831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
Landwirte und landwirtschaftliche Organisationen, die Mitglied eines Gründerverbandes sind, können wählen, ob sie der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse angeschlossen werden wollen. Über die Beiträge landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, von deren Löhnen gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 19521über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)2ein besonderer Beitrag erhoben wird, ist jedoch in allen Fällen mit der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abzurechnen.3
Bildet ein kantonaler oder kommunaler Betrieb, der Mitglied eines Gründerverbandes ist, einen Teil der kantonalen oder der kommunalen Verwaltung, ohne rechtlich verselbständigt zu sein, so kann der Kanton oder die Gemeinde wählen, ob der Betrieb der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse anzuschliessen ist.
Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Zuständigkeit der Ausgleichskassen des Bundes.