit effectué (Michel VALTERIO, op. cit., n° 504) : pour savoir si, au sens de l'art. 28bis al. 1 RAVS, une personne doit des cotisations en tant qu'active ou non active, il faut comparer les cotisations dues sur le revenu du travail à celles qu'elle doit verser en tant que non-active. Si les cotisations dues sur le revenu de l'activité lucrative sont inférieures à la moitié des cotisations qu'elle devrait payer comme non-active ou à la cotisation minimale, elle doit être considérée comme non-active et verser les cotisations à ce titre. En revanche, si elles sont supérieures, la personne doit verser les cotisations comme un salarié ou un indépendant et verser les cotisations y relatives (Michel VALTERIO, op. cit., n° 507 ; voir aussi ch. 2041ss des Directives sur les cotisations des travailleurs indépendants et des personnes sans activité lucrative dans l'AVS, AI et APG [ci-après : DIN] de l’Office fédéral des assurances sociales [OFAS]). Une activité lucrative n’est pas considérée comme durable, lorsqu’elle est exercée durant une période de l’année civile inférieure à neuf mois (cf. ch.”
Bei sehr geringem Einkommen oder bei Einkommensverzicht wird eine Erwerbstätigkeit nur ausnahmsweise bejaht. Als Gründe für eine solche Ausnahme nennt die Rechtsprechung wirtschaftliche Notwendigkeit, etwa wenn über längere Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde Arbeitskräfte eingesetzt werden oder erhebliche finanzielle Mittel investiert werden (Beispiele: Start‑ups oder betriebliche Ausnahmefälle). Demgegenüber gelten Tätigkeiten ohne Ausrichtung auf Gewinnerzielung im Regelfall als nichterwerbstätig; von der Erwerbstätigkeit klar zu unterscheiden sind Fälle reiner Liebhaberei/Hobby.
“Wer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser kein Einkommen erzielt, gilt als nichterwerbstätig (Rz. 2007). Wer während längerer Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde Arbeitskräfte einsetzt und erhebliche finanzielle Mittel investiert, um ein Produkt zur Marktreife zu entwickeln, übt eine Erwerbstätigkeit aus. Dies gilt selbst dann, wenn die Geschäftsverluste die Gewinne übersteigen (Rz. 2008). Als nichtserwerbstätig gilt hingegen der Direktor einer Aktiengesellschaft, der zwar in der Gesellschaft arbeitete, aufgrund der schlechten finanziellen Lage aber während eines Jahres auf jegliche Entlöhnung verzichtete (Rz. 2009). Die zitierten Bestimmungen der WSN haben seit dem hier interessierenden Zeitraum, mithin seit 2017, keine (massgebliche) Änderung erfahren. Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, d.h. die nicht dauernd voll Erwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 140 V 338 E. 1.1; 139 V 12 E. 4.2; Urteil BGer 9C_428/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2). Demzufolge sind nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sprich nicht auf die Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtete Tätigkeiten im Regelfalle nicht als Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren. Die selbständige Erwerbstätigkeit grenzt sich von der Liebhaberei oder vom Hobby nämlich gerade dadurch ab, dass sie auf Gewinnerzielung bzw. auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet sein muss. Bei sehr geringem Einkommen oder gar Einkommensverzicht wird eine Erwerbstätigkeit nur ausnahmsweise angenommen, wenn wirtschaftliche Notwendigkeit – bei start-up-Gesellschaften oder bei betrieblichen Ausnahmefällen – dafür verantwortlich ist.”
“Wer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser kein Einkommen erzielt, gilt als nichterwerbstätig (Rz. 2007). Wer während längerer Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde Arbeitskräfte einsetzt und erhebliche finanzielle Mittel investiert, um ein Produkt zur Marktreife zu entwickeln, übt eine Erwerbstätigkeit aus. Dies gilt selbst dann, wenn die Geschäftsverluste die Gewinne übersteigen (Rz. 2008). Als nichtserwerbstätig gilt hingegen der Direktor einer Aktiengesellschaft, der zwar in der Gesellschaft arbeitete, aufgrund der schlechten finanziellen Lage aber während eines Jahres auf jegliche Entlöhnung verzichtete (Rz. 2009). Die zitierten Bestimmungen der WSN haben seit dem hier interessierenden Zeitraum, mithin seit 2017, keine (massgebliche) Änderung erfahren. Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, d.h. die nicht dauernd voll Erwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 140 V 338 E. 1.1; 139 V 12 E. 4.2; Urteil BGer 9C_428/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2). Demzufolge sind nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sprich nicht auf die Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtete Tätigkeiten im Regelfalle nicht als Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren. Die selbständige Erwerbstätigkeit grenzt sich von der Liebhaberei oder vom Hobby nämlich gerade dadurch ab, dass sie auf Gewinnerzielung bzw. auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet sein muss. Bei sehr geringem Einkommen oder gar Einkommensverzicht wird eine Erwerbstätigkeit nur ausnahmsweise angenommen, wenn wirtschaftliche Notwendigkeit – bei start-up-Gesellschaften oder bei betrieblichen Ausnahmefällen – dafür verantwortlich ist.”
Eine provisorische Qualifikation als nicht dauernd voll erwerbstätig bleibt wirksam im Sinne von Art. 28bis AHVV. Bei einer solchen Einstufung sind auch provisorisch festgesetzte Akontobeiträge zu berücksichtigen.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie den Beschwerdeführer als nicht dauernd voll erwerbstätig qualifizierte (Art. 28bis AHVV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG) und ihn gestützt auf Art. 28bis Abs. 1 AHVV verpflichtete, Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten (unter Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen, Art. 28bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 in fine AHVG). Ausführungen zur unbestritten gebliebenen Höhe der im Übrigen erst auf provisorischer Grundlage festgesetzten Akontobeiträge (Art. 29 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 AHVV) erübrigen sich.”
Nicht dauernd voll Erwerbstätige behalten grundsätzlich die Qualifikation als Selbständigerwerbende; sie werden beitragsrechtlich den Nichterwerbstätigen gleichgestellt, indem sie «Beiträge wie Nichterwerbstätige» leisten. Für die Anwendung von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ist die gesetzlich vorgesehene Vergleichsrechnung zu beachten; eine mehrjährige Gesamtbetrachtung ohne Grundlage ist nicht zulässig.
“Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, geht es - entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung - nicht an, von dieser gesetzlich vorgesehenen Vergleichsrechnung abzusehen und stattdessen (ohne entsprechende normative Grundlage) eine sich über mehrere Jahre erstreckende "Gesamtbetrachtung" vorzunehmen. Ohnehin warf die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht vor, sie habe den Beschwerdegegner innert drei Jahren (d.h. 2013 bis 2015) zweimal "umqualifiziert", nämlich 2014 von einem Selbständigerwerbenden zu einem Nichterwerbstätigen und 2015 wieder zu einem Selbständigerwerbenden: Nicht dauernd voll Erwerbstätige werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht etwa als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen lediglich gleichgestellt, indem sie Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten haben (BGE 140 V 338 E. 1.1). Mit anderen Worten hat sich an der grundsätzlichen Qualifikation als Selbständigerwerbender beim Beschwerdegegner auch im Jahr 2014 nichts geändert. Im Übrigen wurde der Beschwerdegegner im Folgejahr, 2015, allein deshalb nicht ebenfalls zur Entrichtung von Nichterwerbstätigenbeiträgen verpflichtet, weil die Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV ergeben hatte, dass die von ihm als Selbständigerwerbender bezahlten Beiträge mindestens der Hälfte der Beiträge entsprachen, welche er als Nichterwerbstätiger geschuldet hätte. Darüber hinaus scheint nicht ausgeschlossen, dass die Ausgleichskasse hinsichtlich der Beitragspflicht für die Jahre 2008 bis 2013 analog vorgegangen wäre, wenn sie die Verwirkungsfrist nach Art. 16 AHVG hätte wahren können.”
Nebenerwerbstätigkeiten können nach der Rechtsprechung regelmässig nicht als «dauernd voll» im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV gelten; in solchen Fällen erfolgt die Einstufung als Nichterwerbstätige.
“Entscheid Versicherungsgericht, 05.07.2022 Art. 8 und Art. 10 AHVG, Art. 28 und Art. 28bis AHVV. Umstrittene Qualifikation der Versicherten als Selbstständigerwerbende oder Nichterwerbstätige. Die Versicherte ist für die umstrittenen Beiträge des Jahres 2019 und des ersten Halbjahres 2020 als Nichterwerbstätige zu qualifizieren, da ihre selbstständige Nebenerwerbstätigkeit nicht als «dauernd voll» im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV betrachtet werden kann. Das Vermögen und die Waisenrente des Sohnes müssen mangels Nutzniessungs- bzw. Nutzungsrechts der Versicherten bei ihrer Beitragsbemessung ausser Acht bleiben. Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägung. Eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Beitragsverfügung für das Jahr 2016 ist mangels Erheblichkeit der Berichtigung unzulässig. Offensichtliche Unrichtigkeit der ursprünglichen Beitragsverfügung offengelassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2022, AHV 2021/10). Entscheid vom 5. Juli 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. AHV 2021/10 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St.”
Fehlt die Erwerbsorientierung ganz oder teilweise (beispielsweise bei langjährig unterdurchschnittlicher Entlöhnung oder bei Ausübung der Tätigkeit vorrangig aus persönlichem Interesse), kann die Verwaltung bzw. das Gericht den zeitlichen Aufwand nur anteilsmässig als Erwerbstätigkeit anrechnen. Infolgedessen kann eine solche Teilanrechnung dazu führen, dass die betroffene Person nicht als "dauernd voll erwerbstätig" im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV gilt und daher nach den einschlägigen Regeln zu behandeln ist.
“Bei diesen Gegebenheiten durfte sie ohne Weiteres eine teilweise fehlende Erwerbsorientierung annehmen sowie den gesamten Zeitaufwand nur zu einem Teil, der weniger als einem 50 %-Pensum entspricht, als Erwerbstätigkeit anerkennen und im Übrigen einem persönlichen Interesse zuordnen. Eine bloss vorübergehend schlechte Liquidationslage bei der Gesellschaft oder die konkrete Erwartung einer besseren Entlöhnung in absehbarer Zeit war denn auch nicht ansatzweise geltend gemacht worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer steht die vorinstanzliche Betrachtungsweise auch nicht in offenbarem Widerspruch zum Urteil 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 (SVR 2016 AHV Nr. 14 S. 40) : Dort ging es nicht um eine bereits seit Jahren unterdurchschnittlich bezahlte Erwerbstätigkeit, und es bestand (noch) kein Anhaltspunkt für die (teilweise) Verfolgung eines bloss persönlichen Interesses durch den Betroffenen. Von diesem Sachverhalt unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation erheblich. Zudem erkannte das Bundesgericht in E. 4.2 des genannten Urteils, dass es für die Beitragspflicht dann (mithin nur in einer solchen Situation), wenn eine "dauernd voll erwerbstätige" Person nicht unter Art. 28bis Abs. 1 AHVV fällt (wie der damals Betroffene), nicht (mehr) auf die Beweggründe ankommt, weshalb sie keine besser entlöhnte Tätigkeit oder lediglich eine solche in Teilzeit ausübt. Demnach hat das kantonale Gericht kein Recht verletzt, indem es den Beschwerdeführer als "nicht dauernd voll erwerbstätig" (im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV) betrachtet hat. Damit bleibt es bei der Beitragspflicht der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige.”
“Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum Kreis der beitragspflichtigen Personen (Art. 3 Abs. 1 AHVG), zur Beitragspflicht der Erwerbstätigen (Art. 4 Abs. 1 AHVG) und der Nichterwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28 AHVV) zutreffend wiedergegeben. Ebenfalls richtig dargelegt wurde, dass nach Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (d.h. entweder nicht während mindestens neun Monaten pro Kalenderjahr [nicht dauernd] oder nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit [nicht voll]; vgl. dazu Rz. 2035 und 2039 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO; BGE 140 V 338 E. 1.2), die Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen (Satz 1). Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Satz 2). Richtig ist auch der im angefochtenen Urteil enthaltene Hinweis, dass nach der Rechtsprechung nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend ist für die Beurteilung der Frage, ob dauernd volle Erwerbstätigkeit vorliegt, wenn nicht nur Erwerbsabsicht vorliegt, sondern eine Tätigkeit auch als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse ausgeübt wird; als Erwerbstätigkeit anzurechnen ist die tatsächlich geleistete Arbeit diesfalls einzig im Umfang der Erwerbsorientierung, welche in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck kommt (BGE 140 V 338 E.”
Bei Tätigkeiten mit sowohl ehrenamtlicher als auch erwerblicher Motivation gilt volle Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV nur, wenn für einen Teil der Tätigkeit, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, eine Erwerbsabsicht erkennbar ist. Dies muss sich in einem angemessenen Verhältnis zwischen erbrachter Leistung und erhaltenem Entgelt zeigen.
“1, troisième phrase, LAVS, dans sa teneur en vigueur depuis le 1er janvier 2023). Le Conseil fédéral peut majorer ce montant selon la condition sociale de l’assuré pour les personnes qui n’exercent pas durablement une activité lucrative à plein temps (art. 10 al. 1, quatrième phrase, LAVS). Selon l’art. 28bis al. 1 RAVS (règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.101), les personnes qui n’exercent pas durablement une activité lucrative à plein temps acquittent les cotisations comme des personnes sans activité lucrative, lorsque, pour une année civile, les cotisations qu’elles paient sur le revenu d’un travail, ajoutées à celles dues par leur employeur, n’atteignent pas la moitié de la cotisation due selon l’art. 28 RAVS. Leurs cotisations payées sur le revenu d’un travail doivent dans tous les cas atteindre le montant de la cotisation minimale selon l’art. 28 RAVS. Il y a en règle générale activité lucrative à plein temps au sens de l'art. 28bis al. 1 RAVS lorsque l'activité (indépendante ou salariée) occupe une partie importante du temps de travail usuel dans la branche d'activité concernée. Selon la pratique administrative et la jurisprudence, cette condition est remplie lorsque la personne tenue de payer des cotisations exerce son activité pendant au moins la moitié du temps de travail habituel (ATF 140 V 338 consid. 1.2). Pour que les activités qui reposent à la fois sur une motivation bénévole et sur une motivation professionnelle puissent être considérées comme une activité lucrative à part entière au sens de l’art. 28bis al. 1 RAVS, il faut que l'intention d'exercer une activité lucrative s'exprime pour une partie correspondant au moins à la moitié du temps de travail habituel. Cela se fait sous la forme d'un rapport raisonnable entre la prestation et la rémunération (ATF 140 V 338 consid. 2.2.3). L’art. 28bis al. 1 RAVS a pour but d’empêcher les assurés d'éluder l'obligation de cotiser en tant que personnes non actives en exerçant une activité lucrative mineure ou simplement sporadique (ATF 115 V 161 consid.”
