831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
Sind die Voraussetzungen von Artikel 30terAbsatz 3 Buchstabe b AHVG erfüllt, so trägt die Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch der versicherten Person hin das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit unter dem Erwerbsjahr ein. Das Gesuch kann bis zum Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden.
Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.
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