831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
Die ZAS gibt Infostar, ZEMIS, E-VERA und dem Ordipro die AHV-Nummer unmittelbar nach der Zuweisung automatisiert und in elektronischer Form bekannt.1
Sie legt ein Standardverfahren fest, welches die Bekanntgabe und Verifizierung der AHV-Nummer für ganze Datenbestände erlaubt.
Sie kann den gemeldeten Stellen und Institutionen ein elektronisches Abfragesystem zur Verfügung stellen.
Sie kann weitere technische Lösungen für die Sicherstellung der Bekanntgabe und Verifizierung einrichten. Dabei kann sie mit den gemeldeten Stellen und Institutionen zusammenarbeiten.
Für die Bekanntgabe oder Verifizierung der Nummer können Daten von verschiedenen Stellen und Institutionen, welche zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer verpflichtet oder berechtigt sind, verglichen werden.
Im Einzelfall wird die AHV-Nummer auf Anfrage hin bekannt gegeben und verifiziert.
Footnotes
Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 2 der Ordipro-Verordnung vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1089). ↩
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