“während mindestens neun Kalendermonaten und (kumulativ) während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind (BGE 140 V 338 E. 1.2 S. 340; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. September 2017, 9C_255/2017, E. 3.2; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Rz. 6 zu Art. 10 AHVG; vgl. dazu auch Rz. 2035 und 2039 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO), kann der Grenzbetrag auch höher liegen (Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG). Zur Beurteilung der Frage, ob volle Erwerbstätigkeit gegeben sei, ist überall dort, wo nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, die Tätigkeit vielmehr (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; der Zeitaufwand ist vielmehr nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Damit bei Betätigungen, denen sowohl eine ehrenamtliche wie auch eine erwerbliche Motivation zugrundeliegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (vgl. BGE 140 V 338 E. 2.2.2 f. S. 341).”
“Damit bei Betätigungen, denen sowohl ehrenamtliche wie auch erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (BGE 140 V 338 E. 2.2.3).”
Bei der Prüfung der Erwerbsorientierung ist auf das konkrete Verhältnis von Lohn zur erbrachten Leistung abzustellen. Weder die Steuerpflicht des Versicherten noch die finanzielle Lage bzw. das Vermögen des Arbeitgebers sind hierfür massgebliche Kriterien.
“Unbehelflich sind sodann auch die beschwerdeführerischen Einwände gegen die weitere vorinstanzliche Feststellung, wonach bei der Annahme eines Pensums von 51 % jedenfalls nicht eine Erwerbsabsicht im selben Umfang angenommen werden könnte. Dass der Beschwerdeführer auf den erzielten Einkommen Steuern bezahlt hat, wie er vorbringt, vermag eine Erwerbsorientierung nur schon deshalb nicht zu begründen, weil diese kein Kriterium für die Steuerpflicht ist. Sodann trifft es auch nicht zu, dass ihm allein wegen seines hohen Vermögens eine Erwerbsabsicht im AHV-beitragsrechtlichen Sinne abgesprochen worden wäre, zu welchem Vorgehen das Gesetz keine Handhabe bieten würde (vgl. dazu SVR 2016 AHV Nr. 14 S. 40, 9C_168/2016 E. 4.1). Vielmehr hat die Vorinstanz - wie dies der Praxis entspricht (BGE 140 V 338 E. 2.2.3; Urteil 9C_699/2018 vom 25. März 2019 E. 3.2 und 5.1) - auf das konkrete Verhältnis zwischen Leistung und Lohn abgestellt, daraus auf eine nicht im Umfang von 51 % bestehende Erwerbsabsicht bzw. Erwerbstätigkeit geschlossen und deshalb nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV die Vergleichsrechnung vorgenommen. Sein Vorbringen, die Bilanz- und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2015 zeige, dass die B.________ AG ihm keinen höheren Lohn habe bezahlen können, geht an der Sache vorbei, weil für die Beantwortung der Frage nach der Erwerbsorientierung, wie dargelegt, der Lohn mit der erbrachten Leistung und nicht etwa mit der finanziellen Lage der Arbeitgeberfirma zu vergleichen ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut geltend macht, es würden "völlig realitätsfremde Durchschnittswerte" beigezogen, kann auf das in E. 4.3.1 Dargelegte verwiesen werden.”
Arbeitgeberbeiträge werden bei der Prüfung mit den vom Erwerbseinkommen geleisteten Beiträgen zusammengerechnet. Ergeben diese kumulierten Beiträge im Kalenderjahr weniger als die Hälfte des nach Art. 28 AHVV geschuldeten Beitrags, ist die versicherte Person gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV wie eine Nichterwerbstätige zu behandeln, auch wenn Arbeitgeberbeiträge geleistet wurden. Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen müssen zudem mindestens den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen.
“- + ½ de la fortune au 31.12.17 + CHF 276'953.- (½ de CHF 553'906.-) = montant soumis à cotisations = CHF 1'153'943.- Pour un montant total égal ou supérieur à CHF 300'000.-, la cotisation annuelle de base pour 2018 était de CHF 512.50. S’y ajoutait une cotisation de CHF 102.50 par tranche supplémentaire de CHF 50'000.-. Dans le cas de la recourante, le calcul des cotisations est donc le suivant : Pour CHF 1'153'943.- Les cotisations sont CHF 300'000.- CHF 512.50 (cotisation de base) CHF 853'943.- (= ˆ17 tranches de CHF 50'000.-) CHF 1'742.50 (=17 x CHF 102.50) Cotisation due CHF 2'255.- 7.3 Quand bien même la cotisation relative au complément de salaire, de CHF 767.35 est supérieure à la cotisation minimum de CHF 478.-, elle est largement inférieure à la moitié de la cotisation due en tant que personne sans activité lucrative, laquelle s’élève à CHF 1'127.50 (CHF 2'255.-/ 2). Par conséquent, conformément à l’art. 28bis al. 1 RAVS, c’est à juste titre que l’intimée a considéré la recourante comme une personne sans activité lucrative, quand bien même celle-ci a versé des cotisations en lien avec le complément de salaire, dès lors que lesdites cotisations sont insuffisantes pour que l’assurée puisse être considérée comme une personne exerçant une activité lucrative. L’ATF 115 V 161 consid. 6c cité par la recourante dans son écriture du 4 juillet 2023 ne modifie pas ce qui précède. En effet, l’arrêt précité concernait le cas d’un indépendant, réalisant un faible revenu, mais non le cas d’une personne incapable de travailler, considérée comme n’exerçant pas durablement une activité à plein temps. C’est encore le lieu de relever qu’il importe peu que la recourante soit demeurée sous contrat avec son employeur pendant toute la période d’incapacité de travail, dès lors que c’est la qualification du revenu touché qui est déterminante. Or, dans le cas d’espèce, la recourante a perçu un revenu non soumis à cotisations, sous la forme d’indemnités journalières, et un revenu soumis à cotisations, sous la forme d’un complément de salaire.”
“Als nichterwerbstätig gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist bzw. die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Dies trifft - jedenfalls für Unselbstständigerwerbende - einmal dann zu, wenn Erwerbstätigenbeiträge unter dem Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV liegen (Art. 10 Abs. 1 dritter Satz AHVG). Für Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, kann der Grenzbetrag auch höher liegen (Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG; BGE 140 V 338 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Beitragspflichtigen werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen gleichgestellt. Nicht dauernd voll Erwerbstätige leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen (Bemessungsgrundlage: Vermögen und/oder mit 20 multiplizierter jährlicher Rentenbetrag). Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen. Für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV; BGE 140 V 338 E. 1.1).”
“Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung in ihrem Entscheid zutreffend wiedergegeben. Insbesondere wurde richtig dargelegt, dass nach Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (d.h. entweder nicht während mindestens neun Monaten pro Kalenderjahr [nicht dauernd] oder nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit [nicht voll]; vgl. dazu Rz. 2035 und 2039 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; BGE 140 V 338 E. 1.2 mit Hinweisen), die Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen (Satz 1). Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Satz 2). Darauf wird verwiesen.”
Als «volle Erwerbstätigkeit» gilt in der Regel, wenn ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit erbracht wird; nach Verwaltungsübung und Rechtsprechung fehlt diese Voraussetzung insbesondere, wenn die versicherte Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist. Ferner gilt eine Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, wenn sie weniger als neun Monate im Kalenderjahr ausgeübt wird.
“Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatus einer Erwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV) ausübte (BGE 115 V 161). Nichterwerbtätig im AHV-Beitragsrecht sind nicht einzig Personen, die überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; auch wer eine bloss geringfügige oder sehr unregelmässige Erwerbstätigkeit ausübt, kann nichterwerbstätig sein (vgl. Franziska Grob, Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV-Beitragsrecht, St. Gallen 2011, S. 75). 3.5 Gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV müssen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entsprechen. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert. Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], in Kraft seit 1. Januar 2008, Rz. 2033 f.). "Volle Erwerbstätigkeit" liegt in der Regel vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 340 E. 1.2, 115 V 174 E.”
“Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], Rz. 2033 f.). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen. Wer statt einer Lohnzahlung Taggelder der Krankentaggeldversicherung erhält, hat darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Wer beitragsfreie Versicherungsleistungen erhält und nicht wegen einer sonstigen Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht unterstellt ist, gilt als nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG. Wenn eine versicherte Person einerseits Taggelder der Unfall- oder Krankentaggeldversicherung, anderseits einen (beitragspflichtigen) Lohn erhält, besteht AHV-rechtlich eine nicht dauernd volle Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis AHVV, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 340 E. 1.2). Ferner gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2019, 9C_615/2018, E. 2.2 ff. m.w.H.). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 1'366.-- erzielt hat. Zwar macht er in der Beschwerde geltend, während den ersten drei Monaten des Jahres 2016 einen AHV-pflichtigen Lohn von gesamthaft Fr. 10'208.45 erzielt zu haben; dies wohl gestützt auf das Lohnblatt (vgl. SVA-act. G4.1.26). Diese Angaben decken sich jedoch nicht mit den übrigen Unterlagen (vgl. IK-Auszug; act. G9.1 und Lohnausweis; SVA-act. G4.1.1-7). Der im Beschwerdeverfahren eingereichte IK-Auszug wird sodann nicht bestritten. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 neben den Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr.”
Die Beitragspflicht von Ehegatten ist getrennt zu beurteilen. Die Einordnung eines Ehegatten als „nicht dauernd voll erwerbstätig“ und die Erhebung von Nichterwerbstätigenbeiträgen nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV bei diesem Ehegatten führt nicht automatisch zu einer Beitragsbefreiung des anderen Ehegatten.
“In seinem heute gefällten, die Ehefrau betreffenden Urteil 9C_303/2021 gelangte das Bundesgericht indessen zum gegenteiligen Schluss: Es erkannte, die Kasse habe die Ehefrau in den Jahren 2015 bis 2017 zu Recht als nicht dauernd voll Erwerbstätige qualifiziert und von ihr Nichterwerbstätigenbeiträge erhoben (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Dies führte in Bezug auf die Beitragsjahre 2015 bis 2017 zur Aufhebung des die Ehefrau betreffenden kantonalen Urteils vom 11. Februar 2021, auf welches sich die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Beitragspflicht des Ehemannes stützte. Bei dieser Sachlage fällt eine Beitragsbefreiung des Beschwerdegegners gestützt auf die Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht in Betracht, denn deren Anwendungsbereich erstreckt sich rechtsprechungsgemäss nicht auf Versicherte, die - wie die Ehefrau des Beschwerdegegners - zwar erwerbstätig sind, aber als nicht dauernd voll Erwerbstätige Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten haben (Urteil 9C_454/2018 vom 13. November 2018 E. 5, in: SVR 2019 AHV Nr. 6 S. 10 E. 5; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 4. Aufl. 2020, N. 43 zu Art. 3 AHVG).”
Ist die Tätigkeit zumindest halb so umfangreich wie eine dauernde Vollerwerbstätigkeit, genügt dies nicht automatisch für die Beitragspflicht als Erwerbstätige. Vielmehr muss zusätzlich eine Erwerbsabsicht bzw. entsprechende Erwerbsorientierung aus den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen nachgewiesen werden; die blosse Zahlung des Mindestbeitrags nach Art. 28 AHVV ist dafür nicht in jedem Fall ausreichend.
“Soweit die Beschwerdeführerin weiter einwendet, dass sie – da sie zu einem Pensum von 51 % arbeite und mehr als den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV bezahlt habe – bereits aus diesem Grunde als Erwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 5 und 7), geht sie fehl. Sie verkennt, dass es für die Beitragspflicht als Erwerbstätige nicht genügt, dass während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit einer Beschäftigung nachgegangen wird. Vorausgesetzt wird vielmehr auch, dass eine solche Tätigkeit auch in Erwerbsabsicht erfolgt, welche Erwerbsorientierung aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein muss (E. 1.4). Die Beschwerdeführerin übersieht aber auch, dass auch die Bezahlung des Mindestbeitrags nach Art. 28 AHVV allein für die Beitragspflicht als Erwerbstätige nicht in jedem Fall ausreichend ist, kann doch der Bundesrat den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser – wie vorliegend die Beschwerdeführerin - nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV; vgl. E. 1.3 hievor). Aber auch der Einwand, wonach das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche die (aufgrund des erzielten Lohnes) geleisteten AHV-Beiträge mit dem Nichterwerbstätigenbeitrag verglichen hat, keine rechtliche Stütze finde, trifft offensichtlich nicht zu (Urk. 1 S. 8). Vielmehr hat der Verordnungsgeber mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV die rechtliche Grundlage für die Vornahme dieser Vergleichsrechnung geschaffen bezüglich Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind; mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Tätigkeit umgangen werden kann (vgl. Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 9 Ziff. 6, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012).”
Bei tiefem Erwerbseinkommen kann die Ausgleichskasse eine Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV vornehmen und die Beiträge wie bei Nichterwerbstätigen festsetzen. Ist dies erst nach Erlass früherer Beitragsverfügungen festgestellt worden, stellt sich die Frage, ob die formell rechtskräftigen Verfügungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwogen werden können; hierfür muss die Unrichtigkeit der früheren Verfügungen zum Zeitpunkt ihres Erlasses zweifellos feststehen.
