831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
Bei der Berechnung der Höhe der Reserven, die es erlauben, die Folgekosten einer Auflösung zu decken (Liquidationsreserven), wird die Anzahl der durch die Ausgleichskasse bewirtschafteten Rentenfälle und individuellen Konten berücksichtigt.
Das BSV bestimmt die Berechnungsweise.
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