831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
Die Ausgleichskassen sind für die ihnen übertragenen Aufgaben zu entschädigen. Die Verwaltungskostenbeiträge und die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Artikel 69 AHVG dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten solcher Aufgaben verwendet werden.1
Die Kassenrevisionen nach Artikel 68a AHVG haben sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken, soweit dies für die Revision der Ausgleichskasse bezüglich der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendig ist. Soweit solche Aufgaben teilweise einem Arbeitgeber zur Durchführung übertragen werden, hat sich die Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG auch darauf zu erstrecken.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5183). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). ↩
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