“Ohne entsprechenden Nachweis und in Anbetracht ihres tiefen Verdienstes kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2020 dauernd voll erwerbstätig war. Sie hat somit Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten, wenn ihr Beitrag vom Erwerbseinkommen in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entspricht. Gemäss den Verfügungen der Ausgleichskasse vom 8. Mai 2019, 21. August 2020, 7. Februar 2022 und 9. Juni 2022 hatte die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende Beiträge von Fr. 478.-- in den Jahren 2017 und 2018, Fr. 482.-- im Jahr 2019 und Fr. 496.-- im Jahr 2020 auszurichten. Gemäss den Verfügungen vom 19. September 2022 betragen ihre Beiträge als Nichterwerbstätige demgegenüber Fr. 3‘946.25 im Jahr 2017, Fr. 4‘100.-- im Jahr 2018, Fr. 10‘250.-- im Jahr 2019 und Fr. 10‘233.50 im Jahr 2020. Keiner der Beiträge, welche die Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu leisten hatte, erreichte dabei die Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätige. Gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV hätte die Beschwerdeführerin somit in den Jahren 2017 bis 2020 trotz selbständiger Erwerbstätigkeit Beiträge als Nichterwerbstätige erbringen müssen. 5. Zu prüfen bleibt, ob die Beitragsverfügungen vom 19. September 2022, welche die Beschwerdeführerin richtigerweise einer nichterwerbstätigen Person gleichstellen, Bestand haben können, weil die ursprünglichen Beitragsverfügungen sie als Selbständigerwerbende erfassten und inzwischen allesamt in Rechtskraft erwachsen sind. 5.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, der gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar ist, kann der Versicherungsträger eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung für die Wiedererwägung ist gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses bestand (BGE 140 V 77 E.”
“Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner, welcher der Ausgleichskasse mit Wirkung auf 1. September 2008 als Selbständigerwerbender angeschlossen worden war, aus seiner Tätigkeit in den ersten Jahren, d.h. 2008 bis 2013, Verluste erwirtschaftete, bevor er 2014 erstmals einen Gewinn von Fr. 4517.- erzielte. Aufgrund dieser Verhältnisse entrichtete er in den Jahren 2008 bis 2014 jeweils den Mindestbeitrag. Nachdem die Ausgleichskasse gestützt auf zusätzliche Abklärungen festgestellt hatte, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2014 nicht dauernd voll erwerbstätig gewesen war, nahm sie eine Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV vor, welche ergab, dass der Beschwerdegegner Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten hatte (Verfügung vom 18. Dezember 2019, betraglich korrigiert mit Einspracheentscheid vom 13. November 2020).”
Ergibt das tatsächlich erbrachte Arbeitspensum deutlich weniger als die halbe übliche Arbeitszeit, wird die Tätigkeit in der Praxis häufig als Nebenerwerb bzw. als Nichterwerbstätigkeit qualifiziert. Ebenfalls ist möglich, dass bei tiefem Erwerbseinkommen trotz (teilweiser) Erwerbstätigkeit die Einstufung als Nichterwerbstätige erfolgt, wenn die vom Erwerbseinkommen zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen geleisteten Beiträge im Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 erreichen.
“Dezember 2020 stellte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls auf den Standpunkt, da sich ihr Sohn nach dem Tod seines Vaters in psychiatrischer Behandlung befinde und auf ihre Unterstützung angewiesen sei, sei es ihr nicht möglich gewesen, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen (act. G 5.1/170-4). Dies spricht klar für ein sehr geringes, jedenfalls unter der halben üblichen Arbeitszeit liegendes tatsächlich erbrachtes Arbeitspensum und somit für eine selbstständige Nebenerwerbstätigkeit. In damit zu vereinbarender Weise gab die Beschwerdeführerin auch am __. Dezember 2016 an, erst ab diesem Datum einem Haupterwerb nachgehen zu wollen (act. G 5.1/70). Allein aus den geschäftlichen Ausgaben (siehe hierzu E. 2.3) kann für sich allein vorliegend nicht auf das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 geschlossen werden, zumal das Geschäft der Kollektivgesellschaft auch von ihrer Mitgesellschafterin (mit)betrieben wurde. Aufgrund der diesbezüglich klaren Angaben der Beschwerdeführerin ist vielmehr davon auszugehen, dass sie im Jahr 2016 wohl nicht dauernd voll erwerbstätig im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV gewesen war und folglich als Nichterwerbstätige mit (selbstständiger) Nebenerwerbstätigkeit gelten würde (vgl. BGE 125 V 377). Ob sich die Qualifikation als im Hauptberuf (selbstständig) Erwerbstätige als zweifellos unrichtig im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG erweist, kann letztlich offenbleiben. Denn die für eine Wiedererwägung zusätzlich zu beachtende Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist vorliegend nicht erfüllt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 als Nichterwerbstätige zu qualifizieren wäre, ist nicht erkennbar, dass sie über für die Beitragsbemessung ins Gewicht fallendes Vermögen und Renteneinkommen verfügt hätte (siehe zur Unzulässigkeit des Einbezugs des Kindesvermögens und der an den Sohn ausgerichteten Waisenrenten nachstehende E. 3.2.3 ff.), die zu einem – zumindest nicht in erheblicher Weise – über dem AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für das Jahr 2019 von Fr. 479.-- (Fr. 392.-- + Fr. 66.-- + Fr. 21.--) liegenden Beitrag führen würden. Die Beschwerdeführerin war zwar mit 15 % am Vermögen der Stiftung G.”
“August 2016 [Datum Export] von $ 2'479.20 [act. G 5.1/72-43], die Rechnung vom 17. August 2016 über den Kauf von u.a. Kosmetikartikeln von Fr. 584.50, act. G 5.1/72-15; zum weiteren Einkauf von Kosmetikartikeln siehe act. G 5.1/72-35 f. und -38; siehe auch die Rechnungen über die Einkäufe bei der O.___ im Betrag von € 686.87], die Rechnung der P.___ vom 28. April 2016 im Betrag von Fr. 3'700.-- [act. G 5.1/72-31], der Rechnung über den Ankauf eines Kassensystems vom 18. Juli 2016 im Betrag von Fr. 646.-- [act. G 5.1/72-33] und die Marketingausgaben von Fr. 250.-- [Rechnung vom 18. Juli 2016, act. G 5.1/72-45]). Aus diesen Umständen konnte zwar in vertretbarer Weise geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2016 in einer nach Aussen wahrnehmbaren Weise während mehr als 9 Monaten und damit dauernd im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV als Selbstständigerwerbende in Erscheinung getreten war. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel an der Qualifikation der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 als im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV voll (selbstständig) Erwerbstätige. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2016 gegenüber den Steuerbehörden ausführte, sie habe wegen Kinderbetreuung und Krankheitsfällen «nur wenig in der selbständigen Erwerbstätigkeit arbeiten» können und somit keinen Gewinn zu erwirtschaften vermocht (act. G 13.2). In der Einsprache vom 21. Dezember 2020 stellte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls auf den Standpunkt, da sich ihr Sohn nach dem Tod seines Vaters in psychiatrischer Behandlung befinde und auf ihre Unterstützung angewiesen sei, sei es ihr nicht möglich gewesen, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen (act. G 5.1/170-4). Dies spricht klar für ein sehr geringes, jedenfalls unter der halben üblichen Arbeitszeit liegendes tatsächlich erbrachtes Arbeitspensum und somit für eine selbstständige Nebenerwerbstätigkeit. In damit zu vereinbarender Weise gab die Beschwerdeführerin auch am __. Dezember 2016 an, erst ab diesem Datum einem Haupterwerb nachgehen zu wollen (act. G 5.”
“3 und 4) allein nicht genügt, könnte die Beschwerdeführerin auch bei einer effektiv im Umfang von mindestens der halben üblichen Arbeitszeit ausgeübten Beschäftigung nicht als voll erwerbstätig im Sinne des AHV-Rechts gelten. Anzumerken ist, dass diese Ausführungen auch für das Jahr 2015 gelten, in welchem die Beschwerdeführerin – entgegen den an sich unbestrittenen Ausführungen im Einspracheentscheid - nach Lage der Akten ein leicht höheres Jahreseinkommen von Fr. 21‘150.-- erzielt hat (vgl. Urk. 7/23). Denn auch hier resultiert für die qualifizierte Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin kein angemessener Lohn (Fr. 1‘762.50 pro Monat bzw. Fr. 3‘455.90 bei einem Vollzeitpensum bzw. ein Stundenansatz von nur rund Fr. 19.--). Ist jedoch mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 bis 2018 nicht im Sinne des AHV-Rechts dauernd voll erwerbstätig war, beurteilt sich ihre Beitragspflicht aufgrund von Art. 28bis Abs. 1 AHVV.”
“Elle ne la percevait ainsi pas comme une activité à but essentiellement lucratif et ses revenus (11'561 fr. en un an) ne sont pas en rapport avec une activité à un taux de 50 %. Ainsi, l’assurée doit être considérée comme étant sans activité lucrative. En 2014, elle a indiqué avoir travaillé durant cinq mois (janvier, février, mars, juin et juillet) ce qui représente 151 jours. Dite activité s’est donc étendue sur moins de trois quarts de la durée de l’obligation de cotiser (janvier à juillet 2014, soit 212 jours) et n’a pas permis de cumuler la moitié des cotisations dues comme personne sans activité lucrative (comparaison des cotisations versées sur le revenu réalisé en 2014, selon la décision d’imputation des cotisations du 2 mai 2016 [366 fr. 60], et des cotisations dues en qualité de personne sans activité lucrative pour 2014 selon la décision du 18 mars 2020 [1'663 fr. 20]). La décision d’assujettissement en qualité de personne sans activité lucrative est par conséquent justifiée conformément à l’art. 28bis al. 1 RAVS. 5. Les montants des cotisations ne sont pas contestés en tant que tels étant entendu que le calcul effectué par la caisse intimée le 18 mars 2020 doit encore être vérifié d’office. La caisse intimée s’est fondée à juste titre sur les éléments de la communication fiscale rectificative pour l’année 2014 (pièce 48), à savoir une fortune qui se monte à 995'841 fr. ainsi qu’un revenu sous forme de rente de 20’567 francs. Multiplié par 20, le total des revenus sous forme de rentes conduit à un montant total de 411’340 fr. auquel il convient d’ajouter la fortune par 995'841 fr., d’où une fortune totale de 1'407’181 francs. Une fois ce montant arrondi aux 50'000 fr. inférieurs, il en résulte un montant de 1'400'000 fr. à titre de fortune déterminante pour la fixation des cotisations dues par l’assurée pour l’année 2014. En application des tables des cotisations 2014, le montant des cotisations s’élève ainsi à 1'622 fr. 60 auquel il convient d’ajouter la participation aux frais d’administration (2,5 %) par 40 fr.”
“Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinn ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist bzw. die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV müssen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entsprechen.”
Bei Tätigkeiten mit gemischter Motivation (Erwerbs- und Ehrenamt) ist für die Beurteilung, ob nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV «dauernd voll erwerbstätig» vorliegt, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend. Anrechenbar ist nur der Teil der Tätigkeit, der tatsächlich erwerbsorientiert ist (ersichtlich aus dem Verhältnis von Leistung und Entgelt).
“Eine Person ist "nicht dauernd voll erwerbstätig" im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV, wenn die Erwerbstätigkeit entweder nicht während mindestens neun Monaten pro Kalenderjahr (nicht dauernd) oder nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit (nicht voll) erfolgt (Urteil 9C_228/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3 mit Hinweisen). Wird eine Tätigkeit nicht nur mit Erwerbsabsicht, sondern auch als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse ausgeübt, so ist für die Beurteilung der Frage, ob dauernd volle Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; als Erwerbstätigkeit anzurechnen ist die tatsächlich geleistete Arbeit diesfalls einzig im Umfang der Erwerbsorientierung, die in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck kommt (BGE 140 V 338 E. 2.2.2 und 2.2.3; Urteile 9C_621/2023 vom 30. November 2023 E. 3.2.2; 9C_228/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3; 9C_699/2018 vom 25. März 2019 E. 3.2).”
“Als nichterwerbstätig gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne (vgl. E. 2.2 hiervor) ausüben (BGE 143 V 177 E. 3.2 S. 183). Ebenfalls als Nichterwerbstätige gelten Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Dies trifft – jedenfalls für Unselbständigerwerbende – einmal dann zu, wenn die Erwerbstätigenbeiträge unter dem Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV liegen (Art. 10 Abs. 1 dritter Satz AHVG; BGE 140 V 338 E. 1.1 S. 339). Für Versicherte, die nicht dauernd voll (vgl. Art. 28bis Abs. 1 AHVV), d.h. während mindestens neun Kalendermonaten und (kumulativ) während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind (BGE 140 V 338 E. 1.2 S. 340; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. September 2017, 9C_255/2017, E. 3.2; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Rz. 6 zu Art. 10 AHVG; vgl. dazu auch Rz. 2035 und 2039 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO), kann der Grenzbetrag auch höher liegen (Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG). Zur Beurteilung der Frage, ob volle Erwerbstätigkeit gegeben sei, ist überall dort, wo nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, die Tätigkeit vielmehr (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; der Zeitaufwand ist vielmehr nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen.”
Bei Zweifeln über Dauer oder Umfang der Erwerbstätigkeit sind die vom Erwerbseinkommen geleisteten Beiträge für die Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV heranzuziehen; dabei können sie zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen gerechnet werden. Für die Frage, ob dauernd voll erwerbstätig vorliegt, kommt es auf die konkrete Erwerbsorientierung und insbesondere auf das objektiv angemessene Verhältnis von Lohn zu erbrachter Leistung an.
