Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse findet nur statt:
- wenn der die Rente auszahlende Arbeitgeber einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen wird;
- wenn der Bezüger seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz verlegt;
- wenn der Bezüger einer durch eine kantonale Ausgleichskasse ausbezahlten ausserordentlichen Rente1seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt;
- 2 wenn ein Rentenberechtigter regelmässig Ergänzungsleistungen bezieht und das BSV den Wechsel für die betreffenden Ausgleichskassen bewilligt.