“Im angefochtenen Urteil werden die gesetzlichen Grundlagen zum Kreis der beitragspflichtigen Personen (Art. 3 Abs. 1 AHVG), d.h. der Erwerbstätigen (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 AHVG) und der Nichterwerbstätigen (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 AHVG), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist auch, dass nach Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (d.h. entweder während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr [nicht dauernd] oder nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit [nicht voll]; BGE 140 V 338 E. 1.2 mit Hinweisen, E. 2.2.3; vgl. dazu auch Rz. 2035 und 2039 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]), Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen, gegebenenfalls zusammen mit denen ihres Arbeitgebers, in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen (wobei ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen müssen). Ebenso korrekt hat die Vorinstanz Art. 28bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG erwähnt, wonach für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen auf Verlangen angerechnet werden können. Darauf wird verwiesen.”
“in einem Pensum von 51 % als Geschäftsführer gearbeitet habe. Es sei vielmehr von einem deutlich niedrigeren Pensum auszugehen und damit auch davon, dass er nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig gewesen sei. Selbst wenn man ein 51 %-Pensum annähme, fehlte es jedenfalls im Umfang des ausgeübten Pensums an einer plausiblen Erwerbsorientierung, weil das Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt nicht angemessen sei. Da der Beschwerdeführer mithin nicht dauernd voll erwerbstätig gewesen sei, müsse gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV eine Vergleichsrechnung vorgenommen werden: Die von ihm geleisteten Lohnbeiträge (einschliesslich Arbeitgeberbeiträge) von rund Fr. 1600.- erreichten bei Weitem nicht die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge von rund Fr. 20'000.- pro Jahr (2016 pro rata). Er habe deshalb Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen.”
“Unbehelflich sind sodann auch die beschwerdeführerischen Einwände gegen die weitere vorinstanzliche Feststellung, wonach bei der Annahme eines Pensums von 51 % jedenfalls nicht eine Erwerbsabsicht im selben Umfang angenommen werden könnte. Dass der Beschwerdeführer auf den erzielten Einkommen Steuern bezahlt hat, wie er vorbringt, vermag eine Erwerbsorientierung nur schon deshalb nicht zu begründen, weil diese kein Kriterium für die Steuerpflicht ist. Sodann trifft es auch nicht zu, dass ihm allein wegen seines hohen Vermögens eine Erwerbsabsicht im AHV-beitragsrechtlichen Sinne abgesprochen worden wäre, zu welchem Vorgehen das Gesetz keine Handhabe bieten würde (vgl. dazu SVR 2016 AHV Nr. 14 S. 40, 9C_168/2016 E. 4.1). Vielmehr hat die Vorinstanz - wie dies der Praxis entspricht (BGE 140 V 338 E. 2.2.3; Urteil 9C_699/2018 vom 25. März 2019 E. 3.2 und 5.1) - auf das konkrete Verhältnis zwischen Leistung und Lohn abgestellt, daraus auf eine nicht im Umfang von 51 % bestehende Erwerbsabsicht bzw. Erwerbstätigkeit geschlossen und deshalb nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV die Vergleichsrechnung vorgenommen. Sein Vorbringen, die Bilanz- und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2015 zeige, dass die B.________ AG ihm keinen höheren Lohn habe bezahlen können, geht an der Sache vorbei, weil für die Beantwortung der Frage nach der Erwerbsorientierung, wie dargelegt, der Lohn mit der erbrachten Leistung und nicht etwa mit der finanziellen Lage der Arbeitgeberfirma zu vergleichen ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut geltend macht, es würden "völlig realitätsfremde Durchschnittswerte" beigezogen, kann auf das in E. 4.3.1 Dargelegte verwiesen werden.”
“Da es vorliegend vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten - verglichen mit den entsprechenden Löhnen der LSE - an einem angemessenen Verhältnis zwischen Entgelt und Erwerbstätigkeit fehlt, wäre nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Umfang des ausgeübten Pensums auch eine volle Erwerbsabsicht bzw. eine plausible Erwerbsorientierung (und somit eine Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 AHVG; E. 1.5 hievor) besteht. Daher und da es (wo die Erwerbsabsicht in ihrem Ausmass fraglich ist) nach der Rechtsprechung auf das (objektiv) angemessene Verhältnis zwischen Leistung und Lohn ankommt und eine (subjektiv) für sich in Anspruch genommene bzw. behauptete Erwerbsabsicht allein nicht genügt, könnte der Beschwerdeführer selbst bei einer effektiv im Umfang von mindestens der halben üblichen Arbeitszeit ausgeübten Tätigkeit nicht als voll erwerbstätig im Sinne des AHV-Rechts gelten. Ist jedoch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im vorliegend streitigen Zeitraum dauernd voll erwerbstätig war, ist gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Ausführungen auf seinem Gehalt Lohnbeiträge von rund Fr. 1‘600.-- pro Jahr geleistet (einschliesslich Arbeitgeberbeitrag; vgl. Urk. 1 S. 7 sowie Urk. 13 S. 3). Damit ist jedoch offensichtlich, dass er die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge von rund Fr. 20‘000.-- pro Jahr (im Jahr 2016 pro rata) bei weitem nicht erreicht, weshalb er Beiträge wie Nichterwerbstätige zu bezahlen hat.”
Leistungen der Krankentaggeld- und der Unfallversicherung gehören nicht zum Erwerbseinkommen. Werden beitragsfreie Versicherungsleistungen bezogen und besteht daneben keine anderweitige AHV-Beitragspflicht, kann die betroffene Person nach Art. 28bis AHVV/ RAVS als nichterwerbstätig gelten; Taggelder bleiben bei der Prüfung des auf dem Erwerbseinkommen beruhenden Beitragsanspruchs ausser Betracht.
“Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatus einer Erwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV) ausübte (BGE 115 V 161). Nichterwerbtätig im AHV-Beitragsrecht sind nicht einzig Personen, die überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; auch wer eine bloss geringfügige oder sehr unregelmässige Erwerbstätigkeit ausübt, kann nichterwerbstätig sein (vgl. Franziska Grob, Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV-Beitragsrecht, St. Gallen 2011, S. 75). Gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV müssen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbetrag von Fr. 392.-- (vgl. Fassung des AHVG vom 01.10.2016) erreichen. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert. Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], Rz. 2033 f.). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen. Wer statt einer Lohnzahlung Taggelder der Krankentaggeldversicherung erhält, hat darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Wer beitragsfreie Versicherungsleistungen erhält und nicht wegen einer sonstigen Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht unterstellt ist, gilt als nicht erwerbstätig im Sinne von Art.”
“Les assurés dont l’activité n’est pas durablement exercée à plein temps sont considérés, dans chaque cas, comme non actifs lorsque les cotisations relatives au revenu de leur activité lucrative (les cotisations de l’employeur inclus) n’atteignent pas, par année civile, la cotisation minimum (CHF 478.-). Ils sont aussi considérés comme non actifs lorsque les cotisations relatives au revenu de leur activité lucrative (les cotisations de l’employeur inclus) sont inférieures à la moitié des cotisations dont ils devraient s’acquitter comme non actifs (ch. 2041 DIN). Dans son arrêt 9C_615/20178 du 24 janvier 2019, le Tribunal fédéral a relevé que lorsqu’une personne assurée perçoit, d’une part, des indemnités journalières de l’assurance-accident ou d’une assurance perte de gain pour cause de maladie et, d’autre part, un salaire soumis à cotisations, elle doit être considérée, du point de vue du droit de l’AVS, comme un assuré dont l’activité n’est pas durablement exercée à plein temps au sens de l’art. 28bis RAVS, dans la mesure où ladite activité n’est pas exercée pendant au moins la moitié du temps de travail habituel (consid. 3.3). 5.3.4 Conformément à l’art. 30 RAVS, les assurés considérés comme personnes sans activité lucrative pour une année civile donnée, peuvent demander que les cotisations versées pour l’année en question sur le revenu d’une activité lucrative soient imputées sur celles qu’ils doivent acquitter comme personnes sans activité lucrative (al. 1). Les assurés sans activité lucrative qui demandent l’imputation doivent apporter à la caisse de compensation à laquelle ils sont affiliés comme personnes sans activité lucrative la preuve que des cotisations ont été versées sur le produit d’une activité lucrative (al. 2). 5.4 A plusieurs reprises, le Tribunal fédéral a été amené à examiner le statut d’un assuré incapable de travailler. Ainsi, dans un arrêt H 200/03 du 1er juin 2004, le Tribunal fédéral des assurances a jugé le cas d’un assuré, ancien footballeur professionnel, qui a été incapable de travailler en 1998 et 1999.”
Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn die von ihnen aus dem Erwerbseinkommen geschuldeten Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberanteil im Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des nach Art. 28 AHVV geschuldeten Beitrags erreichen. Die vom Erwerbseinkommen zu leistenden Beiträge müssen jedenfalls mindestens dem nach Art. 28 AHVV vorgesehenen Mindestbeitrag entsprechen. Auf Verlangen werden für das betreffende Jahr vom Erwerbseinkommen bereits bezahlte Beiträge angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 i.V.m. Art. 30 AHVV).
“101) wie folgt konkretisiert: Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Sie werden nach einer in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet und betragen mindestens Fr. 435.- (2018: Fr. 392.-; 2019: Fr. 395.-) und höchstens Fr. 21'750.- (2018: Fr. 19'600.-; 2019: Fr. 19'750.-). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV in der aktuellen resp. 2018 und 2019 geltenden Fassung). Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 (betreffend Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen) anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV).”
“Als nichterwerbstätig gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist bzw. die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Dies trifft - jedenfalls für Unselbstständigerwerbende - einmal dann zu, wenn Erwerbstätigenbeiträge unter dem Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV liegen (Art. 10 Abs. 1 dritter Satz AHVG). Für Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, kann der Grenzbetrag auch höher liegen (Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG; BGE 140 V 338 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Beitragspflichtigen werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen gleichgestellt. Nicht dauernd voll Erwerbstätige leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen (Bemessungsgrundlage: Vermögen und/oder mit 20 multiplizierter jährlicher Rentenbetrag). Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen. Für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV; BGE 140 V 338 E. 1.1).”
“Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung in ihrem Entscheid zutreffend wiedergegeben. Insbesondere wurde richtig dargelegt, dass nach Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (d.h. entweder nicht während mindestens neun Monaten pro Kalenderjahr [nicht dauernd] oder nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit [nicht voll]; vgl. dazu Rz. 2035 und 2039 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; BGE 140 V 338 E. 1.2 mit Hinweisen), die Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen (Satz 1). Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Satz 2). Darauf wird verwiesen.”
Die Ausgleichskasse hat zu prüfen, ob Erwerbseinkommen in den Steuermeldungen fehlt; auf die Angaben der kantonalen Steuerbehörden ist gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV abzustellen. Fehlt ein in den Steuerunterlagen ausgewiesenes Einkommen bzw. führen die Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit jenen des Arbeitgebers nicht mindestens zur Hälfte der Beiträge nach Art. 28, können ursprüngliche Beitragsverfügungen als offensichtlich unrichtig angesehen und in Wiedererwägung gezogen werden. Das Erfordernis der Erheblichkeit ist bei erheblichen Beitragssummen und bei Leistungen mit unmittelbarer Rentenwirkung regelmässig erfüllt.
“Die Ausgleichskasse hätte daraufhin bereits prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin einer dauernden und vollen Erwerbstätigkeit nachging. Dass sie stattdessen verfügte, die Beschwerdeführerin habe Beiträge als Selbständigerwerbende zu bezahlen, ist angesichts des gänzlich fehlenden Einkommens als offensichtlich unrichtig zu werten. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Verwaltungshonorare nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin in den Steuermeldungen kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vermerkt hatte und die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV verbindlich sind. Selbst wenn vorliegend auf die Verwaltungshonorare statt auf die Steuermeldungen abgestellt würde, würden die auf diesen Verdienst zu entrichtenden Beiträge nicht mindestens der Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätige entsprechen, weshalb die Beschwerdeführerin wiederum die Beiträge wie eine nichterwerbstätige Person zu leisten hätte (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Somit sind die ursprünglichen Beitragsverfügungen offensichtlich unrichtig gewesen. Das Kriterium der Erheblichkeit als Wiedererwägungsvoraussetzung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei periodischen Leistungen und insbesondere bei Renten regelmässig erfüllt (BGE 119 V 475 E. 1c und Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2020, 8C_670/2019, E. 4.7). Vorliegend streitig sind die AHV-Beiträge, welche sich direkt auf die Altersrente der Beschwerdeführerin auswirken. Die Differenz zwischen den von der Beschwerdeführerin gezahlten Beiträgen für die Jahre 2017 bis 2020 und den von der Ausgleichskasse geforderten Beiträgen als Nichterwerbstätige beträgt Fr. 27'437.55. Angesichts dieser hohen Summe und den in Frage stehenden regelmässigen Leistungen ist auch das Erfordernis der Erheblichkeit gegeben. Die ursprünglichen Beitragsverfügungen vom 8. Mai 2019, 21. August 2020, 7. Februar 2022 und 9. Juni 2022 sind somit sowohl zweifellos unrichtig als auch in ihrer Berichtigung von erheblicher Bedeutung und können von der Ausgleichskasse in Wiedererwägung gezogen werden.”
“Die Ausgleichskasse hätte daraufhin bereits prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin einer dauernden und vollen Erwerbstätigkeit nachging. Dass sie stattdessen verfügte, die Beschwerdeführerin habe Beiträge als Selbständigerwerbende zu bezahlen, ist angesichts des gänzlich fehlenden Einkommens als offensichtlich unrichtig zu werten. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Verwaltungshonorare nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin in den Steuermeldungen kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vermerkt hatte und die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV verbindlich sind. Selbst wenn vorliegend auf die Verwaltungshonorare statt auf die Steuermeldungen abgestellt würde, würden die auf diesen Verdienst zu entrichtenden Beiträge nicht mindestens der Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätige entsprechen, weshalb die Beschwerdeführerin wiederum die Beiträge wie eine nichterwerbstätige Person zu leisten hätte (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Somit sind die ursprünglichen Beitragsverfügungen offensichtlich unrichtig gewesen. Das Kriterium der Erheblichkeit als Wiedererwägungsvoraussetzung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei periodischen Leistungen und insbesondere bei Renten regelmässig erfüllt (BGE 119 V 475 E. 1c und Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2020, 8C_670/2019, E. 4.7). Vorliegend streitig sind die AHV-Beiträge, welche sich direkt auf die Altersrente der Beschwerdeführerin auswirken. Die Differenz zwischen den von der Beschwerdeführerin gezahlten Beiträgen für die Jahre 2017 bis 2020 und den von der Ausgleichskasse geforderten Beiträgen als Nichterwerbstätige beträgt Fr. 27'437.55. Angesichts dieser hohen Summe und den in Frage stehenden regelmässigen Leistungen ist auch das Erfordernis der Erheblichkeit gegeben. Die ursprünglichen Beitragsverfügungen vom 8. Mai 2019, 21. August 2020, 7. Februar 2022 und 9. Juni 2022 sind somit sowohl zweifellos unrichtig als auch in ihrer Berichtigung von erheblicher Bedeutung und können von der Ausgleichskasse in Wiedererwägung gezogen werden.”
Bei Tätigkeiten, die sowohl freiwillige als auch entgeltliche Elemente aufweisen, kann die Tätigkeit nur dann als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV anerkannt werden, wenn die Absicht, eine erwerbsmässige Tätigkeit auszuüben, zumindest in einem Umfang von mindestens der Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit gegeben ist. Dies zeigt sich unter anderem in einem angemessenen Verhältnis zwischen erbrachter Leistung und erhaltener Vergütung.
“1, troisième phrase, LAVS, dans sa teneur en vigueur depuis le 1er janvier 2023). Le Conseil fédéral peut majorer ce montant selon la condition sociale de l’assuré pour les personnes qui n’exercent pas durablement une activité lucrative à plein temps (art. 10 al. 1, quatrième phrase, LAVS). Selon l’art. 28bis al. 1 RAVS (règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.101), les personnes qui n’exercent pas durablement une activité lucrative à plein temps acquittent les cotisations comme des personnes sans activité lucrative, lorsque, pour une année civile, les cotisations qu’elles paient sur le revenu d’un travail, ajoutées à celles dues par leur employeur, n’atteignent pas la moitié de la cotisation due selon l’art. 28 RAVS. Leurs cotisations payées sur le revenu d’un travail doivent dans tous les cas atteindre le montant de la cotisation minimale selon l’art. 28 RAVS. Il y a en règle générale activité lucrative à plein temps au sens de l'art. 28bis al. 1 RAVS lorsque l'activité (indépendante ou salariée) occupe une partie importante du temps de travail usuel dans la branche d'activité concernée. Selon la pratique administrative et la jurisprudence, cette condition est remplie lorsque la personne tenue de payer des cotisations exerce son activité pendant au moins la moitié du temps de travail habituel (ATF 140 V 338 consid. 1.2). Pour que les activités qui reposent à la fois sur une motivation bénévole et sur une motivation professionnelle puissent être considérées comme une activité lucrative à part entière au sens de l’art. 28bis al. 1 RAVS, il faut que l'intention d'exercer une activité lucrative s'exprime pour une partie correspondant au moins à la moitié du temps de travail habituel. Cela se fait sous la forme d'un rapport raisonnable entre la prestation et la rémunération (ATF 140 V 338 consid. 2.2.3). L’art. 28bis al. 1 RAVS a pour but d’empêcher les assurés d'éluder l'obligation de cotiser en tant que personnes non actives en exerçant une activité lucrative mineure ou simplement sporadique (ATF 115 V 161 consid.”
Bei einer als dauerhaft anzusehenden Teilzeittätigkeit (z. B. circa 50 %) bleibt der Status als erwerbstätig im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 bestehen. Eine vorübergehende Verminderung des Einkommens ändert den Status nicht, sofern die Tätigkeit insgesamt als dauerhaft gilt und die versicherte Beschäftigung vor Ende des Jahres wieder aufgenommen wird.
“En effet, la recourante admet expressément que les conditions de la révision procédurale n'étaient pas réalisées pour cette année-là en raison du non-respect du délai de 90 jours prévu à l'art. 67 al. 1 PA. Elle semble toutefois en ignorer les conséquences puisqu'elle persiste à demander que le statut de A.________ soit revu et qu'il soit considéré comme une personne sans activité lucrative. Quoi qu'il en soit et comme les premiers juges l'ont constaté, A.________ exerçait en 2014, et depuis plusieurs années, une activité salariée à 50 % au service de D.________. Cette activité était réputée durable au sens de l'art. 28bis al. 1 RAVS, relatif aux personnes n'exerçant pas durablement une activité lucrative à plein temps, dès lors que l'assuré était occupé durant la moitié du temps usuellement consacré au travail (cf. ATF 140 V 338 consid. 1.2; 115 V 161 consid. 10d). En présence d'une activité salariée durable on ne saurait admettre qu'une réduction temporaire de la rémunération d'un assuré salarié, qui devient momentanément inférieure à celle qu'il percevait à mi-temps en raison d'une incapacité de travail en lien avec son état de santé, aboutisse à modifier immédiatement son statut et à le considérer comme une personne sans activité lucrative. L'art. 28bis al. 1 RAVS ne s'applique pas à une telle éventualité où l'assuré a repris son activité salariée avant la fin de l'année en cause.”
Die Rechtsprechung bestätigt, dass Art. 28bis AHVV angewandt werden kann, wenn die vom Erwerbseinkommen (einschliesslich Arbeitgeberanteil) geleisteten Beiträge in einem Kalenderjahr weniger als die Hälfte des nach Art. 28 AHVV massgeblichen Beitrags betragen. Im entschiedenen Fall ergab die Berechnung für 2018 konkret einen Grenzbetrag von Fr. 615.–; folglich wurde die betroffene Person für 2018 als Nichterwerbstätige beitragspflichtig behandelt.
“und 5.2.3) erreicht. Allerdings ergibt die Berechnung in Erwägung 5.5.1, dass die AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin vom Erwerbseinkommen im Kalenderjahr 2018 nicht mindestens der Hälfte des AHV/IV/EO-Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen, konkret Fr. 615.-, weshalb sie gemäss Art. 28bis AHVV als Person, die nicht dauernd voll erwerbstätig ist, dennoch Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten muss und damit für das Jahr 2018 als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist (vgl. dazu oben E. 5.2.1.2 f.). Im Jahr 2019 beziehungsweise bis zum 30. April 2019 war die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig - weshalb sie sich auch bereits am 22. Oktober 2018 als Nichterwerbstätige bei der SVA angemeldet hatte (AK-act. 9) - und damit als Nichterwerbstätige beitragspflichtig.”
“1 AHVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch nach dem AHVG versichert. 5.2.1.2 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, wobei die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres beginnt und bis zum Ende des Monats dauert, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG [in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung]). Während die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 AHVG), zahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Als Nichterwerbstätige gelten auch Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als den jeweiligen Mindestbeitrag entrichten (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG). Art. 28bis AHVV hält in diesem Zusammenhang weiter fest, dass Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.1.3 zweiter Absatz) entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Abs. 1). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 AHVV anwendbar (Abs. 2). Nach Art. 30 Abs. 1 AHVV können Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben. 5.2.1.3 Im Jahr 2018 betrug der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige Fr. 392.- und im Jahr 2019 Fr. 395.-; der Höchstbetrag entspricht jeweils dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art.”
Bei als dauerhaft anzusehender Teilzeittätigkeit (z. B. 50 %) führt eine vorübergehende, krankheitsbedingte Reduktion der Entschädigung nicht sofort zu einer Einstufung als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV, sofern die Tätigkeit vor Ablauf des Jahres wieder aufgenommen wird.
“Elle semble toutefois en ignorer les conséquences puisqu'elle persiste à demander que le statut de A.________ soit revu et qu'il soit considéré comme une personne sans activité lucrative. Quoi qu'il en soit et comme les premiers juges l'ont constaté, A.________ exerçait en 2014, et depuis plusieurs années, une activité salariée à 50 % au service de D.________. Cette activité était réputée durable au sens de l'art. 28bis al. 1 RAVS, relatif aux personnes n'exerçant pas durablement une activité lucrative à plein temps, dès lors que l'assuré était occupé durant la moitié du temps usuellement consacré au travail (cf. ATF 140 V 338 consid. 1.2; 115 V 161 consid. 10d). En présence d'une activité salariée durable on ne saurait admettre qu'une réduction temporaire de la rémunération d'un assuré salarié, qui devient momentanément inférieure à celle qu'il percevait à mi-temps en raison d'une incapacité de travail en lien avec son état de santé, aboutisse à modifier immédiatement son statut et à le considérer comme une personne sans activité lucrative. L'art. 28bis al. 1 RAVS ne s'applique pas à une telle éventualité où l'assuré a repris son activité salariée avant la fin de l'année en cause.”
In streitigen Fällen erfolgt eine Prüfung der tatsächlichen Erwerbsverhältnisse. Im entschiedenen Fall hat die Vorinstanz eine Person als nicht dauernd voll erwerbstätig qualifiziert und sie gestützt auf Art. 28bis Abs. 1 AHVV verpflichtet, Beiträge wie eine Nichterwerbstätige zu leisten; die Anrechnung von Beiträgen vom Erwerbseinkommen erfolgt nach Art. 28bis Abs. 2 i.V.m. Art. 30 AHVV.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie den Beschwerdeführer als nicht dauernd voll erwerbstätig qualifizierte (Art. 28bis AHVV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG) und ihn gestützt auf Art. 28bis Abs. 1 AHVV verpflichtete, Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten (unter Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen, Art. 28bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 in fine AHVG).”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie den Beschwerdeführer als nicht dauernd voll erwerbstätig qualifizierte (Art. 28bis AHVV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG) und ihn gestützt auf Art. 28bis Abs. 1 AHVV verpflichtete, Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten (unter Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen, Art. 28bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 in fine AHVG).”
Nach der Rechtsprechung bezeichnet «nicht dauernd voll erwerbstätig» Personen, die entweder während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr arbeiten oder nicht mindestens die halbe übliche Arbeitszeit leisten (vgl. BGE in den zitierten Entscheiden).
“Im angefochtenen Urteil werden die gesetzlichen Grundlagen zum Kreis der beitragspflichtigen Personen (Art. 3 Abs. 1 AHVG), d.h. der Erwerbstätigen (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 AHVG) und der Nichterwerbstätigen (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 AHVG), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist auch, dass nach Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (d.h. entweder während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr [nicht dauernd] oder nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit [nicht voll]; BGE 140 V 338 E. 1.2 mit Hinweisen, E. 2.2.3; vgl. dazu auch Rz. 2035 und 2039 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]), Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen, gegebenenfalls zusammen mit denen ihres Arbeitgebers, in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen (wobei ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen müssen). Ebenso korrekt hat die Vorinstanz Art. 28bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG erwähnt, wonach für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen auf Verlangen angerechnet werden können. Darauf wird verwiesen.”
“101) wie folgt konkretisiert: Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Sie werden nach einer in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet und betragen mindestens Fr. 435.- (2018: Fr. 392.-; 2019: Fr. 395.-) und höchstens Fr. 21'750.- (2018: Fr. 19'600.-; 2019: Fr. 19'750.-). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV in der aktuellen resp. 2018 und 2019 geltenden Fassung). Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 (betreffend Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen) anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV).”
Art. 28bis Abs. 1 AHVV findet keine Anwendung, wenn die versicherte Person nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen plausibel während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit in Erwerbsabsicht tätig ist. Zur Bestimmung, wer als erwerbstätig gilt, ist insbesondere die Schwergewichtsmethode heranzuziehen (in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV).
“E. 1.3 hievor). Aber auch der Einwand, wonach das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche die (aufgrund des erzielten Lohnes) geleisteten AHV-Beiträge mit dem Nichterwerbstätigenbeitrag verglichen hat, keine rechtliche Stütze finde, trifft offensichtlich nicht zu. So hat der Verordnungsgeber mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV die rechtliche Grundlage für die Vornahme dieser Vergleichsrechnung geschaffen bezüglich Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, und mit welcher Regelung verhindert werden soll, dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Tätigkeit umgangen werden kann (vgl. Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 9 Ziff. 6, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt diese Regelung denn auch nicht dazu, dass sämtliche Teilzeiterwerbstätigen mit grossem Vermögen als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind. So kommt Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht zur Anwendung, wo eine beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit in plausibler Erwerbsabsicht (nachgewiesen aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen) erwerbstätig ist.”
“Dies wirkt sich auch auf die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin aus. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, wonach die eigenen Beiträge der nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt gelten, wenn letztere Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt haben, ist vorliegend nicht anwendbar. Denn als erwerbstätig im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gilt nur die versicherte Person, der dieser Beitragsstatus nach der Schwergewichtsmethode (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 139 V 12, 15 f. E. 5.1 mit Hinweisen) zukommt. Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstreckt sich hingegen nicht auf Versicherte die wie der Ehemann der Beschwerdeführerin zwar erwerbstätig sind, jedoch wie Nichterwerbstätige Beiträge zu leisten haben (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_84/2023 vom 25. Mai 2023 E. 4.2 und 9C_454/2018 vom 13. November 2018 E. 5). Der Vollständigkeit halber ist auch noch klarzustellen, dass Art. 28 Abs. 4 AHVV entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. S. 13 der Beschwerde) keinen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot mit sich bringt. Diesbezüglich hat das Bundesgericht klargestellt, dass die für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung gesetzes- und verfassungskonform ist, und zwar ungeachtet des Güterstandes der Eheleute (BGE 135 V 361, 364 E. 5.1 mit Hinweis).”
Bei der Anrechnung sind die Arbeitnehmerbeiträge auf das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Soweit Beiträge provisorisch als Akontobeiträge festgesetzt wurden, sind diese in der Berechnung zu beachten.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie den Beschwerdeführer als nicht dauernd voll erwerbstätig qualifizierte (Art. 28bis AHVV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG) und ihn gestützt auf Art. 28bis Abs. 1 AHVV verpflichtete, Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten (unter Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen, Art. 28bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 in fine AHVG). Ausführungen zur unbestritten gebliebenen Höhe der im Übrigen erst auf provisorischer Grundlage festgesetzten Akontobeiträge (Art. 29 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 AHVV) erübrigen sich.”
Die Rechtsprechung lässt zu, dass Personen mit nur teilweiser oder eingeschränkter Erwerbstätigkeit (z. B. Wiederaufnahme einer Tätigkeit zu 30% nach zuvor bezogener Taggelder) nach einer Vergleichsberechnung als «ohne Tätigkeit» im Sinne von Art. 28bis RAVS eingestuft werden können. Bei gleichzeitigem Bezug von Taggeldern und beitragspflichtigem Erwerbseinkommen ist darauf abzustellen, ob die Erwerbstätigkeit mindestens die Hälfte der üblichen Arbeitszeit ausmacht; wird dies verfehlt, rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung die Einstufung als nicht dauerhaft voll erwerbstätig.
“10 LAVS ne comportait pas de liste exhaustive des personnes sans activité lucrative et que, dans la mesure où la doctrine admettait que les assurés ayant une capacité de travail incomplète tombent sous le coupe de cette disposition légale, il fallait admettre, à plus forte raison, qu’un assuré présentant une incapacité de travail entière de travail n’exerçait aucune activité lucrative, étant encore constaté que le fait que le recourant était encore sous contrat de travail auprès d’un club de football n’était pas de nature à admettre l’existence d’une activité lucrative, étant donné qu’il n’avait jamais allégué avoir obtenu une rémunération de son employeur. Dans l’arrêt 9C_615/2018 du 24 janvier 2019, le Tribunal fédéral a été amené à examiner le cas d’une assurée, incapable de travailler à 100% du 1er janvier au 30 juin 2015 et à 70% du 1er juillet au 31 décembre 2015, étant précisé que dès le 1er juillet 2015, elle percevait un revenu correspondant à son activité lucrative qu’elle avait reprise à 30%. Dans cet arrêt, le Tribunal fédéral a considéré que lorsqu’une personne assurée perçoit, d’une part, des indemnités journalières de l’assurance-accident ou d’une assurance perte de gain maladie et qu’elle touche, d’autre part, un revenu soumis à cotisations, elle doit être considérée comme une personne qui n’exerce pas durablement une activité lucrative à plein temps au sens de l’art. 28bis RAVS, dans la mesure où elle celle-ci n’est pas exercée pendant au moins la moitié du temps de travail usuel. Dans le cas particulier, durant l’incapacité de travail totale, la perte de gain de l’assurée avait été indemnisée par le biais d’indemnités journalières, lesquelles ne constituaient pas le revenu d’une activité lucrative. En revanche, un tel revenu, sur lequel des cotisations sociales avaient d’ailleurs été prélevées, avait été réalisé dès le 1er juillet 2015 à un taux de 30%. Dans la mesure où en 2015, l’assurée avait exercé une activité lucrative pendant seulement six mois, il ne s’agissait ni d’une activité permanente ni d’une activité à temps plein. C’était donc à juste titre que la caisse cantonale de compensation et le Tribunal cantonal avaient procédé, conformément à l’art. 28bis RAVS, à un calcul comparatif, lequel les avait conduit à qualifier l’assurée de personne sans activité lucrative. Enfin, dans son arrêt CASSO AVS 51/20 – 16/2021 du 2 mars 2021, la Cour des assurances sociales du canton de Vaud a été amenée à examiner le cas d’une assurée qui avait été totalement incapable de travailler en 2018.”
Lohnersatzleistungen und vom Arbeitgeber geleistete Ergänzungszahlungen sind bei der Berechnung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens zu berücksichtigen. Die darauf geschuldeten AHV‑Beiträge sind mit der in Art. 28bis vorgesehenen Hälftegrenze (und dem Mindestbeitrag) zu vergleichen: Ergeben sich die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen mindestens in Höhe der Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätige (und mindestens der Mindestbeitrag), bleibt der Status als Erwerbstätige bestehen; ist dies nicht der Fall, besteht Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige.
“1 En l’espèce, selon les pièces du dossier et les explications données par la recourante, cette dernière a été en incapacité totale de travailler en 2018. Sa perte de gain a été couverte à 100%, par des indemnités journalières à 90% versées par l’assurance perte de gain maladie et d’un complément de salaire de 10%, versé par l’employeur. Dans la décision sur opposition querellée, l’intimée a qualifié la recourante de personne sans activité lucrative pour l’année 2018 et lui a réclamé des cotisations à ce titre. De son côté, dans son recours, la recourante conteste cette qualification, estimant qu’elle doit être considérée comme une personne ayant exercé une activité lucrative, dès lors qu’elle a perçu un complément de salaire, soumis à cotisations, lesquelles sont supérieures à la cotisation minimum. Conformément à l’arrêt du Tribunal fédéral 9C_615/2018 du 24 janvier 2019, consid. 3.3, la recourante doit en réalité être considérée comme une personne qui n’exerce pas durablement une activité lucrative à plein temps au sens de l’art. 28bis RAVS, et son statut se détermine en procédant comme suit, comme l’intimée l’a d’ailleurs fait, dans un deuxième temps, au stade de sa réponse (ch. 2041 DIN) : Cotisations dues sur le revenu du travail < Cotisation minimum ou ½ des cotisations dues comme non actif → Soumis à l’obligation de cotiser en tant que personne sans activité lucrative = ou > ½ des cotisations dues comme non actif (mais au moins la cotisation minimum) → Soumis à l’obligation de cotiser en tant que personne exerçant une activité lucrative En d’autres termes, il convient de comparer les cotisations dues sur le revenu du travail à celles que la recourante serait amenée à payer en tant que personne sans activité lucrative. 7.2 Force est tout d’abord de constater que le revenu annuel de la recourante pour l’année 2018 s’élevait à CHF 90'385.35 soit un traitement annuel de CHF 82'369.60 auquel s’était ajouté un 13e salaire de CHF 6'864.15 et une compensation temporaire de CHF 1'151.60. La perte de gain, correspondant au revenu annuel, a été couverte à 100%, concrètement par : - des indemnités journalières à 90% pour un montant total de CHF 82'899.”
“1 En l’espèce, selon les pièces du dossier et les explications données par la recourante, cette dernière a été en incapacité totale de travailler en 2018. Sa perte de gain a été couverte à 100%, par des indemnités journalières à 90% versées par l’assurance perte de gain maladie et d’un complément de salaire de 10%, versé par l’employeur. Dans la décision sur opposition querellée, l’intimée a qualifié la recourante de personne sans activité lucrative pour l’année 2018 et lui a réclamé des cotisations à ce titre. De son côté, dans son recours, la recourante conteste cette qualification, estimant qu’elle doit être considérée comme une personne ayant exercé une activité lucrative, dès lors qu’elle a perçu un complément de salaire, soumis à cotisations, lesquelles sont supérieures à la cotisation minimum. Conformément à l’arrêt du Tribunal fédéral 9C_615/2018 du 24 janvier 2019, consid. 3.3, la recourante doit en réalité être considérée comme une personne qui n’exerce pas durablement une activité lucrative à plein temps au sens de l’art. 28bis RAVS, et son statut se détermine en procédant comme suit, comme l’intimée l’a d’ailleurs fait, dans un deuxième temps, au stade de sa réponse (ch. 2041 DIN) : Cotisations dues sur le revenu du travail < Cotisation minimum ou ½ des cotisations dues comme non actif → Soumis à l’obligation de cotiser en tant que personne sans activité lucrative = ou > ½ des cotisations dues comme non actif (mais au moins la cotisation minimum) → Soumis à l’obligation de cotiser en tant que personne exerçant une activité lucrative En d’autres termes, il convient de comparer les cotisations dues sur le revenu du travail à celles que la recourante serait amenée à payer en tant que personne sans activité lucrative. 7.2 Force est tout d’abord de constater que le revenu annuel de la recourante pour l’année 2018 s’élevait à CHF 90'385.35 soit un traitement annuel de CHF 82'369.60 auquel s’était ajouté un 13e salaire de CHF 6'864.15 et une compensation temporaire de CHF 1'151.60. La perte de gain, correspondant au revenu annuel, a été couverte à 100%, concrètement par : - des indemnités journalières à 90% pour un montant total de CHF 82'899.”
Auch Personen mit bloss geringfügiger oder sehr unregelmässiger Erwerbstätigkeit können nach Art. 28bis AHVV als nichterwerbstätig gelten. Die Abgrenzung erfolgt nach der in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgesehenen Schwergewichtsmethode, d.h. unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Erwerbseinkommen und des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit.
“Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatus einer Erwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV) ausübte (BGE 115 V 161). Nichterwerbtätig im AHV-Beitragsrecht sind nicht einzig Personen, die überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; auch wer eine bloss geringfügige oder sehr unregelmässige Erwerbstätigkeit ausübt, kann nichterwerbstätig sein (vgl. Franziska Grob, Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV-Beitragsrecht, St. Gallen 2011, S. 75). 3.5 Gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV müssen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entsprechen. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert. Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], in Kraft seit 1. Januar 2008, Rz. 2033 f.). "Volle Erwerbstätigkeit" liegt in der Regel vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 340 E. 1.2, 115 V 174 E.”
“-- oder weniger im Jahr, so hat die versicherte Person den Mindestbeitrag von Fr. 392.-- für 2017 und 2018, Fr. 395.-- für 2019 und Fr. 409.-- für 2020 zu entrichten (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass Selbständigerwerbende, welche die genannten Einkommensgrenzen nicht erreichen, als Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG gelten (vgl. dazu BGE 115 V 161 E. 5b und 6). 3.4 Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinn ausüben. Die Beiträge von Nichterwerbstätigen werden gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG nach deren sozialen Verhältnissen bemessen. Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatus einer Erwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV) ausübte (BGE 115 V 161). Nichterwerbtätig im AHV-Beitragsrecht sind nicht einzig Personen, die überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; auch wer eine bloss geringfügige oder sehr unregelmässige Erwerbstätigkeit ausübt, kann nichterwerbstätig sein (vgl. Franziska Grob, Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV-Beitragsrecht, St. Gallen 2011, S. 75). 3.5 Gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV müssen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entsprechen. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert. Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind.”
“Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinn ausüben. Die Beiträge von Nichterwerbstätigen werden gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG nach deren sozialen Verhältnissen bemessen. Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatus einer Erwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV) ausübte (BGE 115 V 161). Nichterwerbtätig im AHV-Beitragsrecht sind nicht einzig Personen, die überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; auch wer eine bloss geringfügige oder sehr unregelmässige Erwerbstätigkeit ausübt, kann nichterwerbstätig sein (vgl. Franziska Grob, Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV-Beitragsrecht, St. Gallen 2011, S. 75).”
Versicherungs‑/Taggeldleistungen (z. B. Krankentaggeld, Unfall) gehören nicht zum Erwerbseinkommen. Ergibt sich gleichzeitig ein beitragspflichtiger Lohn, so kann die Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis AHVV als nicht dauernd voll gelten, wenn die Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist oder die Erwerbstätigkeit weniger als neun Monate im Kalenderjahr ausgeübt wird.
“Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], Rz. 2033 f.). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen. Wer statt einer Lohnzahlung Taggelder der Krankentaggeldversicherung erhält, hat darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Wer beitragsfreie Versicherungsleistungen erhält und nicht wegen einer sonstigen Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht unterstellt ist, gilt als nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG. Wenn eine versicherte Person einerseits Taggelder der Unfall- oder Krankentaggeldversicherung, anderseits einen (beitragspflichtigen) Lohn erhält, besteht AHV-rechtlich eine nicht dauernd volle Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis AHVV, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 340 E. 1.2). Ferner gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2019, 9C_615/2018, E. 2.2 ff. m.w.H.). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 1'366.-- erzielt hat. Zwar macht er in der Beschwerde geltend, während den ersten drei Monaten des Jahres 2016 einen AHV-pflichtigen Lohn von gesamthaft Fr. 10'208.45 erzielt zu haben; dies wohl gestützt auf das Lohnblatt (vgl. SVA-act. G4.1.26). Diese Angaben decken sich jedoch nicht mit den übrigen Unterlagen (vgl. IK-Auszug; act. G9.1 und Lohnausweis; SVA-act. G4.1.1-7). Der im Beschwerdeverfahren eingereichte IK-Auszug wird sodann nicht bestritten. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 neben den Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr.”
“Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], Rz. 2033 f.). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen. Wer statt einer Lohnzahlung Taggelder der Krankentaggeldversicherung erhält, hat darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Wer beitragsfreie Versicherungsleistungen erhält und nicht wegen einer sonstigen Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht unterstellt ist, gilt als nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG. Wenn eine versicherte Person einerseits Taggelder der Unfall- oder Krankentaggeldversicherung, anderseits einen (beitragspflichtigen) Lohn erhält, besteht AHV-rechtlich eine nicht dauernd volle Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis AHVV, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 340 E. 1.2). Ferner gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2019, 9C_615/2018, E. 2.2 ff. m.w.H.). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 1'366.-- erzielt hat. Zwar macht er in der Beschwerde geltend, während den ersten drei Monaten des Jahres 2016 einen AHV-pflichtigen Lohn von gesamthaft Fr. 10'208.45 erzielt zu haben; dies wohl gestützt auf das Lohnblatt (vgl. SVA-act. G4.1.26). Diese Angaben decken sich jedoch nicht mit den übrigen Unterlagen (vgl. IK-Auszug; act. G9.1 und Lohnausweis; SVA-act. G4.1.1-7). Der im Beschwerdeverfahren eingereichte IK-Auszug wird sodann nicht bestritten. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 neben den Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr.”
Personen mit dauerhaftem Teilzeiterwerb können — je nach Feststellung der Tatsachen durch die Vorinstanz — als nichterwerbstätige Personen erfasst werden; in solchen Fällen kommt Art. 28bis AHVV nicht zur Anwendung.
“Die Beschwerdeführerin hat zuhanden der Vorinstanz erklärt, dass sie seit mindestens 9 Monaten zu einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent selbständig erwerbstätig sei (vgl. die Anmeldung für nichterwerbstätige Personen oder solche mit teilweiser Erwerbstätigkeit vom 28. August 2018, Vorakten 8). Diese Aussage wurde von der Vorinstanz nie in Frage gestellt. Entsprechend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als nichterwerbstätige Person – und nicht als (den Nichterwerbstätigen gleichgestellte) Person mit teilweiser Erwerbstätigkeit – erfasst (Vorakten 20, 28). Da auch für das Gericht kein Grund besteht, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, fällt der auf die nicht dauernd voll erwerbstätigen Personen anwendbare Art. 28bis AHVV vorliegend ausser Betracht.”
Ist die Aktenlage zur Beurteilung des Status nach Art. 28bis AHVV unzureichend, kann die Kasse gehalten sein, das Dossier anderer Vorsorgeeinrichtungen (z. B. einer andern Kasse) oder sonstige relevante Unterlagen einzuholen, weil solche Informationen zentral für die Abgrenzung zwischen Nichterwerbstätigen- und Selbständigenstatus sind.
“f) Par ailleurs, la question de savoir s’il y a lieu ou non d’affilier la recourante rétroactivement comme personne sans activité lucrative ou de solliciter de sa part le paiement de cotisations comme une personne assimilée à une personne sans activité lucrative dépend des conditions économiques effectives de l’exercice de l’activité indépendante, ainsi que de l’ampleur de l’activité déployée. A cet égard, il n’apparaît pas que la Caisse cantonale aurait requis le dossier de la Caisse G.________. Ce dernier n’est en tous les cas pas intégré dans le dossier produit par la Caisse cantonale. On ignore dès lors les éventuelles informations que la recourante aurait transmises à la Caisse G.________ en lien avec l’exercice de son activité indépendante. Ces informations étant centrales pour déterminer si la recourante devait être considérée comme personne sans activité lucrative ou comme indépendante de 2017 à 2020 et, dans cette deuxième hypothèse, si elle exerçait son activité durablement à plein temps au sens de l’art. 28bis RAVS, la Caisse cantonale ne pouvait se passer de requérir la production du dossier de la Caisse G.________ avant de statuer. La Caisse cantonale a certes demandé à la recourante si elle avait travaillé à 100 % de 2017 à 2020, ce à quoi l’assurée a répondu par l’affirmative (courriel du 7 janvier 2023). Elle a ensuite sollicité la transmission de sa comptabilité ainsi que des factures émises ou tout autre document lié à son activité (courriel du 23 janvier 2023), demande à laquelle la recourante n’a jamais donné suite. Les résultats peu fructueux de l’instruction menée ne pouvaient par conséquent dispenser la Caisse cantonale de rechercher les éventuelles informations figurant dans le dossier de la Caisse G.________. Une telle démarche paraît également nécessaire en vue de déterminer si la Caisse G.________ ignorait l’ampleur de la fortune de la recourante, comme la Caisse cantonale l’a soutenu dans ses écritures, en estimant que la connaissance de celle-ci constituerait un motif de révision procédurale dont elle pouvait se prévaloir.”
Erreicht das aus Erwerbstätigkeit entrichtete Beitragspensum zusammen mit dem Arbeitgeberanteil im Kalenderjahr nicht mindestens die Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrags, ist die betroffene Person gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV wie eine Nichterwerbstätige zu behandeln. Praktisch entscheidet oft der Mindestbeitrag (derzeit Fr. 392.–): Beiträge aus geringem Erwerbseinkommen erreichen diesen Mindestbetrag häufig nicht, weshalb die versicherte Person als nichterwerbstätig einzustufen sein kann.
“Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem daraus resultierenden Zufluss geldwerter Leistungen (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f.). Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinn ausüben. Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatus einer Erwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV) ausübte (BGE 115 V 161). Nichterwerbtätig im AHV-Beitragsrecht sind nicht einzig Personen, die überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; auch wer eine bloss geringfügige oder sehr unregelmässige Erwerbstätigkeit ausübt, kann nichterwerbstätig sein (vgl. Franziska Grob, Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV-Beitragsrecht, St. Gallen 2011, S. 75). Gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV müssen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbetrag von Fr. 392.-- (vgl. Fassung des AHVG vom 01.10.2016) erreichen. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert. Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], Rz.”
“Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 neben den Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 1'366.-- (Monate Januar bis März) erzielt hat. Da der Beschwerdeführer somit nicht während mindestens neun Monaten bzw. der üblichen Arbeitszeit einer Erwerbstätigkeit nachging, war er nicht dauernd voll erwerbstätig im Sinne von Art. 28bis AHVV. Im Übrigen würde auch das — vom Beschwerdeführer geltend gemachte — während der ersten drei Monate im Jahr 2016 erzielte Einkommen von Fr. 10'208.45 zu keinem anderen Schluss führen. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, er sei als Erwerbstätiger zu qualifizieren, da er den Mindestbetrag bezahlt habe. Denn für die Frage der beitragsrechtlichen Qualifikation als Nichterwerbstätiger ist Art. 28bis Abs. 1 AHVV massgebend, wonach die geleisteten Beiträge die Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrags übersteigen müssen, damit er als Erwerbstätiger zu qualifizieren ist (Satz 1). Der Mindestbeitrag muss jedoch auf jeden Fall erreicht sein (Art. 28bis Abs. 1 AHVV, zweiter Satz), was vorliegend — entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers — nicht zutrifft. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich AHV/IV/EO-Beiträge aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 140.-- entrichtet hat (10.25% von Fr. 1'366.-- [Einkommen gemäss IK-Auszug]). Vorliegend kommt auch Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht zur Anwendung. Demgemäss gelten die Beiträge bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (lit. a). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im Jahr 2016 im Fürstentum Liechtenstein gearbeitet. Damit untersteht sie auf Grund des in Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.514.1) statuierten Erwerbsortprinzips trotz ihres schweizerischen Wohnsitzes einzig der liechtensteinischen Sozialversicherungsgesetzgebung.”
Fehlen hinreichend substantiierte und quantifizierte Nachweise zu den geltend gemachten Arbeitsstunden (einschliesslich einer Zuordnung auf relevante Tätigkeiten oder Rechtseinheiten), kann damit eine dauernde volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht als nachgewiesen gelten.
“Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass mit den eingereichten Unterlagen betreffend die Kosten für den Unterhalt der Liegenschaften (vgl. act. I 2; 9) und mit den mittels (eine Momentaufnahme darstellenden) Mieterspiegel ausgewiesenen Mieterwechseln (act. II 8) die geltend gemachten Arbeitsstunden des Beschwerdeführers nicht hinreichend substanziiert, geschweige denn quantifiziert sind. Ferner ist auch keine hinreichende Zuordnung der geltend gemachten 1’500 Stunden auf die zwei juristischen Personen (C.________ GmbH und D.________ AG) sowie die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaften möglich. Damit ist bereits aus diesen Gründen eine dauernde volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht erstellt.”
Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen erhöhen. Art. 28bis AHVV dient dazu, das Umgehen der Nichterwerbstätigenbeiträge durch geringfügige oder nur sporadisch ausgeübte Tätigkeiten zu verhindern; daraus ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass alle Teilzeiterwerbstätigen mit hohem Vermögen generell als Nichterwerbstätige zu qualifizieren wären.
“Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde einwendet, dass er – da er zu einem Pensum von 51 % arbeitstätig sei und mehr als den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV bezahlt habe – ganz grundsätzlich als Erwerbstätiger zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 7), geht er fehl. Er verkennt, dass es für die Beitragspflicht als Erwerbstätiger nicht genügt, dass während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit einer Beschäftigung nachgegangen wird; vorausgesetzt wird vielmehr auch, dass die Tätigkeit in mindestens diesem Umfang auch in Erwerbsabsicht erfolgt, welche Absicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein muss (E. 1.4). Der Beschwerdeführer übersieht aber auch, dass auch die Bezahlung des Mindestbeitrags nach Art. 28 AHVV allein für die Beitragspflicht als Erwerbstätiger nicht in jedem Fall genügt, kann der Bundesrat den Grenzbetrag doch nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser – wie vorliegend der Beschwerdeführer - nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV; vgl. E. 1.3 hievor). Aber auch der Einwand, wonach das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche die (aufgrund des erzielten Lohnes) geleisteten AHV-Beiträge mit dem Nichterwerbstätigenbeitrag verglichen hat, keine rechtliche Stütze finde, trifft offensichtlich nicht zu. So hat der Verordnungsgeber mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV die rechtliche Grundlage für die Vornahme dieser Vergleichsrechnung geschaffen bezüglich Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, und mit welcher Regelung verhindert werden soll, dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Tätigkeit umgangen werden kann (vgl. Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 9 Ziff. 6, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt diese Regelung denn auch nicht dazu, dass sämtliche Teilzeiterwerbstätigen mit grossem Vermögen als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind. So kommt Art.”
Fehlt über mehrere Jahre hinweg relevantes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, kann dies ein Indiz dafür sein, dass keine erwerbliche Zielsetzung vorliegt. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolgs regelmässig auf das Fehlen einer Erwerbsabsicht schliessen; in einem solchen Fall ist die betreffende Person nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV als Nichterwerbstätige zu qualifizieren.
“Das Fehlen von relevanten Einkünften aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit über mehrere Jahre ist ein weiterer Hinweis dafür, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolgs regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (so BGE 143 V 184 E. 3.3.2). Im Übrigen sind – anders als für das Jahr 2016 (siehe vorstehende E. 2.3) – von der Beschwerdeführerin keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht worden. Eine über den Umfang einer blossen Nebenerwerbstätigkeit hinausgehende Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sowohl für das Jahr 2019 als auch das erste Halbjahr 2020 verneint werden. Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV und Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist. Nachfolgend ist die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2019 und das erste Halbjahr 2020 zu bestimmen. Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (siehe hierzu vorstehende E. 1.1; Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 319 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushalts verwenden könne.”
Massgeblich für die Anwendung von Art. 28bis AHVV ist das tatsächlich erzielte sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtige Erwerbseinkommen. Beitragsfreie Versicherungsleistungen (z. B. Taggelder bei Krankheit oder Unfall) gelten nicht als Erwerbseinkommen; entscheidend ist die effektive Beitragspflicht auf dem erzielten Einkommen. Der formale Verbleib unter Vertrag mit dem Arbeitgeber ist unbeachtlich, wenn das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einkommen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
“Dans cet arrêt, le Tribunal fédéral a considéré que lorsqu’une personne assurée perçoit, d’une part, des indemnités journalières de l’assurance-accident ou d’une assurance perte de gain maladie et qu’elle touche, d’autre part, un revenu soumis à cotisations, elle doit être considérée comme une personne qui n’exerce pas durablement une activité lucrative à plein temps au sens de l’art. 28bis RAVS, dans la mesure où elle celle-ci n’est pas exercée pendant au moins la moitié du temps de travail usuel. Dans le cas particulier, durant l’incapacité de travail totale, la perte de gain de l’assurée avait été indemnisée par le biais d’indemnités journalières, lesquelles ne constituaient pas le revenu d’une activité lucrative. En revanche, un tel revenu, sur lequel des cotisations sociales avaient d’ailleurs été prélevées, avait été réalisé dès le 1er juillet 2015 à un taux de 30%. Dans la mesure où en 2015, l’assurée avait exercé une activité lucrative pendant seulement six mois, il ne s’agissait ni d’une activité permanente ni d’une activité à temps plein. C’était donc à juste titre que la caisse cantonale de compensation et le Tribunal cantonal avaient procédé, conformément à l’art. 28bis RAVS, à un calcul comparatif, lequel les avait conduit à qualifier l’assurée de personne sans activité lucrative. Enfin, dans son arrêt CASSO AVS 51/20 – 16/2021 du 2 mars 2021, la Cour des assurances sociales du canton de Vaud a été amenée à examiner le cas d’une assurée qui avait été totalement incapable de travailler en 2018. Durant cette période, elle avait perçu des indemnités journalières en cas de maladie à concurrence de CHF 51'465.-, non soumises à cotisations, et un complément salarial, versé par son employeur, d’un montant de CHF 1'209.-, sur lequel des cotisations avaient été prélevées à concurrence de CHF 123.90. Les cotisations payées ne couvrant pas la cotisation minimale pour 2018, le Tribunal cantonal a considéré que c’était à juste titre que la caisse de compensation avait qualifié l’assurée de personne sans activité lucrative. Le Tribunal cantonal a encore relevé qu’il importait peu que la recourante fut demeurée sous contrat avec son employeur tout au long de sa période d’incapacité de travail, dès lors que c’était la qualification du revenu touché qui était déterminante (consid.”
“Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], Rz. 2033 f.). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen. Wer statt einer Lohnzahlung Taggelder der Krankentaggeldversicherung erhält, hat darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Wer beitragsfreie Versicherungsleistungen erhält und nicht wegen einer sonstigen Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht unterstellt ist, gilt als nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG. Wenn eine versicherte Person einerseits Taggelder der Unfall- oder Krankentaggeldversicherung, anderseits einen (beitragspflichtigen) Lohn erhält, besteht AHV-rechtlich eine nicht dauernd volle Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis AHVV, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 340 E. 1.2). Ferner gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2019, 9C_615/2018, E. 2.2 ff. m.w.H.). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 1'366.-- erzielt hat. Zwar macht er in der Beschwerde geltend, während den ersten drei Monaten des Jahres 2016 einen AHV-pflichtigen Lohn von gesamthaft Fr. 10'208.45 erzielt zu haben; dies wohl gestützt auf das Lohnblatt (vgl. SVA-act. G4.1.26). Diese Angaben decken sich jedoch nicht mit den übrigen Unterlagen (vgl. IK-Auszug; act. G9.1 und Lohnausweis; SVA-act. G4.1.1-7). Der im Beschwerdeverfahren eingereichte IK-Auszug wird sodann nicht bestritten. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 neben den Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr.”
Bei über mehrere Jahre tiefen oder unterdurchschnittlichen Erwerbseinkommen hat die Ausgleichskasse zu prüfen, ob tatsächlich eine dauernde volle Erwerbstätigkeit vorliegt. Fehlen Anhaltspunkte für eine solche dauernde Vollarbeit, ist nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV eine Vergleichsrechnung vorzunehmen; diese kann zur Einordnung als Nichterwerbstätige bzw. Nichterwerbstätiger führen.
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer steht die vorinstanzliche Betrachtungsweise auch nicht in offenbarem Widerspruch zum Urteil 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 (SVR 2016 AHV Nr. 14 S. 40) : Dort ging es nicht um eine bereits seit Jahren unterdurchschnittlich bezahlte Erwerbstätigkeit, und es bestand (noch) kein Anhaltspunkt für die (teilweise) Verfolgung eines bloss persönlichen Interesses durch den Betroffenen. Von diesem Sachverhalt unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation erheblich. Zudem erkannte das Bundesgericht in E. 4.2 des genannten Urteils, dass es für die Beitragspflicht dann (mithin nur in einer solchen Situation), wenn eine "dauernd voll erwerbstätige" Person nicht unter Art. 28bis Abs. 1 AHVV fällt (wie der damals Betroffene), nicht (mehr) auf die Beweggründe ankommt, weshalb sie keine besser entlöhnte Tätigkeit oder lediglich eine solche in Teilzeit ausübt. Demnach hat das kantonale Gericht kein Recht verletzt, indem es den Beschwerdeführer als "nicht dauernd voll erwerbstätig" (im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV) betrachtet hat. Damit bleibt es bei der Beitragspflicht der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige.”
“Da die ursprünglichen Beitragsverfügungen sowie die Verfügungen vom 19. September 2022 die Beitragspflicht für die gleichen Beitragsjahre unterschiedlich regeln, können die Verfügungen nicht nebeneinander Bestand haben. 5.5 Bezüglich den Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass mangels offensichtlicher Unrichtigkeit die Voraussetzungen für eine Widererwägung nicht vorliegen würden, ist auf das Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2021, 9C_303/2021, zu verweisen. Dieses Urteil erging, nachdem das von der Beschwerdeführerin referenzierte Gerichtsurteil vom 11. Februar 2021 an das Bundesgericht weitergezogen wurde. Darin bestätigte das Bundesgericht das Vorliegen des Kriteriums der offensichtlichen Unrichtigkeit in E. 3.3, da die tiefen Jahreseinkommen der versicherten Person zwischen jeweils Fr. 22'000.-- und Fr. 28'000.-- die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel dazu hätten veranlassen sollen, die Frage nach dem Vorliegen einer dauernden vollen Erwerbstätigkeit zu prüfen. Unter Verneinung dieser Frage wäre eine Vergleichsrechnung gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorzunehmen gewesen, welche wiederum ergeben hätte, dass die versicherte Person als nichterwerbstätig zu kategorisieren sei. Gestützt auf den genannten Bundesgerichtsentscheid ist das Erfordernis der offensichtlichen Unrichtigkeit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin hatte in den Steuermeldungen vom 28. Februar 2019, 26. März 2020, 23. April 2021 und 21. April 2022 jeweils angegeben, dass sie kein Einkommen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erziele. Die Ausgleichskasse hätte daraufhin bereits prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin einer dauernden und vollen Erwerbstätigkeit nachging. Dass sie stattdessen verfügte, die Beschwerdeführerin habe Beiträge als Selbständigerwerbende zu bezahlen, ist angesichts des gänzlich fehlenden Einkommens als offensichtlich unrichtig zu werten. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Verwaltungshonorare nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin in den Steuermeldungen kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vermerkt hatte und die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen gemäss Art.”
Als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV gilt, wer eine Erwerbstätigkeit dauernd und voll ausübt und Beiträge mindestens in der Höhe des Mindestbeitrags entrichtet. Dabei ist es unerheblich, ob die Person zusätzlich über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt.
“Nach der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, wenn sie während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll erwerbstätig gelten Versicherte, die nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig sind (vgl. BGE 140 V 338 E. 1.2). Fällt eine versicherte Person nicht unter die Verordnungsbestimmung von Art. 28bis Abs. 1 AHVV, kommt es nicht auf die Beweggründe an, weshalb sie nicht eine besser entlöhnte Tätigkeit oder lediglich eine solche in Teilzeit ausübt. Darin kann kein missbräuchliches Verhalten erblickt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 4.2). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist als Erwerbstätiger zu erfassen, wer gestützt auf eine Erwerbstätigkeit, welche er dauernd und voll ausübt, Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr entrichtet und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt und darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hätte. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass allen Versicherten, die es sich leisten könnten, überhaupt nicht (mehr) erwerbstätig zu sein, von vornherein der Erwerbstätigenstatus abzuerkennen wäre, was offensichtlich weder dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG (und Art. 6 Abs. 1 AHVV) noch Sinn und Zweck dieser Regelung entsprechen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1.”
Für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen können auf Verlangen angerechnet werden (Art. 28bis Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG).
“Richtig wiedergegeben wurde im angefochtenen Entscheid auch, dass nach Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (d.h. entweder nicht während mindestens neun Monaten pro Kalenderjahr [nicht dauernd] oder nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit [nicht voll]; BGE 140 V 338 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Rz. 2035 und 2039 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]), Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen, gegebenenfalls zusammen mit denen ihres Arbeitgebers, in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen (wobei ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen müssen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen auf Verlangen angerechnet werden (Art. 28bis Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG).”
Bei Tätigkeiten mit sowohl ehrenamtlicher als auch erwerblicher Komponente wird zur Beurteilung von «dauernd voll erwerbstätig» lediglich der zeitliche Anteil berücksichtigt, der eine Erwerbsorientierung aufweist. Diese Erwerbsorientierung muss sich in einem angemessenen Verhältnis zwischen geleisteter Arbeit und Vergütung ausdrücken; nur dieser Teil der Tätigkeit ist als Erwerbstätigkeit anzurechnen.
“Eine Person ist "nicht dauernd voll erwerbstätig" im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV, wenn die Erwerbstätigkeit entweder nicht während mindestens neun Monaten pro Kalenderjahr (nicht dauernd) oder nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit (nicht voll) erfolgt (Urteil 9C_228/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3 mit Hinweisen). Wird eine Tätigkeit nicht nur mit Erwerbsabsicht, sondern auch als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse ausgeübt, so ist für die Beurteilung der Frage, ob dauernd volle Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; als Erwerbstätigkeit anzurechnen ist die tatsächlich geleistete Arbeit diesfalls einzig im Umfang der Erwerbsorientierung, die in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck kommt (BGE 140 V 338 E. 2.2.2 und 2.2.3; Urteile 9C_621/2023 vom 30. November 2023 E. 3.2.2; 9C_228/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3; 9C_699/2018 vom 25. März 2019 E. 3.2).”
“Als nichterwerbstätig gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne (vgl. E. 2.2 hiervor) ausüben (BGE 143 V 177 E. 3.2 S. 183). Ebenfalls als Nichterwerbstätige gelten Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Dies trifft – jedenfalls für Unselbständigerwerbende – einmal dann zu, wenn die Erwerbstätigenbeiträge unter dem Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV liegen (Art. 10 Abs. 1 dritter Satz AHVG; BGE 140 V 338 E. 1.1 S. 339). Für Versicherte, die nicht dauernd voll (vgl. Art. 28bis Abs. 1 AHVV), d.h. während mindestens neun Kalendermonaten und (kumulativ) während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind (BGE 140 V 338 E. 1.2 S. 340; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. September 2017, 9C_255/2017, E. 3.2; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Rz. 6 zu Art. 10 AHVG; vgl. dazu auch Rz. 2035 und 2039 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO), kann der Grenzbetrag auch höher liegen (Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG). Zur Beurteilung der Frage, ob volle Erwerbstätigkeit gegeben sei, ist überall dort, wo nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, die Tätigkeit vielmehr (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; der Zeitaufwand ist vielmehr nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Damit bei Betätigungen, denen sowohl eine ehrenamtliche wie auch eine erwerbliche Motivation zugrundeliegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art.”
Als «nicht dauernd» im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird.
“Während nichterwerbstätige Studierende sowie Nichterwerbstätige, die von der öffentlichen Sozialhilfe oder von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, den Mindestbeitrag bezahlen (Art. 10 Abs. 2 AHVG), bezahlen Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, die Beiträge aufgrund ihres Vermögens oder Renteneinkommens (Art. 10 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als den Mindestbeitrag entrichten, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG). Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll erwerbstätig gelten Versicherte, die nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig sind (Forster, AHV-Beitragsrecht, 2007, S. 60 Fn. 22)”
“Nach der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, wenn sie während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll erwerbstätig gelten Versicherte, die nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig sind (vgl. BGE 140 V 338 E. 1.2). Fällt eine versicherte Person nicht unter die Verordnungsbestimmung von Art. 28bis Abs. 1 AHVV, kommt es nicht auf die Beweggründe an, weshalb sie nicht eine besser entlöhnte Tätigkeit oder lediglich eine solche in Teilzeit ausübt. Darin kann kein missbräuchliches Verhalten erblickt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 4.2). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist als Erwerbstätiger zu erfassen, wer gestützt auf eine Erwerbstätigkeit, welche er dauernd und voll ausübt, Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr entrichtet und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt und darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hätte. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass allen Versicherten, die es sich leisten könnten, überhaupt nicht (mehr) erwerbstätig zu sein, von vornherein der Erwerbstätigenstatus abzuerkennen wäre, was offensichtlich weder dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG (und Art. 6 Abs. 1 AHVV) noch Sinn und Zweck dieser Regelung entsprechen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1.”
“- cotisation annuelle de CHF 478.- Revenus x 20 + fortune = ou > à CHF 300'000 cotisation annuelle de base de CHF 420.-., plus une cotisation de CHF 84.- par tranche supplémentaire de CHF 50'000. cotisation annuelle de base de CHF 512.50, plus une cotisation de CHF 102.50 par tranche supplémentaire de CHF 50'000.- Revenus x 20 + fortune = ou > à CHF 1'750'000.- cotisation annuelle de base de CHF 2'856.-, plus une cotisation de CHF 126.- par tranche supplémentaire de CHF 50'000.- cotisation annuelle de base de CHF 3'485.-, plus une cotisation de CHF 153.75 par tranche supplémentaire de CHF 50'000.- Revenus x 20 + fortune = ou > à CHF 8'400'000.- cotisation annuelle de CHF 19'600.- cotisation annuelle de CHF 23'900.- La réglementation de l’art. 28 al. 1 RAVS vise à empêcher que l’obligation de cotiser en qualité de non actif soit contournée par l’exercice d’une activité minime ou sporadique (arrêt du Tribunal fédéral 9C_105/2012 du 14 mars 2012 consid. 1). 5.3.3 A teneur de l’art. 28bis al. 1 RAVS, les personnes qui n’exercent pas durablement une activité lucrative à plein temps acquittent les cotisations comme des personnes sans activité lucrative, lorsque, pour une année civile, les cotisations qu’elles paient sur le revenu d’un travail, ajoutées à celles dues par leur employeur, n’atteignent pas la moitié de la cotisation due selon l’art. 28. Leurs cotisations payées sur le revenu d’un travail doivent dans tous les cas atteindre le montant de la cotisation minimale selon l’art. 28. Entrent dans cette catégorie les assurés qui ont une activité durable mais ne l’exercent pas à plein temps ou, au contraire, qui exercent une activité à plein temps mais pas de manière durable (ch. 2033 des Directives sur les cotisations des travailleurs indépendants et des personnes sans activité lucratives dans l’AVAS, AI et APG [DIN], état au 1er janvier 2018). Il importe peu que l’activité lucrative ait un caractère indépendant ou salarié (ch. 2034 DIN). Une activité lucrative n’est pas considérée comme durable, lorsqu’elle est exercée durant une période de l’année civile inférieure à neuf mois (cf.”
Erreicht die Summe der vom Erwerbseinkommen und dem Arbeitgeber im Kalenderjahr geleisteten Beiträge nicht mindestens die Hälfte des nach Art. 28 massgeblichen Beitrags, gelten die betroffenen Personen als Nichterwerbstätige. Die vom Erwerbseinkommen geleisteten Beiträge müssen in jedem Fall mindestens dem nach Art. 28 geltenden Mindestbeitrag entsprechen. Bei einer Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige ist Art. 30 AHVV anwendbar, wodurch die Anrechnung der vom Erwerbseinkommen bezahlten Beiträge auf die als Nichterwerbstätige geschuldeten Beiträge möglich ist.
“1 AHVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch nach dem AHVG versichert. 5.2.1.2 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, wobei die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres beginnt und bis zum Ende des Monats dauert, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG [in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung]). Während die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 AHVG), zahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Als Nichterwerbstätige gelten auch Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als den jeweiligen Mindestbeitrag entrichten (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG). Art. 28bis AHVV hält in diesem Zusammenhang weiter fest, dass Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.1.3 zweiter Absatz) entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Abs. 1). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 AHVV anwendbar (Abs. 2). Nach Art. 30 Abs. 1 AHVV können Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben. 5.2.1.3 Im Jahr 2018 betrug der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige Fr. 392.- und im Jahr 2019 Fr. 395.-; der Höchstbetrag entspricht jeweils dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art.”
Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, ist Art. 30 anzuwenden; dieser regelt insbesondere die Anrechnung der bereits vom Erwerbseinkommen geleisteten Beiträge.
“1 Satz 1 AHVV). Sie werden nach einer in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet und betragen mindestens Fr. 435.- (2018: Fr. 392.-; 2019: Fr. 395.-) und höchstens Fr. 21'750.- (2018: Fr. 19'600.-; 2019: Fr. 19'750.-). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV in der aktuellen resp. 2018 und 2019 geltenden Fassung). Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 (betreffend Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen) anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV).”
“Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV). Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E. 1.2 unter Hinweis auf BGE 115 V 161).”
“Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV). Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E. 1.2 unter Hinweis auf BGE 115 V 161).”
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